Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 08.06.2011 | |
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Aktenzeichen | L 9 KR 469/08 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 103 Abs 1 SGB 10, § 104 Abs 1 SGB 10, § 107 Abs 1 SGB 10 |
Ist eine Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet, so genügt ihre bloße Kenntnis von zeitgleich gewährter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht schon, um die Zahlung von Krankengeld zunächst einzubehalten und das Eingreifen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X zu überprüfen. Erforderlich ist vielmehr Kenntnis davon, dass durch die Auskehrung des Krankengeldes eine Überzahlung eintritt, weil der Rentenversicherungsträger die von ihm zu zahlende Rentenhöhe noch nicht an die Hinzuverdienstgrenzen angepasst hat. (wie Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Juni 2010, B 1 KR 21/09 R).
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Sozialleistungen in Höhe von 2.538,10 Euro für den Zeitraum 17. Juni 2002 bis 26. November 2002, in dem der am 27. April 2011 verstorbene frühere Beigeladene (im Folgenden: der Versicherte) sowohl Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als auch Krankengeld bezog.
Mit Rentenbescheid vom 7. Februar 2002 bewilligte die Landesversicherungsanstalt Berlin, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, dem Versicherten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit mit Wirkung vom 1. August 2001 und einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von zunächst 461,46 Euro. Hiervon unterrichtete sie die Beklagte, bei der der Versicherte krankenversichert war, mit Schreiben vom 7. Februar 2002.
Der Versicherte war bereits in der Zeit vom 27. März 2001 bis zum 3. März 2002 arbeitsunfähig gewesen und hatte von der Beklagten Krankengeld bezogen. Aus der bewilligten Rente und dem dort errechneten Nachzahlungsbetrag leistete die Landesversicherungsanstalt Berlin zugunsten der Beklagten eine Erstattung nach § 50 Abs. 2 SGB V, § 103 SGB X für den Zeitraum 1. August 2001 bis 15. Februar 2002 in Höhe von 2.693,92 Euro. Dieser Zeitraum ist hier nicht streitig.
Vom 4. März 2002 bis einschließlich 26. November 2002 stand der Versicherte wieder in einem vollschichtigen Arbeitsverhältnis, wovon er der Landesversicherungsanstalt Berlin keine Mitteilung machte.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kam ab 1. März 2002 monatlich vollständig zur Auszahlung. Der Versicherte war ab 6. Mai 2002 erneut arbeitsunfähig. Die Beklagte leistete – parallel zur fortlaufenden Rentenzahlung – Krankengeld für den Zeitraum 17. Juni 2002 bis 26. November 2002 auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 2.193,35 Euro. Hierüber machte sie der Datenstelle der Rentenversicherungsträger am 20. Januar 2003 Mitteilung.
Am 17. Januar 2005 fiel der Klägerin im Rahmen einer Kontenspiegelklärung erstmals die parallele Zahlung von Rente und Krankengeld an den Versicherten im Zeitraum 17. Juni 2002 bis 26. November 2002 auf. Gegenüber dem Versicherten erließ die Klägerin daraufhin am 15. März 2005 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid: Für den Zeitraum 4. März 2002 bis 30. April 2005 – darin eingeschlossen der hier streitige Zeitraum vom 17. Juni 2002 bis 26. November 2002 – sei es zu einer Überzahlung von 17.805,21 Euro gekommen; wegen Überschreitung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen stehe dem Versicherten ab 4. März 2002 die Rente nicht zu.
Seine hiergegen erhobene Klage (S 13 R 2470/09) hat der Versicherte zurückgenommen. In der Folgezeit hat er der Klägerin einen Betrag in Höhe von 14.797,23 Euro erstattet. Wegen der verbleibenden 2.538,10 Euro (im Zeitraum 17. Juni 2002 bis 26. November 2002 geleistete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 4. April 2005 zur Erstattung auf. Der Erstattungsanspruch folge aus § 103 SGB X i.V.m. § 96a SGB VI; bei Krankengeldgewährung sei der Beklagten bekannt gewesen, dass der Versicherte von der Klägerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen habe. Dem trat die Beklagte mit Hinweis darauf entgegen, dass sie das Krankengeld vollständig an den Versicherten geleistet habe; die Klägerin müsse sich wegen der Überzahlung unmittelbar an diesen halten.
