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Entscheidung 6 K 965/16


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 19.12.2019
Aktenzeichen 6 K 965/16 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1219.6K965.16.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 555b BGB, § 555d BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine vom Beklagten erlassene Trinkwasseranschluss- und Benutzungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks P... in 0..., Ortsteil P.., Flur 1, Flurstück 206, das sich im Geltungsbereich der vom Beklagten erlassenen Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes W...(Wasserversorgungssatzung) vom 17. August 2011, bekanntgemacht im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband W...Nr. 4 vom 22. August 2011, befindet.

Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, wird vom Kläger vermietet und grenzt an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Wasserversorgungsanlage des beklagten Wasser- und Abwasserverbandes. Auf dem Grundstück sind insgesamt vier Personen mit ständigem Wohnsitz gemeldet. Das Grundstück verfügt zudem über eine eigene Wasserversorgungsanlage. Bei einem durch den Beklagten erfolgten Trinkwasserzählerwechsel wurde kein Trinkwasserverbrauch festgestellt.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2015, der dem Kläger am 17. Dezember 2015 zugestellt wurde, verpflichtete der Beklagte den Kläger, sein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Wasser- und Abwasserverbandes W...anzuschließen (Ziffer I. 1.), einen im Installateurverzeichnis eingetragenen Sanitärinstallateur innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Bescheides mit der Keimfreimachung der vorhandenen Hausinstallation sowie der Trennung der Verbindung zwischen der Hausinstallation mit der Eigenwasserversorgungsanlage und den Umbau der Anschlüsse der Sanitäranlagen, des in Ziffer 1. genannten Grundstücks, an die öffentliche Wasserversorgungsanlage entsprechend den Regeln der Technik zu beauftragen, wobei dies vor der Herstellung der Verbindung zwischen der Hausinstallation und dem Trinkwasseranschluss zu erfolgen hat und die Keimfreiheit durch ein zugelassenes Labor zu bestätigen (Wasserprobe) und der Nachweis dem Zweckverband vorzulegen ist (Ziffer I. 2.), dem Wasser- und Abwasserverband Westniederlausitz und dessen Mitarbeitern oder Beauftragten innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides das Betreten seines Grundstückes und seines Gebäudes zur Durchführung der Überprüfung der Herstellung und Inbetriebnahme des Trinkwassergrundstücksanschlusses für das vorgenannte Grundstück zu gestatten (Ziffer I. 3.) und nach erfolgter Herstellung und Inbetriebnahme des Trinkwasseranschlusses seinen gesamten Bedarf an Wasser in Trinkwasserqualität aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage des Wasser- und Abwasserverbandes W... zu decken (Ziffer I. 4.). Darüber hinaus drohte der Beklagte gegenüber dem Kläger, die Festsetzung eines Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € jeweils für den Fall an, dass dieser der Anordnung in Ziffer I. 2. der erlassenen Verfügung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen (Ziffer II. 1.) sowie, dass dieser entgegen der Anordnung in Ziffer I. 3. der erlassenen Verfügung den Mitarbeitern oder Beauftragten des Wasser- und Abwasserverbandes W... das Betreten seines Grundstückes und seiner Gebäude zur Überprüfung der genannten Arbeiten nicht gestatten (Ziffer II. 2.) sollte. Schließlich ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der in den Ziffer I. 1. bis 3. genannten Anordnungen an. Zur Begründung seiner Verfügung führt der Beklagte aus, dass der Kläger als Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks, das an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Wasserversorgungsanlage grenzt und bebaut sei, verpflichtet nach § 5 Abs. 1 WVS i.V.m. § 12 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sei sein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen und gemäß § 7 WVS den gesamten Bedarf an Wasser in Trinkwasserqualität aus dieser Anlage zu decken habe. Diesen Verpflichtungen sei der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachgekommen. Im Zuge des fälligen Zählerwechsels sei festgestellt worden, dass das Grundstück wieder zu Wohnzwecken genutzt und gemäß Auskunft des zuständigen Meldeamtes seit 2011 mit vier Personen, welche dort ihren ständigen Wohnsitz hätten, bewohnt werde. Trotz Wohnnutzung sei kein Trinkwasserverbrauch auf dem gewechselten Wasserzähler zu verzeichnen gewesen. Der Beklagte gehe daher davon aus, dass eine Verbindung zwischen der Hausinstallation und einem Hauswasserbrunnen für die Betreibung sämtlicher sanitärer Anlagen auf dem klägerischen Gebäude benutzt werde. Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 6 bzw. § 8 WVS seien dem Kläger nicht erteilt worden. Solche Befreiungen kämen nur in atypischen Einzelfällen in Betracht und seien nicht bereits durch eine auf dem Grundstück betriebene Eigenwasserversorgungsanlage begründet. Der Hausanschluss und der Grundstücksanschluss als Teil des Hausanschlusses seien bis einschließlich zur Hauptabsperrvorrichtung gemäß § 9 WVS vom Zweckverband herzustellen, zu erneuern, zu verändern, zu beseitigen und zu unterhalten. Der Zweckverband bestimme Anzahl, Art, Nennweite und Führung des Hausanschlusses. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers könnten unter Beachtung der technischen und örtlichen Gegebenheiten unter Abwägung der Belange des Zweckverbandes und des Grundstückseigentümers berücksichtigt werden. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 11. Juni 2014 mitgeteilt worden, dass der vorhandene Trinkwasser-Hausanschluss nicht mehr den Regeln der Technik entspreche und durch den Verband weder repariert noch umgebunden werden könne. Bezüglich der erforderlichen Erneuerung habe sich der Kläger mit dem beim Verband zuständigen Mitarbeiter zur Abstimmung und Klärung der technischen Einzelheiten in Verbindung zu setzen. Da der Kläger diesen Aufforderungen nicht nachgekommen sei, sei am 19. November 2015 die zwangsweise Erneuerung des Trinkwasser-Hausanschlusses klägerischen Grundstücks durch die Errichtung eines neuen Wasserzählerschachtes an der Grundstücksgrenze erfolgt. Zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges könne der beklagte Verband gemäß § 14 WVS die jeweils nötigen Anordnungen treffen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Dezember 2015, dass dem Beklagten am selben Tag per Telefax zugegangen ist, legte der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten Widerspruch ein, ohne diesen näher zu begründen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2016, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. Juli 2016 zugestellt wurde, wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch als zulässig, jedoch unbegründet zurück. Der Kläger sei als Grundstückseigentümer nach § 5 Abs. 1 WVS i.V.m. § 12 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen und gemäß § 7 WVS den gesamten Bedarf an Wasser in Trinkwasserqualität aus dieser Anlage zu decken. Hierzu sei jeder Grundstückseigentümer und jeder Benutzer des Grundstücks verpflichtet. Diesen Verpflichtungen sei der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der Benutzungsanordnung nicht nachgekommen, da trotz ständiger Wohnnutzung des Grundstücks seit 2011 der vorhandene Trinkwasser-Hausanschluss nicht genutzt werde. Die Versorgung mit Trinkwasser sowie die Betreibung sämtliche Sanitäranlagen erfolge über eine Verbindung zwischen der Hausinstallation und dem Hauswasserbrunnen. Eine Verbindung zwischen der zentralen Trinkwasserversorgung und der Hauswasserversorgung bestehe nicht. Diese Problematik sei dem Kläger seit 2014 bekannt gewesen. Die zur Wiederinbetriebnahme des Trinkwasser-Hausanschlusses notwendigen Arbeiten am Trinkwasser-Hausanschluss seien seitens des Verbandes satzungs- und ordnungsgemäß ausgeführt worden. Auch seien Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang dem Kläger nicht erteilt worden. Solche kämen nur in atypischen Einzelfällen in Betracht und seien nicht bereits durch eine auf dem Grundstück betriebene Eigenwasserversorgungsanlage begründet. Da bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Benutzungsanordnung kein Antrag auf Wiederinbetriebnahme der Trinkwasserversorgung beim Verband gestellt und die geforderten Nachweise über die Trennung der Verbindung zwischen der Hauptinstallation und der Eigenwasserversorgung sowie der Keimfreiheit in Form einer Wasserprobe durch ein zugelassenes Labor vorgelegt worden seien, seien gegen den Kläger zur Durchsetzung des Benutzungszwanges gemäß § 14 WVS die nötigen Anordnungen erlassen worden. Auch sei die Androhung des Zwangsgeldes jeweils zu Recht erfolgt.

