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Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten beim Betrieb eines Pflegeheimes - Vereinbarungen nach § 76 SGB 12 - Schiedsstelle § 77, § 80 SGB 12 - Kompetenzen


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 23. Senat Entscheidungsdatum 05.12.2013
Aktenzeichen L 23 SO 38/10 KL ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 75 Abs 5 SGB 12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 197.181,20 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung des Schiedsspruches der Schiedsstelle nach § 80 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - des Landes Baden-Württemberg - BW - über die Festsetzung des Investitionskostensatzes für den Betrieb eines Pflegeheimes ab 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010.

Die Klägerin ist eine seit dem 9.6.2005 im Handelsregister Berlin eingetragene Gesellschaft, die die Einrichtung zur vollstationären Pflege „KDGHFGbetreibt. Die Pflegeeinrichtung ist nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI – zugelassenen und nicht nach Landesrecht gefördert worden. Die Klägerin betreibt diese Einrichtung seit Mai 2004, zunächst unter dem Namen hc in einem aufgrund Pachtvertrag vom 13.01.2003 von der AW GmbH gepachteten Objekt für 131 vollstationäre Dauerpflegeplätze und sechs Plätze für Kurzzeitpflege.

Unter Einreichung des Pachtvertrages, eines Leistungs- und Entgeltkatalogs und einer Aufstellung der gepachteten Flächen und vorgesehenen Nutzung beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 07. Januar 2004 die Genehmigung der gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI – und „einen pflegetäglichen Investitionsaufwand in Höhe von 16,90 €“. Das Schreiben war auch mit „Vereinbarung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 93 Abs. 3 und 7 BSHG ….“ überschrieben. Mit Schreiben vom 15. März 2004 zeigte die Klägerin beim Landeswohlfahrtsverband Baden die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI an und fügte der Anzeige eine Berechnung der Investitionskosten/Seniorenzentrum G für den Zeitraum vom 01.05.2004 bis 31.04.2009 bei, mit der die Investitionskosten je Platz mit durchschnittlich 17,90 € veranschlagt wurden. Mit dem Schreiben wurde ausgeführt, dass die Investivaufwendungen einen Zeitraum von fünf Jahren, bis zum 1. Mai 2009, „beinhalten sollen“. Der Landeswohlfahrtsverband bestätigte unter dem 30. März 2004 die Anzeige nach § 82 Abs. 4 SGB XI.

Nach dem Protokoll über die Verhandlung der Leistungs-, Qualitäts -und Vergütungsvereinbarung nach §§ 80a und 85 SGB XI für Seniorenzentrum G, HF, vom 30. März 2003 (gemeint wohl 2004) wurde hinsichtlich des Investitionskostenbetrages eine Einigung auf 15,03 €/Tag erzielt. Am 30. März 2004 schlossen die Klägerin und für den Beklagten der Landeswohlfahrtsverband Baden als Leistungsträger eine Vereinbarung gemäß § 93 Abs. 2, Abs. 7 Bundessozialhilfegesetz – BSHG - über gesondert berechenbare Aufwendungen für stationäre Pflegeleistungen/Leistung der Kurzzeitpflege für Aufwendungen nach § 82 Abs. 3, 4 SGB XI für Pflegebedürftige i.H.v. 15,03 €/Tag. Die Vereinbarung galt ab 1. Mai 2004 und sollte frühestens zum 30. April 2005 kündbar sein. Eine Angabe zu dem im Vereinbarungsformular vorgesehenen Ende der Laufzeit wurde nicht gemacht, das entsprechende Feld gestrichen.

Unter dem 14. März 2006 zeigte die Klägerin nach § 82 Abs. 4 SGB XI an, dass den Bewohnern ab 1. April 2006 Investitionskosten für eine Unterbringung im Doppelzimmer i.H.v. 16,04 € pro Tag, im Einbettzimmer i.H.v. 18,91 € pro Tag, gesondert in Rechnung gestellt werden. Vorgelegt wurden ein Darlehensvertrag mit einem Piano Haus über ein Darlehen i.H.v. 3844,79 €, eine Rechnung über ein Piano vom 30.12.2006 in Höhe von 3844,79 €, zwei Ablichtungen von Mietverträgen über eine C DStation MP und eine PS mit Standorten im K D Gaggenau zwischen der RD GmbH und der Klägerin vom 31.03.2008 und 02.04.2008 sowie eine Ablichtung eines Leasingvertrages zwischen der Klägerin und der Leasing- und Vermietungs- GmbH über eine Cafe-Spezialitäten-Maschine sowie eine Aufstellung über das Anlagevermögen der K D G per 31.03.2009.

Unter dem 17. Juli 2009 reichte die Klägerin bei der Vertreterin des Beklagten eine Kalkulation zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII über Investitionskosten für die Laufzeit ab 01. September 2009 nebst einer Aufstellung der Kalkulation von Pflegesätzen und Entgelten für vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach § 85 Abs. 3 SGB XI ein und forderte den Beklagten zur Neuverhandlung auf. Zugleich forderte die Klägerin zur Verhandlung einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 SGB XII auf.

Am 15. September 2009 fanden zwischen den Beteiligten unter Beteiligung eines Vertreters der Pflegekassen Verhandlungen zu den Pflegesätzen statt, eine Neuverhandlung zu den gesondert berechenbaren Investitionskosten wurde seitens des Beklagten abgelehnt.

Die Klägerin beantragte am 30. September 2009 bei der Schiedsstelle BW die Vergütung für gesondert berechenbare Investitionskosten gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI auf einen Tagesbetrag von 18,58 € ab dem 01. Oktober 2009 festzusetzen. Für die Einrichtung bestehe eine Vergütungsvereinbarung über Investitionskosten für eine Laufzeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2005, die sich gemäß § 77 Abs. 2 SGB XII in der Nachwirkung befinde. Der Beklagte sei zu Verhandlungen der Investitionskostenvergütung unter Vorlage einer neuen Kalkulation aufgefordert worden. Der Beklagte habe trotz nachgewiesener Unterfinanzierung der Investitionskosten keinen Anlass gesehen, über Details der Kalkulation zu sprechen und habe eine Überprüfung der einzelnen Kostenpositionen abgelehnt. Lediglich in einem als informell bezeichnetem Angebot habe der Beklagte sich bereit erklärt, über einen neuen Investitionskostenbetrag zu sprechen. Die geltend gemachten Investitionskosten seien betriebsnotwendig und angemessen. Sie würden für Leistungen geltend gemacht, die den Grundsätzen der § 75 Abs. 3 S. 2 SGB XII entsprächen. Der Beklagte habe dies nicht substantiiert bestritten. Vergleichskriterien, um einen externen Vergleich vornehmen zu können, seien nicht benannt worden. Die vorgelegte Kostenaufstellung sei auch hinsichtlich der weiteren Kosten plausibel. Einer Einrichtung sei nicht zumutbar, unterhalb Ihrer Gestehungskosten Vergütungsvereinbarungen abzuschließen. Die beantragten Investitionskostensätze seien auch wirtschaftlich. Ein externer Vergleich sei hinsichtlich der Gestehungskosten nicht durchzuführen. Diese seien allein auf Plausibilität zu prüfen. Es komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG - dem externen Vergleich nicht mehr eine derart verbindliche Wirkung zu wie früher angenommen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Vereinbarung sei die Einrichtung neu errichtet gewesen. Zwischenzeitlich seien Neuanschaffungen notwendig geworden, um die Einrichtung für die Pflegebedürftigen wohnlich und ansprechend zu gestalten. Der Beklagte habe die Plausibilität der geltend gemachten Investitionsaufwendungen nicht bestritten. Die Klägerin habe ein Recht auf neue Kalkulation, nachdem die Vereinbarung eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren gehabt habe. Mit der Vereinbarung vom 30. März 2004 sei die Pacht auch nicht in ausreichender Höhe berücksichtigt worden, da es sich bei den im Jahr 2004 vereinbarten Zahlen um Kompromisswerte gehandelt habe. Dies habe zu einer Unterdeckung geführt und könne auf Dauer nicht zugemutet werden.

Die Klägerin hat bei der Schiedsstelle beantragt,

den Investitionskostensatz ab 01. Oktober 2009 auf 18,58 € je Berechnungstag festzusetzen und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Beklagte hat vor der Schiedsstelle beantragt,

den Antrag zurückzuweisen und den Investitionskostensatz in der bisherigen Höhe auf 15,00 € () festzusetzen.

Er hat die Auffassung vertreten, mit der Klägerin sei bei Inbetriebnahme der Einrichtung die Vergütung für die gesondert berechenbaren Investitionskosten gemäß § 75 Abs. 3, 5 SGB XII i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI i.H.v. 15,03 € täglich einvernehmlich vereinbart worden. Vom Leistungserbringer seien in der Zwischenzeit keinerlei Baumaßnahmen oder sonstige Maßnahmen, die im Zusammenhang mit gesondert berechenbaren Investitionskosten stehen könnten, angezeigt bzw. eine Zustimmung hierzu entsprechend § 76 Abs. 2 S. 4 SGB XII beantragt worden. Nach Aufforderung zur Neuverhandlung sei die Klägerin aufgefordert worden darzulegen, welche Gründe eine Neuverhandlung des Investitionskostensatzes rechtfertigen würden. Die Klägerin habe pauschal mitgeteilt, dass der bisherige Satz nicht mehr ausreiche. Die Grundlagen für die Vergütung der Investitionskosten hätten sich jedoch nicht geändert. Grundlage sei nämlich der vorgelegte Pachtvertrag gewesen, der sich nicht geändert habe. Der Antrag sei gemäß § 75 Abs. 3, 5 SGB XII i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI zurückzuweisen und der bisher vereinbarte Satz festzusetzen. Die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung betreffe die Vergütung allgemeiner Pflegeleistungen und sei deshalb nicht heranzuziehen.

Mit Schiedsspruch vom 18. Januar 2010 hat die Schiedsstelle den Investitionskostensatz für die von der Klägerin betriebene Einrichtung „KDGHF“ für die Zeit ab 1. Oktober 2009 in der bisherigen Höhe auf 15,03 € je Berechnungstag/Platz festgesetzt.

Zur Begründung hat die Schiedsstelle im Wesentlichen ausgeführt, die am 30. März 2004 abgeschlossene Vergütungsvereinbarung sei von der Klägerin aufgekündigt und es sei zur Neuverhandlung aufgefordert worden. Die Schiedsstelle habe zu entscheiden gehabt, ob bei einer Neufestsetzung für den Investitionsbedarf der damals geeinte Betrag von 15,03 €/Tag unverändert als leistungsgerecht, wirtschaftlichen auskömmlich angesehen werden könne. Die für den Investitionsbedarf maßgebenden Berechnungsgrundlagen seien seit dem 30. März 2004 unverändert geblieben. Die Forderung der Klägerin, gegenüber der damaligen Einigung das Budget im Volumen um ca. 180.000 € zu erhöhen, sei nicht plausibel begründet. Soweit die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass es sich bei dem damals vereinbarten Vergütungssatz um einen Kompromiss gehandelt habe, der schon von Anfang an zu einer Unterdeckung geführt habe, sei dem nicht zu folgen.

Die Vergütungsvereinbarung vom 30. März 2004 sei einvernehmlich geschlossen worden. Beide Parteien hätten damit unterstrichen, dass der vereinbarte Satz leistungsgerecht und wirtschaftlich sei. Dieser Satz sei auch offensichtlich auskömmlich gewesen, da die Klägerin erst fünf Jahre nach Inbetriebnahme zur Neuverhandlung aufgefordert habe. Die Begründung der Klägerin, infolge Zeitdrucks hätten damals Abstriche hingenommen werden müssen, überzeuge nicht. Zeitdruck in den Verhandlungen sei ein allgemeines Phänomen. Soweit keine besonderen Umstände hinzuträten, könne dieser Umstand nicht als Begründung für eine Neuverhandlung dienen. Auch sei nicht geltend gemacht worden, dass aufgrund der besonderen Marktsituation die Klägerin zum Abschluss der Vereinbarung gezwungen gewesen sei. Entscheidend sei auch, dass die Klägerin in den damaligen Verhandlungen selbst nur eine Forderung von 16,90 €/Tag eingebracht habe. Mit diesem Betrag hätte die Klägerin gerade die Aufwendungen für den Pachtzins abdecken können, jedoch nicht die Abschreibungen, Kapitalkosten und Instandhaltungen. Dies belege, dass die Klägerin eine Unterdeckung bewusst und nicht unter dem Zwang des Sozialhilfeträgers in Kauf genommen habe. Dies sei ihre freie Entscheidung gewesen. Der Investitionsbedarf von 15,03 €/Tag sei auch weiterhin leistungsgerecht. Zwischenzeitliche Kostensteigerungen seien nicht geltend gemacht worden bzw. könnten aufgrund § 76 Abs. 2 SGB XII nicht als Begründung herangezogen werden. Auf einen externen Vergleich könne verzichtet werden. Im Interesse der Verlässlichkeit und des Vertrauensschutzes zwischen den Vertragspartnern müsse die Klägerin die Einigung über einen abgeschlossenen Sachverhalt gegen sich gelten lassen. Es möge sein, dass sich die Einschätzung über das damalige Ergebnis bei der Klägerin geändert habe. Dies sei jedoch nicht relevant.

Gegen den am 11. Februar 2010 zugestellten Schiedsspruch richtet sich die am 05. März 2010 beim Landessozialgericht eingegangene Klage.

Die Klägerin begehrt in der Sache weiterhin eine höhere Festsetzung des Investitionskostensatzes. Die Schiedsstelle sei bereits fehlerhaft besetzt gewesen, da ein Vertreter des Beklagten, der bereits an den Vergütungsverhandlungen teilgenommen habe, auch Mitglied der Schiedsstelle gewesen sei. Die Klägerin wiederholt das Vorbringen im Schiedsstellenverfahren und führt ergänzend an, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 2009 sei auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar. Die Schiedsstelle habe das mehrstufige Verfahren zur Festsetzung des Investitionskostensatzes nicht beachtet. Die zu berücksichtigenden Investitionskosten seien von ihr, der Klägerin, plausibel gemacht, so dass fehlerhaft ein externer Vergleich auf der Grundlage der geltend gemachten Kosten nicht durchgeführt worden sei. Durch den Investitionskostensatz von 15,03 € sei es zu einer Unterdeckung von 140.000,00 € gekommen. Dieser Fehlbetrag sei auf Dauer für eine Pflegeeinrichtung nach der Rechtsprechung des BSG nicht hinnehmbar. Danach sei nämlich bei fehlerhaft zu niedriger Festsetzung ein Erhöhungsverlangen nicht ausgeschlossen sei. Vorliegend bestehe nach sieben Jahren ein Nachholbedarf.

Nach neuerer Rechtsprechung des BSG müssten Investitionskosten in tatsächlicher Höhe umlagefähig sein, soweit sie betriebsnotwendig sind. Da für nicht geförderte Einrichtungen § 82 Abs. 4 SGB XI entsprechend Anwendung finde, seien die zu § 82 Abs. 3 SGB XI vorgenommenen Auslegungen des BSG entsprechend auf Vereinbarungen mit den Sozialhilfeträgern anzuwenden. Das BSG habe bereits entschieden, dass die Vorgaben der Vorschrift der §§ 82 SGB XI zur Umlagefähigkeit von Investitionskosten einheitlich sowohl für geförderte als auch für nicht geförderte Einrichtungen gelten. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Refinanzierung ihrer Investitionskosten. Dies setze eine kostendeckende Umlage dieser Kosten voraus. Bei der Umlage der Investitionskosten komme es ausschließlich auf deren tatsächliche Entstehung und deren Betriebsnotwendigkeit an. Auf eine Wirtschaftlichkeitsprüfung komme es danach nicht an. Es sei nach der Rechtsprechung unzulässig, wenn „Berufsinhaber“ durch staatliche Vergütungsvorschriften nach Art. 12 Abs. 1 GG unangemessen niedrige Einkünfte erzielten. Hieraus folge neben der einfachgesetzlichen Regelung des §§ 82 Abs. 3 SGB XI ein allgemeiner, grundrechtlich gestützter Anspruch der Klägerin auf kostendeckende Finanzierung ihrer tatsächlich entstandenen Investitionskosten (Art. 12 Abs. 1 GG).

Auch diejenigen Kosten der Klägerin, welche aufgrund vorangegangener, zu niedrig bemessener Vergütungssätze erst jetzt geltend gemacht würden, seien anzurechnen. Die bei Inbetriebnahme der Einrichtung zu gering bemessenen Kostensätze seien nicht dauerhaft hinzunehmen. Bewusst oder unbewusst zu niedrig angesetzte Kostensätze könnten nachträglich plausibel geltend gemacht werden. Denn ohne die Möglichkeit eines Nachholbedarfs nach einer fehlerhaften Kalkulation käme es zu einer nicht vertretbaren wirtschaftlichen Aushöhlung der Einrichtung. Es sei deshalb nicht vertretbar, wenn davon ausgegangen werde, dass die Umlage bereits dann nicht erhöht werden könne, wenn zwischenzeitlich keine neuen Baumaßnahmen durchgeführt worden seien.

Bei der Festsetzung der Höhe der Investitionskosten durch die Schiedsstelle sei § 77 Abs. 3 SGB XII nicht zu beachten, da diese Regelung eine wirksame Vergütungsvereinbarung zum Zeitpunkt der Verhandlung voraussetze. Dies sei vorliegend nicht mehr der Fall gewesen. Als Sonderregelung verdränge der § 77 Abs. 3 SGB XII auch die Regelung des § 59 SGB X, so dass auch § 59 SGB X der Neufestsetzung nicht entgegenstehe.

Die geschlossene Investitionskostenvereinbarung sei auch mit der schriftlichen Aufforderung zur Neuverhandlung wirksam gekündigt worden. Dies werde aus der Erklärung hinreichend deutlich. Eine ordentliche Kündigung einer Vereinbarung über die Investitionskosten sei zulässig gewesen, da auch bei unbefristeten Verträgen im Sozialleistungsrecht die Möglichkeit der Vertragsbeendigung bestehe. Auch ohne das Vorliegen besonderer Gründe sei daher eine Lösung der Vereinbarung nach dem Gesetz zulässig. § 78 SGB XII und § 59 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - schlössen die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht aus. Die Beteiligten hätten vorliegend auch die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung in der geschlossenen Vereinbarung vorgesehen. Für eine solche sei ein Termin vereinbart worden, was nur für den Fall einer ordentlichen Kündigung erforderlich gewesen wäre.

