Die zulässige Berufung konnte keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich bei erheblicher Gehbehinderung.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen G ist § 69 Abs 1, 4 SGB IX. Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Gemäß § 145 Abs 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Nach § 146 Abs 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Das Gesetz fordert in § 145 Abs 1 Satz 1, § 146 Abs 1 Satz 1 SGB IX eine doppelte Kausalität: Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken. Die AHP in Nr 30 Abs 3 bis 5 bzw die seit Januar 2009 geltende Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (Anl VersMedV) vom 10. Dezember 2008 unter D1 d) bis f) beschreiben dazu Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G als erfüllt anzusehen sind und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen können. Die AHP bzw die VersMedV geben an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Damit tragen die AHP und die VersMedV dem Umstand Rechnung, dass das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filtern die AHP all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt BSG, Urteil vom 24.04.2008, B 9/9a SB 7/06 R, RdNr 12 mwN).
Nach diesen rechtlichen Vorgaben erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Dies folgt für den Senat aus den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Dieser hatte bereits für das Sozialgericht detailliert und differenziert die relevanten Befunde erhoben und auch unter Auswertung der Akten und der Umstände am Untersuchungstag in der Klinik seine für den Senat nachvollziehbare Bewertung vorgenommen. Er konnte keine Einschränkung des Gehvermögens der Klägerin feststellen, und gelangte zur Einschätzung, dass die Klägerin 2000 m innerhalb von 30 min zurücklegen könne. Im Berufungsverfahren setzte sich der Sachverständige mit den zwischenzeitlich eingereichten bzw. eingeholten medizinischen Unterlagen auseinander. Er kam zu dem überzeugenden Ergebnis, dass seine ursprüngliche Bewertung nicht zu korrigieren sei. Insbesondere die kardiologischen Befunde stellten im Wesentlichen regelrechte Verhältnisse dar. Die allgemeinen Angaben des behandelnden Orthopäden ließen eine Annahme von dauerhaften Behinderungen nicht zu. Die internistischen Untersuchungen hätten regelrechte Verhältnisse im Abdomen gezeigt. Eine Verschlechterung des psychiatrischen Leidens lasse sich auch dem Befundbericht des behandelnden Nervenarztes nicht entnehmen (keine Konsultation mehr seit November 2007). Soweit die Klägerin vorgetragen hat, in einem Rentengutachten von 2003 sei ein Gutachter zu einer anderen Beurteilung der Wegefähigkeit gelangt, ist dies wegen des fehlenden zeitlichen Bezuges zum hiesigen Streitgegenstand und wegen der vorliegenden Beweissituation kein Umstand für Zweifel an der Bewertung durch den gerichtlichen Sachverständigen. Angesichts dessen sorgfältiger und umfassender Betrachtung sieht der Senat auch keinen Anlass für weitere Ermittlungen. Der Beweisantrag der Klägerin enthält kein Beweisthema, weshalb er nicht weiter zu verfolgen war. Angesichts all dieser Umstände waren auch nach § 109 SGG erst in der mündlichen Verhandlung beantragte Ermittlungen entbehrlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die bereits längere Verfahrensdauer.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.