Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Wasseranschlussbeitrag

Wasseranschlussbeitrag


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 16.12.2014
Aktenzeichen VG 6 K 794/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 KAG BB

Tenor

Soweit von den Klägern ein 552,96 Euro übersteigender Trinkwasserbeitrag angefordert wird, wird der Beitragsbescheid des Beklagten vom 23. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2012 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung eines Trinkwasseranschlussbeitrages durch den Beklagten.

Sie sind Eigentümer des in der Straße 17 in gelegenen, insgesamt 576 m² großen Grundstücks Flurstück 178 der Gemarkung, Flur 9.

Der beklagte Verband () gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden.

Zunächst zog der Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 1996 den Kläger zu 2. zu einem Anschlussbeitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage in Höhe von 2.896,70 DM heran. Auf dessen mit dem Argument, er sei sog. „Altanschließer“, begründeten Widerspruch hin hob der Beklagte den Beitragsbescheid unter dem 9. Januar 1997 auf. Zur Begründung führte er aus, das Grundstück sei bereits vor dem „Stichtag für die Erhebung des Wasserversorgungsbeitrags“ 27.06.1991 an die zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen gewesen. Aus diesem Grunde erfolge die Aufhebung.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. Februar 2011 erhob der Beklagte von den Klägern einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage in Höhe von 554,69 Euro. Hierbei legte er die gesamte Fläche des o.g. Grundstücks, den Nutzungsfaktor von 1,0 für ein Vollgeschoss und einen Beitragssatz von 0,90 Euro netto je m² (anstelle von 0,96 Euro brutto je m²) Veranlagungsfläche zu Grunde. Nachfolgend addierte er Mehrwertsteuer in Höhe von 7% und rundete auf ganze Cent auf.

Mit Schreiben vom 8. März 2011 erhoben die Kläger Widerspruch und führten aus, die Dienstleistung Wasserversorgung sei bereits bezahlt worden. Im Jahre 1996 habe es bereits eine Heranziehung zu einem Wasseranschlussbeitrag gegeben. Der Bescheid sei aber im damaligen Widerspruchsverfahren aufgehoben worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Die Kläger würden als sog. „Altanschließer“ zur Beitragszahlung herangezogen. Aufgrund der Bescheidaufhebung im Jahre 1997 liege auch kein Fall der unzulässigen Doppelveranlagung vor.

Die Kläger haben am 17. August 2012 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen ergänzend vor, die Beitragssatzung sei unwirksam. Die Heranziehung der Kläger verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Vertrauensschutz. Der Beitragsschuldner müsse irgendwann Klarheit erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werde. Das KAG sei auch in seiner neuesten Fassung mit der neu aufgenommenen zeitlichen Obergrenze verfassungswidrig. Eine Vorteilslage, die den Lauf der zeitlichen Obergrenze in Gang setzen könne, trete nie ein. Dies folge daraus, dass eine Anlage nicht eher fertiggestellt sei, als die Kommune sich mit einem Wasserversorgungskonzept, das stets fortgeschrieben werden könne, eine konkrete Vorstellung von der gesamten langfristig auf ihrem Gebiet zu errichtenden Anlage gemacht habe und der danach angestrebte Zustand überall realisiert worden sei. Auch sei es möglich, jederzeit eine neue Einrichtung zu errichten, die in Diskontinuität zur alten stehe und es dann ermögliche, neue Beiträge zu verlangen. Die Legitimation zur Erhebung von Beiträgen habe sich in Altanschließerfällen, spätestens 30 Jahre nach dem tatsächlichen Anschluss, bereits verflüchtigt. Vorliegend bestehe die tatsächliche Vorteilslage bereits seit 1912. Die Bestimmung des Zeitpunkts der rechtlichen Vorteilsentstehung sei rein beliebig. Der Kläger zu 2. habe im Hinblick auf die Bescheidaufhebung 1997 sein Leben darauf eingerichtet, den Beitrag nicht bezahlen zu müssen.

Die Kläger beantragen,

den Wasserversorgungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 23. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte entgegnet, dass gegen eine Verwirkung des Beitrags spreche, dass der Begründung zur Bescheidaufhebung 1997 keine Aussage entnommen werden könne, dass der Kläger zu 2. nicht mehr zu einem Trinkwasserbeitrag herangezogen werde. Auch könne es innerhalb der laufenden Festsetzungsverjährungsfrist mangels Vorliegens des erforderlichen Zeitmoments keine Verwirkung geben.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Satzungs- und Kalkulationsunterlagen Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat nur zu einem ganz geringen Teil Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig und überwiegend unbegründet. Bis auf eine infolge eines Berechnungsfehlers um 1,73 Euro überhöhte Heranziehung der Kläger ist der angefochtene Trinkwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 23. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2012 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid findet jedenfalls in der Wasserversorgungsbeitragssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes vom 29. November 2012 (WVBS 2012 II), die sich auf den 1. Januar 2011 Rückwirkung beimisst, seine rechtliche Grundlage.

Die WVBS 2012 II weist keine formellen Satzungsfehler auf (vgl. dazu ausführlich: Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014 - VG 6 K 838/11 -, juris Rz. 19 ff.). In Bezug auf die Regelungen zum Tatbestand, Schuldner und Maßstab kann auf die ausführliche Begründung im Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O., juris Rz. 22 bis 66 verwiesen werden.

Unschädlich ist auch, dass die Regelung zum Abgabensatz in § 5 WVBS 2012 II in offensichtlich fehlerhafter Weise auf die „beitragspflichtige Grundstücksfläche“ statt auf die allein maßgebliche „Veranlagungsfläche“ abstellt. Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Satzungsgebers. Nähme man § 5 WVBS 2012 II wörtlich, stünde die Regelung im klaren Widerspruch zu § 4 Abs. 1 Satz 1 WVBS 2012 II, wonach Maßstab für die Beitragsverteilung die Veranlagungsfläche ist. Auch liefen die Regelungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 WVBS 2012 II komplett leer. Ferner hätte der Satzungsgeber dann einen erkennbar unwirksamen reinen Flächenmaßstab gewählt. Dass er dies nicht wollte, liegt angesichts der komplexen Regelungen des § 4 Absatz 3 WVBS 2012 II, der vorliegenden Kalkulationen in all ihren jüngeren Versionen, die allesamt die Veranlagungsfläche betrachten, und seiner jahrelangen Verwaltungspraxis auf der Hand. Daher muss die WVBS 2012 II insoweit normerhaltend ausgelegt werden, als dass sich der Beitragssatz auf den qm Veranlagungsfläche und nicht auf den qm beitragspflichtige Grundstücksfläche bezieht.

