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Wassergebühren, hier: Abwassergebühren


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 05.06.2014
Aktenzeichen VG 6 K 321/13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 6 KAG BB

Leitsatz

Die Kombination des Wohneinheitenmaßstabes mit dem Zählermaßstab ist grundsätzlich zulässig. Die Regelung zur Grundgebühr ist indes unwirksam, wenn die Gewichtung der Grundgebührensätze unplausibel ist. Dies ist insbesondere bei gleich hohen Grundgebühren für eine Wohneinheit bzw. eine Maßstabeinheit für gewerbliche Grundstücke der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Verbandsgebiet eine solche Gewichtung nicht rechtfertigen.

Tenor

1. Der Abwassergebührenbescheid des Beklagten vom 23. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2013 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu Ziffer 1. dieses Urteils über die Aufhebung des Abwassergebührenbescheides vom 23. Januar 2013 an die Kläger einen Betrag von 534,79 Euro zu zahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung von Abwassergebühren durch den Beklagten. Sie sind Eigentümer des Grundstücks in W.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2013 erhob der Beklagte Abwassergebühren für das Erhebungsjahr 2012 in Höhe von 534,79 Euro. In dem Betrag sind insgesamt 297,11 Euro Mengengebühren enthalten. An Grundgebühren erhob der Beklagte nach Wohneinheiten für die Zeit vom 01. Januar bis 31.März 2012 27,45 Euro und vom 01. April bis 31. Dezember 2012 126,23 Euro; hierbei legte er zwei Wohneinheiten zu Grunde. Ferner erhob der Beklagte eine Grundgebühr für Abwasser bei gewerblicher Nutzung für das Jahr 2012 in Höhe von 84,- Euro.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2013 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2013 -zugestellt am 12. März 2013- zurück wies.

Mit der am 12. April 2013 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass die Veränderung der Grundgebührenstruktur lediglich der verdeckten Erhöhung der Grundgebühren diene. Auf dem Grundstück sei nach wie vor ein Wasserzähler mit der Größe Qn 2,5 verbaut, der in seiner Durchlauffähigkeit begrenzt sei. Die maximal zu entsorgende Abwassermenge sei deshalb unverändert geblieben. Auf dem Grundstück befänden sich zudem keine zwei Wohneinheiten. Sofern faktisch zwei Familien auf dem Grundstück leben würden, so sei die Voreigentümerin pflegebedürftig und in den Haushalt der Eigentümer aufgenommen. Sie -die Voreigentümerin- sei nicht mehr in der Lage, einen eigenen Haushalt selbständig zu führen. Zudem seien abgeschlossene Wohnbereiche nicht vorhanden. Ferner könne der Beklagte keine Grundgebühr für einen gewerblichen Abwasseranschluss in Ansatz bringen. Gewerberäume seien auf dem Grundstück nicht vorhanden.

Die Kläger beantragen,

den Abwassergebührenbescheid des Beklagten vom 23. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2013 aufzuheben,

sowie den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger Gebühren in Höhe von 534,79 Euro zurück zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger ein Gewerbe angemeldet habe. Daher müsse und könne er davon ausgehen, dass ein Gewerbe ausgeübt werde. Auch seien zwei Wohneinheiten vorhanden. Dies sei anlässlich einer Vorortbesichtigung festgestellt worden. Der Kläger habe zwar den Rückbau einer Wohneinheit angekündigt und habe erklärt, dem Beklagten sodann einen Terminvorschlag für eine abschließende Feststellung zu unterbreiten; dies sei aber bis heute nicht geschehen.

Ferner führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Verbandsversammlung am 14. Januar 2013 die Abwassergebührensatzung, die zum 01. Januar 2010 rückwirkend in Kraft getreten sei, neu beschlossen habe. Nach dieser Satzung erhebe der Beklagte Mengen- und Grundgebühren. Die Mengengebühr betrage 4,07 Euro/m³ und bemesse sich nach der in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangte Abwassermenge, die sich wiederum nach dem zugeführten Frischwasser bemesse.

Die Grundgebühr sei bis zum 31. März 2010 nach der Nennbelastung des Wasserzählers bemessen worden. Ab dem 01. April 2010 erfolge die Erhebung der Grundgebühr für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke nach der Anzahl der Wohneinheiten. Sie betrage 55,20 Euro/Jahr sowie ab dem 01. April 2012 84,00 Euro/Jahr. Für gewerbliche und sonstige Anschlüsse bemesse sich die Grundgebühr weiterhin nach dem Nenndurchfluss des Wasserzählers und betrage ab dem 01. April 2010 bei einem Wasserzähler bis 2,5 m³/h 84,00 Euro/Jahr. Auf dem klägerischen Grundstück seien zwei Wohneinheiten vorhanden. Für die zu gewerblichen Zwecken genutzten Räume sei die Grundgebühr von 84,- Euro entstanden.

Bei der Einführung der nunmehr geltenden Regelungen zur Grundgebühr habe der Verband sich von folgenden Erwägungen leiten lassen. Bei gewerblich oder sonst nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken seien 977 Wasserzähler mit Qn 2,5, 77 Stück mit Qn 3 bis 10, 7 Stück mit Qn 15 bis Qn 25 und 1 Wasserzähler mit Qn 60 bis Qn 100 vorhanden. Bei gewerblicher Nutzung seien daher mit über 90% Wasserzähler mit einer Nenngröße von Qn 2,5. Nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit sei es mithin zulässig, von einer Verwendung des Wasserzählers Qn 2,5 als dem Regelfall auszugehen. Von den 977 Grundstücken seien wiederum 525 auch zu Wohnzwecken genutzt. Da es dem Beklagten nicht möglich sei, das jährlich anfallende Abwasser der gewerblichen oder wohnlichen Nutzung zuzuordnen, seien die 452 rein gewerblich genutzten Grundstücke betrachtet worden. Bei diesen gewerblich genutzten Grundstücken betrage die Jahreseinleitmenge 47.864 m³, was einem Durchschnittsverbrauch von 106 m³/Jahr entspreche. Bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken habe die Jahreseinleitmenge 508.854 m³ betragen, was bei 12.311 Wohneinheiten einem Durchschnittsverbrauch von 41,33 m³/Jahr je Wohneinheit entspreche. Von der tatsächlichen Vorhalteleitung (Jahreseinleitmenge 21.900 m³) nähmen insoweit gewerblich genutzte Grundstücke lediglich 0,48% und eine Wohneinheit durchschnittlich 0,19% in Anspruch. In Relation zur tatsächlichen Liefer- und Vorhalteleistung nähmen daher gewerbliche und sonstig genutzte Grundstücke sowie die zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke die Vorhalteleistung des Beklagten tatsächlich in vergleichbar geringem Umfang in Anspruch. Die tatsächliche Nutzung der Vorhalteleistung sei dergestalt gering, dass eine Differenzierung zwischen den Grundstücken anhand des Vorhaltevorteils entfallen könne. Es sei daher gerechtfertigt, eine der Höhe nach identische Grundgebühr zu erheben.

