| Gericht | FG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 21.09.2018 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 3 K 3229/17 | ECLI | ECLI:DE:FGBEBB:2018:0921.3K3229.17.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 89 Abs 1 AO, § 74 Abs 2 EStG, § 100 Abs 1 S 1 FGO, § 107 Abs 1 SGB 10, § 102 Abs 1 SGB 10, § 102 Abs 2 SGB 10 | |||
1. Auch Kindergeld für Kinder, für die kein sozialrechtlicher Leistungsbezug erfolgt, ist auf Leistungen des Jobcenters für den Elternteil, zu dessen Gunsten das Kindergeld festgesetzt worden ist, anzurechnen.
2. Bei bereits erfolgten Leistungen des Jobcenters ist der Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen die Familienkasse und damit die Erfüllungswirkung – bei monatlich einzelner Betrachtungsweise – doppelt begrenzt, nämlich durch die Höhe der vom Jobcenter bewilligten Leistung für den Elternteil (ohne Leistungen für andere Kinder oder Mitglieder des Bedarfsgemeinschaft) und durch die Höhe des von der Familienkasse bewilligten Kindergeldes.
3. Für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Auszahlungsbetrages kommt es nur auf den Tenor, nicht auf die Begründung des Bescheides an.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob und ggf. inwieweit für die Klägerin festgesetztes Kindergeld durch Leistungen des Jobcenters als erfüllt gilt und inwieweit es an die Klägerin selbst auszuzahlen ist.
I.1.
Für die erwachsenen, nicht im Haushalt der Klägerin wohnenden, im Streitzeitraum Januar 2015 bis April 2017 noch in Ausbildung befindlichen Kinder C…, geb. 03.1991, und B…, geb. 1995, wurde mit Bescheid der beklagten Familienkasse vom 25.04.2017 (KG-A Bl. 270-273) Kindergeld festgesetzt (für C… nur bis zum Monat März 2016, in dem er sein 25. Lebensjahr vollendete).
Die Klägerin stand in diesem Zeitraum, zusammen mit der jüngeren Tochter D…, geb. 2007, die mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt (Bedarfsgemeinschaft) lebte, im Leistungsbezug beim beigeladenen Jobcenter E…. Sie erhielt, wobei zahlreiche Bescheide und Änderungsbescheide des Jobcenters ergingen (FG-A Bl. 52-91), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die Tochter D…, jedoch keine für die Kinder C… und B….
2.a)
Mit Schreiben an die Familienkasse vom 22.09.2016 (KG-A Bl. 156) machte das Jobcenter einen Erstattungsanspruch gemäß § 102 ff SGB X dem Grunde nach geltend. Mit Schreiben an die Familienkasse vom 07.04.2017 (KG-A Bl. 250) teilte das Jobcenter die der Klägerin bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit (in der Summe 10.989,80 €, dabei keine für Mai 2015) und machte einen (nur in der Summe angegebenen) Erstattungsbetrag in Höhe von 6.935,80 € geltend. Erst im Klageverfahren wurde dieser Betrag auf Anforderung des Gerichts einzelnen Monaten zugeordnet (FG-A Bl. 134, Schriftsatz Jobcenter 22.06.2018).
b)
In dem bereits genannten Bescheid der Familienkasse vom 25.04.2017 (KG-A Bl. 270) ist (bezüglich des Streitzeitraums) ausgeführt, für die Kinder C… und B… würden 8.220 € festgesetzt, wovon 8.220 € gemäß § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 107 SGB X als erfüllt gelten würden. In Höhe von 6.935,80 € habe das Jobcenter einen Erstattungsanspruch geltend gemacht, so dass 1.284,20 € an die Klägerin auszuzahlen seien. (Darüber hinaus wird im genannten Bescheid Kindergeld für Dezember 2014 festgesetzt und zur Auszahlung an die Klägerin angewiesen, hierüber besteht kein Streit.)