Soweit es die Regelung des Abgabensatzes (§ 5 WVBS 2012 II) von 0,96 Euro brutto pro Quadratmeter Veranlagungsfläche angeht, unterliegt die Satzung keinen durchgreifenden Bedenken (mehr), da der Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mit der Alternativkalkulation vom 9. Juli 2014 eine Kalkulation nachgeschoben hat, die plausibel ist und den Beitragssatz im Ergebnis rechtfertigt.

Dabei ist im Rahmen einer (nach den tatsächlichen Aufwendungen erstellten) Globalkalkulation - wie sie der Beklagte mit der Kalkulation vom 9. Juli 2014 vorgelegt hat - der bisherige und zukünftige Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage und zwar regelmäßig in der Weise, dass der Aufwand seit dem 3. Oktober 1990 einschließlich sämtlicher Anlageübernahmeverbindlichkeiten und der Investitionen in der Folgezeit sowie des zukünftigen und zu prognostizierenden Aufwands nach Maßgabe eines Wasserversorgungskonzepts des Einrichtungsträgers bis zum voraussichtlich endgültigen Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung berechnet wird. Von dem so ermittelten Gesamtaufwand ist ein Abzug der Fördermittel bzw. Zuschüsse Dritter (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG) sowie - falls vorhanden - der Herstellungskosten zu machen, die nicht auf die zentrale Wasserversorgungsanlage entfallen. Aus der Kalkulation muss hervorgehen, dass der in der Satzung festgelegte Beitragssatz über seine gesamte Geltungsdauer rechtmäßig ist. Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 – OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 30 sowie 34 und vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 14.09 -, S. 11 f. des E.A. sowie Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. EA). Ferner ist nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.) auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, wobei die Kammer für die Prüfung dieser Beitragssatzung offen lassen kann, ob sie dieser Rechtsprechung folgt (ablehnend: Urteil der Kammer - Einzelrichter - vom 09. Januar 2014 - 6 K 1079/12 -, veröffentlicht in juris). Denn selbst bei Berücksichtigung dieses Abzugspostens ist der Beitragssatz von 0,96 Euro brutto pro Quadratmeter beitragspflichtiger Grundstücksfläche immer noch gerechtfertigt und nicht überhöht.

Nach der vorgelegten Alternativkalkulation des Beklagten vom 9. Juli 2014 ergeben sich für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der WVBS 2012 II am 1. Januar 2011 in Bezug auf die zentrale Wasserversorgungsanlage für das Kerngebiet des MAWV insgesamt Anschaffungs- und Herstellungskosten (einschließlich des Erneuerungsaufwandes für alte Teilanlagen) von 121.339.875 Euro netto. Hiervon zieht der Beklagte in seiner Kalkulation 6.858.876 Euro netto an erhaltenen und zu erwartenden Zuschüssen und Fördermitteln sowie 6.149.837 Euro netto an den in Gebühren enthaltenen maximalen Abschreibungsbeträgen ab mit der Folge, dass er einen Nettoaufwand nach allen Abzügen von 108.294.383 Euro veranschlagt. Geteilt durch die ermittelte bzw. prognostizierte Veranlagungsfläche von 59.989.540 m² ergibt sich nach der Kalkulation ein maximal zulässiger Beitragssatz von 1,81 Euro netto/m². Im Einzelnen:

Es kann hier offenbleiben, ob die größte Einzelposition in der Kalkulation, nämlich der Aufwand für die „Erneuerung der provisorischen Anlagen (vor 1990)“ in Höhe von 53.003.523 Euro netto auch unter Berücksichtigung der maßgeblichen ex-ante-Sicht ansatzfähig ist oder nicht, da es aufgrund des ausreichenden Aufwandpuffers so oder so nicht zu einer unzulässigen Aufwandsüberschreitung kommt (vgl. dazu Ausführungen unten). Problematisch ist mit Blick auf die Einzelposition vorliegend, dass der Beklagte nicht hat belegen können, dass er bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WVBS 2012 II am 1. Januar 2011 oder davor tatsächlich schon eine Sanierungs- oder Erneuerungsabsicht im Hinblick auf diese Teilanlagen hatte. In dem vom Beklagten vorgelegten Trinkwasserversorgungskonzept (Stand: November 2010) ist nämlich lediglich Neubau- und Erweiterungsaufwand in Höhe von 5.010.350 Euro aufgeführt (und im Einzelnen sehr detailliert dargestellt) worden; dieser findet sich in der tabellarischen Übersicht der Alternativbeitragskalkulation vom 9. Juli 2014 unter dem Stichwort „noch geplante Zugänge aus eigenen Investitionen ab 2011“ wieder. Die Sanierung der alten Leitungen wird in dem Konzept aus dem Jahre 2010 hingegen gar nicht erwähnt.

Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte in seiner Alternativbeitragskalkulation vom 9. Juli 2014 einen Aufwand in Höhe von 7.411.264 Euro für von den Gemeinden übernommene Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den von diesen eingebrachten Teilanlagen eingestellt hat. Damit hat er als Herstellungsaufwand nicht mehr die Restbuchwerte der von den Gemeinden eingebrachten Anlagenteile angesetzt, wie er dies zunächst in seiner Kalkulation vom 27. Februar 2014 noch getan hatte. Die Berücksichtigung übernommener Verbindlichkeiten anstelle der Restbuchwerte entspricht auch den Vorgaben des KAG (vgl. dazu ausführlich: Urteil der Kammer vom 20. August 2011 - VG 6 K 211/14 -, juris Rz. 23 ff.).

Auch ist kein weiterer Abzug in Bezug auf die von den Gemeinden eingenommenen Herstellungsbeiträge vorzunehmen. Insoweit droht namentlich keine bei der Festsetzung des Beitragssatzes zu berücksichtigende Doppelbelastung der Abgabenpflichtigen, die bereits zuvor ihren Beitrag an die jetzigen Mitgliedsgemeinden entrichtet hatten. Entscheidend ist dabei, dass die Beitragseinnahmen der Gemeinden zur Refinanzierung ihrer damaligen Einrichtungen, die rechtlich von der Einrichtung des Zweckverbandes zu trennen sind (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 - KStZ 1994, S. 55, 56 sowie VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, juris Rz. 8), gedient haben und dem beklagten Verband tatsächlich nicht zugeflossen sind. Vorliegend ist nur derjenige auf die von den Gemeinden hergestellten Teilanlagen entfallende Aufwandsanteil, der nicht durch Eigenmittel, Zuschüsse und Beiträge bereits durch die jeweilige Gemeinde teilrefinanziert worden ist, im Wege von Darlehensübernahmen an den Verband übertragen worden. Die rein bilanzielle Berücksichtigung der durch die Gemeinden eingenommenen Beiträge in der Bilanz des beklagten Verbandes muss folgerichtigerweise dann kalkulatorisch außer Betracht bleiben, wenn - wie hier vertreten - auch der Ansatz des reinen Wertes der von den Gemeinden hergestellten und übertragenen Teilanlagen als eigener Aufwand des Verbandes für unzulässig gehalten wird.

