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Entscheidung 20 TaBV 2525/10


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 20. Kammer Entscheidungsdatum 07.09.2011
Aktenzeichen 20 TaBV 2525/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Leitsatz

1. Gem. § 7 der Gesamtbetriebsvereinbarung Eingruppierungsprocedere iVm § 4 Abs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte (verdi) steht dem Betriebsrat ein Initiativrecht hinsichtlich der Eingruppierung der Arbeitnehmer zu.

2. Zur Eingruppierung eines Gewerkschaftssekretärs bei dem Bundesvorstand (verdi) nach den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgeltsystem.

Tenor

1. Die Beschwerde des Bet. zu 2) gegen des Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.07.2010 – 13 BV 19595/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Bet. zu 2) zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Eingruppierung eines Gewerkschaftssekretärs.

Der Bundesvorstand der Antragstellerin und Beteiligten zu 1) und der Gesamtbetriebsrat haben eine Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem (GBV-Entgeltsystem) abgeschlossen, die am 01.01.2008 in Kraft getreten ist (vgl. Bl. 8-18 d.A.). In der Anlage 1 zu der GBV-Entgeltsystem sind Tätigkeitsbeschreibungen zu den einzelnen Entgeltgruppen gem. § 2 Ziffer 3 der GBV-Entgeltsystem aufgeführt. Hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibungen der Gruppe 7.2.5, 7.3.1 und 8.2.3 wird auf Bl. 94-101 d.A. verwiesen. Die Beteiligte zu 1) ist eine Gewerkschaft im DGB. Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Bundesverwaltung der Beteiligten zu 1) gebildete Betriebsrat. Dieses Entgeltsystem löst die bisherige Regelung der Gründungsorganisation von ver.di ab und soll gleiche Eingruppierungsbestimmungen für alle Beschäftigten von ver.di schaffen. Die Vertragsparteien habe mit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung ein neues Entgeltsystem vereinbart, das sich unter Bewahrung des Besitzstandes der Beschäftigten an den Anforderungen der auszuübenden Tätigkeit orientiert. Hinsichtlich der Bedingungen und des Verfahrens zur Überleitung der Eingruppierungsbestimmungen der Gründungsorganisationen in das neue vereinbarte Entgeltsystem wurde eine gesonderte Gesamtbetriebsvereinbarung über die Bedingungen und das Verfahren zur Überleitung der Regelungen der Gründungsorganisationen in das Entgeltsystem von ver.di sowie allgemeine Arbeitsbedingungen in ver.di (GBV-Überleitung) und eine Rahmengesamtvertriebsvereinbarung über die Einzelheiten der Überführung der Beschäftigungsverhältnisse in ein neues Vergütungssystem für die Beschäftigten von ver.di (GBV-Umpruppierung) abgeschlossen vgl. Bl. 19-26 d.A.).

Für die Beschäftigten der Bundesverwaltung wurde zwischen den Beteiligten eine Betriebsvereinbarung Umgruppierung in der Bundesverwaltung (im Weiteren: BV-Umgruppierung BuV) abgeschlossen. Dort ist unter anderem Folgendes geregelt:

„§ 7 Übergangsvorschriften für die Einleitung der Mitbestimmung beim Betriebsrat Bundesverwaltung

(1)Der Betriebsrat hat nach Übersendung aller Umgruppierungsprotokolle 2 Wochen Zeit, diese Umgruppierungsprotokolle auszuwerfen und sich auf die anstehenden Mitbestimmungsverfahren vorzubereiten.
(2)Sollte es in Umgruppierungsgesprächen dazu kommen, dass durch neue Tatsachen oder andere Umstände (z.B. Initiativrecht des Betriebsrats Bundesverwaltung) der jeweiligen Umgruppierungsvorschlag nochmals der Prozessverantwortliche vorgelegt wird oder beim Arbeitgeber beraten wird, können diese 2 Woche für ein 2. Umgruppierungsgespräch genutzt werden, in dem der/dem Mitarbeiter/in dargelegt wird, zu welchem Ergebnis diese Überprüfung geführt hat.

§ 8 Mitbestimmung des Betriebsrats Bundesverwaltung gemäß GBV Erweiterte Mitbestimmung der Betriebsräte in ver.di von 2001 (GBV Erw. MBST)

(1)Für die Mitbestimmung des Betriebsrats Bundesverwaltung gelten die Bestimmungen der GBV Erweiterte Mitbestimmung und die Betriebsvereinbarung Personelle Einzelmaßnahmen.
(2)Der Betriebsrat Bundesverwaltung führt eine zusammenhängende mehrtägige Sitzung durch, in der die Mitbestimmungsverfahren bei allen Umgruppierungen in der Bundesverwaltung durchgeführt werden.
(3)Es werden vorsorglich bereits jetzt zwei Einigungsstellen gemäß § 5 GBV Erweiterte Mitbestimmung eingesetzt, die ggf. zeitnah nach der Betriebsratssitzung gemäß Satz 1 zusammentreten und die Fälle entscheiden, denen der Betriebsrat nicht zugestimmt hat. Der Arbeitgeber benennt Lore Seidel als Einigungsstellenvorsitzende, der Betriebsrat benennt V. R. als Einigungsstellenvorsitzenden.
(4)Nach der Betriebssitzung zu den Umgruppierungsfällen verständigen sich die Betriebsparteien darauf, welche Fälle als Musterfälle in der Einigungsstelle entschieden werden sollen und welche anderen Fälle einen jeweiligen Musterfall zugeordnet werden. Wenn es darüber keine Einigung gibt, erhält jede Seite die Möglichkeit in einer angemessenen Frist ihren Sachvortrag vorzubringen.
(5)Auch beim Initiativrecht des Betriebsrats Bundesverwaltung bei Umgruppierungen nach dieser BV ist die Einigungsstelle gemäß § 5 GBV Erw. MBST zuständig. Vorläufige Maßnahmen gemäß § 7 GBV Erw. MBST sind aber in diesem Zusammenhang nicht zulässig.
(6)Die/der Mitarbeiter(in kann sich – abgesehen von der Möglichkeit im Umgruppierungsgespräch gemäß § 6 Abs. 4 dieser BV – jederzeit gemäß §§ 84 + 85 BetrVG beim Arbeitgeber und beim BR beschweren. Die Beschwerde ist ggf. im Mitbestimmungsverfahren zu berücksichtigen.

§ 9 Verfahren zur Findung von Vergleichspersonen

(1)für Beschäftigten in ATZ (Freistellungsphase):

Wenn ein/e Stellennachfolger/in vorhanden ist, ist diese als Vergleichsperson heranzuziehen. Es sei denn, die Stelle (Arbeitsplatz) hat sich grundlegend verändert. In diesem Fall ist eine Einigung mit dem BR herbeizuführen.

(2)Für die Beschäftigten, die auf Grund gesetzlicher Regelungen von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind.:

In diesem Fall ist eine Einigung mit dem Betriebsrat herbeizuführen.“

Darüber hinaus schlossen die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung des Einigungsstellenverfahrens bei Maßnahmen der Umgruppierung wegen deren Einzelheiten auf Bl. 69-73 d.A. verwiesen wird. Nach § 2 Abs. 1 dieser Regelung wird die Einigungsstelle in den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach Maßgabe des § 8 BV-Umgruppierung BuV tätig.