Die Schiedsstelle sei daher zutreffend von einer gekündigten Vereinbarung ausgegangen. Dies sei vom Gericht nicht zu überprüfen, denn die Entscheidung der Schiedsstelle sei nur eingeschränkt überprüfbar. Das Gericht sei nicht zur vollinhaltlichen Überprüfung des Schiedsspruches berufen. Dies folge aus der Besonderheit des Schiedsspruchs als eine die Vertragseinigung ersetzende Entscheidung. Die eingeschränkte Prüfungskompetenz betreffe nicht nur den Inhalt der Vereinbarung, sondern auch dessen Zustandekommen. Ein vertragsgestaltender Verwaltungsakt der Schiedsstelle unterliege daher nur der Rechtskontrolle hinsichtlich des zwingend einzuhaltenden Rechts. Jede Vereinbarung sei daher vom Gericht zu akzeptieren. Gründe für die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes seien solange unbeachtlich, soweit die Regelungen in die Dispositionsbefugnis der Vertragsparteien gestellt seien und nicht gegen zwingendes Recht verstießen. Da die Beteiligten einvernehmlich davon ausgegangen seien, dass die bestehende Vereinbarung beendet worden sei, stehe dem Abschluss einer Vereinbarung kein zwingendes Recht entgegen. Dem Gericht stehe es nicht zu, die zulässige Vereinbarung über Neuverhandlungen für unwirksam zu erklären. Vielmehr habe das Gericht ausschließlich über die streitgegenständliche Festsetzung der Höhe der Investitionskosten zu entscheiden. Der Schiedsspruch sei auch nur insoweit angefochten.

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Baden-Württemberg vom 18. Januar 2010 zum Aktenzeichen 44/09 insoweit aufzuheben, als für die streitbefangene Einrichtung für den Zeitraum vom 01. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010 ein Investitionskostensatz von weniger als 18,58 Euro pro Berechnungstag festgesetzt worden ist, und das Verfahren an die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Entscheidung der Schiedsstelle für zutreffend. Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Besetzung der Schiedsstelle rüge, sei dies verspätet. Eine Schiedsstelle stehe zudem einem Ausschuss im Sinne des § 17 Abs. 2 SGB X gleich, so dass nur § 16 Abs. 4 SGB X gelte. Dieses Verfahren sei jedoch zum Zeitpunkt der Schiedsstellenverhandlung nicht durchgeführt worden. Kein Mitglied der Schiedsstelle habe sich als ausgeschlossen erachtet. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zur Wirtschaftlichkeit der beantragten Investitionskosten sei nicht einschlägig. Es komme nicht zu einer Plausibilitätsprüfung, da keine Gründe für die Erhöhung der Investitionskosten vorlägen. Er, der Beklagte, habe einer Erhöhung der Vergütung aufgrund von Investitionsmaßnahmen nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme an sich vorher zugestimmt habe. Baumaßnahmen seien auch von der Klägerin nicht angeführt worden. Auch die Miete für das Klavier, den Kopierer und die Leasingraten für die Kaffeemaschine seien nicht berücksichtigungsfähig, da diese Kosten pauschaliert bereits in den ausgehandelten Investitionskosten enthalten seien. Im Übrigen verweist der Beklagte auf eine Entscheidung des LSG Baden-Württemberg.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung mit Erklärungen vom 25. Oktober 2013 einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der Beratungen und Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung die Klage entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -.

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin wendet sich als Trägerin einer nach § 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 75 Abs. 1 SGB XII gegen einen Schiedsspruch nach § 77 Abs. 1 S. 3 SGB XII i.V.m. § 80 SGB XII im Rahmen der Festsetzung einer Vergütung von Investitionskosten nach § 75 Abs. 3 S. 3 SGB XII i.V.m. § 75 Abs. 3 SGB XII. Gegen die von der Schiedsstelle getroffene Entscheidung vom 18. Januar 2010 ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Sachlich zuständig ist nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG in der Fassung des SGGArbGGÄndG v. 26.03.2008 (BGBl. I, 444) das Landessozialgericht. Die örtliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg folgt aus § 57 Abs. 1 S. 1 SGG und dem Sitz der Klägerin in Berlin.

Die Klage ist auch als Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG zulässig. Bei dem Spruch der Schiedsstelle handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Mit ihm ist eine Regelung im Einzelfall der Klägerin und des Beklagten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, nämlich dem SGB XII mit unmittelbarer Außenwirkung für die Beteiligten getroffen worden (Baur in Mergler/Zink, SGB XII, 15. Lfg., Std. 01/2010, § 77, Rn. 22; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 77, Rn. 56 mwN.). Die Schiedsstelle hat dabei auch als Behörde im Sinne des §§ 31 SGB X i.V.m. § 1 Abs. 2 SGB X gehandelt, da sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Rahmen der Festsetzung von Vergütungen nach §§ 75 ff. SGB XII aufgrund gesetzlicher Zuweisung in § 77 Abs. 1 S. 3 SGB XII wahrnimmt (vgl. ausführlich LSG Hessen vom 27.4.2012 – L 7 SO 124/10 KL – juris, Rn. 25 f.; BVerwG v. 01.12.1998 – 5 C 17/97 -, juris, Rn. 12 zu § 94 BSHG). Mit der isolierten Anfechtungsklage erreicht die Klägerin das allein zulässige Klageziel, nämlich eine erneute Festsetzung/Ersetzung des Investitionskostenbetrages, da mit Aufhebung des Beschlusses der Schiedsstelle von dieser eine neue Entscheidung in dem dann nicht mehr beendeten Schiedsstellenverfahrens zu ergehen hat (BVerwG aaO; LSG BW v. 05.10.2011 – L 2 SO 5659/08 KL – juris, Rn. 32; LSG Hessen aaO.; LSG MP v. 30.08.2012 – L 9 SO 1/10 – juris, Rn. 36 f.). Soweit vertreten wird, dass die isolierte Anfechtungsklage dem Begehren der klagenden Partei nicht gerecht würde und die Anfechtungsklage kombiniert mit der Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass die Schiedsstelle zur erneuten Entscheidung berufen ist, zulässig sei (Jaritz/Eicher, aaO., Rn. 68 f.), kann dem nicht gefolgt werden. Für eine Feststellungsklage fehlt es an einem berechtigten Interesse, da mit Aufhebung des Schiedsspruchs das Schiedsstellenverfahren durch den unbeschiedenen Antrag offen ist. Sofern ein offenes Verfahren nicht angenommen wird, können die Beteiligten durch Antragstellung eine neue Entscheidung der Schiedsstelle herbeiführen. Der Antrag der Klägerin war auch dahin auszulegen, dass beantragt ist, den Schiedsspruch aufzuheben. Die Schiedsstelle hat nämlich nach Auffassung der Klägerin den Investitionskostenvergütungssatz niedriger als begehrt festgesetzt, so dass die Formulierung im Klageantrag „den Schiedsspruch insoweit aufzuheben als …“ dahin verstanden werden musste, dass die Aufhebung des Spruchs beantragt ist. Eine den Schiedsspruch einer Schiedsstelle ersetzende gerichtliche Entscheidung, d.h. eine Festsetzung der Vergütungshöhe, hier des konkreten Investitionskostensatzes, der grundsätzlich der Vereinbarung zwischen den Beteiligten nach § 75 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 75 Abs. 3 SGB XII unterliegt und nach den gesetzlichen Regelungen nur durch eine Entscheidung der Schiedsstelle ersetzt werden kann, kann nicht ergehen. Der Senat war daher auch gehindert, eine Entscheidung in der Sache zu treffen (BVerwG v. 28.02.2002 – 5 C 25/01 – juris, Rn. 20.).

Soweit die Klägerin weiter beantragt, das Verfahren an die Schiedsstelle zurück zu verweisen, ist dieses Klagebegehren bereits unzulässig. Es fehlt insoweit am Rechtsschutzbedürfnis.

Die Anfechtungsklage richtet sich auch gegen den zutreffenden Beklagten. Nach § 77 Abs. 1 S. 5 SGB XII richtet sich die Klage gegen eine der beiden Vertragsparteien und nicht gegen die Schiedsstelle. Vertragspartei der Klägerin für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen ist hier nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) in Baden-Württemberg vom 1. Juli 2004 (GBl. BW 2004, S. 469) der Landkreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe, also der Beklagte, der nach § 2 AG SGB XII auch zuständig ist für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen. Vertreten wird der Beklagte nach § 5 der kommunalen Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Altenhilfe (Pflege, Behinderten- und Jugendhilfe (SGB XI, XII, VIII) vom 29.10.2010 durch den Kommunalverband für Jugend und Soziales - KVJS -. Der Vertreter des Beklagten ist hingegen nicht selbst Beklagter, obwohl er gemäß § 2 Nr. 4 der Vereinbarung am Verfahren für Vereinbarungen nach § 75 ff. SGB XII beteiligt ist (vgl. BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R – juris, Rn. 8). Eines Vorverfahrens bedurfte es nach § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII nicht, die Klagefrist ist gewahrt, § 87 SGG.

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss der Schiedsstelle ist formell und materiell rechtmäßig ergangen.

Die Schiedsstelle des Landes Baden-Württemberg war hier zuständig, da die Einrichtung für die eine Entscheidung über die Vergütungssätze für Investitionskosten begehrt wird, im Bereich dieser Schiedsstelle belegen ist. Auf den Sitz des Einrichtungsträgers ist nicht abzustellen. Das Gesetz stellt hinsichtlich des Verfahrens zum Abschluss der Vereinbarung auf den Sitz der „Einrichtung“, und nicht auf den Sitz des Einrichtungsträgers ab (§ 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), so dass auch die im Land BW gebildete Schiedsstelle zur Entscheidung berufen war.

Zweifel an der ordnungsgemäßen Besetzung der Schiedsstelle bestehen nicht. Soweit hier ein Mitglied der Schiedsstelle mit Stimmrecht bei den Verhandlungen der Vergütungssätze auf Seiten des Beklagten beteiligt gewesen ist (Herr U, vgl. Protokoll der Schiedsstellensitzung vom 18. Januar 2010 und Aktenvermerk Vergütungsverhandlung), führt dies nicht zum Ausschluss. Der Gesetzgeber hat bereits in § 80 Abs. 2 SGB XII hinsichtlich der paritätischen Zusammensetzung der Mitglieder der Schiedsstelle bestimmt, dass die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen Vertreter für die Schiedsstelle bestellen und auch der Träger der Sozialhilfe, hier also der Beklagte, Vertreter bestimmt. Damit hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass im Verfahren bei der Schiedsstelle an der Entscheidung auch Personen beteiligt sein können, die bereits bei gescheiterten Vergütungsverhandlungen mit dem Streitstoff befasst waren. Nach § 80 Abs. 3 SGB XII sind aber alle Mitglieder nicht an Weisungen gebunden und damit in ihrer Entscheidung frei. Dies gilt auch für die Vertreter der Behörden und damit auch für die von dem Beklagten bestimmten Mitglieder der Schiedsstelle. Auch nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Schiedsstellenverordnung – SGB XII – des Landes Baden-Württemberg (SchiedsVOBW) (Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch idF. Vom 25.11.2008 (GBl 1994, 297) ist die Weisungsfreiheit der Mitglieder bestimmt. Angesichts der vom Gesetzgeber bewusst gewählten Zusammensetzung der Schiedsstelle und der Bestimmung der Weisungsfreiheit seiner Mitglieder kann allein der Vortrag, ein Mitglied sei – auf welcher Seite auch immer – bei Verhandlungen über die streitigen Vergütungssätze bereits beteiligt gewesen, nicht die Annahme einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung begründen. Auch war das von der Klägerin angeführte Mitglied der Schiedsstelle, welches schon an den dem Schiedsstellenverfahren vorausgegangenen Verhandlungen teilgenommen hatte, verpflichtet, an der Sitzung teilzunehmen. Andernfalls wäre die Schiedsstelle nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 6 Abs. 2 SchiedsVOBW).

Der Spruch der Schiedsstelle ist nicht zu beanstanden. Die Schiedsstelle hat es zu Recht abgelehnt, einen höheren Vergütungssatz festzusetzen.

Der Antrag der Klägerin an die Schiedsstelle war nach Ablauf der Sechswochenfrist des § 77 Abs. 1 SGB XII zulässig gestellt.

Die Schiedsstelle hat vorliegend den Antrag der Klägerin, eine höhere Vergütung festzusetzen, im Ergebnis zutreffend abgelehnt und die Vergütung entsprechend der Vereinbarung der Beteiligten vom 30. März 2004 festgesetzt.

Grundlage der angefochtenen Entscheidung der Schiedsstelle ist § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII i.V.m. § 75 Abs. 5 Satz 3, 77 Abs. 3 SGB XII.

Nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet, wenn hierüber eine entsprechende Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII, also nach den Regelungen der §§ 75 ff. SGB XII geschlossen worden ist. Da die Einrichtung der Klägerin keine nach Landesrecht geförderte Einrichtung nach § 9 SGB XI ist, können betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen für die Einrichtung gesondert berechnet werden, unterliegen aber einem Vereinbarungsvorbehalt. Solche betriebsnotwendigen Aufwendungen macht die Klägerin vorliegend im Hinblick auf eine gesonderte Berechnung geltend und hat mit Schreiben vom 17. Juli 2009 den Beklagten, vertreten durch den KVJS zum Abschluss einer Vereinbarung aufgefordert. Nachdem eine Vereinbarung auf den Antrag der Klägerin über die Vergütung der gesondert berechneten Investitionskosten nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII in Verbindung mit § 76 Abs. 2 SGB XII nicht abgeschlossen worden ist, war die Schiedsstelle auf den Antrag der Klägerin zur Entscheidung berufen. Die entsprechend der auf der Grundlage des § 81 Abs. 2 SGB XII erlassenen SchiedsVOBW errichtete Schiedsstelle ist nämlich bei einem an sie gerichteten Antrag berufen, über diesen zu entscheiden (§ 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII), wobei die Pflicht und Kompetenz, gestellte Anträge zu bescheiden, nicht zwingend beinhaltet, eine eigene Entscheidung über Vergütungssätze zu treffen.

Die Entscheidung der Schiedsstelle ist gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen, worauf die Klägerin zu Recht hinweist. Der Gesetzgeber hat der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII eine besondere Beurteilungskompetenz zugewiesen, ihr eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich Definition und Ausfüllung der im Rahmen der Vereinbarung der Vergütungssätze nach § 76 Abs. 2 SGB XII zu beachtenden Rechtsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit eingeräumt (so schon zu § 93 BSHG BVerwG v. 01.12.1998 – 5 C 17/97 - juris, Rn. 14; LSG NRW v. 29.09.2005 – L 20 SO 92/06 – juris, Rn. 51 mwN.; zur Schiedsstelle im Rahmen der Pflegeversicherung: BSG v. 29.01.2009 – B 3 P 7/08 R – juris, Rn. 41 f.). Gerichtlich zu überprüfen ist ausschließlich, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren erfolgt ist und alle erforderlichen Erkenntnisse gewonnen worden sind, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist (BSG v. 29.01.2009 – B 3 P 7/08 R – aaO; LSG Hessen v. 27.04.2012 – L 7 SO 124/10 KL – juris, Rn. 28; LSG NRW, aaO., Rn.51; BVerwG v. 01.12.1998 – 5 C 17/97 - aaO, Rn. 20). Die Prüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für eine Entscheidung in der Sache ist dabei nicht der Kompetenz der Gerichte entzogen (BVerwG, aaO.; BSG v. 29.01.2009 – B 3 7/08 R – aaO., Rn. 42: „Beachtung zwingendes Gesetzesrecht“). Die allein der Beurteilungskompetenz der Schiedsstelle unterliegende Definition und Ausfüllung der im Rahmen der zu ersetzenden Vereinbarung zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit erfasst jedoch nicht auch die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zu ersetzen ist, eine Sachlage zur Ersetzung einer Vereinbarung vorliegt. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, der regelt, dass eine Schiedsstelle auf Antrag über die Gegenstände entscheidet, über die keine Einigung zwischen den beteiligten Vertragsparteien erzielt worden ist. Der Gesetzgeber hat also eine Entscheidung der Schiedsstelle über neue Vergütungssätze, Inhalte von Vereinbarungen schon von vornherein nur dann vorgesehen, wenn keine wirksame Vereinbarung besteht, über wesentliche Bestandteile einer notwendigen Vereinbarung keine Einigung erzielt worden ist. Ist die Schiedsstelle im Rahmen dieses Bereichs zur Entscheidung berufen, kommt ihr die – alleinige – Beurteilungskompetenz zu. Soweit die Klägerin meint, das Gericht sei auch hinsichtlich der Entscheidung der Schiedsstelle gebunden, ob eine der Entscheidungskompetenz vorausgesetzte „Nichteinigung“ vorliegt, ist dem nicht zu folgen. Für eine solch weitreichende Beurteilungskompetenz findet sich im Gesetz keine Stütze. Das Gericht ist auch nicht gehindert zu prüfen, ob sich die Schiedsstelle bei der Entscheidung auf die Gegenstände beschränkt hat, über die keine Einigung erzielt worden ist. Ansonsten fehlte es gegen Entscheidungen der Schiedsstellen, die über den vom Gesetzgeber gezogenen Rahmen hinausgehen, im Interesse der Vertragsparteien an einem effektiven Rechtsschutz. Da sich die Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle mithin auf die zu regelnden möglichen (offenen) Vereinbarungsgegenstände und damit auf das „Wie“ der Vertragsgestaltung beschränkt und selbst in diesem Bereich unter anderem vollständig gerichtlich überprüfbar ist, ob die Schiedsstelle alle hierfür erforderlichen Erkenntnisse gewonnen hat, ist eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle des Schiedsspruchs dahin, dass eine Prüfung der Voraussetzungen für eine (Neu-)Entscheidung durch die Schiedsstelle durch das Gericht ausgeschlossen ist, nicht ersichtlich.

