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Entscheidung S 22 R 167/11


Metadaten

Gericht SG Neuruppin 22. Kammer Entscheidungsdatum 18.02.2015
Aktenzeichen S 22 R 167/11 ECLI
Dokumententyp Gerichtsbescheid Verfahrensgang -
Normen § 50 Abs 1 SGB 10, § 50 Abs 2 SGB 10, § 45 Abs 2 SGB 10, § 39 Abs 1 SGB 1, § 86a Abs 1 SGG, § 86a Abs 2 SGG

Leitsatz

1. Ein Widerspruch gegen einen Bescheid, der eine laufende Rentenleistung entzieht, hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Der Erstattungsanspruch der für die Dauer der aufschiebenden Wirkung geleisteten Zahlungen richtet sich nach § 50 Abs 1 SGB 10.

2. Eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der eine laufende Rentenleistung entzieht, hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Der Erstattungsanspruch für dennoch geleistete Zahlungen richtet sich nach § 50 Abs 2 SGB 10.

Tenor

1. Der Bescheid vom 16.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2011 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte Rentenleistungen über einen Betrag in Höhe von 3.238,42 Euro hinaus erstattet verlangt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 70 Prozent zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen eine Erstattungsforderung der Beklagten.

Der am 1961 geborene Kläger erhielt seit dem 01.02.2003 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rentenbewilligung hob die Beklagte ab dem 01.06.2009 wegen veränderter Verhältnisse wieder auf (Bescheid vom 08.05.2009). Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28.05.2009 Widerspruch ein. Die Beklagte teilte dem Kläger darauf hin mit, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe (Schreiben vom 03.06.2009). Für die Dauer des Widerspruchverfahrens werde die Rente daher weitergezahlt. Die gezahlten Beträge seien jedoch zu erstatten, wenn sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweise.

Die Beklagte setzte die Rentenzahlungen an den Kläger fort (bis zum 30.06.2009 in Höhe von monatlich 650,05 Euro, ab dem 01.07.2009 in Höhe von monatlich 674,28 Euro).

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 27.10.2009 beim erkennenden Gericht Klage (Az: S 2 R 464/09), welche er am 29.09.2010 wieder zurücknahm.

Mit Schreiben vom 06.10.2010 hörte die Beklagte den Kläger an. Sie teilte ihm mit, dass für die Zeit ab dem 01.06.2009 eine Rückforderung der ausgezahlten Leistungen beabsichtigt sei. Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass sich der Bescheid vom 08.05.2009 als rechtmäßig erwiesen habe. Der Kläger sei daher zur Erstattung der während der aufschiebenden Wirkung und danach zu Unrecht gezahlten Beträge verpflichtet.

Mit Bescheid vom 16.11.2010 forderte die Beklagte die Erstattung von insg. 10.764,25 Euro. Der Erstattungsbetrag setzte sich aus 3.238,42 Euro (01.06.2009 bis 26.10.2009) und 7.525,83 Euro (27.10.2009 bis 30.09.2010) zusammen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24.11.2010 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2011 zurückwies.

