Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 12.08.2019 | |
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Aktenzeichen | 3 L 374/19 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0812.3L374.19.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 28 AufenthG, § 30 AufenthG, § 44a AufenthG, § 8 AufenthG, Art 6 EWGAssRBes 1/80, Art 6 EWGAssRBes 1/80, Art 13 EWGAssRBes 1/80 |
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Juni 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juni 2019 wird bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Juni 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juni 2019 anzuordnen,
hat nach Maßgabe des Tenors Erfolg.
Der zulässige – insbesondere mit Blick auf § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 7 AufenthG und § 16 VwVGBbg wegen gesetzlich angeordneter Sofortvollziehbarkeit der Regelungen statthafte – Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist größtenteils begründet.
Die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung zum einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine Rolle. Zum anderen sind das sonstige Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. Hier fällt die Interessenabwägung nach Maßgabe des Tenors zulasten des Antragsgegners aus.
Gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juni 2019 bestehen rechtliche Bedenken, so dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Juni 2019 derzeit als offen zu betrachten sind.
Zunächst kann der Antragsgegner die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Aktenlage nicht auf § 8 Abs. 3 AufenthG stützen. Danach ist bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen, wenn ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 S. 1 AufenthG zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs verletzt. Nach § 44a Abs. 1 S. 2 AufenthG ist die – dem Antragsteller grundsätzlich treffende – Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Abs. 1 AufenthG bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis festzustellen. Nach Aktenlage ist diese Feststellung durch die Ausländerbehörde des Landkreises R... am 19. März 2015 erfolgt und wurde dem Antragsteller am gleichen Tage ausgehändigt (Bl. 85 Rückseite VV, BA II). Offen bleiben kann hier, ob die Feststellung mittels Verwaltungsakt als Nebenbestimmung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu erfolgen hat (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 23. Juli 2012 – 5 B 167/12 –, juris, Rn. 6). Denn jedenfalls fehlt die Belehrung des Ausländers nach § 44a Abs. 3 S. 1 AufenthG. Danach ist ein Ausländer, der seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachkommt, von der zuständigen Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns hinzuweisen. Dies ist hier nach Aktenlage nicht erfolgt. Dem Verwaltungsvorgang ist weder ein eigenständiger Verwaltungsakt zu entnehmen, der den Antragsteller mittels Verwaltungszwang zur Erfüllung der Teilnahmepflicht anhält, noch ist der Antragsteller von der Ausländerbehörde des Landkreises R... oder vom Antragsgegner auf die Folgen der unterbliebenen Teilnahme hingewiesen worden. Auch dem Anhörungsschreiben des Antragsgegners zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 09. April 2019 ist ein Hinweis auf die Rechtsfolge des § 8 Abs. 3 AufenthG nicht zu entnehmen (Bl. 48 VV, BA I). Die Belehrung ist allerdings Voraussetzung für die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. Sußmann/Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12, Aufl. 2018, AufenthG, § 44a, Rn. 23). Im Übrigen stünde aber auch bei erfolgter Belehrung die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen des Antragsgegners, so dass hier im Rahmen der Verhältnismäßigkeit als milderes Mittel auch eine kurze Befristung der Verlängerung in Betracht zu ziehen wäre, um die weitere Integrationsleistung zu beobachten und den Antragsteller (erstmals) zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden kann offen bleiben, ob § 8 Abs. 3 AufenthG auf den Antragsteller anwendbar ist, was zu verneinen wäre, wenn er unter die Privilegierungen des Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (veröffentlicht bei beck-online, ARB 1/80) fiele (vgl. zu alldem: Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG, § 8, Rn. 29ff.).
Nach summarischer Prüfung dürfte zudem derzeit offen sein, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 8 AufenthG erfüllt.
Nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 Grundgesetz (GG) erteilt und verlängert. Für die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden aufenthaltsrechtlichen Folgen – in Gestalt der Regelungen der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – ist geklärt, dass nicht allein die formal-rechtliche familiäre Bindung, also die Tatsache des Verheiratetseins genügt. Maßgeblich ist vielmehr der Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG, die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Letztere setzt eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Eheleuten voraus (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. –, BVerfGE 76, 1, 42 f.; Beschl. v. 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 –, InfAuslR 2006, 122, 123 f.). Erforderlich für den Ehegattennachzug und auch für ein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist daher der Wille beider Ehegatten, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen und zu führen. Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer hat daher in der Regel kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet, sondern lediglich dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verhelfen soll, mithin lediglich eine Zweckehe („Scheinehe“) vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft herstellen und wahren will (sog. einseitige Scheinehe; OVG Berlin-Brandenburg., Beschl. v. 19. August 2005 – 12 N 29.05 –; Beschl. v. 18. Juli 2008 – 2 N 207.07 –). Da den Ehegatten sowohl die Freiheit, ihr eheliches Zusammenleben souverän zu gestalten, als auch der Schutz vor staatlichen Eingriffen durch Art. 6 GG gewährleistet ist, ist bei einer wirksam geschlossenen Ehe allerdings grundsätzlich anzunehmen, dass die Ehepartner auch bereit und willens sind, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen und zu wahren (vgl. zu alldem: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. Januar 2009 – OVG 2 B 11.08 –, juris, Rn. 20).
