Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 27.11.2014 | |
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Aktenzeichen | VG 6 K 230/14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 8 KAG BB |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten.
Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Goethestraße 60 in A. OT ... gelegenen, insgesamt 16.412 m² großen Grundstücks der Gemarkung ..., Flur 6, Flurstücke 72, 81/6 sowie Flur 7, Flurstücke 73-74 sowie 78-81.
Der beklagte Verband (MAWV) gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2011 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Anschlussbeitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage in Höhe von 22.251,67 Euro heran. Hierbei legte er eine der Klägerin bekannte Teilfläche des o.g. Grundstücks von 5.972 qm, den Nutzungsfaktor von 1,15 für zwei Vollgeschosse und einen Beitragssatz von 3,24 Euro je m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche zu Grunde.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2011 verfügte der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald als untere Wasserbehörde - aufschiebend bedingt - die Freistellung des Beklagten von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Schmutzwasser der Erweiterungsflächen des Flughafens Berlin Brandenburg International bis zum 31. Dezember 2037. Die Freistellung erfolgte unter dem Vorbehalt des Widerrufs und der aufschiebenden Bedingung, dass ein rechtswirksamer Vertrag zur Abnahme und Entsorgung von Schmutzwasser zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH (FBS) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB) bestehe. Ein Vertrag zwischen diesen Parteien kam nicht zustande. Stattdessen schloss eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der FBS, die Flughafen Energie & Wasser GmbH (FEW) mit den BWB einen entsprechenden Entsorgungsvertrag.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Beitragsbescheid und führte im Wesentlichen aus, der Bescheid verstoße gegen den Einigungsvertrag. Gemäß Anlage I Kap XIV II Anlage I Kapitel XIV, Ziffer 1.11 Satz 2 heiße es „Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetzbuch ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden“. Die dem Bescheid zugrunde liegenden Regelungen verstießen gegen höherrangiges Bundesrecht, insbesondere gegen das Rückwirkungsverbot. Die Beitragskalkulation sei nicht plausibel und nicht Bestandteil des Satzungsbeschlusses gewesen.
Nach Anhörung der Klägerin erließ der Beklagte am 3. Februar 2014 einen Widerspruchsbescheid, mit dem er unter Berücksichtigung eines erhöhten Nutzungsfaktors von 1,25 für 2 Vollgeschosse einen separat fällig gestellten Betrag in Höhe von weiteren 1.934,93 Euro nacherhob und im Übrigen den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte er aus, die zitierte Regelung aus dem Einigungsvertrag betreffe nicht das Anschlussbeitrags- sondern nur das Erschließungsbeitragsrecht. Mangels vorher wirksamer Beitragssatzung sei die Beitragspflicht erst am 1. Januar 2011 entstanden. Der Beitrag sei nicht festsetzungsverjährt und verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot.
Die Klägerin hat am 26. Februar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, sie habe Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Beitragskalkulation 2013. Dies betreffe zunächst die Flächenseite: Die beitragspflichtige Fläche sei erläuterungsbedürftig. In der Kalkulation vom 4. März 2011 sei diese noch mit 57.882.938 m² angegeben worden. Im Rahmen der Übersicht vom 27. Februar 2014 sei eine Fläche von 57.462.928 m² angegeben worden. Aus der Übersicht vom 11. Juni 2014 ergebe sich eine Gesamtfläche von 59.932.957 m², während der Beklagte zuletzt mit Übersicht vom 3. September 2014 eine Fläche von 57.067.929 m² angegeben habe. Es sei erklärungsbedürftig, warum die Summe der Maßstabseinheiten zunächst gesunken sei, obwohl der Steigerungsfaktor ab dem zweiten Vollgeschoss gestiegen sei. Die Erweiterungsfläche des Flughafens BER sei als beitragspflichtig zu berücksichtigen. Die Befreiung des Beklagten von der Abwasserbeseitigungspflicht sei mangels Bedingungseintritts nicht erfolgt. Selbst wenn eine entsprechende Vereinbarung mit der FBS nachgeholt oder der wasserrechtliche Bescheid vom 11. Juli 2011 umgeschrieben oder abgeändert würde, verstieße eine Herausnahme der Erweiterungsflächen gegen § 42 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG. Eine Übertragung der Schmutzwasserbeseitigungspflicht für die Erweiterungsfläche wäre rechtsmissbräuchlich. Die einzig nachvollziehbare Motivation für die Übertragung der Schmutzwasserbeseitigungspflicht sei ein Ausscheiden aus dem Abgabenregime des beklagten Verbandes. Der wasserrechtliche Bescheid entbehre auch einer nachvollziehbaren Begründung. Auf der Aufwandsseite dürfe der Aufwand in Höhe von 60.000.000 Euro für die Errichtung einer Kläranlage einschließlich Leitungsnetz nicht berücksichtigt werden. Die Herstellung einer eigenen Kläranlage sei ein „Worst - Case - Szenario“ mit Planspielcharakter. Der beklagte Verband habe in Wirklichkeit seinen technischen