Die Vereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di vom April 2001, die zwischen den zu ver.di vereinigten Einzelgewerkschaften, der Gründungsorganisation der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft und den Gesamtbetriebsräten der Einzelgewerkschaften abgeschlossen wurde (vgl. Bl. 74-82 d.A.) regelt unter anderen Folgendes:

„§ 2 Informations- und Beratungsrechte

(1)die Betriebsräte sind zur Durchführung ihrer Aufgaben über alle Angelegenheiten, die sich auf die Beschäftigten auswirken können, rechtzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bei Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen sowie bei Personal- und anderen für die Beschäftigten maßgeblichen Planungen.
(2)Ver.di hat mit den zuständigen Betriebsräten die jeweils vorgesehenen Maßnahmen und Angelegenheiten einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigten so rechtzeitig zu beraten, daß Vorschläge und Bedenken der Betriebsräte im Rahmen der Umsetzung berücksichtigt werden können.

(…)

§ 4 Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten

(1)Der Betriebsrat hat, soweit in den folgenden Absätzen keine Ausnahmen geregelt sind, in allen personellen und sozialen Angelegenheiten über das Betriebsverfassungsgesetz hinaus erweitert mitzubestimmen. Dies gilt auch in Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten.
(2)Ausnahmen von der erweiterten Mitbestimmung begründen sich aus dem Vorrang der Ausübung satzungsgemäßer Rechte der zuständigen Gremien von ver.di, wie z.B. Gestaltung der innergewerkschaftlichen Strukturen sowie Haushalts- und Budgetfragen. Hierher gehören auch Entscheidungen über Betriebsänderungen im Sinne des § 11 BetrVG.
(3)Eine Erweiterung der Mitbestimmung gemäß Absatz 1 gilt nicht bei folgenden Gegenständen:
a)in personellen Angelegenheiten <Protokollnotiz 1)>

- Personalplanung einschließlich Personalkostenplanung,

- die Aufstellung des Stellenplans einschließlich der Verteilung der Stellen und der Stellenbewirtschaftung,

- Inhalten von Stellenanforderungen und Qualifikationsprofilen einschließlich Stellenausschreibungen,

- die Beurteilung und Entscheidung über die Geeignetheit eines Stellbewerbers,

- Stellenbeschreibungen einschließlich der Aufgabenzuweisungen und -zuordnungen sowie Arbeitsanweisungen im Rahmen des Direktionsrechts,

- die vorübergehende Abordnung für andere Arbeitsaufgaben und/oder an einen anderen Arbeitsort bis zur Höchstdauer von drei Monaten,

- die Erteilung von Ermahnungen und Abmahnungen <Protokollnotiz 2>

- Zeugnisse einschließlich Zwischenzeugnisse,

- außerordentliche, nicht betriebsbedingte Kündigungen aus wichtigem Grund ; <Protokollnotiz 3>

b)in sozialen Angelegenheiten

- die Entscheidung über die Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen,

- die Schaffung von Sozialeinrichtungen,

- individualrechtliche Vereinbarung von Arbeitszeiten und deren Umfang im Einzelfall,

- die Gewährung von Urlaub im Einzelfall,

- die Entscheidung über die Anschaffung und Benutzung von Arbeitsmitteln.

c)bei Fragen der Geschäftsverteilung und Organisation
(4)Im übrigen hat der Betriebsrat mitzubestimmen nach Maßgabe des jeweils gültigen Betriebsverfassungsgesetztes, soweit nicht eine gesetzliche oder gültige tarifersetzende Regelung besteht.

§ 5 Einigungsstelle

(1)Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach §§ 3 (3), 4 (1) oder § 7 (1) nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Diese wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eingesetzt.
(2)Für die Person des unparteiischen Vorsitzenden wird auf der Ebene des Bundesvorstandes, der Landesbezirke und der Bildungsstätten eine von den jeweils zuständigen Betriebsparteien gemeinsam erarbeitete Lise von einvernehmlich aufgestellt, die abwechselnd den Vorsitz übernehmen. Überschneidungen zwischen den Listen sind zulässig.
(3)Die Zahl der Beisitzer für jede gebildete Einigungsstelle beträgt höchstens fünf pro Betriebspartei, wobei hierin eingeschlossen jede Seite nicht mehr als zwei externe Vertreter als Beisitzer hinzuziehen darf. In personellen Angelegenheiten sowie bei der Beauftragung von Sachverständigen beträgt die zahl der Beisitzer höchstens drei pro Betriebspartei, die Hinzuziehung von mehr al einem externen Beisitzer ist ausgeschlossen.
(4)Ver.di und die Betriebsräte haben durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass Einigungsstellen kurzfristig zusammentreten können. Jede Betriebspartei ist verpflichtet, vorab den Kreis der in Frage kommenden Beisitzer einschließlich eines hinreichend großen Kreises von Vertretern namentlich zu benennen und der jeweils anderen Betriebspartei zur Verfügung zu stellen. Für die Ladung der Beisitzer im Fall der Anrufung der Einigungsstelle reicht es aus, wenn der/dem jeweils verantwortlichen Vorsitzende/n bzw. Leiter/in der zuständigen Gremien eine Ladung zugeht. Diese haben dann für die jeweilige Unterrichtung der Beisitzer ihrer Seite Sorge zu tragen.“

Anlässlich der Sitzung der kleinen Kommission aus dem Verhandlungsteam des Gesamtbetriebsrats einerseits und dem Verhandlungsteam des Bundesvorstandes andererseits am 27.11.2007, wurde Einigkeit dahingehend erzielt, dass die Entgeltgruppe EG 7.3.2 die Regeleingruppierung für den/die Sekretär/In im Betreuungsbereich darstelle. Der am 14.07.1969 geborene Arbeitnehmer F. S. ist seit dem 01.10.2000 bei ver.di bzw. einer Vorgängerorganisation als Gewerkschaftssekretär tätig. Er war zuletzt bei der Bundesverwaltung der Beteiligten zu 1) im Ressort 4 im Bereich Mitbestimmungspolitik, Referat Betriebliche Mitbestimmung als Gewerkschaftssekretär beschäftigt. In einer Beschreibung der Stelle, der Aufgabenschwerpunkte und des Anforderungsprofils (vgl. Bl. 118, 119 d.A.) aufgrund des Ausschreibungsverfahrens nach Ziffer 1.2 und 2.2 der Regelungen zur Stellenbesetzung in der Übergangsphase bei den Gründungsgewerkschaften ist niedergelegt, dass die Aufgabe des Bereich Mitbestimmungen Ressort 4 die Entwicklung, Steuerung und Koordination der Mitbestimmungsarbeit bei ver.di sei. Dazu gehörten unter anderen alle grundsätzlichen und Querschnittsfragen der betrieblichen Mitbestimmung (insbesondere Betriebsverfassungsgesetz, Personalvertretungsgesetz), der Unternehmensmitbestimmung sowie der Vertrauensleutearbeit. Die Stelle gehöre zum Referat betriebliche Mitbestimmung in dem das gesamte Themenfeld der betrieblichen Mitbestimmungen im privaten und öffentlich-rechtlichen Bereich zu bearbeiten sei. Schwerpunkt der Aufgaben dieser Stelle sei der Bereich der Betriebsverfassung. Die Aufgabenschwerpunkte sind wie folgt aufgelistet:

„Stellenbeschreibung / Aufgabenschwerpunkte:

