Gericht | LG Potsdam 2. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 19.01.2012 | |
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Aktenzeichen | 2 O 378/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Klage wird abgewiesen; mit dem Klageantrag zu 2. als unzulässig, im Übrigen als unbegründet.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Auskunft und Herausgabe.
Unter dem 1.02.2008 schlossen die Klägerin und die Beklagte, eine niederländische Versteigerungsgesellschaft, einen Einlieferungsvertrag zum Verkauf eines Bildes der Klägerin mit der Bezeichnung „Saint Barbara surrounded by Angels“ durch die Beklagte als deren Vertreter in einer öffentlichen Versteigerung (Anlage K 1 und Anlage K 1 neu).
Der Vertragsabschluß, jedenfalls die Abgabe des Angebots der Klägerin, fand auf dem Grundstück der Klägerin Potsdamer Straße ... in T. statt; unter dieser Adresse war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf den Namen des Sohnes der Klägerin das Gewerbe „Antiquitäten und Gebrauchsmöbel (Handel)“ angemeldet (Anlage K 8). Bei einem Besuch in den Geschäftsräumlichkeiten Potsdamer Straße … im Vorfeld des Vertragsabschlusses ordnete der damalige Mitarbeiter der Beklagten, Herr Br., das Gemälde dem „Umkreis Guido Reni“ zu und taxierte den Wert des Bildes auf zwischen 7.000,- € und 10.000,- €. Diese Angaben und das vereinbarte Versteigerungslimit von 6.000,- € wurden in den Einlieferungsvertrag aufgenommen. Ziffer 8. lit (g) S. 3 der Vertragsbedingungen lautet: „Wir dürfen Ihnen nicht den Namen des Käufers bekannt geben“. Ziffer 11. lit. (e) sieht vor, daß der Vertrag niederländischem Recht unterliege und daß für Streitigkeiten das Gericht in Amsterdam zuständig sei, sofern nicht der Vertragspartner als Verbraucher sich binnen 32 Tagen, nachdem die Beklagte sich auf „diese Klausel“ berufen hat, für die Zuständigkeit des im Gesetz vorgeschriebenen Gerichts entschieden habe.
Nach der Einlieferung des Bildes bei der Beklagten und Begutachtung durch den Leiter der Mailänder Altmeisterabteilung der Beklagten, Herrn Re., einem international bekannten Fachmann für italienische Kunst des 17. Jahrhunderts, erfolgte im Auktionskatalog - in Abweichung vom Einlieferungsvertrag - die Zuschreibung des Bildes zur „school of sicily“ (Anlage K 2), welche viel seltener erfolgt als die zum „Umkreis von Guido Reni“ bzw. „circle of Guido Reni“ und ein Bild daher tendenziell wertvoller macht. Herr Br. informierte die Klägerin vor der Auktion telefonisch über die Änderung der Zuschreibung im Auktionskatalog, derbezüglich die Klägerin ihr Einverständnis erklärte.
Am 6.05.2008 erfolgte die Versteigerung des Bildes der Klägerin zur Auktionsnummer 2788. Durch einen Fehler der Beklagten bei der Übermittlung der Auktionsergebnisse wurde auf der website „www.christies com“ kurzzeitig ein Versteigerungsergebnis für das Bild der Klägerin von 72.250,- € angegeben, welches von der Datenbank „Artfact“ kopiert und veröffentlicht wurde (Anlage K 3). Die Beklagte stellte dem Ersteigerer des Bildes unter dem 6.05.2008 u.a. einen „Hammerpreis“ von 6.000,- € in Rechnung, welche dieser bezahlte (Anlagen B 5 und B 6). Das Auktionsbuch der Beklagten mit den während der Versteigerung gefertigten handschriftlichen Notizen des Auktionators weist für das Bild der Klägerin einen Zuschlagspreis („sold“) in Höhe von 6.000,- € aus (Anlage B 7, dort zu Nr. 61). Diesen Zuschlagspreis teilte die Beklagte der Klägerin mit.
Auf der Internetplattform www.mutualArt.com wird das versteigerte Bild der Klägerin als „attributed zu Guido Reni“ bezeichnet (Anlage K 10).