Hiervon ausgehend erweist sich die Entscheidung der Schiedsstelle im Ergebnis als rechtmäßig. Vorliegend hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Neufestsetzung der Vergütung der Investitionskosten, da die Beteiligten hierüber bereits eine Vereinbarung am 30. April 2004 getroffen hatten und die Voraussetzungen für eine neue Festsetzung nach dem Gesetz nicht vorliegen. Die Schiedsstelle hat daher zu Recht im Ergebnis die bereits zwischen den Beteiligten vereinbarten Sätze weiter anerkannt, da sie weiter aufgrund der bereits geschlossenen Vereinbarung gelten.

Nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII in Verbindung mit § 77 Abs. 1 SGB XII sind auch Vereinbarungen über die Investitionskosten im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB XI im Voraus abzuschließen, d.h. es gilt auch bezüglich dieser Vereinbarung der Grundsatz der Prospektivität. Hintergrund der Regelung ist, dass die Einrichtungsträger mit im Voraus bestimmten finanziellen Mitteln rechnen können und müssen, Unterdeckungen sollen nicht ausgeglichen werden. Auch der Sozialhilfeträger ist im Voraus hinsichtlich der zu leistenden Vergütung gebunden, Rückforderungen sind ausgeschlossen. Dies ergibt sich bereits aus § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. SGB XII, wonach nachträgliche Ausgleiche ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber hat es dabei unterlassen, die Laufzeiten der Vereinbarungen nach § 77 Abs. 1 SGB XII gesetzlich festzulegen, deren Geltungsdauer und damit die Dauer der zu zahlenden und zu beanspruchenden Vergütung vielmehr den Vertragsparteien zur Vereinbarung überlassen (vgl. zu allem: Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 77, Rn. 4). Daraus folgt, dass die Vertragsparteien im Hinblick auf mögliche Risiken auch sehr kurze Vereinbarungslaufzeiten vertraglich bestimmen können. Die Vergütungsvereinbarungen gelten für den jeweils vereinbarten Zeitraum. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums gelten die (bisher) vereinbarten bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung nach § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB XII weiter. Während der Laufzeit einer Vereinbarung ist hingegen eine Neufestsetzung nach Neuverhandlungen nur unter besonderen Umständen, nämlich bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der laufenden Vereinbarung zugrunde lagen, möglich, § 77 Abs. 3 SGB XII.

Die Vergütung ist damit, soweit überhaupt erstmals eine Vereinbarung geschlossen oder von einer Schiedsstelle ersetzt worden ist, weiterhin durch Festlegungen einer ausgelaufenen oder neu verhandelten neuen Vergütungsvereinbarung geregelt.

Für die Zeit bis zu einem erstmaligen Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gilt für die Vergütung von Leistungen an Leistungsberechtigte nach § 75 Abs. 4 SGB XII, dass – sofern die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung vorliegen (§ 75 Abs.3 Satz 1 SGB XII) - eine Vergütung nur bis zu der Höhe übernommen wird, wie sie der Träger am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach geschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen zu tragen hat. Diese Regelung gilt nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII („eine der in Absatz 3 genannten Vereinbarungen“) in Verbindung mit § 75 Abs. 3 SGB XII nur für die Vergütung von Leistungen in einer Einrichtung nicht hingegen für die Vergütung von gesondert berechneter Investitionskosten im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB XI in nach § 72 SGB XI zugelassenen, nicht geförderten Pflegeeinrichtungen (Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75, Rn. 89).

Für die Vergütung der Investitionskosten, deren Höhe hier streitig ist, regelt § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII die ausschließliche Vergütung auf der Grundlage von bestehenden Vereinbarungen. Nach § 75 Abs. 5 Satz 1 SGB XII richtet sich die Vergütung der Leistungen in einer nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung - wie der Einrichtung der Klägerin – nach den Regelungen des SGB XI und den nach diesen Regelungen vorgesehenen Vereinbarungen soweit sie im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind und nicht nach § 61 SGB XII weitergehende Leistungen zu erbringen sind (§ 75 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB XI). Die Vergütung der in der Einrichtung der Klägerin erbrachten Leistungen richtet sich im Grundsatz also nach Vereinbarungen nach dem SGB XI. Ein Vergütungsanspruch für Investitionskosten im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach dem SGB XII zu Lasten des Sozialhilfeträgers hat der Einrichtungsträger jedoch nur, soweit eine Vereinbarung mit diesem besteht (§ 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII). Diese Regelung geht darauf zurück, dass nach § 82 Abs. 4 SGB XI Pflegeeinrichtungen, die – wie die Einrichtung der Klägerin – nicht hinsichtlich der Investitionskosten nach Landesrecht gefördert wurden (vgl. § 9 SGB XI i.V.m. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften), unter bestimmten Voraussetzungen ihre betriebsnotwendigen Investitionskosten den Pflegebedürftigen direkt in Rechnung stellen dürfen. Für nicht öffentlich geförderte zugelassene Pflegeeinrichtungen bedarf es daher für einen Anspruch auf Vergütung der gesondert berechneten Investitionskosten gegen den Träger der Sozialhilfe einer gesetzlichen/vertraglichen Grundlage, da über den Verweis auf die Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XI in § 75 Abs. 5 Satz 1 SGB XII diese Kosten nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung sind.

Die Vergütung dieser Investitionskosten im Rahmen der Sozialhilfe hat der Gesetzgeber daher gesondert in § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII geregelt und abhängig vom Bestehen einer Vereinbarung gemacht. Für eine solche Vereinbarung gilt die Regelung zur Vergütung nach Ablauf einer geschlossenen Vereinbarung nach § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII entsprechend (Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75, Rn. 90). Da die Regelung des § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII für vereinbarungslose Zustände jedoch nur für Vergütungen von Leistungen gilt (Jaritz/Eicher, aaO., Rn. 89), ist ein Vergütungsanspruch für Investitionskosten ohne Vereinbarung oder weiter geltender Vereinbarung nach Auslaufen nicht gegeben (§ 77 Abs. 2 SGB XII; aA. Jaritz/Eicher, aaO., Rn. 90, wobei aber für den Fall einer Kündigung nach § 78 SGB XII kein Raum für die Anwendung einer Fortgeltungsklausel gesehen wird [Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 77, Rn. 98]).

Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf höhere Vergütung der Investitionskosten hat als mit der Vereinbarung vom 30. April 2004 bereits festgelegt war.

Die Beteiligten haben nämlich am 30. April 2004 wirksam die Vergütung der Investitionskosten mit einem Betrag von 15,03 € Platz/tägl. entsprechend § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII in Verbindung mit § 77 Abs. 1 SGB XII vereinbart. Diese Vereinbarung, die noch nach den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes – BSHG – zu der Vergütung der Investitionskosten geschlossen worden ist, ist wirksam geschlossen. Diese Vereinbarung haben die Beteiligten auch für sich als wirksam angenommen. An der Wirksamkeit änderte die Kodifizierung des Sozialhilferechts zum 01. Januar 2005 im SGB XII nichts, da weiterhin eine Regelung zwischen den Beteiligten über die Vergütung der Investitionskosten entsprechend § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII bestand.

Die Vereinbarung ist zwischen den Beteiligten auch weiterhin gültig.

Die Vereinbarung ist nicht durch Zeitablauf erledigt, da eine Befristung nicht erfolgt ist. Soweit die Klägerin mit dem Vortrag bei der Schiedsstelle und bei Klageerhebung von einer Fortgeltung der ausgelaufenen Vergütungsvereinbarung ausgegangen ist, wird dies von ihr offenbar nicht mehr vertreten. Die Vereinbarung gilt nach ihrem Inhalt seit dem 01. Mai 2004 und ist nicht befristet worden, so dass sie grundsätzlich nach § 77 Abs. 1 SGB XII weiter Geltung hat. Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 15. März 2004 beim Landeswohlfahrtsverband Baden im Rahmen der Anzeige nach § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XI ausgeführt hat, dass die geltend gemachten Investitionsaufwendungen „einen Zeitraum von 5 Jahren, demnach bis zum 01.05.2009, beinhalten“ sollen, bezog sich dies offenbar auf die mit der Anlage zum Schreiben mitgeteilten gesondert berechneten Investitionsaufwendungen in Höhe von 17,90 €. Dieser Satz ist im Übrigen von dem Landeswohlfahrtsamt bestätigt worden (Schreiben vom 30. März 2004). In der Vereinbarung vom 30. April 2004 nach § 93 Abs. 7 BSHG zur gesonderten Vergütung von Investitionskosten im Rahmen der Sozialhilfe, deren Geltendmachung – anders als nach dem SGB XI – nicht nur mitgeteilt oder angezeigt werden muss, ist ein Zeitpunkt für den Ablauf der Vereinbarung nicht aufgenommen worden. Nach dem Verhandlungsprotokoll vom 30. April 2004 war eine Befristung der Vereinbarung auch nicht Gegenstand der Beratungen. Lediglich hinsichtlich der Leistungsvergütungen wurde im Übrigen ein frühester Kündigungstermin vereinbart. Die im Vertragstext zur Vergütungsvereinbarung der Investitionskosten vorgesehene Möglichkeit der Bestimmung eines Laufzeitendes ist ausdrücklich nicht genutzt worden, durch „Streichung“ gerade keine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen worden.

Mangels Kündigungserklärung ist vorliegend jedenfalls die geschlossene Vereinbarung weiterhin wirksam.

Eine Kündigung der Vereinbarung ist weder durch die Klägerin noch durch den Beklagten erfolgt. Kündigungserklärungen sind empfangsbedürftige Willenserklärungen. Eine Erklärung, die zwischen den Beteiligten bestehende Vereinbarung kündigen zu wollen, ist dem Beklagten nicht zugegangen. Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 14. März 2006 dem Vertreter des Beklagten die ab 01. April 2006 gesondert berechneten Investitionskosten mitgeteilt hat, ist damit allein eine Mitteilung der Sätze entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung des § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XI erfolgt. Der mit dem Beklagten vereinbarte Vergütungssatz ist hiervon unberührt geblieben.

Auch mit der Einreichung der Kalkulation zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII über Investitionskosten für eine Laufzeit ab 01. September 2009 vom 17. Juli 2009 ist – entgegen dem jetzigen Vortrag der Klägerin - keine Erklärung der Kündigung der laufenden Vergütungsvereinbarung erfolgt. Eine solche Erklärung ist auch im Zusammenhang mit der Einreichung der Unterlagen oder mit dem Antrag bei der Schiedsstelle nicht ausdrücklich erfolgt. Sie ist auch nicht konkludent mit dem Antrag auf Abschluss einer neuen Vereinbarung erklärt worden. Zwar kann eine Kündigungserklärung auch konkludent im Zusammenhang mit anderen Erklärungen erfolgen (Heinrichs/Ellenberger in Palandt, BGB, § 133, Rn. 11). Ob der Wille zur Kündigung – hier zur Kündigung der Vergütungsvereinbarung vom 30. März 2004 - erklärt worden ist, ist - sofern eine Erklärung auslegungsbedürftig ist - durch Erforschung des wirklichen Willens des Erklärenden vorzunehmen. Bei der Prüfung, ob eine konkludente Willenserklärung erfolgt ist, ist auch entscheidend, wie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben die Erklärung verstehen musste. Danach kann vorliegend mit dem Antrag auf Neuverhandlung der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII schon nicht der Wille angenommen werden, die bestehende Vereinbarung zu lösen. Dies folgt daraus, dass bei Kündigung der Vereinbarung ab Zugang beim Beklagten die Grundlage für einen (weiteren) Anspruch auf Vergütung der Investitionskosten gänzlichen entfallen wäre. Wie bereits dargelegt sieht das Gesetz hinsichtlich der Vergütung von Investitionskosten zum Nachteil des Sozialhilfeträgers für den vereinbarungslosen Zustand, der auch bei Kündigung einer bestehenden Vereinbarung eintritt, anders als bei Vereinbarungen zu Leistungsvergütungen keine Regelung zu einer ortsüblichen Vergütung vor. Die Regelung zur weiteren Vergütung bei ausgelaufener Vereinbarung ist nicht für Fälle der Kündigung anwendbar. Der Beklagte musste daher zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die Klägerin die bestehende Vereinbarung lösen wollte, da offensichtlich weiter eine Vergütung der Investitionskosten mindestens in der vereinbarten Höhe begehrt wurde. Auch die Klägerin ist noch im Klageverfahren von einer Weitergeltung der vereinbarten Vergütungssätze ausgegangen. Soweit die Klägerin zunächst geltend gemacht hat, die Vereinbarung sei bis zum 30. April 2005 geschlossen worden und die weitere Geltung der Vergütungssätze folge aus § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (Klageschrift Seite 2, 3; Antragsschriftsatz an die Schiedsstelle vom 30.09.2009), war dies unzutreffend und wird auch nicht mehr vertreten, da die Vereinbarung unbefristet geschlossen worden ist. Der Vortrag der Klägerin belegt jedoch, dass sie mit dem Antrag auf Neuverhandlung gerade keine Kündigung der bestehenden Vergütungsregelung erklären wollte, da bereits von deren Auslaufen ausgegangen wurde und es keiner Kündigung bedurft hätte. Der tatsächlichen Erklärung der Klägerin kann nunmehr nicht im Nachhinein ein anderer Bedeutungsgehalt beigemessen werden. Die Klägerin hat vielmehr – und in dieser Weise ist die Erklärung auch von dem Beklagten verstanden worden - bei laufender, wirksamer Vereinbarung von dem Beklagten die Neuverhandlung nach § 77 Abs. 3 SGB XII begehrt. Dieses Begehren kann aber nicht als Erklärung zur Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgelegt werden, da dies für die Klägerin zu einem vertragslosen Zustand geführt hätte. Vielmehr war das Begehren auf eine Vertragsanpassung gerichtet, was gerade einen ungekündigten Vertrag voraussetzt. Um gerade vertragslose Zustände, bei denen die Existenz einer Vereinbarung nicht durch faktische Fortgeltung einer (gekündigten) Vereinbarung herbeigeführt werden kann, zu vermeiden (s.o.; Jaritz/Eicher, aaO., § 77, Rn. 98.1), sieht das Gesetz in § 77 Abs. 3 SGB XII eine Möglichkeit zur Vertragsanpassung vor. Damit ist den Beteiligten die Möglichkeit der Anpassung bestehender und bindender Verträge unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen gegeben. Dieses Konzept zu möglichen Neuverhandlungen während der Laufzeit verdeutlicht, dass eine ordentliche Kündigung ohne besondere Gründe – wie jedoch von der Klägerin angenommen – nach dem Gesetz nicht vorgesehen ist, was der Senat aber letztlich dahinstehen lassen konnte. Die Regelung des § 77 Abs. 3 SGB XII liefe ins Leere, wenn neben den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch einfache Kündigung eine gänzliche Neuverhandlung – ggf. über die Schiedsstelle – herbeigeführt werden könnte. Es spricht daher viel dafür, dass eine Kündigungsmöglichkeit nach der Konzeption der Regelungen der §§ 75 ff. SGB XII nur unter den engen Voraussetzungen des § 78 SGB XII möglich sein soll; im Übrigen wird beiden Seiten der Vereinbarung ein Festhalten zugemutet (Jaritz/Eicher, aaO., § 77, Rn. 101 am Ende; iE. wohl auch Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn, Horn, SGB XII, § 78, Rn. 4). Die Vertragspartner sind, soweit sie grundsätzlich in Leistungsbeziehungen stehen wollen, bei wirksamen Vereinbarungen auf das Instrument der Vertragsanpassung nach § 77 Abs. 3 SGB XII verwiesen.

Dahinstehen konnte für den zu entscheidenden Rechtsstreit mangels Kündigungserklärung auch, ob hier die Möglichkeit einer Kündigung ohne Gründe zwischen den Beteiligten vereinbart war. Zuzugeben ist der Klägerin allerdings, dass ein (ordentliches) Kündigungsrecht zwischen den Beteiligten vereinbart werden kann. Vorliegend ist eine solche Vereinbarung jedoch nicht geschlossen worden. Der Formulierung in der Vereinbarung, dass diese frühestens zum 31. Dezember 2005 gekündigt werden könne, kann eine Vereinbarung dahin, dass ohne Gründe des § 78 SGB SGB XII (für den Beklagten) oder Gründe nach § 59 Abs. 1 SGB X (für beide Seiten) gekündigt werden kann, nicht entnommen werden. Soweit geltend gemacht wird, dass ein ordentliches Kündigungsrecht auch nicht durch die Vereinbarung ausgeschlossen worden ist, führt dies nicht zur Annahme eines Rechts zur Kündigung der Vereinbarung ohne Gründe nach § 77 Abs. 3 SGB XII oder § 59 SGB X. Zwar regelt § 59 SGB X nicht den Ausschluss einer Kündigung eines sozialverwaltungsrechtlichen Vertrages im Übrigen, sondern regelt die Kündigung nur für Sonderfälle. Auch ist es zutreffend, dass es bei einem fortdauernden Sozialverwaltungsvertragsverhältnis die Möglichkeit der Vertragsbeendigung geben muss (BVerwG v. 29.12.2000 – 5 B 171/99 – juris, Rn. 6). Wie bereits dargestellt findet sich in der Konzeption der Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII eine Regelung zur Vertragsbeendigung in § 78 SGB XII. Zum anderen regelt § 77 Abs. 3 SGB XII spezialgesetzlich, unter welchen Voraussetzungen ein Dauerschuldverhältnis geändert werden kann. Eine Kündigung auf der Grundlage des § 59 SGB X kommt darüber hinaus nur in Ausnahmefällen, die nicht von §§ 78, 77 Abs. 3 erfasst sind, in Betracht (Jaritz/Eicher, aaO., § 77, Rn. 101). Diese gesetzliche Konzeption zu den Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII zur Vermeidung vertragsloser Zustände lässt eine Anwendung weiterer Kündigungsmöglichkeiten zur Neuverhandlung ohne entsprechende Voraussetzungen nicht zu (iE. Jaritz/Eicher, aaO., Rn. 101). Soweit eine Lösung von Vereinbarungen durch Kündigung auch neben der Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gesehen wird (Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage, § 77, Rn. 20 mwN.; Baur, aaO., § 76, Rn. 14), so kann dies jedenfalls für die „Kündigung zur Neuverhandlung“ nicht gelten, sondern nur für den Fall, dass eine endgültige Lösung gewollt ist. Konsequenterweise wird es daher für sinnvoll erachtet, für Vergütungsvereinbarungen eine relativ kurze (vertragliche) Laufzeit zu vereinbaren, um auf Ereignisse, die keinen Anspruch auf Neuverhandlung nach § 77 Abs. 3 SGB XII begründen, zeitnah reagieren zu können (Flint, aaO, Rn. 20). Hielte man eine ordentliche Kündigung generell für zulässig, käme es auf eine Befristung der Vereinbarung nicht an.