-Entwickeln von Strategien für betriebliche Mitbestimmungspolitik und -praxis, Schwerpunkt: BetrVG
-Koordination der betrieblichen Mitbestimmungspolitik mit den Fachbereichen, Querschnittsressorts und Landesbezirken
-Mitwirkung beim Aufbau eines innergewerblichen Netzwerkes zur Mitbestimmung
-Mitwirkung bei der Betreuung von Beratungsgremien/Durchführung von Konferenzen auf Bundesebene
-Beratung der Ressorts auf Bundesebene und der Landesbezirke zu allgemeinen und einzelfallbezogenen Fragen der betrieblichen Mitbestimmung, in Abstimmung mit den Fachbereichen auch Beratung von Mitbestimmungsgremien
-Mitwirkung an kontinuierlicher Information in die Organisation über alle wesentlichen Mitbestimmungsthemen
-Koordinierung und Initiierung der Erstellung von Handlungshilfen, Mustervereinbarungen etc. für betriebl. Interessenvertretungen und die zuständigen GewerkschaftssekretärInnen
-zentrale Organisation von Wahlen der betrieblichen Interessenvertretungen
-Begleitung und Initiierung von Gesetzesvorhaben zur betr. Mitbestimmung; Entwicklung rechtspolitischer Positionen (in Abstimmung mit dem Bereich Recht)
-Koordination der Tarifverträge nach § 3 BetrVG und sonstiger betriebsverfassungsrechtlicher Tarifverträge und Vereinbarungen
-Mitwirkung bei Konzepten der gewerkschaftlichen Qualifizierungsprogramme für Mitglieder von Interessenvertretungen
-Grundsatzfragen Eurobetriebsräte; Koordination und Begleitung der Verhandlungen zu EBR-Vereinbarungen
-Fundierte Kenntnisse und Erfahrung im Mitbestimmungsbereich
-Fundierte Kenntnisse um Betriebsverfassungsrecht, Kenntnisse im Personalvertretungsrecht
-Gewerkschaftliches Engagement und Überzeugungskraft
-soziale, methodische und kommunikative Kompetenz sowie Teamfähigkeit
-Beherrschung aktueller Bürokommunikationssoftware (insbes. MS-Word, MS-Excel und MS-Powerpoint, Email, Internet etc.)
-eine abgeschlossene juristische Ausbildung ist von Vorteil“

Nachdem der Betriebsrat der geplanten Eingruppierung des Gewerkschaftssekretärs F. S. in die Entgeltgruppe 7.3.1.1 durch den die Beteiligte zu 1) nicht zustimmte, haben die Beteiligten ein Einigungsstellenverfahren eingeleitet, bei dem sie um die zutreffende Eingruppierung des Arbeitnehmers F. S. stritten. Dabei beantragte der Arbeitgeber im Einigungsstellenverfahren, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung des Arbeitnehmers F. S. in die Entgeltgruppe 7.3.1.1 gem. § 8 der GBV-Entgeltsystem zu ersetzen. Der Betriebsrat beantragte festzustellen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer F. S. mit Wirkung ab 01.01.2008 nach der Entgeltgruppe 8.2.3 gem. § 8 der GBV-Entgeltsystem zu vergüten.

Am 21.08.2009 beschloss die Einigungsstelle, dass der Arbeitnehmer F. S. mit Wirkung ab dem 01.01.2008 nach der Entgeltgruppe EG 8.2.3 gemäß § 8 der GBV-Entgeltsystem zu vergüten sei. Wegen der Einzelheiten des Spruchs sowie seiner Begründung wird auf die Ablichtung Bl. 84-92 d.A. Bezug genommen.

Mit ihr am 03.11.2009 bei Gericht eingegangen und dem Betriebsrat am 12.11.2009 zugestellten Antragsschrift wendet die Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss der Einigungsstelle.

Die Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich vorgetragen, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8.2.3 durch den angefochtenen Beschluss sei nicht angemessen, da die Stelle nicht die hohe Bedeutung für die Organisation als Ganzes habe, wie von der Einigungsstelle angenommen. Die Verantwortung für die Behandlung von Themen die die landesübergreifende Tätigkeit von Arbeitnehmervertretungen oder die überstaatliche Zusammenarbeit von Arbeitnehmerorganisationen betreffe, obliege den Leitern der Bereiche „Europäische und Internationale Politik“ und „Mitbestimmung“ die entsprechend nach der Entgeltstufe 9.2.3 vergütet würden. Die dem Herrn S. übertragenen Tätigkeiten seien keine aus der Entgeltgruppe 7 herausgehobenen besonders schwierigen Koordinations- oder Spezialaufgaben. Die Einigungsstelle gehe von einer falschen Vergleichsbasis aus. Für Gewerkschaftssekretäre sei nicht die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 sondern die Entgeltstufe 7 Stufe 2 die Regeleingruppierung. Alle Gesichtspunkte, die den Beschluss für die Einstufung in die Entgeltgruppe 8 heranziehe seien bereits bei der Hervorhebung in die Entgeltstufe 7.3.1.1 berücksichtigt. Der Beschluss berücksichtige nicht, dass der Arbeitgeber selbstverständlich von sich aus, bei seiner Eingruppierungsentscheidung Hervorhebungsmerkmale berücksichtigt habe. Es sei das Tatbestandsmerkmal „gehobene Anforderungen“, das die EG 7 Stufe 3 von der EG 7 Stufe 2 unterscheide. Dass der Arbeitgeber vorliegend diese gehobenen Anforderungen bejaht habe, liege vor allem in der Zuarbeit des Mitarbeiters zur Leitungsebene von ver.di und an der Bedeutung von dessen Tätigkeit für die Organisation. Herr S. betreue weder EBR-Gremien, noch sei er für die gewerkschaftliche Lobbyarbeit in Europa zuständig. Seine Aufgaben seien im Wesentlichen solche eines „normalen“ Sekretärs auf Bundesebene. Auch sei der Klammerzusatz „(Leitung der Bereiche Revision, gewerkschaftliche Bildung oder Recht und Grundsatz im Personalressort)“ der Entgeltgruppe 8.2.3 zu beachten. Diese Beispielstätigkeiten zeigten, dass die Qualität von Leitungsfunktionen neben den qualitativen Anforderungen erreicht werden müsse. Kompetenzen und Verantwortungen des Herrn S. seien damit nicht vergleichbar.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

1.festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 21.08.2009 unter dem Vorsitzenden V. R. betreffend die Eingruppierung des Mitarbeiters F. S. unwirksam ist;
2.festzustellen, dass der Mitarbeiter F. S. mit Wirkung ab dem 01.01.2008 gemäß § 8 der GBV-Entgeltsystem für ver.di nach der Entgeltgruppe EG 7.3.1.1 zu vergüten ist.

sowie hilfsweise zu 2.

die Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung des Arbeitnehmers F. S. gem. § 8 der GBV-Entgeltystem in die Entgeltgruppe 7.3.1.1 zu ersetzen

