Die Berufung der Klägerin hat bis auf die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses um einen weiteren Monat keinen Erfolg.
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch nur begründet, soweit das Arbeitsgericht von einer Kündigungsfrist von nur zwei anstelle von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats ausgegangen ist. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 27. November 2008 nicht bereits mit Ablauf des 31. Januar 2009, sondern erst mit Ablauf des 28. Februar 2009 aufgelöst worden.
a) Die Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt i. S d. § 1 Abs. 2 KSchG. Die Vorschriften über den allgemeinen Kündigungsschutz finden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung. Die betrieblichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG liegen nicht vor.
aa) Zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung beschäftigte die Beklagte in der Regel weder mehr als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2004 begonnen hat, noch beschäftigte sie mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien waren im November 2008 einschließlich der Klägerin insgesamt acht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt: die Klägerin, Herr H., Herr R., Herr K., Herr Ka., Herr Scho., Herr Sch. und Herr Dr. St.. Aber auch dann, wenn außerdem noch Herr B. und Herr Kö. bei der Beklagten beschäftigt waren, wird die erforderliche Anzahl von mehr als zehn Beschäftigten nicht erreicht.
Von den im November 2008 bei der Beklagten Beschäftigten wurden vor dem 1. Januar 2004 die Klägerin und vermutlich auch Herr Dr. St. eingestellt. Herr H., Herr R., Herr K., Herr Ka., und Herr Sch. sind ausweislich der von der Beklagten eingereichten Arbeitsverträge erst in den Jahren 2006 und 2008 und damit nach dem Stichtag 31. Dezember 2003 eingestellt worden. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, wann Herr Scho. und möglicherweise Herr B. und Herr Kö. eingestellt worden sind und in welchem arbeitszeitlichen Umfang Herr Dr. St. bei der Beklagten beschäftigt war. Denn auch dann, wenn Herr Scho., Herr B. und Herr Kö. bereits vor dem 1. Januar 2004 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten gestanden haben sollten, was die Klägerin schon nicht darlegt hat, und Herr Dr. St. in Vollzeit für die Beklagte tätig war, beschäftigte die Beklagte im November 2008 nicht mehr als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2004 begründet worden war.
bb) Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist allein auf die Anzahl der Beschäftigten der Beklagten abzustellen. Dass die Beklagte, die H., die B. und die C. oder auch nur die Beklagte und die H. einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten haben, kann nicht angenommen werden. Hierzu fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Liquidation der Beklagten zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hatte und schon deshalb nicht von einen Gemeinschaftsbetrieb ausgegangen werden kann (dazu näher APS-Moll, § 23 KSchG Rn 18b m w. N.; ErfK-Kiel, § 23 KSchG Rn. 5).
(1) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes dann anzunehmen, wenn mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsorganisation unter einer einheitlichen Leitungsmacht identische oder auch verschiedene arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgen. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in den sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Nicht erforderlich ist, dass die beteiligten Unternehmen eine Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit ausdrücklich geschlossen haben, sondern es reicht aus, wenn sich eine solche konkludent aus den näheren Umständen ergibt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird. Hingegen ist es nicht ausreichend, wenn die Unternehmen lediglich unternehmerisch zusammenarbeiten. Vielmehr muss die Vereinbarung auf einer einheitlichen Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (siehe zum Ganzen KR-Weigand, § 23 KSchG Rn. 48 ff. mit zahlreichen Nachweisen).
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes liegt beim Arbeitnehmer, wobei nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast an seine Darlegungslast keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es reicht in der Regel aus, wenn der Arbeitnehmer die äußeren Umstände schlüssig darlegt, die für die Annahme sprechen, dass sich mehrere Unternehmen rechtlich über die Führung eines gemeinsamen Betriebes geeinigt haben und entsprechend dieser Einigung arbeitstechnische Zwecke innerhalb einer organisatorischen Einheit unter einem einheitlichen Leitungsapparat fortgesetzt verfolgen. Dazu gehören z. B. die gemeinsame Nutzung der technischen und immateriellen Betriebsmittel, die gemeinsame räumliche Unterbringung, die personelle, technische und organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe, das Vorhandensein einer unternehmensübergreifenden Leitungsstruktur zur Durchführung der arbeitstechnischen Zwecke, insbesondere zur Wahrnehmung der sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers ergebenden Weisungsbefugnisse. Hat der Arbeitnehmer schlüssig derartige Umstände vorgetragen, hat der Arbeitgeber nach § 138 Abs. 2 ZPO hierauf im Einzelnen zu erklären, welche rechtserheblichen Umstände gegen die Annahme eines einheitlichen Betriebes sprechen (BAG vom 7.11.1996 - 2 AZR 648/95 -, RzK I 4c Nr. 24; vom 18.10.2006 - 2 AZR 434/05 -, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 151).
(2) Vorliegend die Klägerin das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs bereits nicht schlüssig dargetan.
(a) Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz behauptet hat, bei der Beklagten handele es sich um eine Scheinfirma, die Beklagte sei nie selbst operativ tätig gewesen und habe auch über keine eigenen Betriebsmittel verfügt, steht ihr Vorbringen im Widerspruch zu ihrem übrigen Vorbringen, nämlich dass sämtliche Betriebsmittel gemeinsame Betriebsmittel gewesen seien und z. B. Herr H. Angebote für die Beklagte erarbeitet habe und zugleich als Bauleiter für die anderen Unternehmen tätig gewesen sei.
Außerdem ist unklar, was die Klägerin daraus für Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bezüglich ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten herleiten will. Denn, wenn die Beklagte nicht selbst im Baubereich tätig gewesen ist, sondern der H. lediglich die bei ihr angestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt hat, scheidet ein Gemeinschaftsbetrieb schon mangels einer gemeinsamen Arbeitsorganisation aus. Es läge dann vielmehr eine erlaubte oder unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung i. S. d. § 1 Abs. 1 AÜG vor, je nachdem, ob die Beklagte über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt oder nicht. In Betracht käme möglicherweise auch eine sog. verdeckte Arbeitsvermittlung (näher dazu Schüren-Hamann, AÜG, § 1 Rn. 301 f.). Im Fall der erlaubten Arbeitnehmerüberlassung wäre für die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Beschäftigtenzahl allein auf die bei der Beklagte Beschäftigten abzustellen. In den beiden übrigen Fällen wäre die Klage schon mangels Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten unbegründet. Ob zwischen der Klägerin und der H. ein Arbeitsverhältnis besteht, ist nicht Streitgegenstand.
(b) Letztlich kommt es hierauf nicht an. Denn auch dann, wenn die Beklagte selbst Bauleistungen erbracht hat, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes gegeben.
Soweit die Klägerin behauptet hat, sämtliche Gerätschaften und Fahrzeuge, wie Bagger, Radlader, Kompressor, Bauwagen, Container, Mercedes Transporter, der Pkw Ford Focus seien gemeinsame Betriebsmittel, hat sie nicht dargelegt, woraus sich das ergibt. Allein der Umstand, dass der Fahrzeugbrief für den von der Klägerin genutzten Ford Focus auf den Namen der H. lautet, bedeutet nicht notwendigerweise, dass das Fahrzeug tatsächlich noch im Eigentum der H. stand und nicht - wie die Beklagte behauptet hat - auf sie zugelassen war.
Soweit die Klägerin behauptet hat, sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der H., B., C. sowie der der Beklagten seien von Herrn Dr. St. vom Sitz der H. aus koordiniert und eingesetzt worden, ist ihr Vorbringen ebenfalls nicht hinreichend konkret. Allein der Umstand, dass Herr Dr. St. in den Räumen der H. wöchentliche Dienstberatungen durchgeführt hat, an denen auch die Klägerin und Herr H. regelmäßig teilgenommen haben sollen, sowie der Hinweis auf drei Wochenpläne für die 10., 23. und 36. Kalenderwoche des Jahres 2008 genügten insoweit nicht. Denn es ist schon nicht erkennbar, inwieweit Herr Dr. St. im Rahmen der Dienstberatungen arbeitgeberseitige Weisungsrechte gegenüber der Klägerin und den übrigen Beschäftigten der Beklagten ausgeübt hat und die Dienstgeratungen nicht nur Teil einer engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der H. und der Beklagten waren. Ferner hat Beklagte vorgetragen, sie sei bezogen auf bestimmte Bauvorhaben für die H. als Subunternehmerin tätig gewesen. Auch in diesem Fall sind gemeinsame Arbeitsbesprechungen nicht unüblich, da die Tätigkeit der Subunternehmer mit den übrigen Tätigkeiten koordiniert werden müssen. Entsprechendes gilt für die identischen E-Mail-Adressen und den Umstand, dass die Beklagte an ihrem Firmensitz über kein eigenes Büro verfügt haben soll und auf der Visitenkarte der Klägerin als Firmenanschrift die Anschrift der H. angegeben ist. Auch hieraus ergibt sich noch nicht das Vorhandensein einer unternehmensübergreifenden Leitungsstruktur in der Person des Herrn Dr. St..
Es ist auch nicht ersichtlich, dass sämtliche Einstellungen tatsächlich von Herrn Dr. St. vorgenommen worden sind, zumal die Arbeitsverträge der Klägerin sowie der Arbeitnehmer Herr H., Herr R., Herr Ka., Herr K. und Herr Sch. von dem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet sind. Zwar steht die formale Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse nicht notwendigerweise der Annahme einer konkludenten Leitungsvereinbarung zur Führung eines gemeinschaftlichen Betriebes mehrerer Unternehmen entgegen (vgl. BAG vom 24.01.1996, AP Nr. 8 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb; ErfK-Kiel, § 23 KSchG Rn. 5). Jedoch hat die Klägerin nicht dargelegt, woraus sich ergibt, dass die tatsächliche innerbetriebliche Entscheidungsfindung und deren Umsetzung bei Herrn Dr. St. lag. Allein die Tatsache, dass sämtliche Urlaubsanträge der Klägerin bis auf den letzten nach dem Ausspruch der Kündigung gestellten Urlaubsantrag von Herrn Dr. St. genehmigt worden sind, und er auch die Urlaubsanträge der anderen Beschäftigten genehmigt haben soll, ist kein ausreichendes Indiz dafür, dass die Beklagte und die übrigen Unternehmen einen einheitlichen Betrieb unter der Führung von Herrn Dr. St. geführt haben. Die Erteilung von Urlaub ist eine eher untergeordnete Arbeitgeberfunktion, die der Geschäftsführer der Beklagten Herrn Dr. St. auch als Angestellten der Beklagten übertragen haben könnte.
Um feststellen zu können, ob sich die Beklagte mit der H. tatsächlich zur Führung eines gemeinsamen Betriebes mit einer einheitlichen Arbeitsorganisation unter einer einheitlichen Leitung rechtlich verbunden hatte, wäre es erforderlich gewesen, anhand von einzelnen beispielhaften Bauvorhaben konkret darzulegen, wie diese im Einzelnen arbeitsorganisatorisch durchgeführt wurden, welche Arbeitnehmer welcher Unternehmen welche Funktionen nach wessen Weisung wahrgenommen haben und inwieweit der Kern der Arbeitgeberfunktion letztlich von Herrn Dr. St. ausgeübt worden ist. Damit wir von der Klägerin auch nicht Unmögliches verlangt, zumal sie als Bauleiterin eingehenden Einblick in die Abwicklung der Bauvorhaben gehabt haben muss. Das Vorbringen der Klägerin beschränkt sich jedoch abgesehen von pauschalen Behauptungen und bloßen Wertungen auf einzelne für sich gesehen nicht ausreichende Indizien, ohne diese in einen nachvollziehbaren konkreten inneren und zeitlichen Zusammenhang zu stellen, sodass sich daraus ein in sich schlüssiges Gesamtbild ergibt.
Dies gilt auch für die Behauptung, bestimmte Arbeitnehmer seien zeitgleich für mehrere der Unternehmen tätig gewesen. Was Frau W. betrifft, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen, inwieweit diese auch nach ihrem Ausscheiden bei der Beklagten im Sommer 2008 weiterhin für die Beklagte tätig war. Soweit sie vorgetragen hat, Herr H. habe für die H. eine Baustelle in Ki. abgerechnet, fehlt jegliche Angabe, wann das gewesen sein soll. Was das Vorbringen der Klägerin zu Herr B., Herrn H. und Frau B. betrifft, kam es hierauf schon deshalb nicht an, weil nicht ersichtlich ist, welcher Zusammenhang zwischen deren Tätigkeiten und der Beklagten steht.
b) Nach § 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ist das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten spätestens am 1. April 2000 begründet worden und hat daher zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits länger als acht Jahre bestanden.
Dass der Klägerin bereits vor dem 1. April 2000 bei der Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt war, ist nicht ersichtlich.
Vom 2. Mai 1994 bis zum 4. Juni 1997 war sie bei der H., und damit bei einem anderen Arbeitgeber angestellt. Ob das Arbeitsverhältnis mit der H. über den 4. Juni 1997 hinaus fortgeführt worden ist, kann dahinstehen. Denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Arbeitsverhältnis nach der Gründung der Beklagten im September 1997 auf diese übergegangen ist.
Von Oktober 1997 bis Ende Dezember 1999 bzw. Ende Januar 2000 war die Klägerin Geschäftsführerin der Beklagten. Bei einem Geschäftsführeranstellungsvertrag handelt es sich nicht um einen Arbeitsvertrag, sondern um einen freien Dienstvertrag. Eine Person, die als Organ einer juristischen Person Arbeitgeberstellung innehat, kann nicht zugleich Arbeitnehmerin sein. Es ist zwar nicht generell ausgeschlossen, dass ein Geschäftsführeranstellungsverhältnis tatsächlich ein Arbeitsverhältnis ist. Davon kann jedoch nur ganz ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn die Berufung zum Geschäftsführer nur der Form halber erfolgt, ohne dass damit irgendwelche Geschäftsführerbefugnisse verbunden sind. Dies hat die Klägerin nicht darlegt, sondern nur pauschal behauptet. Dagegen spricht auch schon, dass sie am 16. Februar 1998 eine Versorgungszusage in Form einer Direktversicherung zu ihren eigenen Gunsten unterzeichnet hat (Bl. 149 d. A.). Soweit sie während dieser Zeit außerdem als Bauleiterin für die Beklagte tätig gewesen sein sollte, wozu ebenfalls konkrete Angaben fehlen, bedeutet das noch nicht, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelte.
2. Hinsichtlich der ordentlichen Kündigung vom 9. Januar 2009 ist die Klage unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis bereits durch die zeitlich frühere Kündigung vom 27. November 2008 beendet worden ist.
3. Der Auflösungsantrag fiel nicht zur Entscheidung an. Es handelt sich um einen sog. unechten Individualantrag, der nur für den Fall gestellt ist, das festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch eine vorangegangene Kündigung nicht aufgelöst worden ist (KR-Spilger, § 9 KSchG Rn. 16 m. w. N.).
4. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Die Klägerin hat nach den §§ 293 ff., 615 BGB keinen Anspruch auf Vergütung aus Annahmeverzug für die Monate Januar bis März 2009.
a) Die Beklagte befand sich nach § 293 BGB nicht im Annahmeverzug gegenüber der Klägerin. Es fehlt schon an einem tatsächlichen Angebot der Klägerin i. S. d. § 294 BGB.
Die Klägerin hat ihre Arbeit bei der Beklagten im Januar 2009 nicht wieder aufgenommen und ihre Arbeitsleistung auch nicht in sonstiger Weise tatsächlich angeboten. Zwar gerät ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer zu einem bestimmten Termin gekündigt hat, nach § 296 BGB in der Regel auch ohne Angebot des Arbeitnehmers in Annahmeverzug, weil er durch den Ausspruch der Kündigung zu erkennen gibt, dass er nach dem vorgesehene Beendigungstermin nicht mehr bereit ist, dem Arbeitnehmer einen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Vorliegend ist hiervon jedoch nicht auszugehen, weshalb § 296 BGB keine Anwendung findet.
Die Beklagte hatte die Kündigung vom 27. November 2008 bereits mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 und damit noch vor der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 wieder zurückgezogen und der Klägerin die nahtlose Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen ab Januar 2009 angeboten. Sie hat damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit ist, der Klägerin über den 31. Dezember 2008 hinaus einen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
b) Abgesehen davon fehlt es - wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat - an der nach § 297 BGB erforderlichen Leistungsbereitschaft der Klägerin.
Entgegen der Ansicht der Klägerin entfällt das Erfordernis eines Leistungswillens nicht schon deshalb, weil sie einen Auflösungsantrag gestellt hat. Fehlender Leistungswille schließt Annahmeverzug allenfalls dann nicht aus, wenn dem Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (ErfK-Preis, § 615 Rn. 47). Ein solches ist nicht erkennbar und ergibt sich insbesondere auch nicht aus den zur Begründung des Auflösungsantrages vorgebrachten Gründen. Die Klägerin hat die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von vornherein erst zum Ablauf des 31. Mai 2009 begehrt und dadurch zu erkennen gegeben, dass ihr ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis mit der damit einhergehenden Verpflichtung zur Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt nicht unzumutbar ist.
II.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 46 Abs. 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Da die Klägerin im Hinblick auf die Kündigung vom 27. November 2008 um einen weiteren Monat obsiegt hat, war die erstinstanzliche Kostenentscheidung geringfügig abzuändern.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin im Hinblick auf ihr weitgehend erfolglos eingelegtes Rechtsmittel den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen. Bei der Bildung der Quote war die Kündigung vom 27. November 2008 im Hinblick auf das gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil weitergehende Bestandsschutzbegehren mit zwei Bruttomonatsentgelten á 3.250,00 Euro zu berücksichtigen und waren der Klägerin insoweit die Hälfte der Kosten aufzuerlegen. Die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 9. Januar 2009 war im Hinblick darauf, dass die Beklagte eine Kündigungsfrist von nur vier Wochen zum Monatsende für sich in Anspruch nahm, ebenfalls mit zwei Bruttomonatsentgelten zu berücksichtigen und der geltend gemachte Entgeltanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem Bruttomonatsentgelt und dem in Anrechnung gebrachten Arbeitslosengeld.
III.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.