Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 30.07.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 N 97.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 17 WaffG, § 18 WaffG, § 124 VwGO, § 124a VwGO, Ziff 17ff WaffVwV, Ziff 18ff WaffVwV |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. September 2011 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger, der u.a. Inhaber einer Munitionserwerbserlaubnis für Waffensachverständige ist, begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition für Sammler mit dem Sammelbereich „Munition aller Art“, den er im Verlauf des Widerspruchsverfahrens (mit Schreiben vom 7. Oktober 2010) auf „Patronen, die aus Faustfeuerwaffen verschossen werden“, einschränkte. Es solle sich um eine Sammlung nach rein wissenschaftlich-technischen Kriterien handeln, die aus Einzelstücken bzw. wenigen Exemplaren von Kurzwaffen-Munition mit Zentralfeuer- und Randfeuerzündung zusammengestellt und nach Art der Zündung, der Bemaßung, der Bauform der Hülse, des Hülsenmaterials und der Herstellungsverfahren der Hülsen, des Geschosses und der Herstellungsverfahren der Geschosse, nach Merkmalen der Bodenstempel, Herstellern und Konstrukteuren und nach der Verwendung in der Waffe in Bezug zu den Verschlusssystemen katalogisiert werde. Vorhandene Munition solle bei entsprechenden Kriterien der Sammlung zugeordnet werden; eine Feingliederung erfolge bei der Katalogisierung, bei der sich auch ein Schwerpunkt der technischen Gesichtspunkte herauskristallisieren werde.
Der Beklagte hat den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 28. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2010 abgelehnt, da das benannte globale Sammelthema den sich aus § 17 Abs. 1 WaffG ergebenden Anforderungen an eine wissenschaftlich-technische Sammlung nicht genüge, die als Unterfall der kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Dokumentation menschlichen Schaffens in einer (zeit)geschichtlichen Dimension zu leisten vermöge. Die angeführten Kriterien belegten nicht, dass die Sammlung einen bedeutenden Ausschnitt menschlichen Schaffens dokumentieren werde, sondern stellten nur eine Kategorisierung der Munition dar. Ein rein privates Sammelinteresse reiche im Waffenrecht nicht aus.
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. September 2011 abgewiesen. Die vom Kläger gewollte Sammlung werde den insoweit maßgeblichen waffenrechtlichen Anforderungen nicht gerecht, da er weder ein hinreichend konkretes Sammlungsthema noch eine klare Struktur der Sammlung darzulegen vermocht habe. Soweit der Kläger geltend mache, dass das waffenrechtliche Bedürfnis nach § 17 WaffG sich auch aus dem Beruf oder der fachlichen Ausbildung ergeben könne, habe er ein solches Bedürfnis über die ihm jetzt zustehende Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition als Waffensachverständiger gem. § 18 WaffG hinaus nicht substantiiert dargelegt. Der Wunsch des Klägers, die jetzt in seinem Besitz befindliche Munition auch nach Beendigung seiner Sachverständigentätigkeit weiter legal besitzen zu dürfen, belege das nach § 17 WaffG erforderliche Bedürfnis jedenfalls nicht.
Dagegen wendet der Kläger sich mit seinem fristgemäß gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend macht
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33).