Der Betriebrat hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, der Spruch der Einigungsstelle überschreite die Grenzen des Ermessens nicht. Die Einigungsstelle habe zu Recht festgestellt, dass die Beteiligte zu 1) verpflichtet sei, dem Arbeitnehmer S. mit Wirkung 01.01.2008 nach der Entgeltgruppe 8.2.3 gemäß § 8 der GBV-Entgeltssystem zu vergüten. Insbesondere sei zu beachten, dass ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Bereich der Arbeitnehmervertretung europaweit agierender Unternehmen und Konzernen, namentlichen Bereich von europäischen Betriebsräten, sowie der Berichterstattung an- und der Strategie für den Bundesvorstand über die neue EBR-Richtlinie und die Positionen zur Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes liege. Es sei auch nicht von einer Regeleingruppierung auszugehen. Auch habe der Arbeitgeber bei der erfolgten Eingruppierung diejenigen Tatsachen als zutreffend unterstellt, die jedenfalls die Entgeltgruppe 7.3.1 rechtfertigten. Dabei seien die konzeptionellen Tätigkeiten, wie die fachliche Beratung und Unterstützung des Bundesvorstandes bei der Vorbereitung langfristiger strategischer Grundsatzentscheidungen und das Entwickeln von Konzepten und Strategien zu betriebs-, branchen-, tarif-, gewerkschafts- oder gesellschaftspolitischen Fragestellungen Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 8.2.3. Dies werde durch die konkreten Tätigkeiten des Gewerkschaftssekretärs S. gestützt. Er habe unter anderem Positionen zur Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes mit erarbeitet. Weiter sei er maßgeblich bei der Koordinierung und Überarbeitung der Positionen von ver.di zur Revision der Richtlinie für Europäische Betriebsräte beteiligt. Er habe auch Stellungnahmen und Gutachten für den Bundesvorstand und andere Stellen innerhalb von ver.di gefertigt. Ebenso seien die von Ihm durchgeführten Koordinierungsaufgaben, Gremienarbeit und Gremienberatung, Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Tagungen, Projektarbeiten und Büroarbeiten solche Tätigkeiten, die der Entgeltgruppe 8.2.3 zuzuordnen seien. Wegen der konkret beschriebenen Tätigkeiten wird auf Bl. 101m-101t d.A. nebst Anlagen BR3-BR19 verwiesen. Soweit die Beteiligte zu 1) meine, der von ihr genannte „Klammerzusatz“ der Entgeltgruppe 8.2.3 gäbe den Maßstab vor, was bedeuten solle, andere Tätigkeiten müssten den Leitungsfunktionen und den genannten qualitativen Anforderungen entsprechen, habe sich die Beteiligte zu 1) bei ihren tatsächlichen Eingruppierungsentscheidungen selbst nicht daran gehalten.

Mit Beschluss vom 08.07.2010 hat das Arbeitsgericht Berlin unter Zurückweisung im Übrigen festgestellt, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 21.08.2009 betreffend die Eingruppierung des Mitarbeiters F. S. unwirksam sei.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Einigungsstelle habe zu Unrecht festgestellt, dass der Arbeitnehmer F. S. mit Wirkung ab dem 01.01.2008 nach der Entgeltgruppe 8.2.3 GBV-Entgeltsystem zu vergüten sei. Ob der Spruch schon deshalb unwirksam sei, weil er die Vorgabe der kleinen Kommission vom 27.11.2007 missachte, wonach die EG 7.3.2 der GBV-Entgeltsystem die Regeleingruppierung für Sekretäre/Innen mit Betreuungsbereich darstelle, sei nicht abschließend zu entscheiden gewesen. Der Spruch sei jedoch deshalb unwirksam, weil das Stufenverhältnis der Entgeltgruppen verkannt worden sei. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass sich die Tätigkeit des Mitarbeiters F. S. mit Inkrafttreten der GBV-Entgeltsystem nicht verändert habe, es mithin allein um die richtige Eingruppierung gehe. Die maßgeblichen kollektiven Regelungen sowie die allgemeinen Eingruppierungsgrundsätze seien unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass die Entgeltgruppen aufeinander aufbauten und der Aufbau sich daraus ergebe, dass die jeweils höhere Gruppe im Verhältnis zur niedrigeren Gruppen qualifizierende Merkmale enthalte. Hinsichtlich der Feststellung der richtigen Eingruppierung bedürfe es daher eines Sachverhalts, aus dem der rechtliche Schluss möglich sei, dass die Tätigkeitsmerkmale und die Qualifizierungs- und Heraushebungsmerkmale erfüllt seien. Angesichts der Differenzierung der Tätigkeitsmerkmale bedürfe es nicht nur einer genauen Darstellung der Aufgaben des einzugruppierenden Beschäftigten, sondern im Hinblick auf die Qualifizierungs- und Heraushebungsmerkmale zudem eines Tatsachenvortrags, der die Zuordnung in die zutreffende Entgeltgruppe ermögliche. Und Anwendung dieser Grundsätze hätte die Einigungsstelle zunächst ausgehend von den allgemeinen Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 prüfen müssen, welche konkreten Tätigkeiten von der der Entgeltgruppe 7.2.5 der GBV-Entgeltsystem umfasst seien. Sodann hätte Veranlassung zur Prüfung bestanden, ob die ausgeübte Tätigkeit mit gehobenen Anforderungen, mit Koordinierungsaufgaben oder gar mit besonders schwierigen Koordinationsaufgaben, die sich aus der Entgeltgruppe 7 herausheben bzw. speziellen fachspezifischen Aufgaben verbunden ist. Insbesondere eine genaue Zuordnung der Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils der Stellenbeschreibung hätte durch die Einigungsstelle vorgenommen werden müssen, um festzustellen, ob bei der summarischen Betrachtung der beschriebenen Tätigkeit und Merkmale eine prägende Gesamtanforderung, d.h. mind. 50 von Hundert der Tätigkeit erfüllt seien. Dies habe die Einigungsstele ersichtlich nicht getan. Soweit der Spruch maßgeblich auf die Außenwirkung der Arbeit des Arbeitnehmers F. S. abstelle und diese Vergleiche mit derjenigen der Redakteure und deshalb zur Eingruppierung der Entgeltgruppe 8.2.3 der GBV-Entgeltsystem gelange, sei dies ersichtlich fehlerhaft. Infolge des unwirksamen Spruchs der Einigungsstelle sei das Einigungsstellenverfahren nicht abgeschlossen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Betriebsrat am 10.11.2010 zugestellt. Die Beschwerde des Betriebsrats ging beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 01.12.2010 ein und wurde nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 10.02.2011 am 09.02.2011 begründet.