Vorliegend gibt der dokumentierte Lebenssachverhalt durchaus Anhaltspunkte, an dem Willen des Antragstellers zu zweifeln, eine solche eheliche Lebensgemeinschaft begründen und führen zu wollen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann für die Ehefrau des Antragstellers – jedenfalls zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt – der Wille, die Lebensgemeinschaft zu führen, nicht verneint werden. Zwar reichte sie unter dem 21. November 2017 nach der – unstreitig zu Beginn des Jahres 2017 erfolgten – Trennung und dem Einzug des Antragstellers bei seiner neuen Lebensgefährtin einen Scheidungsantrag bzw. einen Antrag auf Verfahrenskostenbeihilfe zur Durchführung eines Scheidungsverfahrens beim Amtsgericht R...ein (Bl. 125 Rückseite VV, BA II). Diesen nahm sie allerdings in der nichtöffentlichen Sitzung des Amtgerichts R...am 08. Januar 2018 zurück (siehe Protokoll der Sitzung, Bl. 148 Rückseite VV, BA II). Das Gericht geht – wie der Antragsgegner – davon aus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Juni 2018 wieder aufgenommen wurde. Auch der gemeinsame Umzug in den Spreewald und der Bezug einer gemeinsamen Wohnung unter gemeinsamer Unterzeichnung des Mietvertrages (Bl. 33 ff. VV, BA I) sprechen dafür, dass nach der Trennung die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wurde und – jedenfalls seitens der Ehefrau des Antragstellers – der Wille eines Neuanfangs gegeben war. Die zunächst verweigerte Unterzeichnung der Eheerklärung hat die Ehefrau des Antragstellers mittlerweile nachgeholt – wenn auch das Gericht nicht verkennt, dass die Weigerung zur Unterzeichnung ein Indiz für eine eventuell erneut erfolgte kurzzeitige Trennung sein könnte. Die Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen der Ehefrau des Antragstellers (vom 17. Juli 2019, Bl. 15f. GA., sowie vom 01. August 2019, Bl. 53 GA) und die nun unterzeichnete Eheerklärung (vom 23. Juli 2019, Bl. 49 Rückseite GA) sprechen allerdings dafür, dass die Differenzen inzwischen ausgeräumt sein könnten, jedenfalls aber die Ehefrau des Antragstellers weiter an der ehelichen Lebensgemeinschaft festhält bzw. festhalten möchte. Für die Vermutung des Antragsgegners, es bestehe eine Scheinehe, sieht das Gericht hinsichtlich der Ehefrau des Antragstellers keine Veranlassung. Ihre Handlungen sind offensichtlich von der Sorge geprägt, der Antragsteller selbst werde bei Erreichen eines eigenständigen Aufenthaltstitels, an der Ehe nicht mehr festhalten. Auch die Ausübung von Druck, so dass von einer Zwangsehe auszugehen wäre, ist nach Aktenlage nicht naheliegend. Schließlich hat die Ehefrau des Antragstellers bereits erwogen, sich vom Antragsteller scheiden zu lassen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie diesen auf Druck des Antragstellers bzw. seiner Familie zurückgezogen hat.
Hingegen scheint die Intention des Antragstellers unklar zu sein. Auch er müsste den Willen zur Führung einer familiären Lebensgemeinschaft haben. In diese Richtung haben Ermittlungen des Antragsgegners allerdings kaum stattgefunden, beispielsweise durch eine getrennte Befragung der Eheleute bzw. des Antragstellers unter Hinzuziehung eines unabhängigen Übersetzers. Seitens des Antragsgegners wurde ausschließlich und hier nicht ausreichend auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Ehefrau des Antragstellers abgestellt. Ob auch von dessen Seite der Wille zur Führung einer familiären Lebensgemeinschaft besteht, erscheint derzeit offen und müsste durch weitere Ermittlungen geklärt werden.