Auch durfte der Beklagte unter dem Stichwort „AHK von PWA übernommene Verbindlichkeiten“ in den Herstellungsaufwand die übernommenen älteren Verbindlichkeiten in Höhe von 4.760.323 Euro netto aufnehmen. Insoweit hat die Klägerin auch keine Einwände erhoben.

Zusammen mit den „AHK per 31.12.2009 ohne PWA und ohne BBI“ in Höhe von 48.786.416 Euro netto und den „noch geplanten Zugängen aus eigenen Investitionen 2010“ in Höhe von 2.368.000 Euro netto, gegen deren Ansatz jeweils nichts zu erinnern ist, ergibt sich mithin ein Aufwand vor Abzügen in Höhe von 68.336.353 Euro netto (plus 53.003.523 Euro netto für Sanierungs- bzw. Erneuerungsaufwand, dessen Ansatzfähigkeit das Gericht hier offenlässt).

In der Alternativbeitragskalkulation vom 9. Juli 2014 sind auch die gebotenen Abzüge vorgenommen worden.

Es sind Fördermittel und Zuschüsse, die zugunsten der Beitragspflichtigen gewährt worden sind, abgezogen worden (in Summe: 6.895.655 Euro). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Reduzierung des Abzugspostens in der Alternativkalkulation vom 9. Juli 2014 gegenüber der „Kalkulation 2014“ (damals noch 14.760.690 Euro) lässt sich als „Kehrseite“ der Aufwandsminderung im Zuge der Berücksichtigung der übernommenen Verbindlichkeiten anstelle der Restbuchwerte der von den Gemeinden übernommenen Teilanlagen erklären. Die für die von den Gemeinden übernommenen Teilanlagen geflossenen Fördermittel und Zuschüsse durften in der Alternativkalkulation gänzlich unberücksichtigt bleiben, da sie nicht dem Verband zu Gute gekommen sind, sondern den Gemeinden.

Schon eingenommene Beitragsanteile, soweit diese wegen des früher höheren Beitragssatzes aus heutiger Sicht überhöht waren, hat der Beklagte im Rahmen der in Rede stehenden Alternativkalkulation vom 9. Juli 2014 nicht als Abzugsposten angesetzt, weil er die überzahlten Beiträge in Gänze an die jeweiligen Beitragspflichtigen zurückzuzahlen beabsichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden.

Zunächst ist festzustellen, dass ein entsprechender Abzugsposten (nur) gebildet werden muss, wenn der Verband aus heutiger Sicht zu viel eingenommene Beitragsanteile behalten will und eine Rückerstattung des überhöhten Anteils nicht plant. Nur mithilfe des Abzuges zu viel eingenommener Beitragsanteile kann in jenen Fällen erkannt werden, ob der geregelte Beitragssatz im Zusammenspiel der noch zu erhebenden mit den bereits eingenommenen Beiträgen zu einer unzulässigen Aufwandsüberschreitung führt. Im Normalfall eines über die Jahre hinweg gleichmäßigen Beitragssatzes (oder im Falle eines früher geringeren Beitragssatzes) ist hingegen eine Betrachtung der eingenommenen Beiträge gänzlich überflüssig, weil davon auszugehen ist, dass die früher eingenommen Beiträge auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 50 sowie Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014 - VG 6 K 1079/12 -, juris Rz. 56). Zudem müsste mit ihrer Berücksichtigung auf der Aufwandsseite auch eine entsprechende flächenseitige Minderung einhergehen, so dass sich ein „Nullsummenspiel“ ergäbe. Dies widerspräche zudem dem Wesen der Globalkalkulation (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014, a.a.O.).

Der Ansatz eines Abzugspostens „überhöhte Beitragsanteile“ ist vorliegend unnötig. Der beklagte Verband hat die Rückzahlung dieser Anteile nämlich ausweislich des am 4. Dezember 2013 beschlossenen Wirtschaftsplanes 2014 bereits vor dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geplant. Auf Seite 6 des Wirtschaftsplanes 2014 heißt es: „Da aus der Erhebung unterschiedlicher Anschlussbeitragssätze gegenüber den Grundstückseigentümern für den Verband die Gefahr besteht, dass seitens der Rechtsprechung die Forderung gestellt wird im Gegenzug unterschiedliche Gebühren zu erheben, hat sich der Vorstand entschieden, eine anteilige Rückerstattung vorzusehen. Die Rückerstattung betrifft alle vom MAWV und vom WAVAS erlassenen Bescheide in dem Zeitraum seit der Verbandsgründung bis zum 31.12.2010. Für das Wirtschaftsjahr 2014 wurden folgende Beitragsrückerstattungen eingeplant:

Trinkwasserbereich:
Schmutzwasserbereich:

        

ca. 5 Mio. €
ca. 40,0 Mio €. […]“

Die Prognostizierbarkeit der vollständigen Rückerstattung überzahlter Beiträge schon im Rückwirkungszeitpunkt der Beitragssatzung, ist nach Auffassung des Gerichts hingegen nicht zu fordern. Zwar sind für eine - wie hier nachträglich erstellte - Globalkalkulation grundsätzlich nicht etwaige nachträgliche Ist-Werte oder sonstige nachträgliche Erkenntnisse maßgeblich, sondern nur diejenigen Erkenntnisse und Prognosen, die bei Satzungsinkrafttreten vorhanden waren bzw. richtigerweise erstellt werden konnten (vgl. bereits Ausführungen oben und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 34); diese Rechtsprechung betrifft aber lediglich die Veranschlagungen hinsichtlich des Aufwandes und der Maßstabseinheiten unter jeweiliger Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung geltenden Herstellungsprogrammes. Deutlich wird dies in der ausdrücklichen Bezugnahme des OVG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rz. 35 auf die gebührenrechtliche Rechtsprechung im Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rz. 29. Dort heißt es u.a.: „[…] Der […] Grundsatz, dass die Kosten und Maßstabseinheiten im Zeitpunkt vor Erlass der Gebührensatzung zu veranschlagen sind, lässt indessen auch im Falle rückwirkender Satzungsregelungen ausschließlich eine ex-ante Betrachtung zu.“ Bei der Entscheidung, bereits erzielte, zu hohe Beitragseinnahmen (nicht) teilweise zurückzuerstatten, handelt es sich aber nicht um eine Veranschlagung bzw. Prognose hinsichtlich des Aufwandes oder der Maßstabseinheiten anhand des vom Beklagten aufzustellenden und für die Beitragserhebung maßgeblichen Herstellungsprogramms. Daher kann auch keine Bindungswirkung angenommen werden in dem Sinne, dass der Satzungsgeber von einer einmal rechtmäßig bei Inkrafttreten der Beitragssatzung getroffenen Entscheidung nicht mehr abweichen darf (vgl. dazu im Bereich der Veranschlagungen: OVG Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2005, a.a.O.). Wenn der Einrichtungsträger seine Rückzahlungsabsicht bis zur mündlichen Verhandlung nachschiebt, ist diese auch beachtlich und der Ansatz einer entsprechenden Abzugsposition, die nach obigen Ausführungen grundsätzlich ohnehin überflüssig ist, entbehrlich. Ihm ist insoweit eine beitragsrechtlich beachtliche nachträgliche Änderungsbefugnis seiner Entscheidung, „zu viel gezahlte“ Beiträge nicht zurückzuzahlen, zuzubilligen (dies andeutend bereits Urteil der Kammer vom 20. August 2014, a.a.O., juris Rz. 36). Es sei nur hinzugefügt, dass es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlungen auch bei gegenteiliger Auffassung nicht ankäme: Auch wenn man für die Entbehrlichkeit der Abzugsposition eine anfängliche Rückzahlungsabsicht des Einrichtungsträgers zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung für erforderlich hielte, könnte sich der Verband mit der tatsächlichen Rückzahlung der Beträge bis zum Ende der Herstellungsphase Zeit lassen.