1. Ausweislich seiner Zulassungsbegründung geht es dem Kläger - der u.a. eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler und -sachverständige und eine Munitionserwerbserlaubnis für Waffensachverständige besitzt - gerade darum, „die Munition, die er im Rahmen seiner anderweitigen Tätigkeit erhält, zu sammeln und zu katalogisieren und weitere Munition, die der Berufungskläger erwerben möchte, dieser Sammlung hinzuzufügen“. Dies entspreche exakt dem Fall, der vom Gesetzgeber vor und nach der Waffenrechtsnovelle ausdrücklich als ein anzuerkennendes Bedürfnis gewertet worden sei. So habe Ziff. 32.4 WaffVwV a.F. vorgesehen, dass ein Bedürfnis für eine Waffen- oder Munitionssammlung auch dann angenommen werden könne, wenn diese Sammlung im Zusammenhang mit dem Beruf oder der fachlichen Ausbildung angelegt werde, und in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts (BT-Drucks. 14/7758, S. 65) heiße es, dass das Bedürfnis zum Sammeln von Waffen oder Munition sich aus dem Beruf oder der fachlichen Ausbildung ergeben könne; die kulturhistorische Bedeutung sei danach nur eine Alternative. Wenn das Verwaltungsgericht ausführe, dass die Tätigkeit als Sachverständiger kein Bedürfnis nach § 17 WaffG über das Ende dieser Tätigkeit hinaus rechtfertige, verkenne es, dass der Antrag des Klägers den gesetzgeberischen Vorgaben in der Konkretisierung durch Ziff. 17.1 ff. WaffVwV (BR-Drucks. 331/11, verkündet BAnz. 64 Nr. 47a v. 22. März 2012 S. 3) entspreche.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich daraus indes nicht. Es kann dahinstehen, ob wissenschaftlich oder technisch tätigen Waffen- oder Munitionssachverständigen nach der früheren Regelung in § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG a.F. ohne Weiteres ein Bedürfnis als Waffen- oder Munitionssammler zuerkannt wurde. Denn diese Regelung, auf die sich auch die vom Kläger zitierte Verwaltungsvorschrift (Ziff. 32.4 WaffVwV a.F.) bezog, ist zum 31. März 2003 außer Kraft getreten und mit der seitdem geltenden Rechtslage insoweit nicht mehr vergleichbar, als beide Bedürfnistatbestände nunmehr getrennt und mit jeweils eigenen Voraussetzungen in den § 17 und § 18 WaffG geregelt werden. Mit der zum 1. April 2003 in Kraft getretenen Neuregelung des Waffengesetzes hat der Gesetzgeber sich bewusst gegen die bisherige Lösung entschieden, die (auch) das waffenrechtliche Bedürfnis Sachverständiger als Bedürfnis eines wissenschaftlich oder technisch tätigen Waffen- oder Munitionssammlers behandelte. In der Gesetzesbegründung zur Vorschrift über den Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige in § 18 WaffG (BT-Drucks. 14/7758, S. 65) hat er erklärt, dass für diese Personengruppe eine eigenständige Regelung vorzusehen sei, da es sich bei ihnen „nicht um Waffen- oder Munitionssammler im eigentlichen Sinn handelt“. Dem entsprechend stellt Ziff. 18.1 WaffVwV klar, dass die „gutachterliche Tätigkeit … Abgrenzungskriterium zur sammlerischen Tätigkeit“ sei und die Befugnis für Waffensachverständige „das Vorhalten von Vergleichsstücken (Referenzsammlung)“ einschließe (Ziff. 18.2 WaffVwV). Ein zwingendes Bedürfnis von Waffen- und/oder Munitionssachverständigen für die Erteilung (auch oder gerade) einer Erlaubnis gem. § 17 WaffG zum Sammeln von „Munition aller Art“ besteht danach nicht mehr.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Passage der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 17 Abs. 1 WaffG, denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dieser die ihm vom Kläger beigemessene Bedeutung zukommen könnte. Die ersichtlich noch an § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG a.F. bzw. der dazu erlassenen Ziff. 32.4 WaffVwV a.F. orientierte Passage, wonach das Sammeln sich „aus dem Beruf oder der fachlichen Ausbildung ergeben oder kulturhistorischen Zwecken dienen“ könne (BT-Drucks. 14/7758, S. 65; Hervorhebung durch den Senat), steht in offensichtlichem Widerspruch zum Wortlaut des § 17 Abs. 1 WaffG in der Fassung des Regierungsentwurfs, nach dem ein Bedürfnis nur noch für „kulturhistorisch bedeutsame“ Waffen- oder Munitionssammlungen anerkannt werden sollte. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Wortlaut des § 17 Abs. 1 sodann gerade „zur Vermeidung von Auslegungsproblemen“ und einer „entsprechenden Klarstellung in einer Verwaltungsvorschrift“ (Beschlussempfehlung des Innenausschusses, BT-Drucks. 14/8886 S. 113; zur Unzulässigkeit der Erweiterung der Voraussetzungen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses über den Inhalt des Gesetzes hinaus durch Ziff. 32.4 Satz 1 WaffVwV a.F. vgl. bereits BVerwG, Urteil v. 6. September 1988 - 1 C 28.86 -, zit. nach juris Rn 20) geändert. Er wurde jedoch nicht etwa im Sinne der früheren Regelung korrigiert, sondern lediglich um die Präzisierung ergänzt, dass auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung kulturhistorisch bedeutsam sei (§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 WaffG). In der Begründung (BT-Drucks. 14/8886 S. 113) wurde diesbezüglich erläuternd ausgeführt, dass auch Technikgeschichte ein Teil der Kulturgeschichte sei und der Beginn einer technischen Entwicklung nicht zwingend in der Vergangenheit liegen müsse. Ein Bedürfnis für eine „nur“ im Zusammenhang mit dem Beruf oder der fachlichen Ausbildung angelegte wissenschaftlich-technische Sammlung, die nicht (auch) durch ein systematisch verfolgtes Sammlungsziel als kulturhistorisch bedeutsamer Teil der Technikgeschichte ausgewiesen wird, wurde damit aber gerade nicht mehr anerkannt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 31. August 2006 - 20 A 3993/04, zit. nach juris Rn 24 ff.). Jedenfalls mit Blick auf Waffen- oder Munitionssachverständige, die der Gesetzgeber ausdrücklich nicht als „Waffen- oder Munitionssammler im eigentlichen Sinne“ angesehen und für deren waffenrechtliche Bedürfnisse er mit § 18 WaffG eine spezielle Regelung getroffen hat, bestand und besteht für eine allein an die Ausübung einer derartigen Tätigkeit anknüpfende Erweiterung des § 17 WaffG auch kein Anlass mehr.
2. Der Kläger rügt weiter, dass zwischen einer Waffen- und einer Munitionssammlung ein wesentlicher Unterschied bestehe, der es verbiete, die für Waffensammlungen geltenden Maßstäbe auf Munitionssammlungen anzuwenden. Für letztere müsse ein großzügigerer Maßstab gelten, da eine Eingrenzung von Munitionssammlungen nicht in der Weise möglich sei, wie es bei Waffen der Fall sei. Denn Munition werde von einer Vielzahl von Herstellern für eine Vielzahl von Waffen hergestellt und das entscheidende Unterscheidungskriterium liege, sofern - wie hier - keine historische Sammlung beabsichtigt sei, in den technischen Daten, die der Kläger in seinem Antrag angeführt habe.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich auch daraus nicht. Die vom Verwaltungsgericht angeführten abstrakten Kriterien dafür, wann eine Sammlung als kulturhistorisch bedeutsam i.S. des § 17 Abs. 1 WaffG angesehen werden kann (S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks), werden damit jedenfalls nicht nachvollziehbar in Frage gestellt. Ausgehend von diesen Kriterien ist indes nicht ersichtlich, weshalb an die Präzisierung des Ziels bzw. der der Sammlung zugrunde liegenden Idee im Fall einer Munitionssammlung „großzügigere“ Maßstäbe anzulegen sein sollten als an eine Waffensammlung. Die vom Kläger angeführten Umstände vermögen schon den behaupteten „wesentlichen“ Unterschied zwischen Waffen- und Munitionssammlungen nicht plausibel zu machen. Für die daraus abgeleitete Schlussfolgerung eines notwendig großzügigeren Maßstabs für Munitionssammlungen gilt dies erst Recht. Beides bestätigt im Übrigen auch die vom Kläger selbst vorgelegte Kurzvorstellung der Patronensammler-Vereinigung e.V.. Diese beschreibt nicht nur den vom konkreten Sammelgebiet unabhängigen Zweck einer Sammlung - durchaus im Einklang mit den vom Verwaltungsgericht dargelegten und ähnlich bereits in Ziff. 32.4.2 WaffVwV a.F. (aktuell Ziff. 17.2 WaffVwV) beschriebenen