Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 32. Senat | Entscheidungsdatum | 05.07.2018 | |
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Aktenzeichen | L 32 AS 1045/18 B ER | ECLI | ECLI:DE:LSGBEBB:2018:0705.L32AS1045.18B.ER.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 20 Abs 2 SGB 2, § 20 Abs 4 SGB 2, § 22 Abs 1 SGB 2, § 22 Abs 8 SGB 2 |
Der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. Mai 2018 wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig weitere 42 Euro monatlich vom Tage der Entscheidung im Beschwerdeverfahren bis zum 31.Oktober 2018 für den Regelbedarf zu zahlen.
Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für beide Instanzen Prozesskostenhilfe bewilligt. Rechtsanwalt A R wird beigeordnet.
I.
Im Streit ist die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Darlehens zur Übernahme von Mietrückständen und Gewährung weiterer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Regelbedarf.
Der 1966 geborene Antragsteller lebt nach seinem Vortrag „seit 2017“ mit seiner Lebensgefährtin, der 1970 geborenen J S zusammen. Sie hat die ungarische Staatsbürgerschaft. Der Antragsteller ist nach Aktenlage Mieter der im Tenor genannten Wohnung bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, Bad, Flur, Balkon, Kellerraum. Das Mietverhältnis begann am 30. Dezember 2011 und war auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Die Wohnung wird zu einer Gesamtmiete in Höhe von monatlich 455,05 Euro vermietet. Vorauszahlungen sind zu leisten i. H. v. 65 Euro Heizkosten und Betriebskosten 65 Euro, Antennengebühren 9,95 Euro.
In der Zeit vom 1. Juni 2017 bis 30. November 2017 bezog der Antragsteller Arbeitslosengeld in Höhe von 23,03 Euro täglich.
In dem am 15. November 2017 beim Antragsgegner eingegangenen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gibt der Antragsteller an, seine Mitbewohnerin lebe mit ihm als Partnerin in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (eheähnliche Gemeinschaft). Sie erziele kein Einkommen, besitze kein Vermögen. Die Richtigkeit der Angaben wurde von J S bestätigt unter der Überschrift „Unterschrift von Antragstellerin“. Der Antragsteller teilte auf Anfrage zum Aufenthaltszweck mit, seine Lebensgefährtin sei in Deutschland aus Liebe. Nach einem Aktenvermerk geht der Antragsgegner davon aus, der Antragsteller beantrage für sich und das Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II, die Bedarfsgemeinschaft bestehe aus dem Antragsteller und Frau S Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II sei für die Antragstellerin abzulehnen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 7. November 2017 des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat November 2017 ab aufgrund der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse.
Mit weiterem Bescheid vom 12. Dezember 2017 bewilligte der Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. November (gemeint 1. Dezember) 2017 bis 31. Oktober 2018 ( für Dezember 2017 unter Zugrundelegung eines Regelbedarfs in Höhe von 368 Euro monatlich und vom 1. Januar 2018 in Höhe von 374 Euro fortlaufend mit einem Mietanteil in Höhe von 157,55 Euro, mit einem Nebenkostenanteil in Höhe von 37,47 Euro mit Kabelgebühren und Heizkostenanteil in Höhe von 32,50 Euro)auf der Grundlage anerkannter Kosten der Unterkunft in Höhe von 455,05 Euro.
Am 19. Dezember 2017 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Antragstellers an. Gegenstand seiner Beauftragung sei „der Bescheid vom 12. Dezember 2017“. Gegen diesen Bescheid lege er namens und mit Vollmacht seines Mandanten Widerspruch ein und beantrage, den Bescheid aufzuheben und dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Zur Begründung wurde vorgetragen, es seien die vollen Unterkunftskosten zu übernehmen. Frau S erziele keinerlei Einkommen. Die tatsächliche Kostenlast treffe daher zu 100 Prozent den Antragsteller.
Am 1. August 2017 wurde zwischen dem Antragsteller und der Vermieterin eine Ratenzahlung vereinbart, wonach der Antragsteller per 1. August 2017 der Vermieterin in Höhe von 2.432,11 Euro schuldet zuzüglich Zinsen. Der Antragsteller verpflichtet sich in dieser Vereinbarung, an die Vermieterin neben der laufenden Miete auf die offene Forderung eine monatliche Rate in Höhe von 50 Euro beginnend ab 1. September 2017 zu zahlen.
Am 16. Juni 2017 beantragte der Antragsteller die Bewilligung eines Darlehens zur Begleichung der Mietschulden in Höhe von 1.977,06 Euro. Vom Vermieter habe er eine fristlose Kündigung zum 30. Juni 2017 erhalten.
Ab August 2017 zahlte der Antragsgegner die Summe der Kosten der Unterkunft i. H. v. 455,05 Euro direkt an die Vermieterin.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 16. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2017 ab.