Mit seiner am 30. Juni 2016 anhängig gemachten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass das streitgegenständliche Grundstück vom Kläger vermietet werde und der Mieter dem Kläger keinen Zutritt auf sein Grundstück lasse. Die Duldungsverfügung sei jedoch gegen den Mieter zu richten. Dies sei der effektivste Weg. Der Kläger sei in seiner Eigenschaft als Eigentümer in seinen Eigentümerrechten aus § 903 BGB umfassend beschränkt, da er das Besitz- und Nutzungsrecht im Rahmen eines obligatorischen Vertrages an die Mieter übertragen habe. Der Kläger könne mithin das Grundstück nicht betreten ohne den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB zu verwirklichen. Schließlich müsse ein Urteil auch gegen den Mieter vollstreckbar sein. Der Kläger habe jedoch keine prozessualen Möglichkeiten den Mieter zu zwingen, einen Klempner auf sein Grundstück kommen zu lassen. Soweit der Beklagte eine Satzung verabschiedet, die diesen zivilrechtlichen Gegebenheiten nicht gerecht werde, so habe der Beklagte seine Satzung unverzüglich per Beschluss der satzungsgebenden Versammlung zu verändern. Letztlich sei die Reduzierung der Einflussmöglichkeit auf den Grundstückseigentümer ein Problem des Beklagten, nicht jedoch des Klägers. Der Mieter selbst möchte zudem keinen öffentlichen Wasseranschluss, sondern weiter das eigene Brunnenwasser nutzen. Es bestehe auf dem Grundstück eine Verbindung zwischen dem Wasserhausanschluss und den Wasserhähnen. Es werde nunmehr seit über 30 Jahren rechtmäßig Wasser aus dem Wasserhausanschluss genutzt. Das genutzte Wasser habe beste Trinkwasserqualität. Aufgrund etlicher Untersuchungen stehe fest, dass ein Legionellenverdacht nicht bestehe. Auch hätten die Bewohner des Hauses seit 40 Jahren keinerlei negative gesundheitliche Anzeichen aufgrund von Versorgungen mit verkeimtem Trinkwasser aufgewiesen. Der Wasserhausanschluss habe im Übrigen insoweit Bestandsschutz, als er zu DDR-Zeiten genehmigt worden sei.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),

den Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2016, zugestellt am 2. Juni 2016, aufzuheben;

die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung führt er, ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2016, aus, dass nach § 15 WVS i.V.m. § 14 AVBWasserV der Beklagte befugt sei, die Kundenanlage zu überprüfen. Vorliegend sei die Kundenanlage nicht ordnungsgemäß mit dem Hausanschluss verbunden gewesen. Gemäß § 12 WVS i.V.m. § 15 AVBWasserV seien die Anlage und Verbrauchseinrichtungen so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen seien. Da zum jetzigen Zeitpunkt, eine eigene Wasserversorgungsanlage betrieben werde, müsse durch die Keimfreimachung und den entsprechenden Nachweis über die erfolgte Keimfreimachung ausgeschlossen werden, dass keine negative Rückwirkung durch den Betrieb der Eigenversorgungsanlage auf die Trinkwasserversorgungslage des Beklagten erfolgen werde.