Tatsächlich lässt sich eine früher bereits bestehende Rückzahlungsabsicht des beklagten Verbandes nicht feststellen (anders insoweit noch Urteil der Kammer vom 20. August 2011, a.a.O. Rz. 36). Zwar findet sich in der Übersicht mit dem Titel „Überschlägige Beitragskalkulation unter Berücksichtigung der Altanschließer“ vom 7. Oktober 2010 bereits eine Zeile mit „Rückzahlungen“ im Bereich „MAWV gesamt inkl. Heidesee, Mittenwalde“ sowie eine Zeile „Saldo Einnahmen von Altanschließern und mögliche Rückzahlungen“. Dies zeigt, dass der beklagte Verband bereits damals eine Rückzahlung anteiliger Beitragseinnahmen, soweit sie überhöht waren, offenbar ins Auge fasste (vgl. insoweit Urteil vom 20. August 2011, a.a.O.). Allerdings erklärten ausweislich des Protokolls der Verbandsversammlung vom 2. Dezember 2010 unter TOP 5 sowohl der Vorsitzende der Verbandsversammlung Herr Dr. Haase als auch der damalige Verbandsvorsteher Herr Albrecht auf die Frage einer Bürgerin, ob der Verband beabsichtige, eine Rückerstattung des Differenzbetrages aus Alt- und Neuanschließerbeitrag vorzunehmen, dass der Verband die Rückerstattung nicht beabsichtige.

Der in der Satzung bestimmte Beitragssatz ist auch nach weiterem Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten gerechtfertigt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wasserversorgungsbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren für Abschreibungen gedeckt waren. Ob ein solcher Abzug geboten ist, kann daher - wie bereits ausgeführt - offenbleiben.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung darf ein Einrichtungsträger keinen Aufwand im Wege der Beitragserhebung umlegen, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung bereits durch entsprechende Anteile in Schmutzwassergebühren oder Schmutzwasserentgelten gedeckt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 14. November 2013 – OVG 9 B 35.12 -, juris Rz. 50 ff. mit weiterer Begründung). Der kalkulatorisch vorzunehmende Abzug umfasst nach der obergerichtlichen Rechtsprechung indessen maximal diejenigen Abschreibungsbeträge, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln planmäßig erwirtschaftet worden sind. Diese Abschreibungen hat der Beklagte hier plausibel mit 6.149.837 Euro netto beziffert. Sofern der Beklagte höhere Einnahmen an Gebühren erzielt haben mag als jeweils kalkuliert worden sind, kommt es darauf nicht an. Mehreinnahmen an Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten sind als solche gegebenenfalls auszugleichen, zurückzugewähren oder verbleiben im allgemeinen Haushalt; sie führen indessen nicht zu höheren als den für den jeweiligen Zeitraum maximalen planmäßigen Abschreibungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 14. November 2013, a.a.O., Rz. 52).

Die in der Alternativkalkulation vom 9. Juli 2014 angesetzte beitragspflichtige Veranlagungsfläche (59.989.540 m²) ist nicht zu beanstanden.

Es ergibt sich nach vorstehenden Ausführungen selbst bei Ausklammerung der größten Aufwandsposition für die Erneuerung der alten Leitungen ein höchstmöglicher Beitragssatz von mindestens ca. 0,92167 Euro netto/qm beitragspflichtiger Fläche, mithin abgerundet 0,98 Euro brutto/qm beitragspflichtiger Fläche, während der geregelte Beitragssatz bei 0,96 Euro brutto/qm beitragspflichtiger Fläche liegt. Dem liegen folgende Positionen zugrunde:

Aufwand vor Abzügen:

        

68.336.352 Euro (statt 121.339.875 Euro)

Abzüge gesamt:

        

13.045.492 Euro

Aufwand nach Abzügen:

        

55.290.860 Euro (statt 108.294.383 Euro)

(jeweils netto)

                

gesamte Fläche:

        

59.989.540 qm

Auch bestehen gegen die Rückwirkungsanordnung der WVBS 2012 II keine Bedenken, da sämtliche Vorgängersatzungen unwirksam waren. Diesen fehlte die Bestimmung eines Faktors für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind (vgl. zur Schmutzwasserbeitragssatzung des MAWV vom 24. November 2011: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O., Rz. 18 ff.). Im Anschlussbeitragsrecht muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit); ohne vollständige Maßstabsregelung fehlt der Satzung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendige Mindestgehalt mit der Folge ihrer Ungültigkeit insgesamt.

Ob die sich ebenfalls auf den 1. Januar 2011 Rückwirkung beimessenden Wasserversorgungsbeitragssatzungen des MAWV vom 24. April 2014, vom 31. Juli 2014 oder vom 4. September 2014 wirksam sind, kann dahinstehen. Erachtete man diese für wirksam, ergäben sich mit Blick auf die hiesige Veranlagung jedenfalls keine Unterschiede.

Die Wasserversorgungsbeitragssatzungen vom 24. April 2014 und vom 31. Juli 2014, die sich auf den 1. Januar 2013 Rückwirkung beimessen, erfassen bereits in zeitlicher Hinsicht den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 nicht.

Auch die Veranlagung der Klägerseite im Einzelfall ist nicht zu beanstanden. Eine unzulässige Doppelveranlagung liegt nicht vor, da der frühere, gegenüber dem Kläger zu 2. erlassene Beitragsbescheid aus dem Jahre 1996 nicht bestandskräftig geworden ist, sondern auf dessen Widerspruch hin aufgehoben wurde.

Festsetzungsverjährung ist ersichtlich nicht eingetreten, da die sachliche Beitrags-flicht - wie oben ausgeführt - erst im Jahre 2011, dem Jahr des Erlasses des streitgegenständlichen Ausgangsbescheides, entstanden ist.