Am 7. November 2017 beantragte der Antragsteller erneut Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II als Darlehen nunmehr i. H. v. 3.297,26 Euro.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2018 lehnte der Antragsteller die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 8 SGB II zur Übernahme der Mietschulden i. H. v. 3.297,26 Euro ab. Dagegen wurde Klage beim Sozialgericht Neuruppin (S 16 AS 814/18) erhoben.
Mit dem am 27. April 2018 beim Sozialgericht Neuruppin eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller geltend, die Mietschulden seien vom Antragsgegner zu übernehmen, da Wohnungslosigkeit drohe. Der Vermieter habe bereits Räumungsklage erhoben, es sei ein Anerkenntnis abgegeben worden. Die Lebensgefährtin habe keinerlei Einkünfte und der Antragsgegner übernehme lediglich die hälftige Miete. Ebenfalls bekomme der Antragsteller lediglich den verminderten Regelsatz, da er eben mit seiner Lebensgefährtin eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Die Lebensgefährtin könne nichts zum Lebensunterhalt beitragen, sie habe keinerlei Einkommen, so dass letztendlich nur (weitere) Mietschulden entstehen konnten. Es sei richtig, dass der Antragsteller bereits im Jahr 2017 Mietschulden gehabt habe und um Übernahme gebeten habe. Letztendlich habe er sich mit dem Vermieter auf eine Ratenzahlung neben der normalen Mietzahlung geeinigt. Da er jedoch nur die Hälfte der Miete bekommen habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, die vollständige laufende Miete zu zahlen. Es sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller durchgehend die mit dem Vermieter vereinbarten 50 Euro monatlich trotz seiner finanziellen Probleme bezahle. Bezüglich der Übernahme der tatsächlichen laufenden Mietkosten und der vollen Regelleistung werde auf den Beschluss des Sozialgerichts vom 18. Juli 2017 zum Aktenzeichen S 6 AS 1280/17 ER verwiesen. Die Eilbedürftigkeit sei zweifelsfrei gegeben. Es sei dem Antragsteller nicht zuzumuten, eine Entscheidung im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abzuwarten.
Der Antragsteller überreichte Ablichtung der Klageschrift vom 17. Januar 2018 einer beim Amtsgericht Prenzlau erhobenen Klage der Vermieterin des Antragstellers gegen den Antragsteller wegen Räumung und Herausgabe mit dem Vortrag, für den Monat März, Dezember 2017 und Januar 2018 sei nur eine Teilzahlung erfolgt. Für die Monate April, Mai, Juni, Juli, September, Oktober und November 2017 erfolgten keinerlei Mietzahlungen. Unter Berücksichtigung eines Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 sei gegenwärtig ein Gesamtbetrag in Höhe von 3.652,32 EUR offen. Da sich der Beklagte gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB mit mehr als zwei Monatsmieten im Rückstand befand, habe die Klägerin mit Schreiben vom 15.12.2107 das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Dem Beklagten sei mit Kündigung vom 15.12.2017 eine Frist zur Räumung bis zum 08.01.2018, 10:30 Uhr, gesetzt, die er jedoch nicht befolgt habe. Die Klägerin habe einer Fortsetzung des Gebrauchs widersprochen und habe Räumungsklage angedroht.
Der Antragsteller trug vor, er könne bei vollständigem Ausgleich der Mietschulden in seiner Wohnung verbleiben. Der Vermieter werde dann von der Räumung der Wohnung absehen. Überreicht wurde das Schreiben des Rechtsanwalts M an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4. Mai 2018.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,
den Antragsgegner im Wege der Einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Antragsteller die Mietschulden darlehensweise zu übernehmen.
den Antragsgegner im Wege der Einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in voller Höhe, insbesondere in Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten und vollen Regelleistung zu gewähren.
Ferner wird beantragt,
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm den Unterzeichnenden als Rechtsanwalt beizuordnen.
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Hinsichtlich des Antrags auf volle Kosten der Unterkunft und Heizung macht der Antragsgegner geltend, eine Abweichung vom Kopfteilprinzip komme hier nicht in Betracht. Der Antragsteller lebe mit Frau S in Bedarfsgemeinschaft. Dass im Rahmen des Zusammenlebens lediglich 90 Prozent des Regelbedarfs einer alleinstehenden Person gewährt werden, gelte auch, wenn einer der Partner keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Der individuelle Bedarf eines Partners erhöhe sich nicht dadurch, dass sein Partner wegen eines Leistungsausschlusses nicht zu den Generalkosten des Haushalts beitragen könne, zitiert wurde das Urteil des LSG Brandenburg vom 2. Dezember 2010 – L 20 AS 2022/09 und Lenze in Münder LPK – SGB II, 6. Auflage, § 20 Rdnr. 41). Darüber hinaus bestehe kein Anspruch auf die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung, weil Frau S von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei und daher ihr Unterkunftsanteil ungedeckt bliebe. Würde in solchen Fällen der Unterkunftsanteil dem Leistungsberechtigten zugerechnet, würde dies zu einer Umgehung des Leistungsausschlusses führen.