Der Beklagte sei auch gemäß Ziffer I. 3. dazu befugt, dass Grundstück zu betreten und dabei die Herstellung und Inbetriebnahme des Trinkwasser-Grundstücksanschlusses gemäß § 15 WVS i.V.m. § 16 AVBWasserV zu überprüfen.

Hinsichtlich des Benutzungszwangs führt der Beklagte aus, dass der Kläger mit Ziffer I. 4. verpflichtet werde, nach erfolgter Herstellung und Inbetriebnahme des Trinkwasseranschlusses den gesamten Bedarf an Trinkwasser in Trinkwasserqualität aus der öffentlichen Anlage des Beklagten zu decken. Gemäß § 4 Abs. 5 WVS sei hierzu jeder Grundstückseigentümer verpflichtet. Schließlich könne der Beklagte nach §§ 4, 5 WVS nur den Grundstückseigentümer in Anspruch nehmen. Zwar könne grundsätzlich auch der schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigte, wie etwa der Mieter, nach § 4 Abs. 6 WVS auf Antrag zu Benutzung der öffentlichen Anlage zugelassen werden. Werde ein entsprechender Antrag nicht gestellt, könne der Beklagte jedoch den Grundstückseigentümer in Anspruch nehmen. Im Übrigen dürfte es sich bei dem Verhalten der Mieter um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache handeln, die der Kläger dann zivilrechtlich gegenüber den Mietern geltend machen müsse.

Der Kläger habe im Verfahren zum Aktenzeichen VG 6 K 1265 / 15 ausgeführt, dass das Grundstück zumindest zeitweise bewohnt sei und damit auch ein Wasserbedarf bestehe. Der Kläger habe weiter ausgeführt, dass keine Verbindung zwischen dem Hausanschluss und den Wasserhähnen bestehe. Somit sei die Anschluss- und Benutzungsverfügung des Beklagten rechtmäßig. Die satzungsmäßige Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwanges für die Wasserversorgung dienen in erster Linie Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtungen eine gleichmäßige und überwachte Versorgung mit Trinkwasser in einwandfreier Qualität gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt werde, die sich aus dem Genuss von unkontrolliert bezogenen Wasser ergäben. Hierzu habe der Beklagte satzungsrechtlich angeordnet, dass die Versorgung der Einwohner des Verbandsgebietes mit Trinkwasser ausschließlich über die vom Beklagten erstellte und vorgehaltene Wasserversorgungseinrichtung erfolge. Die gesundheits- und umweltpolitische Grundentscheidung zur Bereitstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage sei im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben auf gesetzlicher Grundlage und mit dem Ergebnis erfolgt, dass mit Vorliegen einer wirksamen Wasserversorgungssatzung und den tatbestandlichen Voraussetzungen in jedem Einzelfall der satzungsgemäße, auf Dauer ausgerichtete Anschluss- und Benutzungszwang ausgelöst werde. Der entgegenstehende Wille einzelner satzungsunterworfener Anschlussverpflichteter müsse sich der vom Gesetz legitimierten und vom Satzungsgeber getroffenen Entscheidung beugen. Dass die Versorgung des streitgegenständlichen Grundstückes mittels einer eigenen Hauswasserversorgungsanlage erfolge, stehe somit ein näher Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht entgegen, sondern belege gerade deren Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit.

Mit Schriftsätzen jeweils vom 27. August 2019 (Kläger) und 4. September 2019 (Beklagter) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der hiesigen Gerichtsakte, der Gerichtsakte in dem Verfahren VG 6 K 1265/15 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung wie die beigezogenen Satzungsunterlagen des Beklagten. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Es konnte vorliegend durch den Berichterstatter entschieden werden, da die Beteiligten sich hiermit schriftsätzlich einverstanden erklärt haben, § 87a Abse. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Es konnte auch trotz des (unentschuldigten) Ausbleibens des Klägers sowie seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2019 entschieden werden, da der Kläger mit der am 12. November 2019 zugestellten Ladung auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Als 1. VwGO statthaft und zulässig, aber in der Sache unbegründet.

Die Anschluss- und Benutzungsverfügung vom 16. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2016 ist insgesamt nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger dementsprechend auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Anschluss- und Benutzungsverfügung vom 16. Dezember 2015 ist die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes W... (Wasserversorgungssatzung) vom 17. August 2011, bekanntgegeben im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband W... Nr. 4 vom 22. August 2011.

Gründe, an der Wirksamkeit dieser Satzung zu zweifeln, sind hier nicht ersichtlich. So unterliegen die Regelungen der Abwasserentsorgungssatzung bereits keinen formalrechtlichen Bedenken, insbesondere ist die Satzung im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband W... Nr. 4 vom 22. August 2011 formell wirksam bekannt gegeben worden.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet die Satzung keinen Bedenken.

So trägt die Wasserversorgungssatzung des beklagten Verbandes durch die Befreiungsregelungen in § 6 Wasserversorgungssatzung hinsichtlich des Anschlusszwangs und in § 8 Wasserversorgungssatzung hinsichtlich des Benutzungszwanges namentlich dem Grundsatz Rechnung, wonach eine Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen muss, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 9 S 16.09 –, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 – AN 1 K 13.00604 –, Rn. 43, juris).

Die Regelungen der Wasserversorgungssatzung über den Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgung in der Satzung fußen auf [der damals geltenden Ermächtigungsgrundlage des § 15 Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) - heute:)] § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Danach kann die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss für die Grundstücke ihres Gebiets an öffentliche Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtung vorschreiben. Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Wasserversorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Versorgung der Haushalte mit Trinkwasser in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus einer unsachgemäßen Wasserversorgung ergeben (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35, juris m.w.N.). Es liegt auf der Hand, dass die Überwachung der zentralen Wasserversorgungsanlage gegenüber einer dezentralen Lösung schon technisch ein Leichteres ist. Der Zwang hat zur Folge, dass privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Wasserversorgung eines Grundstücks – soweit sie überhaupt vorliegen – nach seiner Anordnung regelmäßig gegenstandslos werden oder nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Wasserversorgung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35, juris). Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs reicht im Übrigen die abstrakte Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet der Kommune bzw. des Zweckverbandes aus; nicht erforderlich ist, dass sie für jedes Grundstück in gleicher Weise besteht. Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit – wie durch den ausschließlichen Verzehr von gekauften Mineralwasser – genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 36, juris). Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Wasserversorgungspflicht (§ 59 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

Es bestehen auch, entgegen der klägerischen Auffassung, keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs mit höherrangigem oder namentlich auch bürgerlichem Recht. Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 37, juris).

Der Kläger ist zunächst anschlusspflichtig. Die angefochtene Anschlussverfügung, wonach der Beklagte den Kläger verpflichtete sein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Wasser- und Abwasserverbandes W.. anzuschließen (Ziffer I. 1.), erweist sich als rechtmäßig.

Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anordnung des Anschlusszwangs gegenüber dem Kläger liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 – 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015, a.a.O., Rn. 45, juris) vor.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung i.V.m. § 12 KVerfBbg ist jeder nach § 4 Wasserversorgungssatzung zum Anschluss Berechtigte verpflichtet, ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück unmittelbar an eine öffentliche Straße (Straßenteil, Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Wasserversorgungseinrichtung grenzt (Nr. 1) oder seinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße (Straßenteil, Weg, Platz) über einen Privatweg hat oder der Zugang über den Privatweg durch eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit gesichert ist (Nr. 2). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift besteht die Verpflichtung zum Anschlusszwang, wenn auf dem Grundstück Gebäude für den dauernden oder vorübergehende Aufenthalt von Menschen errichtet sind oder die Errichtung derartiger Gebäude bevorsteht, oder wenn auf dem Grundstück aus anderen Gründen Wasser in Trinkwasserqualität tatsächlich verbraucht wird.

Nach § 4 Abs. 1 WVS ist jeder Grundstückseigentümer eines im Gebiet des Zweckverbandes liegenden Grundstücks nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und die Versorgung mit Wasser in Trinkwasserqualität zu verlangen (Anschlussrecht).

Die satzungsmäßigen Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks. Das Grundstück liegt unmittelbar an einer öffentlichen Straße, in welcher die vom Beklagten betriebene Wasserversorgungsleitung verlegt worden ist. Der Beklagte hat die technischen Voraussetzungen für den Anschluss vollständig hergestellt. Namentlich hat er am 19. November 2015 den Trinkwasser-Hausanschluss des klägerischen Grundstücks an der Grundstücksgrenze hergestellt durch Errichtung eines neuen Wasserzählerschachtes an der Grundstücksgrenze und ist somit seiner Pflicht aus § 9 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung nachgekommen. Auch sind auf dem klägerischen Grundstück Gebäude für den dauernden (oder vorübergehenden) Aufenthalt von Menschen errichtet. Da das Grundstück auch unstreitig dauerhaft – zwar nicht vom Kläger selbst, aber von dessen Mietern – bewohnt wird, ist davon auszugehen, dass auf dem Grundstück Wasser in Trinkwasserqualität tatsächlich verbraucht wird.

Dass der Beklagte sich an die Mieter des anschlusspflichtigen Grundstücks und nicht an den Kläger als Eigentümer hätte wenden müssen, überzeugt mit Blick auf die maßgeblichen Satzungsvorschriften nicht.

