Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 14. Kammer | Entscheidungsdatum | 12.02.2015 | |
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Aktenzeichen | 14 Sa 1552/14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 3 EntgFG, § 4 EntgFG |
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. August 2014 - 34 Ca 6666/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe des bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu berücksichtigenden Entgelts.
Die Beklagte ist ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Bodenverkehrsdienste an den Flughäfen Sch. (SXF) und Berlin-T. (TXL). Sie erbringt für zahlreiche Fluggesellschaften Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Passagierabfertigung.
Die am ….. 1954 geborene Klägerin ist aufgrund eines Arbeitsvertrages seit dem 13. April 1981 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen als Check-In-Agentin zu einem monatlichen durchschnittlichen Bruttoentgelt in Höhe von ca. 2.860,00 Euro beschäftigt. Die Klägerin ist Vorsitzende des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats.
Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten fand ein zwischen der damaligen Arbeitgeberin und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossener Vergütungstarifvertrag Nr. 10 vom 27. Januar 2004 jedenfalls kraft einzelvertraglicher in Bezugnahme Anwendung.
Unter dem 25. Februar 2013 schlossen der Allgemeine Verband der Wirtschaft für Berlin und Brandenburg e. V. (AWB) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di den Manteltarifvertrag für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg (im Folgenden: MTV BVD) und den Vergütungstarifvertrag für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg (im Folgenden: VTV BVD), welche mit Wirkung vom 1. September 2013 für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. Das Inkrafttreten der Tarifverträge ist an die Allgemeinverbindlicherklärung gekoppelt (§ 35 MTV BVD und § 7 VTV BVD).
Der MTV BVD enthält, soweit hier von Relevanz, folgende Bestimmungen:
„§ 13
Allgemeines
Der Beschäftigte hat für die von ihm geleistete Arbeit Anspruch auf Vergütung.
(1) Die Vergütung besteht aus
(a) dem Monatsgrundentgelt gemäß § 14,
(b) etwaigen Überstundenzuschlägen gemäß § 15 Abs. 3,
(c) etwaigen Zuschlägen gemäß § 16,
(d) etwaigen weiteren in einem VTV geregelten Entgeltbestandteilen
(e) etwaigen Zulagen.
…
§ 14
Monatsgrundentgelt (Tabellenentgelt)
(1) Die Höhe des Monatsgrundentgelts bemisst sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag.
…
§ 16
Zuschläge für Feiertags-, Sonntags- sowie Nachtarbeit
…..
§ 17
Zahlung der Vergütung
(1) Das Monatsgrundentgelt und die Zulagen werden monatlich bargeldlos für den laufenden Monat bis zum 27. des Monats gezahlt; fällt der 27. auf einen Tag, der nicht Bankarbeitstag ist, hat er zum letzten vorherigen Bankarbeitstag zu erfolgen.
