Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Rückübertragungsrecht

Rückübertragungsrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 14.06.2012
Aktenzeichen 1 K 407/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 4 Abs 1 HypAblV, § 4 Abs 3 HypAblV, § 18 Abs 1 VermG, § 18 Abs 3 VermG, § 3 Abs 4 S 3 VermG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger zu 6. bis 9. die Klage zurückgenommen haben.

Ziffer 3. des Bescheides des Beklagten vom 12. März 2009 wird aufgehoben, soweit darin die Feststellung des Erlösauskehranspruchs in Ziffer 5. des 1. Teilbescheides vom 1. Oktober 1999 zurückgenommen wurde.

Ziffer 4. des Bescheides des Beklagten vom 12. März 2009 wird aufgehoben, soweit darin ein Ablösebetrag (einschließlich Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen) von mehr als 6.184,53 € festgesetzt wurde und die ehemals im Grundbuch von S. Band a Blatt 451, Band b Blatt 360, Band c Blatt 281, 294, 295, Band d Blatt 54b eingetragene Grundschuld mit mehr als den folgenden Beträgen berücksichtigt wurde:

GB-Bl.

lfd. Nr.
Abt. III

Nennbetrag
anzusetzender Betrag
RM

zu berücksichtigender Betrag

in M   

in DM 

in €   

451     

3       

200.000
184.000

1.767,90

883,95

451,96

360     

1       

200.000
184.000

1.420,00

710,00

363,02

295     

9       

200.000
184.000

1.704,00

852,00

435,62

294     

8       

200.000
184.000

1.952,50

976,25

499,15

281     

17    

200.000
184.000

3.979,55

1.989,78

1.017,36

54b     

15    

200.000
184.000

2.843,55

1.421,78

726,94

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerinnen zu 1. bis 3. jeweils zu 16,67 %, die Klägerin zu 4. zu 20,83 %, die Klägerin zu 5. zu 12,5 %, die Klägerinnen zu 6. und 9. jeweils zu 5,55 % sowie der Kläger zu 7. und die Klägerin zu 8. jeweils zu 2,78 %. Die Kläger und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die vom Beklagten ausgesprochene nachträgliche Festsetzung eines Ablösebetrages und die Verpflichtung zu dessen Hinterlegung.

Die Kläger sind Rechtsnachfolger der Erbengemeinschaft nach L.- M. E. bestehend aus O. E., L. E. und E. N.. Die Erbengemeinschaft war Eigentümerin von verschiedenen Grundstücken in X in der S. Vorstadt und in der P,-straße. In den Grundbüchern zu diesen finden sich Eintragungen über Belastungen mit einer Grundschuld über den Nennbetrag von 200.000 GM zugunsten der Dresdner Bank in Berlin sowie eine Hypothek über 300.000 RM für die Bank für Deutsche Industrie-Obligationen in Berlin.

Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 28. August 1990 meldeten Lore B., Werner N. sowie die Klägerin zu 3. bei der Stadt X "Eigentumsansprüche, Rückübereignungsansprüche, ersatzweise Entschädigungsansprüche" bezüglich des Grundbesitzes der Erbengemeinschaft in der P.-straße, L.-straße und W.-straße in X an. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 1991 erklärte der Prozessbevollmächtigte, dass er zudem die Klägerin zu 5. vertrete.

Mit Schreiben vom 26. September 1990 machten auch die Klägerinnen zu 1. und 2. sowie H. E. (unter Bezugnahme auf den anwaltlichen Schriftsatz vom 28. August 1990) bei der Stadt X vermögensrechtliche Ansprüche bezüglich der Grundstücke in der P.-straße, L.-straße und W.-straße in X geltend.

Die verfügungsberechtigte Stadt X verkaufte mit vom Notar K. beurkundetem notariellem Kaufvertrag vom 18. Dezember 1995 das Grundstück Grundbuch X-Altstadt, Blatt 1, Flur 10, Flurstück 33/1 (4.279 m²). Als Kaufpreis wurden 700.000,00 DM vereinbart. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 4. Oktober 1995 stimmte die Erbengemeinschaft E. sinngemäß dem Verkauf zu. Nach Mitteilung der Stadt X wurde der Kaufpreis am 25. Januar 2000 auf ein Anderkonto des Prozessbevollmächtigten angewiesen.

Der Beklagte erließ am 1. Oktober 1999 einen 1. Teilbescheid zu den Anträgen vom 28. August 1990 und 26. September 1990, in dem er unter anderem feststellte, dass die Klägerinnen zu 1. bis 3. und 5. sowie Lore B. und Werner N. Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG sind (Tenor 1. des Bescheides), die Rückübertragung der Eigentumsrechte an dem Flurstück 33/1 der Flur 10 in X wegen Veräußerung durch die Verfügungsberechtigte ausgeschlossen ist (Tenor 4.) und den Berechtigten ein Anspruch auf den Erlös aus der Veräußerung des Flurstücks 33/1 der Flur 10 zusteht (Tenor 5.). Im Rahmen der Begründung zum Tenor 1. führte der Beklagte aus, dass die Erbanteile der ursprünglichen Mitglieder der Erbengemeinschaft nach L.- M. E. verschiedenen schädigenden Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und Abs. 7 VermG unterlagen. Zu Tenor 4. und 5. führte der Beklagte aus, dass gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG der Berechtigte vom Verfügungsberechtigten die Zahlung des Erlöses aus der Veräußerung verlangen könne. Das Flurstück 33/1 der Flur 10 sei durch die Stadt X mit Zustimmung der Antragsteller 1995 veräußert worden. Der Bescheid ist bestandskräftig.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (im Folgenden: KfW) wandte sich mit Schreiben vom 16. August 2000 an den Beklagten. Nach Aktenlage sei das Vermögen der Firma Tuchfabrik S.- GmbH in X und seien die im Schreiben aufgeführten Grundstücke in Volkseigentum überführt worden. Es werde um Mitteilung gebeten, ob ein Antrag auf Restitution gestellt worden sei. Im Falle der erfolgten Rückübertragung des Vermögenswertes werde um Übergabe des Bescheides, des Hinterlegungsaktenzeichens und um Mitteilung des Datums der Bestandskraft des Bescheides gebeten.

Der Beklagte teilte der KfW mit Schreiben vom 7. November 2000 mit, dass Entschädigung für das ehemalige Unternehmen und Restitution des Privatvermögens der Erbengemeinschaft E. beantragt worden und mit Bescheid vom 1. Oktober 1999 die erste Teilentscheidung erfolgt sei.

Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 führte der Prozessbevollmächtigte unter Verweis auf eine Besprechung beim Beklagten vom 20. September 2002 aus, dass es sich nach seinen Unterlagen bei den eingetragenen Grundpfandrechten von 200.000 GM bzw. 300.000 RM um eine Eigentümergrundschuld vom 7. März 1927 für den damaligen Eigentümer Kommerzienrat L. E. und dessen Erben sowie um ein Grundpfandrecht vom 27. Juni 1937 für die Bank für Industrieobligationen Berlin handele. Die Grundpfandrechte auf den Privatgrundstücken hätten zur Absicherung finanzieller Verpflichtungen der GmbH gedient. Ausweislich der ihm vorliegenden Bilanzen hätten diese Grundpfandrechte nur noch für Verbindlichkeiten der GmbH in Höhe von 70.000 RM gemäß Bilanz per 31. Dezember 1943 valutiert; eine Bilanz zum 31. Dezember 1944 sei nicht mehr erstellt worden. Er gehe davon aus, dass damit der Nachweis geringerer Valutierung erbracht sei.

Der Beklagte führte gegenüber dem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 6. Februar 2003 u.a. aus, die im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Grundpfandrechte seien die Grundschuld über 200.000 RM sowie die Darlehenshypothek über 300.000 RM. Nach den vorhandenen Grundbuchauszügen sei als Gläubigerin der Grundschuld die Dresdner Bank in Berlin aufgrund der Abtretung seit dem 1. Mai 1937 eingetragen. Dass die Grundschuld wieder auf den Kommerzienrat L. E. übergegangen sei, sei den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 VermG könnten Rechte, die zwischen den Berechtigten und dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt seien, bei der Berechnung des Ablösebetrages unberücksichtigt bleiben. Von diesem Ermessen der Nichtberücksichtigung bzw. Berücksichtigung der valutierenden Höhen habe er in den Fällen Gebrauch gemacht, in denen aussagefähige Schriftstücke vorgelegt worden seien, besonders löschungsfähige Quittungen oder privatschriftliche Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner. Allein der Umstand, dass in der Bilanz Hypotheken über 70.000 RM aufgeführt seien, dürfte nicht ausreichend sein.

