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Entscheidung VG 6 K 476/09


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 30.09.2010
Aktenzeichen VG 6 K 476/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 KAG BB, § 34 BauGB, § 35 BauGB

Leitsatz

Ein unbebautes, nicht an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung angeschlossenes und nunmehr im Außenbereich belegenes Grundstück kann beitragspflichtig sein, wenn es im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung im unbeplanten Innenbereich belegen war.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2009 über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung für das Grundstück .. der Flur .. in der K.-Straße/ M.-Straße in …/OT Fn und der Widerspruchsbescheid vom 20. April 2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur .., Flurstück .., K-Straße in …, OT Fn.

Mit Bescheid vom 5. Januar 2009 zog der Beklagte die Klägerin für die Möglichkeit des Anschlusses des vorgenannten Grundstückes an die zentrale Schmutzwassereinrichtung des Beklagten zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe 47.538,25 Euro heran. Diesem Beitragsbescheid vorausgegangen war ein Vorausleistungsbescheid vom 13. Oktober 2008 über einen Betrag von 80 % des festgesetzten Beitrages, also über 38.030,60 Euro. Gegen diesen Bescheid hatte die Gesellschaft X, die das Grundstück am 1. September 2005 auf der Grundlage eines notariellen Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der X, der XM mbH, vom 15. August 2005 in Besitz genommen hatte, mit Schreiben vom 12. November 2008, beim Beklagten eingegangen am 13. November 2008, in Vollmacht der Klägerin Widerspruch eingelegt. Die diesbezügliche Vollmacht hatte sie am 18. November 2008 nachgereicht.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2009, beim Beklagten eingegangen am 25. Februar 2009, nahm die X. u.a. auf den o.g. Beitragsbescheid vom 5. Januar 2009 durch Angabe der Bescheidnummer Bezug und führte aus: Sie hätte u.a. gegen den genannten Vorausleistungsbescheid vom 13. Oktober 2008 Widerspruch eingelegt. Um die Bearbeitung abschließend vornehmen zu können, bitte sie darum, ihr im Folgenden näher aufgeführte Fragen zu beantworten. Auf das im Verwaltungsvorgang befindliche Schreiben vom 23. Februar 2009 wird Bezug genommen.

Unter dem 20. April 2009 erließ der Beklagte einen an die Klägerin gerichteten Widerspruchsbescheid, mit dem er den „Widerspruch“ vom 23. Februar 2009 gegen den Beitragsbescheid vom 5. Januar 2009 zurückwies. Zur Begründung führte er aus: Die Klägerin habe gegen den genannten Beitragsbescheid am 23. Februar 2009 Widerspruch erhoben, mit dem sie geltend mache, dass das Grundstück derzeit nicht bebaut und somit nicht mit der angegebenen Berechnungsgrundlage herangezogen werden könne. Der Widerspruch sei zulässig, aber nicht begründet. Grundlage für die Beitragserhebung sei die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 1. Januar 2005. Nach nochmaliger Prüfung der Aktenlage sei darauf hinzuweisen, dass der Abwasserkanal anliege und damit die Möglichkeit der Einbindung gegeben sei. Das Grundstück liege ferner im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans und sei als bebaubar klassifiziert. Eine bauliche Nutzung sei gegeben, die Umgebung sei als Mischgebiet ausgewiesen.