(2) Überstunden und Zuschläge werden im folgenden Monat gezahlt…
…
§ 22
Arbeitsunfähigkeit
…
(6) Wird ein Beschäftigter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. …
…
(8) Soweit nicht in der Anlage für Berlin-Brandenburg etwas anderes vereinbart wird, ist als Grundvergütung während der Zeit der Entgeltfortzahlung das anteilige Monatsgrundentgelt nach § 14 zuzüglich etwaiger gemittelter zu versteuernder Zuschläge nach § 16 zu zahlen. Bemessungszeitraum für die Durchschnittsberechnung sind die jeweils letzten 3 vollen Kalendermonate vor Beginn der Krankheit.“
Die „Anlage zum MTV für Berlin-Brandenburg“ enthält folgende Sonderregelung zu § 22 Abs. 8 MTV:
„Als Vergütung während der Zeit der Entgeltfortzahlung ist das anteilige Monatsgrundentgelt nach § 14 MTV zu zahlen.“
Der VTV BVD enthält auszugsweise folgende Regelungen:
„§ 2
Monatsgrundentgelt
Die Beschäftigten haben Anspruch auf ein monatliches Grundentgelt (Monatsgrundentgelt). Das Monatsgrundentgelt eines Vollzeitbeschäftigten ergibt sich aus seiner Tätigkeit, den Tätigkeitsmerkmalen in Anlage 1 und den Vergütungstabellen in den Anlagen 3a und b. Soweit mit einem Beschäftigten im Arbeitsvertrag eine andere wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wird, verändert sich das Monatsgrundentgelt entsprechend.“
Ebenfalls unter dem 25. Februar 2013 schloss die Beklagte mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di einen Überleitungstarifvertrag zum Vergütungstarifvertrag (im Folgenden: ÜTV VTV), in dem es auszugsweise heißt:
„Präambel
Am 25. Februar 2013 haben ver.di und der Arbeitgeberverband AWB den Vergütungstarifvertrag für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg (nachfolgend: „VTV BDV“) abgeschlossen, der den momentan geltenden Vergütungstarifvertrag Nr. 10 vom 27. Januar 2004 zwischen der G. Berlin GmbH (heute G. Berlin GmbH & Co. KG) und ver.di („VTV GGB“) nebst aller seiner Ergänzungen sowie aller etwaig in der Nachwirkung befindlicher Vergütungsregelungen sowie den Anerkenntnistarifvertrag vom 10. Mai 2012 zwischen der A. P. Service Berlin GmbH & Co. KG und ver.di ablöst. Im Hinblick darauf schließen die Parteien den folgenden Überleitungstarifvertrag, der den Mitarbeitern bestimmte Besitzstände sichern soll.
A. Aufhebung des bisherigen Verfügungsvertrages Nr. 10 und des Anerkenntnistarifvertrages …
B. Besitzstandsregelungen
Ungeachtet der Regelung in Punkt A vereinbaren die Parteien für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit der A. P. Service Berlin GmbH & Co. KG stehen (nachfolgend Beschäftigte), nachfolgende Besitzstandsregelungen.
Teil 1: Sicherung der 36-Stunden-Woche …
Teil 2: Vorschriften zur Entgeltsicherung
I.
(1) Beschäftigte erhalten eine Besitzstandszulage, wenn das Monatsgrundentgelt unmittelbar vor Inkrafttreten des VTV BVD höher ist als das Monatsgrundentgelt der jeweils gültigen Anlage 3 zum VTV BVD zzgl. der regelmäßigen Zulagen nach § 5 Abs. 2-4 VTV BVD zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und zwar in Höhe der Differenz.
II.
Abweichend von § 15 Abs. 3 MTV BVD sowie § 16 Abs. 2 MTV BVD wird für die Zuschlagsberechnung neben dem anteiligen Monatsgrundentgelt die anteilige Besitzstandszulage zugrunde gelegt.
…
V.
Tariflich vereinbarte und individuelle Erhöhungen des Monatsgrundentgelts (Anlage 3a/3b des VTV BVD) sowie der regelmäßigen Zulagen nach § 5 Abs. 2 – 4 VTV BVD gelten auch für Beschäftigte mit Besitzstandszulage, wobei von dieser Erhöhung 35% auf die Besitzstandszulage angerechnet werden.“
Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des MTV BVD wird auf die Ablichtung auf Bl. 17 – 34 d. A. Bezug genommen und hinsichtlich des Inhalts des VTV BVD auf Bl. 4 – 16 d. A. und hinsichtlich des ÜTV VTV auf Bl. 35 – 37 d. A. (Anlagen zur Klageschrift).
Der ÜTV VTV findet jedenfalls aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
Die Beklagte zahlt an etwa 318 Mitarbeiter eine Besitzstandszulage nach dem ÜTV VTV. Bei der Mehrzahl der Mitarbeiter, nämlich etwa 191 Mitarbeitern, beläuft sich die Besitzstandszulage auf Beträge zwischen 400,00 Euro und 1.000,00 Euro monatlich, bei etwa 113 Mitarbeitern auf einen darunterliegenden Betrag und etwa 14 Mitarbeiter erhalten eine Besitzstandszulage zwischen 1.000,00 Euro und 1.200,00 Euro.
Die Klägerin erhält eine Besitzstandszulage in Höhe von 611,77 Euro brutto, die in den Gehaltsabrechnungen gesondert neben dem Tabellenentgelt und einer „Kontoführungsgebühr“ ausgewiesen wird. In der Gehaltsabrechnung für März 2014 vom 24. März 2014 ist ein Tabellenentgelt in Höhe von 2.251,13 Euro brutto, die „Kontoführungsgebühr“ in Höhe von 1,30 Euro brutto und die Besitzstandszulage in Höhe von 611,77 Euro brutto ausgewiesen. Die Beklagte hat in der Gehaltsabrechnung für März 2014 wegen einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Februar 2014 einen „Abzug Besitzstandszulage“ in Höhe von 371,45 Euro brutto vorgenommen. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts der Gehaltsabrechnung für März 2014 wird auf die Ablichtung auf Bl. 38 – 41 d. A. Bezug genommen (Anlage 1 zur Klageschrift).
In der Gehaltsabrechnung für Februar 2014 vom 25. Februar 2014 hat die Beklagte wegen einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Januar 2014 einen „Abzug Besitzstandszulage“ in Höhe von 39,46 Euro brutto vorgenommen (Ablichtung Bl. 42 d. A., Anlage 2 zur Klageschrift).
In der Gehaltsabrechnung für Dezember 2013 vom 19. Dezember 2013 hatte die Beklagte wegen einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im November 2013 einen „Abzug Besitzstandszulage“ in Höhe von 83,84 Euro brutto vorgenommen (Ablichtung Bl. 43 d. A., Anlage 3 zur Klageschrift).
Mit der vorliegenden, am 13. Mai 2014 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, der Beklagten am 22. Mai 2014 zugestellten Klageschrift hat die Klägerin die Zahlung von 410,91 Euro brutto nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, in die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch die Besitzstandszulage gemäß ÜTV VTV einzubeziehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes sowie des streitigen Vorbringens der Parteien I. Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Ferner wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst der Anlagen Bezug genommen.
Durch ein Urteil vom 5. August 2014 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 410,91 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 39,46 Euro brutto seit dem 28. Februar 2014 und auf weitere 371,45 Euro brutto seit dem 28. März 2014 zu zahlen sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, in die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf die Besitzstandszulage gemäß dem ÜTV VTV einzubeziehen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, § 22 Abs. 8 MTV BVD sei dergestalt auszulegen, dass auch die Besitzstandszulage als Teil der Restvergütung im Krankheitsfalle fortzuzahlen sei. Die wörtliche Auslegung spreche nur scheinbar für die Position der Beklagten, wonach die Besitzstandszulage nicht Teil der Krankenvergütung sei. Dasselbe könne womöglich auch nach der historischen Auslegung des Tarifvertrages gelten. Indes spreche die teleologische Auslegung der Tarifwerke so überzeugend für die Position der Klägerin, dass die Kammer ihr zu folgen gehabt hätte. Die Kammer habe die Regelung der Entgeltfortzahlung im MTV BVD durch die Tarifvertragsparteien so verstanden, dass die Besitzstandszulage inhaltlich Teil der regulären monatlichen Vergütung sei und die Formulierung des § 22 Abs. 8 MTV BVD so zu lesen sei, dass das anteilige Monatsgrundentgelt auch die Besitzstandszulage mit enthalte. Dafür spreche auch die Abschmelzungsvorgabe des ÜTV VTV. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 11. August 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 12. August 2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 10. Oktober 2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte tritt dem angefochtenen Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen mit Rechtsausführungen entgegen und ist der Ansicht, hinsichtlich des eindeutigen Wortlauts der maßgeblichen Bestimmungen der Tarifverträge bedürfe es keiner Auslegung hinsichtlich der für die Entgeltfortzahlung zugrunde zu legenden Entgeltbestandteile. Berechnungsgrundlage der Entgeltfortzahlung sei offensichtlich nur das aufgrund des VTV BVD zu leistende Monatsgrund-/Tabellenentgelt. Weitere Entgeltbestandteile, wie die Besitzstandszulage oder Zuschläge nach § 16 MTV BVD seien nicht zu berücksichtigen. Zudem sei die Auslegung durch das Arbeitsgericht auch fehlerhaft. Die Auslegung des Wortlauts der maßgeblichen Bestimmungen der Tarifverträge könne zu keinem anderen Ergebnis führen, als dass die Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen sei. Das Arbeitsgericht habe ferner die Systematik der anzuwendenden Tarifverträge verkannt. Aus dem parallel verhandelten und am selben Tag unterzeichneten ÜTV werde sehr deutlich, dass den Parteien bewusst gewesen sei, eine gesonderte Regelung in diesem Tarifvertrag treffen zu müssen, sollte die Besitzstandszulage bei der Berechnung einzelner Leistungen zusätzlich zum Monatsgrundentgelt berücksichtigt werden. Daneben sei es der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, die Besitzstandszulage bei der Entgeltfortzahlung außen vor zu lassen. Dieser Wille zeige sich auch an der zugrunde liegenden Entstehungsgeschichte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. August 2014, Aktenzeichen 34 Ca 6666/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen mit Rechtsausführungen und ist der Ansicht, dass ein anderes Verständnis der Tarifvorschriften zwingend zur Annahme der Unwirksamkeit der Vorschrift des § 22 Abs. 8 MTV BVD führen müsste. Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien die Tarifvertragsparteien trotz der Öffnungsklausel in § 4 Abs. 4 EFZG an den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gebunden. Denn dieser Grundsatz folge aus den nicht tarifdispositiven §§ 3 Abs. 1 S. 1 iVm. 4 Abs. 1 EFZG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 10. Oktober und vom 24. November 2014 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Februar 2015 Bezug genommen.
A
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und frist- und formgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
B
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig.
1.) Der Zahlungsantrag ist ausreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn aus dem Zinsantrag ist erkennbar, dass sich der begehrte Betrag in Höhe von 410,91 Euro brutto aus den Beträgen von 371,45 Euro brutto (März-Abrechnung) und 39,46 Euro brutto (Februar-Abrechnung) zusammensetzt.
Der von der Klägerin zusätzlich aufgeführte Betrag in Höhe von 83,84 Euro brutto (Dezember-Abrechnung) ist nicht Streitgegenstand; der Betrag war schon gemäß § 28 Abs. 1 MTV BVD verfallen.
2.) Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass in die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf die Besitzstandszulage einzubeziehen ist, denn die Beklagte vertritt die gegenteilige Ansicht und mit einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung kann der Streit der Parteien auf prozessökonomisch sinnvolle Weise geklärt werden.
Zudem ist der Feststellungsantrag auch gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.
II.
Die Klage ist auch begründet.
1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von restlichem Entgelt in Höhe von insgesamt 410,91 Euro brutto.
Die Beklagte ist gemäß § 611 BGB iVm. § 2 Abs. 1 VTV BVD, § 14 MTV BVD und Abschn. B Teil 2 I. ÜTV VTV verpflichtet, der Klägerin das für Februar und März 2014 abgerechnete Arbeitsentgelt vollständig auszuzahlen. Die Gehaltsansprüche der Klägerin für Februar 2014 sind nicht in Höhe von 39,46 Euro brutto durch Aufrechnung und Verrechnung mit überzahlter Entgeltfortzahlung für Januar 2014 erloschen. Ebenfalls sind die Gehaltsansprüche für März 2014 nicht in Höhe von 371,45 Euro brutto durch Aufrechnung und Verrechnung mit überzahlter Entgeltfortzahlung für Februar 2014 erloschen.