Mit seiner Klage vom 28.03.2011 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er führt zur Begründung aus, dass der angegriffene Erstattungsbescheid rechtswidrig sei. Hinsichtlich des Erstattungsbetrages in Höhe von 7.525,83 Euro berufe er sich zum einen auf Vertrauensschutz. Denn ihm könnten weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Er habe alleine aufgrund der Mitteilung der Beklagten nicht davon ausgehen müssen, dass die weiter gezahlten Rentenleistungen rechtswidrig seien. Er habe die Leistungen verbraucht und sei daher nicht in der Lage, den Überzahlungsbetrag zu erstatten. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Rentenleistungen im Ermessen der Beklagten stehe. Von dem ihr zustehenden Ermessen habe die Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht. Auf seine Interessen sei die Beklagte weder im angegriffenen Bescheid noch im laufenden Gerichtsverfahren eingegangen. Bei der durchzuführenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass er im Zeitraum von 2009 bis 2012 über kein Vermögen verfügt habe und er auch zukünftig über keines verfügen werde. Er erziele nur sporadisch geringfügige Einnahmen. Im Übrigen werde er von seiner Ehefrau finanziell unterstützt, die jedoch ebenfalls nur ein bescheidenes Einkommen erziele. Hinsichtlich des Erstattungsbetrages in Höhe von 3.238,42 Euro fehle es an einer wirksamen Aufhebung der ursprünglichen Rentenbewilligung. Denn im angegriffenen Bescheid sei weder der aufzuhebende Leistungsbescheid noch der konkrete Bewilligungszeitraum konkret benannt worden.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid der Beklagten vom 16.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt ebenso schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist zur Begründung auf ihre Bescheide und hält die dort geäußerte Auffassung Aufrecht. Sie führt ergänzend aus, dass bei der Entscheidung über die Rückforderung pflichtgemäßes Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auszuüben sei. Hierbei müssten die Interessen der Versichertengemeinschaft mit denjenigen des Klägers abgewogen werden. Ein Interesse zur Rückforderung von Leistungen liege insbesondere darin begründet, dass das Recht richtig und einheitlich angewendet werde. Es solle sichergestellt werden, dass Versicherte bei gleichen Sachverhalten gleich behandelt werden. Dies ergebe sich aus dem Gebot der Gleichbehandlung, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Verpflichtung zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel. Die Ausübung des Ermessens könne im Widerspruchverfahren ggf. nachgeholt werden. Vorliegend habe der Kläger seinen Widerspruch nicht begründet. Er habe auch nicht geltend gemacht, dass der streitgegenständliche Bescheid wegen des Nichtgebrauchs von Ermessen angegriffenen werde. In Ermangelung einer dezidierten Begründung sei eine gezielte Prüfung des Sachverhalts und damit eine Ausübung des Ermessens nicht möglich gewesen. Im Übrigen überwöge vorliegend das öffentliche Interesse. Der Kläger habe keine Nachweise für die behauptete schlechte finanzielle Lage seiner Familie vorgelegt. Aus dem Versicherungsverlauf ergebe sich zudem, dass der Kläger nicht nur gelegentlich, sondern seit dem 20.03.2006 durchgehend beschäftigt gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Die Beteiligten sind bezüglich einer Entscheidung per Gerichtsbescheid angehört worden.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig und in dem im Tenor ersichtlich Umfang auch begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Kammer kann vorliegend per Gerichtsbescheid entscheiden (§ 105 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Im Übrigen sind die Beteiligten zu dieser gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsmöglichkeit angehört worden und haben keine Einwände vorgebracht.

Streitgegenstand der Klage ist der Bescheid vom 16.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2011, mit dem die Beklagte die Erstattung von insg. 10.764,25 Euro fordert. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG zulässig.

Der Kläger hat Anspruch auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids in dem im Tenor ersichtlichen Umfang. Denn der Bescheid ist, soweit er die Erstattungsforderung für die ab Klageerhebung am 27.10.2009 geleisteten Rentenzahlungen in Höhe von 7.525,83 Euro betrifft, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (hierzu 1.). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig (hierzu 2.)

1.

Die Erstattungsforderung (7.525,83 Euro) für die ab Klagerhebung am 27.10.2009 geleisteten Rentenzahlungen ist rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ist § 50 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -. Danach sind Leistungen, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten.

Die Rentenzahlungen ab Klageerhebung sind Leistungen im Sinne des § 50 Abs. 2 SGB X. Denn sie sind „ohne Verwaltungsakt“ erfolgt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Beklagte hatte dem Kläger ursprünglich eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt, so dass zunächst ein „Verwaltungsakt“ vorlag. Diese Rentenbewilligung hatte sie jedoch mit Bescheid vom 08.05.2009 wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (§ 48 SGB X) wieder aufgehoben (d. h. entzogen). Die ursprüngliche Rentenbewilligung verlor damit ab dem Aufhebungszeitpunkt (01.06.2009) ihre Wirksamkeit (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X) und konnte nicht mehr Grundlage für die erfolgten Rentenzahlungen sein. Ein „Verwaltungsakt“ im Sinne des § 50 Abs. 2 SGB X war nicht mehr gegeben (so auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil v. 23.09.1997 - 2 RU 44/96).