Zur Begründung der Beschwerde trägt der Betriebsrat vor, soweit das Arbeitsgericht meine, die Einigungsstelle habe die Prüfungsreihenfolge von Entgeltgruppe 7.2.5 über Entgeltgruppe 7.3.1 zu Entgeltgruppe 8.2.3 nicht vorgenommen, sei dies unzutreffend. Bereits die Begründung des Einigungsstellenspruchs verweise darauf, dass beide Seiten übereinstimmend davon ausgingen, dass der Mitarbeiter S., die in der Tätigkeitsbeschreibung genannten Anforderungen der Stelle in persönlicher und fachlicher Hinsicht erfülle, um sodann festzustellen, dass die Tätigkeit des Mitarbeiters S. nach Auffassung der Arbeitgeberseite eher der Entgeltgruppe 7.3.1 und nach Auffassung des Betriebsrats eher der Entgeltgruppe 8.2.3 zuzuordnen sei. Da die Beteiligten nicht über die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7.2.5 stritten, könne es nunmehr nur auf die vergleichende wertende Betrachtung zwischen der Entgeltgruppe 7.3.1 im Verhältnis zur Entgeltgruppe 8.2.3 ankommen. Soweit das Arbeitsgericht der Auffassung sei, dass allein eine vergleichende Bewertung zwischen der Entgeltgruppe 7.3.1 und der Entgeltgruppe 8.2.3 stattgefunden habe, sei dies unzutreffend. Vielmehr sei übereinstimmend davon ausgegangen worden, dass die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7.2.5 vorlägen. Auch verkenne das Arbeitsgericht die Regelungen des § 2 der GBV-Entgeltsystem. Zwar sehe § 2 Abs. 3 2. Abschnitt der GBV-Entgeltsystem vor, dass sofern einzelne Tätigkeiten und Merkmale nicht erfüllt seien, dies für die Anwendung des Tätigkeitsbeispiels unschädlich sei, soweit hierdurch die prägende Gesamtforderung (mind. 50 von Hundert der Tätigkeiten) nicht berührt werde. Hiervon hätten die Parteien der GBV-Entgeltsystem jedoch eine Ausnahme im § 2 Ziffer 4 hinsichtlich der Entgeltgruppen 8 bis 10 geschaffen. In diesen Entgeltgruppen 8 bis 10 bedarf es danach keines Mindeststellenanteils. Ausreichend sei, dass ein Merkmal mit der Wertigkeit der Entgeltgruppe zur Tätigkeit gehöre. Dies sei auch im Eingruppierungsverfahren so gehandhabt worden, jedenfalls dann, wenn es sich bei diesem Tätigkeitsbestandteil nicht um Tätigkeitsmerkmale gehandelt habe, die nicht lediglich einen nicht nennenswerten Umfang eingenommen hätten. Da die Einigungsstelle die Entgeltgruppe 8.2.3 als die zutreffende erkannt habe, bedürfte es keiner weiteren Aufklärung der zeitlichen Anteile an der Gesamtarbeitszeit des Mitarbeiters S.. Dies werde auch von den Betriebspartnern nicht unterschiedlich gesehen. Auch sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts durchaus das Kriterium der Außenwirkung der Arbeit des Herrn S. abzustellen. Fragen des Betriebsverfassungsrechts und des europäischen Betriebsrätegesetzes, wie sie Herr S. inhaltlich und konzeptionell betreue hätten erhebliche Außenwirkung, da damit die gewerkschafts- und mitbestimmungspolitische Ausrichtung von ver.di nach außen getragen werde. Dabei sei auch die redaktionelle Tätigkeit des Gewerkschaftssekretärs bei der Erstellung eines Newsletters zusammen mit der österreichischen Gewerkschaft der Privatangestellten zu beachten. Auch die nach den Umgruppierungsprocedere so genannte „ identifizierte Führungskraft“ habe bei den Tätigkeiten des Herrn S. die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 8.2.3 im Wesentlichen als erfüllt angesehen und dies in einem Vermerk niedergelegt, auf den sich der Betriebsrat beziehe (vgl. Bl.443-444 d.A.). Insbesondere sei auf die bereits erstinstanzlich dargelegten „speziellen fachspezifischen Aufgaben“ abzustellen. Auch beinhalte die Tätigkeit „Konzeptionelle Arbeit“ im Sinne der Entgeltgruppe 8.2.3, nämlich die fachliche Beratung und Unterstützung des Bundesvorstandes und anderer Stellen innerhalb von ver.di bei der Vorbereitung von langfristigen Grundsatzentscheidungen im Zuständigkeitsbereich, die maßgeblich die Ausrichtung der Organisation als Ganzes beeinflussten. Dabei sei ausreichend, dass der Mitarbeiter lediglich beratend und unterstützend tätig werde. Auch die konzeptionelle Arbeit erfülle die herausgehobenen Merkmale der Entgeltgruppe 8.2.3. Die erweiterte Mitbestimmung betreffe nicht nur eine der Einigungsstelle unterworfene Mitbestimmung nach § 99 BetrVG. Vielmehr stehe dem Betriebsrat ein eigenes Initiativ- und Antragsrecht zu.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.07.2010 – 13 BV 19595/09 – teilweise abzuändern und die Anträge des Arbeitgebers insgesamt abzuweisen.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 1) trägt vor, sowohl der Betriebsrat, wie auch die Einigungsstelle hätten übersehen, dass die Entgeltstufen 7.2.5, 7.3.1 und die Entgeltstufe 8.2.3 aufeinander aufbauten. Die Erfüllung der Merkmale der Entgeltgruppe 8.2.3 setze eine nochmals erhebliche Heraushebung aus der Entgeltgruppe 7.3.1 durch das Maß der Schwierigkeit der Koordinations- oder Spezialaufgaben voraus. Eine vergleichende Betrachtung mit den Merkmalen, die eine Heraushebung aus der Entgeltgruppe 7.2.5 begründen sei daher geboten. Zwar sei tatsächlich gem. § 2 Ziffer 4 GBV-Entgeltsystem ein Mindeststellenanteil nicht notwendig, dies ergebe sich aber daraus, dass in den Gruppen 8-10 solche Sekretäre einzustufen sind, die eine konkret bezeichnete Position innehaben. Der Vermerk der „identifizierten Führungskraft“ sei unzutreffend. Es sei nicht berücksichtigt, ob die angesprochenen Tätigkeiten nicht bereits in der Entgeltgruppe 7.3.1 erfüllt seien. Insbesondere sei im Rahmen der Entgeltgruppe 8.2.3 eine Tätigkeit verlangt, die an Bedeutung den im Klammerzusatz angeführten Leitungspositionen entspreche. Dabei reiche eine „Beratungs- und Unterstützungsfunktion“ eben nicht aus. Vielmehr sei entsprechend den aufgeführten Leitungsfunktionen ein tatsächlicher Einfluss im Rahmen der konzeptionellen Tätigkeit auf die Organisation als Ganzes zur Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen notwendig.

II.

1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 89 Abs. 1 und Abs. 2, 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

2. Die Beschwerde des Betriebsrates erweist sich jedoch als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend auf den Antrag der Arbeitgeberin festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle unwirksam ist.

2.1. Der Antrag der Arbeitgeberin war zulässig, er ist jedenfalls innerhalb der Frist des § 76 Abs. 5 BetrVG beim Arbeitsgericht gestellt worden, dabei mag dahinstehen, ob es sich vorliegend um die Rüge eines Rechtsfehlers der Einigungsstelle handelt, für den die Frist des § 76 Abs. 5 BetrVG keine Anwendung findet . Dabei ist der erstinstanzliche weitere Antrag des Arbeitgebers, festzustellen, dass der Arbeitnehmer S. ab dem 01.01.2008 gem. 7.3.1.1 der GBV-Entgeltsystem zu vergüten ist, im Beschwerdeverfahren nicht mehr angefallen, da der Arbeitgeber gegen den vom Arbeitsgericht abgewiesenen Antrag nicht vorgegangen ist und es sich bei dem Antrag auch nicht um einen Hilfsantrag gehandelt hat.

2.2. Der Spruch der Einigungsstelle erweist sich nicht schon deshalb als unwirksam, weil sie auf den Antrag des Betriebsrates festgestellt hat, dass der Arbeitnehmer S. mit Wirkung ab dem 01.01.2008 nach der Entgeltgruppe 8.2.3 gem. § 8 der GBV-Entgeltsystem zu vergüten sei. Der Betriebsrat konnte einen eigenen von dem Eingruppierungsverlangen des Arbeitgebers abweichenden Eingruppierungsantrag stellen und die Einigungsstelle konnte darüber entscheiden. Gem. § 7 GBV-Eingruppierungsprocedere i.V.m. § 4 Abs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte haben der GBR und der Arbeitgeber auch für die Eingruppierung das gesetzliche Beteiligungsverfahren bei Ein- oder Umgruppierungen nicht im Sinne eines Konsensualverfahrens der Betriebsparteien erweitert. Dies folgt aus dem Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung. Danach hat der Betriebsrat soweit im Weiteren keine Ausnahmen bezeichnet sind, in allen personellen und sozialen Angelegenheiten über das Betriebsverfassungsgesetz hinaus erweitert mitzubestimmen. Beide Beteiligte gehen auch davon aus, dass der Betriebsrat auch über § 99 Abs. 2 BetrVG hinaus mitzubestimmen hat und nicht lediglich das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG bei fehlender Zustimmung durch den Betriebsrat einem Einigungsstellenverfahren unterworfen ist. Eine Erweiterung der gesetzlichen Mitbestimmungstatbestände, auch durch Betriebsvereinbarung ist auch zulässig (Däubler-Klebe, BetrVG, 11. Aufl., § 87, Rn. 35 m.w.N.).