a) Der Arbeitgeber ist zwar bei einer Überzahlung von Arbeitsentgelt berechtigt, unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen mit seinem Rückforderungsanspruch in Höhe des überzahlten Nettobetrages die Aufrechnung bezogen auf die Nettovergütung für den folgenden Monat gemäß § 388 BGB zu erklären. Er kann ferner die aufgrund einer Überzahlung im Vormonat abgeführten Steuern mit den für den laufenden Monat abzuführenden Steuern verrechnen und auch im Vormonat zu Unrecht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge ggf. im Erstattungsverfahren geltend machen (vgl. hierzu z. B. BAG, 19.01.2010, 9 AZR 51/09, ZTR 2010, 370).
b) Der Beklagten stehen aber keine Rückforderungsansprüche gegen die Klägerin in Höhe von 39,46 Euro brutto für Januar 2014 und in Höhe von 371,45 Euro brutto für Februar 2014 zu, weil die Beklagte an die Klägerin nicht eine entsprechend zu hohe Entgeltfortzahlung geleistet hatte. Die Beklagte ist vielmehr jedenfalls gemäß §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 EFZG verpflichtet, der Klägerin im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung zu zahlen, die auf die Besitzstandszulage nach dem ÜTV VTV umfasst.
aa) Nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Gemäß § 4 Abs. 1 EFZG ist für den in § 3 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Nach dem in § 4 Abs. 1 EFZG verankerten Entgeltausfallprinzip erhält der Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung für die ausgefallene regelmäßige Arbeitszeit (vgl. BAG, 01.09.2010, 5 AZR 557/09, NZA 2010, 1360).
bb) Die Klägerin hatte gegen die Beklagte gemäß §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für zwei Tage im Januar 2014 und für 17 Tage im Februar 2014, weil sie aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig war. Zu der Entgeltfortzahlung gehörte auch die Besitzstandszulage gemäß Abschn. B Teil 2 I. ÜTV VTV.
Wie sich bereits aus der Überschrift des Teils 2 zum ÜTV VTV ergibt, werden dort Vorschriften zur Entgeltsicherung geregelt. Mit der Zahlung der Besitzstandszulage wird sichergestellt, dass die Arbeitnehmer, die nach dem Vergütungstarifvertrag Nr. 10 und dem Anerkennungstarifvertrag vom 10. Mai 2012 und sonstigen Vergütungstarifverträgen, die allesamt mit Inkrafttreten des MTV BVD und des VTV BVD aufgehoben wurden, ein höheres Monatsgrundentgelt beanspruchen konnten als das Monatsgrundentgelt der Anlage 3 zum VTV BVD zuzüglich der regelmäßigen Zulagen nach § 5 Abs. 2 – 4 VTV BVD jedenfalls weiter ein Arbeitsentgelt in Höhe ihres bisherigen Monatsgrundentgelts beanspruchen können. Bei der unter Teil 2 aufgeführten Besitzstandszulage handelt es sich demnach um Arbeitsentgelt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2014, 3 Sa 1427/14 in einem Parallelfall).
cc) Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 12. Dezember 2014, 3 Sa 1427/14 zur Begründung eines vergleichbaren Anspruches Folgendes ausgeführt:
„… Mit den Bestimmungen in § 22 Abs. 8 MTV BVD iVm. der Sonderregelung zu § 22 Abs. 8 MTV in der Anlage zum MTV für Berlin-Brandenburg ist nicht wirksam eine von den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 EFZG abweichende Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung getroffen worden, wonach die Besitzstandszulage nach Abschnitt B Teil 2 I. ÜTV VTV nicht bei der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen ist.
(1) Durch Tarifvertrag kann nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG eine von den Absätzen 1, 1a und 3 des § 4 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. „Bemessungsgrundlage“ im Sinne dieser Vorschrift ist die Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Entgeltfortzahlung. Hierzu gehören sowohl die Berechnungsmethode (Ausfall- oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus Geld- und Zeitfaktor zusammen. Sie betrifft Umfang und Bestandteile des der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts sowie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers (BAG 16. Juli 2014 – 10 AZR 242/13 – Rn. 17, ZTR 2014, 609; 18. November 2009 - 5 AZR 975/08 - Rn. 16; 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 der Gründe mwN, BAGE 110, 90; vgl. auch BT-Drs. 12/5798 S. 26).