Auf die Bitte des Beklagten vom 19. September 2003 um Mitteilung, in welcher Höhe die den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Forderungen im Zeitpunkt der Überführung der Grundstücke in Volkseigentum noch valutiert hätten, übersandte die KfW dem Beklagten mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 zwei Forderungsakten.

Der Beklagte wies den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12. November 2003 u.a. darauf hin, dass im Zuge der Ermittlungen zu den ehemals in den Grundbüchern eingetragenen Belastungen (Grundschuld über 200.000 GM für die Dresdner Bank Berlin und Hypothek über 300.000 RM für die Bank für Deutsche Industrie-Obligationen Berlin) nunmehr die bei der KfW zu diesen Rechten geführte Akte vorliege. Nach einer ersten Sichtung sei davon auszugehen, dass die Forderungen der Gläubiger dieser Rechte zum Zeitpunkt der Überführung der Grundstücke in Volkseigentum 248.799,90 DM (Ost) bzw. 204.905,71 DM (Ost) betragen hätten. Weiterhin sei aus den Unterlagen ersichtlich, dass auf allen Grundstücken ein Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen von insgesamt 77.300 GM gelastet habe, das seinerzeit noch mit 69.000 DM (Ost) valutiert habe. Gemäß § 18 Abs. 4a VermG sei auch dieses bei der Berechnung des Ablösebetrages zu berücksichtigen.

Der Prozessbevollmächtigte stellte mit Schriftsatz vom 14. Juni 2004 beim Beklagten "den Antrag, die aufgrund der Grundstücksbelastungen zu erstattenden Beträge auf die Gesamtquadratmeterzahl der ehedem im Eigentum der Erbengemeinschaft E. gestandenen Grundstücke aufzuteilen".

Er erklärte auf die Anhörung des Beklagten mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 weiter, dass die Erben mit dem Entwurf der Entscheidung unter der Voraussetzung einverstanden seien, dass der unter Ziffer 4. des Tenors genannte Ablösebetrag mit dem Entschädigungsanspruch gemäß Ziffer 2. des Tenors verrechnet werde, denn der in Bezug genommene Veräußerungserlös für die in Ziffer 3. des Tenors aufgeführten Grundstücke sei längst seinerzeit nach Zahlungseingang ausgekehrt und von allen Erben verbraucht worden. Weiter sei er der Auffassung, dass die grundbuchmäßig abgesicherten Darlehen nicht mehr valutiert hätten, wofür auch die Tatsache spreche, dass das Konkursverfahren über das Vermögen der S.- GmbH, bei der diese Verbindlichkeiten aktiviert gewesen seien, mit einem Überschuss geendet habe. Sämtliche Gläubiger seien nach seinen Informationen vollständig mit ihren Forderungen bedient worden.

Der Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 3. Dezember 2008, dass er der Auffassung, dass die grundbuchmäßig gesicherten Darlehen nicht mehr valutierten, nicht folgen könne. Die vorliegenden Unterlagen, insbesondere die von der KfW überlassenen Akten, belegten dies jedenfalls nicht. Eine Verrechnung des Ablösebetrages sei nicht möglich.

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2009 bat der Prozessbevollmächtigte den Beklagten um Überprüfung, ob die Forderung auf den Ablösebetrag nicht zwischenzeitlich verjährt sei, und erhob die Einrede der Verjährung.

Unter dem 12. März 2009 erließ der Beklagte unter Bezugnahme auf den Antrag vom 28. August 1990 einen weiteren Bescheid. In Ziffer 3. des Tenors erklärte er, dass die Klägerinnen zu 1. bis 3. und 5. sowie Lore B. und Werner N. in Erbengemeinschaft unter teilweiser Rücknahme des 1. Teilbescheides vom 1. Oktober 1999 zu Ziffer 5. des Tenors verpflichtet werden, aus dem ihnen zustehenden und bereits gezahlten Veräußerungserlös für die ehemaligen Flurstücke 31, 32, 33, 34, 36, 37 der Flur 10, verschmolzen im Flurstück 33/1, den unter Ziffer 4. auf 6.479,78 € festgesetzten Ablösebetrag unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen. Im Rahmen der Begründung führte der Beklagte u.a. aus, dass der 1. Teilbescheid der Behörde vom 1. Oktober 1999 zu Ziffer 5 des Tenors wegen Rechtswidrigkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sei, soweit er nur den Erlösauskehranspruch feststelle, rechtsfehlerhaft aber keinen Ablösebetrag festsetze. Zudem sei unter erneuter Feststellung des Anspruchs auf Erlösauskehr und Hinterlegung des Ablösebetrages zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Festsetzung des Ablösebetrages objektiv-rechtliche Pflicht der Behörde und ein ohne die Festsetzung eines Ablösebetrages ergangener Bescheid sei rechtswidrig. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Besondere Umstände im Sinne des § 48 Abs. 3 VwVfGBbg, aus denen sich ein Vertrauen der Berechtigten ergebe, dass von ihnen ein Ablösebetrag nicht gefordert würde, seien nicht ersichtlich. Soweit die Berechtigten vortragen, dass der ihnen zugegangene Erlös bereits verbraucht sei, sei darin allein kein Grund zu sehen, einen Ablösebetrag nicht festzusetzen. Es sei nicht nachweislich dargetan, dass ihre wirtschaftliche Situation die Hinterlegung des Ablösebetrages nicht zulasse. Auch sei ihnen bekannt gewesen, dass im vorliegenden Fall die Entscheidung zu den Grundstücken als Einzelrestitution nach den Vorschriften des § 3 VermG erfolge, die zwingend die Anwendung des § 18 VermG vorsehe. Für die Flurstücke sei der Ablösebetrag in Höhe von 6.479,78 € festzusetzen. Der Ablösebetrag errechne sich aus dem bei Überführung der Grundstücke in Volkseigentum gelöschten dinglichen Recht (Grundschuld über 200.000 RM) gemäß § 18 Abs. 3 VermG und den Forderungen aus Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen gemäß § 18 Abs. 4a VermG. Die Grundschuld über 300.000 RM sei bei der Festsetzung des Ablösebetrages nicht zu berücksichtigen, da diese auf den genannten ehemaligen Grundstücken nicht gelastet habe. Da Tilgungsleistungen nicht nachgewiesen worden seien, sei für die Berechnung des Ablösebetrages der Nennwert maßgeblich. Da die Fläche der betroffenen Flurstücke nur einen Bruchteil der Flächen ausmachte, die vor der Schädigung der Erbengemeinschaft E. gehört hätten, mache er von der Kürzungsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 HypAblV Gebrauch und folge dem Antrag auf Kürzung des Ablösebetrages im Verhältnis zur Grundstücksfläche. Den von den Berechtigten erhobenen Einwänden gegen die Festsetzung des Ablösebetrages sei nicht zu folgen. Wegen der von den Berechtigten angezweifelten Höhe der valutierenden Forderung habe die Behörde nicht die Zahlung des Ablösebetrages an die KfW angeordnet, sondern die Hinterlegung. Eine Verrechnung des Ablösebetrages mit der für die Berechtigten noch der Höhe nach festzusetzenden Entschädigungssumme könne nicht erfolgen, da die KfW selbst nicht Entschädigungsschuldnerin sei, sondern die Entschädigung aus dem Entschädigungsfonds geleistet werde. Die Einrede der Verjährung greife nicht. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten am 27. März 2009 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Die die Klägerinnen zu 1. bis 3. und 5. sowie Lore B. und Werner N. haben am 27. April 2009 Klage erhoben.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 hat die Klägerin zu 6. mitgeteilt, dass ihre Mutter, die vormalige Klägerin Lore B., verstorben und von ihr sowie den Klägern zu 7. bis 9. beerbt worden sei. Zudem hat sie erklärt, dass diese nicht mehr durch den Prozessbevollmächtigten vertreten würde. Mit Schriftsätzen vom 9. März 2012 und vom 15. März 2012 haben die Kläger zu 6. bis 9. erklärt, dass sie die Klage zurücknehmen.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2011 hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, dass der vormalige Kläger Werner N. am 24. Juni 2010 verstorben und von seiner Ehefrau, der Klägerin zu 4., beerbt worden sei.