Dem Antragsgegner sei wohl bewusst, dass das Bundessozialgericht bereits Ausnahmen vom Kopfteilprinzip zugelassen habe insbesondere bei Bedarfsunterdeckung durch Sanktionierung oder Ortsabwesenheit. Er sehe jedoch den entscheidenden Unterschied darin, dass in diesen Fällen der Partner nicht dem Grunde nach von den Leistungen ausgeschlossen gewesen sei. Durch die Gewährung der vollen Kosten der Unterkunft und Heizung würden aufenthaltsrechtliche und freizügigkeitsrechtliche Bestimmungen umgangen über die Zurechnung ihres Unterkunftsanteils zum Antragsteller würden ihr im Ergebnis doch Leistungen nach dem SGB II erbracht.
Zu den Akten gelangte der Kontoauszug der Wohnungsgenossenschaft P e. G.
Das Sozialgericht bewilligte dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten und wies mit Beschluss vom 16. Mai 2018 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Gegen den Beschluss richtet sich die am 4. Juni 2018 beim Sozialgericht Neuruppin eingegangene Beschwerde des Antragstellers: Die Darlehensgewährung führe zum Erhalt der vom Antragsteller bewohnten Wohnung. Es könne nicht sein, dass hier bezweifelt werde, dass der Antragsteller die Darlehensraten zahlen könne, da ihm so wenig zur Verfügung stehe. Es sei unerwähnt geblieben, dass der Antragsteller bisher monatlich 50 Euro an den Vermieter zahle, obwohl seine finanzielle Situation das eigentlich nicht hergebe. Die Ratenzahlungen würden mit der hälftigen Miete durch den Antragsgegner überwiesen. Es müsse hier auf den Zeitraum nach der Ratenzahlungsvereinbarung ankommen. Der Antragsteller kümmere sich. Die Ratenzahlungsvereinbarung hätte bei ihrer Einhaltung zum Erhalt der Wohnung geführt. Die laufende Miete habe nicht vollständig gezahlt werden können. Dies sei nicht das Verschulden des Antragstellers. Er bekomme lediglich die hälftige Miete vom Antragsgegner. Die Vergrößerung der Mietrückstände habe der Antragsteller eben nicht sehenden Auges vergrößert.
Es drohe zweifelsfrei Wohnungslosigkeit. Er könne, wie bereits vorgetragen, keine neue Wohnung bekommen, da er Mietschulden habe und keine Mietschuldensfreiheitsbescheinigung vorgelegt werden könne. Das SGB II unterscheide nicht nach dem Zeitraum des Entstehens der Mietschulden.
Überreicht wurde das Schreiben des Rechtsanwalts M an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 6. Juni 2018, wonach „die offene Forderung“ 5.611,35 Euro beträgt zuzüglich noch festzusetzender Kosten in Höhe von 359,86 Euro. Zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungstitel seien 5.971,21 Euro bis 30. Juni 2018 zu überweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die darlehensweise Übernahme der Mietschulden wird derzeit in Höhe von 5.611,35 Euro zzgl. der noch festzusetzenden Kosten aus dem Räumungsverfahren beansprucht,
es werden im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren die tatsächlichen Unterkunftskosten sowie die volle Regelleistung für den Antragsteller für die Zukunft begehrt,
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm den Unterzeichnenden als Rechtsanwalt beizuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet hinsichtlich der Höhe des Regelbedarfs für den Zeitraum ab der Entscheidung im Beschwerdeverfahren bis 31. Oktober 2018.
Im Übrigen ist sie unbegründet.
Das Gericht kann nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens des Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Ein Anordnungsgrund kann nur bejaht werden, wenn dem Beschwerdeführer schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG Beschluss vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 -, NJW 2003, 1236 m.w.N.).
Ist im Eilverfahren eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – zitiert nach juris).
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind, dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage § 86 b Rdnr. 16 b i.V.m. §128 Rdnr.3c).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung zu ändern hinsichtlich des Regelbedarfs, im Übrigen ist sie nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich des Antrags auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung und Zahlung höherer Leistungen für den Regelbedarf, wonach der Antragsteller nicht als Partner einer Bedarfsgemeinschaft sondern als Alleinstehender beurteilt werden will, bestehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für die Zeit ab der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren bis zum Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts (31. Oktober 2018). Nur bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts kann der einstweilen zu sichernde Anspruch der Hauptsache bestehen.
Für die Gewährung von Leistungen vor der Entscheidung im Beschwerdeverfahren fehlt es mangels besonderer Dringlichkeit am Anordnungsgrund.
Das einstweilige Rechtsschutzbegehren ist in Bezug auf diesen Zeitraum erfolglos, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung in der Regel nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist. Zwar kann das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen, insbesondere dann, wenn andernfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine stattgebende Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen und schwere und unzumutbare Nachteile bedeuten würden. Allerdings sind diese Voraussetzungen hinsichtlich des Regelbedarfs glaubhaft gemacht.