Am 20. Mai 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Klage sei zulässig. Der Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Beitragsbescheid sei nicht verfristet eingelegt worden, denn die Fristversäumnis sei jedenfalls dadurch geheilt worden, dass der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid eine Sachentscheidung getroffen habe, ohne eine etwaige Verfristung zu rügen. Die Klage sei auch begründet. Nach § 5 Abs. 2 der Beitragssatzung des Beklagten seien unbebaute Grundstücke im Außenbereich nicht beitragspflichtig. Das fragliche Grundstück sei aber ein unbebautes Grundstück im Außenbereich. Eine verbindliche Bauleitplanung existiere nicht, ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i.S.d. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) liege nicht vor. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhanges gemäß § 34 BauGB liege, komme es auf die vorhandene und nicht auf die gewesene Bebauung an. Das Grundstück grenze westlich vollständig an eine unbebaute Grünfläche, nördlich liege ein schmaler bebauter Streifen, an den sich abermals eine unbebaute Grünfläche anschließe, östlich bestehe eine ähnliche Situation wie nördlich. Das Grundstück sei bereits am 1. Januar 2005, dem Zeitpunkt des (rückwirkenden) Inkrafttretens der Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten, nicht mehr bebaut gewesen. Der Rückbau der sich dort ehemals befindenden Industriegebäude habe im ersten bzw. im zweiten Quartal des Jahres 1999 stattgefunden. Mit dem Rückbau habe die Klägerin seinerzeit das Büro für Umweltplanung, Diplomgeologe W. R., beauftragt. Dieses Büro habe ein „Rückbau- und Entsorgungskonzept“ vom 10. Februar 1999 erstellt, die Haufwerksbeprobungen vorgenommen und Analysen der Proben in Auftrag gegeben. Zwar lasse sich den insoweit vorgelegten Unterlagen die Flurstücksbenennung nicht eindeutig entnehmen, die Grundstücksidentität ergebe sich aber daraus, dass sich die Dokumentation auf den „alten Betriebsteil“ des …werkes beziehe. Dieser habe sich auf dem Flurstück .. befunden. Die Flurstücksnummer habe ehemals .. gelautet. Gemäß der „Zusammenfassung Altlastenschätzung II (Teil I), Eignungsprüfung für Kompensationsmaßnahmen (Teil II)“ der Klägerin vom 18. Januar 1999 habe sich das „alte ….-werk“ auf dem Flurstück .., also dem heutigen Flurstück .. befunden. Hierauf weise auch die in der Dokumentation genannte Grundstücksgröße von 24.491 m² hin. Das streitgegenständliche Grundstück messe 22.910 m², sei also fast genauso groß. Das Grundstück, das in der Dokumentation über den Rückbau genannt sei, sei deshalb geringfügig größer, weil der Rückbau auch einen Teil des hier nicht streitgegenständlichen Nachbarflurstücks umfasst habe. Gemäß dem Rückbau- und Entsorgungskonzept habe die Klägerin den Abbruch der baulichen und produktionstechnischen Anlagen auf der Liegenschaft geplant. Eine Tiefenenttrümmerung sei zunächst nicht vorgesehen gewesen. Der Abbruch habe bei 0,3 m unter Gelände geendet. Aus dem „Rückbau- und Entsorgungskonzept“ gehe ferner hervor, dass die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude zum Zeitpunkt der Erstellung des Konzepts Anfang 1999 größtenteils entkernt und geräumt gewesen seien. Zum Teil seien die Dachaufbauten bereits entfernt bzw. teilweise demontiert gewesen. Ebenso seien sämtliche Fenster und Türen der Gebäude herausgenommen und größtenteils vom Gelände entfernt gewesen. Von den Gebäuden sei nur noch das Gebäude 3 unterkellert gewesen und das auch nur teilweise. Die geplante Durchführung des Rückbaus sei auf Seite 29 des „Rückbau- und Entsorgungskonzepts“ festgehalten gewesen. Insbesondere sei es um den Abbruch aller Gebäude gegangen. Das Abbruchmaterial sei haufwerksbezogen zu analysieren und die entstehenden Gruben seien wieder zu verfüllen gewesen. Die dem „Rückbau- und Entsorgungskonzept“ als Anlage X. 1 beigefügten Lagepläne, jeweils vom 26. Januar 1999, zeigten die Lage der abzureißenden Gebäude. Auch in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan zur Haufwerksbeprobung des Bauschuttes vom 4. Mai 1999 würden diese Gebäude bereits als „ehemalige Gebäudestandorte“ bezeichnet. Die Gebäude seien also zwischenzeitlich abgerissen worden. Entsprechend seien gemäß der Probenahmeprotokolle (Anlage II) am 4. Mai 1999 die Probenahmen erfolgt. Der Prüfbericht (Anlage III) sei am 10. Mai 1999 erstellt worden. Soweit es in dem „Rückbau- und Entsorgungskonzept“ heiße, dass das an der Zufahrt zum alten Betriebsgelände stehende Gebäude nicht im Umfang des Berichtes enthalten sei (Seite 5), bedeute dies nicht, dass Teile der Baulichkeiten auf dem hier streitgegenständlichen Grundstück nicht zurückgebaut worden seien. Auch aus weiteren von ihr vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die ehemals auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorhandenen Baulichkeiten abgerissen worden seien, so aus der auf den Antrag der Klägerin vom 31. August 1998 einschließlich Abbruchbeschreibung ergangenen Abbruchgenehmigung der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landrates des Landkreises vom 11. März 1999, dem Entsorgungsnachweis Bauschutt vom 12. April 1999 einschließlich Annahmeerklärung für Nachweise vom 23. Juni 1999, der Anzeige über die abschließende Fertigstellung des Vorhabens „Abbruch von Gebäuden am ehemaligen Standort …T bis Geländeoberkante“ zum 31. August 1999 vom 1. September 1999 und aus dem Schreiben des Umweltamtes des Landrates des Landkreises vom 1. Juli 2010, wonach der oberirdische Rückbau 1998/1999 bis 0,3 m unter GOK erfolgt sei und im Hangbereich lediglich die Treppenrostgeneratoren erhalten geblieben seien, welche erst mit dem Rückbau des „Neuwerks“ im Jahre 2008 beseitigt worden seien. Das an der Zufahrt zum alten Betriebsgelände stehende Gebäude stehe auf dem Nachbarflurstück, sei für den hier zu entscheidenden Fall also nicht von Bedeutung. Letztlich ergebe sich auch aus dem Einheitswertbescheid vom 1. Januar 2006, dem Grundsteuermessbescheid vom 1. Januar 2006 und dem Abgabenbescheid vom 8. März 2006, die sich alle (auch) auf das streitgegenständliche Flurstück bezögen, dass das Flurstück zum 1. Januar 2005 unbebaut gewesen sei. Denn diese Bescheide gingen jeweils von einem unbebauten Grundstück aus. Demgegenüber belegten die Ausführungen des Beklagten nicht, dass der Rückbau auf dem streitgegenständlichen Grundstück erst in den Jahren 2006 und 2007 erfolgt sei. Die Auskunft des Bauordnungsamtes des Landkreises vom 16. Dezember 2009 und die Anzeige zur Beseitigung baulicher Anlagen vom 10. Mai 2006 bezögen sich auf das Flurstück .. der Flur ... Das Flurstück .. sei jedoch nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Denn in diesem gehe es allein um das Flurstück .. der Flur ... Hierzu habe der Beklagte keine Aussage gemacht. Demgegenüber bezögen sich entgegen der Auffassung des Beklagten sämtliche von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Dokumentation über den Rückbau der Objekte, auf das streitgegenständliche Grundstück. Es sei ferner nicht richtig, dass sich die beschriebenen Anlagen nicht in der M-Straße befunden hätten. Das hier streitgegenständliche „Alte …“ habe sehr wohl in der M-Straße gestanden. Dies sei der „Zusammenfassung Altlastenschätzung II (Teil I), Eignungsprüfung für Kompensationsmaßnahmen (Teil II)“ vom 18. Januar 1999 klar zu entnehmen. So heiße es auf Seite 2 der Zusammenfassung: „Objektadresse: Altes …-werk: M-Straße in Fn“. Die auf Anregung des Beklagten vom Gericht beigezogene Einheitswertakte des Finanzamtes belege ebenfalls, dass der Abriss auf dem streitgegenständlichen Flurstück im Jahre 1999 erfolgt sei. Die Klägerin verweise insoweit auf das Schreiben des Finanzamtes vom 26. Mai 2005 an die L-mbH. Zunächst sei auf Seite 1 des Schreibens in Bezug auf die Flurstücke und das gedruckte Wort „bebaute (Grundstücke)“ handschriftlich durchgestrichen und durch „unbebaute (Grundstücke)“ ersetzt worden. Auf Seite 3 des Schreibens heiße es dann noch einmal ausdrücklich: „Entfällt, alle Gebäude 1999 abgerissen.“ Selbiges ergebe sich auch aus dem Kartenausschnitt, der sich in der Akte befinde. Dort sei für das Flurstück handschriftlich vermerkt worden: „Abbruch 1999. Alle Gebäude sind abgebrochen...“. Ebenso sei auf der sich in der Akte befindlichen Fotodokumentation zu dem Flurstück handschriftlich hinzugeführt: „Alle aufstehenden Gebäude sind abgebrochen/1999 Abbruch ...“. Die Aktenauszüge der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises zeigten hingegen nicht, dass die Industriebauten am 1. Januar 2005 vollständig vorhanden gewesen seien. Die fraglichen Lagepläne der Abrissobjekte bestätigten vielmehr, dass die Flurstücksangabe „..“ in dem Schreiben der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 16. Dezember 2009 und in der Beseitigungsanzeige vom 10. Mai 2006 keine „Falschbezeichnung“ gewesen sei. Anhand der dort aufscheinenden Flurstücksnummern, und zwar insbesondere .., .., .. und .. ergebe sich, dass in den Lageplänen das Flurstück .. abgebildet sei und nicht das streitgegenständliche Flurstück ... Zum Vergleich werde auf den Auszug aus der Luftliegenschaftskarte verwiesen. Richtig sei zwar, dass die Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben gegen den Vorausleistungsbescheid vom 12. November 2008 angegeben habe, dass die Gebäude und Anlagen auf den ehemals bebauten Grundstücken im Jahre 2007 zurückgebaut worden seien. Diese Angaben hätten sich jedoch nicht auf das Flurstück .. bezogen. Den Bearbeitern des Widerspruchs sei hierbei seinerzeit ein Versehen unterlaufen. Dieses Versehen sei darauf zurückzuführen, dass im Jahre 2007 die Hauptgebäude auf dem Flurstück .. abgerissen worden seien. Dies hätten die Bearbeiter in besserer Erinnerung gehabt. Auch die Erwägungen des Beklagten zum fortwirkenden Bestandsschutz träfen nicht zu. Ein ehemaliger Altbestand wirke nur dann rechtlich fort, wenn er zum Zwecke der Wiederbebauung beseitigt worden bzw. mit einer Wiederbebauung zu rechnen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Eine künftige Bebauung sei nicht vorgesehen, das Grundstück werde seit Anfang der 1990er Jahre nicht mehr genutzt. Selbst als die Bebauung noch vorhanden gewesen sei, habe das Grundstück im Übrigen niemals innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegen. Soweit nach § 8 Abs. 6 Satz 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) neue Fassung (n.F.) möglicherweise auch unbebaute Grundstücke im Außenbereich beitragspflichtig seien, habe dies jedenfalls in der Satzung keinen Niederschlag gefunden.

Die Klägerin beantragt,

den Schmutzwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 5. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20. April 2009 aufzuheben.