Der Zweckverband kann nach § 4 Abs. 6 Wasserversorgungssatzung – entgegen dem Grundsatz, wonach der jeweilige Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter und der dinglich Nutzungsberechtigte (§ 2 Abs. 2 S. 1 Wasserversorgungssatzung) anschlussberechtigt respektive -verpflichtet ist – auf schriftlichen Antrag hin im Einzelfall einen schuldrechtlich zur Nutzung des jeweiligen Grundstücks Berechtigten wie Mieter oder Pächter ausdrücklich (nur) zur Benutzung (nicht jedoch zum Anschluss) der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zulassen. Die Mieter haben hier weder einen schriftlichen Antrag beim Beklagten gestellt noch spricht etwas dafür, dass die zitierte Regelung nicht nur auf den Benutzungszwang, sondern auch analog auf den Anschlusszwang Anwendung finden könnte. Es ist weder etwas hinsichtlich einer planwidrigen Regelungslücke dargetan, noch sonst ersichtlich. Wie oben dargestellt, stellt der Anschlusszwang einen Ausfluss aus der Sozialbindung des Eigentums dar und richtet sich insoweit an den Eigentümer. Nach § 2 Abs. 2 Wasserversorgungssatzung sind die für den Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften auch auf den Erbbauberechtigten und den zur Nutzung des Grundstücks dinglich Nutzungsberechtigten anzuwenden. Einen gesetzlichen Anspruch auf Anschluss haben nämlich nur dinglich Berechtigte, die gleichzeitig einem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen (VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2010 – 1 L 174.10 –, Rn. 20, juris). Eine bloß schuldrechtliche Beziehung zum Grundstückseigentümer etwa als Mieter oder Untermieter genügt nicht, ebenso wenig wie ein bloßer – rechtmäßiger oder unrechtmäßiger – tatsächlicher Besitz (VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2010 – 1 L 174.10 –, Rn. 20, juris) zur Begründung eines Anschlussrechts. Nichts anderes kann aber auch gegenüber dem Anschlusspflichtigen gelten, wie § 5 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung klarstellt, der die Anschlusspflicht ausdrücklich vom Anschlussrecht ableitet. Der Anschluss- und Benutzungszwang des § 12 KVerfBbg lastet nämlich als Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auf dem Grundstückseigentum (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2011 - 15 A 60/11 -, juris Rn. 12.). Dementsprechend ist der Grundstückseigentümer der richtige satzungsrechtliche Adressat des Anschluss- und Benutzungszwangs. Eigene Ansprüche des Mieters oder Pächters auf Anschluss an die Wasserversorgung kommen vor diesem Hintergrund grundsätzlich auch mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht in Betracht. Der Mieter oder Pächter kann und muss sich insofern an den Vermieter oder Verpächter, d. h. in der Regel den Grundstückseigentümer, als Kunden des Versorgungsunternehmens halten (Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2010 - OVG 9 S 121.09 -, juris Rn. 4 f.; VG Stade, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 B 2772/12 -, juris Rn. 28; VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 L 174.10 -, juris Rn. 20 und 29; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 5 L 264/09 -, juris Rn. 9). Insoweit ist auch keine Rechtsschutzlücke gegeben (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 2017 – 15 B 286/17 –, Rn. 18 - 22, juris), da die Satzung des beklagten Verbandes mit der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Wasserversorgungssatzung, wonach (ausnahmsweise) auf einen schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten die für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften dann (und nur dann) anzuwenden sind, wenn dieser gemäß § 4 Abs. 6 Wasserversorgungssatzung zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zugelassen worden ist, auch den jeweiligen Mieter einbezieht.

Auch ist für eine rechtliche bzw. tatsächliche Unmöglichkeit des Anschlusses gemäß § 5 Abs. 4 Wasserversorgungssatzung nichts ersichtlich.

Der Anschluss ist – was vom Kläger nicht in Abrede gestellt wurde – technisch durchführbar.

Auch liegt eine rechtliche Unmöglichkeit des Anschlusses nicht vor.

Insbesondere spricht der Umstand, dass der Kläger zwar Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks ist, dieses aber vermietet wird, nicht für eine rechtliche Unmöglichkeit des Anschlusses. Namentlich eine Beschränkung des Klägers in seiner Eigenschaft als Eigentümer in seinen Eigentümerrechten aus § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist mit Blick auf die mietrechtlichen Vorgaben nicht gegeben. Insoweit überzeugt das klägerische Vorbringen nicht.

Der Mieter des anschlusspflichtigen Grundstücks hat nämlich den Anschluss sowie auch die unter Ziffer I. 2. und Ziffer I. 3. genannten Maßnahmen – hierzu unten – zu dulden.

Nach § 555d Abs. 1 BGB hat der Mieter eine Modernisierungsmaßnahme des Vermieters zu dulden. § 555b BGB präzisiert, dass Modernisierungsmaßnahmen bauliche Veränderungen sind, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung) (Nr. 1), durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt (Nr. 2), durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird (Nr. 3), durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird (Nr. 4), durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden (Nr. 5), die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB sind (Nr. 6) oder durch die neuer Wohnraum geschaffen wird (Nr. 7).

Zu den in § 555b Nr. 6 BGB genannten Modernisierungsmaßnahmen gehören solche baulichen Maßnahmen, zu deren Durchführung der Vermieter aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen oder behördlichen Anordnungen verpflichtet ist und deren Erforderlichkeit er auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vorhersehen konnte (Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Auflage 2017, § 555b BGB, Rn. 57; Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Auflage, 2019, § 555b BGB Rn. 151; Schepers in Beck-Online Großkommentar, Stand: 01.07.2019, § 555b Rn. 59, alle beck-online). Im Einzelnen kann sich die Verpflichtung des Vermieters aus Gesetz, Verordnung oder gemeindlicher Satzung ergeben. Hierzu gehört insbesondere der hiesige Fall, nämlich die (erstmalige) Herstellung eines Hausanschlusskanals bis zur öffentlichen Kanalisation, d.h. der Anschluss an die öffentliche Kanalisation (so bereits zur Vorgängerregelung LG München II, Urteil vom 17. September 1984 – 6 S 779/84 –, juris).

Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass sich Mieter seiner Duldungspflicht unter Umständen widersetzt, lediglich eine Frage der Vollstreckbarkeit, die vom Kläger als Vermieter und Eigentümer gegebenenfalls gerichtlich im Wege der Leistungsklage durchzusetzen ist.

Schließlich bleibt es aber auch dem jeweiligen Mieter unbenommen, im Rahmen seines Sonderkündigungsrechts gemäß § 555e Abs. 1 S. 1 BGB – das im Übrigen zum Nachteil des Mieters auch nicht abbedungen werden kann (§ 555e Abs. 3 BGB) –nach Zugang der Modernisierungsankündigung das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen.

Mit Blick auf die obigen Ausführungen begegnet die Anordnungen zu Ziffer I. 2., wonach der Kläger einen im Installateurverzeichnis eingetragenen Sanitärinstallateur innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Bescheides mit der Keimfreimachung der vorhandenen Hausinstallation sowie der Trennung der Verbindung zwischen der Hausinstallation mit der Eigenwasserversorgungsanlage und den Umbau der Anschlüsse der Sanitäranlagen, des in Ziffer I. 1. genannten Grundstücks, an die öffentliche Wasserversorgungsanlage entsprechend der Regeln der Technik zu beauftragen hat (wobei die vor der Herstellung der Verbindung zwischen der Hausinstallation und dem Trinkwasser Anschluss zu erfolgen hat und die Keimfreiheit durch ein zugelassenes Labor zu bestätigen (Wasserprobe) und der Nachweis dem Zweckverband vorzulegen ist), mit Blick auf Inhalt und Frist keinen rechtlichen Bedenken und findet ihre rechtliche Grundlage in § 14 Wasserversorgungssatzung.

Nach § 14 Wasserversorgungssatzung kann der Zweckverband zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnung für den Einzelfall erlassen. Nach Maßgabe des § 14 Wasserversorgungssatzung ist dem beklagten Verband grundsätzlich ein breiter Ermessenspielraum hinsichtlich der konkret getroffenen Anordnungen eingeräumt, der nur begrenzt gerichtlicher Überprüfung unterliegt.

Das (Organisations-) Ermessen findet seine Grenzen lediglich in den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere in dem gesetzlichen Einrichtungszweck und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. allgemein hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2010 – 9 N 173.08 –, juris, Rn. 6 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 7 K 884/07 –, S. 4 ff. des E. A.; Urteil vom 15. Dezember 2011 – 6 K 651/09 –, S. 16 f. des E. A.; Urteil vom 8. August 2012 – 6 K 613/10 –, S. 11 ff. des E. A.).

Es ist nämlich Sache der Gemeinden bzw. der insoweit gebildeten Zweckverbände, im Rahmen ihres Trinkwasserversorgungskonzepts Vorstellungen zu entwickeln, wie sie die Pflichtaufgabe der Wasserversorgung gemäß § 59 BbgWG bezogen auf ihr Gebiet unter den verschiedenen zu erwägenden Sachgesichtspunkten erledigen wollen. Sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung demokratisch legitimierte Entscheidungen – hier: durch das Trinkwasserversorgungskonzept der Verbandsversammlung des Beklagten – darüber getroffen worden, wie und in welchen Formen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung konkret wahrgenommen werden, so sind diese Entscheidungen mit allen Auswirkungen für die satzungsunterworfenen Einwohner verbindlich und können nur von den Organen der kommunalen Selbstverwaltung im Wege anderweitiger politischer Willensbildung und – soweit erforderlich – von den Wasserbehörden unter Berücksichtigung damit etwa eingeräumter Rechtspositionen für die betroffenen Bürger verändert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 38, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

Insoweit unterliegen die im Rahmen des den politisch legitimierten Entscheidungsträgern zustehenden Organisations- und Entscheidungsspielraumes getroffenen Entscheidungen grundsätzlich keiner richterlichen Kontrolle auf ihre Richtigkeit, hier in Bezug auf die Angemessenheit der Entscheidung des Beklagten. Der entgegenstehende Wille einzelner satzungsunterworfener Anschlussverpflichteter, muss sich der vom Gesetz legitimierten und vom Satzungsgeber getroffenen Entscheidung beugen (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7f. des Entscheidungsabdrucks).

Nach § 15 Wasserversorgungssatzung sind auf das öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnis aufgrund dieser Satzung die Vorschriften der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I. Seite 57, 1067) ergänzend anzuwenden.

Gemäß § 15 Wasserversorgungssatzung i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 AVBWasserV ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtung des Wasserversorgungsunternehmens, der Anschlussnehmer – hier der Kläger – verantwortlich. Nach Abs. 2 S. 1 der vorgenannten Vorschrift darf die Anlage nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Nach Abs. 2 S. 2 dürfen die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Dies ist mit Blick auf das zu wahrende Allgemeininteresse hinsichtlich des Schutzes vor Krankheiten durch schlechtes und verschmutztes (rückfließendes) Trinkwasser durch eine professionelle hygienische Kontrolle des Wassers auf Güte und Keimfreiheit hinsichtlich des Zwecks des Anschluss- und Benutzungszwangs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 (341); VG Potsdam, Urteil vom 30. Januar 2002 – 8 K 2477/01 –, Rn. 126 - 127, beide juris) nicht zu beanstanden.

Die hierzu eingeräumte Frist von drei Wochen nach Zustellung des Bescheides ist mangels entgegenstehenden Vortrags und sonstigen dagegen sprechenden Anhaltspunkten auch als angemessen im Sinne des § 14 S. 2 Wasserversorgungssatzung i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) zu werten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beauftragung eines entsprechenden Sanitärinstallateurs innerhalb der gesetzten Frist nicht zu bewerkstelligen sein soll.

Ferner ist auch gegen die Anordnung zu Ziffer I. 3., wonach dem Wasser- und Abwasserverband W... und dessen Mitarbeitern oder Beauftragten innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides das Betreten seines Grundstückes und seines Gebäudes zur Durchführung der Überprüfung der Herstellung und Inbetriebnahme des Trinkwassergrundstücksanschlusses für das vorgenannte Grundstück vom Kläger zu gestatten ist, vorliegend nichts zu erinnern.

Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Anordnung ist auch hier § 14 Wasserversorgungssatzung, wonach dem Zweckverband zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnung für den Einzelfall erlassen kann.