Der Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip seien bei der Ausgestaltung der Grundgebührenregelung eingehalten worden. Wesen der Grundgebühr sei es, die unabhängig von der tatsächlichen Nutzung allein durch die durchgängig vorzuhaltende Liefer- und Leistungsbereitschaft der Einrichtung entstehenden Fixkosten ganz oder zum Teil auf die Gebührenpflichtigen zu verteilen. Die Grundgebühr habe sich daher an dem auf dem Grundstück möglichen Trinkwasseranfall zu orientieren. Nur dies ermögliche ausreichende Rückschlüsse auf die mögliche Menge des zu liefernden Trinkwassers und auf den Umfang der vorzuhaltenden Höchstleistungskapazität. Die für sich jeweils zulässigen Maßstäbe nach Wohneinheiten und der Zählergröße müssten in einem Verhältnis untereinander gewährleisten, dass im Verhältnis der Wohngrundstücke zu nicht zu Wohnzwecken dienenden Grundstücken der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip eingehalten würden. Die Grundgebühr dürfe daher nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen und die einzelnen Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen übermäßig belasten. Eine in etwa gleich hohe Inanspruchnahme der Vorhalteleistung müsse einer in etwa gleich großen Grundgebühr gegenüber stehen. Dies sei vom Beklagten eingehalten worden.

Zudem zeichne sich das Verbandsgebiet durch eine homogene, ganz überwiegend durch Wohnnutzung geprägte Struktur aus. Die Jahreseinleitmenge des reinen Gewerbes betrage lediglich 8.6 % der Gesamteinleitmenge der Grundstücke, die über einen Wasserzähler Qn 2,5 verfügten. Ferner stünden 12.311 Maßstabseinheiten nach dem Wohneinheitsmaßstab 1062 Maßstabseinheiten nach der Zählergröße entgegen, wovon 977 über einen Wasserzähler Qn 2.5 verfügten. Gewerblich genutzte Grundstücke würden daher lediglich einen Anteil von 7,9 % ausmachen. Sowohl nach der Jahreseinleitmenge als auch hinsichtlich der Anzahl der Maßstabseinheiten betrage der Anteil gewerblich genutzter Grundstücke weniger als 10%; ihnen komme nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Auch das weitgehend homogene Verbandsgebiet spreche daher für eine in etwa gleich hohe Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso wie die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen und die Unterlagen zum Satzungsrecht Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Abwassergebührenbescheid des Beklagten vom 23. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Heranziehung der Kläger zu Abwasserentsorgungsgebühren für das Erhebungsjahr 2012 ist rechtswidrig, weil es insoweit an der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Satzungsgrundlage fehlt. Die -nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg mit Urteil vom 07. November 2012 (OVG 9 A 7.10) die maßgeblichen, die Gebühren für die zentralen Abwasserentsorgung betreffenden Regelungen der Vorgängersatzung für unwirksam erklärt hat- allein in Betracht kommende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentralen und dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 14. Januar 2013 (AGS 2013), die ausweislich ihres § 14 rückwirkend zum 01. Januar 2010 in Kraft treten soll, ist unwirksam.

Die Regelungen der AGS 2013 betreffend die -hier allein streitgegenständlichen- Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung sind unwirksam, weil ihnen Mängel hinsichtlich des Grundgebührenmaßstabes anhaften, die zur Gesamtnichtigkeit der Regelungen zu den Gebühren für die zentrale Abwasserentsorgung führen. Mit der AGS 2013 werden neben Mengengebühren auch Grundgebühren erhoben, wobei ab dem 01. April 2010 letztere für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke nach der Anzahl der Wohneinheiten (§ 4 Abs. 1 Satz 7 Buchstabe a AGS 2013) und für gewerblich oder sonstig genutzte Grundstücke nach der durch die Zählergröße gestimmten maximalen Durchflussmenge (Buchstabe b) erhoben wird. Dabei ist zwar sowohl der Maßstab nach der Anzahl der Wohneinheiten als auch der Maßstab nach der Zählergröße für sich genommen als auch in der Kombination in der Weise, dass für die zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke nach Wohneinheiten und in den übrigen Fällen nach dem Nenndurchfluss des verbauten Wasserzählers abgerechnet wird, -von Feinheiten abgesehen- grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. November 2012 -OVG 9 A 7.10-, veröffentlicht in Juris m.w.N.).