Der Beklagten beantragst,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung stützt er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin habe das erforderliche Vorverfahren vor Klageerhebung nicht ordnungsgemäß durchgeführt. So habe sie sich erstmals mit Widerspruch vom 23. Februar 2009 gegen den streitgegenständlichen Abgabenbescheid gewendet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Widerspruchsfrist des § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) jedoch bereits abgelaufen gewesen. Die Klage sei auch unbegründet. Auf das nunmehrige Fehlen einer tatsächlichen Bebauung des Grundstücks komme es nicht an, maßgeblich sei allein die bauliche Ausnutzbarkeit im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Diese sei gegeben (gewesen). Es handele sich um das nachträglich beräumte Grundstück eines ehemaligen …-werkes. Das Grundstück sei zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht am 1. Januar 2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung, im veranlagten Umfang vollständig bebaut und gesondert gewerblich nutzbar gewesen. Der bis dahin vorhandene geschlossene Bestand an Baulichkeiten und die bisherige Nutzung des Grundstücks hätten dessen entsprechende weitere Ausnutzbarkeit bedingt. Die auf Zutun des Grundstückseigentümers nachträglich veranlasste Zustandsänderung durch Abrissarbeiten und die damit gegebenenfalls einhergehende Änderung der bauplanungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks hätten auf die bestehende Sach- und Rechtslage keine Auswirkung. Zur Veranschaulichung des damaligen Gebäudebestandes könne etwa auf die Grundstücksdraufsicht bei „Google Maps“ verwiesen werden. Diese Bilder seien nach Kenntnis des Beklagten im Frühjahr 2005 entstanden und gäben auch den von der Baubehörde 2006/2007 mitgeteilten Abrissbestand wieder. Auch aus der Auskunft des Bauordnungsamtes des Landkreises vom 16. Dezember 2009 ergebe sich insoweit, dass der auf dem Grundstück vorhandene Bestand an gewerblichen Gebäuden erst ab Juli 2006 bis Ende 2007 entfernt worden sei. Die Beseitigungsanzeige mit der Liste der abzureißenden Gebäude stamme vom 16. Mai 2006. Es mache keinerlei Sinn, angeblich bereits abgerissene Gebäude nochmals abzureißen. Auch die vorgelegten Grundsteuer- und Grundsteuermessbescheide belegten keinen Abriss vor 2006/2007. Insbesondere habe die Bezeichnung des grundsteuerlichen Grundstückstyps keinen Bezug zu der Frage, ob und wann die vorhandenen Bebauungen entfernt worden seien. Die Messbescheidung sei nach der Kenntnis des Beklagten seit mindestens 1995 unverändert gewesen, obwohl nach dem Vortrag der Klägerin der Abriss erst später, jedenfalls nach 1998/1999 stattgefunden habe. Demgegenüber bezögen sich die klägerseits vorgelegten Unterlagen nicht auf das hier veranlagte und streitgegenständliche Flurstück. Dies folge u.a. aus der abweichenden Flurstücksbezeichnung und der Tatsache, dass sich die beschriebenen Anlagen am weiteren Standort des …-werkes, nicht aber in der M-Straße befunden hätten. Selbst dies könne aber letztlich dahinstehen. Es handele sich offensichtlich nur um eine Beseitigungsplanung, die jedenfalls nicht vor Mai 2006 umgesetzt oder sonst realisiert worden sei. Diese Planung enthalte kein Wort über einen erfolgten Rückbau. Den Unterlagen lasse sich dazu rein gar nichts entnehmen. Selbst die Beprobungen beinhalteten nur die Erfassung der vorhandenen Substanz und lägen den empfohlenen Einzelmaßnahmen im Abrisskonzept zugrunde. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die vorgelegte Dokumentation vor Mai 2006 auch nur teilweise umgesetzt worden sei. Der Abriss von „hoch belasteten“ Industriegebäuden könne nicht ohne fachbehördliche Anzeige, Begleitung und Genehmigung erfolgen; diese sei hingegen erst 2006/2007 aktenkundig. Dass die Klägerin hier bewusst falsch vortrage, ergebe auch ihr eigener, genau gegenteiliger bisheriger Verfahrensvortrag. So habe sie im Widerspruchsschreiben vom 12. November 2008 ausgeführt, dass die auf den ehemals bebauten Grundstücken aufstehenden Gebäude und Anlagen im Jahre 2007 zurückgebaut worden seien. Dies decke sich gesondert mit den Bekundungen des im Erörterungstermin am 15. Oktober 2009 ebenfalls anwesend gewesenen Vertreters der X., der ebenfalls für den Rückbau das Jahr 2007 angegeben habe. Der Verweis der Klägerin auf eine vermeintlich falsche Flurstücksangabe der Bauordnungsbehörde in Bezug auf die von dort vorgelegte Auskunft greife nicht durch. Anhand der vom Bauordnungsamt übersandten Lagepläne der Abrissobjekte aus der Abrissanzeige vom 16. Mai 2006 ergebe sich bezüglich der dort aufscheinenden Flurstücksnummern und –bezeichnungen, dass es sich um das „richtige“ Objekt und nicht lediglich um eine Falschbezeichnung in der Flurstücksnummer gehandelt habe. Zudem entsprächen die Angaben zum Gebäudebestand in der Abrissanzeige vom 16. Mai 2006 den bei „Google Maps“ ersichtlichen Zuständen des klägerischen Grundstücks. Wenn die Klägerin tatsächlich einen Abriss dieser Größenordnung, einschließlich des Anfalls von Abfällen und Altlasten, im Jahre 1999 umgesetzt hätte, müsste sie dafür Rechnungen der bauausführenden Firmen, Bescheinigungen akkreditierter Labore der Baumassen sowie Entsorgungsnachweise etc. haben. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr habe eine Nachfrage beim Umweltamt des Landrates des Landkreises ergeben, dass dort für September 2007 Entsorgungsnachweise und Beseitigungsmitteilungen für das streitige Grundstück vorlägen. Diese betreffe u.a. den Treppenrostgenerator, ein Gebäude zur Einbringung von Zugluft zum Vergasen minderwertiger Kohle des Herstellers S.. Hierbei habe es sich um eine große und markante Baulichkeit gehandelt. Jedenfalls sei mangels Ablaufs der Bestandsschutzzeiten für die vorhanden gewesenen baulichen Anlagen respektive der gewerblichen Nutzung das Grundstück in vollem Umfang baulich ausnutzbar. Dies werde auch vom Wortlaut der Beitragssatzung gedeckt. Diese besage eindeutig, dass all diejenigen Flächen vollständig zu veranlagen seien, die über die vordefinierten Grenzen hinaus baulich und gewerblich nutzbar seien.

Die Kammer hat Beweis erhoben zu dem Zeitpunkt und den Umständen des Abrisses der Baulichkeiten auf dem Flurstück .. der Flur .., K -Straße/M-Straße in .. /OT Fn durch Zeugenvernehmung. Auf den Inhalt der Sitzungniederschriften vom 3. Juni 2010 und vom 30. September 2010 wird insoweit Bezug genommen. Ferner hat die Kammer im Erörterungstermin am 15. September 2009 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Auf den Inhalt des diesbezüglichen Protokolls wird Bezug genommen. Schließlich hat die Kammer die Einheitswertakten des Finanzamtes das genannte Grundstück betreffend und die beim Landrat des Landkreises, dort bei der Bauaufsicht und dem Umweltamt vorhandenen Akten zum Abriss der ehemals auf dem veranlagten Grundstück und dem Flurstück .. der Flur .. vorhandenen baulichen Anlagen beigezogen. Diese wurden jeweils zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abse. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit im Erörterungstermin am 15. Oktober 2009 einverstanden erklärt haben.

Die Klage hat Erfolg.

Die gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthafte Anfechtungsklage ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin das gemäß § 68 Abs. 1 VwGO vor Erhebung der Anfechtungsklage erforderliche Vorverfahren nicht (ordnungsgemäß) durchgeführt hätte.