Nach § 15 Wasserversorgungssatzung i.V.m. § 13 Abs. 1 AVBWasserV schließen das Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragten die Kundenanlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb. Nach § 15 Wasserversorgungssatzung i.V.m. § 16 AVBWasserV hat der Kunde den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen und zu denen § 11 AVBWasserV genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Überprüfung der technischen Einrichtungen, namentlich auch zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten dieser Verordnung – wie der hier vorliegenden Verpflichtung zur Inbetriebsetzung der Kundenanlage nach § 13 Abs. 1 AVBWasserV – erforderlich ist.

Die hierzu eingeräumte Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides ist ebenfalls mangels entgegenstehenden Vortrags und sonstigen dagegen sprechenden Anhaltspunkten auch als insgesamt angemessen zu werten, § 14 S. 2 Wasserversorgungssatzung i.V.m. § 28 Abs. 1 S. VwVfGBbg (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 15 B 1766/09, juris).

Schließlich kann sich der Kläger vorliegend auch nicht auf eine Befreiung vom Anschlusszwang berufen.

Nach § 6 S. 1 Wasserversorgungssatzung kann der Zweckverband von der Verpflichtung zum Anschluss den zum Anschluss Verpflichteten ganz oder teilweise befreien, wenn dem Verpflichteten der Anschluss aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Nach S. 2 der Vorschrift ist der Antrag auf Befreiung von dem Verpflichteten unter Angabe der Gründe schriftlich bei dem Zweckverband einzureichen.

Zunächst erweist sich die Befreiungsregelung der Satzung als mit höherrangigem Recht vereinbar. Dabei genügen auch die genannten Befreiungsregelungen den Anforderungen höherrangigen Rechts: Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GO (nunmehr § 12 Abs. 3 BbgKVerf) kann die Satzung Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterwerfung unter den Anschluss- und Benutzungszwang als den Regelfall ansieht und vom Satzungsgeber lediglich Ausnahmen zugelassen werden können. Daraus folgt für entsprechende Satzungsregelungen, dass sie nur für atypsche Fallgestaltungen eine Befreiung erlauben dürfen. Es obliegt dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks). An der hinreichenden Bestimmtheit von §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung bestehen keine Zweifel, da sich Sinn und Zweck der Regelungen ermitteln lassen und weil den Regelungen selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks). Die Begriffe "besondere Gründe"; "Erfordernisse des Gemeinwohls" und "nicht zugemutet werden kann" sowie die Begriffsfolge machen deutlich, dass die Entscheidung über die Gewährung einer Befreiung von einer Abwägung der Interessen des Zweckverbandes einerseits und denen des Anschlussnehmers andererseits abhängen soll und daher nicht in das freie Ermessen der Verwaltung gestellt ist. Für den Zweckverband sind insoweit die Erfordernisse des Gemeinwohls in die abwägende Betrachtung einzustellen, deren Inhalt und Bedeutung sich aus dem Kontext der Befreiungsvorschrift erschließen lassen. Hierbei ist in erster Linie die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung in den Blick zu nehmen, wonach der Verband zur Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet rechtlich selbstständige öffentliche Anlagen zur zentralen Wasserversorgung betreibt. Über den Ausdruck "nicht zugemutet werden kann" wird deutlich gemacht, dass Ausnahmen nur dann möglich bzw. geboten sind, wenn im konkreten Einzelfall außergewöhnliche (atypische) Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich damit die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Vergleich zu anderen Fällen als offensichtlich nicht mehr hinnehmbar erweisen müsste (VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2018 – 6 K 291/13 –Rn. 30; juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009, - 7 K 869/08 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks; OVG NRW, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180).

Einen entsprechenden schriftlichen Antrag auf Befreiung hat der Kläger beim Beklagten nicht gestellt. Er hat auch keinen offensichtlichen Anspruch auf eine Befreiung vom Anschlusszwang nach Maßgabe des § 6 S. 1 Wasserversorgungssatzung.

Wie oben ausgeführt, unterliegt der Kläger angesichts der betriebsbereit vor seinem Grundstück fertiggestellten öffentlichen Wasserversorgungsleitung dem Anschlusszwang gemäß § 5 Wasserversorgungssatzung. Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschlusszwang nach Maßgabe aller hier erkennbaren Umstände sind nicht offensichtlich gegeben.

Darüber hinaus hat der insoweit darlegungs- und ggf. beweisbelastete Kläger (vgl. § 6 S. 2 Wasserversorgungssatzung, wonach der Antrag unter Angabe der Gründe schriftlich zu stellen ist) die für eine Befreiung erforderlichen Voraussetzungen weder dargetan oder gar glaubhaft gemacht; vielmehr ist ihm der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage im Rechtssinne zumutbar.

Es mag dahinstehen, ob das Vorhandensein einer hygienisch einwandfreien und ausreichenden eigenen Wasserversorgung für sich genommen überhaupt Grund für eine vollständige und unbefristete Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang darstellt und nicht lediglich nur zu einer Teilbefreiung führen kann, die im Übrigen im weiten Ermessen des jeweiligen Zweckverbandes stehen dürfte (vgl. zur Problematik OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Dezember 1995 – 2 L 24/93 -, NVwZ-RR 1997, 47; Düwel in Becker u.a., KAG Bbg Stand: 12/2017, § 6 Rn. 1073; VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 K 692/13 –, Rn. 50, juris), da jedenfalls der Kläger bereits keinen entsprechenden Befreiungsantrag beim Beklagten gestellt hat und darüber hinaus hinsichtlich der Frage der Qualität seines Trinkwassers aus der Eigenversorgung, er insoweit seiner Darlegungs- und ggf. Beweisast nicht entsprochen hat. Der bloße Vortrag, das Wasser aus der eigenen Brunnenanlage habe beste Trinkqualität, war insoweit nicht ausreichend.