Allerdings ist der Satzungsgeber bei der Gestaltung des Grundgebührenmaßstabes und namentlich bei der Ergänzung des Wohneinheitenmaßstabes um einen weiteren Maßstab -hier nach der Zählergröße für gewerblich und sonstig genutzte Grundstücke- nicht gänzlich frei. Namentlich ist, wird der Wohneinheitenmaßstab in einer Weise mit dem Zählermaßstab kombiniert, die zu einer unplausiblen Gewichtung des jeweils Gezählten führt, die gewählte Regelung rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 07. November 2012, a.a.O.), der die Kammer folgt, gilt dabei folgendes:

„Der Wohneinheitenmaßstab ist grundsätzlich ein zulässiger Maßstab für die Bemessung der Grundgebühr für die zentrale Abwasserbeseitigung. Mit der Zahl der Wohneinheiten steigen bei typisierender und pauschalierender Betrachtung der potentielle Abwasseranfall eines Grundstücks und damit sowohl die in Anspruch genommene Vorhalteleistung an Abwasserbeseitigungskapazität als auch die (anteilig) ausgelösten Vorhaltekosten. Der Wohneinheitenmaßstab stellt insoweit regelmäßig eine Verfeinerung des (Frischwasser-)Zählermaßstabes dar, der bei typisierender und pauschalierender Betrachtung ebenfalls einen Rückschluss darauf zulässt, wie viel Abwasserbeseitigungskapazität für ein Grundstück vorgehalten wird und welche (anteiligen) Vorhaltekosten das auslöst. Der verfeinernde Charakter des Wohneinheitenmaßstabes beruht dabei auf dem Umstand, dass der Zählermaßstab infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaßstab wirken kann (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 39; Urteil vom 6. Juni 2007, OVG 9 A 77.05, juris, Rdnr. 32; Urteil vom 26. November 2008, OVG 9 B 17.08, juris, Rdnr. 39). Eine noch weitere Verfeinerung (etwa in Richtung eines Abstellens auf die Wohnungsgröße oder die Zahl der darin lebenden Personen) kann lediglich geboten sein, wenn andernfalls die Leistungsorientiertheit des Gesamtsystems aus Grund- und Mengengebühr verloren ginge. Der Wohneinheitenmaßstab darf ohne weiteres auch um Regelungen ergänzt werden, die die Erfassung wohnungsloser Grundstücke ermöglichen. Insoweit kommt grundsätzlich auch eine Kombination mit einem weiteren Maßstab wie dem Zählermaßstab in Betracht (vgl. dazu OVG Bbg, Urteil vom 22. Mai 2002, 2 D 78.00/NE, juris, Rdnr. 97). Allerdings bedeutet jede Ergänzung eines zulässigen Grundgebührenmaßstabs um einen weiteren Maßstab denknotwendig eine Wertung, wie das nach dem einen Maßstab Gezählte im Vergleich zu dem nach dem anderen Maßstab Gezählte gewichtet wird. Eine solche Gewichtung wird dabei zumindest stillschweigend vorgenommen, indem für die nach den beiden Maßstäben gezählten Größen bestimmte Grundgebührensätze festgelegt werden. Gewisse Brüche und Ungereimtheiten sind insoweit unvermeidlich und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hinzunehmen. Gleichwohl muss aber sichergestellt sein, dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme der Vorhalteleistung oder in etwa gleiche Verursachung von Vorhaltekosten oder ein in etwa gleicher Wert der gebotenen Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer auch zu einer in etwa gleich großen Grundgebühr führt. Die Unmöglichkeit, einen Maßstab für alle Arten von Grundstücken durchzuhalten, bedeutet nicht, dass in Anknüpfung an unterschiedliche Grundstücksarten praktisch zwei Grundgebühren erhoben werden dürften, deren Ergebnisse von vornherein jeglicher Gleichheitsprüfung entzogen wären.“

Hinsichtlich der Regelungen in der Vorgängersatzung (die Abwassergebührensatzung vom 09. Oktober 2006 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18. Oktober 2010) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem genannten Urteil (Urteil vom 07. November 2012, a.a.O.) sodann weiter ausgeführt:

„Diesen Anforderungen wird die hier gewählte Gestaltung nicht gerecht. Zwar bestehen vorliegend keine Bedenken gegen die Wahl des Wohneinheitenmaßstabs. Insbesondere musste hier entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen keine weitere Verfeinerung etwa in Richtung einer Grundgebührenbemessung nach der Größe der Wohneinheiten oder der Zahl der darin lebenden Personen vorgenommen werden, nachdem im Jahr 2010 über die Grundgebühren nur ca. 21 % der Gesamtkosten der Anlage umgelegt werden sollten. Indessen hat der Antragsgegner den Wohneinheitenmaßstab hier in einer Weise mit dem Zählermaßstab kombiniert, die zu einer unplausiblen Gewichtung des jeweils Gezählten führt. Die Gewichtung ergibt sich dabei stillschweigend aus den jeweils festgelegten Gebührensätzen. Dabei fällt Folgendes auf: Die kleinste satzungsmäßig relevante Zählerkategorie (Nennbelastung bis 2,5 m³/h) könnte bis zu 30 Wohneinheiten versorgen, wird vorliegend aber grundgebührenmäßig niedriger gewichtet (72 Euro) als zwei Wohneinheiten (110,40 Euro). Die nächst größere Zählerkategorie (Nennbelastung bis 10 m³/h) könnte noch deutlich mehr Wohneinheiten versorgen, wird aber grundgebührenmäßig niedriger gewichtet (288 Euro) als sechs Wohneinheiten (331,20 Euro), für deren Versorgung nicht einmal der kleinere Zähler erforderlich wäre. Dafür ist eine plausible Erklärung weder vom Antragsgegner vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich.“

Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass die nunmehr gewählte (stillschweigende) Gewichtung, wie sie sich aus den festgelegten Gebührensätzen ergibt, (mindestens) ebenso wenig plausibel ist, wie es noch bei der Abwassergebührensatzung vom 09. Oktober 2006 in der Fassung der 3. Änderungssatzung der Fall gewesen ist. Soweit es die Gebührensätze für die Zeit vor dem 01. April 2012 betrifft, betragen diese je Wohneinheit 55,20 Euro und bei gewerblicher oder sonstiger Nutzung 84,- Euro (bzw. gestaffelt für größere Zähler 336,- Euro bei einem Nenndurchfluss bis 10 m³/h usw.) jährlich. Der Satzungsgeber hat für die Zeit bis zum 01. April 2012 den Gebührensatz für gewerblich genutzte Grundstücke lediglich marginal um 12 Euro bei der kleinsten Zählergröße bzw. um 48 Euro bei dem nächstgrößeren Zähler von Qn 10 angehoben und den Gebührensatz je Wohneinheit bei 55,20 Euro belassen. Hinsichtlich der Gewichtung des jeweils Gezählten, wie sie sich (stillschweigend) aus den Gebührensätzen ergibt, gilt damit vergleichbares wie es bereits Gegenstand des Normenkontrollurteils des Oberverwaltungsgerichts vom 07. November 2012 zu der AGS 2006 in der Fassung der 3. Änderungssatzung gewesen ist; insoweit kann auf die soeben wieder gegebenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts verwiesen werden. Nach wie vor gilt, dass die kleinste satzungsmäßig relevante Zählerkategorie (Nennbelastung bis 2,5 m³/h) bis zu 30 Wohneinheiten versorgen könnte, diese vorliegend aber grundgebührenmäßig niedriger gewichtet wird (84 Euro) als zwei Wohneinheiten (110,40 Euro). Die nächst größere Zählerkategorie (Nennbelastung bis 10 m³/h) könnte noch deutlich mehr Wohneinheiten versorgen, wird aber grundgebührenmäßig fast identisch gewichtet (336 Euro) wie sechs Wohneinheiten (331,20 Euro), für deren Versorgung nicht einmal der kleinere Zähler erforderlich wäre.

Hinsichtlich der Grundgebühren ab dem 01. April 2012 hat der Satzungsgeber in der AGS 2013 nunmehr einen Grundgebührensatz von 84,- Euro je Wohneinheit festgelegt. Bei gewerblich oder sonstig genutzten Grundstücken betragen die Gebührensätze nach wie vor 84,- Euro (2,5 m³/h), 336,- Euro (10 m³/h) und steigen gestaffelt nach den Zählergrößen Qn 25, 40, 100 und 150 linear an. Damit wird der kleinste Wasserzähler mit einer Nennbelastung bis 2,5 m³/h in der gleichen Höhe gewichtet wie eine Wohneinheit. Der nächst größere Wasserzähler mit einer Nennbelastung bis 10 m³/h wird nunmehr wie vier Wohneinheiten (336 Euro) behandelt, für deren Versorgung nicht einmal der kleinere Zähler erforderlich wäre.

Ist damit festzustellen, dass der Satzungsgeber den Wohneinheitenmaßstab in einer Weise mit dem Zählermaßstab kombiniert hat, die zu einer (ausgehend von der Größe der Wasserzähler und der daran anschließbaren Wohneinheiten) unplausiblen Gewichtung des jeweils Gezählten führt, so bedarf dies der Rechtfertigung. Eine solche vermag dem Vortrag des Beklagten indes nicht entnommen werden. Zusammengefasst trägt der Beklagte zur Rechtfertigung anhand der tatsächlichen Verhältnisse im Verbandsgebiet insoweit vor:

a.) Es seien nur die Wasserzähler bis Qn 2,5 zu betrachten, weil diese mit einem Anteil von 91,996 % den überwiegenden Anteil der im Verbandsgebiet verbauten Wasserzähler ausmachen würden. Von den 977 auf gewerblich oder sonstig genutzten Grundstücken verbauten Wasserzählern seien nur 452 Maßstabseinheiten zu betrachten, weil es sich bei 525 Grundstücken um gemischt genutzte Grundstücke handele und es nicht möglich sei, das Abwasser den Wohneinheiten bzw. der gewerblichen und sonstigen Nutzung zuzuordnen.

b.) Bei den 452 rein gewerblich und sonstig genutzten Grundstücken betrage der Durchschnittsverbrauch an Trinkwasser 106 m³/h. Je Wohneinheit (insgesamt 12.311) betrage der Durchschnittsverbrauch 41,33 m³/Jahr.

c.) Von der tatsächlichen Vorhalteleistung eines Wasserzählers mit einer Nennbelastung von 2,5 m³/h (Jahreseinleitmenge 21.900 m³) nähmen gewerblich genutzte Grundstücke daher lediglich 0,48 % und eine Wohneinheit durchschnittlich 0,19 % (im Schriftsatz des Beklagten vom 03. Juni 2013 ist diese Zahl noch mit 0,12 % angegeben, welche der Beklagte in der mündlichen Verhandlung korrigiert hat) in Anspruch. Insgesamt sei daher in Relation zur tatsächlichen Liefer- und Vorhalteleistung des Beklagten festzustellen, dass die gewerblich und sonstig genutzten Grundstücke einerseits sowie die zu Wohnzwecken dienenden Grundstücke andererseits die Vorhalteleistung des Beklagten in vergleichbar geringem Umfang in Anspruch nähmen. Die tatsächliche Nutzung der Vorhalteleistung sei sowohl bei gewerblich und sonstig genutzten Grundstücken derart gering, dass eine Differenzierung zwischen den Grundstücken anhand des Vorhaltevorteils entfallen könne. Es sei mithin gerechtfertigt, eine der Höhe nach identische Grundgebühr zu erheben.