Planungen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der BWB und somit die Beibehaltung der Benutzung der Kläranlage ... zugrunde gelegt. Die Einbeziehung eines Herstellungsaufwandes für die Kläranlage in die Kalkulation wäre nur vertretbar, wenn eine Kündigung des Vertrages durch die BWB bereits erfolgt wäre oder sich konkret abgezeichnet hätte. Die angebliche Unsicherheit, ob man das Vertragsverhältnis zu vertretbaren Bedingungen fortsetzen können würde, reiche demgegenüber nicht aus. Es sei im Jahre 2012, mithin sieben Jahre vor Ablauf der Vertragsdauer nicht ungewöhnlich gewesen, dass sich die BWB auf bestimmte Preise bei Vertragsfortsetzung noch nicht hätten festlegen können. Dies rechtfertige nicht die Befürchtung, der Vertrag werde – anders als bisher – nur zu wirtschaftlich inakzeptablen Bedingungen oder gar nicht fortgesetzt. Die sonstigen konzeptionellen Überlegungen des beklagten Verbandes wiesen in eine andere Richtung, namentlich die Ausführungen unter den Gliederungspunkten 4.2.1 sowie 5.4 der Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts des Verbandes vom 25. Juni 2012; den Planspielcharakter der Herstellung einer eigenen Kläranlage bestätigten auch die Ausführungen in Gliederungspunkt 5.5, in denen lediglich eine Machbarkeitsstudie vor dem Auslaufen des Vertrages erwähnt werde. Aus dem Konzept gehe hervor, dass der Verband seinen technischen Planungen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit den BWB zugrunde lege. Anders lasse sich nicht erklären, weshalb zentrale Bestandteile der Einrichtung, nämlich die Abwasserdruckrohrleitungen auf die Nutzung der Kläranlage ... ausgelegt seien. Teilweise sei eine Fertigstellung der Leitungen erst für 2014 geplant, mithin für einen Zeitpunkt kurz vor Ablaufen der fünfjährigen Kündigungsfrist für den 2019 auslaufenden Vertrag. Zugleich entwerfe der Verband ein Szenario, das ihn höchstwahrscheinlich zu einer völlig anderen technischen Lösung zwinge. Der Verband dürfe nicht „alternativ“ (gemeint wohl kumulativ) den Herstellungsaufwand für zwei technisch grundverschiedene Varianten seiner Entsorgungsanlage in ein und derselben Globalkalkulation erfassen. Als Bauzeit für eine Verbandskläranlage seien in der Fortschreibung drei Jahre veranschlagt. Letzteres lasse erkennen, dass selbst bei kurzfristiger Kündigung des Vertrages ausreichend Zeit bestünde, eine eigene Kläranlage zu bauen und zu errichten. Noch Ende 2010 habe es offenkundig noch keinerlei Pläne gegeben, eine Kläranlage zu errichten. Im Übrigen seien die BWB selbst Mitglied des Verbandes. In der Verbandschronik heiße es außerdem: „Sowohl von dem ersten (1994) als auch dem zweiten (1999) für die Dauer von 20 Jahren geschlossenen Überleitungsvertrag profitieren beide Partner in erheblichem Maße. Nicht zuletzt deshalb haben die Unternehmen am 10. Februar 2014 diesen Vertrag bereits vorfristig um weitere zehn Jahre bis 2019 verlängert.“ Weiter heiße es, dass in den kommenden Jahren 230 Mio. Euro in die Kläranlage ... investiert würden. Vor diesem Hintergrund seien die Überlegungen des beklagten Verbandes zu einem Klärwerk Gedanken ins Blaue hinein, die eine Aufstockung des Aufwandes um 60 Mio. Euro nicht rechtfertigten. Fehlerhaft sei des Weiteren die Berücksichtigung des Herstellungsaufwandes der MWVE GmbH in Höhe von 7.593.357 Euro. Deren Aufwand sei nicht derjenige des Verbandes. Auch die Einstellung eines Aufwandes für die Erneuerung provisorischer Anlagen (vor 1990) in einer Größenordnung von 28.453.137 Euro begegne Bedenken. Die Annahme einer Erneuerungsbedürftigkeit sämtlicher Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 vorhanden gewesen seien, sei zu pauschal und erläuterungsbedürftig. Bekanntermaßen hätten die einzelnen Bestandteile einer zentralen Schmutzwasseranlage höchst unterschiedliche und teilweise jahrzehntelange durchschnittliche Nutzungsdauern (40 bis 80 Jahre). Nicht jeder alte Anlagenbestandteil könne so quasi zum Wiederbeschaffungswert angesetzt werden. Der Beklagte äußere sich auch nicht zur Frage, ob es sich bei den Altanlagen um solche im Trenn- oder Mischsystem handele. Würden Anlagen im Mischsystem saniert, müsse bei den Sanierungskosten eine Kostenaufteilung zwischen Straßenbaulastträger und dem beklagten Verband erfolgen. Ferner dürften die von Mitgliedsgemeinden übernommenen Anlagenteile nicht mit Restbuchwerten berücksichtigt werden, sondern nur hinsichtlich der vom Abgabengläubiger zu tragenden Fremdfinanzierungskosten. Diese müssten nachgewiesen werden. Die Berücksichtigung des Restbuchwertes sei auch nicht deswegen zulässig, weil die Übertragung der Anlagen gegen einen „Anteil am Verband“ erfolge. Die Gemeinde erhalte auch keinen Rückübertragungsanspruch im Falle ihres Wiederaustritts: Die Rückübertragung der Anlagen im Falle des Verbandsaustritts richte sich allein nach § 20 Abs. 3 GKG. Es sei unklar, ob die von den Mitgliedsgemeinden erhobenen Beiträge auf den beklagten Verband übertragen worden seien. Falls ja, müsse der Aufwand insoweit weiter reduziert werden. Anderenfalls sei fraglich, ob und wie der Beklagte dem Umstand Rechnung getragen