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Entscheidung 3 O 42/12


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 3a. Zivilkammer Entscheidungsdatum 31.07.2014
Aktenzeichen 3 O 42/12 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2014:0731.3O42.12.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) 14.663,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2012 aus 12.489,05 €, seit dem 28.02.2012 aus 1.520,94 € und seit dem 27.07.2012 aus 653,37 €.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu 5) 653,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu 7) 375,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen.

Die Widerklage der Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1), 2) und 4) bis 10) - ursprünglich auch hinsichtlich der Beklagten zu 3) - sowie gegen die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages bei den Beklagten zu 1), 2), 4) bis 7) - ursprünglich auch hinsichtlich der Beklagten zu 3) - sowie gegen die fristgerechte Kündigung des Anstellungsvertrages hinsichtlich der Beklagten zu 8) und 9).

Beklagte zu 1) ist die kreiseigene ...GmbH. Beklagte zu 2) ist die ... GmbH. Hierbei handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Eine weitere Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), nämlich die ursprüngliche Beklagte zu 3), wurde im Laufe des Prozesses durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Beklagte zu 1) verschmolzen. Die Beklagte zu 1) als übernehmender Rechtsträger wurde am 19.11.2013 in das Handelsregister eingetragen. Schließlich ist die Beklagte zu 4) eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 5) bis 7) sind Tochtergesellschaften der Beklagten zu 2). An den Beklagten zu 8) bis 10), ist die Beklagte zu 1) beteiligt.

Zunächst wurde am 23.09.1994 ein Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) geschlossen. Dieser enthält in § 3 eine Regelung der Vergütung (Jahresgehalt 132.000,00 DM, Anpassung entsprechend Vergütungsgruppe I BAT-O weitere soziale Leistungen wie die übrigen Mitarbeiter) und in § 7 Regelungen über die Vertragsdauer und die Kündigung.

Am 7.11.2006 wurde die Beklagte zu 1) gegründet. Diese übernahm 100% des Stammkapitals der Beklagten zu 2) Organe der Gesellschaft waren nach § 7 der ursprünglichen Satzung die Gesellschafterversammlung, der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung. Nach § 12 bestand der Aufsichtsrat aus 9 Mitgliedern, hiervon 6 vom Kreistag vorgeschlagene Vertreter des Landkreises ... und 3 Arbeitnehmervertreter. Nach § 13 beschloss der Aufsichtsrat insbesondere über die Bestellung und Anstellung sowie Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern.

Dieser Punkt wurde später geändert. Nach § 9 der Satzung vom 09.11.2010 war die Gesellschafterversammlung für die Bestellung und Abberufung sowie Anstellung und Kündigung des Geschäftsführers zuständig.

In dem Statusverfahren LG Neuruppin 6 AktE 1/10 hat der Landrat die Feststellung begehrt, dass der Aufsichtsrat nicht der Mitbestimmung unterliegt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 11.04.2012 abgewiesen. Die Entscheidung ist vom Brandenburgischen Oberlandesgericht am 5.2.2013 bestätigt worden (6 Wx 5/12).

Am 14.02.2007 schloss der Kläger einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der Beklagten zu 1. Der Vertrag nahm hinsichtlich Vertragsdauer und Vergütung Bezug auf den vorerwähnten Anstellungsvertrag mit der Beklagten zu 2). In § 2 Nr. 2 hieß es: „Er endet mit dem Ausscheiden als Geschäftsführer der ... GmbH, ohne dass es einer vorherigen Kündigung bedarf“; in § 5 hieß es: „Ein gesonderter Vergütungsanspruch für die Tätigkeit als Geschäftsführer für diese Gesellschaft besteht nicht. Der Vergütungsanspruch wird mit dem Vergütungsanspruch zu einer Tätigkeit in den ... abgegolten.“

Am 07.01.2010 wurde ein neuer Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossen, welcher dieses Dienstverhältnis in den Vordergrund stellte. In § 3 wurde die Vergütung auf monatlich 15.000,00 € festgesetzt (mit jährlicher Anpassung entsprechend der Vergütung eines stellvertretenden Chefarztes der ... GmbH). Mit dieser Vergütung sollte auch die Tätigkeit als Geschäftsführer der ... abgegolten sein. In § 1 Abs. 3 heißt es: „Der Geschäftsführer ist in Personalunion Geschäftsführer der ... GmbH“. In § 2 heißt es: „Der Vertrag beginnt am 01.01.2010 und kann durch ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten erstmalig zum 31.12.2014 beendet werden (…). Das Recht zur Kündigung aus wichtigen Grund gemäß § 626 BGB bleibt unberührt.

Bei Abschluss des Vertrages wurde die Beklagte zu 1) - entgegen der vorzitierten, damals geltenden Fassung des § 13 der Satzung - vertreten durch den Gesellschafter (den Landkreis ...), dieser vertreten durch den Landrat des Landkreises Herrn .... Dieser unterzeichnete auch „für den Gesellschafter“.

Zuletzt erhielt der Kläger im November und Dezember 2011 je 15.335,04 € brutto; im Januar 2012 20.047,81 € brutto.

Mit der ursprünglichen Beklagten zu 3) bestand der Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 20.12.2004. Nach dessen § 2 Nr. 2 endet er mit dem Ausscheiden als Geschäftsführer der ... GmbH, ohne dass es einer vorherigen Kündigung bedarf. Die Vergütung war in § 5 mit monatlich 2.000,00 € festgelegt.

Mit der Beklagten zu 4) wurde der Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 05.12.2008 geschlossen. In der Präambel wird die Geschäftsführertätigkeit als Nebentätigkeit der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) bezeichnet. Ein gesonderter Vergütungsanspruch wurde nicht vereinbart. In § 5 heißt es, der Vergütungsanspruch werde mit der Vergütung der Tätigkeit des Klägers in der Beklagten zu 1) abgegolten.

Mit der Beklagten zu 5) wurde der Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 05.04.2004 geschlossen; er enthält die gleichen Vereinbarungen wie der Vertrag mit der Beklagten zu 3). Auch hier ist die Vergütung mit monatlich 2.000,00 € vereinbart.

Mit der Beklagten zu 7) wurde der Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 20.12.2004 geschlossen; er enthält die gleichen Vereinbarungen wie die Verträge mit der Beklagten zu 3) und 5) mit der Maßgabe, dass eine Vergütung von monatlich 1.000,00 € vereinbart wurde.

Mit der Beklagten zu 9) wurde der Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 02.01.2008 geschlossen; er enthält ebenfalls die gleichen Vereinbarungen wie die vorstehend genannten Verträge mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Vergütung nicht vereinbart wurde, sondern der Vergütungsanspruch mit der Vergütung der Tätigkeit des Klägers in der Beklagten zu 1) abgegolten sein soll.

Mit den Beklagten zu 6), 8) und 10) wurden schriftliche Geschäftsführeranstellungsverträge nicht geschlossen.

In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 17.01.2012 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) abberufen. Im Hinblick auf das Anstellungsverhältnis wurde Folgendes beschlossen: „Der Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 07.01.2007, der nicht genehmigt wurde, wird mit sofortiger Wirkung beendet; der Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 14.02.2007 wird aus wichtigem Grund fristlos gekündigt; vorsorglich wird der Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 14.02.2007 zum 31.03.2012 bzw. zum nächst möglichen Zeitpunkt gekündigt. Vorsorglich wird der Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 07.01.2010 aus wichtigem Grund fristlos gekündigt“. Weiterhin wurde das Anstellungsverhältnis des Klägers in allen unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Gleichzeitig wurde der Kläger in diesen Tochtergesellschaften als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen.

Am 05.03.2012 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) in Ergänzung des am 17.01.2012 gefassten Beschlusses, das Anstellungsverhältnis des Klägers vorsorglich und unter Aufrechterhaltung der bereits ausgesprochenen Kündigung erneut außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich, zum nächst zulässigen Zeitpunkt zu kündigen. Zur Begründung wurde auf einen Sachverhalt Bezug genommen, der Gegenstand eines Strafverfahrens wegen Untreue vor dem Amtsgericht Neuruppin war (Az. 82 Ls 332 Js 7653/09(21/11)). Hierbei ging es um den Vorwurf, der Kläger habe die Vermögensinteressen der Beklagten zu 5) geschädigt, indem er als deren Geschäftsführer aus Gefälligkeit in einen Vertrag zwischen einer ... GmbH und einer ...GmbH über Heizungs- und Sanitärtechnik eingetreten sei. Das Strafverfahren wurde am vom 23.02.2012 gemäß § 153a StPO eingestellt. Diese Kündigung wies der Kläger mangels Vorlage einer Originalvollmacht nach § 174 BGB zurück.

