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Entscheidung 5 O 54/09


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 5. Zivilkammer Entscheidungsdatum 25.05.2010
Aktenzeichen 5 O 54/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. EUR 26.250,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von vier Prozent vom 17. Juli 2003 bis zum 27. Juli 2009 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin zu 1. weitere 228,14 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu 1. von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihr am 17. Juli 2003 gezeichneten Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 € resultieren.

Die Verurteilung gemäß den drei vorstehenden Absätzen erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin zu 1. gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin zu 1. am 17. Juli 2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte – einschließlich derjenigen aus dem Treuhand- und Gesellschaftsvertrag - aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin zu 1. am 17. Juli 2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. EUR 26.500,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von vier Prozent vom 17. Juli 07.2003 bis zum 27. Juli 2009 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger zu 2. weitere 8.205,38 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger zu 2. keinerlei Forderungen aus dem vom Kläger zu 2. bei der Beklagten aufgenommenen Darlehen zur Darlehens-Kontonummer 890 xxx, Unterkonto 20, über einen Nennbetrag in Höhe von 10.500,00 € zustehen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zu 2. weitere 453,14 € zu zahlen.

Weiterhin wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 2. von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 17. Juli 2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 35.000,00 € resultieren.

Die Verurteilung gemäß den fünf vorstehenden Absätzen erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers zu 2. gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger zu 2. am 17. Juli 2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 35.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte – einschließlich derjenigen aus dem Treuhand- und Gesellschaftsvertrag - aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger zu 2. am 17. Juli 2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 35.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. EUR 52.750,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von vier Prozent vom 25. November 2003 bis zum 27. Juli 2003 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2003 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zu 2. weitere 16.206,52 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger zu 2. keinerlei Forderungen aus dem vom Kläger zu 2. bei der Beklagten aufgenommenen Darlehen zur Darlehens-Kontonummer 890 xxx, Unterkonto 21, über einen Nennbetrag in Höhe von 21.000,00 € zustehen.

Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 2. von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 25. November 2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 35.000,00 € resultieren.

Die Verurteilung gemäß den vorstehenden vier Absätzen sowie hinsichtlich des oben genannten Zahlbetrages von 453,14 € erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers zu 2. gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger zu 2. am 25. November 2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 70.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger zu 2. am 25. November 2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 70.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger, die Inhaber einer Druckerei sind, machen gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen von ihnen bei der xxx GmbH & Co. KG (VIP 3) getätigten Kommanditeinlagen geltend. Sie beteiligten sich über einen Treuhandkommanditisten, die xxx GmbH an dieser Gesellschaft. Den Zeichnungen gingen Gespräche mit einem Mitarbeiter der Beklagten voraus, der den Klägern die Anlage auch zum Zwecke der Steueroptimierung empfahl.

Die Klägerin zu 1. zeichnete am 17. Juli 2003 einen Anteil in Höhe von 25.000,00 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 %.

Der Kläger zu 2. zeichnete am selben Tag einen Anteil von 35.000,00 € zuzüglich eines Agios von 5 %. Hierfür zahlte er einen Betrag von 26.500,00 € ein. Darüber hinaus nahm er zur Finanzierung ein Darlehen mit der Nummer 890 xxx 20 über einen Betrag von 10.500,00 € bei der Beklagten auf. Hiervon ging sofort ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 250,00 € ab. Bislang leistete der Kläger zu 2. auf das Darlehen Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 8.205,38 €.

Ferner zeichnete der Kläger zu 2. am 25. November 2003 einen weiteren Anteil in Höhe von 70.000,00 € zuzüglich eines Agios von 5 %. Hierfür zahlte er einen Betrag von 52.750,00 € ein. Darüber hinaus nahm er zur Finanzierung ein Darlehen mit der Nummer 890 xxx 21 über einen Betrag von 21.000,00 € bei der Beklagten auf. Von diesem Darlehen ging sofort eine Bearbeitungsgebühr von 250,00 € ab. Bislang leistete der Kläger auf das Darlehen Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 16.206,52 €.

Der Kläger zu 2. hatte sich bereits an dem Vorgängerfonds VIP 2 zum Zwecke der Steueroptimierung beteiligt. Die Kläger ließen sich zudem im Zusammenhang mit der Fondszeichnung auch von ihrem Steuerberater beraten.

Auf dem Fondsprospekt befindet sich in Großbuchstaben und Fettschrift die Bezeichnung „GARANTIEFONDS“.

Die Beklagte vertrieb die Kommanditbeteiligungen an dem Fonds gegen eine Provision von 8,25 %, was sie den Klägern gegenüber jedoch nicht offenbarte.

Mit der Klage begehren die Kläger, so gestellt zu werden, als hätten sie die streitgegenständlichen Beteiligungen nicht gezeichnet und stattdessen in sichere Anlagen investiert.

Die Kläger behaupten, der Mitarbeiter der Beklagten habe erklärt, dass die 100 %-ige Kapitalrückzahlung an sie aufgrund einer Schuldübernahme durch die Dresdner Bank garantiert sei.

Die Kläger sind der Ansicht, die Aufklärung der Beklagten sei angesichts dessen, dass der Fonds als Garantiefonds bezeichnet worden sei, ungenügend gewesen. Es habe auch im Prospekt ein Hinweis erfolgen müssen, dass die Schlusszahlungen mit der Rückzahlung des eingesetzten Kapitals nichts zu tun haben und dass es keine garantierte Rückzahlung gebe.

Die Kläger sind ferner der Ansicht, die Beklagte sei auch deshalb schadensersatzpflichtig, weil sie sie nicht über die Innenprovisionen und deren Höhe aufgeklärt habe.

Die Kläger behaupten ferner, dass sie, wenn sie von der Beklagten ordnungsgemäß beraten und über die Umstände und Risiken der Anlage informiert worden wären, sie eine Anlage in den streitgegenständlichen Fonds unterlassen hätten. Sie hätten die Gelder in diesem Fall sicher angelegt und eine Rendite von 4 % erzielen können.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 26.250,00 EURO zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von vier Prozent seit dem 17.07.2003 bis zur Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu 1. von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihr am 17.07.2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 EURO resultieren,

3. die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1.-2. erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin zu 1. gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin zu 1. am 17.07.2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 EURO sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte,

hilfsweise,

die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1.-2. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klägerin zu 1. am 17.07.2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 EURO an die Beklagte,

4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin zu 1. am 17.07.2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 EURO sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet,

hilfsweise,

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der von der Klägerin zu 1. am 17.07.2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 EURO in Verzug befindet,

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. 26.500,00 EURO zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von vier Prozent seit dem 17.07.2003 bis zur Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen,

6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. weitere 8.455,38 EURO zu bezahlen,

7. festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger zu 2. keinerlei Forderungen aus dem vom Kläger zu 2. bei der Beklagten aufgenommenen Darlehen zur Darlehens-Kontonummer 890 xxx, Unterkonto 20, über einen Nennbetrag in Höhe von EUR 10.500,00 zustehen,

8. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 2. von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 17.07.2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 35.000,00 EURO resultieren,

9. die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 5.-8. erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers zu 2. gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger zu 2. am 17.07.2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 35.000,00 EURO sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte,

hilfsweise,

die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 5.-8. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger zu 2. am 17.07.2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 35.000,00 EURO an die Beklagte,

10. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger zu 2. am 17.07.2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 35.000,00 EURO sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet,

hilfsweise,

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger zu 2. am 17.07.2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 35.000,00 EURO in Verzug befindet,

11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. 52.750,00 EURO zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von vier Prozent seit dem 25.11.2003 bis zur Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen,

12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. weitere 16.456,52 EURO zu bezahlen,

13. festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger zu 2. keinerlei Forderungen aus dem vom Kläger zu 2. bei der Beklagten aufgenommenen Darlehen zur Darlehens-Kontonummer 890 xxx, Unterkonto 21, über einen Nennbetrag in Höhe von EUR 21.000,00 zustehen,

14. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 2. von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 25.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 35.000,00 EURO resultieren,

15. die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 11.-14. erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers zu 2. gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger zu 2. am 25.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 70.000,00 EURO sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte,

hilfsweise,

die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 11.-14. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger zu 2. am 25.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 70.000,00 EURO an die Beklagte,

16. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger zu 2. am 25.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 70.000,00 EURO sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet,

hilfsweise,

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger zu 2. am 25.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG im Nennwert von 70.000,00 EURO in Verzug befindet.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2001 haben die Kläger darüber hinaus beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

an die Klägerin zu 1. 228,14 EURO und

an den Kläger zu 2. 453,14 EURO zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, ihr Mitarbeiter habe im Beratungsgespräch die Chancen und Risiken der Beteiligung entsprechend der Darstellung im Emissionsprospekt dargelegt. Dass die Schlusszahlung an die Kommanditgesellschaft und nicht an den einzelnen Anleger geleistet werde, sei auch aus dem Prospekt hinreichend erkennbar.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei lediglich Anlagevermittler und nicht Anlageberater gewesen. Sie habe auch keine Pflicht gegenüber den Klägern verletzt. Da sich unstreitig aus dem Fondsprospekt ergebe, dass die mit dem Anteilsvertrieb beauftragte xxx AG diese entgeltliche Tätigkeit auf Dritte übertragen könne und die in dem Prospekt genannten Provisionen somit teilweise den Dritten zufließen würden, habe für den Anleger nahe gelegen, dass sie, die Beklagte, eine Vergütung erhalte. Hinsichtlich der Nichtoffenlegung der Provision liege auch kein Verschulden vor. Angesichts der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes habe sie sich in einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum befunden. Eine etwaige Pflichtverletzung sei zudem nicht ursächlich für den Beteiligungserwerb gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Kläger bei Offenlegung der Innenprovision die Beteiligung nicht erworben hätten. Die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens greife nicht, da den Klägern mehrere Möglichkeiten des aufklärungsrichtigen Verhaltens zur Verfügung gestanden hätten. Da die Kläger jedenfalls ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen Lektüre des Prospekts verletzt hätten, treffe sie zumindest ein anspruchsreduzierendes Mitverschulden. Die von den Klägern erhaltenen steuerlichen Verlustzuweisungen müssten sich diese zudem als Vorteil anrechnen lassen.

Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens sei nicht ersichtlich, in welche konkrete Kapitalanlage die Kläger investiert hätten. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass der Geschädigte seine Geldmittel in einer anderen Form angelegt hätte. Den Klägern sei es gerade um die Erzielung steuerlicher Vorteile gegangen. Es habe aber keine vergleichbare steueroptimierte Kapitalanlage mit einer derartigen Rendite gegeben. Da die Kläger ohne die erlangte steuerliche Verlustzuweisung ihre Steuerschuld bereits im Zeichnungsjahr an das Finanzamt hätten entrichten müssen, hätten sie lediglich einen Bruchteil des Nominalbetrages angelegt.

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, eine Verurteilung könne nur Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung erfolgen. Die Kläger hätten auch alle für die wirksame Übertragung erforderlichen Erklärungen Dritter herbeizuführen.

Die Beklagte ist schließlich der Ansicht, die Forderungen seien verjährt. Es liege zumindest grob fahrlässige Unkenntnis vor, da die Kläger den Fondsprospekt nicht zur Kenntnis genommen hätten.

Die Klage ist am 27. Juli 2009 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

I. Den Klägern steht ein Anspruch auf Schadenersatz aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Anlageberatungsvertrag zu.

1. Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Ein Beratungsvertrag wird regelmäßig konkludent geschlossen, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (BGH BKR 08, 199, 200; BKR 08, 188 ff.; BGHZ 100, 117, 122; BGH NJW 2004, 1868 f.; NJW 93, 2433 ff.; OLG München vom 02.06.2008, Az. 17 U 5698/07). An einen Anlagevermittler wendet sich der Kunde hingegen in dem Bewusstsein, dass dieser im Interesse des Kapitalsuchenden und im Hinblick auf die versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat und dass daher werbende und anpreisende Aussagen im Vordergrund des Vermittlers stehen (BGH NJW-RR 93, 1114).

Die Kläger wurden vom Mitarbeiter der Beklagten auf die Möglichkeit der Anlage im VIP 3 hingewiesen. Insbesondere wurden ihnen die steuerlichen Vorteile dieser Anlage erläutert und der VIP 3 als für sie geeignete Anlage angeboten. Der Mitarbeiter der Beklagten versorgte die Kläger zudem mit Informationsmaterial hinsichtlich der Bewertung des Fonds durch Rating-Agenturen. Angesichts dessen war für die Beklagte ersichtlich, dass die Kläger ihr ein besonderes Vertrauen entgegenbrachten, das für eine Beratung und nicht für eine Vermittlungssituation typisch und kennzeichnend ist, und sie Rücksichtnahme auf ihre Interessen erwarteten und erwarten durfte. Die Kläger durften daher davon ausgehen, dass nicht nur eine produktgerechte Information, sondern eine anlegerbezogene Beratung erfolgte. Dies war auch für die Beklagte erkennbar. Wenn die Beklagte die Kläger nicht anlegergerecht beraten, sondern nur produktgerecht informieren, also ein bloßes Verkaufsgespräch führen wollte - was sie natürlich darf - dann hätte sie diese (falsche) Erwartung der Kläger durch Aufklärung über ihre bloße Vermittlungsabsicht zerstören müssen. Die Beklagte darf das erkennbar berechtigte - aber eben irrige - Vertrauen ihres Kunden, die Bank sei nicht in den Vertrieb eingebunden und berate ihn etwa zum Aufbau oder Ausbau einer Geschäftsbeziehung in seinem Interesse, nicht durch Nichtaufklärung über ihr Eigeninteresse ausnutzen und den Kunden darüber im Unklaren lassen (vgl. auch LG Hamburg v. 25.03.2009, Az. 322 O 183/08).

2. Die Beklagte hat auch ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt.

Aufgrund des Beratungsvertrages traf sie die Pflicht, die Kläger darüber aufzuklären, dass sie für die Vermittlung des Fonds eine Provision erhielt und sie musste auch darüber aufklären, welche Höhe diese Provision hatte. Selbst wenn man annehmen würde, dass die zweite Zeichnung durch den Kläger zu 2. nicht mehr unmittelbar vom Umfang des Beratungsvertrages umfasst sein sollte, war die Beklagte gleichwohl zur Aufklärung über ihre Innenprovision und deren Höhe verpflichtet, da das ihr auch für die zweite Zeichnung entgegen gebrachte Vertrauen erkennbar auf der anlässlich der ersten Zeichnung erfolgten Beratung basierte. Mithin war die Beklagte gehalten, Umstände, die dieses Vertrauensverhältnis in Frage zu stellen geeignet waren, eigenständig zu offenbaren.

Die Beklagte war verpflichtet, auch ungefragt über die von ihr erwarteten Rückvergütungen Auskunft zu geben, um die Interessenkollision offenzulegen, die sich aus ihrer Stellung einerseits als Berater der Kläger und andererseits als Provisionsempfänger ergab, und um den Klägern so die Möglichkeit zu geben, zu entscheiden, ob sie statt der unabhängigen Beratung ein Verkaufsgespräch durch die in den Vertrieb eingebundene Beklagte wünschten (LG Hamburg v. 25.03.2009, Az. 322 O 183/08). Die Verpflichtung zur Offenlegung der Rückvergütung besteht dabei unabhängig von der Höhe der Provisionen und unabhängig davon, ob der Beratene danach fragt. Eine Mindesthöhe der Rückvergütung ist nicht Voraussetzung der Aufklärungspflicht (BGH NZG 09, 354 f.).

Diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht erfüllt, da der Berater auf die Rückvergütungen nicht hingewiesen hat. Insbesondere ist eine Erfüllung der Verpflichtung nicht darin zu erblicken, dass aus dem Prospekt ersichtlich ist, dass Kosten für die Eigenkapitalvermittlung entstehen. Hieraus konnten die Kläger ohne weiteren Hinweis nicht den Schluss ziehen, dass die Beklagte eine entsprechende Provision erhält. Denn die im Prospekt benannten Kosten bezogen sich nicht auf die einzelne Anlage, sondern auf die insgesamt entstehenden Aufwendungen. Zudem war in dem Prospekt als Eigenkapitalvermittlerin nicht die Beklagte, sondern die VIP Beratung für Banken AG ausgewiesen. Mithin war für die Kläger gerade nicht die mit der Anlagevermittlung verbundene Interessenkollision auf Seiten der Beklagten ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich in Bezug auf den Kläger zu 2. auch nicht daraus, dass dieser bereits früher Anteile am VIP 2-Fonds gezeichnet hatte. Denn entgegen den Ausführungen im streitgegenständlichen Fondsprospekt war dort explizit dargestellt, dass die Beklagte selbst eine Provision erhält.

Sofern die Kläger bei ihrer Parteivernehmung äußerten, dass sie davon ausgegangen seien, dass 5 % für die Bank seien, führt auch dieses nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist schon nicht ersichtlich, dass es den Klägern aufgrund der durch die Beklagte gegebenen Informationen möglich war, eine Einordnung dahin gehend vorzunehmen, dass die von ihnen angenommenen 5 % der Beklagten aufgrund einer durch den Emittenten an die Beklagte zu leistenden Vertriebsprovision, welche aus der von ihnen gezeichneten Beteiligung finanziert wird, und nicht etwa aufgrund der durch die Beklagte gegenüber den Klägern erbrachten Beratung zustehen sollten. Denn die konkreten Beziehungen zwischen der VIP Beratung für Banken AG und der Beklagten und deren inhaltliche Ausgestaltung waren für sie gerade nicht erkennbar (vgl. auch LG Heidelberg vom 14.07.2009, Az. 2 O 351/08). Anlageberater nehmen aber in besonders großem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch. Sie dürfen den Kunden daher über die Höhe und die Quellen ihrer Provision nicht spekulieren lassen. Vielmehr sind sie aufgrund des Beratungsvertrags zu einer an den Interessen des Kunden orientierten Beratung verpflichtet und müssen diesen wahrheitsgemäß, richtig und vollständig über alle Umstände unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Diese weitgehenden Pflichten rechtfertigen sich aus dem Vertrauen, das der Kunde ihnen entgegenbringt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 621 f. m. w. N.). Wenn sich die beratende Bank von einer Fondsgesellschaft oder einem Emittenten für die Vermittlung von Beteiligungen eine Vergütung versprechen lässt, bestehen daher ein Interessenkonflikt und eine Gefährdungssituation für den Anleger. Aufgrund dessen ist es geboten, dass der Anlageberater den Interessenten über diesen Interessenkonflikt informiert, um diesen in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse des Beraters einzuschätzen und beurteilen zu können, ob er die Beteiligung nur empfiehlt, weil er selbst daran verdient (OLG Karlsruhe vom 03.03.2009, Az. 17 U 371/08; LG Hamburg a.a.O.). Ohne Kenntnis der Größenordnung der möglichen Rückvergütung konnten die Kläger aber das Interesse der Beklagten an dem empfohlenen Erwerb der Fondsbeteiligung und die damit verbundene Gefährdung ihrer Interessen nicht richtig einschätzen (vgl. BGH NJW 2007, 1876, 1879; OLG Karlsruhe a.a.O.).

Soweit nunmehr teilweise in der Literatur zwischen Innenprovisionen und anrüchigen Rückvergütungen differenziert wird (vgl. hierzu Nobbe WuB 2010, 124 ff.), ist dieser Unterscheidung nicht zu folgen. Einerseits ergibt sich die Gefahrenlage für den Kunden auch bei Innenprovisionen gerade aus der Doppelstellung der Bank als Beraterin und Provisionsempfängerin. Andererseits würde dann die Frage, ob es sich bei den Zahlungen um Innenprovisionen handelt oder um anrüchige Rückvergütungen allein durch das für den Kunden ohnehin nicht durchschaubare Beziehungsverhältnis zwischen Bank und Emittent bestimmt werden. Zudem ist hier die Provision von 8,25 % auch ungewöhnlich hoch, da sie übliche Ausgabeaufschläge um mehr als das 1,5-fache überschreitet – üblich sind Ausgabeaufschläge von etwa 5 % -, so dass auch vor diesem Hintergrund eine Aufklärungspflicht bestanden hat.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann dahin stehen, ob auch noch weitere Pflichtverletzungen der Beklagten vorliegen (vgl. hierzu OLG München vom 08.02.2010, Az. 17 U 3460/09; OLG München vom 18.12.2007, Az. 5 U 3700/07 und LG Heidelberg vom 14.07.2009, Az. 2 O 351/08); insbesondere ob im Rahmen der Beratung eine 100 %-ige Kapitalrückzahlung garantiert worden ist.

3. Die Pflichtverletzung war auch schuldhaft. Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ist davon auszugehen, dass die Beklagte schuldhaft gehandelt hat (vgl. auch BGH NJW 09, 2298). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten vermögen einen unverschuldeten Rechtsirrtum nicht zu begründen. An das Vorliegen eines solchen sind strenge Maßstäbe anzulegen (BGH NJW 1984, 1029, 1030; NJW 1992, 3296 ff.). Der Schuldner muss die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig prüfen. Entschuldigt ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH NJW 2006, 3271; BGH NJW 2007, 428, 430). Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage handelt er hingegen bereits fahrlässig, wenn er sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens ernsthaft in Betracht ziehen muss (BGH NJW 1984, 2144). Das Risiko, das sich daraus ergibt, dass eine Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, darf er nicht dem Gläubiger zuschieben (BGH NJW 1972, 1045; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2004, 6 U 158/03).

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Anlageberater die Anlageinteressenten auf eine von dem Fondsinitiator oder der Fondsgesellschaft versprochene Provision hinweisen müssen, war aber zur Zeit der streitgegenständlichen Beratung im Jahr 2004 noch nicht höchstrichterlich geklärt. In der Literatur gab es insoweit unterschiedliche Auffassungen. Es wurde auch damals schon vertreten, dass Anlageberater im Gegensatz zu Anlagevermittlern uneingeschränkt zur Aufklärung über Höhe und Herkunft von Provisionsversprechen verpflichtet sind (so Schirp/Mosgo, BKR 2002, 354, 359 f.). Andere waren der Auffassung, auf Innenprovisionen müsse nie hingewiesen werden (so Loritz, WM 2000, 1831 ff.). Mehrere Stimmen in der Literatur hielten eine Aufklärung nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere erst ab einer bestimmten Höhe der Innenprovision, für geboten (Wagner, WM 1998, 694 ff.; Gallandi, WM 2000, 279, 285, 285 f.; Kiethe, NZG 2001, 107). Das OLG Stuttgart hatte entschieden, Anlageberater müssten zumindest dann über interne Provisionen aufklären, wenn dadurch im Zusammenhang mit anderen Umständen besondere Gefahren für den Anleger verbunden sind (OLG Stuttgart VuR 1996, 333, 336).

