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Zahnarzt; berufwidrige Werbung; Begriff der Zahnklinik; Erfordernis stationärer Behandlung; berufsrechtliche Rüge; berufsgerichtliche Nachprüfung; Beschwerde


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Senat Entscheidungsdatum 14.07.2010
Aktenzeichen OVG 91 HB 1.08 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 34 Abs 1 HeilBerG BB, § 34 Abs 4 HeilBerG BB, Art 12 Abs 1 GG, § 22 Abs 1 Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Brandenburg, § 21 Abs 1 Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Brandenburg

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Potsdam vom 9. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer Auslagen.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind niedergelassene Zahnärzte; sie betrieben ab September 2004 zumindest bis Juli 2008 unter der Bezeichnung „Zahnklinik B.“ bzw. als „Praxisgemeinschaft Zahnärzte“ eine Praxisgemeinschaft, bestehend aus der Gemeinschaftspraxis, … und … und den Einzelpraxen … und ….

Nach Anhörung und entsprechender Beschlussfassung ihres Vorstandes sprach die Antragsgegnerin gegenüber jedem Antragsteller mit gesonderten, gleichlautenden Bescheiden vom 18. September 2006 wegen Verletzung der ihnen obliegenden Berufspflichten eine berufsrechtliche Rüge aus. Sie warf ihnen jeweils vor, in der Ausgabe 2006 des Branchenfernsprechbuchs „Gelbe Seiten“ berufsrechtswidrig unter der Firma „Zahnklinik B.“, unter der E-Mail-Adresse „info@zahnklinik-b...de“ sowie identisch mit einem überdimensional großen Praxisschild im Eingangsbereich zu werben und hier die Tätigkeitsschwerpunkte undifferenziert, den einzelnen Zahnärzten nicht zuordenbar, anzugeben. Durch die Benutzung des Begriffs „Zahnklinik B.“ werde der Eindruck eines Krankenhauses mit organisatorischer Arbeitsteilung erweckt. Die einzige Aufgabe dieser Praxisgemeinschaft sei die Werbung unter der Marke „Zahnklinik B.“ zur Vortäuschung der geballten Leistungsfähigkeit und einer Spitzenposition. Mit dem Begriff „Klinik“ werde im allgemeinen Sprachgebrauch ein Krankenhaus assoziiert mit einem organisierten Krankenhausbetrieb, der in Wirklichkeit nicht existiere. So bestünden keine weitergehenden organisatorischen und arbeitsteiligen Verbindungen zwischen den Praxen, die über die gemeinsame Werbung hinausgehen. Zudem sei es nicht gestattet, mehr als einer Berufsausübungsgemeinschaft anzugehören. Hiergegen hätten die Antragsteller zu 1., 3. und 4. verstoßen. Weiter beanstandete die Antragsgegnerin, dass sich unter der Adresse „www.zahnklinik-b...de“ die Seite der Gesundheitszentrum Fortbildungsinstitut Berlin Brandenburg GmbH (GFB GmbH) eröffnet und hierdurch die Antragsteller als freiberuflich niedergelassene Zahnärzte unter der Marke „Zahnklinik B.“ für einen Gewerbebetrieb werben und es umgekehrt zulassen, dass die GFB GmbH Werbung für die „Zahnklinik B.“ betreibt. Das Verhalten stelle eine berufswidrige Handlung im Sinne von §§ 1 Abs. 1 und 4, 6 Abs. 1, 10 Abs. 2, 15 Abs. 4, 18, 20 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 2, 26 der Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Brandenburg i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 Heilmittelwerbegesetz dar. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die angefochtenen Rügebescheide verwiesen.

Gegen die ihnen jeweils am 19. September 2006 zugestellten Bescheide haben die Antragsteller bei dem Berufsgericht für Heilberufe die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens und die Feststellung beantragt, dass sie keine Pflichtverletzung begangen haben, welche mit einer Rüge geahndet werden könne. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die von der Antragsgegnerin zur Begründung der Rüge herangezogenen Vorschriften der Berufsordnung der Zahnärztekammer Brandenburg vom 12. Juni 2002 im Hinblick auf übergeordnetes Bundes- und Europarecht als ungültig einzustufen seien und insoweit auf die am 16. Februar 2005 veröffentlichte Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, insbesondere § 9 Abs. 5, verwiesen, die den seit 1. Januar 2004 im Gesundheitsmodernisierungsgesetz festgeschriebenen rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung trage und die Rahmenbedingungen für die Harmonisierung der Ländergesetze innerhalb der Europäischen Union berücksichtige. Sie haben behauptet, ihr Praxisbetrieb weise neben der üblichen ambulanten Tätigkeit einen erheblichen klinischen Betrieb auf. Es sei eine umfassende zahnärztliche und pflegerische Betreuung rund um die Uhr für eine Notfallintervention bei entlassenen Patienten sichergestellt. Es seien auch die baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen für eine stationäre Aufnahme von Patienten gewährleistet. Die integrierte medizinische Versorgung bestehe in Zusammenarbeit mit weiteren elf vertragsärztlichen Leistungserbringern verschiedener Fachrichtungen. Ihr Internetauftritt unter „www.zahnklinik-b...de“ halte sich im Rahmen sachlich erlaubter Informationen. Texte und Bilder seien weder anpreisend noch irreführend. Die bildliche Darstellung von Zahnärzten und angestellten Mitarbeitern verstoße auch nicht gegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 Heilmittelwerbegesetz.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat die verspätete Antragstellung gerügt und die gegenüber den Antragstellern ausgesprochenen Rügen unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihrer Rechtsposition verteidigt.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2008 hat das Berufsgericht für Heilberufe den Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Nachprüfung der ausgesprochenen Rügen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Das Rechtsschutzgesuch der Antragsteller sei als Antrag auf gerichtliche Nachprüfung i.S. von § 34 Abs. 4 HeilBerG zulässig. Eines förmlichen berufsgerichtlichen Verfahrens nach §§ 58 ff. HeilBerG bedürfe es nicht. Das Rügerecht einer Heilberufskammer sei eigenständig im Abschnitt 5 vor dem die Berufsgerichtsbarkeit und das (förmliche) berufsgerichtliche Verfahren betreffenden Abschnitt 7 geregelt. Zudem gehöre die Rüge nicht zu den Maßnahmen, auf die gemäß § 59 HeilBerG im berufsgerichtlichen Verfahren erkannt werden könne. Der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung sei auch nicht verfristet; eine gesetzliche Antragsfrist sei nicht geregelt.