Weiter hat der Beklagte sein Recht, den Beitragsanspruch gegenüber beiden Klägern geltend zu machen, nicht verwirkt (vgl. den in § 242 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken).

Als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (vgl. statt vieler OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 2. November 2005 – 1 L 105/05 –, zit. nach juris Rn. 81).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Geht man davon aus, dass nur ein bereits entstandener Beitragsanspruch der Verwirkung unterliegen kann (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 S 2327/01 –, zit. nach juris, Rn. 39), scheidet ihre Annahme bereits deshalb aus, weil der Anspruch – wie ausgeführt - erst mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Wasserversorgungsbeitragssatzung zum 1. Januar 2011 entstanden ist, so dass von einer verspäteten Geltendmachung keine Rede sein kann. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Recht der Beitragserhebung nicht ein konkret bestehender Anspruch, sondern – in einem weiteren Sinne – allgemein die Befugnis zur Beitragserhebung gemeint ist, die in Brandenburg grundsätzlich seit dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes besteht, allerdings unter dem Vorbehalt des Eintritts einer (tatsächlichen) Vorteilslage steht. Diese ist erst mit dem Zeitpunkt der Schaffung der Anschlussmöglichkeit an die zentrale Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten gegeben (gewesen), die mit den vorherigen Einrichtungen aus DDR- Zeiten gerade nicht identisch war. Ob bezogen auf diesen Zeitpunkt die Beitragserhebung im Jahre 2011 möglicherweise „verspätet“ erfolgte, bedarf keiner Entscheidung.

Denn jedenfalls konnte keine Vertrauensgrundlage dahingehend entstehen, dass Anschlussbeiträge nicht erhoben würden. So hat der Beklagte im Zuge der Aufhebung des Bescheides vom 11. Dezember 1996 gegenüber dem Kläger zu 2. schon nicht ausdrücklich zugesagt oder zugesichert, ihn nicht (noch einmal) zu einem Trinkwasserherstellungsbeitrag heranzuziehen. Der Inhalt des Schreibens vom 9. Januar 1997 beschränkte sich nämlich auf die Aufhebung des mit Widerspruch angefochtenen Bescheides sowie die Angabe einer Begründung dafür. Der Beklagte hat erst recht nicht auf einen künftigen Beitragsanspruch im Voraus verzichtet, zumal er offenbar fehlerhaft davon ausging, es werde auch künftig gar kein Beitragsanspruch entstehen. Aber auch in seine Begründung zur erfolgten Bescheidaufhebung konnte kein Vertrauen erwachsen. Denn diese Begründung war fehlerhaft und musste vielmehr bei jedem rechtlich Denkenden Misstrauen hervorrufen. Bereits die Aussage des Beklagten, das Grundstück sei schon vor dem 27. Juni 1991 an die zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen gewesen, war ungenau. Gemeint konnte jedenfalls nicht die Anlage des Beklagten sein, da es diese Anlage im Jahre 1991 noch gar nicht gegeben hatte. In rechtlicher Hinsicht fehlerhaft war aber seine damalige Annahme, es gebe einen „Stichtag“ 27. Juni 1991 (das war der Tag, an dem der Landtag die Ursprungsfassung des KAG beschloss, die dann am 9. Juli 1991 in Kraft trat) in dem Sinne, dass alle vorher angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücke beitragsfrei bleiben würden, was zwangsläufig zu einer grob ungleichmäßigen Behandlung der von der Einrichtung Bevorteilten führen würde. Das KAG hat eine solche Stichtagsregelung nie enthalten. Selbst das später eingeführte und daher vorliegend nicht relevante sog. „Optionsmodell“ gemäß § 8 Abs. 4a KAG sieht keine Beitragsfreiheit sog. „altangeschlossener“ Grundstücke vor, sondern lediglich die Option der Erhebung abgesenkter Beiträge. Der Beklagte selbst durfte auch nicht von sich aus auf Beiträge einer bestimmten Gruppe von Bevorteilten verzichten. Dabei ist maßgeblich, dass ein Beitragsverzicht unzulässig ist, nachdem ein Einrichtungsträger sein durch § 8 Abs. 2 KAG eröffnetes Ermessen zur Erhebung von Anschlussbeiträgen betätigt und sich durch den Erlass seiner Kanalanschlussbeitragssatzungen auf eine Beitragserhebung festgelegt hat (vgl. hierzu ausführlich: Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2014 - VG 6 K 911/14 -, juris Rz. 39 m.w.N.). In Fällen, in denen ein solcher Beitragsverzicht wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit als Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes und gegen das Rechtsstaatsprinzip und den darin verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung sowie gegen einfachgesetzliche Vorschriften materiell nichtig ist (wie etwa bei einem formwirksam geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag), kann sich ein Beitragspflichtiger grundsätzlich auch nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen, das Geltendmachen dieser Nichtigkeitsgründe durch den Einrichtungsträger stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar und verstoße gegen Treu und Glauben, etwa weil er – der Beitragspflichtige - auf die besondere Rechtskundigkeit und Verlässlichkeit des den Verzicht Aussprechenden bzw. auf dessen Befugnis zum Abgabenverzicht vertraut habe. Anderenfalls könnten nämlich diese Nichtigkeitsgründe ihre Wirkung praktisch nicht mehr entfalten (vgl. Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2014 - VG 6 K 911/14 -, juris Rz. 40 m.w.N.). Als weiteres Argument kann hier angeführt werden, dass die im Abgabenrecht bestehende strenge Bindung an Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit für einen Rechtsstaat fundamental und für jeden rechtlich Denkenden einleuchtend sind (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Juni 2012 - VG 6 L 137/12 -, juris Rz. 26 m.w.N.). Wenn aber ein Abgabenpflichtiger sich selbst im Falle eines - hier nicht vorliegenden - unwirksamen ausdrücklichen Abgabenverzichts nicht auf Verwirkung berufen kann, dann muss dies erst recht gelten, wenn der Abgabengläubiger - wie hier - gar nicht ausdrücklich auf die Abgabenerhebung verzichtet, sondern lediglich eine auf einen Widerspruch hin erfolgte Bescheidaufhebung fehlerhaft begründet hat. Unabhängig davon scheidet eine Verwirkung auch deshalb aus, weil derjenige, dem - wie den Klägern - ein wirtschaftlicher Dauervorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln kann, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen (vgl. dazu noch unten). Nur weil der Beklagte dem Kläger zu 2. seinen Rechtsirrtum mitteilte, eine bestimmte Gruppe von Bevorteilten sei gesetzlich im Sinne einer Beitragsfreiheit privilegiert, gilt hier nichts anderes.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitrags-pflicht der Kläger durch die WVBS 2012 II bestehen gleichfalls nicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 - VG 6 K 306/12, juris Rz. 90 ff.) wird Bezug genommen. Ferner wird verwiesen auf den dies ebenso sehenden Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 - 46/11 -, juris.