Dies galt jedenfalls für die Zeit, in der eine aufschiebende Wirkung der nachfolgenden Rechtsbehelfe nicht bestand, und damit insbesondere für die Zeit ab Erhebung der Anfechtungsklage am 27.10.2009 (zur aufschiebenden Wirkung während des Widerspruchverfahrens siehe 2.). Dies ergibt sich aus § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG, wonach die aufschiebende Wirkung bei Anfechtungsklagen gegen Bescheide entfällt (d. h. nicht besteht), mit denen in Angelegenheiten der Sozialversicherung eine laufende Leistung herabgesetzt oder entzogen wird. Der Aufhebungsbescheid vom 08.05.2009 stellt eine solche „Entziehung“ dar, da es sich bei der aufgehobenen Rentenbewilligung um eine Angelegenheit der Sozialversicherung handelt, bei der eine zu einem früheren Zeitpunkt bewilligte laufende (d. h. wiederkehrende) Leistung mit Wirkung für die Zukunft teilweise oder ganz wieder beseitigt wird (siehe zu den Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG: Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86a Rz. 14 f.). Die aufschiebende Wirkung der Klage ist mangels eines entsprechenden Antrags des Klägers auch nicht angeordnet worden (im Sinne des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).

Die Erstattungsforderung ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil sich der Kläger auf Vertrauensschutz berufen könnte. Die Vertrauensschutzregelungen der § 45 und § 48 SGB X sind zwar im Rahmen des § 50 Abs. 2 SGB X entsprechend anzuwenden (siehe § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Demnach darf (in entsprechender Anwendung des hier einschlägigen § 45 Abs. 2 SGB X) eine Erstattung von Leistungen nicht verlangt werden, soweit der Betroffene auf den Bestand der Zahlungen vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Erstattung schutzwürdig ist. Hierbei kann sich der Betroffene auf Vertrauen nicht berufen, soweit er die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Ein solch schutzwürdiges Vertrauen bestand vorliegend jedoch nicht. Der Kläger wusste, dass er die Rentenzahlungen bei einem für ihn negativen Ausgang des Rechtstreits würde zurückzahlen müssen. Hierauf war er von der Beklagten mit Schreiben vom 03.06.2009 hingewiesen worden. Die Beklagte hatte ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass die gezahlten Beträge zu erstatten seien, wenn sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig erweise. Im Übrigen muss ein Kläger immer damit rechnen, dass er mit seinem Begehren bei Gericht unterliegen wird.

Die Erstattungsforderung ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat.

Nach h. M., der sich die Kammer anschließt, ist § 45 SGB X im Rahmen des § 50 Abs. 2 SGB X auch insoweit entsprechend anzuwenden, als dieser dem Leistungsträger Ermessen einräumt (vgl. Schütze, in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 50 Rz. 25). Die Beklagte war daher verpflichtet, eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung zu treffen.

Für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung ist es gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - erforderlich, dass der Leistungsträger seine Ermessensbefugnis erkennt, das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und dass er dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Der von der Ermessensentscheidung Betroffene hat einen korrespondierenden Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Nur in diesem - eingeschränkten - Umfang unterliegt nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG die Ermessensentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle. Rechtswidrig können Verwaltungsakte demnach insbesondere sein bei Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch (siehe beispielsweise BSG, Urteil v. 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R).

