Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 18.12.2017 | |
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Aktenzeichen | VG 3 L 32/17 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1218.3L32.17.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 8 KAG BB |
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 11. Januar 2017 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners für die Straßenbaumaßnahme „Bau Fahrbahn ... in der Gemeinde ..., Ortsteil ...“ vom 11. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2016 wird insoweit angeordnet, als im Beitragsbescheid ein höherer Betrag als 5.312,69 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 75 vom Hundert und der Antragsgegner zu 25 vom Hundert.
Der Streitwert wird auf 1.782,99 € festgesetzt.
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 11. Januar 2017 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners für die Straßenbaumaßnahme „Bau Fahrbahn ... in der Gemeinde ..., Ortsteil ...“ vom 11. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2016 anzuordnen,
hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere hat die Antragstellerin gem. § 80 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellt. Jedoch ist der Antrag in weiten Teilen unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben (hier: Erhebung eines Straßenbaubeitrages) entfällt, anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, wenn und soweit ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2000 – OVG 2 B 164/98). Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Es sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Deswegen ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig auch von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschrift auszugehen, es sei denn, sie wäre offensichtlich fehlerhaft (VG Potsdam, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 12 L 610/16 –, Rn. 8, juris, m.w.N.). Die abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage muss dem in der Hauptsache geführten Klageverfahren vorbehalten bleiben (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2017 – OVG 9 S 6.17 –, juris Rn. 21; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2016 – OVG 9 S 57.15, OVG 9 M 28.15 –, juris Rn. 12; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. August 2007 – OVG 9 S 22.07 –, juris Rn. 6).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nur hinsichtlich eines Teilbetrages überwiegend wahrscheinlich. Im Übrigen stellt sich der Beitragsbescheid nach summarischer Prüfung – unter Zugrundelegung der Annahme, die Beitragserhebung sei zurecht nach den Vorgaben des Straßenbaubeitragsrechts erfolgt – in weiten Teilen als rechtmäßig dar.
Straßenbaubeitragsrechtliche Grundlagen des angefochtenen Verwaltungsaktes sind §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]), in Verbindung mit der im Amtsblatt der Gemeinde ... veröffentlichten Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde ... vom 30. Mai 2005 (SBS). Weder lässt die Satzung nach summarischer Prüfung Fehler formeller oder materieller Art erkennen (vgl. hierzu bereits VG Cottbus, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 4 L 241/16 -), noch sind solche substantiiert dargetan. Der hier zur Anwendung kommende modifizierten Flächenmaßstab, wonach bei der Verteilung der umlagefähigen Aufwendungen neben der Flurstückgröße die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Maß und Art berücksichtigt wird, ist vielmehr ein gängiger und praktikabler Maßstab, der im Grundsatz in der Rechtsprechung als vorteilsgerecht und damit zulässig anerkannt ist. Die verschiedenen Nutzungsfaktoren betreffend die Wohnnutzung für im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Abrundungssatzung liegende Grundstücke und betreffend die Außenbereichsnutzungen begegnen, entgegen den Andeutungen der Antragstellerin, keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere erscheinen die Regelungen betreffend eine Sportplatznutzung in § 7 Abs. 1 Nr. 1 (im Plangebiet oder Innenbereich) bzw. Nr. 2 b) (im Außenbereich) SBS nach summarischer Prüfung vorteilsgerecht (vgl. zum Anschluss- und Schmutzwasserbeitragsrecht: VG Cottbus, Urteil vom 08. Juni 2011 – 6 K 1033/09 –, juris Rn. 52). Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Satzung sei mangels Härtefallregelung unwirksam, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch ohne ausdrückliche Regelung in einer Straßenbaubeitragssatzung besteht gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 163 AO die Möglichkeit niedrigere Beiträge festzusetzen, wenn die Erhebung des einzelnen Beitrages nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Dass die Gemeinde vorliegend nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht erkennbar und eine, der Antragstellerin zu einem Anspruch verhelfende Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich nicht alleine aus dem Umstand, dass die Antragstellerin zu einem Beitrag herangezogen wurde, der ca. 10 Prozent des gesamten, umlagefähigen Aufwandes ausmacht. Dies ist nicht untypisch für Straßen mit einer geringen Zahl an Anliegern.
Nach § 8 Abs. 1, 2 KAG sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Vorliegend wurde auf der Straße ... im Bereich zwischen der ... Straße und dem Gelände Sportplatz/Liegewiese über eine Länge von ca. 310 m eine Verbundsteinpflasterung aufgebracht sowie Bankette, Entwässerungsmulden und unbefestigte Randstreifen hergestellt. Dies entspricht nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung dem in der Gemeindevertretersitzung am 11. November 2014 förmlich beschlossenen Bauprogramm. Der Umstand, dass in der Anlage 1 zur Beschlussvorlage ausgeführt wird, dass eine „Asphaltfahrbahn“ vorgesehen ist, dürfte schon mit Blick auf die Darstellungen in den Anlagen 2.1. und 2.2. unschädlich sein, da hiernach für den Fahrstreifen Verbundsteinpflaster vorgesehen ist. Soweit sich das Bauprogramm insofern als nicht eindeutig erweist, wurde es jedenfalls im Rahmen der Ausführungsplanung bis zum Abschluss der Baumaßnahme noch konkretisiert. Durch das Bauprogramm wurde außerdem die Reichweite der „Anlage“ bestimmt. Der Satzungsgeber entschied sich in § 1 Abs. 1 S. 1 SBS für den sogenannten „weiten Anlagenbegriff“, wonach es für die Bestimmung der Anlage maßgeblich auf die räumliche Ausdehnung der Anlage nach dem Bauprogramm ankommt. Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms unterliegt indes gewissen rechtlichen Schranken, welche sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zugrunde liegenden Vorteilsgedanken ergeben. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden (VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 3 L 447/16 –, juris Rn. 20; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2009 – 15 B 210/09 –, juris Rn. 5; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 55. EL § 8 Rn. 93). Nach diesen Kriterien ist die Bestimmung der Anlage entsprechend dem Bauprogramm nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers im Parallelverfahren 3 L 644/16 wäre eine Aufteilung in mehrere Einzelanlagen mit Blick auf die Länge der Straße sowie die Anordnung der Wohnhäuser, des Sportplatzes, der Badestelle und der Eisdiele entlang der Straße nicht sachgerecht.
Der Antragstellerin entstand durch die Ausbaumaßnahme auch ein wirtschaftlicher Vorteil. Zwar gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, es handle sich bei dem Grundstück der Antragstellerin um ein sog. Hinterliegergrundstück. Hieraus zieht der Antragsgegner jedoch die richtigen Schlüsse. Es wird insofern vollumfänglich auf dessen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2016 (S. 2 unten, S. 3 oben) Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.
Weiter ging der Antragsgegner nach dem Ergebnis der gebotenen, summarischen Prüfung zu Recht davon aus, bei der ausgebauten Straße handele es sich um eine Anliegerstraße. Dies ist – entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin – nicht alleine davon abhängig, wie die Straße gewidmet wurde. Die Anliegerstraße wird in § 4 Abs. 5 Nr. 1 SBS wie folgt definiert: Straßen, die überwiegend der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Anliegerverkehr ist derjenige Ziel- und Quellverkehr, der über die betreffende Straße zu den an ihr anliegenden Grundstücken oder von ihnen weg geführt wird. Derartiger Verkehr überwiegt in der Straße ... . Es ist zu berücksichtigen, dass gerade der Verkehr, der zur Eisdiele und zum Sportplatz führt ebenfalls unter den Begriff des Anliegerverkehrs fällt. Die Kategorisierung als Anliegerstraße trifft auch in Abgrenzung zu Haupterschließungsstraßen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 SBS zu. Hierunter versteht man Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen [...]. Dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient eine Straße dann, wenn sie - neben der Aufnahme des Ziel- und Quellverkehrs ihrer eigenen Anliegergrundstücke - ihrer Funktion nach der Durchleitung von Verkehr zu anderen innerörtlichen Erschließungsanlagen und Baugebieten dient. Letzteres ist bei der verfahrensgegenständlichen Straße nicht anzunehmen.
Sind danach die Voraussetzungen für eine Beitragsfestsetzung dem Grunde nach erfüllt, verbleiben durchgreifende Bedenken hinsichtlich der festgesetzten Höhe des Beitrags.
Zweifel betreffend die Ermittlung der Gesamtbeitragsfläche ergeben sich zunächst bei dem Flurstück 66, auf welchem sich der Sportplatz befindet. Zwar dürfte es sachgerecht sein, die Fläche nach ihren beiden Hauptnutzungen – namentlich Sportplatz und Wald - aufzuteilen und die entsprechenden, unterschiedlichen Nutzungsfaktoren für Außenbereichsgrundstücke heranzuziehen. Auch ist die bebaute Fläche des Vereinsheims gesondert einzubeziehen. Unklar ist indes, weshalb der Antragsgegner die anrechenbare Außenbereichsfläche nur zu 50% in die Ermittlung der Beitragsfläche eingestellt hat. Nach den Ausführungen in der eingereichten Tabelle, geht dieser wohl davon aus, dass das Flurstück 66 eigentlich überhaupt nicht bei der Beitragsflächenermittlung hätte berücksichtigt werden müssen; 50 % der Fläche wurden wohl aus Sicht der Gemeinde aus Kulanz berücksichtigt. Dem kann das Gericht nicht folgen. Unter genauer Betrachtung des Ausbauprogrammes und damit der räumlichen Ausdehnung der Anlage ist klar erkennbar, dass der ausgebaute Bereich sich bis in den östlichen Kreuzungsbereich der Straßen ... und Am Sportplatz hinein erstreckt. Diese Kreuzung liegt auf dem Flurstück 75. Dieses als öffentliche Verkehrsfläche verwendete Flurstück grenzt im Bereich der ausgebauten Anlage unmittelbar an das gemeindliche Flurstück 66 an. Da gem. § 5 Abs. 6 S. 1 und 2 SBS eine doppelte Erschließung (hier betreffend die ... Straße im Westen) bei der Ermittlung der anrechenbaren Fläche zunächst unberücksichtigt bleibt, hätte das Flurstück 66 nach dem Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einer anrechenbaren Fläche von ((229/0,2)*1,2)+(22.000*0,0167)+((11.559-(229/0,2)*0,5 =) 6.948 qm (abgerundet) berücksichtigt werden müssen. Aufgrund der Bebauung mit dem Vereinsheim dürfte die Annahme des Antragsgegners nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens für eine Teilfläche von (229/0,2 =) 1.145 qm den Faktor von 1,2 gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 e) SBS heranzuziehen, nicht zu beanstanden sein. Für die Rest-Sportplatzfläche von 11.559-1.145 = 10.414 qm (vgl. hierzu Thüringer OVG, Beschluss vom 24. Juni 2013 – 4 EO 233/10 -, juris Rn. 45 f.) ist der Faktor 0,5 gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 b) SBS und für die bewaldete Teilfläche von 22.000 qm ist der Faktor 0,0167 gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 a) aa) SBS anzuwenden. Der Umstand, dass § 7 Abs. 1 Nr. 2 e) SBS nur auf lit. a verweist, stellt sich nach summarischer Prüfung als Redaktionsversehen des Satzungsgebers dar. Demnach hätte die Gesamtbeitragsfläche um 3.588 qm größer sein müssen.
Des Weiteren sind die zur Badestelle gehörenden Flurstücke 580, 581 und 582 ebenfalls nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 b) SBS zu veranlagen. Denn die vorliegende Nutzungsart als Badestelle mit einem gewissen Maß an Infrastruktur kommt einer Sport- oder Festplatznutzung gleich. Dies ist der konkreten Ausgestaltung der Flächen geschuldet, auf welchen sich nach den Auskünften der Antragstellerin und ausweislich der Luftbildaufnahmen in dem allgemein zugänglichen Informationsportal brandenburg-viewer jedenfalls ein Beach-Volleyballplatz befindet. Zudem ist davon auszugehen, dass die Gemeinde die Liegewiese erhält und der Öffentlichkeit bereitstellt. Es handelt sich insofern gerade nicht um einen naturbelassenen Seezugang, sondern vielmehr um eine Art Natur-Strandbad. Insofern ist mit nicht unerheblichem, saisonalen Zu- und Ab-Verkehr der Nutzer der Badestelle über die (entsprechend benannte) Straße „...“ zu rechnen. Insofern war die Fläche von 2.964 qm nicht mit einem Faktor von 0,0333, sondern mit einem Faktor von 0,5 zu berücksichtigen. Dies führt zu einer weiteren Erhöhung der Gesamtbeitragsfläche um 1.383 qm.
Demnach hätte die Gesamtbeitragsfläche um 4.971 qm größer sein müssen. Dies ergibt eine eigentliche Gesamtbeitragsfläche von gerundet 19.490 qm, was bei umlagefähigen Aufwendungen in Höhe von 70.537,03 Euro zu einem Beitragssatz von 3,619 Euro/qm führt. Für die Antragstellerin ergibt sich ein eigentlicher Beitrag in Höhe von 5.312,69 Euro. Fehler bei der Ermittlung der beitragsfähigen Fläche betreffend das Grundstück der Antragstellerin sind nicht erkennbar.
Darüber hinaus kommt auch keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte in Betracht. Dies macht die Antragstellerin ausdrücklich nicht geltend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens der Beteiligten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und entspricht (abgerundet) einem Viertel des streitbefangenen Betrages (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013).