Die Beklagte musste daher erkennen, dass zumindest die Möglichkeit bestand, dass höchstrichterlich eine Pflicht zur Aufklärung über jede Innenprovision angenommen wird. Hierauf deutete - neben dem zitierten Aufsatz von Schirp/Mosgo - bereits die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 1995 (BGHZ 95, 81 ff.) hin, nach der ein zwischen einem Anlagevertrieb und einem Steuerberater geschlossener Maklervertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen der Gefahr, dass der Steuerberater seinen Mandanten nicht mit völliger Objektivität berät, nichtig ist, wenn der Vertrieb weiß oder damit rechnet, dass der Steuerberater die Vereinbarung gegenüber dem Mandanten verschweigen wird. Das OLG Stuttgart entschied am 29. März 2000 (OLG Stuttgart OLGR 2001, 234) im Anschluss an das vorgenannte Urteil, ein Anlageberater sei in einer vergleichbaren Situation wie ein Steuerberater; die Gefahr eines Treuebruches bestehe auch bei der Anlageberatung. Ferner hatte der Bundesgerichtshof in NJW 01, 962, 963 bereits klargestellt, dass eine Bank die dem Vermögensverwalter ihres Kunden gewährten Rückvergütungen wegen des damit verbundenen Interessenkonflikts offenlegen muss.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Urteilen des Bundesgerichtshofes in NJW 04, 1732, 1734 und NJW 05, 3208, 3210. Unabhängig davon, dass diese Entscheidungen im Zeitpunkt der Zeichnung der Fondsbeteiligungen noch nicht vorlagen und deshalb keinen Einfluss auf die Rechtsauffassung der Beklagten haben konnten, lässt sich diesen Entscheidungen auch nichts dahin entnehmen, dass im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages eine Aufklärung über Rückvergütungen erst dann zu erfolgen hat, wenn sie die Höhe von 15 % überschreiten. Einerseits führt der BGH in NJW 04, 1732, 1734 schon gar nicht aus, dass erst ab einer Provisionshöhe von mehr als 15 % eine Aufklärungspflicht einsetzt, sondern er nimmt eine solche Pflicht jedenfalls ab dieser Höhe an. Andererseits betraf der vorgenannte Fall aber auch lediglich die Pflichten eines Anlagevermittlers. Dieser ist jedenfalls bei Innenprovisionen von mehr als 15 % deshalb zur Aufklärung des Kunden verpflichtet, weil eine derartige Provisionshöhe in erheblichem Maße die Rentabilität der Anlage beeinflusst und der Kunde in die Lage versetzt werden soll, dies bei seiner Anlageentscheidung zu berücksichtigen. Hingegen sind die Pflichten eines Anlageberaters weiter gehend, weil dieser, wie bereits oben ausgeführt, gerade das persönliche Vertrauen des Kunden in Anspruch nimmt. Die Offenlegung der vom Berater selbst erhaltenen Rückvergütung dient daher auch nicht nur dazu, über die Werthaltigkeit der Anlage aufzuklären, sondern soll dem Kunden vor allem den Interessenkonflikt des Beraters, der aufgrund des Anreizes der Provision möglicherweise nicht objektiv berät, vor Augen halten. Das Thema der bei einem Anlageberater vorhandenen Interessenkollision wird in der Rechtsprechung des BGH zur 15 %-Schwelle jedoch nicht thematisiert, so dass diese keine Anhaltspunkte gegen eine Offenlegungspflicht einer Rückvergütung bietet (vgl. auch LG Wuppertal vom 12.03.2009, Az. 3 O 242/08).

Auch in dem in NJW 05, 3208, 3210 veröffentlichten Fall ist nicht ersichtlich, dass ein Anlageberatungsvertrag abgeschlossen worden ist. Ferner ist nicht einmal erkennbar, ob überhaupt Teile der Provision an die dortige Beklagte geflossen sind.

Es gab demnach zu keiner Zeit eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in der für Fälle der vorliegenden Art - nämlich Beratungsverträge - eine tatsächliche Grenze bei der Höhe der Rückvergütungen von 15% gezogen oder die Aufklärungspflicht auf Fälle des Wertpapierhandels beschränkt wurde (vgl. auch LG Hamburg a.a.O.; LG Wuppertal a.a.O.). Bei der im Bankverkehr gebotenen Sorgfalt hätte die Beklagte die mit dem Vertrieb der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung befassten Anlageberater daher entsprechend instruieren oder auf andere Weise für eine Unterrichtung der Anleger sorgen müssen (OLG Karlsruhe a.a.O.). Denn die Frage einer Kollision des berechtigten Interesses des Kunden, der eine Beratung erwartet und angesichts der Umstände erwarten darf, und des wirtschaftlichen Eigeninteresses der Beklagten bei Erhalt von Provisionen aus dem Vertrieb ist ein ganz allgemeines vertragsrechtliches Problem, das in vielen Fällen der Geschäftsbesorgung auftreten kann, etwa gemäß § 654 BGB bei einem für beide Parteien tätigen Makler (vgl. zu allem OLG München vom 29.03.2010, Az. 17 U 3457/09; OLG Stuttgart vom 04.03.2010, Az. 13 U 42/09; OLG Hamm vom 03.03.2010, Az. 31 U 106/08; OLG Düsseldorf vom 30.11.2009, Az. 9 U 30/09; OLG Hamm vom 25.11.2009, Az. 31 U 70/09; OLG München vom 17.11.2009, Az. 5 U 4293/07; OLG Celle vom 21.10.2009, Az. 3 U 86/09; OLG Frankfurt a. M. vom 20.10.2009, Az. 14 U 98/08; OLG Stuttgart vom 06.10.2009, Az. 6 U 126/09; OLG Karlsruhe vom 03.03.2009, Az. 17 U 371/08; LG Magdeburg vom 04.06.2009, Az. 11 O 2449/08 sowie LG Hamburg v. 25.03.2009, Az. 322 O 183/08 und vom 18.03.2009, Az. 301 O 26/08; LG Heidelberg vom 14.07.2009, Az. 2 O 351/08; a.A. OLG Oldenburg vom 11.09.2009, Az. 11 U 75/08; OLG Dresden WM 09, 1689 ff.).

Für die Beklagte war auch erkennbar, dass sie sich aufgrund der für die Vermittlung erhaltenen Vergütung und der gleichzeitigen objektiven Beratungspflicht gegenüber ihren Kunden in einem Interessenkonflikt befand. Es war für sie ersichtlich, dass die Kunden sich nur durch Aufklärung über die Vergütung und deren Höhe über Bestehen und Ausmaß dieses bei ihrem Berater bestehenden Interessenkonfliktes bewusst werden und nur vor diesem Hintergrund die von der Beklagten abgegebene Empfehlung richtig bewerten konnten. Somit war für sie ebenfalls erkennbar, dass für die Kläger ein Schaden dadurch entstehen konnte, dass sie ohne Wissen um den Interessenkonflikt der Beklagten der Empfehlung der Beklagten Folge leisten und die empfohlene Beteiligung erwerben würden (vgl. auch LG Wuppertal a.a.O.).

Der Umstand, dass nach dem Vortrag der Beklagten ihre Rechtsabteilung die Rechtsprechung des BGH sorgfältig verfolgt habe und danach davon ausgegangen sei, dass keine Offenlegungspflicht der Rückvergütung bestand, entlastet die Beklagte nicht. Der rechtliche Schluss durch die Rechtsabteilung der Beklagten war unzutreffend. Die richtige Feststellung einer Rechtsabteilung wäre gewesen, dass die spezielle Fallgestaltung höchstrichterlich noch nicht entschieden war, eine mögliche Bejahung der Offenlegungspflicht aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden konnte. Für diese fehlerhafte Bewertung der Rechtslage durch ihre Rechtsabteilung hat die Beklagte einzustehen (vgl. auch LG Wuppertal a.a.O.).

Die Beklagte kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass sie Entscheidungen von Kollegialgerichten anführt, die keine Pflicht zur Offenlegung der Rückvergütungen angenommen haben. Nach der Rechtsprechung des BGH wird Rechtsunsicherheit gerade nicht durch Urteile von Kollegialgerichten beseitigt (OLG Stuttgart vom 06.10.2009, Az. 6 U 126/09; Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl., § 276 Rn. 74 m.w.N.). Vielmehr hat der Verpflichtete das Risiko seines Irrtums über die Rechtslage selbst zu tragen (BGH NJW 82, 635, 636). Die von der Beklagten ebenfalls angeführte Kollegialrichtlinie, nach der im Rahmen der Amtshaftung unter bestimmten Voraussetzungen das Verschulden bei einer entsprechenden Entscheidung eines Kollegialgerichts entfallen kann, gilt nach der Rechtsprechung des BGH gerade nur für Fälle der Amtshaftung, da der Beamte auch bei Rechtsunsicherheit handeln muss (BGH NJW 74, 1903, 1904; NJW 82, 635, 636). Selbst wenn man aber Entscheidungen von Kollegialgerichten heranziehen würde, können die von der Beklagten angeführten Entscheidungen sie nicht entlasten. Denn die von der Beklagten angeführten Kollegialgerichtsentscheidungen ergingen erst Jahre nach der streitgegenständlichen Beratung, können also ihr Verhalten bei der Beratung hinsichtlich der streitgegenständlichen Verträge nicht beeinflusst haben.