Der Antrag sei unbegründet; die angegriffenen Rügebescheide der Antragsgegnerin vom 18. September 2006 seien nicht zu beanstanden. Die Antragsteller hätten sich bereits deshalb eines beruflichen Fehlverhaltens schuldig gemacht, weil sie seit der Eröffnung ihrer Praxis im September 2004 bis zum Erlass des Rügebescheides im Internet, in den „Gelben Seiten“ und mittels der Übertitelung des Eingangsbereichs zu ihren Praxisräumen in der Jahnstraße 52 mit der Bezeichnung „Zahnklinik B.“ bzw. „Zahnklinik“ geworben haben. Dies stelle einen Verstoß gegen das Verbot berufswidriger Werbung aus § 22 Abs. 1 Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Brandenburg vom 12. Juni 2002 (BO 2003) dar. Berufswidrig sei nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BO 2003 insbesondere eine anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung. Verboten sei solche Werbung, die keine interessengerechte und sachangemessene Information mehr darstelle. Danach sei hier von einer berufswidrigen, weil irreführenden Werbung auszugehen, weil die Antragsteller anders als mit ihren Verlautbarungen „www.zahnklinik-b...de“, „Zahnklinik B.“, „Zahnklinik“ in der Öffentlichkeit suggeriert, keine Klinik in der Jahnstraße 52 unterhielten. Von einer Klinik könne nur ausgegangen werden, wenn die Einrichtung der Praxis über einen einem Krankenhaus entsprechenden organisatorischen, personellen und sachlichen Ausstattungsstand verfügen würde. Dies sei aber nicht der Fall. Die allgemeine Verkehrsauffassung, auf die abzustellen sei, verwende den Begriff der Klinik als Synonym für ein Krankenhaus und verbinde mit ihm auch die Vorstellung von einer stationären Unterbringung für Heilung und Pflege. Erforderlich sei die für eine stationäre Betreuung erforderliche personelle und apparative Mindestausstattung, die in der von den Antragstellern betriebenen Einrichtung nicht vorliege. Gegen die Annahme eines stationären Klinikbetriebes streite zunächst, dass die Antragsteller in den für die „Zahnklinik B.“ werbenden Broschüren selbst nur von „klinikeigenen Appartements“ und „Appartements zur Unterbringung auswärtiger Patienten“ sprechen. Auch der Ausstattungsstandard entspreche in keiner Weise dem eines stationären Klinikbetriebes. Eine stationäre Vollversorgung sei nicht in der für das Krankenhaus vorausgesetzten Art und Weise gewährleistet. Auch wenn die Antragsteller ein nachts besetztes Schwesternzimmer vorhielten und eine medizinische und/oder pflegerische Betreuung durch eine ständige Rufbereitschaft abgesichert sei, habe die Versorgung nichts mit dem gemein, was die Verkehrsanschauung für einen stationären Krankenhausaufenthalt als notwendig ansehe. Eine typischerweise erwartete „Rundumversorgung“ finde nicht statt. Zu Gunsten der Antragsteller streite auch nicht, dass in den neuen Bundesländern der allgemein bekannte Begriff „Poliklinik“ eine Unterbringungsmöglichkeit nicht umfasse. Dieser oder der artverwandte Begriff „Zahnpoliklinik“ werde von den Antragstellern nicht verwandt. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass die Bezeichnung der Praxisräume und der diesen zugeordneten Appartements als „Zahnklinik“ die Merkmale einer irreführenden Werbung erfüllten, weil ein Ausstattungsstandard behauptet werde, der tatsächlich nicht existiere. Die festgestellte Pflichtverletzung rechtfertige den Ausspruch einer Rüge als denkbar geringste berufsrechtliche Sanktion, so dass es darauf, ob den Antragstellern weitere Verstöße gegen die Berufsordnung 2003 zu machen sind, nicht ankomme.

Gegen diesen ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt M. am 26. August 2008 zugestellten Beschluss ist mit am 9. September 2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz für die Antragsteller 1. bis 5. Beschwerde eingelegt worden. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2008 hat die Rechtsanwaltssozietät I. & Coll. die Vertretung aller Antragsteller angezeigt. Mit Beschluss vom 4. März 2010 hat der Senat die Rechtsanwälte F., A. und A. als Prozessbevollmächtigte der Antragsteller wegen des Verstoßes gegen das Mehrfachvertretungsverbot des § 146 StPO zurückgewiesen.

Die Antragsteller verfolgen mit ihrer Beschwerde ihr erstinstanzliches Rechtsschutzbegehren weiter und machen im Wesentlichen geltend:

Die angefochtene Entscheidung verletzte sie in ihren Rechten. Sie sei nicht zu vereinbaren mit dem Informationsrecht der Ärzte. Diesen müsse es erlaubt sein, ungehindert über ihr Leistungsangebot zu informieren. Die freie Arztwahl setze voraus, dass dem Patienten sämtliche Daten und Fakten zur Verfügung stehen, welche für seine Entscheidung von Bedeutung sind. Sie, die Antragsteller, würden eine Praxis betreiben, die in erheblichem Umfang über das Angebot einer zahnärztlichen Praxis hinausginge und dem Begriff „Zahnklinik“ vollumfänglich entspreche. Die Räumlichkeiten würden fünf Etagen und insgesamt 800 qm umfassen. Es werde eine aus sieben Zimmern bestehende Bettenstation vorgehalten. Neben acht Zahnärzten mit unterschiedlichen Schwerpunktbildungen seien in dem Team Anästhesisten tätig, so dass eine Behandlung unter Vollnarkose durchgeführt werden könne. Jährlich würden durchschnittlich 200 Narkosen erbracht. Es seien zwei OP-Räume und ein Aufwachraum vorhanden. Weiter gebe es einen MKG-chirugischen Bereich (ein als Schleuse fungierender Vorraum, ein Behandlungszimmer mit fest integrierter Narkosetechnik, Röntgenapparatur und entsprechendem Behandlungsplatz). Insgesamt seien elf Zahnarzthelferinnen beschäftigt, hierunter eine Verwaltungsassistentin, eine Prophylaxeassistentin und sechs Mitarbeiterinnen im Bereich Verwaltung und Abrechnung. In der Zahnklinik befinde sich ein zahntechnisches Labor mit sechs Technikern und drei Auszubildenden. Weiter seien drei Vorbereitungsassistenzzahnärzte tätig. Alle Arbeiten würden mithin im eigenen Haus wahrgenommen werden. Die Antragsteller böten jeweils unterschiedliche Tätigkeitsschwerpunkte an. Es bestehe ein 24-Stundendienst: montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr feste Behandlungszeit, von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr Nachtbereitschaft; samstags von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, danach telefonische Rufbereitschaft; sonntags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, danach Rufbereitschaft. Ein Schwesternzimmer sei vorhanden und auch nachts besetzt.