2.3. Gemäß § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG können Arbeitgeber oder Betriebsrat das Arbeitsgericht anrufen, wenn sie der Meinung sind die Einigungsstelle habe die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten. Das Arbeitsgericht hat jedoch auch zu überprüfen, ob die Einigungsstelle zwingendes vorrangiges Recht beachtet hat. Dabei hat die Einigungsstelle bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe keinen Ermessensspielraum (BAG, Beschluss vom 11.07.2000 - 1 ABR 43/99 - EZA § 109 BetrVG 1972 Nr. 2). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage. Die korrekte Einreihung des Arbeitnehmers in einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung. Dies gilt für tarifliche oder betriebliche Vergütungsordnungen gleichermaßen. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der Vergütungspraxis (BAG, Beschluss vom 28.04.1998 - 1 ABR50/97 - BAGE 88, 309). Vorliegend war der Spruch der Einigungsstelle an den Bestimmungen der GBV-Entgeltsystem zu messen.

Die Tätigkeiten des Mitarbeiters S. entsprechen nicht der Entgeltgruppe 8.2.3 gemäß § 8 der GBV-Entgeltsystem. Dabei sind vorliegend folgende Eingruppierungsmerkmale von Bedeutung:

„Entgeltgruppe 7

Tätigkeiten, die selbständig und eigenverantwortlich für komplexe Aufgabengebiete ausgeführt werden, vertieftes fach- und organisationspolitsches Wissen sowie ausgeprägte Fähigkeiten der Kooperation und Kommunikation erfordern und Verantwortung für die Umsetzung von Beschlüssen und die Erreichung der Ziele der Organisation beinhalten.

Stufe 1

7.1    Neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre/innen für die Dauer von 3 Jahren

Stufe 2

Gewerkschaftssekretär/In mit administrativen Aufgaben, z.B. in den Bereichen

7.2.1    Finanzen

7. 2.2    Personal

7.2.3    IKT,

7.2.4    Organisation,

7.2.5    GewerkschaftssekretärIn mit konzeptionellen Aufgaben

7.2.6    GerwerkschaftssekretärIn in der Bildungsarbeit

7.2.7    GewerkschaftssekretärIn mit Betreuungsbereich (nach erfolgreicher Beendigung der Einarbeitung in der EG 6) für die Dauer eines Jahres

Stufe 3:

7.3.1    GewerkschaftssekretärIn mit administrativen Aufgaben mit gehobenen Anforderungen, d.h.

7.3.1.1    mit Koordinationsaufgaben

7.3.1.2    mit speziellen Anforderungen im Bereich IKT, dies sind ausschließlich folgende:

Datenbankadministrator/-in
Netzwerkspezialist/-in
IT-Sicherheitsspeziallist/-in
Exchangespezialist/-in
RZ-Organisator/in

7.3.2    Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich

7.3.3    Gewerkschaftssekretär/in mit Bertreuungsbereich nach einem Jahr in der Stufe 2 (7.2.7)

7.3.4    Gewerkschaftssekretär/in mit Rechtsschutzaufgaben

7.3.5    Gewerkschaftssekretär/in in der Bildungsarbeit mit Dozenten-/Teamertätigkeit

Entgeltgruppe 8

Tätigkeiten, die sich als besonders schwierige Koordinations- oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 7 herausheben

Stufe 1:

8.1.1    Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich, denen als zusätzliche Aufgabe überbezirkliche und/oder landesbezirksübergreifende

- Tarifarbeit

- Betreuungsarbeit von betrieblichen Mitbestimmungsgremien (z.B. wie GBR-, HPR, MAVen)

- Koordination von Branchen- bzw. Teilbranchenarbeit

nicht nur in Ausnahmefällen übertragen wurde.

8.1.2    stellvertretende/r Bezirksgeschäftsführer/in in Bezirken bis 14.999 abgerechnete Mitglieder²

Stufe 2:

8.2.1    stellvertretende/r Bezirksgeschäftsführer/in in Bezirken ab 15.000 abgerechnete Mitglieder²

8.2.2    Gewerkschaftssekretär/in mit Fachanleitungsfunktionen, wie z.B. Personalleiter/in, Abteilungsleiter/in Rechtsschutz im Landesbezirk, Bundesfachgruppenleiter/in mit Tarifverantwortung

8.2.3    GewerkschaftssekretärIn mit speziellen fachspezifischen Aufgaben (Leitung der Bereiche Revision, Gewerkschaftliche Bildung oder Recht und Grundsatz im Personalressort)

8.2.4    TarifsekretärIn

Entgeltgruppe 9

Tätigkeiten, die Steuerungs- und Führungsaufgaben, (d.h. die Setzung fachlicher und konzeptioneller Vorgaben für andere) umfassen oder strategische Verantwortung für ver.di haben.

(…)

Stufe 2:

9.2.1    BezirksgeschäftsführerIn eines Bezirkes ab 15.000 abgerechneten Mitgliedern²

9.2.2    LandesfachbereichsleiterIn eines Landesbereiches ab 15.000 abgerechneten Mitgliedern²

9.2.3    LeiterIn folgender abschließend aufgezählten Bereiche der Bundesverwaltung mit politischer bzw. administrativer Verantwortung von strategischer Bedeutung

Büro des Bundesvorstandes
Büro des Gewerkschaftsrates
Europäische und Internationale Politik
Pressestelle
Frauen, Beamten, Jugend
Organisationsentwicklung
(…)

9.2.4    TarifsekretärIn mit Koordinierungsfunktion, sofern er/sie auf Landesbezirks- oder Bundesebene für mehrere Fachbereiche Tarifverhandlungen führt oder für die Bundesfachbereiche 1, 3, 9 und 10 für die Steuerung und Koordination der Tarifarbeit verantwortlich ist.

9.2.5    Leitung strategisch wichtiger Bundesfachgruppen mit Tarifverantwortung oder Bereiche innerhalb eines Bundesfachbereiches mit besonderer ebenenübergreifender Führungsfunktion für einen Bundesfachbereich, Abschließende Aufzählung in der noch zu verhandelnden Anlage 2.

(…)

²Ist die Zahl der abgerechneten Mitglieder für die Eingruppierung erheblich, wird auf den Durchschnitt der letzten vier Quartale abgestellt.