Anforderungen an eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung - dahingehend, dass durch Recherche und Nachzeichnung der Entwicklung zu einer bestimmten Zeit „Fingerabdrücke des Zeitgeschehens“ entstünden, die nicht nur technische Aspekte, sondern auch politische und historische Zusammenhänge widerspiegelten. Sie führt zudem beispielhaft interessante Themengebiete für Sammlungen auf (Test- und Experimentalpatronen, Patronen mit besonderen Zündsystemen, Patronen eines bestimmten Herstellers, Kalibers, aus einem historischen Zeitabschnitt oder für einen bestimmten Waffentyp), die gerade an technische Kriterien (wie ein bestimmtes Kaliber oder ein besonderes Zündsystem) oder besondere Verwendungszwecke (Test- und Experimentalpatronen, Patronen für einen bestimmten Waffentyp) anknüpfen (ähnlich auch die vom Kläger vorgelegten, von der Patronensammler-Vereinigung stammenden „Grundsätze zum Aufbau einer Patronensammlung …“) und ggf. - etwa durch Kombination verschiedener Sammelkriterien - weiter eingegrenzt werden können. Zweifel an der Möglichkeit der Präzisierung und Konkretisierung eines Sammlungszwecks, der die entstehende Sammlung als nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Technikgeschichte erscheinen lässt, bestehen danach auch dann nicht, wenn es um das Sammeln von Munition statt von Waffen geht. Angesichts der aufgeführten Beispiele gibt auch der vom Kläger betonte Umstand, dass es ihm nicht um eine historische, sondern um eine wissenschaftlich-technische Sammlung gehe, ersichtlich keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung und steht insbesondere der Möglichkeit einer den Anforderungen des § 17 Abs. 1 WaffG genügenden Eingrenzung und Konkretisierung des Ziels einer Munitionssammlung nicht entgegen.
3. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht das von ihm angegebene „allgemeine“ Sammlungsziel zu Recht nicht als ausreichend konkretisiert angesehen und deshalb nicht anerkannt.
Dass seine Tätigkeit als Waffensachverständiger im Rahmen des § 17 Abs. 1 WaffG keine vom Vorliegen der dortigen Voraussetzungen unabhängige Anerkennung eines „globalen“ Sammelziels rechtfertigt, wurde bereits unter 1. ausgeführt. Soweit der Kläger zur Begründung der Anerkennungsfähigkeit auch allgemeiner Sammelthemen jedenfalls für Munitionssammlungen auf verschiedene, in den Jahren 1986 bis 1995 durch verschiedene Behörden anerkannte Sammelthemen verweist, kann dahinstehen, ob die angeführten, aufgrund unbekannter Antragsunterlagen ergangenen Entscheidungen tatsächlich mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar und nach der damals noch geltenden alten Rechtslage rechtmäßig waren oder nicht. Denn angesichts der dargelegten Unterschiede zwischen der damaligen und der heutigen Rechtslage begründen sie weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Verwaltungsgericht angeführten, im Rahmen des § 17 Abs. 1 WaffG maßgeblichen Kriterien für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung noch einen Anspruch auf Gleichbehandlung des Klägers nach aktuellem Recht.
Das vom Kläger letztlich reklamierte Sammlungsziel, durch Sichtung und Katalogisierung seines - aufgrund anderer Bedürfnisse erworbenen - Bestandes eine wissenschaftlich-technische Sammlung aufzubauen, bei der sich ein Schwerpunkt der technischen Gesichtspunkte erst im Verlauf und als Ergebnis der Katalogisierung herauskristallisieren soll, genügt den sich aus § 17 Abs. 1 WaffG ergebenden Anforderungen jedenfalls nicht. Ob und ggf. inwiefern eine aus einer solchen Sichtung und Katalogisierung seines vorhandenen Bestandes resultierende Sammlung einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Dokumentation menschlichen Schaffens leisten könnte, ist auf der Grundlage der Angaben in seinem insoweit maßgeblichen Antrag (vgl. dazu nunmehr auch Ziff. 17.6.1.1-17.6.1.3, Ziff. 17.6.3 WaffVwV), jedenfalls nicht feststellbar und wird auch mit der Zulassungsbegründung nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).