§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entfaltet zwar Rückwirkung, und zwar ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber lediglich von einer Klarstellung ausgegangen ist (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 -, zit. nach juris). Die Rückwirkung ist aber eine sogenannte unechte (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.). Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung entfaltet eine Rechtsänderung dann, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, die Norm also künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht. Eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt dagegen dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitraum bestimmt wird und das Gesetz dadurch nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

Hier fehlt es an einem abgeschlossenen Sachverhalt. Die Festsetzungsverjährung war vorliegend – wie ausgeführt - bei Inkrafttreten des geänderten § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. zum 1. Februar 2004 noch nicht eingetreten. Das Abgabenrechtsverhältnis war nicht beendet, es war im Gegenteil – wie bereits ausgeführt - noch nicht einmal entstanden. Es kann insoweit gerade nicht davon ausgegangen werden, dass ein „nachträglicher Eingriff in einen verjährten Sachverhalt“ vorliegt.

Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist in der Regel verfassungsrechtlich zulässig. Es muss dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände an-knüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren. Es ist notwendig, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Hierbei sind die Grenzen zu beachten, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Dieses schützt auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf. Für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung ist daher zu prüfen, ob schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen vorliegt, ob öffentliche Interessen die Erstreckung auf die Altfälle erforderlich machen und welches der sich gegenüberstehenden Interessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im konkreten Fall den Vorrang verdient. Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

Da das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, gilt es dort nicht, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Bei der Ermittlung des Vertrauensinteresses ist allgemein zu berücksichtigen, dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit geht, den Einzelnen vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist – soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten - verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 -, zit. nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

Die in der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG liegende unechte Rückwirkung wäre danach nur (ausnahmsweise) dann unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Beides ist hier nicht gegeben. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung der Kläger, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung der Kläger vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung mussten die Kläger aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, ob vorliegend ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen die Kläger im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Klägerseite weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie den Klägern - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist auch, ob die Kläger auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut haben mag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).

Einer Veranlagung der Kläger steht auch nicht entgegen, dass ihr Grundstück möglicherweise bereits vor dem 3. Oktober 1990 an das öffentliche Schmutzwassernetz angeschlossen bzw. anschließbar gewesen sein mag. Es trifft nicht zu, dass lediglich solche Grundstücke zu einem Anschlussbeitrag veranlagt werden könnten, die erst nach dem 3. Oktober 1990 den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit erhalten haben. Denn allen Grundstücken, die an die seit 1994 als kommunale Anlage bestehende zentrale Trinkwasserversorgungsanlage des Beklagten angeschlossen sind oder zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt – wie bereits ausgeführt - der - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende - Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die abwasserseitige Erschließung nicht gäbe (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.). Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (a.a.O.), des Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris) und der Kammer geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR- Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht. Die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen sind rechtlich nicht identisch mit der früheren staatlichen Abwasserentsorgung der DDR. Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Entsorgungsanlagen, die in der DDR gebaut wurden. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Diese entstanden originär erst, seit die Abwasserentsorgung aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus den Händen der VEB WAB wieder auf die Kommunen übergegangen waren. Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet. Die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit der Grundstücke an eine zentrale öffentliche Einrichtung ist damit das bestimmende Merkmal beider Vergleichsgruppen. Ihnen kommt jeweils der rechtlich gesicherte und sich wirtschaftlich niederschlagende Vorteil, künftig die kommunale Abwasseranlage auf Dauer nutzen zu können, zugute. Die Erschließung im Sinne baurechtlicher Vorschriften (§ 30 Baugesetzbuch – BauGB bzw. § 4 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung – BbgBO) ist damit gesichert.

Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet schließlich auch nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, a.a.O. wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung rechtlichen Bedenken.

Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in ju-ris) und vom 20. Juni 2013 (– 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genom-menen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe. Betrachte man diese Regelung zusammen mit den Vorschriften über die Verjährung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 3 a KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO, so sei das Kommunalabgabengesetz Brandenburg unvollständig. Denn indem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für die Erhebung von Anschlussbeiträgen bestimme, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden könne (1. Halbsatz), frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung (2. Halbsatz), wobei die Satzung sogar einen späteren Zeitpunkt bestimmen könne (3. Halbsatz), ohne dass insoweit eine zeitliche Obergrenze für den Beginn der Verjährung im vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Sinne normiert sei, seien auch hier Fälle denkbar, für die das Gesetz im Sinne der zitierten Entscheidung des BVerfG keine zeitliche Grenze für die Beitragserhebung gewährleiste, zumal eine Verpflichtung des Satzungsgebers die erste wirksame Beitragssatzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung im Kraft zu setzen, nicht (mehr) bestehe. Eine Beitragserhebung sei vielmehr noch „nach Jahr und Tag“ denkbar. Dies sei unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 BvR 1282/13 -, zit. nach juris).

Diesen Bedenken hat aber der Brandenburgische Gesetzgeber mit Art. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 20. November 2013 (Beschlussdatum)/5. Dezember 2013 (Ausfertigungsdatum) (GVBl. I, Nummer 40 S. 1), in Kraft getreten am 7. Dezember 2013 (vgl. Art. 2 des Gesetzes), Rechnung getragen, indem in dem – neu eingefügten - § 19 KAG (Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich) nunmehr Folgendes ge-regelt ist: (1) „Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. (2) ….“

Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber - auch für, wie hier, noch nicht bestandskräftige Beitragsbescheide (vgl. § 20 Abs. 2 KAG n.F.) - den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

Es ist insoweit Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können, durch entsprechende Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsveranlagung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11/13 -, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. juris Rn. 21). Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber lediglich, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt. Ein allgemeines schutzwürdiges Interesse des Bürgers, dass Abgaben so zeitnah wie möglich festgesetzt werden, gibt es demgegenüber nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Dem hat der brandenburgische Gesetzgeber vorliegend entsprochen. Der Vorteil des Abgabeschuldners, der durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschließbarkeit an die zentralen Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung vermittelt wird, wirkt in die Zukunft fort, so dass die Beitragserhebung auch noch lange Zeit nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Da im Kommunalabgabengesetz unabhängig von der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung eine absolute zeitliche Obergrenze (Höchstfrist) für die Beitragsheranziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geregelt werden soll(te), hat sich diese Frist an diesen erlangten Dauervorteilen auszurichten und ist insoweit eine Orientierung an der absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren, wie sie ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung (vgl. Drs. 5/7642, Seite 8 ff.) zunächst erfolgt ist, um sodann deren Halbierung auf 15 Jahre vorzunehmen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F.), gemessen an den rechtsstaatlichen Kriterien der Belastungsklarheit und –sicherheit bzw. –vorhersehbarkeit sachgerecht. Es handelt sich um einen zumutbaren Zeitraum. Vergleichbar lange Fristen (vgl. § 15a Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin), wie auch mit 30 Jahren längere Fristen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) sind im öffentlichen Recht nicht selten (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., der eine Orientierung an der 30jährigen Verjährung gemäß § 53 Abs. 2 BayVwVfG als Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung für das Erschließungsbeitragsrecht nicht beanstandet; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 – 2 K 742/11 -, zit. nach juris). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37/07 -, BVerfGE 132, 324) ist insoweit geklärt, dass Rechtssicherheit und –frieden eine Verjährung nach 30 Jahren erfordern, aber auch genügen lassen. Nichts anderes kann insoweit für eine – wie hier – zeitliche Höchstgrenze für die Beitragsfestsetzung neben den Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung gelten. Die etwa in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O.) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann zur Ausgestaltung einer Veranlagungshöchstfrist übernommen werden (so zum Erschließungsbeitragsrecht auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O., Rn. 33).