Die Frage, ob eine ordnungsgemäße (d. h. rechtmäßige) Ermessensentscheidung ergangen ist, beurteilt sich nach dem Inhalt des angegriffenen Verwaltungsaktes, insbesondere nach seiner Begründung. Diese muss zum einen erkennen lassen, dass überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen worden ist. Sie muss zum anderen diejenigen Gesichtspunkte aufzeigen, von denen der Leistungsträger bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (siehe Hessisches Landessozialgericht (LSG), Urteil v. 08.04.2014 - L 2 R 526/11). Die Ermessensausübung selbst erfordert eine umfassende Abwägung zwischen dem Individualinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände. Hierzu müssen alle relevanten Umstände des Einzelfalls einfließen (siehe beispielsweise BSG, Urteil v. 20.05.2014 - B 10 EG 2/14 R).

Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung im dargestellten Sinne ist vorliegend nicht gegeben. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre Ermessensbefugnis überhaupt erkannt hat. Jedenfalls fehlt es in den streitgegenständlichen Bescheiden (Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid) an jeglichen Ermessensausführungen.

Der Bescheid vom 16.11.2010 enthält keinerlei Ausführungen zum Ermessen. Die Beklagte erwähnt weder das Wort Ermessen (selbst im Sinne eines allgemeinen Textbausteins wie „Ermessen wurde ausgeübt“) noch führt sie Gesichtspunkte aus, die auf eine Ermessensentscheidung hindeuten. Auch der lapidare Hinweis am Ende des Bescheids, der Kläger habe sich zum Anhörungsschreiben vom 06.10.2010 nicht geäußert, lässt nicht erkennen, dass Ermessen ausgeübt worden ist.

Dass die Beklagte (kurz) zur Frage Stellung genommen hat, ob Vertrauensschutz besteht, macht eine Ermessensausübung nicht entbehrlich (vgl. Schütze, in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rz. 89). Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es sich bei der Vertrauensschutzprüfung und der Ausübung von Ermessen um unterschiedliche Ebenen handelt. Die Vertrauensschutzprüfung erfolgt auf der Tatbestandsseite der Norm, die Ermessensausübung hingegen auf der Rechtsfolgenseite. Zum anderen ist der Prüfungsumfang beim Vertrauensschutz und bei der Ermessensausübung nicht deckungsgleich. Zwar sind sowohl im Rahmen der Abwägung zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens (jedenfalls nach teilweise vertretener Auffassung) als auch bei der Ermessensausübung „alle Umstände des Einzelfalls“ zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Vertrauensschutzprüfung sind damit jedoch nur solche Umstände gemeint, die die in § 45 Abs. 2 SGB X genannten Gesichtspunkte betreffen. Dies sind das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts und das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Verwaltungsaktes (vgl. Steinwedel, inKassKomm, 83. Erg. 2014, SGB X § 45 Rz. 46). Im Rahmen der Ermessensausübung können darüber hinaus weitere Umstände berücksichtigt werden, insbesondere allgemeine Billigkeitserwägungen. Letztlich machen Ausführungen zum Vertrauensschutz eine Ermessensausübung auch deshalb nicht entbehrlich, weil Umstände, die bereits bei der Vertrauensschutzprüfung eine Rolle gespielt haben, erneut im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden können (vgl. Steinwedel, inKassKomm, 83. Erg. 2014, SGB X § 45 Rz. 53f.).

Auch der Umstand, dass der Kläger im Rahmen des Erstattungsverfahrens keine für ihn „günstigen“ Gesichtspunkte vorgetragen hat, entbindet die Beklagte nicht von jeglicher Ermessenausübung. Denn auch dann, wenn Ermessensgesichtspunkte vom Betroffenen nicht vorgebracht werden, ist im Regelfall zumindest eine rudimentäre Ermessensausübung vorzunehmen. Dabei hat der Leistungsträger auch solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die ihm aufgrund seiner Amtsermittlung bekannt sind. Anderes gilt nach der Rechtsprechung des BSG nur dann, wenn ermessensrelevante Gesichtspunkte nicht ersichtlich sind und ein Fall der sog. „Ermessensreduzierung auf null“ vorliegt (vgl. beispielsweise BSG, Urteil v. 20.05.2014, a. a. O.). Eine solche Konstellation ist jedoch nicht gegeben. Denn die Beklagte hätte z. B. berücksichtigen können, dass die Zahlungen ab Klageerhebung ohne Rechtsgrund erfolgt und damit - jedenfalls zum Teil - durch sie „verschuldet“ worden sind. Es wäre daher die Frage zu stellen gewesen, ob das „Verschulden“ der Beklagten bei der Höhe der Erstattung zu berücksichtigen ist.