Die Antragsteller vertreten die Auffassung, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der Begriff „Zahnklinik“ nicht mit „Klinik“ gleichgesetzt werden können. Dies entspreche auch nicht dem Bild in der Öffentlichkeit. Es sei offenkundig, dass das Leistungsangebot einer Zahnklinik sich ausschließlich auf Leistungen „rund um den Zahn“ mit der damit einhergehenden Versorgung erstrecke. Mit dem Begriff „Zahnklinik“ sei sicherlich die Erwartung einer möglichen stationären Versorgung und einer im Wege einer stationären oder klinischen Versorgung verbundenen „Rundumversorgung“ um den Zahn verbunden. Hiermit grenze sich die Zahnklinik von der zahnärztlichen Praxis ab. Genau diese Versorgung würde aber von ihnen angeboten werden. Der Begriff „Zahnklinik“ sei auf dem Markt mittlerweile häufig anzutreffen. Das Leistungsangebot der tatsächlich tätigen Zahnkliniken entspreche dem der von ihnen betriebenen Zahnklinik. In keiner der Zahnkliniken sei eine personelle, organisatorische oder sachliche Ausstattung wie in einer allgemeinen Klinik bzw. einem Krankenhaus vorhanden. Das von den Zahnkliniken angebotene Spektrum präge das Bild in der Öffentlichkeit und die Verkehrsanschauung, so dass lediglich ein Vergleich zu den übrigen Zahnkliniken anzustellen sei. In den Medien würden Zahnkliniken im Kontext einer besonders komfortablen und zeitsparenden Rundumversorgung in zahnmedizinischer und zahnprothetischer Hinsicht dargestellt. Auch dies präge das Bild in der Öffentlichkeit. Zahnkliniken seien in den letzten Jahren vermehrt eröffnet worden; das Bild einer Zahnklinik habe sich damit weiterentwickelt. Insoweit rügen die Antragsteller, dass das Berufsgericht eine Heranziehung vergleichbarer Zahnkliniken nicht vorgenommen habe. Auch § 21 Abs. 2 Berufsordnung der Zahnärzte könne die ausgesprochen Rüge nicht stützen. Die Norm müsse verfassungskonform ausgelegt werden. Es sei auch nicht berufswidrig, dass die Antragsteller in Berufsbekleidung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit abgebildet werden. Sie verweisen insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 1. März 2007 - 1 ZR 51/04 -.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt vertiefend vor. Sie vertritt die Auffassung, dass, selbst wenn weitere Praxen mit der Firmierung „Zahnklinik“ tätig seien, die Antragsteller hieraus keine Rechte herleiten könnten. Soweit es sich hierbei nicht um Krankenhäuser handele, sei dies nicht rechtmäßig. Es gebe keine Gleichheit im Unrecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und die von den Antragstellern vorgelegte Bildmappe verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 103 Abs. 1, § 110 des Heilberufsgesetzes des Landes Brandenburg - HeilBerG - in der Fassung vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126) i.V.m. § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist das richtige Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe, das über den Antrag der Antragsteller nicht im Rahmen eines förmlichen berufsgerichtlichen Verfahrens, sondern im Wege der berufsgerichtlichen Nachprüfung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 HeilBerG durch Beschluss entschieden hat. Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass § 34 HeilBerG keine Regelungen betreffend eines Beschwerdeverfahrens enthält. Hieraus folgt nicht zwangsläufig, dass die berufsgerichtliche Nachprüfung einer Rüge nur durch eine berufsgerichtliche Instanz erfolgen und eine zweitinstanzliche Überprüfung dieser Entscheidung nicht durchgeführt werden soll. Dazu hätte es vielmehr einer eindeutigen gesetzlichen Formulierung bedurft, so dass die „berufsgerichtliche Nachprüfbarkeit“ im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 HeilBerG nur dahingehend verstanden werden kann, dass dies - wie üblich - durch zwei Instanzen geschieht (so auch OVG Münster, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 13 E 466/04.T -, GesR 2005, 458 ff. zur sachgleichen Regelung in § 58 Abs. 3 HeilBerG/NRW 2000).

2. In der Sache ist die Beschwerde unbegründet. Das Berufsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Juli 2008 den Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Nachprüfung zu Recht abgelehnt.

Der Antrag ist zulässig. Die den Antragstellern jeweils am 18. September 2006 erteilten Rügen beruhen auf § 34 Abs. 1 HeilBerG. Das Rügerecht des Vorstandes der Landeszahnärztekammer unterliegt gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 HeilBerG der berufsgerichtlichen Nachprüfung. Eine Regelung über die Ausgestaltung des Verfahrens auf berufsgerichtliche Nachprüfung enthält das Heilberufsgesetz (in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. April 2003) nicht. Das Landesberufsgericht geht mit dem Berufsgericht aus den im angefochtenen Beschluss zutreffend angeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, davon aus, dass das Rügerecht einer Heilberufskammer gemäß § 34 Abs. 1 HeilBerG eigenständig neben den die Berufsgerichtsbarkeit und das förmliche berufsgerichtliche Verfahren betreffenden Vorschriften in §§ 58 ff. HeilBerG steht und der Antrag der Antragsteller vom 17. Oktober 2006 als ein solcher auf gerichtliche Nachprüfung zu behandeln ist. Dem ist die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr entgegen getreten. Die durch Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 (GVBl. I S. 134) erfolgte Ergänzung des § 34 Abs. 4 HeilBerG dahin, dass gegen die Rüge Beschwerde beim Berufsgericht erhoben werden könne, die die Wirkung eines Antrags nach § 69 Abs. 2 HeilBerG habe, ist auf das vorliegende, vor ihrem Inkrafttreten eingeleitete Verfahren nicht anwendbar.