habe, dass die von ihm übernommenen Anlagen bereits teilweise durch Beitragszahlungen refinanziert gewesen seien. Es dürfe insoweit nicht zu einer Doppelbelastung von Teilen der Beitragsschuldner kommen, die aufgrund der aktuellen Satzung noch einmal zu einem Anschlussbeitrag herangezogen würden. Der beklagte Zweckverband habe in der Vergangenheit zu deutlich höheren Beitragssätzen veranlagt und Beiträge eingenommen. So habe nach früherem Satzungsrecht der Beitragssatz im Schmutzwasserbereich 5,18 Euro/m² statt aktuell 3,24 Euro/m² betragen. Bei der Prüfung, ob der gegenwärtige Beitragssatz nicht zu Einnahmen führe, die den beitragsfähigen Aufwand überschritten, müssten daher die vereinnahmten Beiträge berücksichtigt werden. Der Beklagte müsse darlegen, mit welchen Einnahmen er auf der Grundlage des aktuellen Satzungswerkes ab 2010 rechne. Es könne der Kalkulation entnommen werden, dass bis 2009 bereits Beiträge in einer Größenordnung von 154.526.134 Euro vereinnahmt worden seien. Die Klägerin könne dem Schreiben des Landkreises Dahme-Spreewald vom 21. Januar 2014 entnehmen, dass offensichtlich für das Jahr 2014 eine Beitragsrückerstattung in Höhe von im Trink- und Abwasserbereich zusammen 45.000.000 Euro geplant sei. Es sei jedoch unklar, welche Überzahlungen es in der Vergangenheit im Hinblick auf die seinerzeit höheren Beitragssätze gegeben habe. Ebenso sei unklar, wann die Entscheidung über die (teilweise) Beitragsrückerstattung getroffen worden sei. Auch müsse der Beklagte die vorgenommene Wertberichtigung bei den Beitragseinnahmen bis 2009 in Höhe von 2.691.834 Euro erläutern. Es erscheine unplausibel, dass im Schmutzwasserbereich lediglich ca. 2,25 % der beitragsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten - über die kalkulatorischen Abschreibungen erwirtschaftet worden sei. Dies sollte anhand der Gebührenkalkulationen überprüft werden. Soweit der Beklagte vortrage, die geringen Abschreibungserlöse seien durch die hohen Beitragserlöse zu erklären, dränge sich die Folgerung auf, dass der Beklagte bei einer beitragsrechtlichen Deckungsquote von 97,75 % - spätestens durch die Erhebung der Beiträge für alterschlossene Grundstücke - eine massive Kostenüberdeckung erwirtschaftet haben müsse. Die vorgelegten Beitragskalkulationen mit einer ex-ante-Sicht vom 1. Januar 2011 seien aus entsprechenden Gründen unplausibel.
Die Klägerin beantragt,
den Beitragsbescheid des Beklagten vom 24. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf seine neueren Versionen der (auf eine ex-ante-Sicht zum 1. Januar 2013 abstellende) „Beitragskalkulation 2013“ vom 3. September 2014, vom 9. Juli 2014 und vom 11. Juni 2014, die (1.) die Erfassung der übernommenen Verbindlichkeiten der beigetretenen Gemeinden anstelle der Restbuchwerte des von diesen übernommenen Anlagevermögens sowie bei den beiden jüngeren Versionen (2.) die Berücksichtigung einer statistischen Preissteigerung bei den Sanierungsaufwendungen und bei der jüngsten Version (3.) eine um die Erweiterungsfläche des Flughafens BER reduzierte Gesamtfläche beinhalten. Hilfsweise rekurriert er auf seine (auf die ex-ante Sicht zum 1. Januar 2011 abstellende) „Beitragskalkulation 2014“ in der Fassung vom 9. Juli 2014. Erläuternd führt er aus, vorab sei bei der Flächenermittlung zwischen den beiden Kalkulationen zu unterscheiden. Bei der auf 2011 abstellenden Kalkulation habe es lediglich eine Veränderung bei den beitragspflichtigen Grundstücksflächen gegeben. Zum Stichtag der Kalkulation sei die Freistellung von der Schmutzwasserbeseitigungspflicht im Hinblick auf die Erweiterungsfläche des Flughafens BER mit Bescheid vom 11. Juli 2011 noch nicht erfolgt und daher nicht zu berücksichtigen gewesen, so dass diese Fläche noch eingeflossen sei in diese Kalkulation. Im Rahmen der früheren Flächenermittlung vom 4. März 2011 sei die Fläche des neuen Flughafengeländes aber nicht differenziert betrachtet worden. Auf der Grundlage der alten Satzungsbestimmung, wonach bei planfestgestellten Gebieten grundsätzlich von einem Vollgeschoss auszugehen gewesen sei, sei die Fläche des Flughafens mit nur einem Vollgeschoss berechnet worden. Dafür habe der Beklagte aber die gesamte Grundstücksfläche unabhängig von ihrer Beitragspflicht einbezogen. Dies sei im Februar 2014 korrigiert worden. Durch diese Veränderungen hätten sich Differenzen bei der Fläche ergeben. Die sonstigen Flächen seien bis auf die sehr wohl berücksichtigten Veränderungen beim Nutzungsfaktor weitgehend unverändert geblieben. So habe sich die auf 57.462.928 m² korrigierte Fläche ergeben, die sich seit Februar 2014 nicht mehr verändert habe. Im Rahmen der Flächenermittlung für die Kalkulation 2013 habe es ebenfalls nur eine Änderung aufgrund des Abzugs der Erweiterungsfläche des Flughafengrundstücks gegeben. In der Kalkulation vom 11. Juni 2014 sei eine beitragspflichtige Fläche von 59.932.957 m² berücksichtigt worden. Die Erhöhung gegenüber 2011 um 2.470.029 qm resultiere allein aus der Berücksichtigung neuer Flächen auf der Grundlage des Schmutzwasserbeseitigungskonzepts 2012. Aus diesem ergäben sich Neuinvestitionen, die zur