Die Beklagte kann ihre Haftung auch nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten abwehren.

Ein Vertrauen auf eine bestehende Rechtslage ist gerade nicht gegeben, da es, wie bereits ausgeführt, keine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dahin gehend gab, dass auch bei Anlageberatungsverträgen erst bei einer Innenprovision von mehr als 15 % eine Aufklärung des Kunden erfolgen muss. Insbesondere verbieten es das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und Art. 14 GG nicht, erstmals höchstrichterliche Rechtsprechung zu erlassen, die von einer bis dahin vertretenen Meinung in der Literatur abweicht. Solange keine höchstrichterliche Entscheidung zugunsten der Berater ergangen war, dass sie über Interessenkonflikte nicht aufzuklären hätten, kommt es nämlich durch eine gerichtliche Entscheidung, die die Aufklärung verlangt, nicht zur „rückwirkende[n] Beseitigung erworbener Rechte“ (vgl. OLG Hamm vom 25.11.2009, Az. 31 U 70/09; OLG Stuttgart vom 06.10.2009, Az. 6 U 126/09)

Die Annahme einer Aufklärungspflicht verstößt auch weder formell noch materiell gegen Art. 12 GG. Zwar mag die Rechtsprechung, die dem Berater eine Offenbarung von Interessenkonflikten auferlegt, einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG darstellen. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist indes durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Bei Entscheidungen des Kunden zu Anlagen in typischerweise nicht zu vernachlässigender Größenordnung benötigt dieser vollständige Entscheidungsgrundlagen, für die der Anlageberater den Kunden gerade beraten soll. Erhält er diese nicht, weil der Berater wegen des eigenen, respektive des Provisionsinteresses seines Arbeitgebers versucht ist, die Anlageempfehlung an der Provisionshöhe auszurichten, besteht eine erhöhte Gefahr, dass der Kunde eine falsche Entscheidung trifft, die ihn sein Vermögen oder wenigstens namhafte Bestandteile dieses Vermögens kostet. Überdies ist die Offenlegung der Vergütungshöhe geeignet, das Ausmaß eines Interessenkonflikts aufzuzeigen und ein milderes Mittel als die Mitteilung der Höhe der Rückvergütung ist nicht ersichtlich (vgl. OLG Stuttgart vom 06.10.2009, Az. 6 U 126/09; OLG Celle vom 21.10.2009, Az. 3 U 86/09).

4. Die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten war auch kausal für die Anlageentscheidung der Kläger. Für die Kläger als durch die Beklagte beratene Anleger streitet die Vermutung des aufklärungsgerechten Verhaltens. Diese findet auch bei der pflichtwidrig unterlassenen Aufklärung über Rückvergütungen Anwendung (BGH NJW 09, 2300; OLG Karlsruhe a.a.O.; LG Hamburg a.a.O.). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Aufklärungsmangel für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH ZIP 05, 1599; LG Magdeburg a.a.O). Diese Vermutung setzt im vorliegenden Fall auch nicht voraus, dass die Kläger das Bestehen eines Entscheidungskonfliktes nachweisen. Vielmehr bezieht sich hier die Pflichtverletzung der Beklagten als Berater gerade auf einen in ihrer Person liegenden Umstand, da sie ihr im Provisionszufluss liegendes erhebliches Eigeninteresse weder allgemein noch hinsichtlich der konkreten Höhe gegenüber den Klägern offenbart hat. In derartigen Fällen spricht aber die Vermutung dafür, dass der Anleger, der im Gegensatz zu einem bloßen Anlagevermittler vom Anlageberater eine unvoreingenommene Beratung erwartet, die Anlage nicht getätigt hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Berater hierfür von der Fondsgesellschaft bzw. vom Emittenten eine Provision für den Vertrieb der Beteiligungen erhält bzw. dass er bei sicherem (und nicht nur spekulativem) Wissen über eine Provision auch dann vom Abschluss des Geschäfts Abstand genommen hätte, wenn ihm nicht mitgeteilt worden wäre, in welcher Höhe die Provision des Beraters ausfällt, da er nur so dessen Eigeninteresse an dem Geschäft hätte abschätzen können bzw. dass er das Geschäft auch dann nicht abgeschlossen hätte, wenn ihm eine Provisionshöhe mitgeteilt worden wäre, die jedenfalls deutlich über dem üblichen Ausgabeaufschlag von 5 % angesiedelt ist (vgl. auch OLG Stuttgart vom 06.10.2009, Az. 6 U 126/09). Mithin muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte; er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (BGH NJW 09, 2298, 2300). Bei dauerhaften Anlagen besteht zudem auch eine tatsächliche Vermutung dahin, dass der Anlageinteressent die Anlage wegen der gewichtigen Bedenken nicht gezeichnet hätte, mithin nicht lediglich in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre (BGH a.a.O.; NJW-RR 06, 685 ff.; LG Hamburg vom 18.03.2009, Az. 301 O 26/08).

Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Kläger von den Verkaufsgesprächen Abstand genommen hätten und die vorliegenden Beteiligungen nicht gezeichnet haben würden, wenn sie die Beklagte pflichtgemäß über ihre Interessen aufgeklärt hätte. Dass sie eine Beteiligung an den Fonds auch bei einer anderen Beratung gezeichnet haben würden, steht nicht fest (vgl. auch LG Hamburg a.a.O.; LG Magdeburg a.a.O.; LG Wuppertal a.a.O.). Es ist Sache der Beklagten, Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die Kläger bei vollständiger Aufklärung sich dennoch für die Anlage entschieden hätten (BGH NJW-RR 06, 685 ff.). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten sind aber nicht geeignet, die vorgenannte Vermutung zu erschüttern. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass vor dem Hintergrund der zu erlangenden Steuervorteile die Qualität des Fonds und die Werthaltigkeit ihres finanziellen Engagements für die Kläger ohne Belang waren.

Soweit die Beklagte zum Zwecke der Erschütterung der Vermutung Beweis durch Vernehmung des Zeugen S... dahin gehend antritt, dass die Provision und ihre Höhe für die Anlageentscheidung der Kläger nicht relevant gewesen seien, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Denn es richtet sich auf das Vorliegen einer inneren Tatsache bei vom Zeugen verschiedener Person. Voraussetzung für ein derartiges Beweisangebot ist aber auch die schlüssige Darlegung, aufgrund welcher Umstände der Zeuge von der inneren Tatsache Kenntnis erlangt hat (BGH NJW 83, 2034). Da aber über die Provision und ihre Höhe gerade nicht gesprochen worden ist, ist hier nicht ersichtlich, woraus sich gleichwohl eine Kenntnis des Zeugen dafür ergeben soll, dass die Kläger bei ordnungsgemäßer Auskunftserteilung die Beteiligung gleichwohl gezeichnet hätten. Allein aus der Kenntnis des Zeugen davon, dass die Kläger von der Vereinbarung eines Agios wussten, sie ferner die Anlage zur Erzielung steuerlicher Vorteile und zur Renditeerzielung tätigen wollten und es ihnen auf die Absicherung der Kapitalanlage durch die Schuldübernahme ankam, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Kläger die Beteiligung auch unter Berücksichtigung der an die Beklagte gezahlten Provision getätigt hätten (vgl. auch OLG Stuttgart vom 06.10.2009, Az. 6 U 126/09).