Soweit die Schiedsstelle ohne nähere Begründung von einer Kündigung der bestehenden Vergütungsvereinbarung ausgegangen ist, hat dies im Ergebnis nicht zu einer fehlerhaften Entscheidung geführt. Zutreffend ist die Schiedsstelle mit dem angefochtenen Beschluss nämlich davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Neuverhandlung der durch die ungekündigte Vereinbarung vom 30. April 2004 festgesetzten Vergütung der Investitionskosten nicht vorlagen und daher der vereinbarte Vergütungssatz zwischen den Beteiligten weiter gilt.

Nach § 77 Abs. 3 SGB XII sind bestehende Vereinbarungen nämlich nur dann neu zu verhandeln, wenn unvorhersehbare wesentliche Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung über die Vergütung zu Grunde lagen, eingetreten sind. Nur wenn solche wesentlichen Änderungen vorliegen, hat die belastete Vertragspartei - trotz wirksamer Vereinbarung - einen Anspruch auf Neuverhandlung. Diese Regelung soll sicherstellen, dass schwerwiegende Störungen des geregelten Vergütungsverhältnisses, die nicht (mehr) zumutbar sind, aufgefangen werden (Flint in Grube/Wahrendorf, § 77, Rn. 28). Mit der Regelung ist eine Ausnahme vom Prinzip der prospektiv getroffenen Vergütungsvereinbarungen getroffen worden, die eng auszulegen ist, damit gerade nicht über den Anspruch auf Neuverhandlung das vom Gesetzgeber bereits in § 93 BSHG seit 01. Juli 1994 durch das System der prospektiven Vereinbarungen - nunmehr in § 77 ff. SGB XII geregelt - abgelöste Selbstkostendeckungsprinzip auflebt (VG Cottbus v. 12.12.2011 – 5 K 857/95 – juris, Rn. 41).

Die Merkmale „unvorhergesehen“ und „wesentlich“ sind dabei unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen (VG Cottbus, aaO.).

Eine wesentliche und bei Vertragsschluss unvorhersehbare Änderung ist dann anzunehmen, wenn eine Änderung eingetreten ist, mit die Vertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht rechnen mussten und bei objektiver Betrachtung davon ausgegangen werden muss, dass die Vereinbarung unter diesen Umständen nicht mit demselben Ergebnis geschlossen worden wäre (Flint, aaO,; Münder in LPK-SGB XII, § 77, Rn. 23). Unvorhersehbar sind Veränderungen der Annahmen, wenn diese im Zeitpunkt der geschlossenen Vereinbarung nicht bekannt waren und nicht bekannt sein konnten (Friedrich in Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl. Std. 2002, § 93b, Rn. 21). Solche Änderungen in den Annahmen, die bei Vertragsschluss 2004 vorlagen, sind hier nicht erkennbar und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Die Vereinbarung vom 30. April 2004 ist auf der Grundlage der von der Klägerin damals eingereichten Kalkulationsgrundlagen, nämlich der Aufstellung der Anlagegüter, des Pachtvertrages, der Belegungskapazität der Einrichtung, getroffen worden. Zu Recht gehen der Beklagte und die Schiedsstelle davon aus, dass eine Änderung in den Annahmen tatsächlich nicht bzw. nicht wesentlich eingetreten ist. Die Einrichtung der Klägerin wird weiterhin in denselben Gebäuden geführt, der dafür abgeschlossene Pachtvertrag ist nicht geändert worden. Hinsichtlich der Ausstattung der Einrichtung eines Pflegeheimes sind Kalkulationen durch Berücksichtigung von Abschreibungen bei der Verhandlung der Vergütung berücksichtigt worden. Änderungen werden von der Klägerin diesbezüglich auch nicht geltend gemacht. Dass weitere Investitionen hinsichtlich der Ausstattung ab dem 30. April 2004 während der Vertragslaufzeit zu tätigen waren, war den Beteiligten beim Vertragsschluss bewusst, da Abschreibungssätze bei der Kalkulation der zukünftigen Inverstitionskosten berücksichtigt worden sind. Die Anschaffungen von Kopiergeräten, einem Piano und einer Kaffeemaschine stellen für den Betrieb eines vollstationären Pflegeheimes typische Investitionen dar, die auch bei Vertragsschluss angenommen wurden. Selbst wenn tatsächlich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss solche üblichen, zukünftig anfallenden Investitionen nicht mitbedacht hätten, wäre eine Veränderung in den Annahmen jedenfalls nicht wesentlich. Wesentlich ist eine Änderung im Sinne der Vorschrift nämlich nur dann, wenn die vergütungsrelevanten Annahmen sich grundlegend geändert haben und deren nachträgliche Berücksichtigung zu einem untragbaren Ergebnis führen müsste. Vorliegend ist dies bezogen auf die vorgetragene Anschaffung von Ausstattungsgütern fernliegend. Bei einem finanziellen Volumen allein aus der Pachtverpflichtung in Höhe von monatlich 64.018,61 € und 768.223,32 € jährlich, welches u.a. Grundlage der Annahmen zur Vereinbarung des geltenden Vergütungssatzes war, vermögen zeitweise monatliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zur Finanzierung des Pianos in Höhe von 106,80 €, monatliche Mietkosten für Kopiergeräte von insgesamt 228,20 € sowie 48 monatliche Leasingraten ab 2006 in Höhe von 68,12 € eine wesentliche Änderung der Grundannahmen für die Kalkulation der prospektiven Vereinbarung weder einzeln noch zusammen begründen. Weitere Investitionen, die wesentliche Änderungen in den Annahmen der Betriebskosten der Einrichtung darstellen könnten, werden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Der Senat kann daher offen lassen, ob eine Erhöhung der Vergütung auf Grund dieser allein geltend gemachten Investitionsmaßnahmen schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beklagte den Investitionsmaßnahmen nicht vorher nach § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII zugestimmt hat; sie führen jedenfalls nicht zu einer einen Anspruch auf Neuverhandlung begründenden wesentlichen Änderung im Sinne des § 77 Abs. 3 SGB XII.

Soweit die Klägerin geltend macht, der vereinbarte Kostensatz führe zu einer nicht hinnehmbaren Unterdeckung, begründet dies unabhängig davon, ob der vereinbarte Satz tatsächlich nicht kostendeckend ist, nicht einen Anspruch auf Neuverhandlung. Eine unvorhersehbare wesentliche Änderung in den Annahmen ist nämlich nicht schon dann anzunehmen, wenn sich ein Risiko der getroffenen Vereinbarung für eine Vertragspartei verwirklicht (Flint, aaO., Rn. 28). Der Gesetzgeber hat gerade die Kalkulation der Vergütungen zur Erbringung einer nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit ausgerichteten Leistungserbringung in alleinige Verantwortung der Einrichtungsträger und Leistungsträger gegeben. Etwaige Risiken, die sich aus der Prospektivität der Vergütungen ergeben, gehen zu Lasten der Vertragsparteien. Andererseits profitieren auch Einrichtungsträger u.a. dann von der Gültigkeit der vereinbarten Vergütungssätze, wenn diese über die tatsächlichen Kosten hinausgehen, da ein nachträglicher Ausgleich nicht vorzunehmen ist. Gerade dies rechtfertigt es, eine aus welchen Gründen auch immer bei Vertragsschluss in Kauf genommene mögliche Unterfinanzierung in der Risikosphäre des Vertragsschließenden zu belassen (Flint, aaO., Rn. 28). Ist schon nicht allgemein anerkannt, dass höhere Tarifabschlüsse, auf die der Einrichtungsträger keinen Einfluss hat, während der Laufzeit einer Vereinbarung zur Leistungsvergütung einen Anspruch auf Neuverhandlungen auslösen können (vgl. Flint, aaO., Rn. 29; Münder, aaO., Rn. 23), weil Tariferhöhungen dem Grunde nach schon nicht unvorhersehbar sind und daher regelmäßig in die Risikosphäre des Einrichtungsträgers fallen, der Veränderungen aus absehbaren Änderungen bei der Vereinbarung der Dauer der Vereinbarung begegnen kann, so gilt dies erst Recht für übliche Investitionsmaßnahmen, die zudem vom Einrichtungsträger einschätzbar und meist auch steuerbar sind. Hinsichtlich dieser wird gerade prospektiv eine Vereinbarung geschlossen, die regelmäßig auch künftige, absehbare Veränderungen erfassen kann. Eine „bewusste Unterfinanzierung“ kann gerade nicht dazu führen, dass eine Abkehr von dieser Finanzierung zur Annahme einer unvorhersehbaren Änderung führt. Wenn ein den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss bekanntes Risiko sich in einer nicht bekannten Höhe verwirklicht, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer „Unvorhersehbarkeit“ (VG Cottbus, aaO. zu Tariferhöhungen), da gerade bewusst ein Risiko eingegangen worden ist. Eine Fehlkalkulation führt daher bei laufenden Vergütungsvereinbarungen nicht zu einem Anspruch auf Neuverhandlung.

