Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 07. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2004 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Bescheid vom 24. Oktober 2003 geändert, zurückgenommen und ihr zur Zahlung der Beiträge, deren Nachentrichtung mit diesem Bescheid zugelassen wurde, eine andere Frist eingeräumt wird, denn die festgesetzte Frist von sechs Monaten ist eine angemessene Frist.
Als zulässige Klageart kommt die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Betracht. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 erster und dritter Alternative Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden.
Dabei betrifft die Anfechtungsklage den Bescheid vom 07. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2004. Mit diesen Bescheiden wird vordergründig, nämlich abgestellt auf den Wortlaut des Verfügungssatzes, der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der mit Bescheid vom 24. Oktober 2003 gesetzten und am 30. April 2004 ablaufenden Frist von sechs Monaten zur Zahlung der Nachentrichtungsbeiträge abgelehnt. Tatsächlich wird mit diesen Bescheiden jedoch die Ablehnung der teilweisen Rücknahme bzw. teilweisen Aufhebung des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 24. Oktober 2003 geregelt. Mit letztgenanntem Bescheid wird der Klägerin - insoweit nicht angefochten - das Recht zur Neugestaltung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge eingeräumt, wobei dieses Recht mit der Bedingung als Nebenbestimmung zu dieser Regelung (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X) verknüpft worden ist, dass die Nachentrichtung spätestens drei Jahre nach Zustellung dieses Bescheides abgeschlossen sein muss. Die Bedingung der Einzahlung der Beiträge spätestens bis zu diesem Zeitpunkt modifiziert als so genannte unselbständige, daher nicht selbständig anfechtbare Nebenbestimmung die Hauptregelung, die in der Zulassung zur Nachentrichtung besteht; sie ist deren Bestandteil. Mit dem Ablauf der gesetzten Frist entfällt grundsätzlich das eingeräumte Recht auf Neugestaltung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge (vgl. Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 30. Januar 1985 - 1 RA 23/84, abgedruckt in SozR 1300 § 32 Nr. 2). Im Übrigen heißt es im Bescheid vom 24. Oktober 2003 - allein insoweit ist dieser Bescheid von der Klägerin angegriffen: Wir bitten, die Nachentrichtung innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung dieses Bescheides … vorzunehmen. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine unverbindliche Aufforderung. Vielmehr räumt die Beklagte dem Bescheidempfänger die Sechsmonatsfrist ein, um den Besonderheiten von Nachentrichtungsverfahren Rechnung zu tragen, deren Abwicklung bis zur Erteilung der Zulassungsbescheide nicht zu Lasten der Nachentrichtungsberechtigten gehen soll. In entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG (§ 1420 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung - RVO -), wonach die Entrichtung der Beiträge binnen angemessener Frist einer früheren Beitragsentrichtung gleichsteht, dient die Einräumung der Sechsmonatsfrist der Wahrung eines früheren Rentenbeginns. Diese von Billigkeitserwägungen getragene weite Rechtsanwendung ist in den Nachentrichtungsvorschriften nicht geregelt und stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass eine Rente aus nach entrichteten Beiträgen im Regelfall erst nach tatsächlicher Entrichtung der Beiträge beginnen kann (so BSG, Urteil vom 07. November 1991 - 12 RK 51/90, zitiert nach juris, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18. Mai 1988 - 1 RA 45/87, abgedruckt in SozR 2200 § 1290 Nr. 22 = BSGE 63, 195 und BSG, Urteil vom 12. März 1981 - 11 RA 4/80, abgedruckt in SozR 2200 § 1419 Nr. 9 = BSGE 51, 230).
Die Verpflichtungsklage betrifft mithin die Rücknahme bzw. Aufhebung der Regelung über die Sechsmonatsfrist im Bescheid vom 24. Oktober 2003 unter Einräumung einer darüber hinausgehenden Frist.
