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Entscheidung 3 WF 1/13


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 15.01.2013
Aktenzeichen 3 WF 1/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts über den angefochtenen Beschluss hinaus kommt nicht in Betracht.

Das vom Antragsteller eingeleitete Verfahrenkostenhilfeverfahren hat sich durch Abschluss eines Vergleichs gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 ZPO, hier durch einen schriftlichen Vergleich entsprechend § 278 Abs. 6 ZPO (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 118 Rn. 7) erledigt. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller in dem Beschluss, in dem es den Abschluss des Vergleichs festgestellt hat, Verfahrenskostenhilfe für das Verfahrenskostenhilfeverfahren (0,8 Verfahrensgebühr) und einen Vergleich (Einigungsgebühr) unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Die gegen die Beschränkung auf eine 0,8 Verfahrensgebühr gerichtete Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Grundsätzlich gibt es keine Verfahrenskostenhilfe für das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren selbst (BGH, NJW 1984, 2106; Verfahrenshandbuch Familiensachen –FamVerf-/Gutjahr, § 1 Rn. 125). Endet das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren mit einem Vergleich gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO, so ist hiervon eine Ausnahme insoweit zu machen, als für den Vergleich selbst Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann. Es bleibt aber dabei, dass für das Bewilligungsverfahren selbst die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht kommt (BGH, NJW 2004, 2595; NJW 2010, 3101 Rn. 3). Zwar verfährt die Instanzrechtsprechung dessen ungeachtet oft großzügiger (vgl. FamVerf/Gutjahr, § 1 Rn. 51).

So ist es auch im vorliegenden Fall geschehen. Dessen ungeachtet gelten aber die Grundsatzentscheidungen des BGH, wonach für das Verfahren selbst Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen ist. Demnach hat der Antragsteller durch den angefochtenen Beschluss schon Verfahrenskostenhilfe über das Maß hinaus, das nach der Rechtsprechung des BGH möglich gewesen wäre, erhalten. Eine weitergehende Bewilligung scheidet aus. Andererseits ist es dem Senat versagt, die Entscheidung des Amtsgerichts zulasten des Antragstellers abzuändern. Denn auch im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe gilt das Verschlechterungsgebot (OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 2007, 1753; OLG Bremen, FamRZ 2009, 366; OLG Naumburg, FamRZ 2009, 629, 630; FamVerf/Gutjahr, § 1 Rn. 90).

Da die Beschwerde somit unbegründet ist, kommt es auf die Frage, ob eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, beschränkt auf eine bestimmte Anzahl von Gebühren, möglich ist oder ob dies allein eine Frage des Festsetzungsverfahrens nach § 55 RVG ist, nicht an. Ebenso kann dahinstehen, ob, wie der Antragsteller meint, nach Nr. 3335, 3100 VV RVG eine volle Verfahrensgebühr festzusetzen wäre, oder ob mit dem Amtsgericht von einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags im Sinne von Nr. 3337 bzw. 3101 VV RVG auszugehen wäre, so dass entweder eine 0,5 oder eine 0,8-Verfahrensgebühr anzusetzen wäre.

Die eingeschränkte Bewilligung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu den Bedingungen einer im Bezirk des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree niedergelassenen Rechtsanwältin wird mit der Beschwerde nicht ausdrücklich angegriffen. Diese Einschränkung findet ihre Rechtfertigung auch in dem Mehrkostenverbot nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 121 Abs. 3 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.