Erschließung neuer Flächen führten. Hinter der Position mit der Nummer 37 „Zugänge Konzepte“ würden sich diese beitragsfähigen Flächen verbergen, die durch Investitionsmaßnahmen nach dem Schmutzwasserentsorgungskonzept neu erschlossen würden. Die Erweiterungsfläche des Flughafens in der Größe von 2.865.028 m² sei mit der Version vom 3. September 2014 dann abgezogen worden. Darauf sei kein Aufwand entfallen, da der Flughafen insoweit unmittelbar durch gesonderte Leitung nach ... entwässert werde, die der Flughafen selbst auf eigene Kosten gebaut habe. Aufwendungen für die Kläranlage seien berücksichtigungsfähig, da sich der Beklagte bereits 2012 für den Bau einer Kläranlage entschieden habe. Bereits im Jahre 2010 habe sich der Beklagte nicht auf eine Verlängerung des Vertrages mit den BWB verlassen können. Der Beklagte habe die Aufwendungen der MWVE GmbH bis 2005 über das Betreiberentgelt bezahlt. Nach der Änderung des Entsorgungsvertrages in einen Nutzungsüberlassungsvertrag sei nicht nur der Ausgleich eines Betreiberentgelts, das entsprechende Abschreibungen enthalte, vereinbart worden. Vielmehr würden auch die vollständigen Herstellungsaufwendungen vom beklagten Verband an die MWVE GmbH in Raten gezahlt. Die Höhe der Rate richte sich danach, in welcher Höhe die MWVE dem Beklagten ein entsprechendes Darlehen zurückzahlen müsse. Das Darlehen habe die MWVE zuvor beim Beklagten gerade für die Zahlung von Bankdarlehen oder zum Kauf der Kläranlage in ... aufgenommen. Die Aufwendungen der beigetretenen Gemeinden seien ursprünglich mit dem Restbuchwert in die Kalkulation eingeflossen. Der Beklagte sei weiterhin der Ansicht, dass diese Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG auch beitragsfähig seien. Vorsichtshalber habe der beklagte Verband jedoch in seinen aktuellen Kalkulationen die Herstellungsaufwendungen der beigetretenen Gemeinden nur in Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten eingestellt. Nur der Anteil, der nicht durch Eigenmittel der Gemeinde, Zuschüsse und Beiträge bereits durch die Gemeinde teilrefinanziert worden sei, sei im Rahmen von Darlehen an den Verband übertragen worden. Beitragseinnahmen der Gemeinden habe der Beklagte nicht tatsächlich, sondern lediglich buchhalterisch im Zuge der Gemeindebeitritte erhalten und auf der Passivseite der Bilanz dargestellt. Der beklagte Verband beabsichtige, die früher zu viel gezahlten Beiträge im Schmutzwasserbereich zurückzuzahlen. Dadurch entstehe keine Aufwandsüberschreitung. Die Wertberichtigung 2009 sei durch diverse Korrekturen, z.B. durch Vergleiche, Aufhebung von Bescheiden durch das Gericht etc. erfolgt. Die über Gebühren erwirtschafteten Abschreibungen seien relativ gering, da der Verband hohe Beiträge erhoben habe und somit die Abschreibungen entsprechend gemindert werden hätten können. Gebührenkalkulationen seien zum Nachweis der Plausibilität nicht geeignet, da im Rahmen der Gebührenkalkulationen nicht nur beitragsfähige Anlagen, sondern sämtliche Anlagen des Beklagten einbezogen werden könnten. Die Leitungen, die zu DDR-Zeiten gebaut worden seien, entsprächen grundsätzlich nicht dem Stand der Technik und seien daher vollständig zu erneuern. Zu DDR-Zeiten habe es keine gesetzlichen Bestimmungen oder technische Normen gegeben, die die Art und Weise der Verlegung von Schmutzwasserleitungen geregelt hätten. Die Leitungen seien auch nicht von Fachleuten, sondern von Bürgern ohne wasserwirtschaftliche Ausbildung im Rahmen von sog. Landprogrammen errichtet worden. Teilweise sei auch kein geeignetes Material zur Verfügung gestellt worden. Schon bei Errichtung der Anlagen hätten die Leitungen nicht dem damaligen Stand der Technik entsprochen. Alle DDR-Leitungen seien somit unabhängig von ihrem Alter zwingend zu ersetzen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. November 2014 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren VG 6 K 164/14 und VG 6 K 230/14, die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Satzungs- und Kalkulationsunterlagen sowie Schmutzwasserbeseitigungskonzepte Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Schmutzwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 24. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid findet in der Schmutzwasserbeitragssatzung des Märkischen es vom 4. September 2014 (SWBS 2014 III), die sich auf den 1. Januar 2013 Rückwirkung beimisst und damit den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. Februar 2014 erfasst, seine rechtliche Grundlage.
Die SWBS 2014 III weist keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum von dem Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 2 der Verbandssatzung vom 11. April 2013 (VS 2013) (in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013, die insoweit keine Änderung vorsieht) im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom 17. September 2014 auf S. 35 ff., im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 10. September 2014 auf S. 29 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 20. September 2014 auf S. 19 ff. jeweils in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.