Die Verpflichtungsklage ist nicht in Gestalt einer Bescheidungsklage zulässig. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 dritte Alternative und Abs. 2 Satz 2 SGG kommt eine solche Klage in Betracht, soweit die Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln. Die Verlängerung der angemessenen Frist stellt jedoch keine Ermessensentscheidung der Behörde dar.
Wegen der Analogie zu § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG (§ 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO) ist auf die dazu sowie zur ähnlichen Regelung des § 141 Abs. 2 AVG (§ 1419 Abs. 2 RVO) ergangenen Rechtsprechung zur angemessenen Frist zurückzugreifen. Danach ist die Angemessenheit der Frist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der Überprüfung durch die Gerichte unterliegt. Die Angemessenheit beruht letztlich auf einer Abwägung von Tatumständen. Ob es sich bei der angemessenen Frist um eine behördliche Frist im Sinne des § 26 Abs. 7 SGB X handelt, bedarf keiner Entscheidung. Es ist jedenfalls keine Frist, deren Dauer vom - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Ermessen der Behörde bestimmt wird (BSG, Urteil vom 07. November 1991 - 12 RK 51/90).
Für die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist nicht zwischenzeitlich deswegen entfallen, weil die Frist von drei Jahren nach Zustellung des Bescheides vom 24. Oktober 2003 abgelaufen ist. Das Recht auf Neugestaltung der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach dem Bescheid vom 24. Oktober 2003 ist damit nicht wegen des Eintritts der Bedingung erloschen. Dies träfe lediglich dann zu, wenn selbst bei einer Verlängerung der Sechsmonatsfrist die Nachentrichtung zweifelsfrei und endgültig scheitern würde. Es sind jedoch - so das BSG im Urteil vom 07. November 1991 - 12 RK 51/90 – Fälle denkbar, in denen die Sechsmonatsfrist auch noch nach Ablauf jener Frist verlängert werden muss und sie dann diese Frist gleichsam überholt. Ferner hat das BSG erwogen, jene Frist entsprechend § 142 Abs. 2 AVG (§ 1420 Abs. 2 RVO) durch den vorliegenden Rechtsstreit oder das Rentenverfahren als gehemmt anzusehen (wegen der weiteren Anwendbarkeit dieser Vorschriften vergleiche § 21 Abs. 5 WGSVG, wonach grundsätzlich die jeweiligen Regelungen über die Nachentrichtung, die für den Berechtigten <bisher> maßgebend waren weiterhin Anwendung finden). Ausschließlich dann, wenn auch die Sechsmonatsfrist nicht im Streit wäre, käme es zum Erlöschen des Rechts auf Neugestaltung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 30. Januar 1985 - 1 RA 23/84).
Als Rechtsgrundlage kommt entweder § 44 Abs. 2 SGB X, wenn die eingeräumte Sechsmonatsfrist rechtswidrig zu knapp bemessen war, oder § 48 Abs. 1 SGB X, wenn sich diese Frist wegen späterer Ereignisse als unangemessen kurz erwiesen hat, in Betracht.
Nach § 44 Abs. 2 SGB X gilt: Im Übrigen - wenn es also nicht um zu Unrecht nicht erbrachte Sozialleistungen oder nicht um zu Unrecht erhobene Beiträge nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht - ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
§ 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X bestimmt: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit insbesondere (Nr. 1) die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Anhaltspunkte für den Eintritt späterer, also nach Erlass des Bescheides vom 24. Oktober 2003 aufgetretener, Ereignisse bestehen nicht. Solche werden von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht.
Es ist nicht feststellbar, dass die Frist rechtswidrig zu knapp bemessen war. Keine Umstände sind ersichtlich oder vorgetragen, die es bei Erlass des Bescheides vom 24. Oktober 2003 geboten hätten, eine längere als die eingeräumte Sechsmonatsfrist zu bestimmen.
