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Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 30.09.2013
Aktenzeichen VG 6 K 207/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 6 KAG BB

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Gebühren für die Abwasserentsorgung.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2010 erhob der Beklagte von der Klägerin Abwassergebühren für die Jahre 2006 bis 2009. Für das Jahr 2006 machte der Beklagte einen Betrag von 609,39 Euro, für 2007 einen Betrag von 526,14 Euro, für 2008 einen Betrag von 293,04 Euro und für 2009 einen Betrag von 253,08 Euro geltend.

Den gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 22. Juli 2010 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2011 zurück. In der Begründung führte der Beklagte aus, dass der Widerspruch zwar zulässig aber nicht begründet sei. Die angefochtene Verbrauchsabrechnung erweise sich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig.

Die Klägerin hat unter dem 10. März 2011 Klage erhoben. Im Kern rügt die Klägerin, dass neben der eigentlichen Abwasserableitung eine Aufbereitung nicht stattfinde. Abwasser fließe ungeklärt in einen Vorlaufgraben und versickere dort. Dies führe zu einer Verschlammung des Vorklärers. Damit bestünden erhebliche Umweltbelastungen des sich in unmittelbarer Nähe befindlichen klägerischen Grundstücks. Soweit es die Satzung betreffe, sei diese formell nicht ordnungsgemäß und unter Verstoß gegen die Geschäftsordnung zustande gekommen. Zudem werde das Äquivalenzprinzip missachtet und auch die Kalkulation sei fehlerhaft, da keine Aufbereitung des Abwassers stattfinde.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß)

den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt zur Begründung im wesentlichen aus, dass ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung schon nicht vorliege und im Übrigen ein solcher Verstoß auch unbeachtlich wäre. Dass das Abwasser nicht ordnungsgemäß aufbereitet werde, treffe nicht zu. Es finde eine entsprechende Klärung statt, bevor das Wasser in den Vorfluter geleitet werde. Die zuständigen Umwelt- und Wasserbehörden hätten bislang keinen Anlass für ein Einschreiten gesehen. Zulässige Einleitwerte seien nicht überschritten worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie auf die vom Beklagten überreichten Satzungs- und Kalkulationsunterlagen verwiesen. Vorgenannte Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

Die Kammer entscheidet den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter; die Beteiligten haben für diese Entscheidungsform ihr Einverständnis erteilt (§§ 101 Abs. 1; 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

Die Klage hat Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 28. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Heranziehung der Klägerin zu den Abwasserentsorgungsgebühren für die Erhebungsjahre 2006 bis 2009 ist rechtswidrig, weil es insoweit an der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Satzungsgrundlage fehlt. Die Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde M. vom 08. Februar 2010 (veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt vom 01. März 2010 –im Folgenden: GS 2010-), die ausweislich ihres § 14 rückwirkend zum 01. Januar 2006 in Kraft treten sollte, ist unwirksam. Der GS 2010 fehlt der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderliche Mindestinhalt. Es fehlt eine wirksame Bestimmung des Gebührensatzes mit der Folge, dass dieser Mangel die Gesamtnichtigkeit der Satzung nach sich zieht.

Für die Erhebungsjahre 2007 und 2009 folgt dies bereits daraus, dass der Beklagte den in § 3 Abs. 2 GS 2010 bestimmten Gebührensatz von 3,33 Euro/m³ nicht mit einer Kalkulation untermauert hat. Eine Kalkulation für die Jahre 2007 und 2009 fehlt; lediglich für die Jahre 2006, 2008 und 2010 hat der Beklagte Kalkulationen vorgelegt. Nicht anderes folgt aus der Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG, die der Beklagte ausweislich der Erläuterungen in den vorgelegten Kalkulationen angewendet wissen will; es sei –so die Erläuterungen- alle zwei Jahre zu kalkulieren. Zwar bestimmt § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG, dass bei Einrichtungen oder Anlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG die Benutzungsgebühren spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren sind. Daraus folgt aber nicht, dass der Gebührensatz –wählt der Satzungsgeber die Methode einer Kalkulation des Gebührensatzes anhand einer Einjahreskalkulation- nur alle zwei Jahre zu überprüfen wäre und in der Zwischenzeit eine Überprüfung des Gebührensatzes insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots nicht erfolgen braucht. Bei der Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG (1999) handelt es sich nicht um eine Verfahrensvorschrift, nach der der Kalkulationsvorgang als solcher, d.h. die Aufstellung einer Gebührenkalkulation (nur) alle zwei Jahre durchzuführen wäre. § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG (1999) ist vielmehr eine materiell-rechtliche Bestimmung, die im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 KAG steht, wonach die durch Benutzungsgebühren umzulegenden Kosten die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten sind mit der Folge, dass dies bei zeitraumbezogenen Leistungen grundsätzlich –vorbehaltlich spezieller gesetzlicher Regelungen- verlangt, dass nur die für die betreffende Leistungsperiode prognostizierten Kosten umgelegt werden. Grundsätzlich besteht insoweit Deckungsgleichheit von Leistungs- und Kalkulationsperiode. Dieser Grundsatz wird durch § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG (1999) für die Einrichtungen und Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG dahingehend eingeschränkt, dass –ungeachtet eines kürzeren Leistungszeitraumes- eine Kalkulation des Gebührensatzes für maximal zwei Jahre ermöglicht wird.Für etwa auf ein Jahr bezogene Leistungszeiträume bedeutet eine Zweijahreskalkulation, dass der Satzungsgeber eine „Mischkalkulation“ der Kosten von zwei Leistungsperioden aufstellen kann und mithin die in einer dieser Leistungsperioden umgelegten Kosten nicht mehr zwingend den Kosten, d.h. dem Wertverzehr dieser Leistungsperiode, sondern nur dem für zwei Jahre ermittelten Jahreskostendurchschnitt entsprechen müssen. Macht der Satzungsgeber für einen bestimmten Zeitraum von einer solchen Durchschnittsbildung allerdings keinen Gebrauch, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass sich Leistungs- und Kalkulationsperiode decken müssen, die Kalkulation sich also an dem messen lassen muss, was im Leistungszeitraum an Kosten anfällt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 -2 D 46/99.NE-, veröffentlicht in Juris).

Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass der Beklagte zwar offensichtlich von einer Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG ausgegangen ist. Er hat indes lediglich mit den vorliegenden Kalkulationen für 2006, 2008 und 2010 eine „Einjahreskalkulation“ gewählt und nicht für zwei Jahre (z.B. 2006 und 2007 oder 2007 und 2008) eine „Durchschnitts-“ oder „Mischkalkulation“ der Kosten von zwei Leistungsperioden aufgestellt. In den vorliegenden Kalkulationen für 2006, 2008 und 2010 heißt es in den Erläuterungen zur Kalkulation (dort jeweils Ziffer 2.1.) insoweit auch unmissverständlich, dass die Kalkulationsperiode den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. der Jahre 2006, 2008 bzw. 2010 umfasst. Damit fehlt es an Kalkulationen, anhand derer für die Jahre 2007 und 2009 der Gebührensatz von 3,33 Euro/m³ dahingehend überprüft werden könnte, ob insbesondere das Kostenüberschreitungsverbot beachtet worden ist.

Soweit es die Erhebungsjahre 2006 und 2008 betrifft, ist auch insoweit der Gebührensatz unwirksam. Zwar hat der Beklagte für diese Erhebungsjahre (Nach-) Kalkulationen bzw. mit Blick auf die Erstellung im März des Folgejahres Nachberechnungen (vgl. zu diesem Umstand: Kluge in KAG für das Land Brandenburg, Kommentar, § 6 Rdn. 389 ff., wonach der Satzungsgeber ohnehin nur noch auf eine Art „Minimalrechnung“ beschränkt sein dürfte; OVG Brandenburg, Urteil vom 10. April 2003, LKV 2004, 180) vorgelegt. Diese erweisen sich indes als methodisch fehlerhaft. Ohne dass es darauf ankäme, ob die Bewertung des Anlagevermögens und seiner Nutzungsdauer durch den Beklagten fehlerfrei erfolgt ist, weist die Berechnung der kalkulatorischen Kosten und namentlich diejenige der Abschreibungen Fehler auf, die die Vorgaben des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG betreffen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 22. August 2002 -2 D 10/02.NE-, veröffentlicht in Juris; ebenso OVG Bln-Bbg, Urteil vom 01. Dezember 2005 -OVG 9 A 3.05-, veröffentlicht in Juris) gilt insoweit folgendes:

„Nach dieser Vorschrift bleibt bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen der aus Beiträgen und bei der Verzinsung zusätzlich der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil, im Folgenden - unbeschadet des anderen betriebswirtschaftlichen Verständnisses dieses Begriffs (vgl. dazu Böttcher a. a. O. S. 150 ff.; Gawel GHH 1994, 222, 225; Rau GHH 1993, 199) - Abzugskapital genannt, außer Betracht. Daraus folgt zwingend die Verpflichtung, vor Berechnung der Abschreibungen und der (kalkulatorischen) Zinsen für das aufgewandte Kapital (Eigenkapitalverzinsung) das im noch zu bilanzierenden Anlagevermögen verkörperte Anlagekapital um das Abzugskapital zu bereinigen. Das Anlagekapital ist zur Berechnung der Abschreibungen nach den gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der (noch) abzuschreibenden Anlagegüter zu ermitteln. Für die Eigenkapitalverzinsung ist dieser Kapitalwert um die schon bilanzierten Abschreibungen zu mindern; um eine Doppelverzinsung zu vermeiden, erfolgt die Zinsberechnung hier folglich auf der Basis der noch bilanzierten Restbuchwerte der Anlagegüter. Die hiernach für die Abschreibungen und die Verzinsung jeweils maßgeblichen Anlagekapitalwerte sind um das Abzugskapital zu mindern, ohne dass dieses Kapital seinerseits (im Sinne der Repräsentation bestimmter Güterwerte) "abzuschreiben" bzw., wie es bilanztechnisch heißt, mit bestimmten Jahresbeträgen aufzulösen wäre. Letzteres gilt vorbehaltlich der Frage, ob eine Auflösung von Zuschüssen oder Beiträgen nach der Nutzungsdauer eines bestimmten Wirtschaftsgutes in Betracht kommt, wenn sie spezifisch gerade für dieses Gut gewährt oder erhoben werden, was bei Beiträgen - wenn überhaupt - allenfalls denkbar wäre, hier indessen ausscheidet, wenn sie gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG für "Teile" der öffentlichen Einrichtung oder Anlage erhoben werden. Es ist folglich vorab eine Kapitalsaldierung vorzunehmen, wonach grundsätzlich sowohl bei der Berechnung der Abschreibungs- als auch der Zinsbasis das gesamte inzwischen angesammelte Abzugskapital herausgerechnet wird; bei der Zinsbasis kann das je nach Kapitalstand auch zu einem sogenannten Negativkapital und damit Wegfall von Eigenkapitalzinsen führen.“

Hiervon ausgehend ist die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen bereits deshalb zu beanstanden, weil der Beklagten in den vorgelegten Kalkulationen die Beiträge fehlerhaft berücksichtigt hat. Er hat nämlich gerade nicht die Beiträge als Abzugskapital vom Anlagekapital nach den gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der (noch) abzuschreibenden Anlagegüter abgezogen, sondern hat die Beiträge lediglich bei einzelnen „Posten“ oder –wie es in der Kalkulation heißt- „Bauabschnitten“ berücksichtigt. So findet sich etwa ein Abzugsposten „Beitragsanteil“ bei einzelnen Bauabschnitten der Kanalisation (z.B. D-straße / P-straße [2. BA]; L.- Straße und D-straße/G-straße/L.- Straße [3. BA]; P.- Straße/G.- Weg [4.BA]) hingegen bei anderen Positionen innerhalb der Gebührensatzkalkulation (Nachberechnung) nicht. Dies betrifft insbesondere die Abschreibungen für die Kläranlage. Eine solche „Aufschlüsselung“ der Beiträge nach einzelnen Anlagenteilen ist aber –wie eben schon dargelegt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002, a.a.O.)- nicht zulässig, da die Beiträge nicht für einzelne Teile der öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung erhoben werden. Beiträge werden –wie hier- grundsätzlich für die Herstellung der gesamten öffentlichen Einrichtung erhoben und hierbei der beitragsfähige Herstellungsaufwand auf die (gesamten) anzuschließenden bzw. angeschlossenen Grundstücke nach dem anzuwendenden Beitragsmaßstab verteilt. Der über Beiträge umzulegende Aufwand betrifft insoweit nicht nur einzelne Bauabschnitte der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage, sondern grundsätzlich denjenigen Aufwand, der für die Herstellung der (Gesamt-)Anlage angefallen ist bzw. bis zur endgültigen Herstellung der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung anfallen wird. Insoweit wird über Beiträge nicht nur lediglich z.B. der Aufwand für die Herstellung des Abwasserkanals vor dem einzelnen Grundstück umgelegt; im beitragsfähigen Aufwand enthalten ist grundsätzlich auch der Aufwand, der für die Herstellung der zentralen Anlagenteile (insbesondere für die Kläranlage oder zentrale Kanäle oder Pumpwerke) anfällt. So liegt es auch hier; nach der Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die zentralen Schmutzwasserentsorgungsanlagen der Gemeinde M. (abrufbar auf der Internetseite des Amtes) erhebt die Gemeinde, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Gebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwassereinrichtung (insbesondere Kanäle, Pumpstationen, Druckleitungen und Kläranlagen) Anschlussbeiträge. Dass hingegen –wie der Beklagte ausführt- Beiträge erst für Bauabschnitte ab 1996 berücksichtigt worden sind, weil die in den Jahren 1992 bis 1996 erschlossenen Bereiche vollständig gefördert worden seien, vermag das Vorgehen im Rahmen der Kalkulation nicht zu rechtfertigen. Zwar mag es sein, dass der Bau der Kanäle für Bauabschnitte in den Jahren vollständig gefördert worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die eingenommene Beiträge der Deckung des Aufwandes für die gesamte Anlage gedient haben und dienen.

Der aufgeführte methodische Fehler wirkt sich auch zu Lasten der Gebührenpflichtigen aus, da die einzelnen Positionen mit unterschiedlich hohen Abschreibungssätzen bei der Ermittlung der Abschreibungen eingeflossen sind. Beträgt etwa der zu Grunde gelegte Abschreibungssatz bei der Kläranlage 2%, 3% bei der Kläranlagenerweiterung bzw. 6,67% (Huberanlage), so beträgt er bei den einzelnen „Bauabschnitten“ der Kanalisation nur 1,2% oder 1,5%.Fehlt es damit an einer stimmigen und überhaupt nachvollziehbaren Gebührenkalkulation so geht dies zu Lasten des Beklagten. Dieser muss spätestens im Gerichtsverfahren eine nachvollziehbare und stimmige, mithin prüffähige Kalkulation oder entsprechende Ergänzungen einer schon bestehenden Kalkulation vorlegen, die grundsätzlich aus der Sicht bei Satzungserlass bzw. bei Beginn des gebührenpflichtigen Leistungszeitraumes den Gebührensatz nach den in diesem Zeitraum anfallenden Kosten und Maßstabseinheiten objektiv rechtfertigt, und die zur Überprüfung dieser Berechnung notwendigen Angaben machen. Es ist nicht etwa Sache des Gerichts, eine „Ersatzkalkulation“ aufzustellen, und auch nicht zulässig, ohne eine stimmige Gebührenkalkulation von der Vermutung auszugehen, dass der gewählte Gebührensatz die ansatzfähigen Kosten nicht überschreite. Eine Gebührenbedarfsberechnung darf das Gericht schon im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz nicht selbst vornehmen. Eine solche Berechnung ist kein bloßer Rechenvorgang, sondern in vielfältiger Hinsicht von Schätzungen, Prognosen und Wertungen sowie anderen Entscheidungen abhängig, bei denen der Gebühren erhebenden Körperschaft Spielräume eingeräumt sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002, a. a. O.; grundlegend Urteil vom 6. November 1997, -2 D 32/96-; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007 – 9 N 10.07 –, S. 5 f. des E. A.).

Schließlich ist mit Blick auf den Umstand, dass der Satzungsgeber offensichtlich auf eine (Voraus- oder Nach-) Kalkulation oder Nachberechnung des Gebührensatzes für die Jahre 2007 und 2009 aber auch für 2005 verzichtet hat, es nicht nachprüfbar, ob in den genannten Jahren eine Kostenüber- oder -unterdeckung eingetreten ist. In den Nachberechnungen für die Jahre 2006, 2008 und 2010 ist nichts dazu aufgeführt; auf Anfrage des Gerichts hat der Beklagte sich mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013 lediglich hinsichtlich von die Jahre 2004, 2006, 2008 und 2010 betreffenden Über- bzw. Unterdeckungen verhalten. Ob bzw. in welchem Umfang Über- bzw. Unterdeckungen in den Jahren 2005, 2007 und –auch- 2009 angefallen sind, hat der Beklagte nicht dargelegt (und mangels Berechnung auch wohl nicht darlegen können). Dies führt dann dazu, dass nicht festzustellen ist, ob der Beklagte die Vorgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG bei der Bemessung des Gebührensatzes eingehalten hat. Auch dies geht zu seinen Lasten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz auf 1.681,65 Euro festgesetzt.