Gegen die Wirksamkeit der VS 2013 ihrerseits bestehen keine Bedenken. Sie wurde entsprechend den Vorgaben des § 20 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) geändert worden ist, im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde, hier dem Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 20. Jahrgang, Nr. 13 vom 8. Mai 2013 auf S. 5 ff. bekannt gemacht und entsprechend den weiteren Vorgaben des § 17 Abs. 1 VS 2008 in der (für die Veröffentlichungsvorschriften des § 17 VS 2008 maßgeblichen) Fassung der 3. Änderungssatzung zur VS 2008 vom 2. Dezember 2010 zusätzlich im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming 21. Jahrgang, Nr. 16 vom 16. Mai 2013 auf S. 8 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree 20. Jahrgang, Nr. 6 vom 29. Mai 2013 auf S. 6 ff bekannt gemacht. Wirksamkeitsbedenken betreffend die VS 2008 bestehen nicht (vgl. Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014 - VG 6 K 838/11 -, juris Rz. 21). An der Wirksamkeit insbesondere der 3. Änderungssatzung zur VS 2008 vom 2. Dezember 2010, die allein die Bekanntmachungsvorschriften der VS 2008 (§ 17 Abs. 3 VS 2008) ändert, bestehen ebenfalls keine Zweifel (vgl. Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O.). Die Ausfertigung und Bekanntmachungen der VS 2013 stimmen unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen mit der Beschlussfassung überein. Eine Genehmigung der VS 2013 durch den Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald als Aufsichtsbehörde durfte gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 GKG unterbleiben; die danach erforderliche Anzeige gegenüber dem Landrat ist ausweislich der vorgelegten Unterlagen erfolgt.
Die SWBS 2014 III enthält als erste gültige Schmutzwasserbeitragssatzung des beklagten Verbandes für das Kerngebiet des MAWV gemäß § 1 Abs. 1 lit. b) SWBS 2014 III auch keine materiellen Satzungsfehler. Sie weist den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestinhalt auf, da sie jeweils wirksame Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 6 SWBS 2014 III), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1 Abs. 2, 2 und 3 SWBS 2014 III), dem Maßstab (§ 4 SWBS 2014 III), dem Abgabensatz (§ 5 SWBS 2014 III) sowie dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 9 SWBS 2014 III) enthält. In Bezug auf die Regelungen zum Tatbestand und Schuldner kann auf die ausführliche Begründung im Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014 - VG 6 K 838/11 -, juris Rz. 22 f. verwiesen werden. Die dortigen Ausführungen zu einer älteren Wasserversorgungsbeitragssatzung des beklagten Verbandes gelten vorliegend entsprechend, da die hiesige SWBS 2014 III auch einen entsprechenden Wortlaut der Regelungen aufweist.
Auch im Hinblick auf die Maßstabsregelungen gilt mit wenigen Variationen das im Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014 - VG 6 K 838/11 -, juris Rz. 25 ff. zur dort überprüften Wasserversorgungsbeitragssatzung des Märkischen es vom 29. November 2012 (WVBS 2012 II) Ausgeführte.
Der in § 4 Abs. 1 SWBS 2014 III vorgesehene kombinierte Vollgeschossmaßstab ist ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab, mit dem der Beklagte eine dem § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG genügende Regelung getroffen hat, die typisierend Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und regelmäßig keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris). Auch der Steigerungsfaktor des § 4 Abs. 4 SWBS 2014 III von 0,25 für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss bei einem Grundfaktor von 1,0 für das erste Vollgeschoss ist nicht bedenklich; dieser liegt innerhalb der Spanne der Steigerungswerte von 0,25 bis 0,50, die in der Rechtsprechung als gebräuchlich und rechtssicher angesehen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007 - 9 S 34/07 -, S. 4 des Beschlussabdrucks).
Die Ergänzung der nach der genannten Kammerrechtsprechung (Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O., Rz. 28) für sich genommen bereits ausreichenden und lückenlosen Regelung zu den Außenbereichsgrundstücken in § 4 Abs. 2 Buchstabe g) SWBS 2014 III durch die Regelung in § 4 Abs. 2 Buchstabe i) SWBS 2014 III ist nicht zu beanstanden, ändert das Maßstabsmodell auch nicht, sondern schafft lediglich zusätzliche Rechtssicherheit. Sie regelt nun ausdrücklich die zu berücksichtigende Grundstücksfläche bei Außenbereichsgrundstücken, die zwar nicht mit einem „Gebäude“ im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung bebaut sind, aber (abwasserrelevant) gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden (z.B. Lagerplätze, Zeltplätze, Festplätze) und die daher keine „Außenwände der Baulichkeit“ aufweisen. Diese Grundstücke konnten nach der o.g. Kammerrechtsprechung zu den Regelungen der WVBS 2012 II nur im Wege der Auslegung nach Sinn und Zweck als erfasst angesehen werden, wobei bei dieser Auslegung ebenfalls - wie hier - die im Einzelfall wirtschaftlich bevorteilte Fläche nebst zugehöriger Umgriffsflächen zugrunde zu legen war.
Auch die Regelungen in § 4 Abs. 5 SWBS 2014 III zur Ermittlung der anrechenbaren Zahl der Vollgeschosse sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie ähneln in weiten Teilen den mit Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O., Rz. 33 ff. überprüften Regelungen in § 4 Abs. 5 WVBS 2012 II. Soweit Abweichungen vorliegen, ändern diese das Maßstabsmodell nicht, sondern schaffen lediglich Rechtssicherheit mit Blick auf die Einhaltung des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit. Dies gilt namentlich für die jeweiligen Ergänzungen in Buchstaben b) bis f) sowie i) und j) um den Passus „mindestens aber ein Vollgeschoss“ bzw. für die Regelung des Buchstaben l) Untergruppen d. und e., da die umfassende hilfsweise Fiktion eines Vollgeschosses im Wege der normerhaltenden Auslegung auch mit Blick auf die Regelung in § 4 Abs. 5 Buchstabe n) SWBS 2014 III (gleichlautend mit § 4 Abs. 5 Buchst. o) WVBS 2012 II) gegolten hätte (vgl. Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O., Rz. 59 f. und 62).