Die Klägerinnen zu 1. bis 5. führen zur Begründung ihrer Klage aus, die teilweise Aufhebung des 1. Teilbescheides vom 1. Oktober 1999 sei rechtswidrig. Dieser Teilbescheid sei bestandskräftig. Ihnen sei eine mögliche Rechtswidrigkeit des 1. Teilbescheid nicht bekannt gewesen. Der mögliche Rechtsfehler einer Nichtfestsetzung eines Ablösebetrages sei allein beim Beklagten entstanden. Sie hätten auf die Richtigkeit des 1. Teilbescheid vertrauen dürfen und hätten dies auch getan. Die erbrachten Leistungen der Stadt X seien schon längst verbraucht. Der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Der 1. Teilbescheid habe keinen Hinweis auf einen Vorbehalt oder Ähnliches enthalten. Eine Ablöseforderung bestehe nicht. Die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte valutierten nicht mehr. Die durch die Grundpfandrechte gesicherten Verbindlichkeiten seien Verbindlichkeiten der S.- GmbH gewesen. Aus den vorgelegten Bilanzen ergebe sich, dass die Firma schuldenfrei gewesen sei. Die Bilanzen seien glaubwürdig. Sie stellten die einzige realistische Quelle zur Überprüfung der Valutierung der Grundpfandrechte dar. Zudem sei die Firma in den Konkurs getrieben worden, der jedoch laut Schlussbericht zu einer vollständigen Gläubigerbefriedigung geführt habe. Sie hätten die fehlende Valutierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darlegt. Die Zeitumstände führten zwangsläufig zu einer Beweiserleichterung. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf vorgelegte Schreiben aus den Jahren 1945 und 1946 sowie Unterlagen zum Konkursverfahren.

Die Klägerinnen zu 1. bis 5. beantragen,

Ziffer 3. und 4. des Bescheides des Beklagten vom 12. März 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, dass der angeführte Verbrauch des erhaltenen Erlöses nicht belegt worden sei. Auch lägen Ermessensfehler nicht vor. Die behauptete Verwirkung allein durch Zeitablauf seit 1999 sei nicht gegeben. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass, nachdem er die Rechtswidrigkeit des Bescheides zur Erlösauskehr ohne Ablösebetrag erkannt habe, die Kläger den Schluss hätten ziehen müssen, der Bescheid werde weiterhin Bestand haben und er werde seine Rücknahmebefugnis nicht ausüben. Die Ausführungen der Kläger zur behaupteten Nichtvalutierung der Grundpfandrechte führten nicht zwingend (auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit) zu der von ihnen gezogenen Schlussfolgerung.

Die Beigeladene hat einen Antrag nicht gestellt. Sie trägt vor, dass die vorgelegten Schreiben aus den Jahren 1945 und 1946 nicht geeignet seien, über die Höhe der Altschulden verbindliche Feststellungen zu treffen. Auch der Schlusssaldo im Konkursverfahren über das Vermögen der S.- GmbH erlaube keine verbindliche Feststellung über die Höhe der im Streit befindlichen alten Bankverbindlichkeiten. Diese Verbindlichkeiten, die durch die Grundschuld über nominal 200.000 RM zu Gunsten der Dresdner Bank gesichert gewesen seien, beliefen sich zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens auf 194.628,71 DM-Ost (ohne Zinsen). Die Deutschen Notenbank habe in ihrer Eigenschaft als Verwalterin dieser Forderung eine entsprechende Anmeldung im Konkursverfahren vorgenommen. Die Forderung sei in die Konkurstabelle eingetragen worden. Nachweise darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die alten Bankverbindlichkeiten durch Zahlungen aus der Konkursmasse der S.-GmbH zumindest teilweise getilgt werden konnten, lägen nicht vor. Beweispflichtig seien jedoch insoweit die Kläger.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten I bis III) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Verfahren ist aufgrund der jedenfalls mit dem Schreiben vom 15. März 2012 mit der erforderlichen Eindeutigkeit erklärten Rücknahme der Klage durch die Kläger zu 6. bis 9. nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Diese Prozesserklärung ist wirksam. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass die Kläger zu 6. bis 9. durch Rechtsnachfolge Teil der Erbengemeinschaft E. sind. Eine notwendige Streitgenossenschaft, wie sie der Prozessbevollmächtigte der übrigen Klägerinnen nach seinem Schriftsatz vom 23. März 2012 annimmt, liegt nicht vor. Zwar steht die Verwaltung des Nachlasses nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Erben gemeinschaftlich zu. Die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln, zu denen auch eine Anfechtungsklage gegen die Restitution eines Nachlassgegenstandes gehört, kann jedoch nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. Daraus folgt, dass die nicht klagenden Miterben weder als Streitgenossen noch als Beigeladene am Verfahren zu beteiligen sind. Die sie betreffenden Auswirkungen des in einem solchen Prozess ergangenen Urteils bestimmen sich vielmehr unabhängig von ihrer Beteiligung nach dem Umfang der Rechtsstellung, mit der das bürgerliche Recht den klagenden Erben ausstattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1997 - BVerwG 7 B 248.97 -, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 33, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 - BVerwG 4 C 1.81 -, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 96, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1965 - BVerwG 4 C 24.65 -, BVerwGE 21, 91, juris Rn. 14). Für die Anfechtung der mit einer Rückübertragungsentscheidung bzw. einer Feststellung des Erlösauskehranspruches verbundenen Festsetzung eines Ablösebetrages gilt nichts anderes.

1.2. Soweit die Kläger zu 6. bis 9. mit dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 9. März 2012 eine Erteilung des Auftrags zur Klageerhebung durch ihre Rechtsvorgängerin an den Prozessbevollmächtigten in Zweifel ziehen, ergeben sich daraus keine durchgreifenden Bedenken an der Wirksamkeit der Klageerhebung oder hinsichtlich einer Prozessführung ohne Vollmacht durch den Prozessbevollmächtigten. Denn die Kläger müssen sich die konkludente Genehmigung der Prozessführung durch den Prozessbevollmächtigten entgegenhalten lassen, die sie mit dem Schreiben vom 11. Februar 2011 ausgesprochen haben, indem sie sich vorbehaltlos als Erben von Lore B. als Beteiligte des Klageverfahrens gemeldet hatten.

2. Die verbleibende Klage der weiteren Klägerinnen ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

2.1. Soweit in Ziffer 3. des Bescheides vom 12. März 2009 die Ziffer 5. des 1. Teilbescheides vom 1. Oktober 1999 mit der Feststellung des Erlösauskehranspruchs zurückgenommen wurde, ist dies rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Rücknahme im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ist § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2004 (GVBl. I S. 78), geändert durch Gesetz vom 11. März 2008 (GVBl. I S. 42); die Änderung durch Art. 2 des Gesetzes zur Einführung des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) mit der Ersetzung der Vollregelung durch die Verweisung auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes ist nach Art. 12 Abs. 1 dieses Gesetzes erst am 17. Juli 2009 in Kraft getreten. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

2.1.1. Hier fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung für eine Rücknahme, denn die im 1. Teilbescheid vom 1. Oktober 1999 in Ziffer 5. enthaltene Feststellung des Erlösauskehranspruchs der Berechtigten war trotz fehlender Festsetzung eines Ablösebetrages nicht rechtswidrig.