Im vorliegenden Fall ist die nach der Rechtsprechung grundsätzlich angemessene Sechsmonatsfrist der Klägerin im Bescheid vom 24. Oktober 2003 eingeräumt worden. Da dieser Bescheid nicht, insbesondere auch hinsichtlich der Sechsmonatsfrist nicht angefochten und daher bindend geworden ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Frist auch aus der Sicht der Klägerin ihren individuellen Verhältnissen und Möglichkeiten entsprach (vgl. BSG SozR 2200 § 1419 Nr. 10). Wenn es die Beklagte nunmehr in dem angefochtenen Bescheid abgelehnt hat, eine längere Frist als angemessen anzusehen, so ist das nur dann rechtswidrig, wenn die Sechsmonatsfrist gleichwohl im Zulassungsbescheid rechtswidrig zu knapp bemessen war und er insofern nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 SGB X der Rücknahme unterlegen hätte oder wenn sich die Frist wegen späterer Ereignisse als unangemessen kurz erwiesen und aufgrund des § 48 SGB X aufzuheben und neu zu bestimmen gewesen wäre.
Die Rechtsprechung hat als angemessen eine Frist angesehen, die sich nach den näheren Umständen des Einzelfalles bestimmt und die ein sorgfältig und aufmerksam handelnder Mensch einhalten wird. Die Beitragszahlung braucht nicht alsbald oder möglichst rasch zu erfolgen; dem Berechtigten steht vielmehr ein gewisser zeitlicher Spielraum zur Verfügung. Andererseits soll aber die Nachentrichtungsfrist nicht auf einen Zeitabschnitt erstreckt werden, dessen Dauer durch ein nachlässiges Verhalten oder gar absichtliches Verschleppen beeinflusst wird (BSG, Urteil vom 07. November 1991 - 12 RK 51/90 und unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 12. März 1981 - 11 RA 4/80, abgedruckt in SozR 2200 § 1419 Nr. 9 = BSGE 51, 230). Die Angemessenheit der Frist ist nicht (vorausschauend) vom Zeitpunkt der Bereiterklärung oder des Nachentrichtungsbescheides, sondern (rückschauend) vom Zeitpunkt der Beitragszahlung aus zu beurteilen, denn die Dauer der angemessenen Frist kann auch durch Umstände beeinflusst werden, die erst während ihres Laufes eintreten (BSG, Urteil vom 07. November 1991 - 12 RK 51/90 und unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 12. März 1981 - 11 RA 4/80).
Die der Klägerin eingeräumte Sechsmonatsfrist reichte grundsätzlich aus, um die Mittel für die Beitragsnachentrichtung, die nach der Erteilung des Zulassungsbescheides durchgeführt werden konnte, zu beschaffen und an die Beklagte zu überweisen. Der erkennende Senat folgt der Rechtsprechung des BSG, wonach etwaige wirtschaftliche Schwierigkeiten, die dem rechtzeitigen Aufbringen der Mittel innerhalb dieser Frist entgegenstanden, im allgemeinen - wie auch sonst bei der Nachentrichtung- zu Lasten des Nachentrichtungswilligen gehen und nicht zu einer Ausdehnung der Sechsmonatsfrist führen können. Mit dieser Frist wird bei Antragstellern im Ausland ferner möglichen Verzögerungen Rechnung getragen, die bei der Beschaffung von Devisen und beim Geldtransfer nach Deutschland bestehen können. Eine längere als diese Frist kann demnach nur dann als angemessen angesehen werden, wenn und soweit über das normale Maß erheblich hinausgehende und im vorliegenden Zusammenhang beachtliche Umstände eingetreten sind, die eine Nachzahlung der Nachentrichtungssumme innerhalb der Sechsmonatsfrist auch bei einem sorgfältigen und aufmerksamen Verhalten außergewöhnlich erschwert haben. Dies könnte in Betracht kommen, wenn der Antragsteller innerhalb der Sechsmonatsfrist gestorben war((BSG, Urteil vom 07. November 1991 – 12 RK 51/90).