Die insoweit vom Beklagten gegebene Rechtfertigung überzeugt indes nicht. Zunächst erscheint bereits der vom Beklagten unter Buchstabe a.) zusammengefasste Ansatz, lediglich die rein gewerblich (oder sonstig) genutzten Grundstücke zu betrachten, nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Zwar ist insoweit richtig, dass es bei gemischt genutzten Grundstücken nicht möglich ist, den im Zusammenhang mit Wohnzwecken und jenen der gewerblichen oder sonstigen Nutzung stehenden Abwasseranfall exakt zu bestimmen. Eine solche exakte Bestimmung des Wasserverbrauchs bzw. Abwasseranfalls dürfte angesichts dessen, dass der Beklagte zur Rechtfertigung der Gebührensätze selbst eine Durchschnittsbetrachtung anstellt, schon nicht erforderlich sein. Im Wesen einer Betrachtung nach Durchschnittsverbräuchen liegt es nämlich, dass die auf dem jeweiligen Grundstück bzw. in der jeweiligen Wohneinheit anfallenden Verbräuche bzw. Einleitmengen Schwankungen unterliegen und voneinander abweichen mithin ohnehin nicht die exakten Werte des individuellen Trinkwasserverbrauchs bzw. Abwasseranfalls widerspiegeln. Eine exakte Bestimmung ist vor dem Hintergrund des dem Satzungsgeber bei der Festlegung der Grundgebührensätze eingeräumten Ermessens auch nicht geboten. Es muss einerseits sichergestellt sein, es genügt andererseits aber auch, dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme der Vorhalteleistung oder in etwa gleiche Verursachung von Vorhaltekosten oder ein in etwa gleicher Wert der gebotenen Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer auch zu einer in etwa gleich großen Grundgebühr führt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Ist eine Bestimmung der exakten Wasserverbräuche bzw. Abwassermengen aber nicht erforderlich und genügt daher eine hinreichende Bestimmung des der gewerblichen Nutzung zuordnenden Abwasseranfalls, so ist der Beklagte deshalb -entgegen seiner Ansicht- im Ausgangspunkt auch nicht gehindert, die gemischt genutzten Grundstücke bei der Bestimmung der zu gewichtenden Grundgebührensätze für eine Wohneinheit bzw. für ein gewerblich oder sonstig genutztes Grundstück einzubeziehen und eine Außerachtlassung der gemischt genutzten Grundstücke erscheint wenig plausibel. Dafür, dass der Anteil des den Wohneinheiten sowie der gewerblichen und sonstigen Nutzung zuzuordnenden Wasserverbrauchs bzw. Abwasseranfalls nicht im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung hinreichend genau ermittelbar ist, ist auch nichts ersichtlich. Wie der Beklagte selbst dargelegt hat, ist der durchschnittliche Wasserverbrauch einer Wohneinheit auf der Basis von 12.311 Wohneinheiten mit 41,33 m³/Jahr bekannt. Ferner sind dem Beklagten die Anzahl der auf den gemischt genutzten Grundstücken vorhandenen Wohneinheiten ebenso bekannt, wie die diesen Grundstücken zuzuordnende Abwassermenge; diese Zahlen benötigt der Beklagte schon deshalb, um neben der gewerblichen Grundgebühr auch die sich nach der Anzahl der Wohneinheiten bemessende Grundgebühr sowie die Mengengebühr festsetzen zu können. Der Beklagte kann mithin den gewerblichen Anteil an dem anfallenden Abwasser dadurch in hinreichender Weise annähernd bestimmen, indem er die durchschnittliche Abwassermenge von 41,33 m³/Jahr mit der Anzahl der Wohneinheiten multipliziert und diesen Wert von den Abwassermengen der gemischt genutzten Grundstücke absetzt. Dass ein solches Vorgehen keinen hinreichend verlässlichen Schluss auf den gewerblichen Anteil am Abwasseranfall zulassen würde, hat der Beklagte nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Angesichts dessen spricht vieles, wenn nicht alles dafür, dass der Beklagte die gemischt genutzten Grundstücke bei seiner Betrachtung nicht ausblenden durfte, da diese den überwiegenden Anteil derjenigen Grundstücke darstellen, für welche eine gewerbliche Grundgebühr erhoben wird. Von 977 sind 525 gemischt genutzte Grundstücke, die damit mehr als die Hälfte aller mit einer gewerblichen Grundgebühr belasteten Grundstücke ausmachen.

Aber selbst dann, wenn nur rein gewerblich oder sonstig genutzte Grundstücke in die Betrachtung einbezogen werden, vermag das (weitere) Vorbringen des Beklagten die Gewichtung der Maßstäbe nicht zu rechtfertigen. Der Satzungsgeber muss für seine Gebührensatzung einen konkreten Grundgebührenmaßstab wählen (z. B. Einheitsgebühr je Grundstück, Grundgebühr nach Zählergröße, Grundgebühr nach Wohneinheiten), der im Lichte der tatsächlichen Verhältnisse im Satzungsgebiet entweder als Verwirklichung einer Bemessung nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung oder als Verwirklichung einer Bemessung nach den verursachten Vorhaltekosten oder als Verwirklichung einer Bemessung nach dem Wert der Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer verstanden werden kann. Dabei ist ein satzungsmäßiger Grundgebührenmaßstab auch dann zulässig, wenn er sich als Verwirklichung mehrerer dieser Bemessungsprinzipien verstehen lässt, wobei die verursachten Kosten unter Umständen ein Indiz für das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung sind (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. November 2012, a.a.O.; ferner Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdn. 37). Wie bereits dargelegt, muss sichergestellt sein, dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme der Vorhalteleistung oder in etwa gleiche Verursachung von Vorhaltekosten oder ein in etwa gleicher Wert der gebotenen Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer auch zu einer in etwa gleich großen Grundgebühr führt, wobei sich die Gewichtung des jeweils Gezählten dabei stillschweigend aus den jeweils festgelegten Gebührensätzen ergibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. November 2012, a.a.O.). Dem wird die Regelung in der AGS 2013 unter Zugrundelegung der vom Beklagten vorgetragenen tatsächlichen Verhältnisse nicht gerecht. Soweit der Beklagte (oben unter b. wieder gegeben) die tatsächlichen durchschnittlichen Verbrauchs- bzw. Abwassermengen je Wohneinheit sowie je gewerblich genutztes Grundstück mit einem Wasserzähler Qn 2,5 zur Rechtfertigung angebracht hat, so liegt dem die Überlegung zu Grunde, dass die durchschnittlich zu erwartenden Abwassermengen die Dimensionierung der Abwasserentsorgungsanlagen (zuzüglich von Zuschlägen, um Schwankungen und Belastungsspitzen abfangen zu können) und die damit im Erhebungszeitraum anfallenden Vorhaltekosten bestimmen und diese auf die jeweiligen Anschlussnehmer verteilt werden. Aus den vom Beklagten mitgeteilten durchschnittlichen Abwassermengen je Maßstabseinheit ergibt sich aber, dass zwischen Wohneinheiten und (rein) gewerblich genutzten Grundstücken erhebliche Unterschiede bestehen, die eine gleich hohe Grundgebühr nicht zu rechtfertigen vermögen. Je Wohneinheit beträgt die durchschnittliche Abwassermenge 41,33 m³/Jahr, während ein (rein) gewerblich genutztes Grundstück durchschnittlich 106 m³/Jahr in die zentrale Abwasserentsorgungsanlage einleitet. Damit ist aber festzustellen, dass ein (rein) gewerblich oder sonstig genutztes Grundstück eine ca. 2,6-fache größere Einleitmenge aufweist als eine Wohneinheit. Die in der AGS 2013 festgesetzten Grundgebühren für eine Wohneinheit und ein gewerblich oder sonstig genutztes Grundstück und namentlich eine gleich hohe Grundgebühr leuchten daher vor dem Hintergrund der durchschnittlichen Einleitwerte je Maßstabseinheit nicht ein.

