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Subvention; Widerruf; Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Richtigkeitszweifel; grundsätzliche Bedeutung; Bürgschaft; Klagebefugnis; Verletzung eigener Rechte; sachliche Bescheidung durch Widerspruchsbehörde; drittschützende Norm


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 25.02.2014
Aktenzeichen OVG 6 N 27.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 42 Abs 2 VwGO, § 70 Abs 1 S 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, Art 2 Abs 1 GG

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Januar 2012 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 127.700,45 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen den an die B... GmbH adressierten Widerrufsbescheid, mit dem der Beklagte eine der GmbH gewährte Subvention widerrufen und diese zurückgefordert hat. Die Klägerin, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für eine eventuell erforderlich werdende Rückzahlung der bewilligten Mittel abgegeben hatte, legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den der Beklagte „nach eingehender Prüfung“ als zulässig, aber unbegründet zurückwies. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen, weil es der Klägerin an der Klagebefugnis fehle.

Der auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

1. Ernstliche Richtigkeitszweifel liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO vielmehr zu Recht verneint, weil die Klägerin danach nicht fremde Rechte geltend machen könne. Gesetzliche Regelungen, die hiervon Abweichendes festlegten, existierten nicht. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Das Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung.

a) Ohne Erfolg wendet die Klägerin gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts ein, die vorliegende Konstellation sei mit derjenigen vergleichbar, in der die Widerspruchsbehörde über einen verfristeten Widerspruch sachlich entschieden habe; in diesen Fällen eröffne die sachliche Bescheidung des Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde die Klagemöglichkeit unabhängig davon, ob die Widerspruchsbehörde dazu verpflichtet gewesen sei oder nicht. Dieses Vorbringen verkennt die unterschiedlichen Funktionen der Sachentscheidungsvoraussetzungen. Die Einhaltung der Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO dient primär dem Schutz der Verwaltung, dessen sie sich durch eine Bescheidung in der Sache selbst begeben kann. Die in § 42 Abs. 2 VwGO vorgesehene Klagebefugnis dient nicht dem Schutz der Verwaltung, sondern der Vermeidung von Popularklagen. Insoweit scheidet eine Dispositionsbefugnis der Verwaltung aus, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat.

Ob und inwieweit die Widerspruchsstelle einen besonderen Vertrauenstatbestand in die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung schafft, indem sie einen Widerspruch sachlich bescheidet, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies nicht die Klagebefugnis der Klägerin zur Folge, sondern könnte allenfalls auf der Sekundärebene im Wege eines Schadenersatzanspruchs, der gegen die Behörde zu richten wäre, verfolgt werden.

b) Mit ihrem weiteren Einwand, die von ihr gegebene Bürgschaft sei gemäß Ziffer 8.a des Zuwendungsbescheides am 6. September 2005 als Auszahlungsvoraussetzung ausbedungen worden, so dass auch ihr gegenüber der Zuwendungsbescheid nicht rechtswidrig widerrufen und damit die Voraussetzungen für einen Sicherungsfall rechtswidrig herbeigeführt werden dürften, zeigt die Klägerin ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf. Das Vorbringen geht an der eigentlichen Problematik vorbei. Die Klägerin ist nicht Adressatin des Widerrufsbescheides und kann ihn deshalb nicht anfechten. Unberührt hiervon bleibt die Frage, ob sie die Rechtswidrigkeit des Widerrufs einwenden könnte, wenn sie aus der Bürgschaft von der Beklagten in Anspruch genommen würde.

Vor diesem Hintergrund ist auch unerheblich, ob und inwieweit die Klägerin durch das Verlangen des Beklagten, die fragliche Bürgschaftserklärung abzugeben, in das Zuwendungsverhältnis einbezogen wurde. Der Widerrufsbescheid betrifft sie nicht in eigenen Rechten.

Weshalb die allgemeine Handlungsfreiheit des Artikels 2 Abs. 1 GG vorliegend Drittschutz in der Form vermitteln soll, dass die Klägerin sich gegen einen nicht an sie, sondern an einen Dritten gerichteten Widerrufsbescheid gerichtlich zur Wehr setzen können soll, erschließt sich vor dem dargelegten Hintergrund nicht.

2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Die von ihr für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, „ob und unter welchen Voraussetzungen zu Gunsten des auflagengemäßen Bürgen eines Zuwendungsempfängers für den Widerrufsfall eine Drittanfechtungsmöglichkeit besteht“, bedarf, soweit sie im vorliegenden Verfahren relevant ist, keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Ihre Beantwortung ergibt sich aus den unter 1. dargelegten Gründen ohne weiteres aus dem Gesetz.

Die weitere von ihr formulierte Frage, „welche Qualität die drittschützende Norm haben muss und ob auch ohne vermittelnde einfachrechtliche Vorschrift die Schutzpflichtwirkung eines Grundrechts zur Klage befugen kann“, ist nicht entscheidungserheblich. Bereits das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Klärung dieser Frage im vorliegenden Fall entbehrlich sei, weil keine die Klägerin schützende Norm des einfachen oder des Verfassungsrechts auf die Eröffnung der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung dränge.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).