Es bestand dementsprechend auch kein Anlass der klägerischen schriftsätzlichen Beweisanregung vom 12. März 2019, die – da weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung erschienen sind – auch nicht als Beweisantrag gestellt wurde, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beweisen, dass das Wasser (der Eigenbrunnenanlage) beste Trinkqualität habe, nachzugehen. Der Kläger hat weder belastbare Angaben zur konkreten Qualität des Wassers gemacht noch entsprechende Unterlagen zur Substantiierung eingereicht. Insoweit ist seine Beweisanregung eine unbedingte Beweisermittlungs- bzw. Ausforschungsanregung geblieben. Eine solche Beweisanregung, die sich nicht auf eine bestimmte, substantiierte Tatsachenbehauptung – an der es hier wie erwähnt gefehlt hat – bezieht, sondern so formuliert ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die unter Umständen entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, musste insoweit nicht weiterverfolgt werden.

Es ist auch sonst nicht erkennbar, weshalb hier eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung vorliegen soll. Es ist weder ausreichend vorgetragen worden – die bloße Behauptung, die Trinkwasserleitung nicht benutzen zu wollen, reicht auch insoweit nicht aus – noch sonst ersichtlich.

Schließlich ist auch gegen die Anordnung eines Benutzungszwangs entsprechend der Ziffer I. 4. der streitgegenständlichen Verfügung des Beklagten, wonach dem Kläger aufgegeben wurde, nach erfolgter Herstellung und Inbetriebnahme des Trinkwasseranschlusses seinen gesamten Bedarf an Wasser in Trinkwasserqualität aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage des beklagten Wasser- und Abwasserverbandes zu decken, rechtlich nichts zu entgegnen.

Nach § 7 S. 1 Wasserversorgungssatzung ist auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, der gesamte Bedarf an Wasser in Trinkwasserqualität aus dieser Anlage zu decken. Nach S. 2 der Vorschrift ist hierzu der Grundstückseigentümer und jeder Benutzer des Grundstückes verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hier – nach erfolgtem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung auf Grundlage der in den Ziffern I. 1., I. 2. und I. 3. erfolgten Anordnungen – angesichts der betriebsbereit vor seinem Grundstück fertiggestellten öffentlichen Wasserversorgungsanlage vor. Auch war der Kläger als Grundstückseigentümer der richtige Adressat der Benutzungsverfügung, da ein schriftlicher Antrag des Mieters als schuldrechtlich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten gemäß § 4 Abs. 6 S. 1 Wasserversorgungssatzung bereits nicht vorlag.

Auch kommt eine Befreiung vom Benutzungszwang im Sinne des § 8 Wasserversorgungssatzung nicht in Betracht. Nach § 8 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung kann der Zweckverband den zur Benutzung Verpflichteten von der Verpflichtung zur Benutzung auf Antrag befreien, wenn die Benutzung dem Verpflichteten aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Auch im Falle der der Befreiung vom Benutzungszwang ist der Antrag auf Befreiung von dem Verpflichteten unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen, § 8 Abs. 3 S. 1 Wasserversorgungssatzung. Wie bereits oben ausgeführt hat der Kläger weder einen solchen Antrag gestellt, noch liegen offensichtliche Gründe vor, die vorliegend für eine Befreiung sprechen würden.

So hat sich der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger auf die besondere Trinkwasserqualität seiner Eigenbrunnenanlage berufen, doch ist die Frage nach der Trinkwasserqualität in einem gesonderten Verfahren auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang anzuführen. Vor diesem Hintergrund war auch der Beweisanregung – wie bereits oben zum Anschlusszwang ausgeführt – nicht weiter nachzugehen.

Schließlich waren die Zwangsmittelandrohungen des Beklagten (Ziffer II. 1. und Ziffer II. 2. des angegriffenen Bescheides), mit denen dem Kläger im streitgegenständlichen Bescheid ein Zwangsgeld für den Fall angedroht wurde, dass dieser den Anschlussverfügungen innerhalb der für die Anschluss gesetzten Frist nicht nachkommen werde, rechtmäßig.

Die Zwangsgeldandrohungen beruhen auf § 14 S. 2 Wasserversorgungssatzung i. V. m. §§ 3, 27 Abs. 2 Nr. 1, 28 Abs. 1, 30 VwVfGBbg und erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen. Zum einen liegt jeweils ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vor, der jeweils zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung im Sinne von § 87 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg verpflichtet und infolge der angeordneten Sofortvollzugs vollziehbar nach § 3 VwVGBbg ist. Zum anderen sind die Zwangsgeldandrohungen nach § 28 Abs.1 VwVGBbg ordnungsgemäß schriftlich angedroht, in zulässiger Weise mit der Anschluss- und Benutzungsverfügung nach § 28 Abs. 2 VwVGBbg verbunden und nach § 28 Abs. 6 VwVGBbg dem Kläger zugestellt worden. Die jeweils gesetzten Fristen waren – wie oben ausgeführt– mit Blick auf die jeweiligen Anordnungen insgesamt angemessen, § 28 Abs. 1 S. 2 VwVfGBbg. Auch wurde jeweils gemäß § 28 Abs. 4 VwVfGBbg das jeweilige Zwangsgeld in einer bestimmten Höhe, hier in Höhe von jeweils 1.000,00 €, angedroht. Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 29 Abs. 3 VwVGBbg sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung..