Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 13.01.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 S 2.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 3 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 GG, § 5 Abs 1 PartG, § 146 VwGO |
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Der Antragsgegner stellt den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der von der Antragstellerin angegebene Nutzungszweck, die Vereinigung mit einer anderen politischen Partei feierlich begehen zu wollen, gehöre als Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Antragstellerin zum Kern ihrer Tätigkeit als politischer Partei. Das dagegen gerichtete Vorbringen, eine parteiinterne Festveranstaltung beziehe sich weder auf die parteiinterne politische Willensbildung noch auf die politische Willensbildung des Bürgers und könne daher nicht dem Parteienprivileg unterliegen, überzeugt demgegenüber nicht. Denn der den Parteien durch Art. 21 Abs. 1 GG eingeräumte verfassungsrechtliche Status schließt ihre Aufgabe zur Artikulation ein. Diese erschöpft sich nicht in Parteiprogrammen, sondern ist ihre ständige Aufgabe und Voraussetzung für die Standortbestimmung der politischen Parteien (vgl. Ipsen in Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 21, Rn. 26; zu den geschützten parteitypischen Tätigkeiten auch Morlok in Dreier, GG, 2. Aufl. 2006, Art. 21, Rn. 54). Dazu gehört nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch die hier in Rede stehende Veranstaltung eines Festaktes zur Verschmelzung zweier politischer Parteien.
Das Verwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, die Kammer gehe, da im Veranstaltungskalender der M. für das Jahr 2011 in mehreren Wochen Veranstaltungen an Wochentagen und am Wochenende ausgewiesen seien, die nach dem Vortrag des Antragsgegners offenbar nur der Bühnentechniker betreuen könne, davon aus, dass die Arbeitszeit des Bühnentechnikers so organisiert werde, dass er am Wochenende Veranstaltungen betreue und dies mit seinen Regelaufgaben in Einklang gebracht werde. Diese Erwägung wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
So finden sich in dem eingereichten Terminkalender für das Jahr 2011 - anders als der Antragsgegner vorträgt - auch an anderen Wochenenden des Jahres Veranstaltungen, denen in der gesamten Vorwoche Veranstaltungen vorausgehen. So führen etwa die Einträge in der Woche vom 16. bis zum 21. Mai 2011 - neben dem Kurs "Darstellendes Spiel" der M. am Montag - eine vom Dienstag bis zum Sonnabend reichende offenbar schulfremde Veranstaltungsreihe auf. Überdies sind für die nachfolgende Woche vom 23. bis 30. Mai 2011 - unterbrochen von einer Sitzung der BVV Lichtenberg am 26. Mai 2011 - von Montag bis zum Sonntag verschiedene Buchungen für Kurse des "Darstellenden Spiels" notiert. Insgesamt fällt insoweit auf, dass annähernd der gesamte Mai 2011 - insbesondere auch an allen vier Sonnabenden - mit Veranstaltungen belegt ist. Ähnliches ist ausweislich des Terminkalenders ebenso für den Juni 2011 festzustellen. So sind auch dort sowohl die Tage vom 6. bis zum 11. Juni 2011 wie auch vom 14. bis zum 19. Juni 2011 durchgehend mit Veranstaltungen belegt. Schließlich ist für die Woche vom 17. bis zum 23. Oktober 2011 ebenfalls durchgehend eine schulfremde Veranstaltung notiert.
Soweit der Antragsgegner weiter geltend macht, es fänden in Fällen von Wochenendveranstaltungen in der davor liegenden Woche sonst lediglich Regelveranstaltungen ohne großen Aufwand statt, greift auch dies gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht durch. Denn auch die vor der Veranstaltung der Antragstellerin stattfindenden Kurse "Darstellendes Spiel" am 10. und 11. Januar 2011 dürften mangels gegenteiliger Anhaltspunkte diesen mit weniger Aufwand verbundenen Regelveranstaltungen zuzurechnen sein. Im Übrigen deckt sich das Vorbringen des Antragsgegners insoweit nicht durchgehend mit den vorgenannten Eintragungen in dem Terminkalender für die Monate Mai und Oktober.
Auch der Vortrag, andere Wochenendveranstaltungen seien erheblich kürzer als die von der Antragstellerin beantragte Nutzung, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg in Frage. Denn mit den nunmehr vom Verwaltungsgericht der Antragstellerin im Umfang von 10 Stunden zugesprochenen Zurverfügungstellung ist diese nur noch 4 Stunden länger als etwa die "J.", die jeweils von 17.00 bis 23.00 Uhr stattfinden sollen, und steht diese Differenz der Erwägung im angegriffenen Beschluss, die Arbeitszeit des Bühnentechnikers könne entsprechend organisiert werden, nicht durchgreifend entgegen.
Damit kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Antragsgegners bereits deshalb nicht greift, weil nicht nachvollziehbar wäre, dass es ihm durch zumutbare personalwirtschaftliche Maßnahmen nicht gelingen soll, die bereits im Oktober 2010 angemeldete Veranstaltung (mit) durchzuführen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. November 2010 - 4 M 221/10 -, juris, Rn. 5).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).