In der Gesellschafterversammlung vom 15.03.2012 der Beklagten zu 1) wurde ergänzend der Beschluss gefasst, folgende Pflichtverletzungen als Kündigungsgrund nachzuschieben: Verletzung der Berichtspflicht gegenüber Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung; Fehlen bzw. Unterlassung von Risikomanagement im Personalwesen der ... GmbH; fehlende Vorbereitung bzw. Bearbeitung von dringlichen Kreditaufnahmen.

In der Sitzung vom 24.04.2012 wurde von der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) ergänzend beschlossen, das Anstellungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) vorsorglich und unter Aufrechterhaltung der bereits ausgesprochenen Kündigungen erneut außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Zeitpunkt aus folgenden Gründen zu kündigen: Der Kläger habe Rechtsanwaltskosten durch Zahlungen an die Rechtsanwaltskanzlei ... in Höhe von 2.969,05 € und 12.489,05 € auf die Beklagte zu 1) abgewälzt, obwohl diese Beratungsleistungen in seiner Privatsphäre entstanden seien; außerdem habe der Kläger seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt, da er sich ohne vertragliche Grundlage bis zum 31.12.2009 ein jährliches Urlaubsgeld in Höhe von 255,00 € durch die Beklagte zu 2) habe auszahlen lassen. Gleichzeitig wurde beschlossen, diese Umstände als Kündigungsgrund in Ergänzung der Beschlüsse vom 17.01.2012 nachzuschieben. Schließlich wurde beschlossen, dass die Geschäftsführung der Beklagten zu 1) die zu Unrecht getragenen Rechtsanwaltskosten von dem Kläger zurückfordern und den Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen solle. Das gleiche sollte für das zu Unrecht gezahlte Urlaubsgeld gelten.

Am 18.10.2012 wurde ergänzend beschlossen, folgenden Kündigungsgrund nachzuschieben: Der Kläger habe Rechtsanwaltskosten durch die Anweisung von Zahlungen an die Rechtsanwaltskanzlei ... in Höhe von insgesamt 5.319,70 € für die Erarbeitung einer Anstellungsvertrages auf die Beklagte zu 1) abgewälzt; der Kläger habe Rechtsanwaltskosten durch die Anweisung von Zahlungen an die Rechtsanwaltskanzlei ... in Höhe von insgesamt 1.650,00 € auf die Beklagte zu 1) für die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Neuruppin abgewälzt; der Kläger habe Herrn ... zu seinem Abschied als Aufsichtsratsvorsitzender und Landrat ein Geschenk auf Kosten der Beklagten zu 1) in einer Höhe von 888,28 € zugewendet, ohne dass es hierfür einen Rechtsgrund gegeben oder dieses Geschenk im Unternehmensinteresse gelegen habe.

Die Beklagten zu 2) bis 7) beschlossen ebenfalls am 17.01.2012, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und das Anstellungsverhältnis zu ihm fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen. Die Beklagte zu 2) schob mit Beschlüssen vom 24.04. und 18.10.2012 die von der Beklagten zu 1) genannten Kündigungsgründe nach. Die Beklagte zu 5) beschloss am 06.03.2012 vorsorglich erneut, dem Kläger außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Zeitpunkt zu kündigen. Diese Kündigung wies der Kläger ebenso wie die vorzitierte erneute Kündigung durch die Beklagte zu 1) mangels Vorlage einer Originalvollmacht mit Schreiben vom 12.3.2012 nach § 174 BGB zurück.

Die Beklagte zu 5) schob mit Beschlüssen vom 15.03., 24.04. und 18.10.2012 dieselben Kündigungsgründe, wie von der Beklagten zu 1) beschlossen, nach. Die Beklagte zu 7) schob diese Kündigungsgründe mit Beschlüssen vom 24.04. und 18.10.2012 nach.

Die Beklagte zu 8) berief in ihrer Gesellschafterversammlung vom 02.03.2012 den Kläger als Geschäftsführer ab und kündigte das Anstellungsverhältnis ordentlich zum nächst zulässigen Zeitpunkt. Das gleiche beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 9) am 24.02.2012. Die Beklagte zu 10) hat einen Aufsichtsrat. Eine Bestimmung des Inhalts, dass der Aufsichtsrat über die Abberufung der Geschäftsführer entscheidet, findet sich in der Satzung nicht. Am 07.02.2012 wurde in der gemeinsamen Sitzung der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates der Beklagten zu 10) die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 10) beschlossen.

Der Kläger wendet sich mit folgender Begründung gegen die Abberufungen und Kündigungen:

Er hält die Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) für nichtig, weil es nach seiner Ansicht an der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gefehlt habe. Auf die Beklagte zu 1) seien die zwingenden Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes anwendbar nach welchem die Bestellung und die Abberufung des Geschäftsführers in die Zuständigkeit des Aufsichtsrates falle (§ 31 Mitbestimmungsgesetz). Jedenfalls sei der Beschluss unwirksam, weil die Einberufungsfrist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung nicht eingehalten sei.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, für eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages fehle es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB. Die am 17.01.2012 angeführten Kündigungsgründe stellten lediglich Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm als Geschäftsführer und dem Landrat als Aufsichtsratsvorsitzenden und Gesellschaftervertreter dar. Keineswegs habe er eine Verweigerungshaltung gegenüber den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung eingenommen.

Der Vorwurf der Untreue sei unbegründet. In den nach § 153a StPO eingestellten Strafverfahren sei dies eben nicht festgestellt worden. Im Übrigen sei insoweit auch die 2-wöchige Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB verstrichen. Der Einstellungsbeschluss als solcher stelle, anders als ein Urteil, keinen neuen Kündigungsgrund dar.

Der Kläger behauptet, die Erteilung des Auftrags zur rechtlichen Überprüfung des Anstellungsvertrags sei nicht im eigenen Namen und auch nicht im eigenen Interesse, sondern vielmehr im Namen der Beklagten zu 1) und auch in deren Interesse erfolgt. Die Klärung der Wirksamkeit des Anstellungsvertrages habe im Interesse der Gesellschaft gelegen. Für ihn sei es das „Naheliegendste auf der Welt“ gewesen, sich wegen dieser Frage im Namen der Gesellschaft an Rechtsanwalt ... zu wenden, welcher seit der Gründung der Beklagten zu 1) im Jahre 2007 von dieser mit der laufenden rechtlichen Beratung beauftragt gewesen sei. Rechtsanwalt ... habe empfohlen, externe Spezialisten hinzuzuziehen, solche ausgesucht und beauftragt. Durch die Rechnungsstellung an die Beklagte zu 1) werde deutlich, dass auch Rechtsanwalt ... davon ausgegangen sei, dass sein Mandant die Beklagte zu 1) gewesen sei. Für ihn, als juristischen Laien, sei es nicht erkennbar gewesen, dass hier möglicherweise ein Interessenkonflikt habe bestehen können. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass ansonsten Rechtsanwalt ... ihn auf ein solchen hingewiesen hätte.

Die Übernahme der Rechtsanwaltskosten für die Erarbeitung der Dienstaufsichtsbeschwerden habe den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung entsprochen. Die Ermittlungen hätten sich nicht gegen den Kläger als Privatperson sondern stets gegen den Kläger als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bzw. der Beklagten zu 2) und 5) gerichtet. Ihm sei vorgeworfen worden, als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) für diese in den Vertrag zwischen der ... GmbH und der ... GmbH eingetreten zu sein, als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) den Ruppiner TV-Sender zu sponsern und als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) eine Reise angetreten zu haben, die von einer Firma bezahlt worden sein soll, die später von den Ruppiner Kliniken Aufträge erhalten haben soll. Durch die Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft über das Verhalten des Klägers als Geschäftsführer der genannten Gesellschaften habe der gute Ruf der Holding und Tochtergesellschaften in der Öffentlichkeit auf dem Spiel gestanden.

Das Notebook im Wert von etwa 800,00 € sei nicht als persönliches Dankeschön für den Abschluss des Anstellungsvertrages, sondern ausdrücklich im Namen der Beklagten zu 1), im Namen der Gesellschafterversammlung, im Namen des Aufsichtsrates und im Namen der ganzen Belegschaft Herrn ... als Abschiedsgeschenk nach seinem Ausscheiden aus dem Amt des Landrates überreicht worden. Dies habe er auch öffentlich in seiner Abschiedsrede erklärt. Alle Mitglieder des Aufsichtsrates seien anwesend gewesen, keiner habe Einwände gegen dieses Abschiedsgeschenk erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, die Kündigungsgründe seien auch nicht wirksam nachgeschoben worden. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen Entscheidung des für die Kündigung zuständigen Organs bedurft. Bei der Beklagten zu 1) sei der Aufsichtsrat zuständig gewesen. Die übrigen Gesellschaften hätten im Wesentlichen das Nachschieben von Kündigungsgründen nicht beschlossen.