Sodann hat die Klägerin ihre Forderung im Klagewege geltend gemacht. Das aufgrund der nach Rentenbeginn einsetzenden Arbeitsunfähigkeit gewährte Krankengeld habe alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten. Damit sei der Rentenanspruch nachträglich entfallen. Aufgrund der Mitteilung vom 7. Februar 2002 habe die Beklagte Kenntnis von der Rentenzahlung gehabt. Sie hätte es nicht unterlassen dürfen, die Auszahlung des Krankengeldes mit der Klägerin abzuklären, denn dieses werde nach § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI als Einkommen auf die Rente angerechnet. Daher sei das Krankengeld nicht mit befreiender Wirkung geleistet worden.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2008 hat das Sozialgericht Berlin der Klage stattgegeben, die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.538,10 Euro zu zahlen und die Berufung zugelassen. Der Erstattungsanspruch resultiere aus § 104 SGB X. Die Klägerin sei nur nachrangiger Leistungsträger gewesen, weil durch die Krankengeldzahlung vom 17. Juni 2002 bis 26. November 2002 die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschritten worden sei und die Rente nicht hätte gezahlt werden dürfen. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht mangels Kenntnis der Beklagten von der Leistung der Klägerin ausgeschlossen. Mit Schreiben der Klägerin vom 7. Februar 2002 habe die Beklagte hinreichende Kenntnis von der Leistung einer Rente wegen Erwerbsminderung erlangt. Aufgrund der Erfüllungsfiktion aus § 107 SGB X habe sich der Anspruch des Versicherten auf Auszahlung des Krankengeldes gegenüber der Beklagten verringert.
Gegen das ihr am 6. November 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. Dezember 2008 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor: Es bestehe keine Verpflichtung, in einem Fall wie dem vorliegenden vor Auszahlung des Krankengeldes die Rechtmäßigkeit des Rentenbezuges zu prüfen. Vielmehr sei der Leistungsempfänger verpflichtet, dem Versicherungsträger – hier: der Klägerin – sämtliche für die Leistungsgewährung relevanten Tatsachen mitzuteilen. Hiergegen habe der Versicherte verstoßen. Beim Zusammentreffen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und später eintretender Arbeitsunfähigkeit sei ein Erstattungsanspruch auch nicht wahrscheinlich. In der Regel dürfte nämlich nicht erst das Krankengeld, sondern schon das zuvor (hier: seit 4. März 2002) bezogene Arbeitsentgelt die Frage des Hinzuverdienstes und seiner Begrenzung aufgeworfen haben. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass der Versicherte der Klägerin seinen Hinzuverdienst angezeigt habe und daher die Rente auch nur in gesetzlicher Höhe geleistet worden sei; mit Einsetzen der Krankengeldzahlung habe daher keine besondere Mitteilungspflicht bestanden. Die Beklagte müsse nicht die Folgen des Fehlverhaltens des Versicherten tragen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgangs der Klägerin sowie der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht sie zur Zahlung von 2.538,10 Euro verurteilt. Der Erstattungsanspruch scheitert daran, dass die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nach §§ 103 Abs. 1, 104 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt sind, da die Beklagte bereits selbst geleistet hatte, bevor sie im Sinne des Gesetzes „Kenntnis“ von der Leistung der Klägerin erlangte (vgl. zum Folgenden in einem Parallelfall Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Juni 2010, B 1 KR 21/09 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 20 ff.).