Der Antrag ist indessen nicht begründet. Die gegen die Antragsteller jeweils gesondert ergangenen, gleichlautenden Bescheide vom 18. September 2006 sind im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Die von der Antragsgegnerin erteilten Rügen erweisen sich im Ergebnis als gerechtfertigt.

Dass die Antragsteller in der Ausgabe 2006 des Branchenfernsprechbuchs „Gelbe Seiten“ unter dem Logo „Zahnklinik B.“ und zumindest ab Anfang 2006 bis zum Erlass der Rügebescheide im Internet unter der E-Mail Adresse „info@zahnklinik-b...de“ sowie auf der Internetseite „ www.zahnklinik-b...-de “ aufgetreten sind sowie identisch mit einem im Eingangsbereich des Praxisgebäudes angebrachten Praxisschild geworben haben, stellen die Antragsteller nicht in Abrede. Das Auftreten der Antragsteller und die Werbung unter der Bezeichnung „Zahnklinik B.“ stellt einen Verstoß gegen das Verbot berufswidriger Werbung dar. Bei potentiell Interessierten wird der fehlerhafte Eindruck erweckt, dass hier eine Zahnbehandlung mit einer vollstationären Betreuung wahrgenommen werden kann, wie sie auch von Universitäts-Kliniken oder Krankenhäusern mit einer Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angeboten wird. Dies war ungeachtet des breiten Leistungsspektrums der Antragsteller in dem maßgeblichen Zeitraum nicht der Fall. Da in der von den Antragstellern seinerzeit betriebenen „Zahnklinik B.“ keine stationäre Behandlung durchgeführt wurde, erweist sich ihre Werbung aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise als irreführend.

a) Das Verhalten der Antragsteller ist vorliegend an den Maßstäben der Berufsordnungen der Landeszahnärztekammer Brandenburg vom 12. Juni 2002 (ABl. 2003 S. 320) [BO 2003] sowie vom 30. Mai 2007 (ZBB 3/2007, S. 4) [BO 2007] zu messen. Wegen des Rechtsgedankens der Meistbegünstigung (vgl. § 2 Abs. 3 StGB) ist auch die geänderte Fassung der Berufsordnung vom 30. Mai 2007 maßgeblich, weil diese Vorschriften hinsichtlich des den Antragstellern zur Last gelegten Verhaltens - zumindest teilweise - günstiger sind. Durch die neue Berufsordnung wurden das gesamte Werberecht und die Berechtigung zur gemeinsamen zahnärztlichen Berufsausübung grundlegend neu gestaltet.

Nach § 2 Abs. 3 StGB ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert wird. Der in dieser Vorschrift angelegte Gedanke der Meistbegünstigung ist auch im Heilberufsrecht anzuwenden und die vorgeworfenen Taten sind auch an der Berufsordnung neuer Fassung zu bemessen (vgl. OVG Münster, Urteile vom 22. Juni 2005 - 6t A 53/03.T -, juris Rn. 18 ff., und vom 5. April 2006 - 6t A 3527/04.T -, juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Dezember 2008 - OVG 90 H 4.07 -, juris Rn. 19; ebenso zum Disziplinarrecht BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris Rn. 33). Wendet man den Grundsatz der Meistbegünstigung an, so ist das mildeste, günstigste Gesetz nach dem Grundsatz der strikten Alternativität dasjenige, das bei einem Gesamtvergleich im konkreten Einzelfall nach dessen besonderen Umständen die dem Beschuldigten günstigste Beurteilung zulässt (stdRspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1999 - 4 StR 460/99 -, NStZ 2000, 136).

b) Auch unter Berücksichtigung der §§ 21 und 22 BO 2007 erweist sich die Firmierung und Werbung der Antragsteller unter der Bezeichnung „Zahnklinik B.“ als berufswidrig. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BO 2003, welcher wörtlich dem § 21 Abs. 1 Satz 1 BO 2007 entspricht, waren/sind dem Zahnarzt zwar sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BO 2003/ § 21 Abs. 1 Satz 2 BO 2007 war/ist ihm aber berufswidrige Werbung untersagt. Berufswidrig ist dabei insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Dem Arzt ist demnach nicht jede, sondern lediglich solche Werbung verboten, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt. Dies entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG, der die freie Berufsausübung schützt. Letztere umfasst nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammen hängt und ihr dient, und zu der daher auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste zählt. Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, verletzen dabei den durch Art 12 Abs. 1 GG garantierten Schutz nicht, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Werbeverbote für Ärzte/Zahnärzte sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich erlaubt, sie dürfen aber nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Berufsfreiheit eingreifen. Das Werbeverbot für Ärzte/Zahnärzte dient dem Schutz der Bevölkerung und soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Es soll eine Verfälschung des (zahn-) ärztlichen Berufsbildes verhindern, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Die Werbebeschränkungen orientieren sich letztlich am Rechtsgut des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung. Als berufswidrig ist daher eine Werbung anzusehen, wenn sie den Interessen des Gemeinwohls im Hinblick auf die (zahn-)ärztliche Berufsausübung zuwiderläuft. Hiervon ist insbesondere bei anpreisender, irreführender, herabsetzender oder vergleichender Werbung auszugehen, so dass das Verbot berufswidriger Werbung - wie hier in § 22 Abs. 1 Satz 2 BO 2003 bzw. § 21 Abs. 1 Satz 2 BO 2007 geregelt - verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (stdRspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 191/05 -, juris Rn. 14 [Arztwerbung], und vom 29. April 2004 - 1 BvR 649/04 -, juris Rn. 8 [Zahnarztwerbung] jeweils m.w.N.; ebenso BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - I ZR 167/01 -, juris Rn. 36 f.; OVG Münster, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 13 A 1712/06 -, juris Rn. 27 f.).

