Gericht | OLG Brandenburg 5. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 20.01.2011 | |
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Aktenzeichen | 5 U 25/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung des Klägers gegen das am 09. Februar 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 3 O 229/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 7.000,00 €.
I.
Der Kläger verlangt in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter von den sich in Insolvenz befindenden Beklagten die Herausgabe der ihnen gehörenden, von ihnen selbst bewohnten Eigentumswohnung. Außerdem begehrt er die Zahlung einer Nutzungsentschädigung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht Cottbus hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne von den Beklagten nicht nach § 985 BGB Herausgabe der Wohnung verlangen, weil die Beklagten ein Recht zum Besitz hätten. Dieses ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 149 Abs. 1 ZVG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 ZvVwV. Zwar seien nicht die Beklagten, sondern deren Treuhänder Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren. Letztere seien aber Partei kraft Amtes. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Treuhänder weder von den Beklagten die Herausgabe der Wohnung verlangt haben, noch die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung der Wohnung betrieben haben. Aus dem Umstand, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht von der Möglichkeit einer Unterhaltsgewährung nach § 100 InsO Gebrauch gemacht worden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass kein Wohnrecht nach § 149 ZVG bestehe. Mietzahlungen würden die vorhandene Masse schmälern und damit nicht im Sinne einer bestmöglichen gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung sein, wenn die Möglichkeit unentgeltlichen Wohnens bestehe. Der Insolvenzverwalter werde nicht besser gestellt als andere Schuldner, weil es in der Zwangsverwaltung typisch sei, dass dem Schuldner unentbehrliche von ihm bewohnte Räume belassen werden. Ein Räumungsanspruch ergebe sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 149 Abs. 2 ZVG. Die Beklagten gefährdeten weder das Grundstück noch dessen Verwaltung. Unschädlich sei, dass die Beklagten die Prämien für die Gebäudeversicherung nicht gezahlt hätten. Denn sie seien nicht Versicherungsnehmer gewesen. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehe nicht, weil nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 ZwVwV kein Entgelt für die überlassenen Wohnräume an den Zwangsverwalter zu zahlen sei.
Gegen das ihm am 23. Februar 2010 zugestellte Urteil des Landgerichts Cottbus hat der Kläger mit am 23. März 2010 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 23. April 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger macht insbesondere geltend, dass zum Unterhalt im Sinne von § 100 InsO auch das Wohnrecht gehöre. Ein solches sei den Beklagten aber – unstreitig - weder von der Gläubigerversammlung noch vom Insolvenzverwalter ausdrücklich gewährt worden. Eine bloß stillschweigende Unterhaltsgewährung sei nach § 100 InsO nicht möglich. Wenn dem Schuldner aber kein Wohnrecht gewährt worden sei, müsse der Zwangsverwalter auf Herausgabe der Wohnung klagen. Der Umstand, dass die Beklagten nach einem Umzug Miete zahlen müssten, würde die Insolvenzmasse nicht schmälern, weil die Mietzahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen aufgebracht werden könnten. Im Übrigen habe das Landgericht den Regelungszweck von § 149 Abs. 1 ZVG, 5 Abs. 2 Nr. 2 ZwVwV verkannt. Weil die Beklagten kein Recht zum Besitz hätten, stehe dem Kläger eine Nutzungsentschädigung zu. § 5 Abs. 2 Nr. 2 ZwVwV greife nicht ein, weil nicht die Beklagten, sondern deren Treuhänder Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren seien.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 09.02.2010, Aktenzeichen 3 O 229/08, werden die Beklagten verurteilt, die unter der Anschrift … 6 in K… gelegene, durch sie bewohnte Wohnung mit der Bezeichnung Nr. 1 nebst der zur Wohnung gehörenden Stellplätze, bezeichnet mit 1a und 1b, an den Kläger herauszugeben,
2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 09.02.2010, Aktenzeichen 3 O 229/08, werden die Beklagten verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 500,00 € seit dem 04.09.2008 und 07.10.2008 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO).
Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1.
Der Kläger kann von den Beklagten nicht nach § 985 BGB i.V.m. § 152 Abs. 1 ZVG die Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung nebst Stellplätzen verlangen.
a)
Die Beklagten haben ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 Abs. 1 S. 1 BGB.
Ein solches Besitzrecht ergibt sich hier aus einer entsprechenden Anwendung von § 149 Abs. 1 ZVG. Zwar sind die Beklagten formal nicht Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren. Der Umstand, dass über das Vermögen der Beklagten noch vor Eröffnung des Zwangsverwaltungsverfahrens bereits das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und deshalb die Treuhänder formal Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren sind, steht dem Wohnrecht der Beklagten jedoch nicht entgegen.
Dass der Insolvenzverwalter bzw. der Treuhänder anstelle des Eigentümers Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren ist, ergibt sich daraus, dass der Eigentümer mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht verliert, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Dieses Recht geht auf den Insolvenzverwalter über (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 15 Rn 23.2). Allein daraus kann aber nicht der Schluss gezogen, dass dem Eigentümer kein Wohnrecht nach § 149 Abs. 1 ZVG zusteht.