(2) Nach § 22 Abs. 8 MTV BVD iVm. der Sonderreglung in der Anlage zum MTV für Berlin-Brandenburg, die aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden sind, ist als Vergütung während der Zeit der Entgeltfortzahlung das anteilige Monatsgrundentgelt nach § 14 MTV zu zahlen. Das Monatsgrundentgelt bestimmt sich nach § 14 MTV nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag. Der VTV BVD enthält keine Regelungen zur Zahlung der Besitzstandszulage. Damit wird weder durch den MTV BVD noch durch den VTV BVD festgelegt, dass dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall als Entgeltfortzahlung auch die Besitzstandszulage weiterzuzahlen ist. Allerdings wird in diesen beiden Tarifverträgen auch nicht ausdrücklich ausgeführt, dass die Besitzstandszulage nicht als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten ist. Demnach schließt der Wortlaut der tariflichen Bestimmungen im MTV BVD und VTV BVD nicht zwingend aus, dass als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch die Besitzstandszulage nach dem ÜTV VTV zu zahlen ist. Zu beachten ist ferner, dass Grundlage für den Anspruch auf Zahlung der Besitzstandszulage der ÜTV VTV und nicht der MTV VTV ist. Im ÜTV VTV wird im Abschnitt B Teil 2 I. normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer eine Besitzstandszulage erhält. Diese knüpft gerade an das Monatsgrundentgelt an. Der Arbeitnehmer soll danach die Zulage erhalten, wenn sein Monatsgrundentgelt nach den neu in Kraft getretenen tariflichen Bestimmungen niedriger als sein bisheriges Monatsgrundentgelt gewesen ist. Demnach kann bereits die Regelung in Abschnitt B Teil 2. I. ÜTV VTV dafür sprechen, dass immer dann, wenn ein Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des Monatsgrundentgelts (gegebenenfalls anteilig im Monat) hat, ihm nach dem ÜTV VTV auch die Besitzstandszulage (gegebenenfalls anteilig im Monat) zu zahlen ist. Einer solchen Auslegung steht Abschnitt B Teil 2. II. ÜTV VTV nicht entgegen, da diese Bestimmung keine Aussagen darüber enthält, ob und in welchen Fällen die Besitzstandszulage neben dem Monatsgrundentgelt an den Arbeitnehmer zu zahlen ist, sondern nur regelt, in welchen Fällen sich die Zahlung der Besitzstandszulage auf im MTV geregelte Zuschläge auswirkt.
(3) Es kann letztlich aber dahingestellt bleiben, ob § 22 Abs. 8 MTV BVD in der Fassung der Anlage zum MTV für Berlin-Brandenburg iVm. Abschnitt B Teil 2 I. ÜTV VTV – gesetzeskonform - dahin auszulegen ist, dass als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch die Besitzstandszulage zu leisten ist. Denn durch die tariflichen Regelungen kann nicht in Abweichung zu §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG wirksam bestimmt werden, dass die Arbeitnehmer ausschließlich als Entgeltfortzahlung das Monatsgrundentgelt nach dem jeweils gültigen VTV BVD erhalten, ihnen aber die Besitzstandszulage, die sie im Falle der Erbringung der Arbeitsleistung hätten beanspruchen können, im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht zu zahlen ist.
(a) Im Rahmen des § 4 Abs. 4 EFZG sind zwar auch Abweichungen zulasten des Arbeitnehmers zulässig. Bei der Gestaltung der Bemessungsgrundlage müssen die Tarifvertragsparteien aber darauf achten, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar gegen die anderen, nach § 12 EFZG zwingenden und nicht tarifdispositiven Bestimmungen des EFZG verstoßen. Die Gestaltungsmacht der Tarifvertragsparteien findet dort ihre Grenze, wo der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in seiner Substanz angetastet wird (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 110, 90). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien an den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung (100 %) im Krankheitsfall gebunden (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 – aaO; so insgesamt zB BAG 20. August 2014 – 10 AZR 583/13 – Rn. 23, NZA 2015, 58; 16. Juli 2014 – 10 AZR 242/13 – Rn. 18, ZTR 2014, 609). Es entspricht dem Wortlaut des Gesetzes und auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 12/5798 S.- 26), dass durch die Tarifvertragsparteien die der Berechnung zugrunde zu legende Zusammensetzung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts abweichend von § 4 Abs. 1 EFZG festgelegt werden kann (zB hinsichtlich Überstunden- und Nachtarbeitsvergütung). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es weitgehend der Beurteilung der Tarifvertragsparteien obliegt, ob, aus welchem Anlass und in welchem Umfang Zuschläge in Tarifverträgen geregelt werden. Danach können die Tarifvertragsparteien zwar einzelne Entgeltbestandteile ausklammern, die Grundvergütung ist aber in vollem Umfang in die Entgeltfortzahlung einzubeziehen (vgl. hierzu BAG 13. März 2002 – 5 AZR 648/00 – zu III 2 c und d der Gründe, NZA 2002, 1373).
(b) Durch eine Nichtberücksichtigung der Besitzstandszulage bei der Entgeltfortzahlung wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in seiner Substanz angetastet und der Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung ist nicht mehr gewahrt. Bei der in Abschnitt B Teil 2 I. ÜTV VTV geregelten Besitzstandszulage handelt es sich nicht etwa um eine Zulage für besondere Belastungen oder Erschwernisse, sondern um einen im Synallagma stehenden Bestandteil der Vergütung. Die Besitzstandszulage ist Teil der Grundvergütung des Arbeitnehmers, weil durch deren Zahlung in Verbindung mit dem zu zahlenden Monatsgrundentgelt nach § 14 MTV gerade die Gegenleistung für die geschuldete Arbeitstätigkeit erbracht wird. Die Arbeitnehmer, die die Besitzstandszulage erhalten, hatten vor Inkrafttreten des MTV BVD und des VTV BVD einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Monatsgrundentgeltes als ihnen nach den neuen tariflichen Regelungen im VTV BVD zusteht. Wie sich bereits aus der Bezeichnung „Besitzstandszulage“ ergibt, soll durch die Zahlung dieser Zulage gerade sichergestellt werden, dass der Besitzstand bezogen auf das damalige Monatsgrundentgelt gewahrt wird. Die Arbeitnehmer erhalten damit für die zu erbringende Arbeitsleistung trotz des neuen Vergütungssystems weiter ein Arbeitsentgelt in der bisherigen Höhe. Damit wird aber durch die Zahlung der Besitzstandszulage iVm. mit dem Monatsgrundentgelt nach § 14 MTV BVD auch weiter der Wert der Arbeitsleistung bestimmt.
(c) Dass zB nach dem 31.Dezember 2012 neu eingestellte Arbeitnehmer nach dem Inkrafttreten der allgemeinverbindlichen Tarifverträge für ihre Arbeitsleistung lediglich ein Monatsgrundentgelt nach § 14 MTV beanspruchen können, steht der Annahme, dass die Besitzstandszulage eine Leistung ist, die im Synallagma zur Arbeitsleistung steht, nicht entgegen. Denn der Wert der Arbeitsleistung kann sowohl von den Tarifvertrags- als auch von den Arbeitsvertragsparteien unterschiedlich bestimmt werden. Durch die Besitzstandszulage soll sichergestellt werden, dass der bereits einmal erreichte „Wert der Arbeitsleistung“ erhalten bleibt. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangssituationen kann auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der vergütungsmäßigen Bewertung der Arbeitsleistung durch einen Tarifvertrag differenziert werden.
(d) Unerheblich ist, dass die Besitzstandszulagen in unterschiedlicher Höhe an Arbeitnehmer zu leisten sind, und damit auch einen unterschiedlichen prozentualen Anteil der gesamten Grundvergütung für die geschuldete Arbeitsleistung ausmachen. Denn solange die Besitzstandszulage nach dem ÜTV BVD von einem Arbeitnehmer beansprucht werden kann, soll durch die Zahlung dieser Zulage sichergestellt werden, dass der Wert der Arbeitsleistung sich nicht verschlechtert und der Arbeitnehmer damit im Umfang seines erworbenen Besitzstandes auch die Arbeitsvergütung beanspruchen kann. Tatsächlich kann im Übrigen die Besitzstandszulage auch einen ganz erheblichen Bestandteil der monatlich zu zahlenden Vergütung ausmachen, da sie – jedenfalls - zum Teil in einer Größenordnung zwischen 400,00 und 1.000,00 Euro zu zahlen ist. Auch bei der Klägerin macht die Besitzstandszulage über 20% ihrer feststehenden monatlichen Vergütung aus.
(e) Da in dem ÜTV BVD die Leistung einer Besitzstandszulage festgelegt wurde und es sich hierbei um einen Vergütungsbestandteil handelt, der im Synallagma mit der Arbeitsleistung steht und deren Wert bestimmt, ist es für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ohne Bedeutung, ob die Tarifvertragsparteien die Zahlung einer Besitzstandszulage hätten vereinbaren müssen. Denn nach § 3 Abs. 1 EFZG soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Da die Substanz der Entgeltfortzahlung nicht durch tarifliche Vorschriften angetastet werden darf, dürfen die Tarifvertragsparteien keine Regelungen treffen, wonach im Krankheitsfall solche – tariflichen - Vergütungsbestandteile nicht mehr gezahlt werden, die die Substanz der Entgeltfortzahlung ausmachen.“
Diesen überzeugenden Ausführungen hat sich die erkennende Kammer in vollem Umfang angeschlossen.
Auch im vorliegenden Fall beträgt der Anteil der Besitzstandszulage am monatlichen Entgelt mehr als 20 %, nämlich mehr als 21 % mit der Folge, dass die Klägerin nicht einmal 80 % Entgeltfortzahlung erhielte, wenn der Ansicht der Beklagten gefolgt würde.
dd) Da somit die Besitzstandszulage nicht von der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausgenommen ist, ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auch für die Tage, an denen sie aufgrund von Krankheit an der Arbeitsleistung in den Monaten Januar und Februar 2014 verhindert war, anteilig die Besitzstandszulage zu zahlen.
c) Die Ansprüche der Klägerin sind nicht gemäß § 28 Abs. 1 MTV BVD verfallen, weil die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht hat. Gemäß § 17 Abs. 1 MTV BVD war der Anspruch für Februar 2014 am 27. Februar 2014 und der Anspruch für März 2014 am 27. März 2014 fällig. Die Zustellung der vorliegenden Klageschrift erfolgte rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach den Fälligkeitszeitpunkt, nämlich am 22. Mai 2014.
d) Die Zinsansprüche ergeben sich aus § 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 17 Abs. 1 MTV BVD.
2.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch, dass diese bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle der Klägerin auch die Besitzstandszulage nach den ÜTV VTV einbezieht.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen oben unter 1.) Bezug genommen.
C
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
II.
Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung ist am Einzelfall orientiert. Auch eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar. Insbesondere befindet sich die vorliegende Entscheidung im Einklang mit den Urteilen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in Parallelfällen (16 Sa 1095/14 vom 21.10.2014; 6 Sa 955/14 vom 24.10.2014; 15 Sa 1093/14 vom 12.11.2014 – Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG eingelegt zum Aktenzeichen 10 AZN 1146/14 – und 3 Sa 1427714 vom 12.12.2014).
III.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel als solches nicht gegeben. Die Beklagte wird jedoch auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, § 72 a ArbGG, hingewiesen.