2.1.1.1. Nach den bestandskräftigen Feststellungen des 1. Teilbescheides vom 1. Oktober 1999 sind die Klägerinnen bzw. ihre Rechtsvorgänger Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung (Vermögensgesetz - VermG) im Zeitpunkt dieser Entscheidung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), denn das im Eigentum der Erbengemeinschaft E. stehende Grundeigentum - zu dem auch die in dem Flurstück 33/1 der Flur 10 in X aufgegangenen Flurstücke Grundbuch X-S. Band a Blatt 451, Flur 2, Flurstück 3210/288 (neu: Flur 10, Flurstück 32, 498 m²), Band d Blatt 54b, Flur 2, Flurstück 3211/288 (neu: Flur 10, Flurstück 31, 801 m²), Band c Blatt 281, Flur 2, 5188/288 (neu: Flur 10, Flurstück 33, 1.121 m²), Band b Blatt 360, Flur 2, Flurstück 2238/288 (neu: Flur 10, Flurstück 34, 400 m²), Band c Blatt 295, Flur 2, Flurstück 2018/288 (neu: Flur 10, Flurstück 37, 480 m²) und Band c Blatt 294, Flur 2, Flurstück 2017/288 (neu: Flur 10, Flurstück 36, 550 m²) zählten - unterlag verschiedenen schädigenden Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und Abs. 7 VermG. Auch stand den Berechtigten der Erlösauskehranspruch nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG zu, nachdem die fraglichen Flurstücke (in Form des Flurstücks 33/1), die auch Gegenstand des Rückgabebegehrens waren, mit ihrer Zustimmung von der verfügungsberechtigten Stadt X veräußert worden waren (vgl. zu Einzelheiten des Erlösauskehranspruchs nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG: Urteil der Kammer vom 10. November 2010 - 1 K 2193/03 -, S. 46-50).

2.1.1.2. Der Umstand, dass der Beklagte im Teilbescheid vom 1. Oktober 1999 keine Regelung zu einem Ablösebetrag getroffen hatte, machte die Feststellung des Erlösauskehranspruchs entgegen der Auffassung des Beklagten nicht rechtswidrig.

Nach den maßgeblichen vermögensrechtlichen Bestimmungen erfolgt die Festsetzung von Ablösebeträgen nicht isoliert, sondern steht in Verbindung mit der Rückübertragungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 7 C 22.02 -, Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16, juris Rn. 12). So bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG, dass der Berechtigte bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken, die nicht nach § 6 VermG erfolgt, für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte einen in dem Bescheid über die Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen hat. Vergleichbar bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen (Hypothekenablöseverordnung - HypAblV), dass das Amt zur Regelung in den Fällen, in denen der Verfügungsberechtigte ein ehemals volkseigenes Grundstück veräußert und dem Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen der Verkaufserlös oder ein Anspruch auf Ersatz des Verkehrswertes im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks zusteht, auf Antrag des Berechtigten dessen Berechtigung feststellt und die nach den §§ 7, 7a und 18 VermG zu zahlenden oder zu hinterlegenden Beträge festsetzt. Jedoch folgt, anders als der Beklagte nach seinen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seite 9) meint, im Fall einer unterbliebenen Festsetzung eines Ablösebetrages daraus nicht die Rechtswidrigkeit der Feststellung des Erlösauskehranspruches. Ungeachtet der Frage, welche Rechtsnatur man der durch die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG und § 4 HypAblV begründeten Verbindung zwischen Ablösebetrag und "Hauptentscheidung" zukommen lässt, besteht sie nach den eindeutigen Regelungen der im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 HypAblV jedenfalls nicht zu einer Feststellung des Erlösauskehranspruches. Nach der genannten Norm ist dem Berechtigten, wenn in den Fällen des § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 2 HypAblV der Erlös an ihn bereits herausgegeben worden ist, von dem Amt zur Regelung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 HypAblV die Zahlung oder Hinterlegung unter anderem des nach § 18 VermG festzusetzenden Betrages aufzugeben. Die Bezugnahme des § 4 Abs. 3 Satz 1 HypAblV auf § 4 Abs. 2 Satz 1 HypAblV stellt sich insoweit als eine Rechtsfolgenverweisung dergestalt dar, dass die Festsetzung "in dem Bescheid, in dem die Berechtigung festgestellt wird," zu erfolgen hat. Die Verknüpfung besteht somit im Rahmen des § 4 HypAblV zwischen Ablösebetrag und Berechtigtenfeststellung, nicht aber zur Feststellung der Erlösauskehr. Aus der vom Beklagten im Bescheid vom 12. März 2009 zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19. Mai 1999 - BVerwG 8 B 61.99 -, Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 4, juris Rn. 8 f.) folgt nichts anderes. Insbesondere lässt sich ihr nicht die angeführte Aussage entnehmen, dass ein ohne Ablösebetrag ergangener Bescheid ein rechtswidriger Bescheid sei.

2.1.1.3. Da den Klägerinnen mit dieser Rücknahmeentscheidung eine durch den 1. Teilbescheid vom 1. Oktober 1999 zugesprochene Begünstigung in Form des zuerkannten Erlösauskehranspruchs genommen wurde, folgt aus der Rechtswidrigkeit dieser Verfügung zugleich auch die Rechtsverletzung der Klägerinnen. Dass nach den Ausführungen des angefochtenen Bescheides vom 12. März 2009 den Klägerinnen - wenn auch verklausuliert - zugleich erneut ein (nach den Vorstellungen des Beklagten nunmehr mit einem Ablösebetrag belasteter) Erlösauskehranspruch zugesprochen wurde, ändert daran nichts, da dies eine nachfolgende, gesondert zu betrachtende Entscheidung darstellt, die zudem mit der "Belastung" des Ablösebetrages verbunden war.

2.2. Die Festsetzung eines Ablösebetrages in Ziffer 4. auf 6.479,78 € sowie die Verpflichtung zur Hinterlegung dieses Ablösebetrages in Ziffer 3. des Bescheides vom 12. März 2009 sind nur teilweise rechtmäßig.

Rechtsgrundlage hierfür sind die bereits angeführten Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 HypAblV vom 10. Juni 1994 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866).

2.2.1. Ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 HypAblV liegt vor, da hier die verfügungsberechtigte Stadt X die fraglichen restitutionsbelasteten Flurstücke mit Zustimmung der Klägerinnen mit dem Kaufvertrag vom 18. Dezember 1995 veräußert hat und den Klägerinnen als Berechtigten (Ziffer 1. des 1. Teilbescheides vom 1. Oktober 1999) der Erlös aus diesem Rechtsgeschäft aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG zusteht. Der aus dem Verkauf erzielte Erlös wurde durch die Stadt X ausweislich ihrer unbestrittenen Mitteilung vom 8. Januar 2008 an die Klägerinnen herausgegeben. Somit waren die Klägerinnen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HypAblV vom Beklagten zu verpflichten, den nach § 18 VermG geschuldeten Ablösebetrag zu hinterlegen.

2.2.2. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG hat der Berechtigte bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken, die nicht nach § 6 VermG erfolgt, für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte einen Ablösebetrag zu hinterlegen.

Die hier fraglichen Flurstücke sind in der Folge der verschiedenen schädigenden Maßnahmen in Volkseigentum überführt worden. Zum Zeitpunkt der Begründung vollständigen Volkseigentums im Jahr 1958 bestanden an diesen Flurstücken dingliche Rechte in Form der Grundschuld über den Nennbetrag von 200.000 GM, für die die hier relevanten Flurstücke mithafteten, sowie die Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen. Die Hypothek über 300.000 RM zugunsten der Bank für Deutsche Industrie-Obligationen in Berlin ist vorliegend außer Betracht zu lassen, da die interessierenden Flurstücke für dieses dingliche Recht nach den Grundbucheintragungen nicht (mit)hafteten. Zudem sind gemäß § 18 Abs. 4a VermG die Forderungen aus Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen bei der Ermittlung des Ablösebetrages zu berücksichtigen.

Die Grundschuld wurde im Zusammenhang mit der endgültigen Überführung in Volkseigentum - entsprechend den ideologischen Vorstellungen der DDR, nach denen Volkseigentum weder verpfändet, gepfändet noch belastet werden durfte - gelöscht, wie sich jedenfalls dem Grundbuch von X-S. Band ... Blatt 758 entnehmen lässt.

2.2.3. Soweit es den Anteil des Ablösebetrages von 2.690,48 € betrifft, der nach der Aufstellung des Beklagten in Ziffer 4. des Bescheidtenors auf die Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen entfallen, haben die Klägerinnen auch im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung keinerlei Einwände hinsichtlich Grundlage und Berechnung vorgebracht, so dass die Kammer keine Veranlassung sieht, insoweit in eine vertiefte Prüfung einzutreten (zur Höhe der Abgeltungsdarlehen s. Aufstellung vom 9. Februar 1955 in der Forderungsakte der KfW).

2.2.4. Der verbleibende Teil des festgesetzten Ablösebetrages von 3.789,30 €, der auf die Grundschuld zurückzuführen ist, ist nicht in dieser Höhe gerechtfertigt.

2.2.4.1. Die Grundschuld war bei der Ermittlung des Ablösebetrages zu berücksichtigen. Die Klägerinnen setzen dem ohne Erfolg entgegen, dass diese Grundschuld im Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum nicht mehr valutiert habe.

Die in den §§ 18 ff. VermG und § 4 HypAblV getroffenen Regelungen zielen darauf ab, den Berechtigten wirtschaftlich wieder mit denjenigen dinglichen Rechten zu belasten, von denen er durch die schädigende Maßnahme befreit wurde. § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG sieht insoweit eine wirtschaftlich gleichwertige Belastung vor, indem anstelle eines durch die Überführung in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechts ein grundsätzlich gleich hoher Ablösebetrag zu hinterlegen ist. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine durch das frühere Recht gesicherte, bei der Festsetzung eines Ablösebetrags berücksichtigte Forderung des Gläubigers oder seines Rechtsnachfolgers regelmäßig fortbesteht. Das ergibt sich aus § 18b Abs. 3 Satz 1 VermG, wonach die Forderung insoweit erlischt, als der darauf entfallende Teil des Ablösebetrags an den Begünstigten oder den Entschädigungsfonds herauszugeben ist. Ob die durch das frühere Recht gesicherte Forderung tatsächlich besteht, ist für die behördliche Pflicht zur Festsetzung eines Ablösebetrags ohne Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2004 - BVerwG 7 B 41.04 -, Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 20, juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 2. September 2004 - BVerwG 7 B 48.04 -, ZOV 2005, 216, juris Rn. 2). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes können bei der Festsetzung des Ablösebetrages nur solche dinglichen Rechte unberücksichtigt bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten und dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind (§ 18 Abs. 1 Satz 4 VermG); auch können nur unstreitige Tilgungsleistungen zu einer Minderung führen (§ 18 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 VermG). Im Interesse einer baldigen Rückübertragung des entzogenen Vermögens sieht das Gesetz vor, dass der Berechtigte entsprechend dem Sicherungscharakter der Grundpfandrechte zunächst den festgesetzten Ablösebetrag hinterlegt, ehe die Einwendung gegen die Grundpfandrechte geklärt wird. Das Restitutionsverfahren soll (wie sich gerade aus § 18 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4 VermG erschließt) von der womöglich aufwendigen Prüfung der wirksamen Begründung des dinglichen Rechts und des Bestehens oder Erlöschens der gesicherten Forderung frei bleiben (vgl. BT-Drs. 12/2944, S. 54). Dem Umstand, dass es den Berechtigten oft nur nach zeitaufwendigen Ermittlungen möglich sein wird, nachzuweisen, dass sie (oder ihre Rechtsvorgänger) beispielsweise Tilgungsleistungen auf das dingliche Recht erbracht haben, trägt die Frist nach § 18b Abs. 1 Satz 4 VermG Rechnung. Danach kann der Berechtigte innerhalb von vier Jahren den Ablösebetrag insoweit herausverlangen, als bei der Festsetzung des Ablösebetrags nicht berücksichtigte Tilgungsleistungen auf das Recht erbracht wurden oder er einer Inanspruchnahme aus dem Recht hätte entgegenhalten können, dieses sei nicht entstanden, erloschen oder auf ihn zu übertragen gewesen. Dieser Nachweis obliegt den Berechtigten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 1999 - BVerwG 8 B 249.98 -, Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 8, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 12. September 2000 - BVerwG 7 B 103.00 -, Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 11, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - BVerwG 7 B 25.01 -, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2001 - BVerwG 8 B 114.01 -, Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 13, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 24. April 2002 - BVerwG 8 C 21.01 -, Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 15, juris Rn. 20).

Ausgehend hiervon ist das Vorbringen der Klägerinnen, die Firma S.- GmbH, zu deren Gunsten die Grundschuld als Sicherheit gedient habe, sei nach der vorgelegten Bilanz aus dem Jahr 1943 schuldenfrei gewesen, was auch die Schreiben des letzten Prokuristen der Firma bis Kriegsende, Willi U., vom 21. Oktober 1945 und 4. März 1946 bestätigten, weder geeignet unstreitige vollständige Tilgungsleistungen im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 4 VermG zu belegen noch die Annahme einer einvernehmlichen Bereinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 4 VermG nachzuweisen.

Das Schreiben des Herrn U. vom 21. Oktober 1945 mit seiner Aussage, dass "die Schuld bei der Deutschen Industriebank … entweder noch RM 10.000 oder RM 20.000" gewesen sei, ist in diesem Zusammenhang schon deshalb unergiebig, weil es sich allein auf die Hypothekenschuld von ursprünglich 300.000 RM bezieht, die hier aber gerade nicht von Bedeutung ist. Die Formulierung in dessen Schreiben vom 4. März 1946, dass die "Cession (der Grundschuld an die Dresdner Bank) immer nur dann etwas auf sich (hatte), wenn wir in der Kreide waren, und in dem Umfange, wie wir der Bank etwas schuldeten", ist ebenso wenig aussagekräftig, denn sie lässt gerade keinen sicheren Rückschluss auf den Stand der über die Grundschuld abzusichernden Darlehensforderungen zu. Abgesehen davon sind diese Schreiben aus den Jahren 1945 und 1946 ungeeignet, tragfähige Rückschlüsse auf die Valutierung der Grundschuld zum Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum im Jahr 1958 zu ermöglichen. Gleiches gilt für die vorgelegten Unterlagen zum Konkursverfahren über das Vermögen der Firma S.- GmbH, da diese schon keine konkreten Angaben über Kreditverbindlichkeiten enthalten und insbesondere keine Erkenntnisse darüber zulassen, ob und in welcher Höhe Verbindlichkeiten durch Zahlungen aus der Konkursmasse getilgt wurden; darauf hat bereits die Beigeladene im Schriftsatz vom 3. Mai 2012 hingewiesen. Auch der von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung wiederholte Hinweis auf den Abschluss des Konkursverfahrens, der zu einem Erlöschen der Forderungen habe führen müssen, ist in diesem Zusammenhang unergiebig, da aufgrund des Umstands, dass die Konkursakten nicht auffindbar sind, eine nähere Klärung dieser Frage nicht möglich und die Annahme einer einvernehmlichen Bereinigung ausgeschlossen ist; den Klägerinnen bleibt unbenommen, diese Argumentation im Rahmen des Herausgabeverfahrens nach § 4 Abs. 4 Satz 4 HypAblV i.V.m. § 18b VermG hinsichtlich des hinterlegten Betrages weiter zu verfolgen.

Gegen eine einvernehmliche Bereinigung sprechen aber insbesondere das Vorbringen der Beigeladenen und die von ihr dem Beklagten vorgelegten Forderungsakten. Denn aus diesen ergibt sich, dass weiterhin eine offene Forderung bestand, die einer Bereinigung im Sinne einer Löschung der sichernden Grundschuld entgegenstand. Im Übrigen weist die von der Firma S.- GmbH mit Schreiben vom 25. Juni 1946 der Kreis- und Stadtbank X vorgelegte Bilanz vom 31. Dezember 1943 Verbindlichkeiten gegenüber Banken in Höhe von 220.482,64 RM aus, was ebenfalls gegen eine fehlende Valutierung der Grundschuld spricht.

2.2.4.2. Es liegen jedoch unstreitige Tilgungsleistungen in Höhe von 16.000,00 DM-Ost vor, die vom Beklagten nicht berücksichtigt wurden. Diese Zahlungen ergeben sich aus den Forderungsakten der Beigeladenen, nach denen auf die im Zeitpunkt der Schließung der Dresdner Bank zum 8. Mai 1945 bestehende Forderung von 210.628,71 DM-Ost Rückzahlungen in Höhe von 16.000,00 DM-Ost erfolgt seien. Dieser Betrag ist als unstreitige Tilgungsleistung im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 VermG zu bewerten. Denn die KfW als Verwalterin der Forderungen des ehemaligen Staatshaushaltes durch die Staatsbank hat die Tilgungsleistungen selbst vorgebracht (die zudem auch schon in den Unterlagen der Zeit vermerkt sind, die dem Beklagten in Form der Forderungsakte vor seiner Entscheidung vorgelegen haben) und die Klägerinnen, der Beklagte oder Dritte sind dem nicht entgegen getreten. Die Berechtigung der Beigeladenen als Begünstigte für die fragliche teilgetilgte Grundschuld- bzw. Kreditforderung im Sinne des § 3 Abs. 2 HypAblV ist auch als feststehend anzusehen. Angesichts dessen ist ein Ermessen, das dem Beklagten nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 4 VermG eröffnet ist, im Sinne einer Verpflichtung zur Berücksichtigung reduziert (vgl. hierzu Kiethe in Clemm/Etzbach/Faßbender/Messerschmidt/Schmidt-Räntsch, Rechtshandbuch Vermögen und Investition in der ehemaligen DDR [RVI], Stand: Januar 2012, VermG § 18 Rn. 92).

Diese Tilgungsleistung ist jedoch nach den maßgeblichen Bestimmungen des Vermögensrechts nicht - wie von der Beigeladenen vorgenommen - von dem Forderungsbetrag zum Stand 8. Mai 1945 in Höhe von 210.628,71 DM-Ost abzuziehen. Vielmehr ist aus § 18 Abs. 3 Satz 1 VermG, wonach bei sonstigen Forderungen - wie hier Grundschulden - zur Berechnung des Ablösebetrages vom Nennbetrag des Rechts auszugehen ist, und § 18 Abs. 2 Satz 4 VermG, auf den § 18 Abs. 3 Satz 2 VermG verweist und nach dem von dem so ermittelten Betrag die unstreitig auf das Recht erbrachten Tilgungsleistungen abzuziehen sind, zu schließen, dass die Tilgungsleistungen vom Nennbetrag des Rechts zu subtrahieren sind (in diesem Sinn auch Kinne, "Praktische Probleme der Ablösung untergegangener Grundstücksbelastungen nach §§ 18 bis 18b Vermögensgesetz", ZOV 1992, 334, 337). Für die Berechnung des Ablösebetrages ist folglich von einem Forderungsbetrag von 184.000,00 RM/DM-Ost auszugehen.

2.2.4.3. Keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt die Berechnung des Ablösebetrages durch den Beklagten bezüglich der nur anteiligen Berücksichtigung der Grundschuld bei der Berechnung. Da der ausgekehrte Erlös nicht alle von der Mithaft der früheren Grundschuld erfassten Grundstücke betraf, waren auf den entsprechenden Antrag der Klägerinnen vom 14. Juni 2004 nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HypAblV die zu berücksichtigenden Grundschuldbeträge angemessen zu kürzen. Auch wenn eine Kürzung regelmäßig nicht nach dem Flächenanteil des zurück zu übertragenden bzw. veräußerten Grundstücks, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte der Grundstücke zu erfolgen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2001 - BVerwG 7 C 11.01 -, Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 14, juris Rn. 3), ist die vorliegend vom Beklagten nach dem Verhältnis der Flächen vorgenommene Aufteilung nicht zu beanstanden. Denn es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die fraglichen Flurstücke durch andere Umstände in ihrem Wert deutlich unterscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2001 - BVerwG 7 C 11.01 -, Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 14, juris Rn. 4).

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HypAblV sind Mark der DDR, Mark der deutschen Notenbank, Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen in Fällen u.a. des § 18 VermG im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark (und nachfolgend in Euro) umzurechnen.

2.2.4.4. Somit ergibt sich folgende Berechnung:

Gesamtfläche der haftenden Grundstücke 51.886 m²

Forderung / m² 3,55 RM (184.000 RM : 51.886 m²)

Flst. 31

801 m²

2.843,55 RM

1.421,78 DM

726,94 €

Flst. 32

498 m²

1.767,90 RM

883,95 DM

451,96 €

Flst. 33

1.121 m²

3.979,55 RM

1.989,78 DM

1.017,36 €

Flst. 34

400 m²

1.420,00 RM

710,00 DM

363,02 €

Flst. 36

550 m²

1.952,50 RM

976,25 DM

499,15 €

Flst. 37

480 m²

1.704,00 RM

852,00 DM

435,62 €

                                        

gesamt

        

13.667,50 RM

6.833,76 DM

3.494,05 €

Zusammen mit den Ablöseteilbeträgen für die Abgeltungsdarlehen in Höhe von 2.690,48 € errechnet sich ein Gesamtablösebetrag von 6.184,53 €, der um 295,25 € unter dem bislang festgesetzten Betrag liegt.

Mit Blick auf § 18 Abs. 1 Satz 2 VermG, wonach die auf die jeweilige abzulösende Forderung entfallenden Einzelbeträge gesondert im Bescheid auszuweisen sind, sind auch bei der teilweisen Aufhebung des festgesetzten Ablösebetrages die Einzelbeträge im Tenor entsprechend mit dem verringerten Betrag aufzuführen.

2.2.5. Dass der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. März 2009 den Ablösebetrag ohne Rücknahme und Neuregelung der Berechtigtenfeststellung nachträglich festsetzt, macht diese Regelung nicht rechtswidrig. § 4 Abs. 3 Satz 1 HypAblV fordert zwar - wie bereits dargelegt - mit der Bezugnahme auf § 4 Abs. 2 Satz 1 HypAblV, dass der Ablösebetrag in dem Bescheid festzusetzen ist, in dem die Berechtigung festgestellt wird. Ist dies irrtümlich zunächst versäumt worden, kann dies aber auch noch nachträglich in Form einer Ergänzung zum Bestandteil des Bescheides über die Berechtigtenfeststellung gemacht werden (in diesem Sinne dürfte die Passage des Urteils des VG Gera vom 10. Oktober 2002 - 5 K 694/02.GE -, juris Rn. 27 zu verstehen sein, dass Ablösbetragsfestsetzung und Rückübertragungsbescheid dann als einheitlicher Bescheid anzusehen seien).