Schließlich stelle die Kündigung und die Abberufung des 62-jährigen Klägers sowie die Einsetzung des mit Mitte 30 wesentlich jüngeren Geschäftsführers ... eine klare Diskriminierung des Klägers aufgrund seines Alters und somit einen eklatanten Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot dar. Der gesamte Geschehensablauf mache deutlich, dass der Landrat Herr ... von Anfang an nicht mit dem wesentlich älteren und erfahrenen Kläger als Geschäftsführer habe zurecht kommen wollen und den Kläger als Geschäftsführer der Beklagten aufgrund seines Alters habe „los werden“ wollen um einen jüngeren, noch formbaren und leichter zu beeinflussenden Geschäftsführer zu etablieren.

Die Beschlüsse der außerordentlichen Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 2) bis 4) zur Abberufung als Geschäftsführer und Kündigung der Anstellungsverhältnisse sind nach Ansicht des Klägers ebenfalls unwirksam. Auch hier sei alleine der Aufsichtsrat zuständig gewesen. Es fehle ebenfalls an einer wirksamen Einberufung der Gesellschafterversammlung. Durchgreifende Kündigungsgründe seien nicht gegeben. Sie seien jedenfalls nicht wirksam nachgeschoben worden.

Das gleiche gelte für die Beschlüsse der außerordentlichen Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 5) bis 7). Gesellschafter dieser Beklagten sei die Beklagte zu 2) gewesen, deren Geschäftsführer nach wie vor er, der Kläger, gewesen sei. Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung seien also unwirksam gewesen. Kündigungsgründe griffen ebenfalls nicht durch bzw. seien nicht wirksam nachgeschoben worden. Die Kündigungen der Beklagten zu 8) und 9) sowie die Mitteilungen der Abberufungen der Beklagten zu 8) bis 10) seien schon deshalb unwirksam, weil der Unterzeichner der Schreiben keine Vollmachtsurkunde vorgelegt habe und der Kläger die Rechtsgeschäfte aus diesem Grund mit Recht unverzüglich zurückgewiesen habe (§ 174 S. 1 BGB). Bezüglich der Beklagten zu 10) gelte, dass die Zuständigkeit für die Abberufung alleine beim Aufsichtsrat gelegen habe.

Schließlich rügt der Kläger die wirksame Bevollmächtigung der Beklagtenvertreter.

Der Kläger beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. in der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2012 nichtig ist und die Geschäftsführerstellung des Klägers über den 17. Januar 2012 fortbesteht.

Hilfsweise zum Antrag zu 1.

1a. Es wird festgestellt, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. in der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2012 rechtswidrig ist und die Geschäftsführerstellung des Klägers über den 17. Januar 2012 fortbesteht.

2. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. nicht durch die Kündigungen vom 17. Januar 2012 beendet worden ist und über den 17. Januar 2012 fortbesteht.

3. Es wird festgestellt, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 2. in der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2012 nichtig ist und die Geschäftsführerstellung des Klägers über den 17. Januar 2012 fortbesteht.

Hilfsweise zum Antrag zu 3.

3a. Es wird festgestellt, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 2. in der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2012 rechtswidrig ist und die Geschäftsführerstellung des Klägers über den 17. Januar 2012 fortbesteht.

4. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. nicht durch die Kündigungen vom 17. Januar 2012 beendet worden ist und über den 17. Januar 2012 fortbesteht.

(…)     

7. Es wird festgestellt, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 4. in der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2012 nichtig ist und die Geschäftsführerstellung des Klägers über den 17. Januar 2012 fortbesteht.

Hilfsweise zum Antrag zu 7.

7a. Es wird festgestellt, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 4. in der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2012 rechtswidrig ist und die Geschäftsführerstellung des Klägers über den 17. Januar 2012 fortbesteht.

8. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4. nicht durch die Kündigungen vom 17. Januar 2012 beendet worden ist und über den 17. Januar 2012 fortbesteht.

9. Es wird festgestellt, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 5. in der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2012 nichtig ist und die Geschäftsführerstellung des Klägers über den 17. Januar 2012 fortbesteht.

Hilfsweise zum Antrag zu 9.

9a. Es wird festgestellt, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 5. in der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2012 rechtswidrig ist und die Geschäftsführerstellung des Klägers über den 17. Januar 2012 fortbesteht.

10. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 5. nicht durch die Kündigungen vom 17. Januar 2012 beendet worden ist und über den 17. Januar 2012 fortbesteht.

11. Es wird festgestellt, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 6. in der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2012 nichtig ist und die Geschäftsführerstellung des Klägers über den 17. Januar 2012 fortbesteht.

Hilfsweise zum Antrag zu 11.

11a. Es wird festgestellt, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 6. in der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2012 rechtswidrig ist und die Geschäftsführerstellung des Klägers über den 17. Januar 2012 fortbesteht.

12. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 6. nicht durch die Kündigungen vom 17. Januar 2012 beendet worden ist und über den 17. Januar 2012 fortbesteht.

13. Es wird festgestellt, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 7. in der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2012 nichtig ist und die Geschäftsführerstellung des Klägers über den 17. Januar 2012 fortbesteht.

Hilfsweise zum Antrag zu 13.

13a. Es wird festgestellt, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 7. in der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2012 rechtswidrig ist und die Geschäftsführerstellung des Klägers über den 17. Januar 2012 fortbesteht.

14. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 7. nicht durch die Kündigungen vom 17. Januar 2012 beendet worden ist und über den 17. Januar 2012 fortbesteht.

15. Es wird festgestellt, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 8. in der Gesellschafterversammlung vom 02. März 2012 nicht gegenüber dem Kläger wirksam geworden ist und die Geschäftsführerstellung des Klägers über den 02. März 2012 fortbesteht.

16. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 8. nicht durch die Kündigungen vom 05. März 2012 beendet worden ist.

17. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 8. auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst ist und auch über den 05. März 2012 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

18. Es wird festgestellt, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 9. in der Gesellschafterversammlung vom 24. Februar 2012 nicht gegenüber dem Kläger wirksam geworden ist und die Geschäftsführerstellung des Klägers über den 24. Februar 2012 fortbesteht.

19. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 9. nicht durch die Kündigungen vom 24. Februar 2012 beendet worden ist.

20. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 9. auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst ist und auch über den 24. Februar 2012 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

21. Es wird festgestellt, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 10. in der Gesellschafterversammlung vom 07. Februar 2012 nichtig ist und die Geschäftsführerstellung des Klägers über den 07. Februar 2012 fortbesteht.

Hilfsweise zum Antrag zu 21.

21a. Es wird festgestellt, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 10. in der Gesellschafterversammlung vom 07. Februar 2012 rechtswidrig ist und die Geschäftsführerstellung des Klägers über den 07. Februar 2012 fortbesteht.

Hilfsweise zum Antrag zu 21 a:

Es wird festgestellt, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 10. in der Gesellschafterversammlung vom 07. Februar 2012 nicht gegenüber dem Kläger wirksam geworden ist und die Geschäftsführerstellung des Klägers über den 07. Februar 2012 fortbesteht.

22. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. nicht durch die Kündigungen vom 06. März 2012 beendet worden ist.

23. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst ist und auch über den 06. März 2012 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

24. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst ist und auch über den 06. März 2012 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

25. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3. auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst ist und auch über den 06. März 2012 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

26. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4. auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst ist und auch über den 06. März 2012 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

27. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 5. nicht durch die Kündigungen vom 06. März 2012 beendet worden ist.

28. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 5. auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst ist und auch über den 06. März 2012 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

29. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 6. auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst ist und auch über den 06. März 2012 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

30. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 7. auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst ist und auch über den 06. März 2012 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Mit Schriftsatz vom 10.04.2013 hat der Kläger die ursprünglich gestellten Anträge

5. Es wird festgestellt, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 3. in der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2012 nichtig ist und die Geschäftsführerstellung des Klägers über den 17. Januar 2012 fortbesteht.

Hilfsweise zum Antrag zu 5.

5a. Es wird festgestellt, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 3. in der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2012 rechtswidrig ist und die Geschäftsführerstellung des Klägers über den 17. Januar 2012 fortbesteht.

für erledigt erklärt und beantragt nunmehr,

der Beklagten zu 1) die Kosten des Rechtsstreits im Hinblick auf die Erledigungserklärung aufzuerlegen und

6. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der ... GmbH – nunmehr Beklagten zu 1. - nicht durch die Kündigungen vom 17. Januar 2012 beendet worden ist und über den 17. Januar 2012 bis zum 19. November 2013 mit der ... GmbH fortbestand und ab dem 19. November 2013 mit der Beklagten zu 1. fortbesteht.