Auch aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 24.02.2011 ist nicht erkennbar, dass die Beklagte Ermessen ausgeübt hat. Denn Ausführungen zum Ermessen enthält der Widerspruchsbescheid nicht.

Soweit die Beklagte offenbar der Auffassung ist, dass eine Nachholung einer bisher unterlassenen Ermessensausübung dann entbehrlich ist, wenn der Widerspruchsführer den Widerspruch nicht begründet und sich auch nicht explizit gegen den Nichtgebrauch von Ermessen wendet, folgt die Kammer dem nicht. Denn auch dann, wenn der Widerspruchsführer keine für ihn „günstigen“ Gesichtspunkte vorträgt, hat der Leistungsträger Ermessen auszuüben (siehe dazu oben). Dies gilt im Rahmen eines Widerspruchverfahrens erst Recht, wenn es im Ausgangsverfahren an einer Ermessensausübung fehlt. Die Kammer weist im Übrigen darauf hin, dass eine Pflicht zur Begründung von Widersprüchen im Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 84 Rz. 2).

Soweit die Beklagte im Gerichtsverfahren ausgeführt hat, dass eine Ermessensausübung - wenn sie durchgeführt worden wäre - „zu Lasten“ des Klägers ausgegangen wäre, ändert dies nichts. Denn eine im Rahmen des Klageverfahrens „nachgeholte“ Ermessensausübung führt zu keiner „Heilung“ der fehlerhaft unterlassenen Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine nachträgliche erstmalige Ausübung von Ermessen während des gerichtlichen Verfahrens gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rz. 36; so auch BSG, Beschluss v. 07.12.2010 - B 11 AL 74/10 B). Eine solche Möglichkeit ergibt sich insbesondere nicht aus § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X. Zwar lässt diese Vorschrift die nachträgliche Abgabe einer erforderlichen Begründung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu. Dies betrifft jedoch zunächst lediglich die „eigentliche“ Begründung des Bescheids. Ob auch Mängel bei der Ermessensbegründung auf diese Weise „geheilt“ werden können, ist hingegen strittig. Nach h. M., der sich die Kammer anschließt, gilt § 41 Abs. 2 SGB X jedenfalls nicht für den Fall eines Ermessensausfalls, d. h. wenn der Leistungsträger seinen Ermessensspielraum gar nicht erst erkennt (vgl. Schütze, in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 41 Rz. 11). Auch im SGG ist eine Nachholung der Ermessensbetätigung nicht vorgesehen. Es verfügt weder über eine § 114 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vergleichbare Regelung (wonach Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden können) noch über eine sonstige Regelung zur Nachholung von Ermessen.

2.

Die Erstattungsforderung (3.238,42 Euro) für die bis zur Klagerhebung am 27.10.2009 geleisteten Rentenzahlungen ist hingegen rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ist § 50 Abs. 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit der zugrunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der aufgehobene Verwaltungsakt muss hierbei die Rechtsgrundlage für die erbrachten Leistungen gewesen sein.

Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend gegeben. Denn mit der ursprünglichen Rentenbewilligung hat eine Rechtsgrundlage für die erfolgten Rentenzahlungen vorgelegen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte die Rentenbewilligung vor Beginn der streitgegenständlichen Zahlungen wieder aufgehoben hatte (mit Bescheid vom 08.05.2009). Denn der eingelegte Widerspruch des Klägers hatte - anders als die spätere Anfechtungsklage, hierzu siehe 1. - aufschiebende Wirkung (86a Abs. 1 Satz 1 SGG). Die ursprüngliche Rentenbewilligung ist daher weiterhin Rechtsgrundlage für die bis zur Klagerhebung geleisteten Zahlungen gewesen. Die aufschiebende Wirkung bewirkt, dass Folgerungen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt nicht gezogen werden dürfen. Es tritt ein vorläufiger Schwebezustand ein, durch den der bisherige Rechtszustand beibehalten wird, bis die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts geklärt ist (siehe BSG, Urteil v. 23.09.1997, a. a. O.). Die aufschiebende Wirkung begann mit Einlegung des Widerspruchs ex tunc ab dem Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides (siehe Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86a Rz. 9). Sie endete einen Tag vor Erhebung der Anfechtungsklage, mithin am 26.10.2009 (siehe BSG, Urteil v. 23.09.1997, a. a. O.).

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist spätestens mit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 08.05.2009 rückwirkend entfallen. Hieraus folgt nach § 50 Abs. 1 SGB X, dass die für die Dauer der aufschiebenden Wirkung geleisteten Zahlungen vom Kläger zu erstatten sind (siehe BSG, Urteil v. 23.09.1997, a. a. O.).

Die Beklagte musste - anders als bei der obigen Erstattungsentscheidung, siehe 1. - bei dieser Erstattungsentscheidung kein Ermessen ausüben. Denn die Erstattung von überzahlten Leistungen ist im Falle des § 50 Abs. 1 SGB X nach dem Gesetzeswortlaut zwingend vorgeschrieben (h. M., vgl. z. B. Schütze, in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 50 Rz 18). Dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - Leistungen während eines laufenden Widerspruchverfahrens aufgrund aufschiebender Wirkung erbracht werden (siehe LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.03.2009 - L 31 U 376/08).

Ebenso musste die Beklagte keine Vertrauensschutzprüfung vornehmen. Denn auch eine solche ist im Falle des § 50 Abs. 1 SGB X nicht vorgesehen. Dies ist auch sachgerecht, da die Vorschrift in Fallkonstellationen wie der vorliegenden einen gerechten Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen des Widerspruchsführers und den Interessen des Leistungsträgers schafft. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs schützt einerseits den Widerspruchsführer, der die bewilligten Leistungen weiter erhält, während die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung überprüft wird. Im Gegenzug werden die Interessen des Leistungsträgers dadurch geschützt, dass die so gewährten Leistungen im Falle eines Unterliegens des Widerspruchsführers zwingend zu erstatten sind. So wird vermieden, dass das Risiko des Widerspruchverfahrens einseitig dem Leistungsträger aufgebürdet wird (siehe BSG, Urteil v. 23.09.1997, a. a. O.). Es ist daher vorliegend nicht von Belang, ob der Kläger die erhaltenen Leistungen verbraucht hat. Ebenso unerheblich ist, ob der Kläger auf den Bestand der Leistungsgewährung vertraut hat.

Die Erstattungsforderung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Insbesondere der Einwand des Klägers, dass es vorliegend an einer wirksamen Aufhebung der ursprünglichen Rentenbewilligung fehle, weil im Aufhebungsbescheid vom 08.05.2009 weder der aufzuhebende Leistungsbescheid noch der konkrete Aufhebungszeitraum eindeutig benannt worden sei, trägt nicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die „Wirksamkeit“ des mittlerweile bestandskräftigen Aufhebungsbescheids vom 08.05.2009 (gemeint ist hier wohl eher die Rechtmäßigkeit, da es sich um einen Angriff auf die inhaltliche Bestimmtheit des Bescheides handelt) im Rahmen des hier streitigen Erstattungsverfahrens nicht mehr zu prüfen ist. Darüber hinaus ist der Einwand des Klägers auch inhaltlich nicht zutreffend. Denn im Bescheid vom 08.05.2009 ist sowohl der aufzuhebende Leistungsbescheid als auch der Aufhebungszeitraum benannt. Auch hinsichtlich der Berechnung der Erstattungssumme sind Fehler nicht ersichtlich. Weder sind solche vom Kläger vorgetragen worden noch bestehen ansonsten Anhaltspunkte hierfür.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens.