I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von restlichem Werklohn in Anspruch, die Beklagten behaupten Mängel an der von der Klägerin errichteten Doppelhaushälfte. Nach Eingang der Klageschrift bei Gericht am 24. August 2009 hat der Vorsitzende Richter das schriftliche Vorverfahren mit Verfügung vom 28. September 2009 angeordnet. Mit Verfügung vom 10. November 2009 hat er - nach Eingang der Klageerwiderung - mit Verfügung vom 10. November 2009 Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung auf den 11. März 2010 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 16. November 2009 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und einen neuen Termin zu bestimmen. Er hat dies mit der eigenen Urlaubsabwesenheit begründet und zugleich darauf hingewiesen, dass er die Klägerin ausschließlich und bereits seit mehreren Jahren vertrete, er in dieser Angelegenheit auch bereits vorgerichtlich tätig geworden sei und deshalb die Beauftragung eines Terminsvertreters nicht möglich sei. Mit Verfügung vom 17. November 2009 hat der Vorsitzende Richter eine Terminsverlegung abgelehnt und darauf verwiesen, dass ein Verlegungsanspruch gem. § 227 Abs. 3 ZPO nicht bestehe. Auf einen weiteren Schriftsatz des Klägervertreters vom 25. November 2009 hat der Vorsitzende mit undatierter Verfügung - am 2. Dezember 2009 versandt - mitgeteilt, dass keine erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung vorlägen und auf die Möglichkeit der Bestellung eines Vertreters hingewiesen. Zudem hat er darauf verwiesen, dass im Interesse der klagenden Partei eine Terminsverlegung auf Sommer/Spätsommer nicht verfahrensdienlich sei und kurzfristige Ausweichtermine der Kammer vor dem Hintergrund der angekündigten neuerlichen Personalkürzungen nicht zur Verfügung stünden.
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2009 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, den Vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 20. Januar 2010 hat das Landgericht Potsdam das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 20. Januar 2010 nicht abgeholfen und diese dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nachdem der Senat über den Ablehnungsantrag nicht vor dem anberaumten Termin am 11. März 2010 entscheiden konnte, ist die Akte im Hinblick auf den Termin unter Bezugnahme auf § 47 Abs. 1 ZPO an das Landgericht zurückgesandt worden.
In einem Vermerk vom 5. März 2010 hat der Vorsitzende Richter ausgeführt, dass noch nicht entschieden sei,
„- ob die Sache infolge Nichtbescheidung der sofortigen Beschwerde terminlos gestellt werde
- oder von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei.“
Unter dem 8. März 2010 hat der abgelehnte Richter entschieden, die Sache terminlos zu stellen und unterrichtete die Parteivertreter.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stützt seinen Ablehnungsantrag nunmehr auch auf die Vorgehensweise des abgelehnten Richters nach Rücksendung der Akten an das Landgericht.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin hat Erfolg. Der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluss des Landgerichts vom 20. Januar 2010 war aufzuheben.
Die Besorgnis der Befangenheit ist nach § 42 Abs. 2 ZPO gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Misstrauen in die unparteiliche Amtsausübung des Richters rechtfertigen können nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger und besonnener Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber; rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge des Ablehnenden genügen nicht. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Voreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BGH, MDR 2003, S. 592; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rdnr. 9 m. w. N.). Dies ist hier der Fall.
Es kann dahinstehen, ob der abgelehnte Richter bereits den Anschein der Parteilichkeit dadurch erweckt hat, dass er dem Antrag der Klägerin auf Terminsverlegung nicht entsprochen hat. Die Entscheidung über einen Terminsverlegungsantrag steht gem. § 227 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Danach kann eine Terminsverlegung selbst dann abgelehnt werden, wenn ein erheblicher Grund für die Verlegung vorliegt. Zu einer Terminsverlegung gezwungen ist der Richter erst dann, wenn die Aufrechterhaltung des Termins für die betroffenen Partei schlechthin unzumutbar wäre und die Verweigerung der Terminsverlegung daher das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzen würde (vgl. BGHZ 27, 163 ff.). Unter Berücksichtung dieser Erwägungen ist die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung grundsätzlich nicht geeignet, die Ablehnung eines Richters zu begründen (ständige Rechtsprechung des Senats, Entscheidung vom 03.03.2010 - 1 W 6/10 m. w. N.; NJW-RR 1999, S. 1291).
Der abgelehnte Richter hat jedoch den Anschein der Parteilichkeit - aus der insofern maßgeblichen Sicht der Klägerin - dadurch erweckt, dass er vor der Aufhebung des für den 11. März 2010 anberaumten Verhandlungstermins geprüft hat, ob das ihn ablehnende Gesuch rechtsmissbräuchlich sei, obwohl sich das Ablehnungsverfahren bereits in der Beschwerdeinstanz befand. Eine Voreingenommenheit kann dann vorliegen, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42 Rdnr. 24). Hierunter fällt beispielsweise die Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (BVerfG NJW 2007, S. 3771). Die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern dienen dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern. Für den Zivilprozess bestimmt § 45 ZPO, dass das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen ist. Lediglich ausnahmsweise kann - nach ständiger Rechtsprechung der Zivilgerichte - der Spruchkörper unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden (BVerfG NJW 2005, 3412; Zöller/Vollkommer a. a. O. § 45 Rdnr. 4). Zu dem Zeitpunkt, als der abgelehnte Richter ankündigte, zunächst prüfen zu wollen, ob der Antrag rechtsmissbräuchlich sei, war ihm bereits die Prüfkompetenz entzogen. Er war nicht mehr der zur Entscheidung berufene Richter, nachdem die Kammer bereits - in der nach § 45 ZPO geforderten Besetzung - durch Beschluss vom 20. Januar 2010 über das Ablehnungsgesuch entschieden hatte. Der abgelehnte Richter war gem. § 47 ZPO lediglich noch befugt, unaufschiebbare Amtshandlungen vorzunehmen. Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Gesuchs, weswegen die Kammer den Antrag auch als unbegründet zurückgewiesen hat.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde sind solche des Rechtsstreits, d. h. eine Kostenerstattung findet grundsätzlich nicht statt (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 46 Rdnr. 20 m. w. N.). Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht der Gegenstandswert für Ablehnungsgesuche dem Wert des zu Grunde liegenden Rechtsstreits (vgl. nur Senat, NJW-RR 1999, 1291, 1292).