Die monatliche Kindergeldhöhe, die im Bescheid missverständlich bzw. falsch angegeben war, wurde von der Familienkasse mit Schriftsatz vom 19.04.2018 erläutert (FG-A Bl. 94). In einem von der Familienkasse als Änderungsbescheid bezeichneten, im Laufe des Klageverfahrens vorgelegten Schriftstück vom 15.05.2018 (FG-A Bl. 102) ist ausgeführt, der als erfüllt geltende Betrag betrage 8.026 €; die Höhe des vom Jobcenter geltend gemachten Erstattungsanspruchs und die Höhe der Auszahlung an die Klägerin sind jedoch ohne Änderung angegeben (6.935,80 € bzw. 1.284,20 €). Ferner fertigte die Familienkasse mit Datum 26.06.2018 ein als „Abrechnungsbescheid“ bezeichnetes Schreiben an die Klägerin (FG-A Bl. 140), in dem ausgeführt ist, es seien für den Streitzeitraum 1.284,20 € an die Klägerin zu zahlen und am 28.04.2017 auch gezahlt worden und der Auszahlungsanspruch des Jobcenters betrage 6.935,80 €. Zu beiden Schriftstücken vertrat die Familienkasse die Auffassung, sie seien gemäß § 68 FGO Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden.
3.a)
Mit Schreiben vom 12.05.2017 legte die Klägerin Einspruch gegen den Bescheid vom 25.04.2017 ein. Die Leistungsgewährung des Jobcenters sei geringer als das Kindergeld, so dass mindestens ein Restanspruch bestehe. Es fehle an einer nachvollziehbaren Berechnung des Jobcenters und an einem Bescheid des Jobcenters über den vermeintlichen Erstattungsanspruch. Die Kinder C… und B…, für die das Kindergeld gewährt worden sei, seien nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft, so dass nicht einsichtig sei, warum der Kindergeldanspruch für diese Kinder den sozialrechtlichen Leistungsanspruch der Klägerin berühren können sollte. Die Klägerin forderte die Auszahlung des gesamten festgesetzten Kindergeldes.
b)
Mit Einspruchsentscheidung vom 08.11.2017 (KG-A Bl. 310) wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück. Das Jobcenter habe seine Leistungen zunächst ohne Minderung erbracht, obwohl es das Kindergeld bei rechtzeitiger Festsetzung hierauf hätte anrechnen müssen. Mit der Auszahlung der ungekürzten Leistung gelte der Kindergeldanspruch daher gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt.
II.
Die Klägerin beantragte am 08.12.2017 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und nach deren Bewilligung mit Beschluss vom 21.02.2018 erhob sie am 01.03.2018 Klage unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie führt aus:
Kindergeld für C… und B… sei bei der Bewilligung der Leistungen durch das Jobcenter bereits leistungsmindernd berücksichtigt worden.
Kindergeld für C… und B… könne nicht angerechnet werden, weil diese nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin gewesen seien. Für C… und B… habe das Jobcenter nie Leistungen erbracht. Kindergeld sei nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzuordnen, für das es bewilligt worden sei.
Es mache einen Unterschied, ob die Klägerin das Kindergeld sofort auf ersten Antrag oder erst auf Rechtsbehelf bewilligt bekommen habe aufgrund des strengen Zuflussprinzips im Sozialrecht. Einkommen könne immer nur in dem Monat berücksichtigt werden, in dem es dem Berechtigten tatsächlich zugeflossen sei. Das Kindergeld sei hier erst später und zusammengefasst für mehrere Monate zugeflossen.
Die Berechnung sei immer noch nicht nachvollziehbar. Zur Rechtmäßigkeit gehöre nicht nur die Richtigkeit des Ergebnisses, sondern auch die Nachvollziehbarkeit der Berechnung.
Die Familienkasse habe ihre Beratungspflichten verletzt, indem sie die Klägerin nicht vor Auszahlung auf die Möglichkeit hingewiesen habe, eine Abzweigung an die erwachsenen Kinder zu beantragen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 25.04.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.11.2017 dahingehend zu ändern, dass statt 1.284,20 € an die Klägerin 8.220,00 € ausgezahlt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Familienkasse und das Jobcenter vertreten beide die Auffassung, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig und an die Klägerin nicht mehr als die bereits ausgezahlten 1.284,20 € auszuzahlen sei.
III.1.
Mit Beschluss des Berichterstatters vom 13.03.2018 (FG-A Bl. 15) wurde das Jobcenter E… gemäß § 60 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – notwendig beigeladen.
2.
Mit Beschluss des Senats vom 29.08.2018 (FG-A Bl. 182) wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
3.
Der Ausdruck der elektronisch geführten Kindergeldakte (Bl. 1-326) lag vor.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
I.
In Höhe von 6.935,80 € gilt der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes gemäß § 107 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 102 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X und § 74 Abs. 2 EStG als erfüllt, weil das Jobcenter das Kindergeld für C… und B… als Einkommen der Klägerin hätte anrechnen dürfen und müssen.
1.a)
Zwar wurden der Klägerin nur für sie selbst und für die Tochter D… Leistungen vom Jobcenter gewährt. Von den dabei auf die Klägerin entfallenden Leistungen kann auch nur Einkommen der Klägerin in Abzug gebracht werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – (Urteil vom 17.12.2003 5 C 25/02, NJW 2004, 2541, Juris; Urteil vom 21.06.2001 5 C 7/00, NVwZ 2002, 96, Juris) wie des Bundesfinanzhofs – BFH – (Beschluss vom 05.06.2014 VI R 15/12, BFH/NV 2014, 1821, Juris Rn. 33), der sich der erkennende Senat anschließt, ist Kindergeld (in der seinerzeitigen Terminologie) sozialhilferechtlich Einkommen nicht des Kindes, sondern desjenigen Elternteils, an den es ausgezahlt wird. Daher ist das der Klägerin mit Bescheid der Familienkasse vom 25.04.2017 für die Kinder C… und B… bewilligte Kindergeld nicht Einkommen dieser beiden Kinder, sondern sozialrechtlich Einkommen der Klägerin.
Nach diesem – für Laien möglicherweise überraschenden – Grundsatz ist das Vorgehen der Familienkasse und des Jobcenters vom Grundansatz her korrekt.
Die Bezeichnung „Kindergeld“ ist in gewisser Weise irreführend. Es handelt sich eigentlich um „Elterngeld“, denn es steht nicht dem Kind, sondern einem Elternteil (wenn auch zur Bestreitung des Existenzminimums des Kindes durch diesen Elternteil) zu.
b)
In Fällen wie hier, wo durch die Bedürftigkeit des kindergeldberechtigten Elternteils das Kindergeld nicht zur Auszahlung gelangen kann, haben Kind und Elternteil im Übrigen Abhilfemöglichkeiten, worauf das BVerwG zurecht hinweist: Die Eltern können ggf. den anderen Elternteil zum Kindergeldberechtigten bestimmen (BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 5 C 7/00, NVwZ 2002, 96, Juris Rn. 9) oder der berechtigte Elternteil oder das Kind können einen Antrag auf Abzweigung an das Kind gemäß § 74 EStG stellen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2003 5 C 25/02, NJW 2004, 2541, Juris Rn. 12, mit der Folge der Zahlung direkt an das Kind, so dass der Grundsicherungsträger auch keine Erstattung gegen den Elternteil mehr geltend machen kann, vgl. ferner BFH, Urteil 19.09.2013 V R 25/12, BFH/NV 2014, Juris Rn. 18).
Davon wurde hier, wenn auch erst für spätere Monate, im Übrigen Gebrauch gemacht: Die Tochter B… hat am 23.05.2017 einen Abzweigungsantrag gestellt, dem mit Bescheid der Familienkasse vom 27.07.2017 ab Juli 2017 entsprochen wurde, so dass seit diesem Monat eine Anrechnung auf die der Klägerin zustehenden Sozialleistungen nicht mehr erfolgen kann. Die Klägerin hätte Entsprechendes auch schon früher beantragen können, denn sie kannte ja ihren Leistungsbezug.
c)
Soweit die Klägerin ein Beratungsverschulden der Familienkasse geltend macht, kann dahinstehen, ob ein solches vorliegt. Denn hätte die Klägerin vor der Auszahlung die Abzweigung an die Kinder C… bzw. B… beantragt und wäre diesem Antrag stattgegeben worden, so wäre die Klage, die auf Auszahlung an die Klägerin gerichtet ist, gleichwohl unbegründet. Ein etwaiges Beratungsverschulden wäre daher nicht kausal. Eine Auszahlung an C… bzw. B… bzw. eine Abzweigung an diese ist nicht Verfahrensgegenstand.
Hätte die Klägerin gar Festsetzung an den Kindesvater statt an sich beantragt, wäre ihr Kindergeld für B… und C… gar nicht erst bewilligt worden, erst recht wäre keines an sie auszuzahlen.
2.
Entgegen der Auffassung der Klägerin macht es keinen Unterschied, ob der vorrangig Leistungsverpflichtete (hier: die Familienkasse) zeitnah oder nachträglich seine Leistung bewilligt. Warum dies einen Unterschied machen sollte, erschließt sich nicht. Denn die gesetzlichen Erstattungsregelungen (§ 102 Abs. 1 und Abs. 2, § 107 Abs. 1 SGB X) sind gerade für den Fall nachträglicher Leistungsbewilligungen geschaffen. Sie wollen verhindern, dass ein Leistungsberechtigter im Ergebnis durch zeitversetzte Bewilligungen in der Summe mehr erhält, als er bei zeitnaher Bewilligung erhalten hätte. Die Anrechnung soll daher gerade nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht von der zeitlichen Abfolge der Bewilligungen abhängen.
3.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin wurde in den Bewilligungsbescheiden des Jobcenters für den Streitzeitraum (Januar 2015 bis April 2017) (FG-A Bl. 52-91) auch noch kein Kindergeld für B… und C… als Einkommen angerechnet.
Zwar wurde mit Bescheid des Jobcenters vom 15.11.2016 für Dezember 2016 190 € Kindergeld für B… angerechnet, dies wurde jedoch mit Änderungsbescheiden für Dezember 2016 vom 27.01.2017 (FG-A Bl. 81: „Es sind folgende Änderungen eingetreten: Wegfall Anrechnung Kindergeld B… bei Ihnen“) und 12.04.2017 (insoweit unverändert) korrigiert.
Für andere Monate erfolgte durch keinen Bescheid eine Anrechnung des Kindergeldes für C… oder B….
Soweit die Klägerin trotz Hinweis auf den vorgenannten Sachverhalt weiterhin behauptet, es sei Kindergeld für B… und C… vom Jobcenter angerechnet worden, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Die Klägerin hätte angeben müssen, durch Bescheid welchen Datums für welchen Leistungszeitraum dies erfolgt sei, anderenfalls kann das Jobcenter nicht dazu Stellung nehmen und das Gericht den Vortrag nicht überprüfen. Die Klägerin als Empfängerin aller Bewilligungsbescheide des Jobcenters ist strukturell auch in der Lage, zu den an sie gerichteten Bescheiden konkret vorzutragen.
4.
Auch hinsichtlich der Höhe bestehen keine Bedenken.
a)
Zunächst ist festzustellen, für welche Monate welcher Kindergeldanspruch für C… und B… besteht einerseits und in welcher Höhe Leistungen an die Klägerin erbracht wurden andererseits, wobei es nur auf die Leistungen für die Klägerin, nicht die für ihre Tochter D… ankommt. Beide Leistungen sind in den Leistungsbescheiden des Jobcenters aus der Gesamtsumme der Leistung jeweils errechnet und angegeben.
Der Erstattungsanspruch des Jobcenters für jeden einzelnen Monat wird durch beide Beträge begrenzt. Er kann – bezogen auf jeden einzelnen Monat – weder höher sein als die für die Klägerin selbst bewilligte Leistung des Jobcenters noch höher als das von der Familienkasse bewilligte Kindergeld.
b)
In den Monaten Mai 2015 und Dezember 2016 war das Kindergeld höher als die der Klägerin bewilligten Leistungen.
Für Mai 2015 wurden der Klägerin gar keine Leistungen bewilligt, so dass der Gesamtbetrag des Kindergeldes in Höhe von 382 € an die Klägerin auszuzahlen war. Ausweislich der Aufstellung des Jobcenters im Schriftsatz vom 22.06.2018 (FG-A Bl. 134) wurde für Mai 2015 aber kein Erstattungsanspruch geltend gemacht; auch im Schreiben des Jobcenters vom 07.04.2017 (KG-A Bl. 250) ist der Monat Mai 2015 in der Aufstellung der bewilligten Leistungen nicht enthalten. Der Betrag von 382 € für Mai 2015 ist daher in der an die Klägerin gezahlten Summe von 1.284,20 € enthalten.
Im Dezember 2016 wurden der Klägerin für B… 190 € Kindergeld bewilligt, ihr aber vom Jobcenter nur 160 € Leistungen gezahlt, so dass hier auch höchstens 160 € hätten angerechnet werden können. Es wurden aber ausweislich des Schriftsatzes des Jobcenters vom 22.06.2018 (FG-A Bl. 135) für diesen Monat auch genau 160 € als Erstattung geltend gemacht und daher nicht zu viel.
c)
In allen anderen Monaten waren die der Klägerin vom Jobcenter für sie selbst gewährten Leistungen höher als das Kindergeld, so dass im Prinzip das gesamte Kindergeld hätte angerechnet werden können.
Warum das Jobcenter für einige Monate einen Betrag in Höhe des gesamten Kindergeldes für C… und B… angemeldet hat (so für Januar 2016 und für Januar 2017 bis April 2017, mit der Folge, dass für diese Monate der an die Klägerin noch auszuzahlende Betrag 0 € beträgt), in anderen Monaten nur einen Teilbetrag (mit der Folge, dass für diese Monate eine Restzahlung an die Klägerin übrig bleibt), erschließt sich dem erkennenden Senat zwar nicht, durch einen geringeren Erstattungsanspruch als maximal möglich ist die Klägerin jedoch nicht beschwert, so dass sich der Senat nicht gehalten sieht, dieser Frage nachzugehen.
Vorstehendes soll an zwei Monaten exemplarisch erläutert werden:
Januar 2015:
Kindergeld für C… und B… 382 €, Leistungen des Jobcenters für die Klägerin 476,95 €, maximal für die Anrechnung zur Verfügung stehender Betrag mithin 382 €, gemäß Schriftsatz des Jobcenters vom 22.06.2018 (FG-A Bl. 134) geltend gemacht 252,95 €, verbleiben für die Klägerin zur Auszahlung 129,05 €.
April 2015:
Kindergeld für C… und B… 382 €, Leistungen des Jobcenters für die Klägerin 528 €, maximal für die Anrechnung zur Verfügung stehender Betrag mithin 382 €, vom Jobcenter geltend gemacht 374 €, verbleiben für die Klägerin zur Auszahlung 8 €.
d)
Führt man die Berechnung in der gleichen Weise für die übrigen Monate durch, ergibt sich in der Summe rechnerisch zutreffend der festgesetzte Auszahlungsbetrag von 1.284,20 €, womit die Klage abzuweisen ist.
5.
Soweit die Klägerin auch nach Hinweis auf die vorstehende Berechnung vorträgt, der Bescheid sei nicht nachvollziehbar begründet gewesen, ist festzuhalten, dass es bei gebundenen Entscheidungen, also bei Entscheidungen, die keine Ermessensentscheidungen sind, somit auch hier bei der Entscheidung über die Auszahlungshöhe, nur auf die Richtigkeit des Tenors und nicht auf die Richtigkeit der Begründung ankommt.
Ein Bescheid mit unrichtiger Begründung, aber mit richtigem Tenor löst keine Rechtsverletzung aus (Levedag in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 40 Rn. 95). Bei gebundenen Entscheidungen wird der Verwaltungsakt durch eine falsche Begründung nicht rechtswidrig. Das Gericht hebt den angefochtenen Bescheid auf, wenn er rechtswidrig ist (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), wenn also der Tenor falsch ist, nicht aber, wenn die Begründung falsch, aber der Tenor richtig ist (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 100 Rn. 8: Beurteilungsmaßstab für die Rechtswidrigkeit ist der Tenor, das Ergebnis der durch den Verwaltungsakt getroffenen Regelung muss rechtswidrig sein).
6.
Das Gericht merkt an:
Bei den Schriftstücken der Familienkasse vom 15.05.2018 („Bescheid über Kindergeld“) und vom 26.06.2018 („Abrechnungsbescheid“) dürfte es sich wohl nur um sog. „wiederholende Verfügungen“ (vgl. Ratschow in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 118 Rn. 26 sowie Rn. 42 Stichwort „wiederholende Verfügung“) ohne Regelungsgehalt und damit ohne Verwaltungsaktqualität handeln, denn an den Festsetzungen (Höhe des festgesetzten Kindergeldes, Höhe des an das Jobcenter auszuzahlenden Betrages, Höhe des an die Klägerin auszuzahlenden Betrages) hat sich gegenüber dem Bescheid vom 25.04.2017 nichts geändert.
II.1.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, jedoch trägt das Jobcenter als Beigeladener gemäß § 139 Abs. 4 FGO seine außergerichtlichen Kosten selbst, weil es keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 135 Abs. 3 FGO).
2.
Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, sind nicht ersichtlich.
3.
Der Senat entscheidet durch den Einzelrichter gemäß § 6 FGO.