Gericht | OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen | Entscheidungsdatum | 29.10.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 62 PV 8.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 75 Abs 1 Nr 2 BPersVG, § 66 Abs 1 S 1 ArbGG, § 66 Abs 1 S 2 ArbGG, § 87 Abs 2 S 1 ArbGG, § 89 Abs 2 S 2 ArbGG, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO |
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen.
I.
Im Streit ist das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Übertragung der Tätigkeit der IT-Fachbetreuung auf zwei Beschäftigte des Landes Berlin, denen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf) zugewiesen worden sind. Mit Beschluss vom 15. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht Berlin dem Antrag des Antragstellers auf Feststellung einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts entsprochen und zur Begründung ausgeführt: Nach § 44h Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG entsprechend habe der Personalrat in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit mitzubestimmen. Werde einem Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit eine Tätigkeit übertragen, welche nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe führt, so unterliege dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 27. Mai 2009 - BVerwG 6 P 17.08 - der Mitbestimmung des Personalrats. Der Personalrat dürfe insoweit seine Zustimmung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis bestehe, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt würden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe ein erhebliches Bedürfnis für eine Überwachung der Zuordnung von Funktionsstufen durch den Personalrat gesehen, weil so sachwidrigen Begünstigungen und Benachteiligungen entgegengewirkt werden könne. In den gemeinsamen Einrichtungen, in denen sich Bundes- und Landesbedienstete befänden, könne die tarifvertragsneutrale Aufgabenübertragung auf Landesbedienstete Bundesbedienstete sachwidrig benachteiligen, weil ihnen eine höher dotierte Funktionsstufe vorenthalten werde. Nach diesen Maßstäben habe die Aufgabenübertragung auf die beiden Landesbediensteten nicht ohne vorherige Zustimmung erfolgen dürfen.
Gegen den am 16. April 2013 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 16. Mai 2013, zu deren Begründung sie mit am Montag, dem 17. Juni 2013, eingegangenen Schriftsatz vorträgt: Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung unzutreffend auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009 gestützt. Darin habe das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts Berlin seine bis dahin geltende Rechtsprechung, wonach eine höher zu bewertende Tätigkeit im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nur dann angenommen werden könne, wenn die neue Tätigkeit nach dem anzuwendenden kollektiven Entgeltschema einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet gewesen sei als die bisherige, nur auf die Erteilung von Funktionsstufen erweitert. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung damit begründet, dass die Funktionsstufen wesentlicher Bestandteil des Entgeltsystems des TV-BA geworden sei. Der Tarifvertrag des Landes Berlin (TV-L) sehe aber keine Funktionsstufen für die Wahrnehmung einer IT-Fachbetreuung vor. Folgerichtig sei im vorliegenden Fall ein Mitbestimmungsrecht abzulehnen. Im Übrigen verweist die Beteiligte auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
II.
Die Beschwerde ist nicht in der gesetzlichen Form begründet und deshalb gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 87 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG entsprechend ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten seit Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses zu begründen. Gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Nach der ebenfalls entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (vgl. Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Oktober 2012 - 1 ABR 64/11 -, juris Rn. 11, m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 17. Juni 2013 nicht. Das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht Berlin habe die Entscheidung vom 27. Mai 2009 insofern fehlerhaft auf den zur Entscheidung gestellten Fall angewendet, als das Bundesverwaltungsgericht die Mitbestimmung nur im Fall der Gewährung von (höheren) Funktionsstufen im Bereich des TV-BA für gegeben erachtet habe, der Tarifvertrag des Landes Berlin aber keine Funktionsstufen für die Wahrnehmung einer IT-Fachbetreuung vorsehe, geht an der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei. Die Beteiligte übersieht, dass die Fachkammer keineswegs verkannt hat, dass die Aufgabenübertragung auf die Landesbediensteten hier tarifvertragsneutral ist. Ebenso wenig hat sie die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Landesbedienstete im Geltungsbereich des TV-L ausgedehnt. Vielmehr hat sie entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass die tarifvertragsneutrale Aufgabenübertragung auf Landesbedienstete in den gemeinsamen Einrichtungen, in denen sich Bundes- und Landesbedienstete befänden, die in der gemeinsamen Einrichtung tätige Bundesbediensteten sachwidrig benachteiligen könnte, weil ihnen eine höher dotierte Funktionsstufe vorenthalten werde. Mit dieser die Entscheidung allein tragenden Rechtsauffassung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Die Bezugnahme auf die Rechtsausführungen aus der Vorinstanz genügt den Anforderungen nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der der Senat folgt, ebenfalls nicht. Da die Beschwerdebegründung am letzten Tag der Begründungsfrist eingegangen ist, vermögen die - übrigens auch nicht weiterführenden - Hinweise im Schriftsatz der Beteiligten vom 25. Juli 2013 den Mangel der Beschwerdebegründung nicht zu heilen.
Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen und ist unanfechtbar (§ 89 Abs. 3 Satz 2 ArbGG).