Offen ist im Übrigen auch, ob sich der Antragsteller nach § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 2, S. 3 AufenthG zumindest auf einfache Art in Deutsch verständigen kann. Eine Prüfung diesbezüglich hat der Antragsgegner nicht durchgeführt. Im Rahmen der Vorsprache des Antragstellers am 05. März 2019 beim Antragsgegner vermerkte der Antragsgegner insoweit, der Antragsgegner sei „der deutschen Sprache nicht vollumfänglich mächtig“ (siehe Aktennotiz Bl. 12 VV, BA I).
Einen Anspruch auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG steht dem Antragsteller offensichtlich nicht zu. Ein solches besteht nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Dabei werden Zeiträume vor und nach einer Trennungsphase nicht addiert, da die Vorschrift voraussetzt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft ununterbrochen bestanden hat (vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG, § 31, Rn. 20). Den Zeitraum von drei Jahren haben der Antragsteller und seine Ehefrau offensichtlich nicht erfüllt. Nach der Eheschließung am 28. Januar 2015 teilte die Ehefrau des Antragstellers dem Antragsgegner am 26. Mai 2017 erstmals mit, dass der Antragsteller und sie sich getrennt hätten. Im weiteren Verlauf wurde der genaue Zeitpunkt der Trennung unterschiedlich datiert: Die Ehefrau des Antragstellers gab in einem Telefonat mit der Ausländerbehörde des Landkreises R...den 28. Dezember 2016 an (Bl. 117 VV, BA II), im Scheidungsantrag wird der 07. Januar 2017 als Auszugsdatum benannt (Bl. 126 VV, BA II), die Lebensgefährtin des Antragstellers datierte den Tag des Einzugs des Antragstellers in ihrer Wohnung auf Februar 2017 (Bl. 142 VV, BA II). Anhand dessen erscheint die Angabe des Antragstellers in seiner Antragsbegründung, zu einer Trennung sei es erst im Oktober 2017 gekommen, verfahrensangepasst und unglaubwürdig. Das Gericht geht damit davon aus, dass eine Trennung spätestens am 07. Januar 2017 erfolgte, so dass die eheliche Lebensgemeinschaft knapp unter zwei Jahren bestand. Unter Berücksichtigung dessen kann offen bleiben, ob für den Antragsteller aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit und der Stand-Still-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 statt der Voraussetzung einer dreijährigen Dauer in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG das zweijährige Bestehen ausreichen würde (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. April 2014 – OVG 11 S 26.14 –, juris), da er auch diesen Zeitraum nicht erfüllt hat. Hinzu käme, dass Voraussetzung hierfür wäre, dass der Antragsteller in den Anwendungsbereich des ARB 1/80 fiele, wofür er nach Art. 6 ARB 1/80 entweder Arbeitnehmer sein müsste – was angesichts seines ausgeführten selbständigen Gewerbebetriebs zweifelhaft sein dürfte – oder nach Art. 7 ARB 1/80 der Familiennachzug zu einem türkischen Staatsangehörigen stattfinden müsste (vgl.: VG Düsseldorf, Beschl. v. 16. März 2011 – 7 L 1960/10 –, juris; Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 22. Edition, Stand: 01. Mai 2019, EWG-Türkei, Art. 7, Rn. 7).
Sind die Erfolgsaussichten hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG offen, ist im Rahmen einer sorgsamen Abwägung der wechselseitigen Interessen zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt. Danach überwiegt hier das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Hier ist zum einen zu Gunsten des Antragstellers das Recht aus Art. 6 GG zu berücksichtigen. Als deutsche Staatsangehörige ist dessen Ehefrau die Führung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland nicht zumutbar. Hinzu kommt der nach Aktenlage offensichtlich schlechte Gesundheitszustand des Antragstellers. Dieser lebt zudem bereits seit 2012 im Bundesgebiet und ist seit vier Jahren verheiratet. Die Folgen des Sofortvollzugs, also eine Abschiebung, wiegen mithin schwer. Denn obwohl eine sichere Klärung dazu, ob die familiäre Lebensgemeinschaft geführt wird, nicht vorliegt, wäre eine solche auf längere Zeit unterbrochen. Dem gleichstehende oder überwiegende Interessen am Sofortvollzug sind nicht ersichtlich.
Da es der Antragsgegner allerdings in der Hand hat, durch Nachermittlungen im Widerspruchsverfahren dem Bescheid eine andere Gestalt zu geben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 1009), ist die aufschiebende Wirkung lediglich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens anzuordnen, so dass nach Erlass des Widerspruchsbescheids ggfs. erneut eine gerichtliche Überprüfung des Sofortvollzugs stattzufinden hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die sich aus seinem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer mit dem halben Auffangwert (Nr. 8.1, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58).