Soweit die Beklagte darüber hinaus die Parteivernehmung der Kläger beantragt hat, war die daraufhin durchgeführte Beweisaufnahme nicht zur Erschütterung der Vermutung geeignet. Aus der Vernehmung der Kläger ergibt sich nicht, dass diese damals auch bei Kenntnis der konkreten Provisionshöhe die Anlage gezeichnet hätten. Ohnehin konnten die Kläger sich lediglich noch retrospektiv dazu äußern, wie sie sich vermutlich verhalten hätten, wenn die Provision durch die Beklagte offen gelegt worden wäre. Die Kläger haben aber auch insoweit dargetan, dass ihnen bei einer Provision in einer derartigen Höhe Zweifel über die Rentabilität der Anlage gekommen wären und sie sich nach Anlagealternativen umgesehen hätten. Eine andere Beurteilung ergibt sich hinsichtlich des Klägers zu 2. auch nicht daraus, dass dieser bereits zuvor den Academy 2-Fonds zeichnen wollte. Einerseits ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 2. hierbei auch tatsächlich die Passage zur Kenntnis genommen hat, die eine Provisionszahlung unmittelbar an die Beklagte vorsah. Andererseits waren die diesbezüglichen Regelungen für den Kläger zu 2. auch gerade nicht relevant geworden, da die von ihm beabsichtigte Zeichnung nicht mehr angenommen wurde.

Letztlich wird durch die Äußerungen der Kläger zwar nicht ausgeschlossen, dass sie unter Umständen die Anteile dennoch gezeichnet hätten. Die diesbezüglich verbleibenden Unwägbarkeiten gehen hier jedoch zu Lasten der Beklagten, da die bloße verbleibende Möglichkeit, dass die Kläger gleichwohl die Anlage vorgenommen hätten, nicht zur Erschütterung der gegen die Beklagte sprechenden Vermutung genügt (vgl. Stackmann NJW 09, 3268).

5. Die Kläger trifft auch kein Mitverschulden. Da selbst das Wissen um das Bestehen irgendeiner Rückvergütung nicht ausreicht, um das Ausmaß des Interessenskonfliktes der Beklagten zu beurteilen, kommt ein Mitverschulden der Kläger, selbst wenn man davon ausgeht, dass sie mit irgendeiner Art von Rückvergütung rechneten, nicht in Betracht (vgl. auch LG Wuppertal a.a.O.).

6. Die Ansprüche der Kläger sind auch nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich nicht nach § 37 a WpHG, da diese Vorschrift auf Kapitalanlagen des grauen Marktes, wie insbesondere geschlossenen Fondsbeteiligungen, keine Anwendung findet. Es bleibt daher bei der kenntnisabhängigen dreijährigen Regelverjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB. Der Gläubiger muss also von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder diese nur in Folge grober Fahrlässigkeit nicht haben. Die Kenntnis setzt in Fällen unzureichender Aufklärung voraus, dass der Gläubiger die Umstände, insbesondere auch die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH NJW-RR 08, 1495, 1498; Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 28.10.2009, Az. 4 U 47/08; LG Düsseldorf vom 05.10.2009, Az. 2b O 2/08). Es ist hier aber nicht ersichtlich, dass die Kläger bereits in verjährter Zeit Kenntnis davon hatten, dass die Beklagte eine durch den Emittenten gezahlte Innenprovision erzielte und in welcher Höhe diese ausfiel.

Soweit die Haftung der Beklagten ferner auf die unzureichende Beratung über das Risiko der Anlage gestützt wird, ändert auch dies nichts an der Beurteilung der verjährungsrechtlichen Aspekte. Denn insoweit handelt es sich um einen eigenständigen Beratungsfehler. Wenn aber dem Schuldner mehrere voneinander abgrenzbare Beratungsfehler vorzuwerfen sind, ist die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu berechnen; sie beginnt zu laufen, wenn der Gläubiger in Bezug auf den jeweiligen Beratungsfehler die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Denn dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Aufklärungspflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Aufklärungspflichtverletzungen zu verjähren beginnen. Dem steht nicht entgegen, dass bereits ein Beratungsfehler ausreichen kann, um die Rückabwicklung des gesamten Vertrags zu erreichen. Denn jede Pflichtverletzung ist mit weiteren Nachteilen für das Vermögen des Gläubigers verbunden. Das rechtfertigt es, sie verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln. Dem entsprechend stellt jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Gesamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist (BGH vom 19.11.2009, Az. III ZR 169/08, NJW 08, 506 f.).

Zwar wird zum Teil aus der vorgenannten Rechtsprechung hergeleitet, dass dann, wenn durch verschiedene Beratungsfehler derselbe Schaden verursacht wird, die Verjährung des ersten Beratungsfehlers auch die folgenden Fehler umfasst (vgl. OLG Saarbrücken vom 21.08.2008, Az. 8 U 289/07; Reinelt NJOZ 08, 5162). Der Schaden besteht hier bei dem einen wie auch dem anderen Beratungsfehler in der Zeichnung der Fondsbeteiligung als solcher, von deren Folgen die Kläger im Rahmen des zu leistenden Schadensersatzes zu befreien sind. Diese Ansicht hätte daher zur Folge, dass die Verjährungsfrist für beide Fehler (unterstellt es liegt auch ein Beratungsfehler hinsichtlich der Sicherheit der Anlage vor) ab Vorliegen der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis in Bezug auf den ersten Fehler laufen würde. Eine derartig verallgemeinernde Aussage lässt sich jedoch aus der vorgenannten BGH-Rechtsprechung nicht herleiten. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr gerade deutlich gemacht, dass eine Aufklärungspflichtverletzung die Rückabwicklung des Vertrages zur Folge haben kann, ohne dass hierdurch bereits die Verjährung von Ansprüchen aus weiteren, noch unbekannten Aufklärungspflichtverletzungen folgt. Zudem betrifft die Hinweispflicht in Bezug auf die Innenprovision die Frage des Vertrauens zum Berater und die Frage nach der Effektivität der Anlage. Hingegen betrifft die Problematik eines etwaigen Totalverlustes das Risiko der Anlage.

Im Übrigen kann hier aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger bereits in verjährter Zeit Kenntnis davon erlangten oder diese in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erlangten, dass der Fonds nicht die Rückzahlung der eingezahlten Gelder garantierte. Dabei kann dahin stehen, ob sich ihnen dieses bei eingehendem Studium des Fondsprospektes überhaupt hätte erschließen müssen. Nachdem der Fonds bereits auf dem Deckblatt des Prospekts als Garantiefonds bezeichnet worden ist, waren die Kläger jedenfalls nicht mehr gehalten, alsbald nach Erhalt des Prospekts das Risiko der Anlage durch Studium des Prospekts zu hinterfragen.

7. Im Rahmen des Schadensersatzes sind die Kläger so zu stellen als hätten sie sich nicht an dem Fonds beteiligt (vgl. auch BGH NJW 04, 1868).

a) Der Schaden umfasst die zwecks Erwerb der Beteiligungen geleisteten Einlagen einschließlich des Agios, welche mit den Anträgen zu 1., 5. und 11. geltend gemacht werden.