Ist die grundsätzliche Anknüpfung der Höchstfrist für die Beitragsveranlagung an die 30jährige Verjährung mithin nicht zu beanstanden, berücksichtigt die Neuregelung für den „Hemmungstatbestand“ in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. innerhalb des gebotenen und vom Beklagten insoweit – ausweislich der sowohl auf § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F. als auch auf § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. bezogenen, einheitlich zu betrachtenden Gesetzesbegründung - insgesamt für das 6. KAGÄndG vorgenommenen Interessenausgleichs in – unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Spielraums – nicht zu beanstandender Weise die einmalige Sondersituation nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit, wenn den Einrichtungsträgern mit der Fristhemmung bis zum 3. Oktober 2000 in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. eine – wie es in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (a.a.O., S. 8 ff.) heißt – „zehnjährige Schonfrist zum Aufbau ihrer Verwaltungen und zur Sammlung von Erfahrungen“ eingeräumt wird. Die Landesregierung weist in der Begründung des Gesetzesentwurfs (a.a.O.) nachvollziehbar darauf hin, dass beim Fehlen einer entsprechenden Ablaufhemmung erhebliche Nachteile für das Gemeinwohl zu besorgen wären. Nach der Neugründung der Kommunen im Mai 1990 hätten der Gesetzgeber der DDR und ab dem 3. Oktober 1990 der Gesetzgeber des Landes Brandenburg die rechtlichen Grundlagen für den Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, für die Übertragung der Aufgaben und deren Finanzierung, die Übertragung des Vermögens auf die Kommunen, für die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Zweckverbänden sowie die einfachgesetzlichen Grundlagen für die Abgabenerhebung erst schaffen müssen. Bei der Erledigung der Aufgaben seien neben den rechtlichen Problemen zahlreiche technische und betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten. Sofern und soweit die Gemeinden die Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung nicht selbst, sondern in wirtschaftlich leistungsfähigeren Einheiten hätten erledigen wollen, seien kommunale Zweckverbände zu errichten und ihre Liquidität zu sichern gewesen. Die rechtswirksame Gründung kommunaler Zweckverbände durch den Erlass einer rechtswirksamen Satzung sei aufgrund formeller Fehler in den überwiegenden Fällen nicht gelungen. Den sehr erheblichen Schwierigkeiten bei der Errichtung der Zweckverbände und der Unsicherheit über deren rechtliche Existenz sei der Gesetzgeber unter anderem 1996 durch das Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit von Zweckverbänden (Zweckverbandssicherungsgesetz - ZwVerbSG) begegnet. Jedoch habe auch durch dieses Gesetz nicht die Unsicherheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände beseitigt werden können, da unter anderem das OVG Brandenburg zu dem brandenburgischen ZwVerbSG ausgeführt habe, dass eine Heilung nach diesem Gesetz nur in Betracht komme, wenn die Vertreter der Gemeinden durch Beschlüsse der Gemeindevertretungen zu einer Beitrittserklärung legitimiert gewesen seien. Im Übrigen habe das ZwVerbSG keine materiellen Mängel der Gründungssatzung heilen können (vgl. OVG Brandenburg, Urteile vom 14. August 1997 - 2 D 33/96.NE - und vom 18. Dezember 1997 - 2 D 16/97.NE -). Auch das nachfolgende Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juni 1998 (Zweckverbandsstabilisierungsgesetz) und die daraufhin ergangenen Errichtungsbescheide hätten unmittelbar keine Klarheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände gebracht, da die Vereinbarkeit mit der Verfassung umstritten gewesen sei. Die rechtlichen Probleme bei der Errichtung der kommunalen Zweckverbände hätten erst im Jahr 2000 durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts zum Zweckverbandsstabilisierungsgesetz und den daraufhin ergangenen Errichtungsbescheiden abschließend geklärt werden können (vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2000 - 53/98 und 3/99 -, zit. nach juris). Neben der Gründung der Zweckverbände sei es für die neu gegründeten Kommunen wie auch für die Zweckverbände generell eine Herausforderung gewesen, wirksames Satzungsrecht zu erlassen. Die im Aufbau befindlichen Verwaltungen, Beschäftigten und neu gewählten Organe seien auf zahlreiche Schwierigkeiten gestoßen, die der Aufbausituation eines neuen Landes immanent seien. Diese Überlegungen sind zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Neuregelung(en) unter Berücksichtigung des oben dargelegten Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es dem Landesgesetzgeber entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht verwehrt, eine Hemmung per Gesetz zu regeln, zumal ihm eine solche Befugnis vom BVerfG (a.a.O.) ausdrücklich zugestanden wird.

Der Gesetzgeber hat insoweit auch nicht die Schwierigkeiten beim Verwaltungsaufbau vollständig und einseitig auf die Grundstückseigentümer abgewälzt. Der Hemmungszeitraum erscheint – angesichts der mit der Beitragserhebung abzugeltenden Dauervorteile - vor dem vom Gesetzgeber beschriebenen Hintergrund nicht unangemessen lang, sondern moderat, zumal ein Teil der genannten Schwierigkeiten vielfach sogar noch bis in die Gegenwart besteht.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit Blick auf die sog. altangeschlossenen Grundstücke liegt in der in Rede stehenden „Schonfrist“ nicht. Diese ist vielmehr aus den dargelegten Gründen sachlich gerechtfertigt.

Die sich insoweit ergebende Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung von 25 Jahren ist auch insgesamt bedenkenfrei. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Frist wie die hier in Rede stehende nicht so kurz bemessen sein darf, dass ein Anspruchsverlust wegen Überschreitens dieser Frist nicht nur im Ausnahmefall zu besorgen sein darf. Eine Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung nach Schaffung der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit muss vielmehr so lang sein, dass die Gefahr, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, auf ein hinnehmbares Maß beschränkt ist (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 – VII R 24/06 -, zit. nach juris). Dies hat der Gesetzgeber berücksichtigt, denn er hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Beitragserhebung der Finanzierung der kommunalen Aufgaben und der dafür notwendigen kommunalen Einrichtungen dient. Bei Fehlen der Ablaufhemmung und damit eines Fristablaufs vor Ende 2015 wäre die Aufgabenfinanzierung und damit die Aufgabenerledigung gefährdet. Diesem erheblichen Interesse an einer Sicherung der Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen und damit der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung stehen Interessen der Anschlussnehmer entgegen, die insgesamt weniger wiegen. Zwar streitet für den Beitragspflichtigen ein Interesse, irgendwann Rechtssicherheit zu bekommen, ob die Vermittlung des Vorteils noch Anknüpfungspunkt für eine Beitragserhebung sein wird. Der Gesetzgeber hat aber zu Recht in die Betrachtung einbezogen, dass ein besonderes wirtschaftliches Interesse an einer möglichst zeitnahen Geltendmachung des Beitragsanspruchs nicht besteht. Das Interesse des Beitragspflichtigen liegt letztlich nur darin, erkennen zu können, wann mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist. Dass bei der Gewichtung der Interessen der Anschlussnehmer diese jedenfalls vor Ablauf einer Frist von 25 Jahren geringer zu bewerten sind, ergibt auch eine Vergleichsüberlegung. Dem Einrichtungsträger obliegt die Ermessensentscheidung, ob er zur Refinanzierung der Investitionskosten der öffentlichen Einrichtung Beiträge, Beiträge und Gebühren bzw. Entgelte oder nur Gebühren bzw. Entgelte erhebt. Entscheidet sich der Einrichtungsträger für eine gebühren- bzw. entgeltgestützte Refinanzierung, erfolgt eine Umlegung auf die Gebühren- bzw. Entgeltschuldner über Abschreibungen auf die Herstellungs- und Anschaffungskosten. Angesichts dessen, dass gerade für langlebige Güter die Abschreibungen auf mehrere Jahrzehnte zu berechnen sind, erfolgt eine Refinanzierung über ebenso lange Zeiträume, ohne dass der Gebühren- bzw. Entgeltpflichtige - vorbehaltlich des Eintritts von Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung - zu seinen Gunsten sprechende Umstände aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit einwenden könnte, die gegen eine Refinanzierung sprechen könnten. Aus welchen Gründen ein Abgabenpflichtiger im Gebiet eines Einrichtungsträgers, der sich (auch) für eine Beitragsfinanzierung entschieden hat, nur binnen eines kürzeren Zeitraums als 25 Jahre mit einer Beteiligung an der Refinanzierung zu rechnen haben sollte, obwohl ihm immer noch ein Vorteil zukommt, leuchtet nicht ein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wann die Einrichtungsträger von der rechtlich gebotenen Heranziehung der Altanschließer Kenntnis erhalten haben. Fragen der Aufbewahrungsfristen für Rechnungen u.s.w. nach dem Handelsgesetzbuch oder nach anderen Gesetzen haben für die verfassungsrechtliche Bewertung der in Rede stehenden Neuregelung gleichfalls keine Relevanz. Den Betroffenen steht es frei, maßgebliche Unterlagen länger aufzubewahren. Auch auf in anderen einfachgesetzlichen Vorschriften geregelte Verjährungsfristen kommt es nicht an. Weder macht der Klägervertreter geltend oder ist sonst irgendwie ersichtlich, dass es sich bei diesen Fristen jeweils um das verfassungsrechtlich Höchstzulässige handelt noch ist davon auszugehen, dass insoweit eine Vergleichbarkeit mit der hier in Rede stehenden Regelung besteht. Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; eine 30jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht beanstandend Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O.) orientiert. Die sich nach der Neuregelung insoweit ergebende Frist von 25 Jahren liegt zudem noch unterhalb der genannten „absoluten Verjährungsfrist“. Demgegenüber wäre eine Orientierung an der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 AO nicht zielführend gewesen. Denn der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist setzt – wie bereits ausgeführt - die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht voraus. Ohne wirksame Beitragssatzung, die insoweit Teil des Abgabentatbestandes i.S.d. § 38 AO ist, kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen; dies war schon vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. so, der lediglich den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht verlagert hat. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. hat insoweit lediglich festgelegt, dass nur eine in dem Zeitpunkt des 1. Satzungsbeschlusses gültige Satzung Grundlage der Beitragserhebung sein könne und dass es für die Festlegung dieses Zeitpunktes auf die Wirksamkeit der als erstes beschlossenen Satzung nicht ankommt. Mit anderen Worten hat der Zeitpunkt, zu dem der Einrichtungsträger erstmals eine Beitragssatzung durch eine entsprechenden Akt hat in Kraft setzen wollen, den Zeitpunkt markiert, in dem die Beitragspflicht allein hat entstehen können. Nach dem Kommunalabgabengesetz alter Fassung hat sich demnach eine wirksame Beitragssatzung, die die sachliche Beitragspflicht nachträglich durch Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts hat begründen sollen, Rückwirkung bis zu diesem Zeitpunkt beilegen müssen. Auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 AO war aber das Vorliegen einer wirksamen Satzung notwendige Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, ohne die auch die persönliche Beitragspflicht nicht entstehen kann. Durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ist lediglich der rückwirkende Erlass einer Beitragssatzung zur Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts nicht mehr erforderlich. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für alle anschließbaren und angeschlossenen Grundstücke mit der ersten wirksamen Satzung, die nach dem 1. Februar 2004 erlassen worden ist bzw. erlassen wird, soweit nicht bereits vor diesem Zeitpunkt eine wirksame Satzung vorhanden gewesen ist (vgl. deutlich bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98 -, LKV 2001, 133; Urteil vom 27. 3. 2002 – 2 A 480/00 -, S. 20 des E.A.; Beschluss vom 8. September 2004 – 2 B 112/04 -, 2 A 226/98 -; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33/05 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 7. April 2006 – 9 M 70/05 -, S. 4 des E.A.; ebenso VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.). Wollte man unabhängig von der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und vom Lauf der Festsetzungsverjährung die Höchstgrenze für eine Beitragserhebung (gleichfalls) bei vier Jahren ab Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage festlegen, liefen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften leer. Ein die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich berücksichtigender Interessenausgleich wäre dies nicht.

Die Festschreibung einer Höchstfrist für die Beitragsveranlagung auf vergangene Zeiträume beinhaltet auch keine unzulässige (echte) Rückwirkung. Die nachträglichen Regelungen einer bestimmten zeitlichen Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner durch §§ 19 und 20 KAG sind auch insoweit unbedenklich. Sie folgen gerade den im Fall des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Regelungsmöglichkeiten, zu denen auch die Schaffung von neuen Regelungen über eine Verjährungshemmung gehört (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2014, a.a.O., S. 15 des E.A.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).