Es mag dahinstehen, ob das Schreiben der Klägerin vom 23. Februar 2009 als Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 5. Januar 2009 anzusehen ist. Dieses Schreiben ist nicht ausdrücklich als „Widerspruch“ gegen den genannten Beitragsbescheid bezeichnet. Dies ist indes auch nicht erforderlich. Besondere Anforderungen an die Bezeichnung und den Inhalt eines Widerspruchs ergeben sich aus §§ 68 und 70 VwGO nicht. Auch ein bestimmter Antrag oder eine bestimmte Begründung sind nicht notwendig. Aus der abgegebenen Erklärung muss lediglich hinreichend erkennbar sein, dass der Betroffene sich durch einen bestimmten Verwaltungsakt beschwert fühlt und eine Nachprüfung begehrt bzw. eine Änderung anstrebt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Komm., 20. Aufl. 2010, § 70 Rn. 5). Vorliegend nimmt die Klägerin im Betreff des genannten Schreibens u.a. den streitgegenständlichen Bescheid durch Angabe der Bescheidnummer () in Bezug und führt aus, dass sie gegen diesen und andere Beitragsbescheide Widerspruch eingelegt habe. Im Folgenden bittet sie um die Beantwortung bestimmter Fragen, „um die Bearbeitung abschließend vornehmen zu können“ und bittet um Übersendung „der entsprechenden Satzung (Abgrenzungssatzung)“. Ob dies den Anforderungen an eine (wirksame) Widerspruchseinlegung genügt, insbesondere, wie es zu bewerten ist, dass die Klägerin von einem gegen den Beitragsbescheid bereits eingelegten Widerspruch ausgeht – möglicherweise meint sie ihr Widerspruchsschreiben vom 12. November 2008 gegen den Vorausleistungsbescheid vom 13. Oktober 2008 – und sich auf die Formulierung von Fragen beschränkt, die auch die Beitragserhebung in Bezug auf andere in ihrem Eigentum stehende Grundstücke betreffen, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin gegen den Beitragsbescheid vom 5. Januar 2009 nicht (wirksam) Widerspruch eingelegt hätte, so ist dieser Mangel jedenfalls dadurch geheilt worden, dass der Beklagte das genannte Schreiben der Klägerin ausdrücklich als Widerspruch gewertet und unter dem 20. April 2009 einen diesen Widerspruch als sachlich unbegründet zurückweisenden Widerspruchsbescheid erlassen hat. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte nicht gerügt, dass es überhaupt an einer Widerspruchseinlegung seitens der Klägerin mangele, sondern lediglich geltend gemacht, der Widerspruch sei nicht fristgerecht im Sinne des § 70 Abs. 1 VwGO erhoben worden, während er im übrigen offensichtlich von einer wirksamen Widerspruchseinlegung ausgegangen ist, etwa in der Klageerwiderung vom 25. Juni 2009 das Schreiben ausdrücklich als Widerspruch bezeichnet hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch geklärt, dass aus Gründen der Prozessökonomie das Vorverfahren entbehrlich ist, wenn sich der Beklagte – vorliegend nicht nur auf einen (etwaigen) Widerspruch im Widerspruchsbescheid, sondern auch auf die Klage – sachlich einlässt, ohne die Nichtdurchführung des Vorverfahrens zu rügen. Die Abweisung der Klage als unzulässig würde bei dieser Sachlage einen unnötigen Formalismus darstellen, weil die Behörde ihren sachlichen Standpunkt – hier sogar bereits in einem Widerspruchsbescheid – zum Ausdruck gebracht hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 – 2 C 13/01 – NVwZ 2002, 1505, 1506;Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 - Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 S. 3 f. m.w.N.; Urteil vom 18. April 1988 – 6 C 41/85 -, NVwZ 1988, 723, 724). Unabhängig hiervon ist bei der geschilderten Sachlage davon auszugehen, dass der Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 20. April 2009 – sollte zu diesem Zeitpunkt noch kein Widerspruch eingelegt worden sein – bereits vor Erhebung des Widerspruchs ihre ablehnende Haltung geäußert hätte, so dass Sinn und Zweck des Vorverfahrens nicht mehr hätte erreicht werden können und dieses auch deshalb nicht (mehr) durchgeführt werden musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 – 4 C 26/78 -, BVerwGE 64, 325). Ob darüber hinaus die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich gewesen wäre, weil der streitgegenständliche Beitragsbescheid in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang zum vorangegangenen Vorausleistungsbescheid vom 13. Oktober 2008 steht (vgl. in diesem Sinne etwa VG Kassel, Urteil vom 15. März 1985 – VI/1 E 4659/81 -, HGZ 1985, 246), gegen den die Klägerin – wie ausgeführt - am 13. November 2008 Widerspruch eingelegt hatte, der allerdings nicht – wohl wegen der Ablösung des Vorausleistungsbescheids durch den endgültigen Heranziehungsbescheid - durch Widerspruchsbescheid beschieden wurde, bedarf bei dieser Sachlage keiner abschließenden Klärung.

Auch der Frage einer – vom Beklagten gerügten – Verfristung des Widerspruchs der Klägerin – einen solchen unterstellt - brauchte nicht näher nachgegangen werden. Denn der Beklagte hat – wie ausgeführt – einen den Widerspruch (nicht lediglich hilfsweise) als sachlich unbegründet zurückweisenden Widerspruchsbescheid erlassen, ohne eine etwaige Verfristung zu rügen und damit im Sinne als „Herrin über das Vorverfahren“ die Voraussetzungen für einen anschließenden Verwaltungsprozess geschaffen. Damit ist ein etwaiger Fristmangel geheilt, unabhängig davon, dass sich der Beklagte – entgegen seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid – nunmehr im Klageverfahren auf eine (etwaige) Verfristung beruft (vgl. nur BVerwG. Beschluss vom 11. Februar 1998 – 7 B 30/98 -, BayVBl. 1999, 58).

Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 5. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin (daher) in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides findet in der rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Schmutzwasserbeitragssatzung des Amtes C. vom 25. September 2007 (im folgenden: Schmutzwasserbeitragssatzung – SWBS 2007) keine i.S.d. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.

Zwar ist die Wirksamkeit dieser Satzung durch das Normenkontrollurteil des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, veröffentlicht in Juris) festgestellt worden. Die erkennende Kammer hat sich dieser rechtlichen Bewertung wiederholt angeschlossen (vgl. zuletzt Urteil vom 27. April 2010 – 6 K 197/08 -, zit. nach juris) und hält hieran fest. Auch jenseits der vom OVG Berlin-Brandenburg in dem genannten Urteil geprüften Rechtsfragen sind formelle oder materielle, für den umstrittenen Bescheid beachtliche Satzungsfehler nicht ersichtlich. Sie werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

Jedoch wird das Grundstück der Klägerin von der zentralen Schmutzwasseranlage des Beklagten (noch) nicht gem. § 3 Abse. 1 und 2 SWBS 2007 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG bevorteilt und unterliegt daher (noch) nicht der (sachlichen) Beitragspflicht.

Nach § 3 Abs. 1 SWBS 2007 unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die über einen vorhandenen Anschlusskanal an die zentrale öffentliche Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen werden können und für die a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können oder b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. § 3 Abs. 2 SWBS 2007 bestimmt, dass ein Grundstück, das an die zentrale öffentliche Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung tatsächlich angeschlossen wird, der Beitragspflicht auch dann unterliegt, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 SWBS 2007 nicht vorliegen. Gemessen an diesen Voraussetzungen unterliegt das veranlagte Grundstück (noch) nicht der Beitragspflicht. Vielmehr ist der durch die Satzung vorgesehene Beitragstatbestand nicht erfüllt.

Tatbestandsregelungen wie die in Rede stehenden differenzieren nach Grundstücken, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist (qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB), Grundstücken, die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und zur Bebauung anstehen (unbeplanter Innenbereich gemäß § 34 BauGB) und tatsächlich angeschlossenen Grundstücken. Unter die letztgenannte Gruppe werden – ihre Bebauung bzw. gewerbliche oder vergleichbare Nutzung vorausgesetzt - Außenbereichsgrundstücke mit (potentiellem) Abwasseranfall (bzw. – im Bereich der Wasserversorgung – Wasseranfall) subsumiert, da es sich insoweit – auch wenn die Grundstücke im Außenbereich bebaut bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt sind – nach der Verkehrsauffassung jedenfalls nicht um Bauland handelt. Denn diese sind gerade nicht uneingeschränkt bebaubar bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbar. Durch die vorhandene Bebauung bzw. gewerbliche oder vergleichbare Nutzung werden sie nicht nach der Verkehrsauffassung zu Bauland. Die vorhandene Bebauung bzw. Nutzung genießt zwar Bestandsschutz, eine weitere oder eine Ersatzbebauung richtet sich aber nach § 35 Abse. 1 und 2 oder 4 BauGB bzw. ist wie eine (weitere) Nutzung der beschriebenen Art unzulässig, so dass mit Blick auf die generelle Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit nichts anderes gilt als für unbebaute bzw. nicht entsprechend genutzte Außenbereichsgrundstücke. Dementsprechend sind nach einer Tatbestandsregelung der genannten Art nur solche Grundstücke im Außenbereich mit einem potentiellen Abwasseranfall (bzw. Wasserbedarf) beitragspflichtig, die bebaut bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt und an die zentrale öffentliche Abwasserent- (oder Wasserver-)sorgungseinrichtung angeschlossen sind (vgl. im Einzelnen hierzu vgl. Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 9 S 50.06 -, Seite 7 des E.A.; Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 9 S 58.06 -, Seite 4 des E.A.; Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 9 S 68.06 -, Seite 6 f. des E.A.; dieses Verständnis voraussetzend bereits: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE -, S. 10 des E.A.; ferner Dietzel bzw. Grünewald in Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 545 ff.; Queitsch, Das Kanalanschlussbeitragsrecht im Blickwinkel der aktuellen Rechtsprechung, S. 3; ders. KStZ 2002, 181, 184; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. April 2005 – 15 A 2667/02 -, zit. nach juris; Urteil vom 4. Dezember 2001 – 15 A 5566/98 -, NWVBl. 2002, 188; Urteil vom 15. Februar 2000 – 15 A 5328/96 -, zit. nach juris; Beschluss vom 29. Juni 1989 – 2 B 1854/89 -). Dem entspricht im Übrigen die in § 5 Abs. 2 lit. f) SWBS 2007 getroffene Bemessungsregelung.

Um ein im Sinne der zitierten Tatbestandsregelungen der Schmutzwasserbeitragssatzung 2007 beitragspflichtiges Grundstück handelt es sich bei dem veranlagten Flurstück nicht.

Das Grundstück liegt nicht i.S.d. § 3 Abs. 1 lit. a) SWBS im Geltungsbereich planerischer Festsetzungen und befindet sich gegenwärtig auch nicht (mehr) nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 lit. b) SWBS 2007 im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB, da es nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil belegen ist.

Die Frage, ob ein Grundstück (noch) dem unbeplanten Innenbereich oder bereits dem Außenbereich angehört, hat im Ansatz vom unbeplanten Innenbereich auszugehen. Die Ausgangsfrage lautet, ob sich tragfähige Argumente finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es daran, so ist das Grundstück - deshalb - dem Außenbereich zuzuordnen. Nur diese Folgerungsrichtung ist angesichts der diffusen Struktur des § 35 BauGB sachgerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 48.72 -, BVerwGE 44, 250). Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt eine bestehende aufeinander folgende Bebauung voraus, die einen „Ortsteil“ bildet. Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 <26 f.>; Beschluss vom2. April 2007 - 4 B 7/07 -, zit. nach juris). Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, jew. a.a.O.). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es grundsätzlich auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an (vgl. hierzu noch unten).

Gemessen an diesen Vorgaben liegt das veranlagte Grundstück nach den Ergebnissen der vom Vorsitzenden und Berichterstatter anlässlich des Erörterungstermins am 15. Oktober 2009 durchgeführten Inaugenscheinnahme nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB, sondern im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. So ist das Grundstück gegenwärtig vollständig unbebaut und mit Bäumen, Büschen und Sträuchern bestockt; auf ihm befinden sich lediglich noch die Betonplatten ehemaliger Wegeflächen und Stellplätze. Es ist Bestandteil einer riesigen Fläche, die – soweit das Auge reicht – von einer Bebauung freigehalten ist und südlich an die Einfamilienhausbebauung entlang der M-Straße angrenzt. In westlicher Richtung schließt sich an das streitbefangene Grundstück gleichfalls eine unbebaute, mit Sträuchern, Buschwerk und Bäumen bestockte Freifläche an. In östlicher Richtung folgt – abgesehen von einem baufällig wirkenden, offenbar unbewohnten Wohnhaus auf einem etwa 5.000 m² großen, an die K -Straße angrenzenden Grundstück - die erste Bebauung mit Wohnhäusern entlang der M-Straße, in südlicher Richtung liegt die Bebauung entlang der K -Straße mit Wohnhäusern und Nebenanlagen, möglicherweise z.T. auch Wochenendnutzung im hinteren Grundstücksbereich. Das veranlagte Grundstück nimmt an dem von der Bebauung entlang der K -Straße bzw. der M-Straße gebildeten Bebauungszusammenhang nicht (mehr) teil, insbesondere drängt sich seine Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung auf, wobei dahinstehen kann, ob man das Grundstück insoweit als „echten“ Außenbereich i.Sd. § 35 BauGB oder als „Außenbereich(s-Insel) im Innenbereich“ (vgl. hierzu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 11. Aufl. 2009, § 34 Rn. 2 m.w.N.) qualifiziert. Diese Belegenheit des Grundstücks im Außenbereich wird eindrucksvoll bestätigt durch die auch von den Beteiligten in Bezug genommenen Auszüge aus der Luftliegenschaftskarte und aus „Google Maps“ von August 2008 bzw. aus den Jahren 2000, 2009 und 2010, die u.a. Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2010 waren. Der optische Eindruck des veranlagten Grundstücks ist der eines seit langem verlassenen Ortes. Derzeit handelt es sich bei dem gesamten Areal um eine abgesperrte brachliegende Fläche, die nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in den mündlichen Verhandlungen seit mehreren Jahren ungenutzt ist.

Als mithin unbebautes und auch – nach dem Vorbringen des Beklagten im Erörterungstermin am 15. Oktober 2009 – sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides als auch gegenwärtig nicht angeschlossenes Außenbereichsgrundstück unterliegt das Grundstück nicht der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 2 SWBS 2007.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das veranlagte Grundstück im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schmutzwasserbeitragssatzung 2007 am 1. Januar 2005 (vgl. § 15 SWBS 2005) – die tatsächliche und rechtliche Anschlussmöglichkeit an einen vor dem Grundstück verlaufenden betriebsfertigen Abwasserkanal (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 27. April 2010 – 6 K 197/08 -, zit. nach juris) zu diesem Zeitpunkt unterstellt – (sachlich) beitragspflichtig unter Zugrundelegung der in § 3 SWBS 2007 getroffenen Tatbestandsregelungen war, so dass die sachliche Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist. Auch zu diesem Zeitpunkt lag das Grundstück weder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, so dass es nicht gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) SWBS 2007 „Bauland“ war und „nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung“ anstand, noch handelte es sich um ein bebautes oder gewerblich bzw. in vergleichbarer Weise genutztes und tatsächlich angeschlossenes (s.o.) und damit der Beitragspflicht unterliegendes Außenbereichsgrundstück gemäß § 3 Abs. 2 SWBS 2007.

Das Flurstück .. der Flur .. war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schmutzwasserbeitragssatzung 2007 bereits unbebaut und befand sich in der gleichen bauplanungsrechtlichen Situation, wie sie oben beschrieben wurde, lag also im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Dies steht aufgrund der durchgeführten Zeugenvernehmungen fest.

Zwar konnten die Zeugin Frau C. L. vom Bauordnungsamt des Landrates des Landkreises, der vormals bei der Firma D. beschäftigte Zeuge J. N. und der vormals bei der X. tätige Zeuge T. B. keine zielführenden Angaben zum Zeitpunkt und zu den Umständen des Abrisses der vormals auf dem genannten Flurstück vorhanden gewesenen Baulichkeiten des „Alten (…)… -werks“ machen. Die Zeugin L. erklärte hierzu, sie habe sich lediglich mit dem Abriss der Baulichkeiten (erg.: des „Neuen (…) …-werks“) auf dem Flurstück .. der Flur .. beschäftigt, welches dem Flurstück .. gegenüberliegt. Sie meinte sich zu erinnern, dass zum Zeitpunkt des Abrisses der Baulichkeiten des Flurstücks .. auf dem Flurstück .. bereits keine baulichen Anlagen mehr gestanden hätten, konnte dies aber nicht mehr mit Sicherheit sagen. Der Zeuge N. erklärte, es habe im Jahre 2007 einen Abriss der Baulichkeiten des ehemaligen „Neuen (…)…-werks“ gegeben. Auf welchem Flurstück diese erfolgt seien, könne er nicht mehr sagen; es könne sich um das Flurstück .. gehandelt haben. Es habe in der Gemeinde …, Ortsteil Fn seit dem Jahre 1993 mehrere Abbruchmaßnahmen gegeben. Wann genau welche Abbruchmaßnahmen erfolgt seien, wisse er nicht mehr, auch nicht, auf welchem Flurstück sie jeweils vorgenommen worden seien. Er meine sich aber zu erinnern, dass der Abriss des „Alten …-werk“ zuerst erfolgt sei, und zwar etwa ab dem Jahre 1993. Der Zeuge B. erklärte, es habe im Jahre 2007 Abrissmaßnahmen in …, Ortsteil Fn gegeben, die das „ehemalige …-werk“ betroffen hätten. Es habe auch eine in einer Entfernung von etwa 100 bis 200 m zu diesem Grundstück belegene Nebenfläche existiert, auf der im Jahre 2007 keine Abrissarbeiten stattgefunden hätten. Nach Vorlage von Auszügen aus einer Flur- und einer Luftbildliegenschaftskarte meinte er mit Sicherheit sagen zu können, dass das Flurstück, auf dem im Jahre 2007 die Abrissarbeiten stattgefunden hätten, das Flurstück .. gewesen sei und dass es sich bei der besagten Nebenfläche um das Flurstück .. gehandelt habe. Auf diesem Flurstück habe lediglich eine Böschungsbegradigung stattgefunden. In welchem Jahr die vormals auf diesem Flurstück befindlichen Baulichkeiten abgerissen worden seien, könne er aus eigener Anschauung nicht sicher sagen.

Diese Aussagen lassen letztlich zwar keine sichere Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Situation der veranlagten Fläche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung zu. Aufgrund der Aussagen des Zeugen M. M. vom Umweltamt des Landrates des Landkreises steht indes zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Grundstück bereits zum o.g. Zeitpunkt unbebaut und im Außenbereich belegen war. Diesen Aussagen des Zeugen M. werden – ohne dass es hierauf entscheidend ankäme - bestätigt durch die von der Vertreterin der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichte Luftbildaufnahme aus „Google Maps“, auf der als Bildaufnahmedatum der 4. März 2000 dokumentiert ist und die zeigt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt das Flurstück .. gänzlich unbebaut war.

So erklärte der Zeuge M. in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2010, dass das Abbruchverfahren für die Baulichkeiten auf dem Flurstück .. der Flur .. in der K -Straße/ M-Straße in …/Ortsteil Fn auf Antrag der Klägerin im Jahr 1998/1999 begonnen habe. Ausführendes Unternehmen sei die Z gewesen. Der Abbruch der Baulichkeiten habe dann ebenfalls 1998 oder 1999 begonnen, und zwar durch die Z. Alle Baulichkeiten seien in den Jahren 1998/1999 zurückgebaut worden. Der Abriss der Baulichkeiten sei bis 30 Zentimeter unter die Geländeoberkante erfolgt. Verblieben seien seinerzeit die Betriebsstraßen, d.h. die Betonplatten derselben. Ferner seien damals auch die sogenannten Treppenrostgeneratoren „übrig geblieben“ und nicht beseitigt worden. Hierbei habe es sich um unterirdisch in den Hang angelegte, d.h. in den Hang hinein gebaute Generatoren gehandelt, die von oben und durch in den Hang eingelassene Tore hätten betreten werden können. Zu diesen Generatoren hätten oberirdische Schornstein- bzw. Abgas- und Entlüftungsvorrichtungen gehört. Das oberirdische Mauerwerk, in dem sich auch die genannte Tür befunden habe, habe aus Ziegeln bestanden. Bei diesem Mauerwerk habe es sich schon im Jahre 1990/1991 nur noch um eine „Ruine“ gehandelt, da die betreffenden Treppenrostgeneratoren nicht mehr zu betrieblichen Zwecken genutzt worden seien. Die gesamte Fläche des Areals des ehemaligen …werkes sei zu diesem Zeitpunkt nur noch zu Lagerzwecken verwendet worden, und zwar bis zum Jahr 1993 oder 1994. Nach 1993 oder 1994 sei auch eine Nutzung als Lagerfläche nicht mehr erfolgt. Die gesamten Anlagen seien ab diesem Zeitpunkt dem Vandalismus anheim gefallen gewesen. Die Schornsteine bzw. Abgasvorrichtungen zu den Treppenrostgeneratoren seien – ebenso wie alle sonstigen Baulichkeiten auf dem Flurstück – bereits in den Jahren 1998/1999 zurückgebaut worden. Es seien insoweit nur die unterirdischen Treppenrostgeneratoren verblieben. Im Jahre 2007 sei dann auch der gesamte Bereich der ehemaligen Treppenrostgeneratoren mittels großer Raupen planiert worden. Das noch vorhandene Mauerwerk bzw. dessen Reste seien mit eingerissen und planiert worden. Der Betrieb der genannten Treppenrostgeneratoren sei nach seiner Erinnerung bereits spätestens in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts eingestellt worden. An ein genaues Datum könne er sich allerdings nicht mehr erinnern.

Unter Zugrundelegung dieser glaubhaften, auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich auf dem veranlagten Flurstück bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schmutzwasserbeitragssatzung 2007 am Anfang des Jahres 2005 keine Bebauung mehr befand, die geeignet gewesen wäre, einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB mit der Bebauung entlang der K-Straße bzw. der M-Straße zu vermitteln. Vielmehr sind sämtliche bauliche Anlagen (spätestens) im Jahre 1999 beseitigt worden. Die unbebaute Fläche nahm – bereits aufgrund ihrer Ausdehnung - schon damals nicht mehr am Zusammenhang der Bebauung entlang der genannten Straßen teil. Soweit sich der Beklagte vor der geschilderten Vernehmung des Zeugen M. noch auf den Standpunkt gestellt hatte, der auf dem veranlagten Grundstück vorhandene Bestand an gewerblichen Gebäuden sei erst ab Juli 2006 bis Ende 2007 entfernt worden und in diesem Zusammenhang auf eine Auskunft des Bauordnungsamtes des Landkreises vom 16. Dezember 2009 verwiesen hatte, dürfte dieser Vortrag überholt sein und nicht mehr aufrechterhalten werden. Jedenfalls ist er unzutreffend. Denn die Auskunft vom 16. Dezember 2009 und die ebenfalls in Bezug genommene Beseitigungsanzeige beziehen sich nicht auf das veranlagte Grundstück, sondern auf das Flurstück .. der Flur ... Soweit der Beklagte vorgetragen hat, der Abriss von „hoch belasteten“ Industriegebäuden könne nicht ohne fachbehördliche Anzeige, Begleitung und Genehmigung erfolgen, rechtfertigt auch dies keine andere Betrachtung. Eine solche „fachbehördliche Begleitung“ ist ausweislich des vom Umweltamt des Landrates des Landkreises übermittelten Verwaltungsvorganges, der u.a. entsprechende Entsorgungsnachweise enthält, erfolgt. Die – seinerzeit noch erforderliche – Abbruchgenehmigung wurde unter dem 11. März 1999 erteilt.

Für das Noch- Vorhandensein einer Bebauung zum genannten Zeitpunkt kann sich der Beklagte auch nicht auf die bis zum Jahre 2007 noch vorhandenen, unterirdisch angelegten Treppenrostgeneratoren stützen.

Der Begriff „Bebauung“ erfordert bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierunter fallen grundsätzlich nur solche Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen bzw. nur vorübergehend dem Aufenthalt von Menschen dienen, sind dagegen unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen, in aller Regel - vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls - keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 55.81 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97; Beschluss vom 6. März 1992 – 4 B 35.92 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149; Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198; Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - BauR 2002, 277; Beschluss vom 11. Juli 2002 – 4 B 30/07 -, BRS 65 Nr. 80). Hiernach kann bei den – nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden - unterirdisch angelegten Treppenrostgeneratoren, mögen diese auch im Jahre 2007 noch durch in den Hang eingelassene Türen betretbar gewesen sein, unter Berücksichtigung der vom Beklagten zu ihrer Beschaffenheit vorgelegten Unterlagen nicht von einer Bebauung im genannten Sinne ausgegangen werden, da sie als optisch – ungeachtet ihrer bereits 1998/1999 beseitigten oberirdischen Schornstein- bzw. Abgas-/Entlüftungsvorrichtungen - nicht oder kaum wahrnehmbare rein technische Betriebsanlagen keine „maßstabbildende Kraft“ entfalteten, insbesondere keine Besonderheiten aufwiesen, die es rechtfertigten der fehlenden Bestimmung zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen keine maßgebliche Bedeutung beizumessen (vgl. zu einem solchen Fall etwa BVerwG, Beschuss vom 11. Juli 2002, a.a.O. zu dem Sanitärgebäude eines Campinglatzes mit kleinerem Büroanbau, der dem Gesamtgebäude zumindest teilweise einen gewerblichen Charakter vermittelte, der über den Charakter einer nur vorübergehend genutzten Baulichkeit hinausging; wie hier zu einem ehemaligen Fernmeldedienstgebäude Bayerischer VGH, Urteil vom 18. September 2006 – 1 ZB 05.3080 -, zit. nach juris; Urteil vom 3. Dezember 2007 – 1 B 05.3080 -, BRS 71 Nr. 158). Es handelte sich gerade nicht um – wie der Beklagte meint – „große und markante Baulichkeiten“, sondern um im Wesentlichen unterirdische technische Anlagen.

Allerdings steht die fehlende maßstabbildende Kraft der Generatoren der Annahme, dass auch diese gegebenenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehmen bzw. eine Teilnahme vermitteln können, nicht von vornherein entgegen. Denn selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein. Maßgeblich ist nach dem oben Ausgeführten, wieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000, a.a.O.; Beschluss vom 2. August 2001, a.a.O.). Hiervon ausgehend handelte es sich bei dem fraglichen Grundstück aber gerade nicht um eine Baulücke. Denn nach dem vorhandenen Karten- und Luftbildmaterial sowie dem unmittelbaren Eindruck, den sich der Berichterstatter anlässlich des durchgeführten Ortstermins machen konnte, nimmt der Bauplatz – wie ausgeführt – aufgrund seiner Ausdehnung und Lage bei Abwesenheit jeglicher maßstabbildender Bebauung nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil und tat dies auch bei Inkrafttreten der Beitragssatzung, als keinerlei Bebauung im geschilderten Sinne mehr vorhanden war, nicht.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - zumindest mit Blick auf die noch vorhandenen Treppenrostgeneratoren - die vormaligen Baulichkeiten des „Alten …werkes“ auf dem veranlagten Flurstück trotz ihrer Beseitigung bei Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung 2007 noch eine - die Annahme eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 Abs. 1 BauGB durch Teilnahme an dem von der Bebauung entlang der K -Straße bzw. der M-Straße gebildeten Bebauungszusammenhang rechtfertigende – (nach)prägende Wirkung entfaltet hätten.

Ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB vorliegt oder von einer Außenbereichssituation auszugehen ist, richtet sich – ebenso wie die Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt oder nach § 34 Abs. 2 BauGB mit Blick auf die Eigenart der Umgehungsbebauung zulässig ist – grundsätzlich nach der vorhandenen Bebauung bzw. der tatsächlich ausgeübten Nutzung. Eine Bebauung oder bauliche Nutzung, die in früherer Zeit zwar vorhanden bzw. ausgeübt (und ggf. genehmigt) worden ist, die in den tatsächlichen Gegebenheiten aber deshalb keinen sichtbaren Niederschlag mehr findet, weil sie später wieder beseitigt oder eingestellt worden ist, hat bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich bzw. bei der Qualifizierung der "Eigenart der näheren Umgebung" grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Allerdings kann auch eine aufgegebene, ja sogar eine beseitigte, Bebauung eine fortdauernd prägende Wirkung entfalten, wenn nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung bzw. Wiedernutzung zu rechnen ist. Die prägende Wirkung des Altbestands entfällt mit seiner Beseitigung (oder auch nur mit der Aufgabe der bisherigen bestandsgeschützten Nutzung) nicht von selbst; sie besteht vielmehr so lange fort, wie sich eine neue Bebauung (oder die Aufnahme der gleichen oder einer veränderten Nutzung) nach der Verkehrsauffassung geradezu aufdrängt. Geht es um die Frage, ob ein Grundstück im Innen- oder im Außenbereich liegt, so ist somit davon auszugehen, dass ein Grundstück seine Innenbereichsqualität nicht allein dadurch einbüßt, dass die auf ihm vorhandene Bausubstanz oder die mit dieser verbundene Nutzung - aus welchen Gründen immer - wegfällt. Vielmehr wirkt der frühere Zustand fort, solange die Umstände auf eine Wiederbebauung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen hindeuten, so dass ein Grundstück seine Innenbereichsqualität nach Abriss der Bebauung noch behalten kann. Dem Außenbereich wächst ein Grundstück erst zu, wenn sich die Erwartung, es werde - wenn auch nach einem gewissen Zeitablauf - wiederbebaut (bzw. wiedergenutzt) werden, als hinfällig erweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 75.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75; Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15/84 -, BVerwGE 75, 35;Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19/90 -, NVwZ 1993, 1184; ferner zur Beurteilung des „Einfügens“ mit Blick auf beseitigte bzw. nicht mehr ausgeübte Nutzungen i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 und vom 27. August 1998 – 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523). Im Urteil vom 12. September 1980 (a.a.O. unter Hinweis auf die die Errichtung eines Ersatzbaus im Außenbereich betreffende Rspr. des BVerwG im Urteil vom 18. Oktober 1974 – IV C 75.71 -, BVerwGE 47, 126, 131 f.) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu näher ausgeführt, dass die Beseitigung eines Gebäudes zum Zweck der alsbaldigen (Wieder-)Errichtung eines Ersatzbauwerks auf dem letzten zum Bebauungszusammenhang gehörenden Grundstück dessen Innenbereichsqualität nicht beseitige. Denn Grundstücke des Innenbereichs seien tendenziell einer Bebauung zugänglich, und zwar auch Grundstücke in einer Ortsrandlage, deren Gebäude den Bebauungszusammenhang abschlössen. Diese rechtliche Qualität verlören sie so lange nicht, wie nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung zu rechnen sei. Die Verkehrsauffassung werde in aller Regel Abriss und Ersatzbau jedenfalls bei engem zeitlichem Zusammenhang als einen einheitlichen Vorgang werten und deshalb auch bei dem Abriss des letzten Gebäudes, das zum Innenbereich gehöre, die Wiedererrichtung eines Bauwerks erwarten. Die Zeitspanne, während derer das Grundstück nach Beseitigung der alten Bausubstanz unbebaut bleibe, könne eine entscheidende Rolle spielen. Die (Wieder-) Bebauung eines Ortsrand-Grundstücks, das nach Beseitigung der alten Bausubstanz lange Zeit unbebaut bleibe, möge je nach den örtlichen Verhältnissen von der Verkehrsauffassung nicht mehr erwartet werden. Nach Ablauf einer längeren Zeitspanne könne sich deswegen auch die Rechtsqualität eines solchen Grundstücks ändern, so dass es vom Innenbereichsgrundstück zum Außenbereichsgrundstück werde. Nach welcher Zeitspanne diese Änderung der Rechtsqualität eintrete, hänge maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Neben der Lage des Grundstücks sei darauf abzustellen, ob sich nach der Verkehrsauffassung eine Wiederbebauung des ehemals bebauten Grundstücks aufdränge bzw. ob die Verkehrsauffassung bei Berücksichtigung der bisher vorhandenen und nunmehr fehlenden Bebauung „diese Bebauung geradezu vermisse“. Im Urteil vom 19. September 1986 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass in einem Fall, in dem es sich nicht um ein Grundstück in Ortsrandslage zum Außenbereich, sondern um ein Grundstück in Innenbereichslage handele, das durch Zeitablauf zu einer „Außenbereichsinsel“ im Innenbereich werden könne, die Verkehrsauffassung einen längeren Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hinnehme, bevor sie eine Wiederbebauung nicht mehr erwarte, als dies bei einem Grundstück in der Randlage zum Außenbereich der Fall sei. Soweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgeht, dass auch eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung ihre den Rahmen der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB bzw. die Gebietsart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB mitbestimmende Kraft (erst) dann verliert, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968, a.a.O.; Urteil vom 3. Februar 1984 – 4 C 25.82 -, BVerwGE 68, 360; Beschluss vom 24. Mai 1988 – 4 CB 12/88 -, BauR 1988, 574; Urteil vom 27. 8. 1998, a.a.O.), so gilt dies mit der Maßgabe, dass dann, wenn die Bausubstanz nur teilweise beseitigt oder die Nutzung eingeschränkt wird, der Zeitraum der Nachwirkung tendenziell großzügiger zu bemessen ist als in Fällen, in denen der Baubestand oder die Nutzung vollständig beseitigt oder aufgegeben worden ist. Nach Ablauf der Nachwirkungsfrist stellt sich die Verkehrsauffassung jedoch auch hier auf die veränderten Verhältnisse ein. Liegen früher ausgeschöpfte Nutzungskapazitäten über die Schwankungen hinaus, die insbesondere für gewerbliche Nutzungen üblich sind, aber auch für sonstige Nutzungen charakteristisch sein können, lange Zeit brach, und deutet auf der Grundlage der vorhandenen Bausubstanz nichts auf eine Rückkehr zum vorherigen Nutzungsumfang hin, so wird die bodenrechtliche Situation der baulichen Anlage und ihre Umgebung nunmehr von der so reduzierten Nutzung geprägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 4 C 8.75 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 21; Beschluss vom 24. Mai 1988, a.a.O.; Urteil vom 27. August 1998, a.a.O.). Ferner überträgt das Bundesverwaltungsgericht das zur erleichterten Zulassung der „alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässiger Weise errichteten, durch Brand oder ähnliches zerstörten gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle“ gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entworfene Zeitmodell (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235, 240) auf die Beurteilung der Frage, wie lange eine aufgegebene Nutzung noch in der Weise nachwirkt, dass sie den Gebietscharakter weiter mitprägt, solange – und das ist entscheidend - die Umstände des jeweiligen Einzelfalles maßgebend bleiben. Danach rechnet die Verkehrsanschauung im ersten Jahr nach der Zerstörung stets mit dem Wiederaufbau. Im zweiten Jahr spricht für die Annahme, dass die Verkehrsauffassung einen Wiederaufbau noch erwartet, eine Regelvermutung, die im Einzelfall entkräftet werden kann. Nach Ablauf von zwei Jahren kehrt sich diese Vermutung um. Es ist dann davon auszugehen, dass die Grundstückssituation nach so langer Zeit für eine Neuerrichtung nicht mehr offen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 4 B 39/07 -, BRS 71 Nr. 84; ferner Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Juni 2007 – 26 B 05.3141 -, zit. nach juris).Die Anwendung starrer Fristen kommt angesichts der Vielgestaltigkeit der Fälle jedoch nicht in Betracht. Je nachdem, ob es um die Beurteilung einer Prägung nach Abriss oder nach Nutzungsaufgabe geht, ob sich das Grundstück im Innen- oder im Außenbereich befindet, ob eine gewerbliche oder nicht gewerbliche Nutzung, kleine oder große Anlage u.v.m. in Rede steht, kann die Verkehrsauffassung zu unterschiedlichen Einschätzungen im Hinblick auf die nachprägende Wirkung eines Gebäudes oder einer Nutzung kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2007; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 21. November 2005 – 10 A 1166/04 -, zit. nach juris).