Vorliegend kommt der rückschauenden Betrachtung keine wesentliche Bedeutung zu, weil Gesichtspunkte, die erst während des Laufs der Frist, hier also der Sechsmonatsfrist, eingetreten sein könnten, hier nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind. Angemessen ist in jedem Fall eine Frist, innerhalb derer dem Berechtigten in einem Bescheid die Nachentrichtung der Beiträge gestattet worden ist. Mangels entgegenstehender Umstände des Einzelfalles ist die in einem solchen Bescheid bestimmte Zahlungsfrist insbesondere dann als angemessen zu betrachten, wenn der Berechtigte diesen Bescheid insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der Zahlungsmodalitäten nicht anficht und dieser daher in Bindungswirkung erwächst (BSG, Urteil vom 07. November 1991 - 12 RK 51/90 und unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. März 1983 - 1 RJ 2/82, abgedruckt in SozR 2200 § 1419 Nr. 10). Im Regelfall wird bei einem Wohnsitz des Berechtigten im Ausland eine Frist von sechs Monaten als angemessen angesehen (BSG, Urteil vom 07. November 1991 – 12 RK 51/90).
Die Analogie zu § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG (§ 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO), der die Entrichtung der Beiträge binnen angemessener Frist als genügend erachtet, um diese Beiträge bereits als im Zeitpunkt der Bereiterklärung als entrichtet zu behandeln, legt nahe, bei der Auslegung der angemessenen Frist zugleich das Rechtsinstitut der Bereiterklärung näher in den Blick zu nehmen. Ihrem Zweck nach tritt die Bereiterklärung an die Stelle der tatsächlichen Beitragszahlung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass anderenfalls der Beginn der (höheren) Rente von der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Nachentrichtungsberechtigung abhängig wäre, auf deren alsbaldigen Erlass der Berechtigte aber keine hinreichenden Einwirkungsmöglichkeiten hat (BSG, Urteil vom 18. Mai 1988 - 1 RA 45/87, abgedruckt in SozR 2200 § 1290 Nr. 22 = BSGE 63, 195). Eine Bereiterklärung im Sinne von § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG (§ 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO) liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem dem zuständigen Rentenversicherungsträger erstmals eine unbedingte und uneingeschränkte Erklärung zugeht, für welche Zeiträume Beiträge in welcher Höhe entrichtet werden sollen (so genannte Konkretisierung). Denn es obliegt ausschließlich dem Nachentrichtungsberechtigten, den Gegenstand des Nachentrichtungsverfahrens zu bestimmen. Erst dann, wenn der Nachentrichtungsberechtigte disponiert hat, darf (ggf. muss) der Rentenversicherungsträger in der Sache selbst von Amts wegen auch unterstützend und beratend tätig werden. Vorher genügt er seinen Nebenpflichten, wenn er den Nachentrichtungsberechtigten auf konkretes Verlangen hin berät oder ihm notwendige Auskünfte gibt und ihn im Übrigen an der Konkretisierung und Nachentrichtung nicht hindert (BSG, Urteil vom 31.August 1994 - 4 RA 12/93, abgedruckt in SozR 3-6485 Art. 12 Nr. 6).
Das Verfahren zur außerordentlichen Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ist durch die Rechtsprechung und die Rentenversicherungsträger bei der Anwendung verschiedener Nachentrichtungsvorschriften dahingehend ausgeformt worden, dass sich die Nachentrichtung in drei Schritten entzieht: In einem ersten Schritt muss der Nachentrichtungsberechtigte einen entsprechenden Antrag stellen; dazu genügt es, dass die Nachentrichtung dem Grunde nach beantragt wird. In einem zweiten Schritt hat er dann - ggf. nach Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang bereits Versicherungszeiten vorhanden sind und erforderlichenfalls nach einer Beratung durch den Rentenversicherungsträger - den Nachentrichtungsantrag zu konkretisieren. Schließlich hat er in einem dritten Schritt - in der Regel nach Erlass des Nachentrichtungsbescheides und soweit er von der eingeräumten Nachentrichtung Gebrauch machen will - die Beiträge einzuzahlen. Von diesen Schritten kann der Nachentrichtungsberechtigte mehrere, unter Umständen sogar alle, zusammenfassen, wenn er einen Bedarf für ein zwischenzeitliches Tätigwerden des Rentenversicherungsträgers nicht sieht. Der Rentenversicherungsträger ist berechtigt, dem Nachentrichtungsberechtigten insbesondere auch zur Konkretisierung des Nachentrichtungsbegehrens eine Frist zu setzen (BSG, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 12 RK 33/89, abgedruckt in SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 76 und unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Oktober 1986 - 12 RK 30/86, abgedruckt in SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 66 = BSGE 60, 266).
Die entsprechende Bereiterklärung im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG (§ 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO) gab die Klägerin mit Schreiben vom 29. September 2003 ab. Insofern bildet dieser Zeitpunkt den maßgebenden Zeitpunkt, zu dem die in angemessener Frist nachzuentrichtenden freiwilligen Beiträge als gezahlt gelten. Wird auf diesen Zeitpunkt abgestellt, gibt es keine Gründe, die die im Bescheid vom 24. Oktober 2003 eingeräumte Sechsmonatsfrist als nicht angemessen erscheinen könnte.
Umstände, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind, können zwar für die Frage Bedeutung erlangen, ob zu einem noch früheren Zeitpunkt Beiträge als entrichtet gelten. Diese beeinflussen jedoch die angemessene Frist im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG (§ 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO) nicht, denn ob der Nachentrichtungsberechtigte in der Lage ist, nach Erteilung des Nachentrichtungsbescheides alsbald zu zahlen, hat mit solchen Umständen nichts mehr zu tun.
Es bleibt mithin für die Angemessenheit der Frist zur Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge ohne Belang, wie lange das im Januar 2003 wieder aufgenommene Verwaltungsverfahren, das mit dem Antrag von Januar 1990 eingeleitet wurde, gedauert hat. Ebenfalls ist nicht wesentlich, ob die Beklagte wegen des Erfordernisses einer vorherigen Klärung des Versicherungsverlaufes oder eines Beratungsbedarfes des Berechtigten diesen zunächst nicht zur Konkretisierung seines Nachentrichtungsantrages auffordern durfte, der Nachentrichtungsberechtigte also die erforderliche Konkretisierung seines Antrages, ohne Rechtsnachteile zu erleiden, zunächst zurückstellen konnte (BSG, Urteil vom 15. August 1991 - 12 RK 42/90, abgedruckt in SozR 3-5750 Art. 2 § 51 a Nr. 4 = BSGE 69, 198; BSG, Urteil vom 26. Oktober 1989 – 12 RK 33/89; BSG, Urteil vom 11. Juni 1980 - 12 RK 60/79, abgedruckt in SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 43 = BSGE 50, 152).
Es kann in diesem Zusammenhang insbesondere dahinstehen, ob der Beklagten ein zögerliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Ein solches zögerliches Verhalten könnte allein dann wesentlich sein, wenn es dazu geführt hätte, dass die Klägerin dadurch gehindert war, die Mittel für die Beitragsnachentrichtung, die nach Erteilung des Bescheides vom 24. Oktober 2003 durchgeführt werden konnte, zu beschaffen und an die Beklagte zu überweisen. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte.
Angesichts dessen wird mit der Zusicherung vom 15. Juli 2003 die zugelassene Nachentrichtung durch die Beklagte nicht konterkariert. Es kommt ebenfalls nicht zur Ingangsetzung einer von der Klägerin angenommenen sozialversicherungsrechtlichen „Zwickmühle“, denn durch die Zusicherung vom 15. Juli 2003 wird der Klägerin nicht die Möglichkeit genommen, eine abschließende Kalkulation hinsichtlich ihrer Nachentrichtung zu treffen.
Schließlich kommt es, da es bei der Bestimmung der angemessenen Frist nicht um eine Ermessensentscheidung der Beklagten geht, auf das Vorhandensein oder das Fehlen einer Ermessensabwägung nicht an.
Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.