Mit Schriftsatz vom 03.02.2014 hat der Kläger die Klageerweiterungen in den Schriftsätzen vom 27.12.2012

die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.140,31 € zuzüglich Zinsen zu zahlen

und 16.12.2013

die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.974,96 € zuzüglich Zinsen zu zahlen

zurückgenommen.

Die Beklagten haben der teilweisen Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 25.03.2014 zugestimmt.

Der teilweisen Erledigungserklärung haben die Beklagten nicht widersprochen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1 beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an sie 12.489,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2013 sowie weitere 1.520,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2012 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an sie Beklagte zu 2) 2.563,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte zu 3) beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an sie 653,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte zu 5) beantragt:

den Kläger zu verurteilen, an sie 653,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte zu 7) beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an sie 375,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklagen abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 12.12.2013 klargestellt, dass sie in diesem Prozess durch den Aufsichtsrat vertreten wird. Sie hält auch die vor diesem Zeitpunkt liegende Prozessführung unter Berufung auf einen Aufsichtsratbeschluss vom 21.11.2013, in welchem die bisherige Prozessführung genehmigt und den Beklagtenvertretern vorsorglich erneut eine Prozessvollmacht erteilt worden ist, für wirksam. Wegen der Einzelheiten wird auf Anl. B 118 und 119 verwiesen.

Die Beklagten zu 2) bis 7) berufen sich auf Genehmigungen der entsprechenden Gesellschafterversammlungen vom 20.06.2013 (Anl. B 110, B 105, B 115, B 111 und 112, B 113, B 114), die Beklagte zu 8) auf eine solche vom 22.07.2013 (Anl. B 104), die Beklagte zu 9) auf eine Vollmacht der Geschäftsführer ... und ... vom 27.3.2013 (Anl. B 108) und die Beklagte zu 10) auf einen Beschluss ihres Aufsichtsrats vom 25.11.2013 (Anl. B 120).

In der Sache sind die Beklagten der Ansicht, der Kläger habe einen wichtigen Grund zur Kündigung gesetzt. Sie behaupten, er habe in einer Mehrzahl von Fällen die Gesellschaftsinteressen mit seinen eigenen Interessen vermischt und hierdurch die ihm obliegenden Vermögensbetreuungspflichten verletzt. Namentlich habe er entgegen den ihm erteilten Weisungen das Vermögen der Beklagten mit Rechtsberatungsleistungen belastet. Das Laptop-Geschenk an den ausgeschiedenen Landrat belege, dass der Kläger das Gesellschaftsvermögen als zu seiner Disposition stehend betrachtet habe.

Schließlich führen die Beklagten einen weiteren nachgeschobenen Kündigungsgrund ein, indem sie behaupten, der Kläger habe eigenmächtig und unter Missachtung gesellschaftsvertraglicher Zuständigkeitsregeln hochspekulative Zins-Swap-Geschäfte mit einem Volumen von mehreren Millionen Euro abgeschlossen, durch welche der Unternehmensgruppe der Beklagten ein erheblicher Schaden entstanden sei.

Widerklagend begehren die Beklagte zu 1) die Erstattung der Kosten für das Rechtsgutachten in Höhe von 12.489,05 € und, ausgehend von einer Beendigung des Dienstverhältnisses durch die fristlose Kündigung vom 17.01.2012, die Rückzahlung eines Teilbetrags des Januargehalts in Höhe von 1.520,94 €, die Beklagte zu 2) Rückzahlung des ihrer Ansicht nach zu Unrecht gezahlten Urlaubsgeldes in den Jahren 2000 bis 2009 in Höhe von 2.563,55 € und die Beklagten zu 3), 5) und 7) die Erstattung der Januarvergütung ab fristloser Kündigung in Höhe von 653,37 € bzw. 375,92 € .

Der Kläger ist der Ansicht, der Urlaubsgeldanspruch ergebe sich aus § 3 c, d des Anstellungsvertrags vom 23.09.1994 mit der Beklagten zu 2). Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27.07.2012, S. 63 f., verwiesen.

Entscheidungsgründe

A

I

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist zulässig, weil sie - jedenfalls auch - gegen die Beklagte zu 1), vertreten durch den Aufsichtsrat, gerichtet ist.

Für die Beklagte zu 1) war (und ist) ein Aufsichtsrat bestellt, so dass über § 52 GmbHG der Anwendungsbereich des § 112 AktG eröffnet ist. Danach obliegt dem Aufsichtsrat die Vertretung der Gesellschaft im Prozess gegen einen abberufenen Geschäftsführer. Die ausschließliche Vertretungsmacht des Aufsichtsrates ist nicht davon abhängig, ob der Aufsichtsrat fakultativ oder obligatorisch ist.

Soweit in § 9a der Satzung der Beklagten zu 1) vom 09.11.2010 die Gesellschafterversammlung für die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers für zuständig erklärt wird, betrifft dies die materielle Entscheidungskompetenz, nicht aber die gesetzliche Vertretung in einem Prozess. Insoweit verbleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit des Aufsichtsrates. Dies ergibt sich aus § 46 Nr. 5 GmbHG. Danach ist es die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern Gegenstand der Gesellschafterbeschlüsse. Es besteht lediglich fakultativ die Möglichkeit, diese Aufgabe auf ein anderes Organ, nämlich einen Aufsichtsrat zu verlagern. Dies gilt im Übrigen nicht nur für den fakultativen Aufsichtsrat, sondern auch für den obligatorischen Aufsichtsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Der einzige Unterschied insoweit besteht darin, dass die gesetzliche Vertretung im Falle eines obligatorischen Aufsichtsrates nach § 77 Betriebsverfassungsgesetz zwingend ist, während sie nach § 52 GmbHG im Gesellschaftsvertrag geändert werden kann. Eine solche Änderung, d. h. eine ausdrückliche Zuweisung der gesetzlichen Vertretung im Falle der in Anspruchnahme von Geschäftsführern findet sich im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) aber nicht.

Soweit die Beklagte zu 1) im Schriftsatz des Klägers vom 09.03.2012 (vorsorglich auch) als vertreten durch die Gesellschafterversammlung und vertreten durch den Alleingesellschafter in Anspruch genommen wird, ist die Klage unzulässig. Weder die Gesellschaftsversammlung noch der alleinige Gesellschafter ist vertretungsberechtigtes Organ. Die unrichtige Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters einer Partei führt zur Unzulässigkeit der Klage (BGH NJW 1987, 254). Vorliegend ist diese zusätzliche Inanspruchnahme allerdings unschädlich, da die Klage auch gegen die Beklagte zu 1) als vertreten durch den zur Prozessführung befugen Aufsichtsrat gerichtet ist. Damit wird die Beklagte zu 1) im Ergebnis zulässigerweise in Anspruch genommen.

Die Beklagte zu 1) ist auch wirksam anwaltlich vertreten. Eine solche wirksame Vertretung liegt vor, wenn die Prozessvertreter der Beklagten zu 1) ihre Bevollmächtigung von dem zuständigen Vertretungsorgan, hier also dem Aufsichtsrat, ableiten können. Dies war zwar aus den Gründen, die im Hinweisbeschluss vom 17.10.2013 im Einzelnen dargelegt worden sind, zunächst nicht der Fall. Der Mangel kann aber dadurch behoben werden, dass der Aufsichtsrat aufgrund einer ausdrücklichen Beschlussfassung die bisherige Prozessführung genehmigt (BGH, Urt. v. 16.2.2009, II ZR 282/07; BGH Beschl. v. 14.5.2013, II ZB 1/11, beide zitiert nach juris). Dies ist vorliegend geschehen. Mit Beschluss vom 21.11.2013 hat der Aufsichtsrat der Beklagten zu 1) die Vertretung der Gesellschaft im vorliegenden Rechtsstreit übernommen und die bisherige Prozessführung ausdrücklich genehmigt.

II

Die Klage gegen die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses bei der Beklagten zu 1) ist indessen unbegründet.

Allerdings bedurfte es – entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) - zur Beendigung des Anstellungsvertrags einer wirksamen Kündigung. Der Anstellungsvertrag vom 07.01.2010 ist nämlich wirksam geworden, auch wenn er nicht von dem Organ gegengezeichnet worden ist welches nach der damals gültigen Satzung dazu berufen war, so dass der Vertragsschluss ursprünglich an einem Mangel litt.

Damals galt die Satzung vom 09.11.2006. Diese sah in § 13 Nr. 2a die Zuständigkeit des Aufsichtsrates für die Bestellung und Anstellung eines Geschäftsführers vor. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 07.01.2010 ist demgegenüber zwischen der Beklagten zu 1), vertreten durch den Gesellschafter, dieser vertreten durch den Landrat geschlossen worden. Der Landrat ... hat auch ausdrücklich „für den Gesellschafter“ unterzeichnet. Er ist zwar gleichzeitig auch Vorsitzender des Aufsichtsrats gewesen. Der Aufsichtsrat ist aber anders zusammengesetzt als die Gesellschafterversammlung. Der Unterzeichnung für die Gesellschaftsversammlung liegt daher eine andere Beschlussfassung zugrunde als eine etwaige Unterzeichnung für den Aufsichtsrat.

Dieser Mangel des Vertragsschlusses ist aufgrund einer konkludenten Genehmigung als geheilt anzusehen. Grundsätzlich können zwar Beschlüsse eines Aufsichtsrates nicht stillschweigend gefasst werden (BGH, Urteil vom 19.12.1988, Az: II ZR 74/88, mit weiteren Nachweisen – zitiert nach beck-online). Eine stillschweigende Beschlussfassung lässt nämlich keine Aussagen darüber zu, welche Zustimmungen, welche Ablehnungen und welche Stimmenthaltungen es gegeben hat. Vorliegend gilt indessen etwas anders, weil der Kläger auf Basis des Vertrages vor den Augen des gesamten Aufsichtsrates durchgängig tätig geworden ist, ohne dass ein Aufsichtsratmitglied die Geschäftsführertätigkeit des Klägers beanstandet hat. Erst recht gilt dies für den Zeitraum nach in Kraft treten der geänderten Satzung vom 09.11.2010; auch hier hat kein Mitglied der Gesellschafterversammlung den Geschäftsführeranstellungsvertrag angezweifelt.

Will man eine konkludente Genehmigung nicht annehmen, widerspräche es zumindest den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn die Beklagte nunmehr die Gültigkeit eines Vertrages in Abrede stellt, den beide Teile jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet haben (so BGH, Urteil vom 08.03.1973, Az.: 2ZR 134/71, WM 1973, 506 f.; BGH, Urteil vom 23.10.1975, Az.: II ZR 90/73 – zitiert nach beck-online).

Dieser Anstellungsvertrag ist wirksam gekündigt worden. Am 17.01.2012 fasste die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) unter Top 5 den Beschluss, das Anstellungsverhältnis des Klägers außerordentlich und fristlos zu kündigen.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser Beschluss formal wirksam gefasst worden. Nach der Satzung der Beklagten zu 1) in ihrer damals geltenden Fassung war die Gesellschaftsversammlung für eine Kündigung zuständig. Dies ergibt sich aus § 9 a der Satzung vom 09.11.2010 welche die anders lautende Regelung in § 13 Nr. 2a der Satzung vom 09.11.2006 abgelöst hat.

Die Einwendungen des Klägers gegen die Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmung greifen nicht durch. Im Geltungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes fällt die Bestellung und die Abberufung des Geschäftsführers zwar zwingend in die Zuständigkeit des Aufsichtsrates (§ 31 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz). Diese Vorschrift gilt nach § 37 Abs. 2 Mitbestimmungsgesetz aber erst dann, wenn ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammengesetzt ist. Dies war damals im Januar 2012 nicht der Fall. Erst durch das Statusverfahren ist gerichtlich festgestellt worden, dass die Beklagte zu 1) den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes unterliegt. Das Statusverfahren ist erst durch Zurückweisung der Beschwerde mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 05.02.2013 beendet worden. Für den bei der Beklagten zu 1) vorhandenen Aufsichtsrat ergab sich keine zwingende Kompetenz, Geschäftsführeranstellungsverträge zu kündigen. Die gilt unabhängig davon, ob es sich um einen fakultativen Aufsichtsrat oder um einen obligatorischen Aufsichtsrat nach Betriebsverfassungsgesetz gehandelt hat. In beiden Fällen weist § 46 Abs. 5 die Bestimmung über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern den Gesellschaftern zu. Für den fakultativen Aufsichtsrat verbleibt die Überwachung der Geschäftsführung aufgrund der Verweisung in § 52 GmbHG. Für den obligatorischen drittelparitätischen Aufsichtsrat gilt dasselbe aufgrund der Verweisung in § 77 Betriebsverfassungsgesetz. Auch diese Vorschrift verweist alleine auf § 112 AktG (gerichtliche Vertretung) nicht aber auf § 84 AktG (Bestellung und Abberufung des Vorstandes, also der Geschäftsführung). Vor diesem Hintergrund vermag sich die Kammer auch nicht der Ansicht des Klägers im Schriftsatz vom 30.09.2013 anschließen, die Änderung der Satzung habe gegen Treu und Glauben verstoßen und sei deshalb nicht zu berücksichtigen.

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung leidet auch nicht an einem Formfehler. Nach § 8 Nr. 5 der Satzung muss die Einberufung der Gesellschafterversammlung zwar mindestens 4 Wochen vor dem Termin erfolgen. Ergänzend heißt es jedoch, das Recht zur jederzeitigen Vollversammlung bleibe unberührt. Dies entspricht § 51 Abs. 3 GmbHG. Danach können Beschlüsse auch bei einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind. Außerdem bestimmt § 8 Nr. 9 der Satzung, dass außerordentliche Gesellschafterversammlungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen sind, wenn das Wohl der Gesellschaft dies erfordert. Vorliegend ist eine solche außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen worden (Top 2 des Protokolls vom 17.01.2012 Anlage B 11). Außerdem haben gemäß Anwesenheitsliste die weiteren 5 Gesellschaftervertreter gemäß § 8 Nr. 3a der Satzung teilgenommen, sodass eine Universalversammlung im Sinne von § 51 Abs. 2 GmbHG stattgefunden hat.

Auch § 8 Nr. 16 der Satzung ist nicht verletzt. Hiernach hat der Geschäftsführer lediglich im Regelfall an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn es um die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers nebst Wahl eines neuen Geschäftsführers geht.

Schließlich ist die Kündigung auch materiell begründet. Nach § 626 BGB kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen aufgrund derer dem Kündigendem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Zur Prüfung des wichtigen Grundes sind alle Umstände zu berücksichtigen, die am Tag der Kündigung objektiv vorlagen. Nach § 626 Abs. 2 BGB sind nicht zu berücksichtigen die Gründe, die dem Kündigungsberechtigten bereits länger als 2 Wochen vor der Kündigung bekannt waren. Umstände, die erst nach der Kündigung zur Kenntnis des Kündigungsberechtigten gelangen, können nachgeschoben werden soweit eine entsprechende Beschlussfassung erfolgt ist.

Die vorgenannten Voraussetzungen sind bereits deshalb erfüllt weil der Kläger eine anwaltliche Beratung unter Einschluss der Einholung eines Rechtsgutachtens eines Universitätsprofessors zur Klärung der Wirksamkeit des Anstellungsvertrages vom 07.01.2010 eingeholt hat, wodurch der Beklagten zu 1) ein Schaden von mehr als 12.000,00 € entstanden ist. Diese Vertragsverletzung hat zu einem Vertrauensverlust bei der Beklagten zu 1) geführt, welcher eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses über das Datum der fristlosen Kündigung vom 17.01.2012 hinaus für die Beklagte zu 1) unzumutbar gemacht hat.

Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass dieses Verhalten jedenfalls dann einen hinreichenden Kündigungsgrund darstellt, wenn die Beauftragung des Anwalts im eigenen Namen erfolgt ist, die Gebührennote des Rechtsanwalts jedoch unter Einschluss der Gutachterkosten in Höhe von mehr als 12.000 € aus der Kasse der Beklagten zu 1) beglichen worden ist.

Aber auch dann, wenn die Darstellung des Klägers zutrifft und der Auftrag im Namen der Beklagten zu 1) erteilt worden ist, wäre die Kündigung begründet. Der Auftrag wäre auch dann vorwiegend im eigenen Interesse des Klägers ausgelöst worden. Ein hinreichendes betriebliches Interesse lag nicht vor.

Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, nämlich Anfang Oktober auf mündlichem Weg, war aus Sicht der Beklagten zu 1) bereits alles Erforderliche veranlasst. Die Gesellschafterversammlung vom 26.09.2011 hatte zu TOP 4 beschlossen, die Kanzlei ... LLP (Vertreter der Beklagten in diesem Prozess) mit dem Entwurf eines Anstellungsvertrags für den geplanten zweiten Geschäftsführer (Herrn ...) zu beauftragen. Zu TOP 16 wurde beschlossen, die Kanzlei ... auch mit der Beratung des Gesellschafters hinsichtlich der Anstellungsverträge des Klägers einschließlich der Erarbeitung neuer Anstellungsverträge zu beauftragen. Dies wusste der Kläger, da ihm die genannten Teile des Protokolls am 28.9.2011 übersandt wurden mit der Bitte, die Beauftragung der genannten Kanzlei unverzüglich zu veranlassen.

Demgegenüber kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die Kanzlei ... sei ausdrücklich nur mit der Beratung des Gesellschafters, nicht aber mit der Beratung der Gesellschafterversammlung oder der Gesellschaft beauftragt worden; aus diesem Grunde habe die Kanzlei ... gerade nicht die Interessen der Beklagten zu 1) vertreten sollen. Diese Unterscheidung ist gekünstelt, da nach dem Statut in der damals geltenden Fassung gerade die Gesellschafterversammlung, maßgeblich also der Gesellschafter, mit der Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer betraut war. Daher lagen die Interessen von Gesellschaft, Gesellschafter und Gesellschafterversammlung auf einer Linie. Ein Interessenkonflikt bestand nur zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. Der Kläger als Geschäftsführer konnte durch Beauftragung von Rechtsanwalt ... die Interessen der Gesellschaft nicht besser wahren als die Gesellschafterversammlung durch Beauftragung der Kanzlei ...

Damit war eine Überprüfung der Wirksamkeit des Anstellungsvertrages vom 07.01.2010 durch Rechtsanwalt ... jedenfalls nicht im Interesse der Beklagten zu 1) geboten. Die rechtliche Überprüfung sollte bereits durch eine andere Kanzlei erfolgen.

Außerdem sollte ganz unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Anstellungsvertrags ein neuer Anstellungsvertrag unter Berücksichtigung der Ernennung eines zweiten Geschäftsführers erfolgen. Im Vordergrund stand nicht eine Diskussion über die Wirksamkeit des Anstellungsvertrags sondern eine Diskussion über die Bestellung eines zweiten Geschäftsführers. Ganz unabhängig von der juristischen Wirksamkeit des Anstellungsvertrags sollte der Kläger nicht durch einen anderen Geschäftsführer ersetzt werden, sondern es sollte eine „Doppelspitze“ unter Beteiligung des Klägers gebildet werden. Die Geschäftsführung sollte also insgesamt neu geregelt werden. Die Frage der Wirksamkeit des Anstellungsvertrages vom 07.01.2010 reduzierte sich damit auf die Frage, ob der Kläger im Zusammenhang mit dem geplanten neuen Vertrag eine etwas bessere oder etwas schlechtere Verhandlungsposition hatte. Die Klärung dieser Frage lag aber eindeutig nicht im Interesse der Beklagten zu 1) sondern allein im Interesse des Klägers.

Dies war letztlich auch dem Kläger bewusst, wie sich aus dem Schreiben seines Anwalts vom 18.04.2012 (Anl. B 49) ergibt. Dort lässt der Kläger mitteilen, das Gutachten sei nicht weitergeleitet worden, weil es angesichts der Verhandlungen über den neuen Anstellungsvertrag auf das Ergebnis des Gutachtens offensichtlich nicht mehr angekommen sei. Die rechtliche Situation war allerdings bereits Anfang Oktober, bei Erteilung des Auftrags an Rechtsanwalt ..., gegeben.

Der Kläger kann die Verantwortlichkeit für sein Fehlverhalten auch nicht auf Rechtsanwalt ... abwälzen. Dieser war nicht verpflichtet, den Kläger als juristischen Laien auf einen Interessenkonflikt hinzuweisen. Sollte der Kläger Rechtsanwalt ... im eigenen Namen beauftragt haben, durfte die Anwaltsrechnung, ganz unabhängig von dem dort genannten Rechnungsempfänger nicht aus der Kasse der Beklagten zu 1) beglichen werden. War die Auftragserteilung im Namen der Beklagten zu 1) erfolgt, war die Abrechnung über die Beklagte zu 1) formal korrekt. Dass diese Verhaltensweise einen groben Pflichtverstoß des Klägers darstellte, musste Rechtsanwalt ... nicht bekannt sein. Die Auftragserteilung entgegen der anderslautenden Beschlusslage nach der Gesellschafterversammlung vom 26.09.2011 ist vielmehr alleine vom Kläger zu verantworten.

Demgegenüber kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die Kündigung stelle eine Diskriminierung aufgrund seines Alters und somit einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot dar. Dieses Argument ist nur bei einer betriebsbedingten Kündigung zu prüfen. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung, wie vorliegend, kommt es auf das Alter des Dienstverpflichteten nicht an. Im übrigen ist die Kündigung auch nicht wegen des Alters, sondern wegen des Verhaltens erfolgt. Wie oben im Einzelnen dargelegt, hatte die Gesellschafterversammlung ursprünglich die Absicht, eine Doppelspitze zu bilden und neben dem Kläger einen weiteren Geschäftsführer zu installieren, nicht aber, den Kläger durch eine Kündigung „los zu werden“.

Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der langjährigen offenbar beanstandungsfreien und verdienstvollen Tätigkeit des Klägers, begründet das vorbeschriebene Verhalten des Klägers die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Anstellungsvertrags für die Beklagte zu 1) bis zum 31.12.2014 als dem in § 2 des Anstellungsvertrags genannten frühest möglichen Beendigungszeitpunkt aufgrund einer ordentlichen Kündigung. Dies ergibt sich nicht, jedenfalls nicht alleine, aus dem eingetretenen Schaden von mehr als 12.000 €, sondern vor allem aus dem im Verhalten des Klägers zum Ausdruck gekommenen Vertrauensbruch.

Das Kammergericht hat in einem vergleichbaren Sachverhalt (Urteil vom 16.06.2011, 19 U 116/10, zitiert nach beck-online) ausgeführt:

„Es gehört zu den selbstverständlichen Kardinalpflichten eines GmbH-Geschäftsführers, sowohl die Gesellschafter als auch die weiteren satzungsmäßig berufenen Organe der Gesellschaft - wie den fakultativen Aufsichtsrat - ungefragt über alle für deren und das Gesellschaftsinteresse wesentlichen Tatsachen offen, transparent, zutreffend und vollständig zu informieren. Zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft darf es keine Geheimnisse geben.

(…)
Kommt der Geschäftsführer einer GmbH seinen grundlegenden Pflichten zur offenen, transparenten, zutreffenden und vollständigen Information gegenüber der Gesellschaft nicht nach, rechtfertigt dies gemäß § 626I BGB die fristlose Kündigung seines Anstellungsverhältnisses. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht.“

Gegen diese Grundsätze hat der Kläger grob verstoßen. Er hätte sich an die Vorgaben der Gesellschafterversammlung halten müssen. Seine vorzitierten – ohnehin nicht durchgreifenden – Bedenken hätte er gegenüber der dafür zuständigen Gesellschafterversammlung offen und transparent mitteilen müssen. Stattdessen hat er hinter dem Rücken der zuständigen Gremien Rechtsanwalt ... beauftragt. Dieser Auftrag ist mit einem der vorgenannten Gremien weder abgesprochen noch diesen zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt worden. Es ist nicht einmal das Gutachten unverzüglich nach Eingang weitergeleitet worden. Die Behauptung, er sei zu diesem Zeitpunkt komplett damit ausgelastet gewesen, die Aufsichtsratssitzung vom 20.12.2011 vorzubereiten, kann den Kläger nicht entlasten.

Hinzukommt als weitere Pflichtverletzung (ohne dass dem nach den vorstehenden Ausführungen noch entscheidende Bedeutung beizumessen ist), dass der Kläger in ähnlicher Weise, nämlich im eigenen Interesse und nicht im betrieblichen Interesse der von ihm vertretenen Gesellschaft Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft ... durch Rechtsanwalt ... erhoben und die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von etwa 2.500,00 € über die Beklagten zu 1) beglichen hat.

Das Ermittlungsverfahren richtete sich nicht gegen die Beklagte zu 5), sondern betraf den Tatvorwurf einer Untreue zu Lasten der Beklagten zu 5). Inhaltlich setzten sich die Dienstaufsichtsbeschwerden dementsprechend auch nicht mit dem Verhalten der Staatsanwaltschaft gegenüber der Beklagten zu 5) sondern vielmehr gegenüber der Person des Klägers auseinander. So heißt es in dem Schreiben vom 8.4.2010, es entstünde der Eindruck, dass Herr ... eine „vorzeitige negative Bewertung des Handelns meines Mandanten vorgenommen hat“ und an anderer Stelle, der Kläger befürchte, dass sich aus den Aussagen und Wertungen des Leitenden Oberstaatsanwalts „auf die Ermittlungen ein negativer Einfluss ergeben“ könne. Die Befürchtung eines Imageschadens der Beklagten zu 5) wird nur am Rande erwähnt, im Zusammenhang mit der beanstandeten Durchsuchung der Geschäftsräume, welche „nicht ohne öffentliches Echo und Aufmerksamkeit abläuft“.

Auch hier gilt, dass es nicht darauf ankommt, an wen Rechtsanwalt ... die Rechnung adressiert hat, sondern alleine darauf, ob der Kläger diese Rechnungen als sachlich richtig zur Anweisung bringen durfte. Dies ist aus den dargelegten Gründen zu verneinen.

Es mag sein, dass dieses Fehlverhalten nicht schwer genug wiegt, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Es unterstützt aber die aus einem anderen Grund gerechtfertigte fristlose Kündigung.

Die vorgenannten beiden Kündigungsgründe sind mit Beschlüssen vom 24.04.2012 und 18.10.2012 wirksam nachgeschoben worden.

Bei der Kündigung aus wichtigem Grund ist ein Nachschieben von Kündigungsgründen zulässig, unabhängig davon, ob sie dem Kündigenden zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bekannt oder unbekannt waren (BGH NJW 1986, 1928). Voraussetzung ist, dass der nachgeschobene Kündigungsgrund zur Zeit der Abgabe der Kündigungserklärung objektiv vorlag (BGH WM 1986, 605, 606). Entscheidend für die Berechtigung einer Kündigung aus wichtigem Grund ist nämlich, dass der Kündigende zum Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung hätte kündigen können (vgl. BGH NJW 1976, 518, 519).

Auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist eingehalten. Hiernach kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, in welchem der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat. Hat über die fristlose Kündigung des Geschäftsführers die Gesellschafterversammlung oder der Aufsichtsrat zu beschließen, kommt es für den Beginn der Kündigungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 S. 2 BGB auf den Zeitpunkt an, in dem das ordnungsgemäß einberufene und zusammengesetzte Gremium Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat. (KG a.a.O.).

Vorliegend ist die Rechnung von Rechtsanwalt ... über die Erstattung eines Rechtsgutachtens am 02.04.2012 von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... entdeckt worden; der Kläger ist mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.2012 zur Stellungnahme aufgefordert worden bis 18.04.2012. Nach Eingang der Stellungnahme unter diesem Datum beschloss die Gesellschafterversammlung vom 24.04.2012, das Anstellungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) vorsorglich und unter Aufrechterhaltung der bereits ausgesprochenen Kündigungen erneut außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Zeitpunkt aus folgenden Gründen zu kündigen: Der Kläger habe Rechtsanwaltskosten durch Zahlungen an die Rechtsanwaltskanzlei ... in Höhe von 2.969,05 € und 12.489,05 € auf die Beklagte zu 1) abgewälzt, obwohl diese Beratungsleistungen in seiner Privatsphäre entstanden seien. Da jedenfalls die Frist zur Stellungnahme bis 18.04.2012 abgewartet werden durfte, ist die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten.

Ob daneben ein weiterer oder mehrere weitere von den Beklagten angeführten Kündigungsgründe durchgreifen, bedarf keiner weiteren Aufklärung.

III

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich unmittelbar, dass auch die Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer unbegründet ist. Nach § 38 Abs. 1 GmbHG kann ein Geschäftsführer auch ohne wichtigen Grund von seiner Position abberufen werden. Erst recht ist eine Abberufung zulässig, wenn sogar die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses gegeben sind.

Soweit der Kläger die formalen Voraussetzungen für eine wirksame Abberufung angegriffen hat, wird vollinhaltlich auf die vorstehenden Ausführungen zur formalen Wirksamkeit der Kündigung verwiesen.

B

I

Die Klagen gegen die Beklagten zu 2) und 4) bis 10) sind zulässig.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 4) bis 9), die sämtlichst keinen Aufsichtsrat haben, bestehen keine Bedenken an der Vertretung und der Bevollmächtigung. Soweit diese Gesellschaften durch einen weiteren Geschäftsführer (neben dem Kläger) vertreten wurden, konnte die Zustellung an diesen weiteren Geschäftsführer erfolgen (vgl. BGH, Beschluss v. 24.2.1992, NJW-RR 1992, 993: Die Gesellschaft kann einen besonderen Prozessvertreter nach § 46 Nr. 8 GmbHG bestellen, muss es aber nicht). Soweit der Kläger Alleingeschäftsführer war, „vertritt derjenige die Gesellschaft, der im Fall des Obsiegens die GmbH nach außen vertreten würde“ (Beck, Online-Kommentar GmbHG Anm. 36 zu § 35). Hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 9) dürfte damit der jeweils benannte Geschäftsführer als solcher oder als besonderer Prozessvertreter gem. den Beschlüssen Anl. B 104 ff. vertretungsbefugt sein. Namentlich gilt dies für die vom Kläger im einzelnen gerügte Vertretung der Beklagten zu 8).

Für die Beklagte zu 10) ist ein Aufsichtsrat bestellt. Insoweit gelten die Ausführungen betreffend die Klage gegen die Beklagte zu 1) entsprechend. Die Beklagte zu 10) wird in einem Prozess also durch den Aufsichtsrat vertreten. Dies ist vorliegend der Fall. Der Aufsichtsrat der Beklagten zu 10) hat mit Beschluss vom 25.11.2013 (Anl. B 120) die Beklagtenvertreter unter Genehmigung der bisherigen Prozessführung vorsorglich erneut bevollmächtigt. Die bisherige Prozessführung ist damit entsprechend der zitierten Rechtsprechung geheilt.

II

Die Klage ist, auch soweit sie gegen die Beklagten zu 2) und 4) bis 10) gerichtet ist, unbegründet.

Formale Bedenken bestehen nicht. Die Abberufungen und Kündigungen sind jeweils durch das zuständige Organ erklärt worden.

Die Beklagten zu 2) bis 9) wurden –wirksam- durch die Gesellschafterversammlung vertreten.

Die Beklagte zu 8) hat in ihrer Gesellschafterversammlung vom 02.03.2012 den Kläger als Geschäftsführer abberufen und das Anstellungsverhältnis ordentlich zum nächst zulässigen Zeitpunkt gekündigt. Das gleiche hat die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 9) am 24.02.2012 beschlossen.

Für die Beklagte zu 10) musste nicht der Aufsichtsrat handeln. Wie schon im Hinblick auf die Beklagte zu 1) ausgeführt, ergibt sich aus § 46 Nr. 5 GmbHG, dass die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern Gegenstand der Gesellschafterbeschlüsse ist. Es besteht lediglich fakultativ die Möglichkeit, diese Aufgabe auf ein anderes Organ, nämlich einen Aufsichtsrat zu verlagern. Eine Bestimmung des Inhalts, dass der Aufsichtsrat über die Abberufung der Geschäftsführer entscheidet, findet sich in der Satzung der Beklagten zu 10) indessen nicht. Die am 07.02.2012 auf der gemeinsamen Sitzung der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates der Beklagten zu 10) beschlossene Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 10) ist damit wirksam. Der Abberufungsbeschluss wird von dem zuständigen Gremium getragen.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger hinsichtlich der Beklagten zu 8) bis 10) darauf, die Abberufungen bzw. Kündigungen seien nach § 174 BGB unwirksam, weil er sie mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurückgewiesen habe.

Nach § 174 I BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft unverzüglich zurückweist, es sei denn, der Vollmachtgeber hat den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt. Im vorliegenden Fall stammen die Kündigungen und Abberufungen von dem zuständigen Gesellschaftsorgan, sind also nicht von einem hierzu bevollmächtigten Dritten erklärt worden. Insoweit bedurfte es keiner Originalvollmacht. Sie sind allerdings von dem Geschäftsführer ... übermittelt worden. Insoweit ist eine entsprechende Botenvollmacht erforderlich, deren Vorlage entsprechend § 174 BGB verlangt werden kann (Palandt, Anm. 3 zu § 174 unter Hinweis auf BGH WM 07, 313). Diese Botenvollmacht ist in den jeweiligen Beschlüssen enthalten. Dort heißt es gleichlautend: „Herr ... wird ermächtigt und beauftragt, Herrn ... den vorstehenden Beschluss (bzw. die vorstehenden Beschlüsse) mitzuteilen und die Abberufung (bzw. die Abberufung und die Kündigung nach den vorstehenden Ziffern) auszusprechen. Die Beschlüsse sind nach dem Inhalt der jeweiligen Schreiben und nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten in Ausfertigung beigefügt worden, was den Formanforderungen des § 174 BGB genügt (vgl. Palandt Anm. 5 zu § 174 BGB: Die Vollmachtsurkunde muss in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegt werden).

Im übrigen sind die Rügen des Klägers jeweils mehr als eine Woche nach Übermittlung erfolgt und damit nicht mehr „unverzüglich“ i.S.d. § 174 BGB erfolgt. Wie das LAG Hamm im Urteil vom 16.5.2013 (17 Sa 1708/12, zitiert nach juris) unter Hinweis auf die Entscheidung des BAG vom 08.12.2011 (6 AZR 354/10) ausgeführt hat, muss die Zurückweisung zwar nicht sofort erfolgen; dem Erklärungsempfänger ist vielmehr eine gewisse Zeit zur Überlegung und Einholung des Rates eines Rechtskundigen darüber einzuräumen, ob er das einseitige Rechtsgeschäft wegen fehlender Bevollmächtigung zurückweisen soll; ohne das Vorliegen besonderer Umstände ist jedoch die Zurückweisung nach einer Zeit von mehr als einer Woche nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Vorliegend ist die mit Schreiben des Geschäftsführers ... vom 20.2.2012 mitgeteilte Abberufung durch die Beklagte zu 10) erst am 6.3.2012 zurückgewiesen worden; die mit Schreiben vom 24.2.2012 mitgeteilte Abberufung und Kündigung durch die Beklagte zu 9) hat der Kläger am 5.3.2012 zurückgewiesen. Beide Fristen überschreiten die Wochenfrist.

Die Zurückweisung der mit Schreiben vom 5.3.2012 mitgeteilten Abberufung und Kündigung durch die Beklagte zu 8) ist zwar bereits am 12.3. bzw. 13.3.2012 und damit nicht länger als eine Woche nach Zugang erfolgt. Hier durfte aber die Wochenfrist nicht ausgeschöpft werden. Der Kläger hatte die vorangegangenen Mitteilungsschreiben vom 20.2. und 24.2.2012 am 5.3. und 6.3.2012 gerügt, kannte also die rechtliche Situation und hätte daher das ebenfalls von ... stammende Schreiben vom 5.3.2012 umgehend beanstanden können und müssen, um der Anforderung der Unverzüglichkeit Genüge zu tun.

Die Kündigungen sind auch materiell begründet. Aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung konnte der Kläger aus denselben Gründen, welche die Kündigung des Anstellungsvertrags bei der Beklagten zu 1) rechtfertigten, auch von den übrigen Beklagten gekündigt und von seiner Position als Geschäftsführer abberufen werden.

Die Berufung zum Geschäftsführer bei diesen Beklagten gründet sich auf die Geschäftsführerstellung bei der Beklagten zu 1), die ausdrücklich als Holding bezeichnet wird. Diese personelle Verflechtung ist Folge der wirtschaftlichen Verflechtung. So heißt es in dem Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) vom 07.01.2010: „der Geschäftsführer ist in Personalunion Geschäftsführer der ... GmbH“ (§ 1 Abs. 3). Eine gesonderte Vergütung ist nicht vereinbart worden. Gleiches gilt für die Beklagten zu 4) und 9). In den entsprechenden Anstellungsverträgen wird die Geschäftsführertätigkeit als Nebentätigkeit der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) bezeichnet. Ein gesonderter Vergütungsanspruch ist ebenfalls nicht vereinbart. Vielmehr heißt es dort jeweils, der Vergütungsanspruch werde mit der Vergütung der Tätigkeit des Klägers in der Beklagten zu 1) abgegolten.

Auch von den Beklagten zu 6), 8) und 10), hinsichtlich derer ein schriftlicher Anstellungsvertrag nicht vorliegt, hat der Kläger keine Vergütung bezogen.

In den – gleichlautenden – Anstellungsverträgen mit den Beklagten zu 5) und 9) ist zwar eine Vergütung (von 2.000 € bzw. 1.000 €) vereinbart, gleichzeitig heißt es dort aber, der Geschäftsführeranstellungsvertrag ende mit dem Ausscheiden als Geschäftsführer der ... GmbH, ohne das es einer vorherigen Kündigung bedarf. (§ 2 Nr. 2).

C

I

Die Widerklagen der Beklagten zu 1), 2), 5) und 7) sind nach § 33 ZPO zulässig.

Für die erloschene Beklagte zu 3) ist nach §§ 239, 246 ZPO die Beklagte zu 1) als Rechtsnachfolgerin eingetreten. § 239 ZPO gilt auch bei Untergang einer juristischen Person durch Verschmelzung (Zöller, Anm. 6 zu § 239 ZPO). Bei anwaltlicher Vertretung, wie hier, wird das Verfahren nicht unterbrochen (§ 246 ZPO). In diesem Fall ist der Gesamtrechtsnachfolger Prozesspartei (Zöller, Anm. 2b zu § 246 ZPO).

Die Beklagten zu 1) wird auch hinsichtlich der Widerklage gegen den Kläger als ausgeschiedenen Geschäftsführer durch den Aufsichtsrat vertreten. Die Beklagtenvertreter haben mit Schriftsatz vom 12.12.2013 klargestellt, dass sie für die Beklagte zu 1), vertreten durch den Aufsichtsrat, auftreten. Durch den bereits zitierten Aufsichtsratsbeschluss vom 21.11.2013 wird auch die bisherige Prozessführung hinsichtlich der Widerklage genehmigt.

II

Die Widerklagen sind bis auf die Widerklage der Beklagten zu 2) begründet.

Die Beklagte zu 1) hat zunächst einen Anspruch auf 12.489,05 € aus § 280 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine ihm obliegende Vertragspflicht verletzt. Der Auftrag zur rechtlichen Überprüfung des Anstellungsvertrags vom 07.01.2010 stellt aus den oben dargelegten Gründen eine Vertragsverletzung dar. Die von der Beklagten zu 1) hierfür getragenen Kosten in Höhe von 12.489,05 € stellen den ersatzfähigen Schaden dar. Der Anspruch ist daher aus § 280 BGB begründet.

Der Zinsanspruch folgt aus § 849 BGB. Hiernach ist die Schadensersatzsumme bei Entziehung einer Sache ab dem Datum der Entziehung zu verzinsen. Als Sache ist auch jede Form von Geld anzusehen (Palandt, Anm. 1 zu § 849 BGB)

Da die fristlosen Kündigungen vom 17.01.2012 begründet sind, insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, hat der Kläger außerdem das Januargehalt teilweise zu erstatten. Für die Beklagte zu 1) ergeben sich nach ihrer unbestrittenen Darstellung 1.520,94 € und - in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 3) - 653,37 €. Die Beklagte zu 5) kann den geltend gemachten Betrag von 653,37 € beanspruchen, die Beklagte zu 7) einen Betrag von 375,92 €.


Die Beklagte zu 1) hat außerdem nach §§ 286 II 3, 288 BGB einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen hinsichtlich des überzahlten Januargehalts, da der Kläger die Rückzahlung mit Schreiben vom 28.02.2014 verweigert hat. Im übrigen sind die geltend gemachten Beträge gem. §§ 291, 288 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Das ist vorliegend mangels Zustellungsnachweises der Widerklage das Datum des Antrags auf Abweisung der Widerklage, mithin der 27.7.2012.

Der von der Beklagten zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von Urlaubsgeld greift nicht durch. Der für die Jahre 2000 bis 2009 maßgebliche Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) enthielt in § 3 d eine Verweisung auf weitere soziale Leistungen an die Mitarbeiter der Beklagten zu 2). Damit konnte der Kläger ein Urlaubsgeld als typische Sozialleistung beanspruchen. Tatsächlich ist das Urlaubsgeld über Jahre hinweg unbeanstandet ausbezahlt worden, so dass zumindest von einem stillschweigenden Einverständnis auszugehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der für erledigt erklärten Anträge auf § 91a ZPO, im übrigen auf § 92 II ZPO.

Die Beklagte zu 1) als Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Beklagten zu 3) hat der Erledigungserklärung auch nach einem Hinweis des Gerichts gem. § 91a I 2 ZPO nicht widersprochen, so dass nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden war. Da die Klage aus den bezüglich der Beklagten zu 4) bis 7) dargelegten Gründen auch hinsichtlich der ursprünglichen Beklagten zu 3) unbegründet war, entsprach es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils aufzuerlegen.

Im übrigen war das Obsiegen des Klägers so geringfügig, dass nach § 92 II ZPO von einer Kostenquotelung abgesehen worden ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.