Die Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener berufswidriger Werbung kann dabei nicht generalisierend-abstrakt erfolgen, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit auf der einen Seite und der Sicherung des Werbeverbotes auf der anderen Seite auf Grund einer Abwägung im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs, in dem die fragliche Werbemaßnahme ihre Wirkung entfaltet, vorzunehmen. Hierbei ist auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers und nicht auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes abzustellen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. Juni 2008, a.a.O. Rn. 30 m.w.N.).

c) Nach diesem Maßstab ist die von den Antragstellern verwendete Bezeichnung „Zahnklinik B.“ in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Rügebescheide als berufswidrige Werbung zu bewerten, weil sie irreführenden Charakter hat.

aa) Allerdings kann die Benutzung des Begriffs „Zahnklinik“ in der Öffentlichkeit, beispielsweise auf Praxisschildern, Briefbögen, in Branchenfernsprechbüchern, in E-Mail-Adressen, im Rahmen eines Internetauftritts etc. nicht von vornherein als berufswidrig beurteilt werden. Zwar war es nach § 21 Abs. 2 BO 2003 Einzelpraxen, Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften, Partnerschaften oder sonstigen Sozietäten nicht gestattet, sich als Akademie oder Institut, Klinik , Poliklinik, Zentrum, Ärztehaus oder in vergleichbarer Form zu bezeichnen. Die Beschränkung ist indessen durch § 21 Abs. 5 BO 2007 - auf welche, wie oben ausgeführt, abzustellen ist - dahingehend gelockert worden, dass es Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften nur noch untersagt ist, die Bezeichnung als Akademie, Institut, Poliklinik oder als ein Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb zu führen. Die Bezeichnung als „Klinik“ ist damit nicht mehr per se berufswidrig. Für die Bezeichnung „Zahnklinik“ kann bereits unter Berücksichtigung des Adressatenkreises der BO 2007 nichts anderes gelten. „Klinik“ ist der Oberbegriff, unter den auch „Zahnklinik“, „Dentalklinik“, „Klinik für Zahnheilkunde“, „Fachklinik für Gesichts-, Mund- und Kieferchirurgie“, „Fachklinik für Kieferorthopädie“ etc. zu subsumieren sind.

bb) Die Verwendung des Begriffs „Zahnklinik B.“ erweist sich hier dennoch als irreführende und damit berufswidrige Werbung, weil die Antragsteller bis zum 18. September 2006 in den Räumlichkeiten des Gesundheitszentrums Rollbergeck in Wirklichkeit keine Zahnklinik betrieben haben. Ob dies nunmehr der Fall ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Für den Begriff „Zahnklinik“ gibt es ebenso wie für den im Rechtsverkehr allgemein verwendeten Klinikbegriff keine gesetzlichen Vorgaben. Maßgeblich sind daher nach der in der Rechtsprechung insoweit übereinstimmend vertretenen Auffassung das Verständnis und die Erwartungen des Verkehrs. Dieser verwendet den Begriff der „Klinik“ gleichbedeutend mit dem des Krankenhauses (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1996 - I ZR 103/94 -, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2008 - I-20 U 168/07 -, juris Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 8. April 1994 - 6 U 74/93 -, juris Rn. 6). „Klinik“ wird allgemein definiert als ein [großes] auf die Behandlung bestimmter Krankheiten usw. spezialisiertes Krankenhaus (so in: Duden, Das große Fremdwörterbuch, Mannheim 2003; Meyers Großes Taschenlexikon, Meyers Lexikonverlag, 2006, Bd. 11) mit besonders hochwertiger apparativer und personeller Ausstattung (Lexikon Medizin, bearbeitet von Lexikon-Redaktion des Verlages Urban & Schwarzenberg, 3. Aufl.). Die Verkehrserwartung ist insoweit maßgeblich auf die Möglichkeit einer stationären Behandlung - im Unterschied zu einer rein ambulanten - ausgerichtet, wobei der Verkehr bei der Beurteilung des Klinikbegriffs nicht allein auf das quantitative Verhältnis der Anzahl der stationären zu der Zahl der ambulanten Behandlungen abstellt. Entscheidend ist das für die Interessierten und Patienten sich ergebende Gesamtbild der Praxis, welches auch von der Gewichtung des ärztlichen und pflegerischen Aufwands für die jeweiligen stationären und ambulanten Behandlungstätigkeiten geprägt wird. Das zahlenmäßige Verhältnis der stationären und der ambulanten Behandlungen ist ein die Verkehrsauffassung mitbestimmender Umstand, aber nicht der einzige und maßgebliche. Wesentlich sind weiter Art und Umfang der im Einzelfall vorgenommenen stationären Behandlungstätigkeit gegenüber der ambulanten. Bedeutsam ist ferner die personelle Ausstattung mit Ärzten und Pflegepersonal sowie die apparative und sonstige sächliche Ausstattung. Von Bedeutung für den Klinikbegriff des Verkehrs können darüber hinaus Art und Umfang der Möglichkeiten zur stationären Aufnahme und Durchführung von Behandlungen auch zur Nachtzeit und in Notfällen sein (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1996, a.a.O.; ebenso: OLG München, Urteil vom 11. März 1999 - 6 U 2075/98 -, juris Rn. 60 ff.; LG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2005 - 12 O 366/04 -, juris Rn. 13; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage 2009, § 5 UWG Rn. 5.30). Nicht unberücksichtigt bleiben darf aber auch, dass der Begriff „Klinik“ einen Bedeutungswandel erfahren hat, der auch der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben ist. Es wird im Verkehr nicht mehr eine einem Krankenhaus immanente organisatorische und räumliche Ausstattung erwartet. Die Annahme der Klinikeigenschaft wird heutzutage weiter gefasst. So werden Klinikkonzessionen gemäß § 30 GewO schon für die Betreibung einer „Ein-Bettenklinik“ erteilt (vgl. LG Baden-Baden, Urteil vom 28. Juli 1999 - 4 O 49/99 KfH -, MedR 1999, 565, 567: Konzessionserteilung bei lediglich einem Patientenappartement). Hierauf hat auch die Antragsgegnerin reagiert und in § 9 Abs. 5 BO 2007 die Anforderungen an eine „klinische Praxis“ geregelt. Gemäß § 9 Abs. 5 Buchst. c BO 2007 sind die baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme von Patienten zu gewährleisten.

