Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Zeuge; Ordnungsgeld; Kosten

Zeuge; Ordnungsgeld; Kosten


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat Entscheidungsdatum 05.08.2011
Aktenzeichen L 13 SB 60/11 B ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 380 ZPO, § 381 ZPO

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 10. März 2011 insoweit aufgehoben, als darin ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von 3 Tagen festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Dem Beschwerdeführer sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu erstatten.

Gründe

I.

In einem Schwerbehindertenverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wurde der Beschwerdeführer, nachdem er einen vom Gericht angeforderten Befundbericht trotz Mahnungen nicht vorgelegt hat, mit Postzustellungsurkunde vom 10. Februar 2011 als Zeuge zum Termin zur Beweisaufnahme am 10. März 2011 geladen. Der Beschwerdeführer erschien zum Termin der Beweisaufnahme nicht. Das Sozialgericht legte ihm mit Beschluss vom 10. März 2011, zugestellt am 14. März 2011, die dadurch verursachten Kosten auf und setzte ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von 3 Tagen fest. Am 16. März 2011 gingen der Befundbericht und eine gegen den Beschluss vom 10. März 2011 gerichtete Beschwerde ein. Die Bezirksrevisorin hat mit Stellungnahme vom 19. Juli 2011 einer Aufbebung des festgesetzten Ordnungsgeldes und der hilfsweise angeordneten Ersatzhaft zugestimmt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetzt -SGG-) und - wie aus dem Tenor ersichtlich - auch teilweise begründet. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten und zugleich ein Ordnungsgeld aufzulegen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt nach § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO lediglich dann, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die genügende Entschuldigung nachträglich, werden die getroffenen Anordnungen nach § 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO aufgehoben. Was als Entschuldigungsgrund gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles. Für eine genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen (Thomas / Putzo, ZPO-Kommentar, 30. Auflage, § 381 Rn. 2). So liegt der Fall hier.

Der ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde vom 10. Februar 2011 ordnungsgemäß als Zeuge zum Termin geladenen Beschwerdeführer macht zwar selbst nicht geltend sein Fernbleiben vor dem Termin (rechtzeitig) entschuldigt zu haben. Seine nachträgliche Erklärung in der Beschwerdeschrift unter Vorlage des Befundbereichtes enthält jedoch eine genügende Entschuldigung, die zur nachträglichen Aufhebung des Ordnungsmittels ausreicht. Denn mit den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen hat dieser eindringlich und glaubhaft eine außergewöhnliche berufliche und familiäre Überlastungssituation beschrieben, so dass im vorliegenden Einzelfall unter Würdigung der Gesamtumstände mit Zustimmung der zuständigen Bezirksrevisorin die Ordnungsgeldfestsetzung und die ersatzweise angedrohte Ordnungshaft aufzuheben war, zumal der Beschwerdeführer mit Eingang der Beschwerdeschrift auch den geforderten Befundbericht vorgelegt hat und dem Verfahren Fortgang gegeben werden kann. Der Zweck des Ordnungsgeldes ist somit entfallen. Der Beschwerdeführer ist ausweislich der Ladung lediglich als Zeuge geladen worden, da er den angeforderten Befundbericht nicht vorgelegt hat. Das eine darüber hinaus gehende Befragung des Beschwerdeführers im Termin erfolgen sollte, ist nach Aktenlage nicht anzunehmen. Mit der Ladung wurde vielmehr eine Aufhebung des Termins bei Eingang des Befundberichtes in Aussicht gestellt.

Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer ferner mit Beschluss vom 10. März 2011 auferlegten Kosten, die er durch sein Ausbleiben im Termin verursacht hat, hat die Beschwerde hingegen keinen Erfolg. Kosten sind insoweit auch entstanden, denn der Bevollmächtigte des Klägers ist zum Termin erschienen. Die erfolgte nachträgliche Vorlage des Befundberichtes und die geltend gemachte Überlastungssituation rechtfertigen es nicht, den Beschwerdeführer auch von den durch ihn verursachten Kosten zu entlasten. Bereits die erfolgte Aufhebung des Ordnungsmittels stellt in entsprechender Anwendung der Regelungen von § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung und § 47 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz nur eine Ausnahme vom Grundsatz der an sich gebundenen Entscheidung gemäß § 380 Abs. 1 ZPO dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und folgt dem Ausgang des Verfahrens (zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Mai 2011 - L 11 SB 237/10 B –, zitiert nach Juris).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.