Zu Unrecht meint der Kläger, das Landgericht habe den Regelungszweck von § 149 Abs. 1 ZVG und § 5 Abs. 2 Nr. 2 ZwVwV verkannt, weil der Eigentümer und Schuldner auch nach Anordnung der Zwangsverwaltung seinen Zahlungspflichten gegenüber den Gläubigern nachkommen müsse, während er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr an die Gläubiger zahlen müsse.
Der Zweck des § 149 ZVG besteht darin, dem Eigentümer als Ausnahme vom grundsätzlichen Entzug aller Verwaltungs- und Benutzungsrechte aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse und aus Billigkeitsgründen ein Wohnrecht zu gewähren, um dessen Obdachlosigkeit zu verhindern (BGH NJW-RR 2008, 679f; Böttcher/Keller, ZVG, 5. Aufl., § 149 Rn 1; Stöber, ZVG, a.a.O., § 149 Rn 1.1). Diesem Zweck steht es gerade nicht entgegen, auch demjenigen Eigentümer ein Wohnrecht nach § 149 Abs. 1 ZVG zuzusprechen, über dessen Vermögen außerdem das Insolvenzverfahren angeordnet wurde. Ein solcher Eigentümer ist im Verhältnis zum Zwangsverwalter nicht weniger schutzwürdig als derjenige Eigentümer, der selbst Schuldner in einem Zwangsverwaltungsverfahren ist.
In diesem Zusammenhang wird in der Literatur lediglich vertreten, dass der Eigentümer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zwangsverwaltungsverfahren keinesfalls besser stehen dürfe als im Insolvenzverfahren, und dass in diesem Falle die §§ 100, 148 InsO vorrangig anzuwenden seien (Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 149 Rn 38; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, ZVG, 4. Aufl., § 149 Rn 6). Daraus wird dann aber lediglich gefolgert, dass der Zwangsverwalter dem Eigentümer kein Wohnrecht gewähren könne, wenn dies der Entscheidung der Gläubigerversammlung, des Gläubigerausschusses oder des Insolvenzverwalters entgegenstehe (Dassler/Schiffhauer/ Hintzen/Engels/ Rellermeyer, a.a.O.; Haarmeyer/Wutzke/Förster/ Hintzen, a.a.O.).
Hier würde die Gewährung eines Wohnrechts durch den Kläger aber weder einem Beschluss der Gläubigerversammlung noch einer Entscheidung des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders widersprechen. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Unterhalt im Sinne von § 100 InsO auch durch die Nutzung einer Wohnung gewährt werden kann (Jaeger/Schilken, InsO, § 100 Rn 11; Kraft/Kayser, InsO, 5. Aufl., § 100 Rn 7; MünchKomm/Passauer/Stephan, InsO, 2. Aufl., § 100 Rn 15; Schmidt/Wendler, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 100 InsO Rn 4).
Einen Beschluss nach § 100 Abs. 1 InsO hat die Gläubigerversammlung nicht gefasst. Es gibt deshalb keinen Beschluss der Gläubigerversammlung, dem die Gewährung von Wohnrecht durch den Kläger entgegenstehen könnte.
Auch die Treuhänder sind hinsichtlich der Nutzung der streitgegenständlichen Wohnung durch die Beklagten nicht aktiv tätig geworden. Sie haben die Wohnung nicht nach § 148 InsO von den Beklagten heraus verlangt. Dies war auch nicht im Interesse der Gläubiger geboten (vgl. MünchKomm/Füchsl/Weishäupl, a.a.O., § 148 Rn 26). Danach kann dahinstehen, ob der Umstand, dass die Treuhänder hinsichtlich der Wohnungsnutzung seitens der Beklagten nicht tätig geworden sind, als stillschweigende Unterhaltsgewährung nach § 100 Abs. 2 InsO anzusehen ist. Die Unterhaltsgewährung durch den Insolvenzverwalter nach § 100 Abs. 2 InsO kann auch konkludent erfolgen. Anders als bei § 100 Abs. 1 InsO ist in § 100 Abs. 2 InsO das Erfordernis einer ausdrücklichen Entscheidung nicht vorgesehen.
Weil im Insolvenzverfahren ein Wohnrecht der Beklagten nicht abgelehnt wurde, kann es den Beklagten bei Zugrundelegung der dargestellten Auffassung auch nicht im Rahmen des Zwangsverwaltungsverfahrens entzogen werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einem solchen Zusammentreffen von Zwangsverwaltung und Insolvenz das Recht, vom Schuldner die Räumung zu verlangen, dem Insolvenzverwalter - also nicht dem Zwangsverwalter - zustehen soll (Eickmann, ZIP 1986, 1517,1521; Haarmeyer/Wutzke/Förster/ Hintzen, a.a.O., § 5 ZwVwV Rn 37).
Nach anderer Ansicht soll es sogar den oben dargestellten Kollisionsrechtssatz, dass der Schuldner durch die Zwangsverwaltung nicht besser stehen dürfe als im Insolvenzverfahren, nicht geben (OLG München, Beschl. v. 16.06.2005 - 5 U 2553/05 - zitiert nach juris). Soweit die Zwangsverwaltung dem Insolvenzverwalter gegenüber wirksam sei, bleibe auch das Wohnrecht aus § 149 Abs. 1 ZVG bestehen (Böttcher/Keller, ZVG, 5. Aufl., § 149 Rn 3). Nach dieser Ansicht kommt es nicht darauf an, ob im Insolvenzverfahren Entscheidungen zum Wohnrecht der Beklagten getroffen wurden. Auch bei Zugrundelegung dieser Auffassung ist deshalb vom Bestehen eines Wohnrechts der Beklagten auszugehen.
b)
Das Wohnrecht der Beklagten ist nicht nach § 149 Abs. 2 ZVG ausgeschlossen.
Hier gilt hinsichtlich der von den Beklagten nicht gezahlten Versicherungsprämie für das Jahr 2009 nichts anderes als hinsichtlich des Ausbleibens von Wohngeldzahlungen.
Einem Schuldner, dem gemäß § 149 Abs. 1 ZVG eine Eigentumswohnung belassen wurde, kann von dem Vollstreckungsgericht nicht deshalb nach § 149 Abs. 2 ZVG die Räumung aufgegeben werden, weil der Schuldner das auf sein Wohnungseigentum entfallende laufende Wohngeld nicht bezahlt (BGH NZM 2008, 209f). Soweit der Schuldner seine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Eigentümergemeinschaft nicht erfüllt, hat der Zwangsverwalter die Zahlungen zu erbringen (BGH a.a.O.). Ist der Zwangsverwalter aus den Erträgen der Verwaltung hierzu nicht in der Lage, hat der Gläubiger, der die Anordnung der Zwangsverwaltung erwirkt hat, dem Zwangsverwalter die notwendigen Beträge als Vorschuss bereit zu stellen. Schon deshalb kann die Nichtzahlung des Wohngeldes durch den Eigentümer den Bestand des Grundstücks oder des Gebäudes nicht gefährden (BGH a.a.O., Rn 8).
Die Nichtzahlung von Wohngeld gefährdet auch nicht die Zwangsverwaltung. Ist eine Eigentumswohnung Gegenstand der Zwangsverwaltung, scheidet eine Vermietung aus, wenn die Wohnung gemäß § 149 Abs. 1 ZVG dem Eigentümer zu belassen ist. Eine dennoch erwirkte Zwangsverwaltung ist unabhängig von der Frage, ob der Eigentümer seiner Verpflichtung zur Zahlung von Wohngeld gegenüber der Eigentümergemeinschaft nachkommt, nicht geeignet, zur Befriedigung des Gläubigers zu führen (BGH a.a.O.). Insoweit gibt es nichts, das der Schuldner gefährden könnte.
Entsprechend den obigen Ausführungen gefährdeten die Beklagten durch das Unterlassen der in Rede stehenden Prämienzahlung weder den Gegenstand der Zwangsverwaltung noch die Verwaltung als solche. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagten nicht selbst Versicherungsnehmer waren. Im Verhältnis zum Versicherer wäre der Versicherungsnehmer zur Zahlung verpflichtet gewesen.
c)
Zu belassen sind den Beklagten die für ihren Hausstand unentbehrlichen Räume (§ 149 Abs. 1 ZVG). Dazu gehören auch Nebenräume (Böttcher/Keller, a.a.O., Rn 2) und Nebenflächen. Dass die Beklagten nur einen Teil der Räume benötigen würden oder etwa auf die Stellplätze nicht angewiesen seien, wird vom Kläger nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
2.
Der Kläger kann von den Beklagten nicht nach §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB Zahlung von jeweils 500,00 € für die Monate September 2008 und Oktober 2008 verlangen.
Ein Nutzungsentgelt schulden die Beklagten entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 ZwVwV nicht. Weil den Beklagten nach den obigen Ausführungen ein Wohnrecht entsprechend § 149 Abs. 1 ZVG zusteht, muss dieses auch unentgeltlich sein.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagten verpflichtet sind, an den Kläger die entstandenen Betriebskosten zu zahlen. Denn Betriebskosten macht der Kläger hier nicht geltend.
Soweit er für die Monate September 2008 und Oktober 2008 jeweils 500,00 € verlangt, stellt er auf die Nettomiete - also ohne Betriebskosten - ab. Dies ergibt sich aus Seite 4 der Klageschrift und aus Seite 3 des Schriftsatzes vom 24. Februar 2009.
Im Übrigen würde aus dem Klägervorbringen nicht hervorgehen, welche Betriebskosten im streitgegenständlichen Zeitraum entstanden sein sollen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Angesichts der nach dem Erkenntnisstand des Senats höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage, wie das Bestehen eines Wohnrechts nach § 149 ZVG im Falle eines Zusammentreffens von Zwangsverwaltungs- und Insolvenzverfahren zu beurteilen ist, lässt der Senat wegen dieser Rechtsfrage die Revision zum Bundesgerichtshof zu (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. Nr. 2, 2. Alt. ZPO).