Eine andere Beurteilung des Klinikbegriff ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller - auch nicht deshalb geboten, weil aus der Verwendung des Begriffs „Zahnklinik“ schon hinreichend deutlich wird, dass hier keine „Rundumversorgung“ angeboten wird, sondern nur Behandlung und Versorgung „rund um den Zahn“. Für den objektiven Betrachter wird durch die Kombination der Begriffe „Zahn“ und „Klinik“ - wie ausgeführt - der Eindruck vermittelt, dass hier zahn- sowie mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Leistungen nicht nur ambulant, sondern auch im stationären Rahmen angeboten werden. Der Zusatz „Zahn“ begrenzt nur die Art der vorgenommenen Behandlungen, nicht aber die Anforderungen an die Ausstattung der medizinischen Einrichtung. Dies wird auch in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht anders gesehen. So betrifft auch die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. Juni 1996 eine „Klinik für Zahnmedizin“.

Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verkehrsauffassung zum Begriff der „Zahnklinik“ in den letzten Jahren relevant geändert haben könnte, vermag das Landesberufsgericht nicht zu erkennen, so dass kein Anlass besteht, entsprechend dem Antrag der Antragsteller ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die vorgelegten Eigendarstellungen einzelner Unternehmen und Einrichtungen aus dem übrigen Bundesgebiet, die die Bezeichnung „Klinik“ bzw. „Zahnklinik“ führen, sind unergiebig. Sie lassen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass sich das Verständnis des Verkehrs dahingehend geändert hätte, dass unter dem Begriff „Klinik“ auch ein Zusammenschluss von Zahnärzten zu einer Praxisausübungsgemeinschaft zum Zwecke der rein ambulanten Behandlung und Versorgung „rund um den Zahn“ mit einem breit gefächertem Leistungsspektrum verstanden wird. Es ist schon nicht erkennbar, dass jene unter der Bezeichnung „Klinik“ auftretenden Unternehmen ausschließlich ambulante Behandlungen durchführen. Mehrere dieser Einrichtungen werben ausweislich der vorgelegten Ausdrucke aus den Internet-Auftritten mit der Möglichkeit mehrtägiger Behandlungen einschließlich „fürsorglicher Tag- und Nachtbetreuung“ bzw. verfügen immerhin über Patientenzimmer, so dass vieles dafür spricht, dass auch stationäre Versorgungen angeboten werden. Sollte dies bei einzelnen Unternehmen nicht der Fall sein, hätte das zudem noch nicht ohne weiteres eine Änderung des Leitbilds eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers zur Folge, zumal nicht erkennbar ist, ob die Bezeichnung als Klinik berufrechtlich unbeanstandet geblieben ist. Davon, dass sich die Verkehrsauffassung hinsichtlich der Erwartung auch stationärer Behandlung geändert hätte, gehen im Übrigen auch die Antragsteller nicht aus; denn sie machen in diesem Zusammenhang allein geltend, dass stationäre zahnmedizinische Behandlung durch viel geringere Erfordernisse geprägt sei als eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus.

cc) Bei der nach den vorgenannten Kriterien vorzunehmenden Gesamtbetrachtung folgt das Landesberufsgericht dem Berufsgericht in seiner Bewertung, dass die „Zahnklinik B.“ in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zum 18. September 2006 nicht als eine Klinik im vorbezeichneten Sinne qualifiziert werden kann, weil es an der für eine stationäre Versorgung erforderlichen Mindestausstattung fehlt. Bei ihr handelte es sich um eine von mehreren Zahnärzten in Praxisgemeinschaft betriebene Einrichtung, die sich von einer Gemeinschaftspraxis im ambulanten Anwendungsbereich nicht maßgeblich unterscheidet. Dies ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der Antragsteller, so dass mangels greifbarer Anhaltspunkte für die nur pauschale gegenteilige Behauptung der Beschwerde kein Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung bestand.

Der rechtlichen Bewertung als Klinik steht entscheidend entgegen, dass in der hier maßgeblichen Zeit vor dem 18. September 2006 die Voraussetzungen für eine stationäre Versorgung von Patienten nicht vorlagen. Ausweislich des Vorbringens der Antragsteller und des von ihnen vorgelegten Informationsmaterials verfügte die Praxisgemeinschaft nicht über eine räumliche Ausstattung, die auch eine stationäre Betreuung der Patienten ermöglicht hätte. Ebenso wenig wurde eine stationäre Betreuung und Versorgung tatsächlich angeboten und durchgeführt. Zu den Praxisräumen der Antragsteller gehörten keine mit Betten ausgestatteten Krankenzimmer. Um solche handelte es sich bei den von ihnen vorgehaltenen Zimmern zu Übernachtungszwecken jedenfalls nicht. Die Antragsteller haben lediglich „preisgünstige klinikeigene Appartements“ zur Unterbringung auswärtiger Patienten angeboten, die mit einem Klinikzimmer für eine stationäre Betreuung und Versorgung nichts gemein haben. Dementsprechend haben die Antragsteller in dem als Anlage 7 der Antragsschrift zu den Akten gereichten Rollbergeck-Journal mit der Möglichkeit geworben, während einer sich über mehrere Tage erstreckenden umfangreicheren Behandlung dort eine Beherbergung zu finden, um „die mehrmalige strapaziöse An- und Abreise während der Behandlung“ zu vermeiden und „zwischen den Terminen aus(zu)ruhen“. Schon vor dem Hintergrund, dass „auswärtige Patienten“ gezielt angesprochen und auf die Möglichkeit einer „Entdeckungsreise in die Hussitenstadt B.“ oder „eine Fahrt mit der S-Bahn nach Berlin“ verwiesen wurden, gewinnt der angesprochene Interessentenkreis den Eindruck, dass es sich bei den angebotenen Appartements nicht um Krankenzimmer im eigentlichen Sinne handelt, sondern diese den Charakter einer Pension oder eines Ferienappartements haben. Dieser Eindruck wird unterstützt durch die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf der Internetseite „www.zahnklinik-bernau.de“ geschalteten Bilder der „preiswerten“ Appartements. Diese weisen auf eine für eine Ferienwohnung übliche Ausstattung mit Sofa und Sitzecke hin. Dieser Eindruck wird auch nicht durch das in diesen Räumlichkeiten aufgestellte Krankenbett in Frage gestellt. Soweit die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2008 vortragen, über eine aus sieben Zimmern bestehende Bettenstation zu verfügen, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies schon im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis zum 18. September 2006 der Fall war. Ihr eigener zeitnaher Vortrag, die vorstehend gewürdigten Informationsschriften aus jener Zeit und die erstinstanzlich von ihnen vorgelegte Bildmappe über die Räumlichkeiten der Praxis bieten hierfür keinen Anhaltspunkt. Auch ansonsten ist weder dem Vortrag der Antragsteller noch ihrem Internetauftritt bzw. ihren sonstigen Anzeigen zu entnehmen, dass und gegebenenfalls in welcher Art und in welchem Umfang sie für stationäre Patienten in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum ärztliche und pflegerische Betreuungsleistungen erbracht haben, wozu beispielsweise auch eine Verköstigung der stationären Patienten zählen würde. Ebenso wenig haben die Antragsteller Bettenbelegungszahlen vorgetragen, obwohl die Antragsgegnerin das Fehlen solcher Angaben schriftsätzlich gerügt hatte.

Die Ausstattung und das Leistungsangebot der Praxisgemeinschaft der Antragsteller rechtfertigen auch im Übrigen nicht die Bewertung, dass es sich hierbei um eine Klinik im vorbezeichneten Sinne handelt.

Die von den Antragsstellern angebotenen Therapieformen/Leistungsangebote - nach ihrem Internetauftritt im Jahr 2006 ästhetische Zahnheilkunde, Kieferorthopädie, Implantatchirurgie, Parodontologie, Prophylaxe / professionelle Zahnreinigung und Prothetik / Implantatprothetik - waren und sind fast ausschließlich klassischer Gegenstand ambulanter zahnärztlicher Leistungen, die keine typisch klinische Ausstattung erfordern, sondern gerichtsbekannt durchaus zum Leistungsspektrum ambulanter Zahnarztpraxen gehören. Dies gilt auch für zahntechnische Leistungen einer im Hause befindlichen Labors.

Der Umstand, dass an der Praxisgemeinschaft mit der Antragstellerin zu 2. eine Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beteiligt ist und sich hierdurch das Leistungsspektrum im Vergleich zu einer allgemeinen Praxis für Zahnheilkunde um mund-, kiefer- und gesichtschirurgische Behandlungen erweitert hat, rechtfertigt für sich genommen keine andere Beurteilung, weil solche Leistungen auch sonst von auf diesem Gebiet tätigen ambulanten Praxen und Praxisgemeinschaften erbracht werden. Dementsprechend unterscheidet sich die Praxis der Antragsteller auch nicht durch ihre Ausstattung mit einem mund-, gesichts- und kieferchirurgischen Bereich (ein als Schleuse fungierender Vorraum, ein Behandlungszimmer mit fest integrierter Narkosetechnik, Röntgenapparatur und entsprechendem Behandlungsplatz) von der einer sonstigen Praxis eines Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, wobei das Landesberufsgericht zugunsten der Antragsteller unterstellt, dass dieser Bereich auch schon vor dem 18. September 2006 Teil ihrer Praxisräume war. Ebenso wenig wird im Verkehr das Erscheinungsbild einer Klinik dadurch begründet, dass regelmäßig Behandlungen auch unter Vollnarkose durchgeführt wurden und „in dem Team Anästhesisten“ tätig waren/sind. Es ist gerichtsbekannt, dass Behandlungen unter Vollnarkose heutzutage auch ambulant vorgenommen werden. Die Patienten werden in diesen Fällen nach Behandlung und Aufwachen noch eine gewisse Zeit, meist wenige Stunden, überwacht und dann entlassen. Auch das Vorhandensein eines Aufwachraums lässt vor diesem Hintergrund nicht den Schluss zu, dass in der Praxis stationäre Behandlungen durchgeführt wurden, wobei zu Gunsten der Antragsteller auch hier davon ausgegangen wird, dass dieser Raum schon in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis zum 18. September 2006 eingerichtet war.

Ebenso wenig reicht für die rechtliche Einordnung als Zahnklinik aus, dass zahnärztliche Leistungen mit integriertem Zahnlabor und mund-, kiefer- und gesichtschirurgische Behandlungen „unter einem Dach“ angeboten wurden, zumal die Antragstellerin zu 2. eine Einzelpraxis betrieb und noch betreibt. Auch der Umstand, dass die Antragsteller für ihre zahnärztlichen Tätigkeiten eine größere Anzahl von Sprechzimmern vorhalten, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Der in einer Einzelpraxis praktizierende Zahnarzt hat üblicherweise zwei Sprechzimmer, so dass es nicht ungewöhnlich, sondern eher zwangsläufige Folge ist, dass die Antragsteller auf eine größere Anzahl von Sprechzimmern verweisen konnten. Entsprechendes gilt für die Anzahl der im maßgeblichen Zeitraum angestellten Zahnarzthelferinnen und sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Auch in Einzel- oder kleineren Gemeinschaftspraxen praktizierende Zahnärzte sind zur Sicherstellung eines ordnungsgemäß funktionierenden Praxisbetriebes und einer der ärztlichen Kunst entsprechenden zahnärztlichen Behandlung und Versorgung auf die Mitarbeit von ausgebildeten Zahnarzthelfern angewiesen, die bei der Behandlung assistieren, an der Anmeldung Patienten betreuen, Termine vergeben und in der Regel auch bei der mittlerweile umfangreichen Verwaltung einer Praxis (zum Beispiel bei Abrechnungen, Datensicherung etc.) mitwirken.

Der vorgenommenen Bewertung steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihren Patienten Behandlungen von montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr, samstags von 9.00 bis 18.00 Uhr und sonntags vom 9.00 bis 12.00 Uhr mit einer darüber hinausgehenden ständigen Rufbereitschaft eines Arztes angeboten haben und behaupten, ein 24 Stunden besetztes Schwesternzimmer vorzuhalten. Dies bedeutet nämlich zum einen schon aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Organisationsform nicht, dass eine umfassende zahnärztliche Versorgung und Betreuung „rund um die Uhr“ (vgl. § 9 Abs. 5 Buchst. a BO 2007) gesichert war. Der Behandlungsvertrag der Patienten wurde nämlich nicht mit der „Zahnklinik B.“, sondern mit der Gemeinschaftspraxis der Antragsteller zu 1., 3. und 4. oder aber mit der Antragstellerin zu 2. bzw. dem Antragsteller zu 5. geschlossen. Es liegt auf der Hand, dass diese ihrerseits ihre Leistungen nicht über die gesamten angegebenen Sprechzeiten angeboten haben. Ggf. musste sich der Patient - wie auch bei einer sonstigen Einzelzahnarztpraxis - auf einen Vertreter mit den sich daraus ergebenden juristischen Konsequenzen verweisen lassen. Eine Vertretung der Antragstellerin zu 2. hinsichtlich ihrer mund-, gesichts- und kieferchirurgischen Leistungen schied bereits im Hinblick darauf, dass die Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. die für die chirurgischen Behandlungen notwendige Approbation als Arzt bzw. Weiterbildung in der Oralchirurgie nicht haben, aus. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich allgemein das Leistungsangebot von Einzel- und Gemeinschaftspraxen auch hinsichtlich der Sprechzeiten geändert hat. Es ist gerichtsbekannt, dass nicht nur Zahnärzte, sondern auch Ärzte anderer Fachrichtungen sich auf die Bedürfnisse ihrer Patienten eingestellt haben und ihre Leistungen tags- oder wochenweise zeitlich versetzt, in den Abendstunden und auch an Samstagen anbieten. Auch wenn Ausstattung und Leistungsangebot der Praxisgemeinschaft der Antragsteller - wie von ihnen behauptet - „bei weitem“ über dem Angebot anderer Zahnarztpraxen liegen mögen, rechtfertigt dies nicht die Bezeichnung als „Zahnklinik“, solange wesentliche Erwartungen des Verkehrs an eine Klinik nicht erfüllt sind.

Hinzu kommt, dass für Patienten die Begrifflichkeit „Zahnklinik B.“ auch deshalb irreführend ist, weil nicht darauf hingewiesen wurde, dass der Zahnarzt lediglich in bestimmter Hinsicht mit anderen Zahnärzten intern zusammenarbeitet. Vielmehr wurde dem Verkehr durch den Auftritt der Antragsteller als „Zahnklinik B.“ im Branchenfernsprechbuch „Gelbe Seiten“, Ausgabe 2006, auf dem Praxisschild sowie im Internet unter der E-Mail Adresse „ info@zahnklinik-b...de “ bzw. der Internetseite „ www.zahnklinik-b...de “ eine nach außen hin auftretende „Organisation“ vorgespiegelt, die als solche ihre Leistungen anbietet. Nach der Bezeichnung als „Zahnklinik“ wird der Verkehr eine Organisationsform mit allen Konsequenzen annehmen, die richtigerweise als „Gemeinschaftspraxis“ und nicht lediglich als „Praxisgemeinschaft“ zu bezeichnen wäre. So sind in der Anzeige im Branchenfernsprechbuch die Namen der Antragsteller hintereinander angeordnet worden, so dass nicht erkennbar war, dass die Zahnklinik B. seinerzeit aus der Gemeinschaftspraxis der Antragsteller zu 1., 3. und 4. und den Einzelpraxen der Antragsteller zu 2. und 5. bestand. Die Frage, wer Vertragspartner ist, mag zunächst für den Patienten gleichgültig sein. Dies ändert sich aber, wenn es zu Streit - etwa über die Berechtigung der Abrechnung oder Haftung wegen angeblicher Schlechtbehandlung - kommt. Gerade auch für diese Fälle ist der Patient schutzbedürftig. Es mag sein, dass in einer allfälligen rechtlichen Auseinandersetzung dieser Schutz in bestimmten Fällen durch die Regelungen der „Scheingesellschaft“ letztlich doch gewährleistet wird. Dem Patienten ist dies aber bereits wegen der Ungewissheit darüber, wer Vertragspartner ist und ob und inwieweit die angesprochenen rechtlichen Regeln eingreifen, nicht zuzumuten. Es ist vielmehr Sache des Zahnarztes, von vornherein klare Verhältnisse zu schaffen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2003 - I-20 U 63/03 -, juris Rn. 34 ff. zu einer „Zahnärztlichen Praxisgemeinschaft“).

Darüber, ob die Praxisgemeinschaft der Antragsteller in dem hier maßgeblichen Zeitraum den Verkehrsvorstellungen an eine „Praxisklinik“ oder „Tagesklinik“ entsprochen hat, hat der Senat nicht zu befinden, da die Antragsteller ihr „Unternehmen“ nicht so, sondern schlechthin als „Zahnklinik B.“ bezeichnet haben und noch immer bezeichnen. Anzumerken ist insoweit, dass selbst unter der Bezeichnung „Tagesklinik“ der Verkehr mehr als eine Arztpraxis versteht, selbst wenn dort ambulante Operationen vorgenommen werden. Es muss auch dort eine, wenn auch nicht über den Tag hinausgehende, stationäre Unterbringung für Heilung und Pflege möglich sein (vgl. OLG München, a.a.O.).

d) Hinsichtlich des beanstandeten Verhaltens haben die Antragsteller zumindest fahrlässig gehandelt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Berufsgerichts im angefochtenen Beschluss, die sich das Landesberufsgericht zu Eigen macht, Bezug genommen.

e) Das Landesberufsgericht hält - wie auch das Berufsgericht - bereits wegen dieser Pflichtverletzung den Ausspruch einer Rüge für gerechtfertigt, so dass die weiteren den Antragstellern in den angefochtenen Bescheiden vorgehaltenen Verstöße gegen die Berufsordnung keiner Erörterung bedürfen. Nachdem die Antragsteller auf die Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin die Vorwürfe nur pauschal zurückgewiesen haben, war die Erteilung einer Rüge gemäß § 34 Abs. 1 HeilBerG als denkbar geringste berufsrechtliche Sanktion sachgerecht und angemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 105, 106, 110 HeilBerG i.V.m. §§ 464a, 465, 466 StPO. Die Antragsteller tragen ihre notwendigen Auslagen selbst. Die Auslagen der Antragsgegnerin sind nicht erstattungsfähig.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 103 Abs. 1 HeilBerG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 1. Hs. StPO).