Unter Zugrundelegung vorstehender Maßgaben der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, hatte das veranlagte Grundstück seine Innenbereichsqualität im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schmutzwasserbeitragssatzung 2007 am 1. Januar 2005 bereits verloren. Dies gilt auch, wenn man – was keiner abschließenden Klärung bedarf - annehmen wollte, dass es sich insoweit nicht um ein Grundstück in der Ortsrandlage der Gemeinde, sondern im „Innenstadtbereich“ handelt(e). Den Gebäuden des ehemaligen …werkes wie auch den Treppenrostgeneratoren kommt keine nachprägende Wirkung zu. Zwischen der Beseitigung der optisch wahrnehmbaren baulichen Anlagen bis 30 cm unter die Geländeoberkannte und dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung 2007 am 1. Januar 2005 waren mindestens fünf Jahre vergangen. Bis heute übriggeblieben sind lediglich die Reste der ehemaligen Stellplätze und Betriebsstraßen. Darüber hinaus war die Nutzung des gesamten Areals als Betriebsgelände des „Alten …-werkes“ nach Aussagen des Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung bereits lange vor der Beseitigung der baulichen Anlagen aufgegeben worden. Es fand nur noch eine Nutzung zu Lagerzwecken statt, und auch dies nur bis zum Jahre 1993 oder 1994. Nach diesem Zeitpunkt wurde für eine wie auch immer geartete Nutzung des Geländes vom Beklagten nichts unter Vorlage entsprechender Belege vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich. Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass von der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin oder auch nur von (potentiellen) Interessenten versucht worden wäre, eine – gleichartige (vgl. hierzu OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 21. November 2005, a.a.O.) oder auch nur irgendeine – Nachfolgenutzung zu erreichen (vgl. zur nachprägenden Wirkung bei fortlaufendem Bemühen um eine Bebauung bzw. Nachfolgenutzung BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 21. November 2005, a.a.O.). Sämtliche bauliche Anlagen waren vielmehr nach den vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Aussagen des Zeugen M. „dem Vandalismus anheim gefallen“. Für eine künftige Nutzung waren sie nicht mehr in den Blick genommen. Dieser äußerlich wahrnehmbare, offensichtlich sogar Anzeichen von Verfall und Verwahrlosung aufweisende die Abwesenheit jeglicher Nutzungsabsichten aufweisende Zustand der Betriebsgebäude schon vor ihrer Beseitigung lässt nach der Verkehrsauffassung ebenfalls darauf schließen, dass eine Wiederaufnahme der Nutzung spätestens mit der endgültigen Beseitigung der Baulichkeiten nicht mehr offen stand. Das Vorhandensein funktionslos gewordener ehemaliger Stellplätze und Betriebsstraßen vermag daran nichts zu ändern, da diese mangels irgendwelcher sich abzeichnender Nutzungsmöglichkeiten des Geländes jegliche Zweckbestimmung eingebüßt hatten. Soweit der Beklagte für die fortdauernde Prägung maßgeblich auf das Vorhandensein der Treppenrostgeneratoren abstellt, liegt dies ungeachtet vorstehender Ausführungen auch deshalb neben der Sache, weil deren Nutzung nach den von ihm nicht in Frage gestellten Ausführungen des Zeugen M. lange vor den oben genannten Zeitpunkten, möglicherweise bereits in den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts eingestellt worden war. Eine auf dem Grundstück noch vorhandene, auch wegen der Beseitigung jeglicher weiterer hierzu in Beziehung stehender Bausubstanz funktionslos gewordene „Bebauung“ - wenn man die Treppenrostgeneratoren trotz Beseitigung des oberirdischen Mauerwerks überhaupt als eine solche qualifizieren möchte (vgl. oben) -, die auf ihre Umgebung keine prägende Kraft mehr ausübt, ist aber nicht geeignet, die künftige Bebauung und Nutzung zu lenken (vgl. Uechtritz, BauR 1996, 485, 488; Wallraven-Lindl/Strunz, UPR 1997, 94, 98).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit findet die Entscheidung ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.