Dass die Regelungen in § 4 Abs. 5 Buchstaben c) und d) SWBS 2014 III nicht zwischen Grundstücken in Gewerbe- und Industriegebieten einerseits und sonstigen Gebieten andererseits differenzieren, sondern einen einheitlichen Teiler von 3,5 mit anschließender grundsätzlicher Abrundung aufweisen, ist vorteilsgerecht und unbedenklich (zu Grundstücken, für die im Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 52 m.w.N. sowie Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O. Rz. 57), da differenzierende Regelungen (wie etwa noch in § 4 Abs. 5 Buchstabe d) WVBS 2012 II) insoweit ohnehin praktisch leerlaufen (Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O.). Aufgrund des teilweisen praktischen Leerlaufens kann insoweit auch nicht von einer Änderung des Maßstabsmodells im Vergleich zum von der Kammer für wirksam befundenen Maßstabs der WVBS 2012 II, sondern nur von einer Klarstellung gesprochen werden. Auch erfolgt dadurch eine sinnvolle Angleichung des Wortlautes des Maßstabs in § 4 Abs. 5 Buchstabe d) SWBS 2014 III an die Regelung des Buchstaben c).
Soweit § 4 Abs. 5 Buchstabe h) SWBS 2014 III (nun) auch Grundstücke erfasst, für die der Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festsetzt, ist dies vorteilsgerecht und ebenfalls lediglich klarstellend. Diese Grundstücke konnten nach der o.g. Kammerrechtsprechung zu dem Regelungsmodell der WVBS 2012 II nur im Wege der normerhaltenden Auslegung des § 4 Abs. 5 Buchst. o) WVBS 2012 II als erfasst angesehen werden.
Unschädlich ist schließlich auch, dass die Regelung zum Abgabensatz in § 5 SWBS 2014 III in offensichtlich fehlerhafter Weise auf die „beitragspflichtige Grundstücksfläche“ statt auf die allein maßgebliche „Veranlagungsfläche“ abstellt. Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Satzungsgebers. Nähme man § 5 SWBS 2014 III wörtlich, stünde die Regelung im klaren Widerspruch zu § 4 Abs. 1 Satz 1 SWBS 2014 III, wonach Maßstab für die Beitragsverteilung die Veranlagungsfläche ist. Auch liefen die Regelungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 SWBS 2014 III komplett leer. Ferner hätte der Satzungsgeber dann einen erkennbar unwirksamen reinen Flächenmaßstab gewählt. Dass er dies nicht wollte, liegt angesichts der komplexen Regelungen des § 4 Absatz 3 SWBS 2014 III, der vorliegenden Kalkulationen in all ihren jüngeren Versionen, die allesamt die Veranlagungsfläche betrachten, und seiner jahrelangen Verwaltungspraxis auf der Hand. Daher muss die SWBS 2014 II insoweit normerhaltend ausgelegt werden, als dass sich der Beitragssatz auf den qm Veranlagungsfläche und nicht auf den qm beitragspflichtige Grundstücksfläche bezieht.
Soweit es die Regelung des Abgabensatzes (§ 5 SWBS 2014 III) von 3,24 Euro pro Quadratmeter beitragspflichtiger Grundstücksfläche im Übrigen betrifft, unterliegt die Satzung keinen durchgreifenden Bedenken (mehr), da der Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mit der Kalkulation vom 9. Juli 2014 eine Kalkulation nachgeschoben hat, die plausibel ist und den Beitragssatz im Ergebnis rechtfertigt.
Dabei ist im Rahmen einer (nach den tatsächlichen Aufwendungen erstellten) Globalkalkulation - wie sie der Beklagte mit der Kalkulation vom 9. Juli 2014 vorgelegt hat - der bisherige und zukünftige Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage und zwar regelmäßig in der Weise, dass der Aufwand seit dem 3. Oktober 1990 einschließlich sämtlicher Anlageübernahmeverbindlichkeiten und der Investitionen in der Folgezeit sowie des zukünftigen und zu prognostizierenden Aufwands nach Maßgabe eines Schmutzwasserkonzepts des Einrichtungsträgers bis zum voraussichtlich endgültigen Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung berechnet wird. Von dem so ermittelten Gesamtaufwand ist ein Abzug der Fördermittel bzw. Zuschüsse Dritter (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG) sowie - falls vorhanden - der Herstellungskosten zu machen, die nicht auf die zentrale Schmutzwasseranlage entfallen. Aus der Kalkulation muss hervorgehen, dass der in der Satzung festgelegte Beitragssatz über seine gesamte Geltungsdauer rechtmäßig ist. Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 – OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 30 sowie 34 und vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 14.09 -, S. 11 f. des E.A. sowie Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. EA). Ferner ist nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.) auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, wobei die Kammer für die Prüfung dieser Beitragssatzung offen lassen kann, ob sie dieser Rechtsprechung folgt (ablehnend: Urteil der Kammer - Einzelrichter - vom 09. Januar 2014 - 6 K 1079/12 -, veröffentlicht in juris). Denn selbst bei Berücksichtigung dieses Abzugspostens ist der Beitragssatz von 3,24 Euro pro Quadratmeter Veranlagungsfläche immer noch gerechtfertigt und nicht überhöht.
Nach der vorgelegten Kalkulation des Beklagten vom 9. Juli 2014 ergeben sich für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der SWBS 2014 III am 1. Januar 2013 in Bezug auf die zentrale Schmutzwasseranlage für das Kerngebiet des MAWV insgesamt Anschaffungs- und Herstellungskosten (einschließlich des Erneuerungsaufwandes für alte Teilanlagen) von 298.776.106 Euro. Hiervon zieht der Beklagte in seiner Kalkulation 29.757.416 Euro an erhaltenen und zu erwartenden Zuschüssen und Fördermitteln sowie 6.653.582 Euro an den in Gebühren enthaltenen maximalen Abschreibungsbeträgen ab mit der Folge, dass er einen Aufwand nach allen Abzügen von 262.365.108 Euro veranschlagt. Geteilt durch die ermittelte bzw. prognostizierte Veranlagungsfläche von 59.932.957 m² ergibt sich nach der Kalkulation ein maximal zulässiger Beitragssatz von 4,38 Euro/m².