Danach sind die Tätigkeiten, die gemäß der Tätigkeitsbeschreibung im Wesentlichen zwischen den Beteiligten unstreitig sind, nicht dazu geeignet eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8.2.3 zu rechtfertigen. Für eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 8.2.3 der GBV-Entgeltsystem bedarf es grundsätzlich Tätigkeiten, die sich als besonders schwierige Koordinations- oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 7 herausheben. Dabei sind nach Entgeltgruppe 8.2.3 solche Mitarbeiter, mit speziellen fachspezifischen Aufgaben (Leitung der Bereiche Revision, Gewerkschaftliche Bildung oder Recht und Grundsatz im Personalressort). Die Entgeltgruppe 7 sieht Tätigkeiten vor, die selbstständig und eigenverantwortlich für komplexe Aufgabengebiete ausgeführt werden, vertieftes fach- und organisationspolitsches Wissen sowie ausgeprägte Fähigkeiten der Kooperation und Kommunikation erfordern und Verantwortung für die Umsetzung von Beschlüssen und die Erreichung der Ziele der Organisation beinhalten. Die Stufe 2 sieht die Eingruppierung von Gewerkschaftssekretärinnen mit konzeptionellen Aufgaben vor (7.2.5). In Entgeltgruppe 7 Stufe 3 (7.3.1) sind eingruppiert GewerkschaftssekretärInnen mit administrativen Aufgaben mit gehobenen Anforderungen. Unter administrativen Aufgaben sind u.a Koordinationsaufgaben (7.3.1.1) aufgeführt. Es mag dahinstehen, ob wie der Arbeitgeber und das Arbeitsgericht meinen, die Entgeltgruppen 7.2.5, 7.3.1 und 8.2.3 aufeinander aufbauen. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung BAG (vgl. z.B. Urteil vom 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 -, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit des Arbeitnehmers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Arbeitnehmers der Ausgangsvergütungsgruppe entsprechend den tarifvertraglichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt. Es muss vielmehr festgestellt werden, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und ein wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erfolgen (vgl. BAG Urteil vom 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 – a.a.O., m.w.N.). Dies hat, wie der Arbeitgeber zutreffend vorträgt, die Einigungsstelle nicht getan. Allerdings ist allein deshalb, da es sich um eine Frage der Rechtskontrolle handelt der Beschluss der Einigungsstelle nicht unwirksam. Die Frage der Aufbaumerkmale kann jedoch letztlich dahinstehen, da nicht ersichtlich ist, dass Herr S. eine Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär mit speziellen fachspezifischen Aufgaben durchführt. Dabei hat die GBV-Entgeltsystem die „speziellen fachspezifischen Aufgaben“ durch konkrete Beispiele erläutert. Im Klammerzusatz sind bezogen auf die speziellen fachspezifischen Aufgaben als Beispiele angegeben: Leitung der Bereiche Revision, Gewerkschaftliche Bildung oder Recht und Grundsatz im Personalressort. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für den Fall, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers einem dieser Tätigkeitsbeispiele entspricht, das Merkmal des Oberbegriffs ohne weiteres erfüllt ist. Zutreffend hat der Betriebsrat jedoch darauf hingewiesen, dass die gebildeten Beispiele, wie sich bereits aus der Tätigkeitsbeschreibung zu Entgeltgruppe 8.2.3 ergibt nicht abschließend sind, also auch andere Tätigkeitsbilder die Voraussetzungen der Entgeltgruppe erfüllen können. Wird allerdings von dem Arbeitnehmer kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist dann wiederum auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispieltatbestände aus zu erfolgen hat. Vorliegend haben die Betriebspartner der GBV-Entgeltsystem mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (st. Rspr des BAG hinsichtlich tarifvertraglicher Tätigkeitsbeispiele, etwa BAG Urteil vom 25.10.1995 - 4 AZR 495/94 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21). Dabei ist vorliegend Voraussetzung, dass die auszuübende Tätigkeit spezielle, also sich vom Normalfall in der Eigenschaft oder Bedeutung heraushebende, fachspezifische Aufgaben beinhaltet, die mit der Leitung eines Bereichs bei dem Arbeitgeber vergleichbar ist. Mithin vergleichbar mit einer speziellen herausgehobenen Funktion. Diese Auslegung entspricht auch den allgemeinen Eingruppierungsgrundsätzen. Gem. § 2 Abs. 4 GBV-Entgeltsystem bedarf es in den Entgeltgruppen 8-10 keines Mindeststellenanteils. Demgegenüber ist in den übrigen Entgeltgruppen für eine Eingruppierung Voraussetzung, dass die Erfüllung der Tätigkeitsbeispiele der Fallgruppe für die Gesamtanforderung prägend ist (mindestens 50 von Hundert der Tätigkeit). Dabei und davon geht der Betriebsrat auch aus, wäre eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8.2.3 bereits dann erfüllt, wenn lediglich ein Tätigkeitsmerkmal der Tätigkeitsbeispiele, egal in welchem Zeitrahmen erfüllt wird. Dies ist kann bereits deshalb nicht gewollt sein, da die Tätigkeitsbeispiele der Entgeltgruppe 8.2.3 gem. Anlage 1 zur GBV-Entgeltsystem z.B. zur Konzeptionellen Arbeit allgemeine Tätigkeiten wie Informationen aufbereiten und auswerten, Analysen und Prognosen erstellen oder Arbeitsplanung (als Koordinationsaufgabe) enthält, die in ihrer Allgemeinheit für alle Gewerkschaftssekretäre zutreffen. Die von dem Betriebsrat mitgeteilten und zwischen den Beteiligten unstreitigen Tätigkeiten sind nicht solche speziellen fachspezifischen Tätigkeiten, die in ihrer Wertigkeit mit der Leitung eines Bereichs beim Arbeitgeber gleichzusetzen wären. Dies gilt auch für die vom Betriebsrat vorgetragenen Tätigkeiten im Rahmen der fachlichen Beratung und Unterstützung des Bundesvorstandes oder anderer Stellen

Innerhalb von ver.di bei der Vorbereitung langfristiger, strategischer Grundsatzentscheidungen, die maßgeblichen Einfluss auf die mittel- und langfristige Ausrichtung der Organisation als Ganzes haben. Insbesondere ist nicht zu erkennen inwieweit der Arbeitnehmer solche beratende und unterstützende Tätigkeit vergleichbar einer Leitungsfunktion selbständig zu verantworten hat.

3. Die Entscheidung ergeht kostenfrei

4. Die Rechtsbeschwerde war für den Betriebsrat zuzulassen.

[Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss vom 19.4.2012 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet wie folgt:

Beschluss

1. Auf den Antrag des Beteiligten zu 2. wird der Tatbestand des Beschlusses des LAG Berlin Brandenburg vom 07.09.2011 – 25 TaBV 2525/10 - wie folgt berichtigt:

Auf Seite 7 Textzeile 14 muss es statt „Rechtssekretärs“ richtig heißen „Gewerkschaftssekretärs“.

Auf Seite 11, Textzeile 15, 16 muss der unvollständige Satzteil, „Dies sei auch im Eingruppierungsverfahren so gehandhabt worden, jedenfalls dann, wenn es sich um“, wie folgt vervollständigt werden „Tätigkeitsmerkmale gehandelt habe, die nicht lediglich einen nicht nennenswerten Umfang eingenommen hätten“.

2. Im Übrigen wird der Antrag des Beteiligten zu 2. als unzulässig verworfen.

3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Eingruppierung eines Gewerkschaftssekretärs. Mit dem am 07.09.2011 verkündeten Beschluss hat das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde für diesen zugelassen. Der Beschluss wurde mit Gründen am 08.02.2012 dem Beteiligten zu 1. und am 09.02.2012 dem Beteiligten zu 2. zugestellt. Am 23.02.2012 beantragte der Betriebsrat die Berichtigung des Beschlusses zu Ziffer I. der Gründe zu vier verschiedenen Punkten. Wegen der verlangten Berichtigung im Einzelnen und die Begründung hierzu wird auf den Schriftsatz des Beteiligten zu 1. vom 23.02.2012 (Bl. 492-495 d.A.) verwiesen. Der Beteiligte zu 2. hat die Ansicht vertreten, der Antrag sei bereits unzulässig.

II.

1. Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung der Beschlussgründe ist zulässig soweit sie gemäß Ziffer 1. und 3. des Schriftsatzes vom 23.02.2012 die Berichtigung dahingehend verlangt, dass es statt „Rechtssekretär“ „Gewerkschaftssekretär“ heißen muss und soweit die Vervollständigung des unvollständigen Satzes auf Seite 11 Textzeile 15 begehrt wird. Insoweit handelt es sich um offensichtliche Schreibfehler bzw. Übertragungsfehler die gem. § 319 ZPO zu berichtigen waren. Die weiterhin beantragte Berichtigung der Gründe des Beschlusses vom 07.09.2010 ist wegen des Ablaufs der Frist des § 320 Abs. 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

1.1. Nach § 319 Abs. 1 ZPO können offenbare Unrichtigkeiten im Urteil vom Gericht jederzeit von Amts wegen oder auch auf Antrag einer der Parteien berichtigt werden. Die Bestimmungen der §§ 319; 320 ZPO finden im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechende Anwendung. Allerdings enthält das ArbGG in § 80 für das Beschlussverfahren keine allgemeine Verweisung auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amts- oder Landgerichten. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass diese Bestimmungen keine Anwendung finden könnten. Die Verweisung in den §§ 80 Abs. 2; 87 Abs. 2; 92 Abs. 2 ArbGG auf das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren, macht klar, dass auch das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren seine Grundlage im Verfahren der Zivilprozessordnung hat. Insoweit könne für Sachverhalte, die im ArbGG keine ausdrückliche Regelung besteht, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung ergänzend herangezogen werden. Dies gilt auch für die Bestimmungen zur Berichtigung oder Ergänzung von Urteilen gem. §§ 319; 320; 321 ZPO (vgl. GK-ArbGG-Dörner, § 80 Rn. 29 f.).

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO kann alle Urteilsbestandteile bzw. Beschlussbestandteile betreffen (Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 319 Rn. 13). Auch die Gründe eines Beschlusses bzw. der Tatbestand sind bei offensichtlichen Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2009 - VI-Kart 7/06 (V)- juris).

1.2. Hinsichtlich der erfolgten Berichtigung handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit bzw. offensichtliche Auslassung, die wie geschehen zu berichtigen war. Soweit die Kammer auf Seite 7 der Entscheidung den Arbeitnehmer F. S. als Rechtssekretär bezeichnet hat, handelt es sich um einen offensichtlichen Formulierungsfehler. Dies ergibt sich bereits aus dem Eingangssatz und Seite 6 des Beschlusses. Dort geht die Kammer eindeutig davon aus, dass der Arbeitnehmer S. in seiner Funktion als Gewerkschaftssekretär eingruppiert wurde. Auch die entsprechende Tätigkeitsbeschreibung ist darauf bezogen. Hinsichtlich des in der Ausfertigung des Beschlusses nicht vollendeten Satzes auf Seite 11 des Beschlusses handelt es sich um eine offensichtliche Auslassung, die entsprechend der verwendeten Vorlage zu ergänzen war.

2. Bei den weitergehend begehrten Berichtigungen handelt es sich jedoch nicht um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten, sondern um die inhaltliche Ergänzung des Vortrages, der nach Ansicht des Beteiligten zu 2. verkürzt, sinnentstellend oder unzutreffend dargestellt wurde. Eine solche Berichtigung des Beschlusses gem. § 320 ZPO ist jedoch unzulässig, da bei Antragstellung seit der Verkündung des Beschlusses mehr als drei Monate vergangen sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 320 Abs. 2 S. 3 ZPO ist ein Tatbestandsberichtigungsantrag ausgeschlossen, wenn seit der Verkündung des Urteils drei Monate verstrichen sind. Dies bedeutet, dass eine Partei bzw. ein Beteiligter auch dann keinen Antrag auf Tatbestandsberichtigung mehr stellen kann, wenn die Partei oder der Beteiligte aufgrund der Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 69 Abs. 1 S. 2 ArbGG durch das Gericht gehindert war den Tatbestand vor Ablauf der Frist des § 320 Abs. 2 S. 3 ZPO zur Kenntnis zu nehmen (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2004 – 5 W 149/04 – juris; BGH, Urteil vom 25.01.1960 –II ZR 22/59 – BGHZ 32, 17, 27; 1296; MK-ZPO, 2. Aufl., § 320 Rn. 7; Baumbach, Lauterbach, Albers, Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 320 Rn. 8; Musielak, ZPO, 3. Aufl, § 320 Rn. 5, a.A KG Berlin, 01.03.2001 – 10 U 8170/99 – NJW-RR 2001; unentschieden Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 320 Rn. 8). Über die eindeutige gesetzliche Frist des § 320 Abs. 2 S. 3 ZPO konnte sich die Kammer nicht hinwegsetzen. Bereits in einer Entscheidung vom 14.06.1954 hat der Große Senat für Zivilsachen des BGH (BGHZ 14, 39, 51) auf die Folgen der Frist des § 320 Abs. 2 S. 3 ZPO für die Fälle, dass ein Urteil erst nach Ablauf dieser Frist den Parteien zugestellt wird hingewiesen. Der Gesetzgeber hat dennoch die Bestimmung – auch im Rahmen der Änderung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen z.B. durch das Anhörungsrügengesetz (vom 09.12.2004 BGBl. S. 3220) - unverändert gelassen. Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 30. April 2003 –1 PBvU 1/02) folgt nichts anderes. Im Hinblick auf eine Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen für die Revisionsinstanz (§ 93 ArbGG) soll durch § 320 ZPO insbesondere verhindert werden, dass unrichtig wiedergegebener Parteivortrag zur Entscheidungsgrundlage des Rechtsmittelgerichtes wird. Grundsätzlich kann auch bei einem Übersehen oder einer Entstellung eines Parteivortrages der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sein (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 23.06.1989 – 1 BvR 147/89).

Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 30.04.2003 –1 PBvU 1/02), steht Art. 103 Abs. 1 GG in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie. Letztere sichert den Zugang zum Verfahren, während Art. 103 Abs. 1 GG auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zielt. Die Partei soll auch substantiell ankommen, also wirklich gehört werden. Wenn ein Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen.

Ist noch ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung gegeben, das auch zur Überprüfung der behaupteten Verletzung des Verfahrensgrundrechts führen kann, ist dem Anliegen der Justizgewährung allerdings hinreichend Rechnung getragen.

Vorliegend ist die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen, mithin ein Rechtsmittel gegeben. Auch ist die Beteiligte zu 2. nicht gehindert evtl. Verfahrensverstöße, die ihrer Ansicht nach vorliegen, geltend zu machen. So hat das Bundesarbeitsgericht für das Urteilsverfahren entschieden (Urteil vom 31.01.1991 – 2 AZR 346/90 - juris-Recherche), dass für den Fall, dass die Frist für die Tatbestandsberichtigung durch Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 69 Abs. 1 S. 2 iVm. § 60 Abs. 4 S. 3 ArbGG, nach der das Urteil des Landesarbeitsgerichts grundsätzlich binnen vier Wochen nach Verkündung in vollständiger Abfassung der Geschäftsstelle zu übergeben ist, versäumt worden ist, zwar allein deswegen der absolute Revisionsgrund nach § 551 Ziff. 7 (a.F.) ZPO nicht vorliegt. Trägt der Revisionskläger aber vor, er hätte bei rechtzeitiger Abfassung des Urteils einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt, und beruht das Urteil auf dem Sachverhalt, dessen Berichtigung beantragt worden wäre, so ist die verspätete Urteilsabfassung als Gesetzesverletzung im Sinne des § 549 ZPO (a.F.) anzusehen. Dies hat um so mehr für einen Fall zu gelten in dem mangels Möglichkeit der Einhaltung der Frist über einen solchen Antrag nicht in der Sache entschieden wurde. Diese Grundsätze gelten auch für das Beschlussverfahren.

3. Da das Berichtigungsverfahren kostenrechtlich zur Berufungsinstanz gehört und Gerichtsgebühren keine erhoben werden, war über die Kosten nicht gesondert zu befinden (vgl. BAG, Beschluss vom 13.08.1985 – 4 AZR 304/83 - AP ZPO § 320 Abs. 5).

4. Gegen die Entscheidung findet grundsätzlich ein Rechtsmittel nicht statt (§ 320 Abs. 4 S. 4 ZPO; § 78a Abs. 4 S. 4 ArbGG).]