Ebenfalls vermag der unter Punkt c. wieder gegebene Ansatz des Beklagten nicht zu überzeugen. Soweit er dabei die durchschnittliche Einleitmenge je Wohneinheit bzw. je gewerblich genutztes Grundstück in ein Verhältnis zur jährlichen maximalen Vorhalteleistung eines Wasserzählers mit Qn 2,5 von 21.900 m³/Jahr setzt und hierbei auf eine „Inanspruchnahme“ von 0,48% (Gewerbe) bzw. 0,19% (Wohneinheit) verweist, so übersieht er hierbei schon folgendes. Zwar trifft es zu, dass ein gewerblich genutztes Grundstück hinsichtlich der Grundgebühr nach der Größe des auf dem Grundstück verbauten Wasserzählers abgerechnet wird; insoweit kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass einem gewerblich genutzten Grundstück die durch die Größe des Wasserzählers repräsentierte (maximale) Vorhalteleistung zu Gute kommt. Dies trifft bei einer Wohneinheit aber schon deshalb nicht zu, weil nach dem insoweit gewählten Maßstab nach Wohneinheiten die Größe des auf dem Grundstück verbauten Wasserzählers nicht Bestandteil des Wohneinheitenmaßstabes ist und die Frage, ob ein Wasserzähler eine oder mehrere Wohneinheiten versorgt, keine Relevanz hat. Durch eine Umstellung des zuvor auch im Verbandsgebiet des HWAZ geltenden Zählermaßstabes auf den Wohneinheitenmaßstab kommt es zu einem wesentlichen Anstieg der Maßstabseinheiten, die durch den Beklagten auch beabsichtigt gewesen ist (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. November 2012, a.a.O., dort Rdn. 39). Die einzelne Wohneinheit kommt daher (durchschnittlich) schon nicht in den vollen Genuss der durch einen Wasserzähler repräsentierten maximalen Vorhalteleistung von 21.900 m³/Jahr. Insoweit kombiniert der Beklagte hier schon unzutreffende Ansatzpunkte und zeigt ein vermeintliches Verhältnis auf, das so nicht existent ist. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die einzelne Wohneinheit von der ohnehin geringeren maximalen Vorhalteleistung (21.900 m³/Jahr geteilt durch die durchschnittliche Anzahl an Wohneinheiten je Wasserzähler im Verbandsgebiet) auch tatsächlich eine beachtlich geringere Wassermenge bezieht bzw. Abwassermenge einleitet (durchschnittlich 41,33 m³/Jahr).

Schließlich überzeugt die Annahme des Beklagten, dass lediglich 0,48% bzw. 0,19% der „tatsächlichen Vorhalteleistung“ in Höhe von 21.900 m³/Jahr je Maßstabseinheit Gewerbe bzw. Wohneinheit in Anspruch genommen würden, auch sonst nicht. Schon im Ausgangspunkt ist der Rechenansatz des Beklagten fehlerhaft, indem er meint, dass die Jahreseinleitmenge, die durch einen Wasserzähler bereit gestellt werden könne, die tatsächliche Vorhalteleistung des Beklagten sei. Vielmehr handelt es sich hierbei um die abrufbare Arbeitsleistung und damit um die theoretisch mögliche maximal erbringbare Leistung eines Wasserzählers mit Qn 2,5. Vorliegend hat der Beklagte indes eine Durchschnittsbetrachtung der tatsächlichen Einleitwerte angestellt und damit eine Betrachtung aller an die Gesamtanlage angeschlossenen Grundstücke. Durchschnittlich kommt dem einzelnen an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossenen Grundstück aber eine jährliche Vorhalteleistung von 21.900 m³ nicht zu Gute. Die durch die Gesamtanlage allen angeschlossenen Grundstücken in ihrer Gesamtheit erbrachte tatsächliche Vorhalteleistung besteht vorliegend vielmehr darin, die im gesamten Verbandsgebiet anfallenden Abwassermengen aufnehmen und aufbereiten zu können. Diese durch die Gesamtanlage allen Grundstücken bereit gestellte Vorhalteleistung ist indes nicht einmal theoretisch danach dimensioniert, dass sämtliche angeschlossenen Grundstücke die mögliche maximal erbringbare Leistung eines Wasseranschlusses von 21.900 m³/Jahr (oder größer) auch (tatsächlich) in Anspruch nehmen; andernfalls wäre die Gesamtanlage nach den vom Beklagten angegebenen Durchschnittszahlen lediglich mit unter einem Prozent ausgelastet und damit hoffnungslos überdimensioniert. Vielmehr besteht die tatsächliche Vorhalteleistung der Gesamtanlage darin, welche Abwassermenge die Gesamtanlage aufzunehmen und zu reinigen in der Lage ist. Diese tatsächliche Vorhalteleistung der Gesamtanlage und das Verhältnis, wie sich diese auf die einzelnen angeschlossenen Grundstücke bzw. Wohneinheiten durchschnittlich verteilt und mit welchem Prozentsatz sie von einer durchschnittlichen Wohneinheit bzw. einem durchschnittlichen gewerblich genutzten Grundstück in Anspruch genommen wird, hat der Beklagte aber nicht ermittelt bzw. zur Rechtfertigung nicht vorgetragen.

Ist es nach alledem dem Beklagten nicht gelungen, anhand der durchschnittlichen Einleitmengen je Wohneinheit bzw. je Gewerbegrundstück die in der AGS 2013 vorgenommene Kombination des Wohneinheitenmaßstabes mit dem Zählermaßstab und namentlich deren Gewichtung zueinander, wie sich aus den festgelegten Gebührensätzen ergibt, plausibel zu machen, so führt auch der weitere Vortrag des Beklagten nicht dazu, dass die Gestaltung der Grundgebührenmaßstäbe und ihre Kombination nachvollziehbar wäre. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass der Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip eingehalten worden seien, so trifft dies nach dem oben Gesagten gerade nicht zu. Vielmehr hat der Beklagte die Festlegung eines Gebührensatzes von 55,20 Euro bzw. 84,- Euro je Wohneinheit bzw. 84,- Euro je gewerblich oder in sonstiger Weise genutztes Grundstück gerade nicht plausibel machen können und es ergibt sich aus der vorgebrachten Rechtfertigung gerade nicht, dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme der Vorhalteleistung oder in etwa gleiche Verursachung von Vorhaltekosten oder ein in etwa gleicher Wert der gebotenen Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer auch zu einer in etwa gleich großen Grundgebühr führt.

Auch der weitere Vortrag des Beklagten, das Verbandsgebiet sei weitgehend homogen strukturiert, rechtfertigt die Gewichtung der Maßstäbe zueinander nicht. Zwar mag es zutreffen, dass die Jahreseinleitmenge des reinen Gewerbes von 47.865 m³ (vgl. die Ausführungen oben zu der Frage, ob nur die rein gewerblich genutzten Grundstücke betrachtet werden können; unter Einbeziehung der gemischt genutzten Grundstücke dürfte die unter dem Gesichtspunkt der Typengerechtigkeit maßgebliche Grenze von 10% wohl deutlich überschritten sein) lediglich 8,6% der Gesamteinleitmenge (556.716 m³) der Grundstücke betrage, die mit einem Wasserzähler Qn 2,5 ausgestattet seien. Auch mag zutreffen, dass nach den Maßstabeinheiten die mit einem Wasserzähler Qn 2,5 ausgestatteten gewerblich genutzten Grundstücke lediglich einen Anteil von 7,9 % ausmachen würden (977 Zähler-Maßstabseinheiten gegenüber 12.311 Wohneinheiten). Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Abgabengesetzgeber aber nur die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs, wenn die Zahl der dem Typ widersprechenden Ausnahmen geringfügig ist, die Auswirkungen auf den Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten zu vermeiden (vgl. OVG NW, Urt. v. 17. März 1998 - 9 A 3871/96 -, KStZ 1999, 37; BVerwG, Beschl. v. 28. März 1995 - 8 N 3/93 -, NVwZ-RR 1995, 594; Hamburgisches OVG, Urt. v. 30. Januar 1992 - Bf II 25/91 -, zitiert nach Juris). Dabei vermag der Grundsatz der Typengerechtigkeit die mit der Typisierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, wobei die Grenze der noch hinzunehmenden Fälle regelmäßig bei ca. 10 % liegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. September 1983 - 8 N 1.83 -, BVerwGE 68, 36; Urteil v. 01. August 1986 - 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11). Vorliegend versucht der Beklagte zwar, die Gleichbehandlung an sich ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, nämlich einen identischen bzw. vergleichbar hohen Gebührensatz für unterschiedliche Maßstabseinheiten. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit greift indes nicht. Zum einen hat der Beklagte hier bereits zwei verschiedene Typen für die Bemessung der Grundgebühren geschaffen. Er hat insoweit gerade nicht typisiert und die zu wohnlichen, gewerblichen und sonstigen Zwecken genutzten Grundstücke im Gebührenmaßstab einheitlich geregelt (wie noch unter der Ägide des einheitlichen Zählermaßstabes), sondern er hat aufgrund der Unmöglichkeit, nicht zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke über den Wohneinheitenmaßstab erfassen zu können, zwei Regelfälle aufgegriffen und einen Maßstab für zu Wohnzwecken und einen Maßstab für zu gewerblichen und sonstigen Zwecken genutzte Grundstücke gebildet. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit vermag aber lediglich zu rechtfertigen, dass Sonderfälle -sofern sie nicht mehr als 10% ausmachen- wie der Regelfall innerhalb eines vom Satzungsgeber aufgegriffenen Typs entsprechend behandelt werden. Hat der Satzungsgeber aufgrund der Besonderheiten des betreffenden Sachverhalts (hier in Bezug auf die gewerblichen und sonstigen Grundstücke) sich aber dazu entschieden, eine eigene Regelung zu schaffen, so hat er diesen Besonderheiten bei der Ausgestaltung der Regelung dann auch Rechnung zu tragen. Dies hat der Satzungsgeber der AGS 2013 indes -wie aufgezeigt- nicht hinreichend gemacht, sondern die Maßstäbe in einer Weise kombiniert, die mit Blick auf die festgesetzten Gebührensätze je Maßstabseinheit zu einer unplausiblen Gewichtung des jeweils Gezählten führen. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, welche Schwierigkeiten verwaltungspraktischer Art dadurch vermieden würden, wenn der Satz je Wohneinheit bzw. je gewerblich oder in sonstiger Weise genutztes Grundstück ein anderer wäre. Der Verwaltungsaufwand bei der Anwendung der Maßstabsbestimmungen zur Grundgebühr beschränkt sich auf die Ermittlung der Maßstabseinheiten je Grundstück und deren Multiplikation mit einem Grundgebührensatz; dieser Aufwand ist aber bei jedem Gebührensatz identisch. Es ist insoweit keine Verwaltungsvereinfachung darin zu erblicken, wenn die Gebührensätze für bestimmte Zählernenngrößen bzw. für Wohneinheiten andere wären.

Die soeben dargestellte Nichtigkeit der Regelungen zum Grundgebührenmaßstab führt auch zur Unwirksamkeit der Regelungen zur Mengengebühr. Entschließt sich der Satzungsgeber zur Erhebung von im Zusammenhang stehender Grund- und Verbrauchsgebühr, führt die Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Annahme eines untrennbaren Verbundes zwischen beiden Gebühren mit der Folge, dass die Regelungen insgesamt – also auch hinsichtlich der Mengengebühr – nicht mehr bestimmt und die Satzung dementsprechend wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG -insgesamt- nichtig ist. Eine Teilbarkeit der Gebührenregelung kommt nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht anzunehmen ist, dass der Satzungsgeber die Regelung zur Mengengebühr in dieser Form bei Unwirksamkeit der Grundgebührenregelung beschlossen hätte, würde ihm doch dann von Anfang an erkennbar eine Kostenunterdeckung drohen, weil das auf die Grundgebühr entfallende Gebührenaufkommen fortfiele (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94 – LKV 2002, 534, 543, vgl. Urteil der Kammer vom 25. August 2005 – 6 K 2282/02 -, juris Rn. 106, Urteil vom 14. Juni 2007 -6 K 1420/03-; Kluge in Becker u.a., Kommunalabgabensetz für das Land Brandenburg, § 6 Rn. 615).

Ist nach alledem auf die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage der angegriffene Abwassergebührenbescheid in der durch den Widerspruchsbescheid gefundenen Gestalt aufzuheben, so hat auch das mit dem Hilfsantrag verfolgte Erstattungsverlangen Erfolg. Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag aussprechen, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes rückgängig zu machen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt; die Kläger haben einen diesbezüglichen Klageantrag gestellt. Der Verwaltungsakt ist auch bereits vollzogen, nämlich vorliegend dadurch, dass die Kläger die festgesetzte Gebührenschuld beglichen haben. Aufgrund der Aufhebung des Abwassergebührenbescheides vom 23. Januar 2013 besteht auch kein Rechtsgrund mehr, der es dem Beklagten erlauben würde, den vereinnahmten Geldbetrag zu behalten, so dass der von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorausgesetzte materiell-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch bzw. öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der auch in § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG i.V.m. § 37 Abs. 2 AO seinen Niederschlag gefunden hat, gegeben ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Dezember 2009 -1 L 167/08-, zitiert nach Juris).

Die insoweit erhobene Leistungsklage ist auch zulässig. Insbesondere kann ihr nicht das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden mit Blick auf die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz und unter dem Blickwinkel der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dass die Verwaltung rechtsgrundlose Leistungen von sich aus erstatten werde. Für eine solche Leistungsklage ist vielmehr grundsätzlich auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben, es sei denn, die Verwaltung sagt ausdrücklich die Erstattung -gegebenenfalls nebst Verzinsung- für den Fall der Aufhebung des Leistungsbescheides zu oder es ergibt sich sonst, dass es keiner Inanspruchnahme des Gerichts bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 – 1 C 38/97 –, BVerwGE 107, 304-313). Hieran fehlt es. Weder hat der Beklagte eine Erstattung im Falle eines Obsiegens der Kläger im Falle der Aufhebung der Bescheide zugesagt, noch sind sonst hinreichende Anhaltspunkte gegeben, den Klägern das Rechtsschutzinteresse abzusprechen. Zum einen hat der Beklagte die Abweisung der Klage beantragt und dabei auch nicht deutlich gemacht, dass sich dies nicht auf das Erstattungsverlangen bei Aufhebung der Bescheide beziehen solle. Zudem ist zu berücksichtigen, dass vorliegend ein dauerhaftes Gebührenschuldverhältnis dem Rechtsstreit zu Grunde liegt, bei welchem der Beklagte in Form der Abwasserentsorgung dauerhaft Leistungen erbringt und hierfür Gebühren verlangt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der unwirksamen Gebührensatzung, da insoweit anzunehmen ist, dass mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit des Verbandes und der Finanzierungsfunktion durch laufende Gebühreneinnahmen der Verband nicht längere Zeit einen satzungsfreien Zustand hinnehmen kann. Es ist daher nicht nur anzunehmen, dass in absehbarer Zeit ein weiterer Versuch, wirksames Satzungsrecht zu schaffen, unternommen wird. Es ist vor diesem Hintergrund auch anzunehmen, dass eine Rückerstattung der noch auf der Basis der älteren unwirksamen Satzung vereinnahmten Gebühren nicht wahrscheinlich ist, da diese auf der Grundlage einer neuen Satzung erneut zu erheben wären. Nach den Erfahrungen der Kammer verrechnet in derartigen Fällen der Beklagte dann auch bereits vereinnahmte Gelder regelmäßig mit den (neu) festgesetzten Gebühren und erstattet diese zuvor nicht zurück.

Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass über Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Erstattungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG i.V.m. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO grundsätzlich zuvor durch einen Verwaltungsakt zu entscheiden ist. Denn die Abgabenordnung ist nur über § 12 KAG und damit als Landesrecht anwendbar. Demgegenüber hat die bundesrechtliche Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO Vorrang. Danach ist es zulässig, einen Folgenbeseitigungsanspruch zusammen mit der Anfechtungsklage zu kombinieren, ohne dass zuvor ein Verwaltungsverfahren stattgefunden haben muss (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.; VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2000 -8 K 1417/00.KO-, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 -3 C 11.99-, zitiert nach Juris zur Vorschrift des § 113 Abs. 4 VwGO; FG München, Urteil vom 25. Oktober 2007 -5 K 1601/05-, zitiert nach Juris zur Vorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.