Vorprozessual forderte die Klägerin die Beklagte mit Blick auf die unterschiedlichen Angaben zur Herkunft des Bildes und zum Versteigerungserlös dazu auf, ihr den Namen und die Anschrift des Ersteigerers mitzuteilen (Schreiben Anlagen K 5 und K 6). Die Beklagte lehnte dies vorprozessual unter Hinweis auf „die Regeln bei Christie´s“ ab, wobei sie eine Kopie des Auktionsbuchs über die Versteigerung beifügte (Schreiben Anlage B 8). Ferner übermittelte die Beklagte der Klägerin nach Klageerhebung mit Schreiben vom 7.01.2011 (Seiten 3 und 4 der Anlage K 9) Kopien der Rechnung an den Ersteigerer (Anlage B 5), der Zahlungsbestätigung der Bank des Ersteigerers (Anlage B 6) und einen Tonbandmitschnitt der Auktion, welcher den Zuschlag des Bildes der Klägerin zum Preis von 6.000,- € dokumentiert.
Die Klägerin ist der Auffassung, international zuständig sei nach Artikel 15 I lit. c), 16 I EuGVVO das Landgericht Potsdam, da sie mit dem Vertragsabschluß keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe. Daher sei ihr Klagebegehren nach Artikel 6 der EGVO 593/2008 (Rom I) auch nach deutsches Recht zu beurteilen. Ihr Auskunftsanspruch bezüglich Name und Anschrift des Ersteigerers ergebe sich aus den §§ 666, 242 BGB, 384 II HGB.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. ihr Auskunft über den Namen und die Anschrift des Käufers zu erteilen, der das von ihr eingelieferte Bild „Saint Barbara surrounded by Angels“ in der von der Beklagten veranstaltete öffentlichen Auktion 2788 zu Nr. 61 am 6. Mai 2008 erworben hat
2. ihr eine Fotokopie der Unterlagen zu der öffentlichen Auktion 2788 am 6. Mai 2008 herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Klage mangels internationaler Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für unzulässig. Artikel 15 I lit. c, 16 I EuVVO setzten voraus, daß die Klägerin Verbraucherin sei. Insoweit behauptet die Beklagte, die Klägerin sei gewerbliche Kunst- und Antiquitätenhändlerin und habe den Einlieferungsvertrag in dieser Eigenschaft geschlossen; das auf ihren Sohn angemeldete Gewerbe sei faktisch von ihr geführt worden. Es sei daher gemäß Artikel 4 I lit. g, lit. b, II Rom I niederländisches Recht anzuwenden.
Darüber hinaus bestehe auch bei Anwendbarkeit deutschen Rechts ein Auskunftsanspruch nicht. Der Einlieferungsvertrag sei weder Auftrag noch Kommisionsgeschäft, sondern ein Rechtsverhältnis sui generis. Die Nichtweitergabe der Personalien des Erstehers, um die Anonymität und Diskretion der Geschäftsvorgänge im Auktionswesen zu schützen, entspreche internationalem Handelsbrauch. Im Übrigen sei ein Auskunftsanspruch auch wirksam vertraglich ausgeschlossen.
Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die bis zum 10.10.2011 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der Sitzung vom 10.10.2011 Bezug genommen.
Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. zulässig und mit dem Antrag zu 2. unzulässig (zu I.). Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Klage unbegründet (zu II.).
I.
1.
Das Landgericht Potsdam ist gemäß Artikel 15 I lit. c, 16 I EuGVVO international und örtlich zuständig.
Die Klägerin ist Verbraucherin im Sinne der Artikel 15 ff. EuGVVO. Sie weist zu Recht darauf hin, daß der Einlieferungsvertrag auf sie als Verbraucherin insoweit zugeschnitten ist, daß sie in dessen Kopf als „Privatperson“ bezeichnet wird. „Privatperson“ kann als Gegenbegriff zu „Unternehmer“, „Berufstätiger“ oder ggf. auch „Amtsperson“ verstanden werden. Ein alternatives Verständnis legt die Beklagte nicht dar.
Der übrige Vortrag der Beklagten reicht nicht hin, die Unternehmereigenschaft der Klägerin anzunehmen. Zwar sind die Vertragsverhandlungen unter Vorzeigen des Bildes mit dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn Br., in den Geschäftsräumen des in der Potsdamer ….. in T. seinerzeit betriebenen Antiquitätenhandels geführt worden. Die Klägerin hat jedoch dargelegt, daß ihr Sohn das Handelsgewerbe ausgeübt hat (Auskunft aus dem Gewerberegister als Anlage K 8). Demgegenüber ist die Behauptung der Beklagten, faktisch habe die Klägerin das Geschäft geführt, unsubstantiiert und unbeachtlich. Allein, daß die Klägerin Herrn Br. in Anwesenheit des Bildes in den Geschäftsräumen des Antiquitätenhandels empfangen hat, rechtfertigt diese Behauptung nicht. Es gibt andere Erklärungen für das Führen der Verkaufsverhandlungen in den Geschäftsräumlichkeiten. Der Antiquitätenhandel wurde auf dem Grundstück der Klägerin von deren Sohn betrieben, so daß eine generelle Zutrittsbefugnis der Klägerin angenommen werden kann; zudem sich unstreitig ihre Privatwohnung auf demselben Grundstück befindet, in welcher sie den Mitarbeiter der Beklagten zum Zwecke eines Geschäftsabschlusses ggf. nicht empfangen wollte. § 56 HGB, auf welchen die Beklagte sich in diesem Zusammenhang bezieht, begründet eine Vermutung für die Erteilung und den Umfang einer Vollmacht von Ladenangestellten und spielt für die Frage, ob die Klägerin den Einlieferungsvertrag als Unternehmer oder Verbraucher abgeschlossen hat, keine Rolle. Im Übrigen steht mit Blick auf die Vertragsurkunde außer Zweifel, daß die Klägerin Vertragspartner der Beklagten ist und diesen nicht als Ladenangestellte für ihren Sohn abgeschlossen hat.
Die Parteien haben einen von Artikel 16 I EuGVVO abweichenden ausschließlichen Gerichtsstand in Ziffer 11. lit. e S. 3 des Einlieferungsvertrages nicht wirksam vereinbart. Die genannte Vertragsbestimmung wäre nach Artikel 17 Nr. 2 EuGVVO nur zulässig, falls sie dahingehend ausgelegt werden könnte, daß sie der Klägerin einen zusätzlichen Gerichtsstand (zu dem gesetzlichen aus Artikel 16 I EuGVVO) einräumt. Dies erscheint mit Blick auf Artikel 23 I S. 2 EuGVVO und die Formulierung der Bestimmung fraglich, kann jedoch dahinstehen, weil sie - ob nun unwirksam oder im beschriebenen Sinne ausgelegt - die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht tangieren kann.
2.
Der Antrag auf Herausgabe einer Photokopie „der Unterlagen“ zu der Versteigerung des klägerischen Bildes ist mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne von § 253 II Nr. 2 ZPO unzulässig. Es erschließt sich nicht, die Herausgabe von Kopien welcher Unterlagen die Klägerin begehrt; auf der Grundlage eines dem Herausgabeantrag entsprechenden Titels könnte der Gerichtsvollzieher eine Zwangsvollstreckung gar nicht durchführen.
II.
Die Klage ist mit dem zulässigen Auskunftsantrag unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschrift der Person, welche im Rahmen der von der Beklagten am 6.05.2008 veranstalteten Auktion ihr Bild ersteigert hat.
Das Klagebegehren ist nach niederländischem Recht zu beurteilen. Die Parteien haben in Ziffer 11 lit. (e ) S. 2 des Einlieferungsvertrages ausdrücklich eine entsprechende Rechtswahl im Sinne von Artikel 27 I EGBGB getroffen. Die EGVO Nr. 593/2008 (Rom I) ist gemäß deren Artikel 28 nur auf ab dem 17.12.2009 abgeschlossene Verträge anwendbar.
Nach niederländischem Recht hat die Beklagte als Auktionator, auch wenn sie Artikel 62 des niederländischen HGB (Vetboek van Koophandel) bzw. Artikel 426 f. des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) unterfiele, nur die Pflicht über die Versteigerung, den Zuschlagspreis und den Einzug des Kaufpreises Buch zu führen, nicht jedoch dem Einlieferer den Namen des Erstehers zu nennen. Der Ausschöpfung weitergehender Erkenntnisquellen, wozu § 293 2. Hs. ZPO das Gericht befugt, bedurfte es nicht, nachdem die Klägerin den Vortrag der Beklagen zum Fehlen einer Auskunftspflicht des Versteigerers im niederländischen Recht nicht bestritten hat und ihr Klagebegehren auch nicht auf niederländische Recht stützt. Darüber hinaus wäre ein gesetzlicher Auskunftsanspruch der Klägerin auf Preisgabe des Erstehernamens durch Ziffer 8. lit. (g) S. 3 des Einlieferungsvertrages, demzufolge die Beklagte der Klägerin den Namen des Käufers nicht nennen darf, ausgeschlossen.
Abweichendes ergibt sich nicht durch eine Einschränkung der Rechtswahl gemäß Artikel 27 III EGBGB; Artikel 27 III EGBGB ist nicht anwendbar, da der Sachverhalt nicht ausschließlich mit Deutschland verbunden ist, die Hauptleistungspflicht der Beklagten - Verkauf des Bildes der Klägerin im Wege der öffentlichen Versteigerung - vielmehr in den Niederlanden (Amsterdam) erfolgen sollte.
Zwingend eingeschränkt ist die Rechtswahl zwar generell durch Artikel 34 EGBGB und vorliegend auch durch Artikel 29 I Nr. 2 EGBGB; auch dies führt im Ergebnis jedoch nicht zur Existenz eines Auskunftsanspruchs der Klägerin.
§ 29 I Nr. 2 EGBGB ist anwendbar, weil die vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten (Betreiben des Bildverkaufs im Rahmen einer Versteigerung) im weitesten Sinne als Dienstleistung zu qualifizieren ist und die Beklagte über ihren Mitarbeiter Herrn Br. deren Bestellung durch die Klägerin als Verbraucherin in Deutschland (T.) entgegengenommen hat. § 29 I EGBGB ist nicht durch § 29 IV Nr. 2 EGBGB ausgeschlossen, weil zu den Pflichten der Beklagten auch der schadensfreie Transport des Bildes von Teltow nach Amsterdam gehörte (vgl. Ziffer 4 lit. (a), (b) des Einlieferungsvertrages; diese Pflichten mithin nicht ausschließlich in den Niederlanden zu erfüllen waren.
Folge der Anwendung der Artikel 29 I, 34 EGBGB ist die Beurteilung des Einlieferungsvertrages nach Maßgabe der zwingenden deutschen Verbraucherschutzbestimmungen, deren Schutzniveau durch die Rechtswahl nicht unterlaufen werden soll, während im Übrigen das gewählte niederländische Recht maßgeblich bleibt.
Als anwendbare Verbraucherschutzbestimmungen kommen vorliegend allein die §§ 305 ff. BGB in Betracht; der Einlieferungsvertrag besteht zum größten Teil aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), insbesondere die Bestimmung, daß der Klägerin der Name des Käufers nicht bekannt gemacht werden darf (Ziffer 8 lit. (g) S. 3) ist eine AGB. An deren Einbeziehung in den Einlieferungsvertrag besteht mit Blick darauf, daß die AGB auch räumlicher Bestandteil derselben Urkunde sind und die Unterschrift der Klägerin unter die AGB gesetzt wurde, kein Zweifel.
Es kann allerdings dahinstehen, ob der Ausschluß der Namensnennung in Ziffer 8 lit. (g) S. 3 des Einlieferungsvertrages gegen § 307 I, II BGB verstößt und damit unwirksam ist. Denn dies allein würde der Klägerin einen Anspruch auf Namensnennung nicht verschaffen. Relevant wäre die Unwirksamkeit der genannten Bestimmung nur, wenn die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch gegen die Beklagte auf Namensnennung hätte. Nach niederländischem Recht ist dies jedoch nicht der Fall (s.o.); und auch das deutsche Recht gewährt der Klägerin vorliegend keinen Anspruch auf Preisgabe der Käuferidentität.
§ 666 BGB dürfte zwar anwendbar sei, da der Einlieferungsvertrag als auf eine Dienstleistung mit Geschäftsbesorgungscharakter gerichtet bewertet werden kann (vgl. Palandt-Sprau, BGB, § 675 Rz. 25). Allerdings fällt die Namensnennung nicht unter die Rechenschaftslegungspflicht „nach der Ausführung des Auftrags“. Die Pflicht zur Rechenschaftslegung gebietet eine übersichtliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben in einer Art und Weise, daß der Berechtigte aus ihr heraus Grund und Höhe seiner Ansprüche und Verbindlichkeiten ersehen kann (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 259-261 Rz. 23); die Nennung eines Namens und einer Anschrift kann hierbei nicht helfen. § 384 II HGB könnte dem Kommittenten zwar einen Anspruch auf Nennung dessen geben, mit dem der Kommissionär das Ausführungsgeschäft abgeschlossen hat. Der Einlieferungsvertrag ist jedoch kein Kommissionsvertrag, weil hiernach die Beklagte das Versteigerungsgut nicht in eigenem Namen verkauft, wie es § 383 I HGB verlangt, sondern als Vertreter des Einlieferers in dessen Namen (Ziffer 1. des Einlieferungsvertrages), wie es bei öffentlichen Versteigerungen üblich ist (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, § 156 Rz. 1 a.E.).
Der allgemeine Auskunftsanspruch aus § 242 BGB könnte dem Einlieferer grundsätzlich einen Auskunftsanspruch auf Preisgabe der Käuferidentität geben, wenn der Käufer (Ersteher) den Kaufpreis nicht oder teilweise nicht zahlt, die Beklagte dies nicht an Stelle des Käufers übernimmt und auch nicht für den Einlieferer - ggf. in Prozeßstandschaft - den Kaufpreis einklagt. Ziffer 8 lit. (c) des Einlieferungsvertrages zeigt, daß die Beklagte sich gegenüber der Klägerin zu diesen Schritten nicht verpflichtet hat. Der Käufer hat jedoch vorliegend den vollen dem vereinbarten Versteigerungslimit in Höhe von 6.000,- € entsprechenden Kaufpreis (zuzüglich Aufgeld) gezahlt (Anlagen B 5 und B 6) und dieser ist auch - abzüglich des Entgelts für die Beklagte - unstreitig an die Klägerin ausgekehrt worden.
Daß der in der Auktion erzielte Kaufpreis höher gewesen sein könnte, ist ausgeschlossen. Die Beklagte hat das Auktionsbuch, welches den Zuschlagspreis von 6.000,- € für das Bild der Klägerin ausweist (Anlage B 7), vorgelegt, dessen Richtigkeit die Klägerin nicht bestreitet. Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin einen Tonbandmitschnitt überlassen, auf welchem nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten die Versteigerung des klägerischen Bildes zu einem Preis von 6.000,- € dokumentiert ist. Auch die dem Käufer gelegte Rechnung (Anlage B 5) weist einen Zuschlagspreis in Höhe von 6.000,- € aus. Die Veröffentlichung eines Zuschlagspreises von 72.250,- € in der Datenbank www.artfact.com (Anlage K 3) ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten darauf zurückzuführen, daß dieser Preis aufgrund eines Übermittlungsfehlers kurzzeitig auf der website „www.christies.com“ veröffentlicht war und von dort in die Datenbank www.artfact.com kopiert wurde.
Der Klägerin steht ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB auch nicht wegen eines Irrtums oder einer Unsicherheit über die Zuschreibung des versteigerten Bildes, welche maßgeblichen Einfluß auf den Verkehrswert des Bildes haben könnte, zu. Die Klägerin erwägt insoweit - falls sich eine falsche Zuschreibung des Bildes durch die Beklagte ergeben sollte - eine Anfechtung des mit dem Ersteher geschlossenen Kaufvertrages oder, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Der Klägerin stehen jedoch ein Anfechtungsrecht gegenüber dem Käufer und/oder Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zu, weil ein für das Zustandekommen des Zuschlagspreises ursächlicher Irrtum über die Zuschreibung des Bildes nicht vorliegt.
Es besteht bereits ein Irrtum oder eine Unsicherheit über die Zuschreibung des Bildes der Klägerin nicht. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, aus welchen in der Gestaltung des Bildes selbst liegenden Gründen die in den Auktionskatalog aufgenommene Zuschreibung des Bildes zur „school of sicily“ durch Herrn Re., einem international bekannten Fachmann für italienische Kunst des 17. Jahrhunderts und Leiter der Mailänder Altmeisterabteilung der Beklagten, unzutreffend sein und es sich bei dem Bild um einen „echten „Guido Reni“ handeln könnte. Unbestritten hat die Beklagte vorgetragen, die Klägerin habe der telefonisch mitgeteilten Änderung der Zuschreibung von „circle of Guido Reni“ in „school of sicily“ zugestimmt und diese Änderung der Zuschreibung sei für die Preisbildung in der Versteigerung eher vorteilhaft gewesen.
Die von der Klägerin angeführten „Unstimmigkeiten“ (Schriftsatz 8.06.2011, S. 5 f.) hat die Beklagte nachvollziehbar aufgeklärt: Große Kunstauktionshäuser verfügten über Generalisten für die Akquise wie den Mitarbeiter Br., welche eine vorläufige kunsthistorische Einordnung des Kunstwerks vornähmen und den Abschluß des Einlieferungsvertrag vermittelten, und Spezialisten wie Herrn Re., welche die eingelieferten Kunstwerke hinsichtlich der Zuschreibung und des Zustandes detailliert analysierten und dergestalt die Grundlage für die Katalogbeschreibung schüfen (Klageerwiderung, S. 5-7). Die Publikation eines Zuschlagpreises von 72.250,- € habe auf einem Übermittlungsfehler beruht (Klageerwiderung, S. 9 f.). Die Nennung von „Guido Reni“ bei den „keywords“ auf der homepage www.christies.com (Anlage K 2) trotz Zuschreibungsänderung in „school of sicily“ im Katalog rühre daher, daß die „keywords“ (Verschlagwortung) im Computersystem von Christie´s über die Eingabemaske des Katalogtexts nicht geändert werden könnten (was mittlerweile korrigiert worden sei; Klageerwiderung, S. 7 und Schreiben der Beklagten vom 7.01.2011 zu 4. als Seite 4 der Anlage K 9). Diesen aufklärenden Vortrag der Beklagten hat die Klägerin insgesamt nicht bestritten. Die Bewertung der Klägerin, der Vortrag, die Zuschreibung im Einlieferungsvertrag „Umkreis Guido Reni“ sei nur vorläufig gewesen, als „höchst befremdlich“, ist kein Bestreiten der substantiierten Darstellung der Beklagten zur u.a. von ihr praktizierten Arbeitsteilung zwischen Generalisten und Spezialisten. Der weitergehende Hinweis der Klägerin auf die Anlage K 10 (Bezeichnung des Bildes als „attributed to Guido Reni“ auf der website www.mutualart.com) ist unbeachtlich. Es ist unklar, seit wann das „attributed to Guido Reni“ auf der genannten website veröffentlicht ist. Insofern ist der unbestrittene Vortrag der Beklagten nachvollziehbar, daß sie mit dieser Veröffentlichung nichts zu tun habe und es sich insoweit um einen Fehler infolge der fortgesetzten Verschlagwortung von „Guido Reni“ auf der homepage von christie´s trotz Zuschreibungsänderung zur „school of sicily“ handele. Ferner wird nach dem ebenfalls unbestrittenen Vortrag der Beklagten mit der Formulierung „attributed to“ keine Gewähr für die Urheberschaft des angegebenen Künstlers übernommen (Schriftsatz der Beklagten vom 11.08.2011, S. 4).
Sollte die Beklagte - was nach Vorstehendem nicht der Fall ist - gleichwohl eine falsche Zuschreibung des klägerischen Bildes vorgenommen haben, so wäre dies für die Bildung des Zuschlagpreises nicht ursächlich gewesen. Denn unbestritten hat die Beklagte vorgetragen, bei ihren Auktionen seien stets genügend Experten anwesend, die den tatsächlichen Wert der angebotenen Bilder unabhängig von der Katalogzuschreibung erkennen würden und entsprechende Gebote abgäben, so daß der Zuschlagpreis in jedem Fall dem Marktpreis entspreche (Klageerwiderung, S. 9). Insofern ist es ausgeschlossen, daß es sich bei dem Bild der Klägerin um einen „echten Guido Reni“ mit einen Wert von 250.000,- € - 300.000,- € (Anwaltsschreiben vom 24.02.2009, Anlage K 6) handelt. Mangels Ursächlichkeit einer eventuellen Falschzuschreibung für den Zuschlagpreis kommen eine Anfechtung nach § 119 II BGB gegenüber dem Käufer nicht in Betracht, weil die Klägerin den Versteigerungsverkauf (auch) „bei Kenntnis der Sachlage [also zutreffender Zuschreibung] und verständiger Würdigung des Falles“ getätigt hätte (vgl. § 119 I BGB), und ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht in Betracht, weil die Klägerin durch eine Falschzuschreibung einen Schaden nicht erlitten hätte. Es kommt daher auf die Frage, ob die Beklagte der Klägerin eine zutreffende Zuschreibung des Bildes schuldete, nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
Die Schriftsätze der Parteien vom 14.12.2011 (Klägerin) sowie 22.12. und 30.12.2011 (Beklagte) waren nicht nachgelassen und daher gemäß § 296 a S. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Sie gaben mangels Entscheidungserheblichkeit (insbesondere ist der Vortrag der Beklagten, die Klägerin sei gegenüber Herrn Br. als Inhaberin des Antiquitätengeschäfts aufgetreten, unsubstantiiert) auch nicht Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen; es kann daher dahinstehen, ob den Parteien die jeweils beantragte Erklärungsfrist zu gewähren gewesen wäre.
Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt (§ 3 ZPO - 10 % des von der Klägerin angenommenen Werts von mindestens 250.000,- €, falls ihr Bild ihrer Mutmaßung entsprechend ein „echter Guido Reni“ wäre).