Für eine solche Ergänzung spricht vor allem der Zweck des Ablösebetrages. Hierzu gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes: Ausgangspunkt des Vermögensgesetzes ist, dass der Berechtigte in seine alte Rechtsposition wiedereinzusetzen ist. Der Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger soll den Vermögenswert einschließlich der auf ihm lastenden Verbindlichkeiten so zurückerhalten, wie er sich im Zeitpunkt der Schädigung dargestellt hat. Der Geschädigte darf danach nicht mehr zurückerhalten als ihm entzogen worden ist. Nach der ursprünglichen Fassung des § 18 VermG sollte dieses Ergebnis durch die Wiedereintragung dieser Belastungen in das Grundbuch erreicht werden. Die Neufassung des § 18 VermG durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) geht von demselben Grundgedanken aus, hat jedoch aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung das System der Wiedereintragung der dinglichen Belastungen zugunsten eines Systems der Hinterlegung von Ablösebeträgen geändert. Die anlässlich der Schädigung untergegangenen dinglichen Belastungen leben deshalb in Gestalt von Ablösebeträgen wieder auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1996 - BVerwG 7 B 358.95 -, Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 2, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 29.97 -, BVerwGE 107, 150, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1999 - BVerwG 8 B 206.98 -, Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 6; BVerwG, Urteil vom 24. April 2002 - BVerwG 8 C 21.01 -, Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 15, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2003 - BVerwG 7 C 60.02 -, BVerwGE 118, 328, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 8.03 -, Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18, juris Rn. 21). Der Festsetzung eines Ablösbetrages liegt somit der Gedanke der Vorteilsabschöpfung zugrunde (Kiethe in Clemm/Etzbach/Faßbender/Messerschmidt/Schmidt-Räntsch, RVI, VermG Vorb §§ 18, 18a, 18b Rn. 2) und sie dient der Verhinderung einer Bereicherung des Restitutionsberechtigten, die eintreten würde, wenn er durch die Restitution ein Grundstück zurückerhält, das mit den bei der Überführung in Volkseigentum untergegangenen Rechten nicht mehr belastet ist, er diesen Vorteil aber nicht mehr ausgleichen müsste (Kiethe in Clemm/Etzbach/Faßbender/Messerschmidt/Schmidt-Räntsch, RVI, VermG § 18 Rn. 3). Dieselben Überlegungen gelten auch für die Festsetzung von Ablösebeträgen nach § 4 HypAblV in den Fällen, in denen dem Berechtigten statt der Rückübertragung nur noch ein Erlösauskehranspruch zusteht. Damit sollte nämlich sichergestellt werden, dass der Berechtigte, der bei einer Rückgabe einen Ablösebetrag nach § 18 VermG zu hinterlegen hätte, auch dann entsprechend belastet wird, wenn es zu einer Rückgabe wegen einer Veräußerung des Grundstücks zwar nicht kommt, er aber stattdessen einen Anspruch auf den Erlös hat (vgl. BR-Drs. 339/94 S. 9 f., 14). Dieser Ausgleich des wirtschaftlichen Vorteils, ein unbelastetes Grundstück zurückzuerhalten bzw. einen Erlös aus der Veräußerung eines unbelasteten Grundstücks ausgekehrt zu erhalten, bleibt auch dann zu leisten, wenn er zunächst fehlerhaft versäumt wurde.

Zudem besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Vermögensamtes, einen Ablösebetrag zu bestimmen, und hat der Begünstigte einen einklagbaren Anspruch, dass ein Ablösebetrag wegen der zu seinen Gunsten eingetragenen Grundpfandrechte festgesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 7 C 22.02 -, Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16, juris Rn. 12; Kiethe in Clemm/Etzbach/Faßbender/Messerschmidt/Schmidt-Räntsch, RVI, VermG Vorb §§ 18, 18a, 18b Rn. 14).

Gegen die Möglichkeit einer nachträglichen Ergänzung des Bescheides über die Rückübertragung (im Fall des § 18 Abs. 1 VermG) oder der Feststellung der Berechtigung (im Fall des § 4 Abs. 1 HypAblV) sprechen auch nicht die Bestimmungen des § 18a VermG und des § 4 Abs. 1 Satz 3 HypAblV. Gemäß § 18a VermG geht das Eigentum an dem Grundstück auf den Berechtigten über, wenn die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und der Ablösebetrag bei der Hinterlegungsstelle unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt, der Begünstigte in den Fällen des § 18 Abs. 7 VermG befriedigt worden ist oder der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit geleistet hat. § 4 Abs. 1 Satz 3 HypAblV bestimmt dem vergleichbar, dass der Veräußerungserlös erst dann an den Berechtigten ausgezahlt werden darf, wenn die Feststellung seiner Berechtigung unanfechtbar ist und die festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt sind oder hierfür Sicherheit geleistet sowie die nach § 349 Abs. 3c LAG festgesetzte Sicherheit erbracht worden ist. Diese Regelungen verfolgen ersichtlich das Ziel, den mit dem Ablösesystem verbundenen Gedanken des Vorteilsausgleichs umzusetzen, indem der Berechtigte die Begünstigung der Rückübertragung bzw. Berechtigtenfeststellung nur zugleich mit der die Befreiung von den früheren Grundstücksbelastungen ausgleichenden Forderung in Gestalt des Ablösebetrages erhalten soll. Eine Sperrwirkung für eine die rechtsfehlerhaft unterbliebene Ablösebetragsfestsetzung nachholende Ergänzung lässt sich daraus aber nicht herleiten. Ist bei der Rückübertragung eines Grundstücks ein Ablösebetrag nicht bestimmt worden, bleibt es bei der Grundregelung des § 34 VermG und das Eigentum am Grundstück geht mit der Bestandskraft der Rückübertragungsentscheidung (vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 VermG) auf den Berechtigten über; im Fall der Erlösauskehrkonstellation gilt dies entsprechend. Aber auch wenn der Berechtigte das Eigentum am Grundstück bereits erlangt hat, bleibt die Zielsetzung des Ablösebetrags bestehen, den Vorteil des Befreiung von Grundstücksbelastungen abzuschöpfen, und ist, da das Ablösesystem den Berechtigten mit einer bloßen Zahlungspflicht belegt, auch weiterhin erreichbar.

Dass nach § 18b Abs. 3 Satz 1 VermG eine durch das frühere Recht gesicherte Forderung insoweit erlischt, als der darauf entfallende Teil des Ablösebetrages an den Begünstigten oder den Entschädigungsfonds herauszugeben ist, taugt ebenso wenig als Anknüpfungspunkt gegen eine nachträgliche Bestimmung eines Ablösebetrages, denn diese Wirkung tritt (erst) mit der Bestandskraft der Entscheidung über die Festsetzung des Ablösebetrages ein (vgl. Kiethe in Clemm/Etzbach/Faßbender/Messerschmidt/Schmidt-Räntsch, RVI, VermG § 18b Rn. 58).

Die Entstehungsgeschichte bietet ebenso wenig einen Anhalt, der gegen eine nachträgliche Ergänzung um einen Ablösebetrag sprechen könnte. Die Bestimmungen der §§ 18 bis 18b VermG haben ihre auch heute noch (im Wesentlichen) maßgebliche Fassung durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz erhalten. Sie gehen in ihrer Formulierung entscheidend auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zurück (vgl. BT-Drs. 12/2695 S. 12 ff.). Während die Bundesregierung ursprünglich ein zweistufiges Verfahren vorsah, in dem zunächst in einem Festsetzungsbescheid der Ablösebetrag zu bestimmen war und die Rückübertragung dann voraussetzte, dass der Berechtigte den im unanfechtbar gewordenen Festsetzungsbescheid festgelegten Betrag gezahlt hat (vgl. BT-Drs. 12/2480 S. 9 f.), forderte der Bundesrat eine weitere Vereinfachung des Verfahrens und die Beibehaltung eines einstufigen Verfahrens (BT-Drs. 12/2695 S. 12); dem stimmte die Bundesregierung zu (BT-Drs. 12/2695 S. 30) und dem schloss sich der Bundestag an (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs. 12/2944 S. 11 f. und 42 f.). Die Regelung, dass die Festsetzung des Ablösebetrages mit der Entscheidung über die Rückübertragung bzw. Berechtigtenfeststellung erfolgen soll, dient demnach maßgeblich (auch) Gründen der Verwaltungsvereinfachung.

Das Bundesverwaltungsgericht scheint nachträgliche Regelungen zum Ablösebetrag ebenfalls für unbedenklich zu halten, wie sich aus dem Beschluss vom 19. Mai 1999 - BVerwG 8 B 61.99 - (Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 4, juris Rn. 9) entnehmen lässt. Darin wirft das Gericht die Frage auf, ob es für eine nachträglich höhere Festsetzung eines bereits bestimmten Ablösebetrages der Rücknahme des Ausgangsbescheides bedarf oder nicht einfach ohne eine solche Aufhebung eine bloße Nacherhebung ausreicht. Zwar lässt das Gericht diese Frage letztlich offen. Allerdings erlaubt die Art der Fragestellung den Schluss, dass das Gericht von dem "Umweg" über eine Rücknahme wenig überzeugt ist und zur Möglichkeit einer Nacherhebung tendiert. Im Fall einer solchen Nacherhebung würde sich aber gleichermaßen das Problem stellen, wie sich der dann höhere Ablösebetrag zum Eigentumsübergang nach § 18b VermG verhielte.