Für die Zeit ab der Entscheidung im Beschwerdeverfahren bis 31. Oktober 2018 steht dem Antragsteller die Regelleistung in vollem Umfang in Höhe von monatlich 416 Euro auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 zu. Da der Antragsgegner lediglich den Regelbedarf in Höhe von 374 Euro monatlich für 2018 festgelegt hat auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 2, sind weitere 42 Euro monatlich in dem in der Beschlussformel zuerkannten Zeitraum zu zahlen.
§ 20 SGB II bestimmt:
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
Nach § 20 Abs.2 SGB II wird als Regelbedarf bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Alleinstehend sind Personen, die ohne Partner(in) leben(Lenze in LPK-SGB II, 6.Auflage § 20 Rn.37).
§ 20 Abs.4 SGB II besagt: Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18.Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
Damit scheidet eine unmittelbare Anwendung von § 20 Abs.2 SGB II aus, denn der Antragsteller ist nicht alleinstehend oder alleinerziehend sondern lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehört gemäß § 7 Abs.3 Nr.3 c SGB II eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Gemäß (3a) gilt: Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Nach dem Vortrag des Antragsteller lebt er in Bedarfsgemeinschaft „seit 2017“ mit der von ihm als Lebensgefährtin bezeichneten Frau S zusammen, und zwar gemeinsam von seinem Einkommen in einem Haushalt, sodass dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wie von beiden im Antrag vom 7. November 2017 auch angegeben wird.
Allerdings wurde der vom Antragsteller auch für Frau S gestellte Antrag auf Gewährung von Leistungen abgelehnt (anhängig im Klageverfahren zum AZ S 16 AS 864/18), so dass sie keine Leistungen erhält und ohne Einkommen ist.
Die Ablehnung der Leistungen ist nachvollziehbar, da sie als ungarische Staatsangehörige nach Aktenlage vom gesetzlichen Leistungsausschluss erfasst ist. Gemäß § 7 SGB II gilt:
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben,
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
c)
die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten,
und ihre Familienangehörigen,
3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nr.1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Ein Aufenthaltsrecht ergibt sich nicht aus § 2 FreizügG/EU.
Gemäß § 2 Abs. 1 FreizügigG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Gemäß § 2 Abs. 2 FreizügigG/EU sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt:
1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
1a. Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4 („Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.“),
6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 („Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.“) und 4,
7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Schließlich ist auch kein Daueraufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit § 4a Abs. 1 FreizügG/EU glaubhaft gemacht. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU, das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Hierfür gibt es keine Hinweise. Nach einer Gesprächsnotiz ist die Lebensgefährtin des Antragstellers am 24. Januar 2017 erstmalig in die BRD eingereist (Gesprächspartner Frau Kasbaum/Ausländerbehörde).
Frau S unterfällt mithin dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, weil sich ihr Aufenthaltsrecht allenfalls allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.
Auch kommen für sie keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Betracht, da sie dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII unterliegt.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der seit dem 29. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 ist Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt (Satz 2). Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (Satz 3). Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten (Satz 4). Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt (Satz 5).
Nach § 23 Abs. 3 SGB XII erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn
1. sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
3. sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Nummer 2 aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten oder
4. sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Auch hiernach kann allenfalls ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche bestehen, welches zum Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII führt.
Hier kommt lediglich deren Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche in Betracht mit der Folge des Leistungsausschlusses nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII.
Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft ist zwar grundsätzlich davon unabhängig, ob die in der Bedarfsgemeinschaft einbezogene Person selbst leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, beispielsweise weil sie die Altersgrenze des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 überschritten oder einen Rentenanspruch hat (Urteil des BSG vom 16. Oktober 2007 – B 8/9 b SO 2/06 R Rdnr. 15,Urteil vom 15.April 2008- 14/7b AS 58/06 R).
Allerdings ist unter diesen Umständen, unter denen die Partner einer Bedarfsgemeinschaft keine gleichwertige Existenzsicherungsleistungen erhalten nach Auffassung des erkennenden Senats auf § 20 Abs. 2 SGB II abzustellen, sodass für den Regelbedarf ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anzuerkennen ist. Denn auf § 20 Abs. 2 SGB II als Grundtatbestand für die Erbringung pauschalierter existenzsichernder Leistungen ist auch in dem Fall abzustellen, dass zwei Partner keine gleichwertigen Existenzsicherungsleistungen erhalten, wie es in § 20 Abs.4 SGB II vorgesehen ist, (Lenze in LPK-SGB II, 6.Auflage § 20 Rn.37, Urteil des Bundesssozialgerichts <BSG> vom 6.Oktober 2011- B 14 AS 171/10 R nach juris Rn 25), sodass für den Regelbedarf ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anzuerkennen ist.