§ 103 Abs. 1 SGB X bestimmt: „Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat“. Ein Anspruch aus § 103 Abs. 1 SGB X kommt hier deshalb in Betracht, weil unter Berücksichtigung der Regelung über die Hinzuverdienstgrenzen gemäß §§ 313, 96a SGB VI der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit nachträglich teilweise entfallen sein könnte und die Beklagte in der Zeit vom 17. Juni 2002 bis 26. November 2002 für eine entsprechende Lohnersatzleistung, nämlich das Krankengeld, zuständig gewesen ist. Weniger nahe liegend wäre es, den Regelungen über die Hinzuverdienstgrenze des SGB VI insoweit ein Nachrangverhältnis zu entnehmen, so dass § 104 Abs. 1 SGB X einschlägig wäre.
§ 104 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB X lautet: „Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen.“
Beide Ansprüche – sowohl derjenige aus § 103 Abs. 1 SGB X als auch der auf § 104 Abs. 1 SGB X gestützte – begründen eine Erstattungspflicht indes nur, soweit der verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers „Kenntnis“ erlangt hat. Daran fehlt es hier entgegen der Auffassung der Klägerin und des Sozialgerichts.
Rechtserhebliche Kenntnis im Sinne von § 103 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 SGB X besteht, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger aufgrund der ihm mitgeteilten Tatsachen rechtlich in der Lage ist, dem Leistungsanspruch des (vermeintlichen) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenzuhalten, sodass der erstattungspflichtige Leistungsträger die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten verweigern und anstelle dessen den Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers befriedigen kann. Das folgt aus Regelungszweck und -systematik in Einklang mit den Gesetzesmaterialien, ohne dass der Gesetzeswortlaut entgegen steht.
Zweck der gesetzlichen Regelung der Erstattungsansprüche der Leistungsträger ist es, eine einfache und sachgerechte Regelung der Erstattungsansprüche und ihres Verhältnisses untereinander zu treffen, wenn anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Zugleich sollen Doppelleistungen vermieden werden. In der Sache geht es um eigenständige Ausgleichsansprüche zwischen Leistungsträgern untereinander, die komplizierte Rückabwicklungen unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten vermeiden.
Rechtssystematisch verklammert die Erfüllungsregelung in § 107 SGB X die Erstattungsansprüche des vorläufig leistenden (§ 102 SGB X), des unzuständigen (§ 105 SGB X), des nachrangig verpflichteten (§ 104 SGB X) und den Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (§ 103 SGB X). Soweit nach diesen Regelungen ein Erstattungsanspruch besteht, gilt nämlich der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt (§ 107 Abs. 1 SGB X; zur Situation des Berechtigten bei Ansprüchen gegen mehrere Leistungsträger: § 107 Abs. 2 SGB X).
§ 107 SGB X spiegelt den notwendigen Ausgleich im gegliederten Sozialsystem zwischen verschiedenen Leistungsträgern wider und vermeidet es, in den geregelten Erstattungskonstellationen jeweils zwischen Berechtigtem und dem Leistungsträger, der tatsächlich zunächst geleistet hat, eine Rückabwicklung vorzunehmen, wenn letztlich ein anderer Leistungsträger verpflichtet ist, eine entsprechende Sozialleistung zeitgleich zu erbringen. Ausgleichsansprüche gemäß § 104 Abs. 1 SGB X zu Gunsten des nachrangig Verpflichteten oder gemäß § 103 Abs. 1 SGB X zu Gunsten des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, sollen aber einen eigentlich zuständigen, erstattungsverpflichteten Leistungsträger nicht treffen, wenn er in Unkenntnis von der Möglichkeit geleistet hat, sich auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X zu berufen. Insoweit ist der tatsächlich leistende Leistungsträger einem Schuldner vergleichbar, der an den ehemaligen Gläubiger in Unkenntnis von einer erfolgten Zession leistet (§ 407 Abs. 1 BGB).
Die Folgen dieses Regelungssystems bewirken, dass z.B. ein Leistungsträger, der von der subsidiären Leistung eines nach dem Rechtssystem aufgrund einer Auffangzuständigkeit nachrangig verpflichteten anderen Leistungsträgers im betroffenen Leistungszeitraum erfährt, allein aufgrund dieser Kenntnis eine sofortige Leistung gegenüber dem Berechtigten verweigern darf, da er von einer teilweisen Erfüllung nach § 107 Abs. 1 SGB X ausgehen kann. Fehlt es dagegen an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, um von einer Erfüllungsfiktion auszugehen, darf der solcher Art zur Leistung verpflichtete Leistungsträger auch nicht im Nachhinein in den Fällen des § 103 oder § 104 SGB X mit Erstattungsansprüchen belastet werden: Er ist im Vergleich zum anderen Leistungsträger nicht gegenüber der Belastung näher stehend, eine überzahlte Leistung vom insoweit nicht berechtigten Empfänger zurückzufordern. Welche „Kenntnis“ für Erstattungsansprüche nach § 103 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 SGB X rechtserheblich ist, hängt in diesem Sinne von der betroffenen Erstattungskonstellation ab.
Für maßgeblich hält der Senat insoweit: Ist eine Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet, so genügt ihre bloße Kenntnis von zeitgleich gewährter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht schon, um die Zahlung von Krankengeld zunächst einzubehalten und das Eingreifen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X zu überprüfen. Vielmehr ersetzt das Krankengeld regelmäßig den neben der genannten Rente erworbenen Lohn, also den Hinzuverdienst, der bereits bei der Höhe der Rentenzahlung vom Rentenversicherungsträger zu berücksichtigen ist, wenn es - wie hier - um eine Arbeitsunfähigkeitszeit geht, die im Laufe des Rentenbezugs eingetreten ist und bei der nicht etwa im Laufe der Arbeitsunfähigkeitszeit Rente bewilligt worden ist (vgl. § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Um die Zahlung von Krankengeld zunächst einzubehalten, müsste die Krankenkasse in solchen Fällen Kenntnis davon haben, dass durch die Auskehrung des Krankengeldes eine Überzahlung eintritt, weil der Rentenversicherungsträger die von ihm zu zahlende Rentenhöhe noch nicht an die Hinzuverdienstgrenzen angepasst hat, die - wie dargelegt - in gleicher Weise für zusammen zu rechnendes Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und Lohnersatzleistungen gelten.
Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände kann der Beklagten hier zur Überzeugung des Senats nicht vorgehalten werden, sie habe Krankengeld „in Kenntnis“ einer erfolgten Überzahlung von Rente durch die Klägerin geleistet.
Die Beklagte durfte vielmehr nach ihrem Kenntnisstand zur Zeit der Bewilligung und Leistung des Krankengeldes seit Juni 2002 von Rechts wegen dem Versicherten das Krankengeld in der berechneten Höhe nicht vorenthalten. Sie hatte es mit erfüllender Wirkung zu leisten. Zwar wusste sie seit Februar 2002 von dem Rentenbezug des Versicherten. Dieser stand aber schon seit dem 4. März 2002 wieder in einem Arbeitsverhältnis mit einem – der Beklagten als Einzugsstelle bekannten – erheblichen und für die Hinzuverdienstgrenze nach § 96a SGB VI relevanten Einkommen. Die Beklagte durfte unterstellen, dass der Zahlbetrag der Rente bereits das Arbeitseinkommen berücksichtigte; jedenfalls war die Beklagte nicht gehalten, gleichsam vorsorglich an die Klägerin heranzutreten und zu ermitteln, ob diese das Arbeitseinkommen des Versicherten bereits bei Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigte. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte zwar von dem Rentenbezug des Versicherten wusste, nicht aber von den Umständen, die zu einem Erstattungsanspruch der Klägerin hätten führen können. Sähe man dies anders, verlagerte man die dem Versicherten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I obliegende Verpflichtung zur Mitteilung geänderter Tatsachen unbilliger Weise auf die Beklagte als Krankenkasse, die nicht mit der Rentenzahlung und der Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen befasst war. Die Konsequenz für das Fehlverhalten des Versicherten hat die Klägerin damit allein diesem gegenüber zu verfolgen; hier verfügt sie im Übrigen bereits über einen bestandskräftigen Titel in Gestalt des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 15. März 2005, der auch die im vorliegenden Verfahren streitige Forderung umfasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.