Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2010 in der Sache entscheiden, weil die Klägerin über diese Möglichkeit unterrichtet war. Der Senat war nicht gehalten, von der mündlichen Verhandlung abzusehen und nach deren Durchführung den Rechtstreit zu vertagen. Die Klägerin war rechtzeitig über den Termin der mündlichen Verhandlung unterrichtet. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Verhandlung nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung dient gerade der Gewährung rechtlichen Gehörs. Dem hat sich die Klägerin durch ihr Fernbleiben entzogen. Dass sich die Klägerin noch nicht in der Lage sah, den Befangenheitsantrag gegen den gerichtlichen Sachverständigen inhaltlich zu begründen und ihr Wunsch, dafür einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, rechtfertigte eine Verschiebung des Termins im Hinblick auf den erheblichen und ausreichenden Zeitraum seit Kenntnis des Gutachtens (spätestens seit 18.02.2010) nicht. Einen Rechtsanwalt hat sie nicht benannt. Mit Verfügung vom 24.03.2010 war ihr mitgeteilt worden, dass die Verhandlung auch deshalb durchgeführt werden solle, weil eine erneute anwaltliche Vertretung bislang nicht angezeigt worden sei. Bis zum Ende der mündlichen Verhandlung hat sich für die Klägerin auch kein Anwalt oder ein sonstiger Rechtsbeistand gemeldet. Hinreichend rechtliches Gehör wurde der Klägerin mithin gewährt. Über das Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen konnte der Senat entscheiden, weil dieses evident unzulässig war. Die Klägerin hat trotz rechtzeitiger gerichtlicher Hinweise darauf, sie müsse die Gründe dafür glaubhaft machen, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, den Ablehnungsgrund innerhalb von zwei Wochen nach der Berufung des Sachverständigen geltend zu machen (§§ 118 SGG, 406 Abs 2 ZPO), keinerlei Umstände diesbezüglich vorgetragen. Nachdem ihr das Gutachten spätestens seit 18. Februar 2010 bekannt war, war der Befangenheitsantrag unter diesen Umständen ohne weitere Sachprüfung abzulehnen. Im Übrigen hat sie auch keine zulässigen Gründe für den Befangenheitsantrag angedeutet. Nach Entscheidung über das Befangenheitsgesuch war der Rechtsstreit entscheidungsreif. Weitere Gründe für eine Vertagung der Verhandlung hat die Klägerin nicht angegeben. Solche lassen sich auch sonst nicht erkennen. Vielmehr hat die Klägerin selbst im Schreiben vom 24. März 2010 mitgeteilt, dass sie schon lange Zeit davon ausgegangen sei, dass das Verfahren entscheidungsreif sei (Seite 3 des Schreibens). Eine Veränderung der Beweissituation hat das neue Gutachten nicht erbracht (dazu unten). Unter diesen Umständen durfte der Senat nach zulässiger Durchführung auch auf Grund der mündlichen Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht beanspruchen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach §§ 43 Abs. 2, 102 Abs. 2 SGB VI setzt voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Dabei kommt es nicht auf das konkrete Berufsleben des Betroffenen an, sondern darauf, ob überhaupt noch irgendeine Erwerbstätigkeit von wirtschaftlicher Relevanz ausgeübt werden kann. Anspruch auf eine solche Rente besteht auch dann, wenn das Restleistungsvermögen für Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zwar mindestens drei Stunden, jedoch nicht mehr sechs Stunden arbeitstäglich erreicht und eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung dem Versicherten nicht nachgewiesen werden kann (st. Rspr. des BSG).
Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Die Klägerin ist noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Klägerin mindestens sechs Stunden arbeitstäglich körperlich leichte und geistig mittelschwierige bis zeitweise schwierige Arbeiten, ohne Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Zugluft, nicht im Freien, überwiegend im Sitzen mit Möglichkeit zum Haltungswechsel, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne Akkord oder Fließband, nicht an laufenden Maschinen, nicht in Wechsel, Spät- oder Nachtschicht, bei nur eingeschränkter Umstellungsfähigkeit auf neue Arbeitsbereiche, nur eingeschränkt mit Publikumsverkehr verrichten kann. Hinsichtlich der geistigen Belastbarkeit bestehen keine weitergehenden Einschränkungen; die Klägerin kann ihrer Qualifikation entsprechend Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit ausüben. Derartige einfache Tätigkeiten kann die Klägerin, ohne auf Kosten ihrer Gesundheit zu arbeiten, noch täglich vollschichtig, jedenfalls mindestens sechs Stunden pro Werktag ausüben. Der Klägerin ist es auch zuzumuten täglich vier Mal Wegstrecken von 500 m in jeweils weniger als 20 min zurückzulegen.
Dies ergibt sich aus sämtlichen während des Verwaltungsverfahrens und durch den Senat eingeholten Gutachten und aus dem Entlassungsbericht der Reha-Einrichtung vom April 2007. Es ergibt sich auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten für ihre private Berufsunfähigkeitsversicherung (Seite 21 des Gutachtens). Lediglich die internistische Gutachterin im Verwaltungsverfahren hatte eine genauere Beurteilung des quantitativen und qualitativen Leistungsvermögens nicht vorgenommen, weil sie erst den Abschluss einer psychosomatischen Rehabilitationsmaßnahme abzuwarten für notwendig hielt. Sie hat das von ihr als eingeschränkt bezeichnete Leistungsvermögen nicht detaillierter beschrieben und eine Besserung nach stationärer Diagnostik und Therapie für wahrscheinlich gehalten. Die für einen Rentenanspruch erforderliche Dauerhaftigkeit einer Leistungseinbuße lässt sich mithin ihrer Beurteilung auch nicht entnehmen. Das Privatversicherungsgutachten sieht - bezogen auf die anwaltliche Tätigkeit - Einschränkungen im geistigen Leistungsvermögen, hält aber Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausdrücklich für vollschichtig möglich. Auch ihm ist zu entnehmen, dass eine psychosomatische stationäre Rehabilitation von 6 bis 8 Wochen und anschließende ambulante Psychotherapie erforderlich sei und dass bei einer solchen Behandlung von einer deutlichen Besserung auszugehen sei (S 22 des Gutachtens). Die anderen Sachverständigen halten übereinstimmend vollschichtiges Arbeiten mit den bezeichneten Einschränkungen für medizinisch zumutbar. Die Sachverständigen haben kritisch die bisherige Behandlung und die jeweiligen Vorgutachten gewürdigt und die Vorbefunde einbezogen. Die einzelnen Gesundheitsstörungen wurden eingehend, differenzierend hinsichtlich der mit ihnen verbundenen Leistungseinschränkungen gewürdigt. Die Gutachten haben daher für den Senat eine besonders hohe Überzeugungskraft.
Der Senat hatte unter diesen Umständen keinen Anlass zu Zweifeln an der Beurteilung des der Klägerin trotz ihrer erheblichen Erkrankungen verbliebenen restlichen Leistungsvermögens auch durch den gerichtlichen Sachverständigen. Der Senat hatte keine Veranlassung, weitere Ermittlungen durchzuführen. Diese Einschätzung gilt für den gesamten Zeitraum von 1998 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, weil hinsichtlich des Leistungsvermögens für körperlich leichte und geistig einfache Arbeiten über den gesamten Zeitraum keinerlei abweichenden gesundheitlichen Beurteilungen vorliegen.
Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegen bei der Klägerin mit den benannten weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist im Falle einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung eine zumutbare Verweisungstätigkeit zu benennen (BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1996, GS 2/95, JURIS-RdNr 37). Beispiele, welche Einschränkungen jedenfalls nicht zu einer konkreten Benennung veranlassen, hat der Große Senat des BSG aufgelistet: Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder ständiges Sitzen erfordern, in Nässe oder Kälte oder mit häufigem Bücken zu leisten sind, besondere Fingerfertigkeiten erfordern oder mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind; Ausschluss von Arbeiten im Akkord, im Schichtdienst, an laufenden Maschinen; Ausschluss von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- oder Konzentrationsvermögen stellen (BSG ebd). Die für die Klägerin von den Sachverständigen festgestellten Einschränkungen sind davon sämtlich erfasst. Die Wegefähigkeit der Klägerin ist erhalten.
Wegen des verbliebenen vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte Tätigkeiten steht der Klägerin auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Die Klägerin ist nicht berufsunfähig. Gemäß § 240 Abs 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Zu berücksichtigen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur Tätigkeiten, für Pflichtbeiträge gezahlt sind (BSG, Urteil vom 25.08.1993, 13 RJ 59/92 JURIS-RdNr 15 m w N) oder als gezahlt gelten.
Die Klägerin kann ihren bisherigen Beruf mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ausüben. Maßgeblicher Hauptberuf der Klägerin ist nicht derjenige einer Rechtsanwältin, weil für diese Tätigkeit bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Pflichtbeiträge nicht gezahlt wurden und auch nicht als gezahlt gelten. Ein Fall der Fiktion der Beitragszahlung (z B § 14 WGSVG) liegt bei der Klägerin nicht vor. Allerdings ist die Klägerin mit ihren letzten beruflichen Tätigkeiten als Dezernats- beziehungsweise Amtsleiterin beim Landkreis bzw als Bankmitarbeiterin mit ihrem juristischen Hochschulabschluss ohnehin in die höchste Stufe des Mehrstufenschemas einzuordnen. Als sozial zumutbare Verweisung kommt daher die Tätigkeit auf der (niedrigeren) Stufe der Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (BSG, Urteil vom 29.07.2004, B 4 RA 5/04 R, JURIS-RdNr 33) in Betracht. Diese Tätigkeiten verlangen keine körperlich mittelschweren oder schweren und auch keine überwiegend geistig besonders schwierigen Arbeiten (zB als Rechtspflegerin oder juristische Bankangestellte).
Durchschnittlich schwierige und gelegentlich besonders schwierige Arbeiten entsprechend ihrer Qualifikation kann die Klägerin noch erbringen. Nach den überzeugenden Angaben des gerichtlichen Sachverständigen kann die Klägerin lediglich Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das kognitive Leistungsvermögen nur eingeschränkt verrichten; insofern sei sie zeitlich beengt in der Lage, geistig schwierige Arbeiten auszuüben. Nach den schlüssigen Angaben des gerichtlichen Sachverständigen sind bei der Klägerin Auffassungsgabe, Lern- und Merkfähigkeit objektiv kaum beeinträchtigt. Dies gilt auch für das Gedächtnis. Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsvermögen, Entschluss-, Verantwortungs- und Kontaktfähigkeit sind nicht beeinträchtigt. Der gerichtliche Sachverständige zeichnet damit im Vergleich zu den anderen Gutachtern das am weitesten beeinträchtigte Leistungsbild. Vergleichbare Einschränkungen hat lediglich das Gutachten für die private Berufsunfähigkeitsversicherung festgestellt. Dieses Gutachten ist jedoch insofern nur eingeschränkt verwertbar, als es seine Feststellungen auf die konkrete berufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin bezogen hat, für die jedoch in der gesetzlichen Rentenversicherung mangels Beiträgen kein Berufsschutz besteht. Anhaltspunkte für über die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen hinausgehende Leistungseinschränkungen ergeben sich daher bei der vorliegenden Beweislage nicht. Damit ist die Klägerin zur vollschichtigen Bewältigung von Arbeiten im bisherigen Bereich der zumutbaren Verweisungstätigkeiten insbesondere im kaufmännsch-juristischen Bereich oder dem rechtspflerischer Arbeiten noch vollschichtig in der Lage. Sie ist mit diesem Leistungsvermögen auch in der Lage, mindestens sechs Stunden arbeitstäglich weniger anspruchsvolle juristische Arbeitsplätze, etwa als Wirtschaftsjuristin in Sparkassen, Banken, Versicherungen, - also auf der Ebene ihres bisherigen Berufs – auszufüllen.
Überdies ist zu bedenken, dass nach Feststellung sämtlicher Gutachter eine deutliche Besserung des Leistungsvermögens nach konsequenter Durchführung psychosomatischer Rehabilitationsleistungen (stationär und anschließend ambulant mit adäquater medikamentöser Therapie und schmerztherapeutischer Behandlung) zu erwarten ist. Anschließend könnte die Klägerin jedenfalls ihr zumutbare Tätigkeiten als Diplomjuristin mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ausüben. Derartige Rehabilitationsleistungen wurden der Klägerin angeboten, sind von ihr jedoch abgelehnt worden. Unter diesen Umständen kann sich der Senat keine Überzeugung dahin gehend bilden, dass berufsrelevante Leistungseinschränkungen trotz der Dauer ihres Vorliegens auch prognostisch dauerhaft sind, weil vor Gewährung einer Rente entsprechende Rehabilitationsleistungen Vorrang haben (§§ 9 Abs 1 Satz 2 SGB VI, 8 Abs 2 SGB IX) und die Klägerin zur Mitwirkung bei der Heilbehandlung/Rehabilitation verpflichtet ist (§§ 63, 66 Abs 2 SGB I). Dieser Zustand der Rehabilitationsfähigkeit mit Aussicht auf deutliche Besserung besteht über den gesamten streitigen Zeitraum, wie sich bereits aus dem Privatversicherungsgutachten und den Gutachten im Rentenverfahren ergibt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nach dem bis Dezember 2000 geltenden Recht, weil ein Leistungsfall jedenfalls vor dem Jahre 2000 nicht eingetreten ist und zu diesem Zeitpunkt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Dezember 2005 wird nach § 153 Abs 2 SGG Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegt.