Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf mündliche Verhandlung - Gerichtsbescheid...

Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf mündliche Verhandlung - Gerichtsbescheid gilt als nicht ergangen


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 34. Senat Entscheidungsdatum 27.08.2012
Aktenzeichen L 34 AS 1737/12 B ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Juni 2012 aufgehoben.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juni 2012 gilt als nicht ergangen.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Juni 2012 ist zulässig, nämlich insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem dieses nach dem Erlass eines Gerichtsbescheides den Antrag auf mündliche Verhandlung ablehnt, findet die Beschwerde statt (vgl. Roller, in: Lüdtke [Hrsg.], LPK-SGG, 3. Auflage 2008, § 105, Rn. 16).

Der auf den am 22. Juni 2012 zugestellten Gerichtsbescheid rechtzeitig innerhalb eines Monats – nämlich am 25. Juni 2012 – gestellte Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung gem. § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zulässig und begründet. Denn gegen den Gerichtsbescheid ist die Berufung nicht gegeben.

Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten gegen einen Gerichtsbescheid das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Allerdings bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Die Berufung hätte der Zulassung bedurft. In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Klageverfahren hat die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 zu verurteilen, höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewähren. Mit dem angefochtenen Bescheid und einem Änderungsbescheid vom 10. Mai 2011 hatte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2011 ohne Anrechnung von Einkommen Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 737,00 Euro bewilligt. Dass die Regelleistung gem. § 20 Abs. 1 SGB II die von Verfassungs wegen gebotene Höhe um mehr als 750,00 Euro unterschreitet, ergibt sich nicht aus dem von ihr zitierten Gutachten des Prof. Dr. Johannes M.. Sie behauptet dies auch selbst nicht, denn im Schriftsatz vom 30. Juli 2012 führt ihr Bevollmächtigter aus, dass die Beschwer unter 750,00 Euro liege.

Im Streit sind mithin weder Leistungen für mehr als ein Jahr noch ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 Euro erreicht.

Das Sozialgericht hat die Berufung auch nicht zugelassen, denn es hat hierüber ausdrücklich nicht entschieden (IV. der Gründe). Die Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss weisen keinen Bezug zu der in Rede stehenden Frage der Zulässigkeit der Berufung auf. Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist keine Entscheidung über die Zulassung.

Der rechtzeitig gestellte Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung hat zur Folge, dass Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt (§ 105 Abs. 3 Halbsatz 1 SGG).

Eine Kostenentscheidung hatte nicht zu ergehen, weil dieser Beschluss keine das Verfahren abschließende Entscheidung ist. Die in dem Gerichtsbescheid vom 14. Juni 2012 enthaltene Kostenentscheidung gilt als nicht ergangen. Das Sozialgericht wird in seinem Urteil eine erneute Kostengrundentscheidung zu treffen haben.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).