Von der Zulässigkeit eines Ergänzungsbescheides geht im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise auch in der Fallkonstellation der Festsetzung vorrangiger Gläubigerverbindlichkeiten im Fall der Unternehmenstrümmerrestitution nach § 6 Abs. 6a Satz 2 Teilsatz 1 VermG - wonach die Rückgabe gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten erfolgt, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten - aus, die ebenso wie im hier relevanten Bereich des Ablösebetrages eine Verknüpfung von Rückübertragung und Bestimmung von Zahlungs-/Ausgleichspflichten des Berechtigten vorsieht. Denn im Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 7 C 25.02 - (Buchholz 428 § 3c VermG Nr. 1, juris Rn. 26) nimmt das Gericht keinen Anstoß daran, dass die Gläubigerverbindlichkeiten erst in einem Ergänzungsbescheid festgesetzt worden waren.

Jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung spricht auch schon die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 HypAblV für eine nachträgliche Ergänzung der Berechtigtenfeststellung um die Bestimmung des Ablösebetrages. Denn die Norm geht schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut davon aus, dass der wesentliche wirtschaftliche Vorteil - nämlich der Erlös aus der Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstücks - bereits an den Berechtigten geflossen ist und nunmehr nachträglich eine Verpflichtung zur Zahlung eines Ablösebetrages begründet wird.

2.2.6. Soweit die Klägerinnen gegen die nachträgliche Festsetzung des Ablösebetrages die Einrede der Verjährung erheben und eine Verwirkung geltend machen, vermögen sie damit nicht durchzudringen.

Der vom Prozessbevollmächtigten mit dem Schriftsatz vom 23. Januar 2009 vorgebrachte Einwand, es könne sich hinsichtlich des Ablösebetrages nur noch um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung handeln, weil bei der Entscheidung über die Berechtigung der Erbengemeinschaft der Ablösebetrag nicht abzogen worden sei, ein Anspruch gemäß §§ 812 ff. BGB sei aber bereits seit 2005 verjährt, geht fehl. Bei der Verpflichtung zur Zahlung bzw. Hinterlegung des Ablösebetrages handelt es sich - ungeachtet des Umstandes, dass er letztlich der Bereinigung von zivilrechtlichen Verhältnissen am Grundstück dient - um einen im Vermögensgesetz wurzelnden öffentlich-rechtlichen Anspruch, der - wie § 4 Abs. 3 HypAblV zeigt - auch noch dann auferlegt werden kann, wenn der Erlös bereits an den Berechtigten geflossen ist. Für diesen sind Verjährungsregeln im Vermögensgesetz oder in der Hypothekenablöseverordnung nicht vorgesehen, so dass der Berechtigte auch nach Bestandskraft der Restitutionsentscheidung bzw. Berechtigtenfeststellung mit der nachträglichen Festsetzung der Ablöseverpflichtung rechnen muss (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 6. Februar 2007 - 5 A 297/06 -, juris Rn. 25).

Auch fehlt es an den Voraussetzungen einer Verwirkung. Diese setzt als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzugetreten sind, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2010 - BVerwG 3 B 26.10 -, ZOV 2011, 40, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - BVerwG 3 B 36.11 -, ZOV 2011, 222, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 3. April 2012 - BVerwG 5 B 59.11 -, juris Rn. 3). Vorliegend scheitert ein Rückgriff auf die Verwirkung schon daran, dass es an einer ausreichenden Vertrauensgrundlage fehlt. Denn es ist hier kein längerer Zeitraum nach dem Erlass des Bescheides vom 1. Oktober 1999 und der Auskehr des Verkaufserlöses gegeben, der bei den Klägerinnen das berechtigte Vertrauen begründen konnte, dass es zu keiner Festsetzung eines Ablösebetrages in ihrem Fall kommen werde. Jedenfalls seit dem Herbst 2002 war ihnen ausweislich des Schreibens ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. Oktober 2002 die Problematik der im Grundbuch verzeichneten Grundschuld bzw. Hypothek bekannt und waren sie durchgehend bestrebt, über die verschiedenen Argumente (fehlende Valutierung, Verjährung usw.) einen Ablösebetrag zu verhindern. Das Verhalten des Beklagten bot ausweislich des im Verwaltungsvorgang vorliegenden Schriftverkehrs keine Vertrauensgrundlage, da der Beklagte ersichtlich das Ziel einer nachträglichen Erhebung des Ablösebetrages weiterverfolgte.

2.2.7. Der im angefochtenen Bescheid vom 12. März 2009 erfolgten nachträglichen Ergänzung um den Ablösebetrag steht auch nicht eine etwaige gegenteilige bestandskräftige Regelung entgegen, dass ein Ablösebetrag nicht geschuldet werde. Dem 1. Teilbescheid vom 1. Oktober 1999 als einzigem denkbarem Anknüpfungspunkt lässt sich eine solche negative Regelung nicht entnehmen. Die Frage eines Ablösebetrages wird im 1. Teilbescheid nicht thematisiert. Eine Aussage, mithin eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass der Beklagte einen Ablösebetrag nicht erhebt, findet sich darin also nicht. Einem Schweigen der Behörde ist aber grundsätzlich nicht die Qualität einer Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfGBbg zuzubilligen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 35 Rn. 62; vgl. zum Themenkreis der zu niedrig festgesetzten Abgaben: BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163, juris Rn. 19 f.; BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 115.86 -, Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 52, juris Rn. 16 f.; s. auch BFH, Urteil vom 11. Juli 1986 - VI R 105/83 -, BFHE 147, 113, juris Rn. 18; BFH, Urteil vom 25. Juli 1986 - VI R 216/83 -, BFHE 147, 215, juris Rn. 20 ff.; BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 -, BVerwGE 109, 283, juris Rn. 19 f.). Besondere Umstände, die hier eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie folgen insbesondere nicht allein daraus, dass die Behörde nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet ist, im Zusammenhang mit der Berechtigtenfeststellung eine Entscheidung auch zu Ablösebeträgen zu treffen, denn dies begründet gerade keine besonderen Umstände.

2.2.8. Es kann hier dahinstehen, ob und inwieweit in der vorliegenden Fallkonstellation Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entsprechend § 48 VwVfGBbg Berücksichtigung finden müssen. Denn jedenfalls liegen hier keine tragfähigen Anhaltspunkte für einen beachtlichen Vertrauensschutz der Klägerinnen vor. Der von diesen insoweit allein vorgebrachte Aspekt des Verbrauchs des ausgekehrten Erlöses führt zu keiner anderen Bewertung. Ungeachtet der Frage, ob dies überhaupt geeignet sein kann, als entgegenstehender Vertrauensschutzbelang hier eine Rolle zu spielen, hat der Beklagte bereits zutreffend im Bescheid vom 12. März 2009 darauf hingewiesen, dass die Klägerinnen diesen behaupteten Verbrauch nicht nachgewiesen haben; daran hat sich auch im gerichtlichen Verfahren nichts geändert. Ebenso wenig zwingt der Zeitablauf zwischen dem 1. Teilbescheid vom 1. Oktober 1999 und dem angefochtenen Bescheid vom 12. März 2009 zu einer Gewichtung des Vertrauensschutzes zugunsten der Klägerinnen. Denn diese müssen sich - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - jedenfalls entgegenhalten lassen, dass ihnenspätestens seit dem Herbst 2002 ausweislich des Schreibens ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. Oktober 2002 die Problematik der im Grundbuch verzeichneten Grundschuld bzw. Hypothek bekannt war.

2.3. Soweit der Ablösebetrag zutreffend festgesetzt wurde, ist auch die Verpflichtung zur Zahlung bzw. Hinterlegung dieses Betrages auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 HypAblV rechtmäßig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 2 VwGO, wobei neben der Klagerücknahme durch die Kläger zu 6. bis 9. einerseits die divergierenden Erbanteile der Kläger zu berücksichtigen waren und andererseits einzustellen war, dass die Anfechtung der Rücknahme der Feststellung des Erlösauskehranspruchs nicht streitwerterhöhend berücksichtigt wird und die Verringerung des Ablösebetrages nur geringfügig ausfällt. Bezüglich der Kosten der Beigeladenen folgt die Kostenentscheidung aus § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko auf sich genommen hat, sind ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 135, § 132 Abs. 2 VwGO.