Etwaige Steuervorteile sind nicht anzurechnen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Kläger für den Fall, dass die Steuervorteile noch nicht vollständig rückgängig gemacht sein sollten, hinsichtlich der streitgegenständlichen Schadensersatzleistungen Steuern werden leisten müssen, so dass hier keine Vorteilsanrechnung zu erfolgen hat (vgl. auch BGH NJW 94, 2825, 2827; BGH NJW-RR 1988, 788, 789; BGH NJW 2006, 499, 500; BGH WM 2008, 350, 351; ebenso die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. BFHE 175, 546, 547; BFHE 198, 425, 427 f.; BFH/NV 2005, 188, 189 f). Eine Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung scheidet aber immer dann aus, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (BGHZ 74, 103, 114; BGH NJW 2004, 1868, 1870; WM 08, 350, 351; NJW 08, 2773). In welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Ersatzleistung dabei auswirkt, bedarf im Regelfall - und so auch hier - keiner Feststellungen (BGH WM 2008, 350, 351; vgl. bereits BGHZ 74, 103, 114 sowie BGH NJW 2006, 499). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger - was vorliegend allerdings nicht geschehen ist - besondere Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch nach einer Anrechnung der aus der Ersatzleistung resultierenden Steuerlast außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben (BGH WM 2008, 350, 351 m. w. N.; OLG Hamm vom 07.10.2008, Az. 34 U 89/07).

b) Gemäß der vorgenannten Klageanträge steht den Klägern ferner ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 17. Juli 2003 (Klageanträge zu 1. und 5.) bzw. 25. November 2003 (Klageantrag zu 11.) zu. Regelmäßig ist ein entgangener Gewinn im Sinne des § 252 S. 1 BGB nur dann als Schaden ersatzfähig, wenn der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des sogenannten positiven Interesses hat, was bei der hier in Rede stehenden Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht der Fall ist. Sind die Kläger aber aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten so zu stellen, als hätten sie die Anlage nicht gezeichnet, so bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass ihnen der verwendete Betrag zur freien Verfügung gestanden hätte (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 28.10.2009, Az. 4 U 47/08). Nach der Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, dass die Kläger Eigenkapital in dieser Größenordnung nicht ungenutzt liegen gelassen, sondern angelegt hätten (BGH NJW 92, 1223, 1224). Nach der durchgeführten Anhörung der Kläger ist die Kammer auch überzeugt davon, dass die Kläger das Geld sicher angelegt hätten. Dafür gibt es zwar keinen Erfahrungssatz (BGH NJW 06, 499, 500). Die Klägerin zu 1. hat jedoch bei ihrer persönlichen Anhörung überzeugend ausgeführt, dass sie das Geld andernfalls in eine Festgeldanlage mit möglichst hohem Zinssatz investiert hätte. Gleichermaßen gilt dies für den Kläger zu 2. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger zu 2. in früherer Zeit bereits in den VIP 2 investiert hatte. Denn beide Kläger haben betont, dass sie davon ausgegangen seien, dass die Rückzahlung des eingezahlten Geldes sicher sei, so dass sie sich im damaligen Zeitpunkt alternativ auch nur auf sichere Geldanlagen eingelassen hätten. Soweit der Kläger zu 2. auch ausführte, dass er gegebenenfalls auch Interesse gehabt habe, in einen Windenergiefonds zu investieren, steht dies der vorgenannten Beurteilung ebenfalls nicht entgegen. Denn der Kläger zu 2. hat deutlich gemacht, dass es ihm ausschlaggebend vor allem um die Sicherheit der Einlage gegangen sei, wenn ihm auch grundsätzlich mit Blick auf die bevorstehende Reduzierung seines Steuersatzes an den Steuervorteilen gelegen war (vgl. hierzu auch OLG Celle vom 21.10.2009, Az. 3 U 94/09). Schließlich folgt auch nichts anderes daraus, dass der Kläger zu 2. auch die Möglichkeit in Erwägung zog, dass er das Geld andernfalls in die eigene Firma investiert hätte. Insoweit ist davon auszugehen, dass – auch unter Berücksichtigung der sich dann ergebenden steuerlichen Effekte – zumindest ein Gewinn in Höhe der Erträge von lang laufenden Festzinsanlagen erzielt worden wäre (vgl. auch § 252 S. 2 BGB). Der Kläger zu 2. hat insoweit auch betont, dass seine Firma auch in den folgenden Jahren Gewinne erwirtschaftet hat.

Hätten die Kläger somit damals ihr Geld langfristig – die Fondsbeteiligung sollte mehr als 8 Jahre laufen - sicher angelegt, so hätten sie einen Zinssatz von 4 % erwirtschaften können. Nach den Zeitreihen der Deutschen Bundesbank betreffend Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Öffentliche Pfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 8 bis einschließlich 9 Jahren (abrufbar auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank, Zeitreihe WT4270), Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 8 bis einschließlich 9 Jahren (abrufbar auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank, Zeitreihe WT4259), Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Bankschuldverschreibungen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis einschließlich 9 Jahren (abrufbar auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank, Zeitreihe WT4615), wären bei der Anlage am 17. Juli 2003 bzw. 25. November 2003 Zinsen von mindestes 4 % p.a. zu erzielen gewesen.

Soweit die Beklagte ausführt, dass die Kläger im Falle der Nichtzeichnung der Fondsbeteiligung auch nicht den vollen Betrag zu Anlagezwecken zur Verfügung gehabt hätten, ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger im Zeitpunkt der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung aber über die Beträge verfügten, hinsichtlich derer sie nunmehr auch die Erstattung des vorgenannten Zinsschadens begehren. Ob sie im Zeitpunkt der Steuerforderungen nicht anderweitiges Vermögen – entweder weiteres ohnehin schon vorhandenes oder zwischenzeitlich erlangtes - zur Begleichung dieser Forderungen hätten einsetzen können, ist nicht ersichtlich. Dem entsprechend ist davon auszugehen, dass der Zinsschaden unter Zugrundelegung der vollen Einlagen der Kläger, soweit sie unter Heranziehung des eigenen Vermögens geleistet worden sind, entstanden ist. Im Übrigen trägt die für den Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte auch gar nicht vor, in welcher Höhe unter Berücksichtigung etwaiger Steuerforderungen den Klägern das zur Zeichnung der Beteiligungen verwendete Kapital nicht zur Verfügung gestanden hätte.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % besteht bis zum 27. Juli 2009 (Zeitpunkt der Klagezustellung).

c) Ab dem 28. Juli 2009 steht den Klägern gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu.

d) Angesichts der vorstehenden Ausführungen hat der Kläger zu 2. auch einen Anspruch auf Erstattung der mit den Anträgen zu 6. und 12. geltend gemachten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 8.205,38 € bzw. 16.456,52 €, welche er bereits für die Rückführung der Darlehen aufgewandt hat. Hingegen steht ihm kein Anspruch auf Erstattung eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 250,00 € zu. Denn das Bearbeitungsentgelt wurde aus den dem Kläger zu 2. gewährten Darlehen finanziert. Infolge des dem Kläger zu 2. zustehenden Schadensersatzanspruches erhält der Kläger zu 2. jedoch alle aus seinem Vermögen zur Tilgung des Darlehens aufgewandten Beträge zurück und ist auch nicht zur Zahlung weiterer Raten verpflichtet. Er steht damit genau so als ob er den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen hätte und damit auch kein Bearbeitungsentgelt angefallen wäre. Würde der Kläger zu 2. hingegen auch noch das Bearbeitungsentgelt erhalten, welches er nicht aus seinem Vermögen aufgewandt hat, sondern welches über die Darlehen der Beklagten finanziert worden ist, stände er besser als ohne den Abschluss der Darlehensverträge. Dass im Klageantrag zu 6. tatsächlich die Bearbeitungsgebühr mit enthalten ist, lässt sich unter Heranziehung der Anlage K 1.4 nachvollziehen. Nach Abzug des Bearbeitungsentgeltes verbleiben vom Kläger zu 2. geleistete Zahlungen in Höhe von 8.205,38 €. Zieht man hiervon den im Jahr 2003 gezahlten Betrag von 704,18 € ab, so ergibt sich ein Betrag von 7.501,20 €. Dies entspricht zehn ab dem Jahr 2004 zu leistenden Ratenzahlungen in Höhe von jeweils 750,12 €.

Auch im Antrag zu 12. ist ein Bearbeitungsentgelt von 250,00 € enthalten, welches dem Kläger zu 2. gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht zusteht. Dies ergibt sich unter Heranziehung der Anlage K 1.7. Bringt man von dem mit der Klage geltend gemachten Betrag in Höhe von 16.456,52 € den im Jahr 2003 gezahlten Betrag in Höhe von 1.079,52 € in Abzug, so verbleibt ein Betrag von 15.377,00 €. Dieser Betrag ist jedoch nicht glatt durch die ab dem Jahr 2004 zu zahlenden Raten in Höhe von 1.512,70 € teilbar. Zieht man hingegen hiervon das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 250,00 € ab, so verbleibt ein Betrag von 15.127,00 €. Dies entspricht zehn ab dem Jahr 2004 zu leistenden Ratenzahlungen in Höhe von jeweils 1.512,70 €.

e) Dem Kläger zu 2. steht auch der mit den Anträgen zu 7. und 13. geltend gemachte Feststellungsanspruch zu. Da die Beklagte verpflichtet ist, ihn so zu stellen, als wenn er die Fondsbeteiligung nicht gezeichnet hätte, ist sie nicht nur zur Rückzahlung der bereits auf die Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungsraten verpflichtet, sondern ihr stehen auch keine weiteren Ansprüchen aus den Darlehensverträgen zu.

f) Den Klägern steht auch der mit den Anträgen zu 2., 8. und 14. geltend gemachte Feststellungsanspruch zu. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Finanzamt aufgrund des titulierten Schadensersatzanspruches seine Bescheide nochmals ändert, ist die diesbezügliche Feststellungsklage zulässig. Darüber hinaus ist das Feststellungsinteresse auch schon deswegen gegeben, weil die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, da die Beklagte bislang nicht die vom Kläger gezeichneten Anteile gegen Erstattung des hierfür von den Klägern jeweils aufgewandten Geldbetrages übernommen hat, sondern die Kläger weiterhin lediglich die von ihnen erworbenen Anteile in den Händen halten.

Die Beklagte ist im Rahmen des Schadensersatzes verpflichtet, die Kläger vollständig so zu stellen, als hätten sie sich nicht an den Fonds beteiligt. Mithin hat sie ihnen alle aus der Zeichnung erwachsenen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile zu erstatten. Zutreffend ist allerdings die Bemerkung der Beklagten, dass hiervon lediglich das sogenannte negative Interesse abgedeckt ist. Die Kläger sind lediglich so zu stellen wie sie stehen würden, wenn sie die Fondsbeteiligungen nicht gezeichnet hätten. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2010 haben die Kläger aber auch klargestellt, dass lediglich das negative Interesse Gegenstand des mit den Anträgen zu 2., 8. und 14. geltend gemachten Feststellungsbegehrens sein soll.

g) Die Klage ist auch hinsichtlich der Klageerweiterung begründet. Der Klägerin zu 1. steht auch ein Anspruch auf Zahlung der Kosten in Höhe von 228,14 € und dem Kläger zu 2. ein Anspruch auf Zahlung der Kosten in Höhe von 453,14 €, die vor der öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg entstanden sind, zu (§ 280 Abs. 1 BGB). Insoweit handelt es sich um eine teilweise Bezifferung des Anspruches, der im Übrigen Gegenstand des Feststellungsbegehrens gemäß der Anträge zu 2., 8. und 14. ist.

h) Die Verurteilung hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2., 5.-8. sowie 11.-14. hat lediglich Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots zur Übertragung der gezeichneten Beteiligung, welches auch die Abtretung aller Rechte aus den jeweiligen Beteiligungen einschließlich derjenigen aus dem Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag beinhaltet, zu erfolgen (vgl. die Anträge zu 3., 9. und 15.). Die Kläger sind nicht verpflichtet, die Beteiligung zurückzuübertragen. Vielmehr schulden sie insoweit nur die Abgabe der ihrerseits dazu notwendigen Erklärungen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass den Klägern die Einholung der entsprechenden Genehmigungen leichter fiele als der Beklagten nach Abtretung der entsprechenden Rechte. Vor diesem Hintergrund ist es im Rahmen des bestehenden Schadensersatzanspruches auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit der Einholung der entsprechenden Genehmigungen belastet wird. Das Risiko, dass die Übertragung gelingt und insbesondere die nach dem Vertrag erforderliche Genehmigung des Komplementärs erteilt wird, trägt ohnehin die Beklagte als Teil des von ihr zu leistenden Schadensersatzes; die Folgen einer verzögerten oder unmöglichen Rückübertragung hat sie gegebenenfalls (als weiteren Schaden) zu tragen (vgl. auch BGH vom 28.11.2007, Az. III ZR 214/06; OLG Celle vom 21.10.2009, Az. 3 U 94/09; LG Hamburg vom 25.03.2009, Az. 322 O 183/08).

Die Zug-um-Zug-Verurteilung erstreckt sich auch auf die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Beträge, da es sich hierbei, wie bereits ausgeführt, lediglich um die teilweise Bezifferung des im Übrigen mit der Feststellungsklage geltend gemachten Begehrens handelt. Da der Betrag von 453,14 € für sämtliche streitgegenständlichen Beteiligungen des Klägers zu 2. angefallen ist, müssen sich auch sämtliche Zurückbehaltungsrechte der Beklagten in Bezug auf die Ansprüche des Klägers zu 2. – also sowohl hinsichtlich der Beteiligung vom 17. Juli 2003 als auch der vom 25. November 2003 – auf den vorgenannten Betrag erstrecken.

i) Die Klage ist auch hinsichtlich des mit den Anträgen zu 4., 10. und 16. geltend gemachten Feststellungsanspruches zulässig und begründet.

Das erforderliche Feststellungsinteresse hinsichtlich des Annahmeverzuges ist wegen §§ 756, 765 ZPO gegeben (BGH WM 87, 1496, 1498).

Unabhängig davon, dass die Klageschrift sogar ein ausdrückliches wörtliches Angebot enthält, haben die Kläger jedenfalls auch mit ihren auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Klageanträgen der Beklagten die sie im Rahmen der Rückabwicklung treffende Leistung angeboten (vgl. auch BGH NJW 97, 581). Ein wörtliches Angebot war gemäß § 295 BGB wegen der Weigerung der Beklagten, die Rückabwicklung vorzunehmen, ausreichend.

II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Teilunterliegen des Klägers zu 2. ist im Verhältnis zum gesamten Streitstand geringfügig und hat auch keine Mehrkosten verursacht.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 140.000,00 €

Die Anträge zu 1., 5. und 11. sind mit den jeweiligen Hauptforderungsbeträgen in Höhe von 26.250,00 €, 26.500,00 € und 52.750,00 € zu bewerten. Soweit die Antragstellung mit der Einschränkung der Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgte, führt dies nicht zu einer Wertminderung. Vielmehr richtet sich der Streitwert allein nach dem Wert der mit der Klage geltend gemachten Forderung (Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl., § 322 Rn. 14 m.w.N.).

Der Wert der Anträge zu 6. und 12. ist mit den dort geltend gemachten Beträgen von 8.455,38 € und 16.456,52 € zu veranschlagen.

Die Anträge zu 7. und 13. sind mit 2.044,62 € bzw. 4.543,48 € zu bewerten. Der Wert ergibt sich aus der Differenz der Darlehenssummen und des bereits mit den Anträgen zu 6. und 12. geltend gemachten Rückzahlungsbegehrens (10.500,00 € - 8.455,328 € = 2.044,62 € bzw. 21.000,00 € - 16.456,52 € = 4.543,48 €).

Den Wert der Anträge zu 2., 8. und 14. bemisst die Kammer gemäß § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO im Wege der Schätzung mit jeweils 1.000,00 €.

Die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Beträge in Höhe von 228,14 € und 453,14 € wirken sich gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht Streitwert erhöhend aus, da es sich genauso wie bei der Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltkosten um Nebenforderungen handelt (vgl. auch (vgl. BGH r + s 08, 42; BGH vom 23.01.2008, Az. IV ZB 8/07).

Den auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichteten Anträgen zu 4., 10. und 16. ist neben den auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Leistungsanträgen kein eigenständiger Wert beizumessen (KG vom 22.07.2008, Az. 2 U 80/07; KG MDR 05, 898).