Von § 20 Abs.2 SGB II abgeleitete Prozentsätze rechtfertigen sich (nur dann) in der durch § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II zugrunde gelegten Lebenssituation, in der beide Partner gleichwertige Existenzsicherungsleistungen erhalten. Ist ein Lebenssachverhalt dagegen in Ermangelung des Erhalts gleichwertiger Existenzsicherungsleistungen beider Partner nicht unter § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II zu fassen, ist auf § 20 Abs. 2 SGB II als Grundtatbestand für die Erbringung pauschalierter existenzsichernder Leistungen zu regelleistungsrelevanten Bedarfen iS des § 20 Abs. 1 SGB II abzustellen.
Entsprechend dem o.g. Urteil des BSG vom 6. Oktober 2011 folgt im Ergebnis der Anspruch des Antragstellers auf die Berücksichtigung der vollen Regelleistung aus der analogen Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB II, denn die wirtschaftliche Situation des Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der mit einem Partner zusammenlebt, der kein Leistungsberechtigter nach dem SGB II oder nach dem SGB XII ist, ist mit derjenigen eines Leistungsberechtigten vergleichbar, der alleinstehend ist oder dessen Partner jedenfalls nicht in den Genuss der vollen Regelleistung für Erwachsene kommt.
Danach setzt auch die Höhe der Bedarfe selbst nicht allein eine Einsparungsvermutung in Haushaltsgemeinschaften voraus, sondern setzt auch die unwiderlegliche Vermutung eines gleichmäßigen Ausgleichs zwischen den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft voraus ( so auch Kraus in NoftzK § 20 Rn.132).
Dies entspricht dem Urteil des Bundeverfassungsgerichts( BVerfG), vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 –, Rn. 154, juris. Darin wird hinsichtlich des Regelbedarfs für erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft ausgeführt:
„Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl. BVerfG 8, 338 <342>). Da aufgrund des Zusammenlebens anzunehmen ist, dass beide Partner "aus einem Topf" wirtschaften, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für beide Partner einen gleich hohen Bedarf in Ansatz bringt. Eine gleichmäßige Aufteilung des geminderten gemeinschaftlichen Bedarfs trägt jedenfalls, anders als das früher im Sozialhilferecht praktizierte Haushaltsvorstandsprinzip, Art. 3 Abs. 2 GG Rechnung.“
(BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 –, Rn. 154, juris).
Damit setzt dasBVerfG seiner Beurteilung zugrunde, dass eine gleichmäßige Aufteilung des geminderten gemeinschaftlichen Bedarfs erfolgt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Dem entspricht das vorgenannte Urteil des BSG vom 6. Oktober 2011 – B 14 AS 171/7 R, wonach den ungekürzten Regelbedarf nach Abs. 2 Satz 1 ein Leistungsberechtigter erhält, der mit einem Partner zusammenlebt, der lediglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält. Das BSG hat u. a. ausgeführt:
„Die Interpretation des Begriffs "alleinstehend" in § 20 Abs. 2 SGB II in dem Sinne "ohne Partner mit Leistungsbezug nach dem SGB II" kommt nicht in Betracht. Dem steht bereits die grundsätzlich nicht nach persönlicher Anspruchsberechtigung differenzierende gesetzliche Definition der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II entgegen. Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Partnern wird unabhängig davon bestimmt, ob die einbezogene Person selbst leistungsberechtigt nach dem SGB II ist (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 RdNr 57). Die Ansprüche auch der Mitglieder einer mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft sind im SGB II als Individualansprüche ausgeformt. Ein familieneinheitlicher Leistungsanspruch ist im Gesetz nicht angelegt, wie die Kodifikation von Leistungsausschlüssen für Altersrentner und der Vorrang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vor dem Sozialgeld zeigen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Gesetzgeber hat bewusst in Kauf genommen, dass innerhalb einer Familie unterschiedlich geartete Existenzsicherungsansprüche bestehen (vgl BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 66/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 14). Die bestehende Regelungslücke kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht im Wege einer direkten (dazu unter aa) oder analogen (dazu unter bb) Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II geschlossen werden mit dem Ergebnis, dass die Klägerin zu 1 nur 90 vH der Regelleistung erhalten würde. Dem stehen Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm entgegen. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung beträgt die Regelleistung bei zwei Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vH der Regelleistung nach Abs. 2. Bereits in der damaligen Fassung waren Partnerschaftsregelsätze gemeint (vgl. dazu Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 20 RdNr 98), obwohl der Begriff "Angehörige" erst in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung durch "Partner" ersetzt wurde. Die Verwendung des Begriffs "jeweils" im Zusammenhang mit der Bestimmung der anteiligen Regelleistung von 90 vH kann in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden, dass beide Partner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen können, die rechnerisch bei der Bedarfsermittlung in Höhe von insgesamt 180 vH anzusetzen sind. Diese Auslegung entspricht der Begründung des Entwurfs des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vgl. BT-Drucks 15/1516 S 56). Danach sollte durch § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II klargestellt werden, dass die Regelleistung für zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vH beträgt. Die Norm zielt damit auf die einheitliche Bemessung der Regelleistung für den genannten Fall. Es sollte dadurch berücksichtigt werden, dass Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsermittlung nur die geringere Regelleistung von 80 vH für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten würden. Durch die "90 vH-Regelung" wird der in § 1 Abs. 1 Satz 3 SGB II enthaltene gesetzgeberische Wille umgesetzt, wonach die Gleichstellung von Mann und Frau als durchgängiges Prinzip zu verfolgen ist. Nach Verzicht des Gesetzgebers auf die Figur des Haushaltsvorstands (vgl. BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 6/06 R - BSGE 97, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 2, RdNr 19) werden dem Wortlaut nach zwei volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft bei Berücksichtigung identischer (Regel-)Bedarfe auch gleich behandelt. Die Gleichartigkeit der Bedarfe lässt sich auf zwei volljährige Angehörige (Partner) der Bedarfsgemeinschaft, die Leistungen nach dem SGB II beziehen können, also dem Grunde nach Anspruchsberechtigte sind, herabbrechen (vgl. BSG Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1, RdNr 13). Andere Personengruppen, die ihren Lebensunterhalt ebenfalls nicht aus eigener finanzieller Kraft decken können, stehen z. B. Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG zur Verfügung. Ziel des SGB II ist aber nur die Sicherung des Lebensunterhalts für nach dem SGB II leistungsberechtigte Personen. Dementsprechend kann § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II grundsätzlich nur Konstellationen erfassen, in denen beide volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft dem Leistungssystem des SGB II unterfallen. Eine analoge Anwendung von § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II auf nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, kommt jedoch, wie das BSG bereits entschieden hat (vgl. BSG Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1, RdNr 19), bei einer Anspruchsberechtigung nach dem SGB XII in Betracht. Im Fall einer "gemischten Bedarfsgemeinschaft" zwischen einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II mit einem nach dem SGB XII leistungsberechtigten Partner sind die Regelungen nach dem SGB XII lückenhaft. Auf gemischte Bedarfsgemeinschaften, in denen kein Anspruch auf jeweils 90 vH der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II besteht, wie dies bei der hier vorliegenden Bedarfsgemeinschaft zwischen einem nach SGB II Leistungsberechtigten und einem Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG der Fall ist, ist dagegen § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht anwendbar. Die genannte Norm ist auch nicht entsprechend heranzuziehen. Eine analoge Anwendung eines Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte kommt nur in Betracht, wenn die Regelung wegen der Gleichheit der zugrunde liegenden Interessenlage auch den nicht geregelten Fall hätte einbeziehen müssen. Wegen der Vorrangigkeit des gesetzgeberischen Willens gegenüber der richterlichen Rechtsetzung ist für eine Analogie schon dann kein Raum, wenn es nur zweifelhaft erscheint, ob die verglichenen Sachverhalte nicht doch derart unterschiedlich sind, dass durch eine Gleichstellung die gesetzliche Wertung in Frage gestellt würde (BSG Urteil vom 27.1.1987 - 6 RKa 28/86 - BSGE 61, 146, 147 = SozR 2200 § 368h Nr. 4). Nach der Konzeption des SGB II sollen Asylbewerber und ausreisepflichtige geduldete Personen als Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten. Der Gesetzgeber hat mit dem AsylbLG für den betroffenen Personenkreis ein besonderes Sicherungssystem geschaffen, das eigenständige und abschließende Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts enthält (vgl. BT-Drucks 15/1516 S 52). Systemprägend im Asylbewerberleistungsrecht ist die konkret-individuelle Bedarfsdeckung durch Sachleistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG; vgl. Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 3 AsylbLG RdNr 30). Wegen der Abhängigkeit vom konkreten Bedarf des Leistungsberechtigten lässt sich ein der pauschalierten Regelleistung vergleichbarer monatlicher Wert der Leistungen nicht feststellen. Selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - die Hilfe nach dem AsylbLG als Geldleistung gewährt wird, führt dies nicht zu einer Vergleichbarkeit der Regelungen des SGB II und des AsylbLG. Dies folgt daraus, dass die Beträge des § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG weder mit noch ohne Taschengeld gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG einen im Vergleich zum SGB II identischen Prozentsatz abbilden. Eine Gleichbehandlung von zwei nach dem SGB II leistungsberechtigten Partnern mit zwei Partnern, von denen einer nach dem AsylbLG anspruchsberechtigt ist, entspricht dem gesetzgeberischen Gesamtkonzept erkennbar nicht. Im Ergebnis folgt der Anspruch der Klägerin zu 1 auf die Berücksichtigung der vollen Regelleistung aus der analogen Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB II, denn die wirtschaftliche Situation des Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der mit einem Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG zusammenlebt, ist mit derjenigen eines Leistungsberechtigten vergleichbar, der alleinstehend ist oder dessen Partner jedenfalls nicht in den Genuss der vollen Regelleistung für Erwachsene kommt. Die Regelleistung (jetzt: Regelbedarf, vgl. Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) im Rahmen des Arbeitslosengeldes II bildet das soziokulturelle Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab (BT-Drucks 15/1516 S 56). Zwar vermeidet das SGB II die Verwendung des Begriffs "Eckregelsatz" als Bezugspunkt, der Sache nach ist § 20 Abs. 2 SGB II aber nichts anderes (vgl. Lang, aaO, § 20 RdNr 78). § 20 Abs. 2 SGB II ist ebenso wie der Eckregelsatz im SGB XII Ausgangspunkt für die Ableitung der Regelleistungen der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II bzw. der Haushaltsgemeinschaft nach dem SGB XII für den Fall, dass diese dem jeweiligen Leistungssystem unterfallen (vgl. Begründung des Entwurfs der Regelsatzverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 12.3.2004, BR-Drucks 206/04 S 6). Von diesem "Eckregelsatz" abgeleitete Prozentsätze rechtfertigen sich in der durch § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II zugrunde gelegten Lebenssituation, in der beide Partner gleichwertige Existenzsicherungsleistungen erhalten. Ist ein Lebenssachverhalt dagegen nicht unter § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II zu subsumieren, ist auf § 20 Abs. 2 SGB II als Grundtatbestand für die Erbringung pauschalierter existenzsichernder Leistungen zu regelleistungsrelevanten Bedarfen iS des § 20 Abs. 1 SGB II abzustellen. § 20 Abs. 2 SGB II ist auch aus der Erwägung heraus anwendbar, dass durch die gesetzlichen Regelungen in § 20 SGB II mit der Kombination von 100 vH und 80 vH des Regelsatzes bzw. jeweils 90 vH des Regelsatzes der Gesichtspunkt der Berücksichtigung von Haushaltsersparnissen betont wird. Die Annahme, dass durch eine gemeinsame Haushaltsführung Kosten erspart werden, setzt die Vergleichbarkeit der in den Bedarfen angesetzten Positionen voraus. Eine solche Vergleichbarkeit besteht zwischen SGB II-Leistungen und den Grundleistungen nach dem AsylbLG schon deshalb nicht, weil in dem genannten Rahmen nur Leistungen miteinander vergleichbar sind, die von dem Konzept pauschalierter, also abstrakter Bedarfsdeckung ausgehen, während dem AsylbLG - wie dargestellt - das Sachleistungsprinzip zugrunde liegt. Die Klägerinnen sind auch nicht verpflichtet, den Ehemann der Klägerin zu 1 an ihren höheren Leistungsansprüchen teilhaben zu lassen. Aus der Verklammerung von Personen zu Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft im SGB II entstehen keinerlei Rechtsansprüche der zusammen veranlagten Personen auf Unterhaltsleistungen (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 23). Der Beklagte hat daher grundsätzlich bei der Klägerin zu 1 die volle Regelleistung zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 06. Oktober 2011 – B 14 AS 171/10 R –, BSGE 109, 176-182, SozR 4-4200 § 20 Nr. 16, Rn. 28).
Für weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung besteht kein Anordnungsgrund.
Der Senat orientiert sich hinsichtlich der Prüfung des Anordnungsgrundes an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 2017 – 1 BvR 1910/12, die fordert, den gewählten Wohnraum in einem bestehenden sozialen Umfeld nach Möglichkeit zu erhalten und daher bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, verlangt, im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffene hätte. Allerdings ist hier nicht glaubhaft gemacht, dass der Erhalt des Wohnraums im Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren gefährdet ist. Ein aktuell drohender Verlust der Wohnung ist nicht glaubhaft gemacht, denn die Zwangsräumung kann zurzeit nicht rechtmäßig erfolgen.
Gegenwärtig liegt nur der Titel gegen den Antragsteller vor (Anerkenntnisurteil vom 9. Mai 2018). Das rechtskräftige Urteil wirkt nur für und gegen die Parteien und deren Rechtsnachfolger, § 325 ZPO.
Nach § 885 Abs. 1 ZPO findet die Räumungsvollstreckung in der Weise statt, dass der Gerichtsvollzieher den (Vollstreckungs-)Schuldner aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist. Wer Vollstreckungsschuldner im Sinne der genannten Vorschrift ist, beurteilt sich nach § 750 Abs. 1 ZPO. Danach kann die Zwangsvollstreckung nur gegen eine Person begonnen werden, die im Titel und in der Vollstreckungsklausel als Vollstreckungsschuldner bezeichnet ist(BGH, Beschluss vom 25. Juni 2004 – IXa ZB 29/04 –, BGHZ 159, 383-388, Rn. 8).Die isolierte Zwangsräumung des im Titel genannten Schuldners kann dann nicht erfolgen, wenn die Besitzverhältnisse dies aus tatsächlichen Gründen nicht zulassen. Es ist grundsätzlich nicht möglich, den Gläubiger in den Besitz einzuweisen, solange eine dritte Person den vorhandenen Besitz noch beibehält, denn Besitzeinweisungen des Gläubigers bedeutet, diesem Alleinbesitz zu verschaffen und den Schuldner und mitbesitzende Personen aus dem Besitz zu setzen (Müller in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Auflage 2013, B. Die Räumungsvollstreckung; Landgericht Berlin, Urteil vom 30. Dezember 2010 – 51 T 632/10). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der der erkennende Senat folgt, ist ein Räumungstitel gegen alle in der Wohnung lebenden Personen, die an Räumlichkeiten Besitz erlangt haben, erforderlich, um die Mietwohnung auch tatsächlich geräumt zurückzuerhalten. Der Gläubiger kann aus einem Räumungsurteil gegen den Mieter nicht gegen den im Titel nicht aufgeführten Ehepartner vollstrecken, weil regelmäßig selbst dann beide Ehegatten Mitbesitzer der ehelichen Wohnung sind, wenn nur einer von ihnen Partei des Mietvertrages ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - I ZB 56/07 -, Rdnr. 9, juris; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2004 – IX a ZB 29/04). Dies gilt auch für volljährige Kinder, für die ein eigenes Besitzrecht an der Wohnung anzunehmen ist, wenn die Änderung der Besitzverhältnisse nach außen deutlich erkennbar geworden ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - I ZB 56/07 -, Rdnr. 9, juris).Nichts anderes gilt für nicht eheliche Lebensgefährten, die aufgrund gemeinsamer Wohnens Mitbesitz an der Wohnung erlangt haben, wie es hier der Fall ist.
Nach diesen Maßstäben müsste ein Räumungstitel auch gegen die Lebensgefährtin des Antragstellers erwirkt werden, um erfolgreich die Räumungsvollstreckung zu betreiben.
Selbst wenn für den Vermieter ein leichtes wäre, innerhalb kürzester Zeit einen weiteren Titel zu erhalten, änderte dies nichts; denn das Gericht hat den im Zeitpunkt seiner Entscheidung glaubhaft gemachten Sachverhalt zugrunde zu legen.
Auch fehlen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hinsichtlich des Antrags auf Verpflichtung des Antragsgegners auf Gewährung eines Darlehens für nicht Verpflichtungen des Antragstellers gegenüber seiner Vermieterin für Mietrückstände.
Zur Abgrenzung zwischen Schulden für eine Unterkunft einerseits und den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung andererseits ist ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht (BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 121/10 R – Rdnr. 15, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 58; BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 62/09 R – Rdnr. 17, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 38; BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/09 R – Rdnr. 17, abgedruckt in BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 41).
Um Schulden handelt es sich somit, wenn der SGB II-Träger den Anspruch des Hilfebedürftigen auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in vollem Umfang erfüllt hat, jedoch der Hilfebedürftige seinen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis nicht nachgekommen ist. Denn die zweckwidrige Verwendung der bewilligten Mittel durch den Hilfebedürftigen lässt einen erneuten Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht entstehen (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/09 R – Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 62/09 R – Rdnr. 17).
Ob und in welchem Umfang es sich um bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf handelt, kann dahinstehen. Hierfür bestünde kein Anordnungsgrund, weil die Zwangsräumung gegenwärtig nicht droht, wie bereits dargelegt wurde.
Soweit es sich um Mietschulden handelt, besteht kein Anspruch auf ein Darlehen, denn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II sind nicht glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 8 SGB II können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
Hier besteht kein Anspruch auf Übernahme der Schulden. Es liegt keine Ermessensreduzierung auf Null vor, die für § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II anspruchsbegründend wäre. Auch ist die Übernahme nicht gerechtfertigt und notwendig um drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II.
Die Gewährung des Darlehens ist gegenwärtig nicht gerechtfertigt und notwendig, um drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden, weil die Zwangsräumung gegenwärtig nicht droht, wie bereits dargelegt wurde.
Auch könnte mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung selbst eine drohende Wohnungslosigkeit nicht abgewendet werden. Mit dem vorliegenden Verfahren könnte allenfalls ein Betrag von 3.297,26 Euro erwirkt werden. Denn nur über diesen hat der Antragsgegner bisher entschieden, so dass der durch einstweilige Anordnung zu sichernde Anspruch der Hauptsache nur in jener Höhe bestehen könnte. Darüber hinaus kann die einstweilige Anordnung nicht gehen. Der Antragsteller braucht jedoch 5.611,35 Euro, um die Wohnung zu erhalten, wie sich aus dem eingereichten Schreiben vom 6. Juni 2018 von Rechtsanwalt Mergibt.
Nach allem ist nicht glaubhaft, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten Anordnung für den vergangenen Zeitraum schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Nach alledem erfolgt allerdings Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beide Instanzen.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO) erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Erfolgsprüfung der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Dies ist der Fall, wenn das erkennende Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält oder eine schwierige Rechtsfrage zu entscheiden ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, § 73a Rdnrn. 7, 7a und 7d).
Es besteht und bestand erstinstanzlich nach den vorgenannten Maßstäben hinreichende Erfolgsaussicht.
Der Antragsteller kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht und auch nicht nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens. Das Unterliegen des Antragsgegners ist verhältnismäßig gering.
Für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 202 SGG.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werde, § 177 SGG.