Dem steht auch nicht die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BSG v. 29. Januar 2009 (B 3 P 7/08 R, juris) entgegen. Es ist schon zweifelhaft, ob die vom BSG zu Vereinbarungen von Vergütungen für Leistungen nach dem SGB XI ausgeführten Grundsätze auf die Regelungssystematik des SGB XII übertragbar sind, da im SGB XI – anders als im Rahmen des SGB XII – eine gesonderte Abrechnung von Investitionskosten gegenüber dem Leistungsempfänger nach Anzeige möglich ist, während im Rahmen des SGB XII der Kostenträger belastet ist. Jedenfalls betreffen die Ausführungen des BSG in der angeführten Entscheidung einen Sachverhalt der Neuverhandlung nach Auslaufen einer Vergütungsvereinbarung. Die von der Klägerin mit Klageschriftsatz zum „Nachholbedarf“ in Bezug genommenen Ausführungen (juris, Rn. 25) betreffen die Anforderung an die Plausibilität von dargelegten Gestehungskosten. So führt das BSG insoweit überzeugend aus, dass etwaig geltend gemachte Kostensteigerungen belegt werden müssen. In diesem Zusammenhang weist das BSG darauf hin, dass eine Erhöhung von dargelegten Kostensätzen nicht von vornherein unplausibel sind, wenn die Erhöhung aus einer in den Vorjahren aufgrund fehlerhafter Kalkulation oder bewusst in Kauf genommener zu niedriger Festsetzung folgt. Diese, die Plausibilität von Kosten betreffenden Ausführungen, wären u.U. zu berücksichtigen, wenn hier Vergütungen neu zu verhandeln wären, da dann die Klägerin für einen Abschluss einer neuen Vereinbarung Investitionskosten zu benennen und zu belegen hätte (BSG, aaO:, Rn. 39). Bei der Prüfung der Plausibilität könnte der Vortrag der Klägerin, vormals Kompromisswerte für die bestehende Vereinbarung zugrunde gelegt zu haben, nach der Rechtsprechung des BSG Bedeutung gewinnen. Vorliegend vermögen die Ausführungen jedoch nicht einen Neuverhandlungsanspruch einer prospektiv geschlossenen und gültigen Vereinbarung zu begründen.

Das BSG betont gerade zu den Regelungen über die Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XI, dass der Gesetzgeber die Pflegesatzermittlung ausdrücklich als prospektives Verfahren ausgestaltet und sie dem Prinzip der reinen Kostendeckung entzogen habe. Deshalb sei die Bestimmung der angemessenen Pflegevergütung notwendig mit Unwägbarkeiten über die Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten verbunden. Als Ausgleich dafür ist das Verfahren nach § 85 Abs. 7 SGB XI (die dem § 77 Abs. 3 SGB XII im SGB XI entsprechende Regelung) vorgesehen, wonach bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln sind (BSG v. 16.05.2013 – B 3 2/12 R – Juris, Rn. 28).

Auch die weiteren Bezugnahmen der Klägerin auf die Rechtsprechung des BSG hinsichtlich der Anforderungen an einen „internen“ und „externen“ Vergleich führen vorliegend nicht weiter, da nicht der Maßstab für die konkrete Vergütungsfestsetzung durch Vereinbarungen oder Festsetzungen einer Schiedsstelle in Rede steht, sondern die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Neuverhandlungen nach § 77 Abs. 3 SGB XII.

Soweit die Klägerin weiter unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BSG vom 08. September 2011 (Az.: B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R, B 3 P 4/10 R und B 3 P 6/10 R) meint, einen Anspruch auf Neuverhandlung begründen zu können, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Entscheidungen sind sämtlichst zu Fallgestaltungen der Vergütung nach dem SGB XI ergangen. Da dem SGB XI eine gesonderte Vereinbarung über die Vergütung von gesondert berechneten Investitionskosten entsprechend § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII fremd ist, enthalten die Ausführungen des BSG auch keine auf diese Fallgestaltungen im SGB XII übertragbaren Ausführung zum Anspruch auf Neuverhandlung nach § 77 Abs. 3 SGB XII.

Die Entscheidungen befassen sich - worauf die Klägerin zutreffend verweist – mit einem Anspruch eines Einrichtungsträgers einer geförderten Pflegeeinrichtung auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendung gegenüber den Bewohnern nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI. Der Verweis in § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII auf § 82 Abs. 4 SGB XII bezieht sich nur auf betriebsnotwendige Investitionskosten nicht geförderter Einrichtungen, die Gegenstand von Vereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII sein können. Da sich die tatsächliche Vergütung von Leistungen nach dem SGB XI für Betroffene von der Finanzierung über den Sozialhilfeträger nach dem SGB XII unterscheidet, können die Ausführungen zur Art und Weise der Refinanzierung von Investitionen nicht übertragen werden. Die weiteren Ausführungen des BSG in der Entscheidung vom 08. September 2011 (B 3 P 2/11 R) zu Ansprüchen nach § 82 Abs. 3, Abs. 4 SGB XI auf gesonderte Berechnung neben den nach § 82 Abs. 1 SGB XI vereinbarten Entgelten und zum Anspruch auf Refinanzierung stehen im Kontext zu einem in § 82 Abs. 3, Abs. 4 SGB XI vorgesehenen Anspruch auf gesonderte Berechnung neben der Finanzierung durch die vereinbarte Vergütung. Diese Ausführungen des BSG lassen sich nicht übertragen auf die Voraussetzungen für Vereinbarungen nach dem SGB XII, die der Einrichtungsträger als Unternehmer auch bezüglich der Refinanzierung von Investitionen mit dem Sozialhilfeträger abschließen kann. § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII bietet den Einrichtungsträgern gerade die Möglichkeit, auch Investitionskosten über eine Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger abzurechnen. Hinsichtlich der Belastung des Sozialhilfeträgers hat der Gesetzgeber nicht geregelt, dass eine Zustimmung des Trägers zu einer gesonderten Berechnung ausreichend sein soll, sondern eine Vergütung nur auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten für möglich erachtet. Dabei hat der Gesetzgeber auch nicht die Möglichkeit der Refinanzierung von Investitionskosten ausgeschlossen, sondern deren „Refinanzierung“ in die Regelungskompetenz der Vertragsparteien gelegt. Soweit die Klägerin meint, Art. 12 GG gebiete es, dass staatliche Vergütungsvorschriften nicht zu unangemessen niedrigen Einkünften führen, so kann gerade den Regelungen der §§ 75 Abs. 5 Satz 3, 76, 77 SGB XII nicht entnommen werden, dass diese zwangsläufig zu unangemessenen Einkünften führen. Die Vereinbarungen nach § 77 SGB XII müssen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Diese Grundsätze sind in dem Vergütungsfindungssystem von allen Beteiligten, auch von einer Schiedsstelle zu beachten, so dass die Leistungsfähigkeit Bestandteil der Vergütungsfestsetzung ist. Der Verhandlungspartner kann in diesem nach dem Gesetz vorgesehen System zur Vergütungsfindung der Klägerin gerade keine zu niedrigen Vergütungen „diktieren“, da die Klägerin am Zustandekommen der Festlegung der angemessenen Vergütung durch Vereinbarung notwendig zu beteiligen ist. Wird eine Vereinbarung nicht geschlossen, weil eine Einigung nicht erzielt werden kann, entscheidet die paritätisch besetzte Schiedsstelle über die leistungsgerechte und wirtschaftliche Vergütung. Es ist daher nicht erkennbar, dass diese Vergütungsvorschriften zu unangemessenen Vergütungen führen. Dass u.U. unangemessene Vergütungen von einem Einrichtungsträger vertraglich vereinbart werden, führt nicht zu einer Verletzung des Art. 12 GG.

Nach allem hat die Schiedsstelle daher im Ergebnis zutreffend den vereinbarten Vergütungssatz für die Beteiligten weiterhin verbindlich festgesetzt und den Antrag auf Neufestsetzung abgelehnt. Dass die Schiedsstelle den Antrag der Klägerin auf Neufestsetzung der Vergütung hätte zurückweisen müssen, führt nicht zur Aufhebung der Entscheidung, da die Klägerin jedenfalls durch die Entscheidung, dass die bereits vereinbarte Vergütung in Höhe von 15,03 €/Tag für Investitionskosten für das KDGHF ab 01. Oktober 2009 weiterhin festgesetzt ist, nicht in ihren Rechten verletzt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.

Die Höhe des nach § 197a SGG in Verbindung mit § 63 GKG festzusetzenden Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1, Abs. 2 GKG und dem bezifferbaren wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Die Klägerin hat mit der isolierten Anfechtungsklage im Ergebnis die Festsetzung eines täglichen Vergütungssatzes in Höhe von 18,58 € pro Heimplatz kalendertäglich für die Zeit vom 01. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010 (= 424 Tage) begehrt. Festgesetzt ist derzeit ein Betrag von 15,03 €, so dass sich das wirtschaftliche Interesse aus der Differenz in Höhe von 3,55 € täglich für den genannten Zeitraum multipliziert mit der Anzahl der Heimplätze ergibt. Das wirtschaftliche Interesse beträgt somit 197.181,20 € (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 30.08.2012 – L 9 SO 1/10 – juris, Rn. 77).