Ob allerdings die vom Beklagten angesetzten Aufwandspositionen „AHK der MWVE per 31.12.2011 (einschließlich KA ...)“ in Höhe von 7.593.357 € sowie „noch geplante Zugänge aus der erstmaligen Errichtung einer Kläranlage inkl. Leitungssystem“ in Höhe von 60.000.000 € anzuerkennen sind, kann hier offenbleiben, da es aufgrund des gerade noch ausreichenden Aufwandpuffers auch bei Zugrundlegung der größeren Fläche aus der Kalkulation vom 9. Juli 2014 (anstelle der zu Lasten der Beitragszahler verkleinerten Fläche aus der Kalkulation vom 3. September 2014) nicht zu einer unzulässigen Aufwandsüberschreitung kommt (vgl. dazu Ausführungen unten).
Anzuerkennen sind jedenfalls die folgenden Aufwandspositionen:
Der Beklagte durfte unter dem Stichwort „AHK von PWA übernommene Verbindlichkeiten“ in den Herstellungsaufwand die übernommenen Verbindlichkeiten aus der Zeit vor Verbandsgründung in Höhe von 9.626.303 Euro aufnehmen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Verbindlichkeiten für Investitionen in den Jahren 1991 bis 1993 sowie zum Teil um übernommene freie Marktkredite mit entsprechendem Anlagenbezug. Insoweit hat die Klägerin auch keine Einwände erhoben. Auch gegen den Ansatz der drei Positionen „AHK per 31.12.2011 in € ohne PWA, BBI“ in Höhe von 153.341.274 Euro, „noch geplante Zugänge aus eigenen Investitionen 2012“ in Höhe von 3.160.500 Euro sowie „noch geplante Zugänge aus eigenen Neu-Investitionen ab 2013“ in Höhe von 19.138.000 Euro ist jeweils nichts zu erinnern. Insoweit hat die Klägerin ebenfalls keine Einwände erhoben.
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beklagte in seine Kalkulation vom 3. September 2014 einen Aufwand in Höhe von 13.590.639 Euro für von den Gemeinden übernommene Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den von diesen eingebrachten Teilanlagen eingestellt hat. Damit kam er der Forderung der Klägerin nach, als Herstellungsaufwand nicht die Restbuchwerte der von den Gemeinden eingebrachten Anlagenteile anzusetzen, wie er dies zunächst in früheren Kalkulationen noch getan hatte. Ihre dahingehend geäußerte Kritik ist insoweit mithin überholt. Die Berücksichtigung übernommener Verbindlichkeiten anstelle der Restbuchwerte entspricht auch den Vorgaben des KAG (vgl. dazu ausführlich Urteil der Kammer vom 20. August 2014 - VG 6 K 211/14 -, juris Rz. 23 ff.). Dass die in der Anlage „Übernahme AV von Gemeinden“ aufgelisteten übernommenen Kreditverbindlichkeiten der Anschaffung der übernommenen Anlagenteile zuzuordnen sind, hat die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Gründe, hieran zu zweifeln, sind auch nicht ersichtlich. Auch ist kein weiterer Abzug in Bezug auf die von den Gemeinden eingenommenen Herstellungsbeiträge vorzunehmen. Insoweit droht namentlich keine bei der Festsetzung des Beitragssatzes zu berücksichtigende Doppelbelastung der Abgabenpflichtigen, die bereits zuvor ihren Beitrag an die jetzigen Mitgliedsgemeinden entrichtet hatten. Entscheidend ist dabei, dass die Beitragseinnahmen der Gemeinden zur Refinanzierung ihrer damaligen Einrichtungen, die rechtlich von der Einrichtung des Zweckverbandes zu trennen sind (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 - KStZ 1994, S. 55, 56 sowie VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, juris Rz. 8), gedient haben und dem beklagten Verband nach seinen glaubhaften Angaben tatsächlich nicht zugeflossen sind (vgl. dazu ausführlich Urteil der Kammer vom 20. August 2014 - VG 6 K 211/14 -, a.a.O. Rz. 28 f.).
Ebenfalls anzuerkennen ist die Position „noch geplante Zugänge aus der Erneuerung der provisorischen Anlagen (vor 1990)“ in Höhe von 32.326.033 Euro (inklusive eines Preissteigerungsfaktors; vgl. dazu die Ausführungen unten). Aufwand für die Erneuerung oder Sanierung provisorischer Teileinrichtungen aus DDR-Zeiten zählt grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, wenn die Erneuerungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach dem Herstellungsprogramm des Einrichtungsträgers zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung vorgesehen waren. Die Prognostizierbarkeit des Herstellungsaufwands einer geplanten Sanierung oder Erneuerung (als Herstellungsmaßnahme) zu einem bestimmten Zeitpunkt setzt nämlich grundsätzlich eine entsprechende Planung der Sanierung oder Erneuerung spätestens zu diesem Zeitpunkt voraus. Der betreffende Teil der Anlage darf nicht zuvor bereits einmal den aktuellen Herstellungsplanungen des Verbandes gemäß hergestellt worden sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.12 -, juris Rz 32 sowie Urteil der Kammer vom 20. August 2014, a.a.O. Rz. 21). Nach dem langfristigen Wasserversorgungs- und Schmutzwasserbeseitigungskonzept im Kerngebiet des MAWV (ohne WAVAS) vom 27. November 2012 ergeben sich die Herstellungsaufwendungen für die endgültige Herstellung der öffentlichen Schmutzwasseranlage u.a. aus den bis zur endgültigen Herstellung der öffentlichen Anlage erforderlichen und somit langfristig geplanten Herstellungsaufwendungen (S. 2 des langfristigen Konzepts). Dazu zählen nach der Darstellung auf S. 4 dieses Konzepts „Herstellungsaufwendungen für den Ersatz der Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 gebaut wurden und in den nächsten Jahren bzw. Jahrzehnten ersetzungsbedürftig sind“. Ersetzt werden sollen danach konkret Abwasserdruckleitungen mit einer Gesamtlänge von 26,46 km sowie Abwasserkanäle mit einer Gesamtlänge von 36,8 km. Den darauf entfallenden Aufwand bezifferte der Beklagte auf S. 4 im genannten Konzept mit einem Betrag von 28.453.137 Euro ohne Berücksichtigung von Preissteigerungen.
Der Beklagte durfte auch sämtliche Abwasserdruckleitungen und Abwasserkanäle, die vor dem 3. Oktober 1990 vorhanden gewesen sind, als erneuerungsbedürftig ansehen. Dem Beklagten ist insoweit ein weites Planungsermessen zuzubilligen, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. In diesem Sinne relevante Planungsfehler sind jedoch vorliegend nicht erkennbar. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Herstellungsphase nach dem Willen des beklagten Verbandes erst im Jahre 2032, mithin 42 Jahre nach 1990 endet und die DDR-Leitungen bzw. DDR-Kanäle dann bereits ein beträchtliches Alter erreicht haben werden. Zu der ohnehin bestehenden Pflicht eines jeden Einrichtungsträgers, die Abwasseranlage in einem technisch einwandfreien Zustand zu halten, um eine Störung der Entwässerung sowie eine Grundwassergefährdung zu vermeiden, kommt hier im Rahmen der erstmaligen Herstellung einer Einrichtung entscheidend hinzu, dass es als fehlerfrei anzusehen ist, wenn der Einrichtungsträger das Ziel verfolgt, am Ende der Herstellungsphase eine Anlage errichtet zu haben, die insgesamt in einem so neuen Zustand ist, dass sie in möglichst allen Teilbereichen auch dauerhaft vorteilhaft ist und nicht alsbald bzw. in absehbarer Zeit nach „Herstellung“ (etwa durch schlichtes Belassen alter DDR- Leitungen) teilweise wieder ersetzt werden muss. Auch darf er im Rahmen der erstmaligen Herstellung das Ziel verfolgen, seine Einrichtung so zu errichten, dass sie am Ende der Herstellungsphase technisch auf aktuellem Stand ist. Schon aus der Pflicht, Störungen und Grundwassergefährdungen zu vermeiden, folgt, dass eine Erneuerung der Leitungen und Kanäle nicht erst bei Eintritt eines Schadens geboten ist, sondern bereits dann, wenn deren Zustand in absehbarer Zeit nach den Regeln der Technik verschleißbedingte Störungen erwarten lässt. "Verschlissenheit" in diesem Sinne bedeutet nicht das Ende der tatsächlichen Nutzbarkeit der Teilanlage. Es muss auch nicht etwa schon die Sicherheit der unschädlichen Beseitigung des Abwassers aufgehoben sein. "Verschlissenheit" ist vielmehr bereits bei einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand zu bejahen (vgl. zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris Rz. 45 ff.). Während der Phase der erstmaligen Herstellung der Einrichtung darf der Einrichtungsträger aber noch weiter gehen und jedenfalls bei einer Nutzungsdauer der Leitungen und anderen Teileinrichtungen von mehr als 40 Jahren (bis zum Ende der Herstellungsphase betrachtet) diese erneuern. Dafür spricht schon, dass die alten DDR-Leitungen und DDR-Kanäle jedenfalls am Ende der Herstellungsphase voraussichtlich nicht mehr dem dann aktuellen Stand der Technik entsprechen und jedenfalls teilweise - mindestens aber partiell (selbst bei Nutzungsdauern von durchschnittlich 40 bis 100 Jahren) - im oben genannten Sinne auch verschlissen sein werden. Dass der Beklagte tatsächlich (überhaupt oder teilweise auch) einen Ersatz von Leitungen im Mischsystem plane und dabei eine dann erforderliche Aufteilung des Aufwandes zwischen ihm und dem Straßenbaulastträger nicht vorgenommen hätte, wird von der Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Ihre Ausführungen dazu sind rein spekulativer Natur.
Der Beklagte durfte auch eine zu erwartende Preissteigerung von insgesamt 3.872.896 Euro ansetzen. Legt man den im Konzept des Verbandes 27. November 2012 auf der Grundlage der damaligen Preise prognostizierten Aufwand von 28.453.137 Euro als Ausgangspunkt der Betrachtung zugrunde (100%), entspricht der in die Kalkulation vom 3. September 2014 eingestellte Gesamtaufwand in Höhe von 32.326.033 € ca. 114 % davon. Diese Steigerung ist gut vertretbar und moderat. Der Beklagte hat seiner Prognose eine durchschnittlichen Preissteigerung von 1,20 % pro Jahr zugrunde gelegt und ist von einer gleichmäßigen Investitionstätigkeit bis zum Ende der Herstellungsphase ausgegangen (Investition von 1.422.656,85 € pro Jahr). Dagegen ist nichts zu erinnern. Insbesondere erscheint die vom Beklagten nachvollziehbar durch Auswertung der Baupreisindizes des Statistischen Bundesamtes ermittelte Preissteigerung von durchschnittlich 1,20 % pro Jahr nicht zu hoch angesetzt. Dies ergibt auch ein Vergleich mit den Daten des auf www.statistik-berlin-brandenburg.de veröffentlichten Baupreisindexes für die Jahre 2010 bis 2013 im Land Brandenburg (2010 entspricht 100 % und 2013 dann bereits 109,7 %; das bedeutet durchschnittlich eine Steigerung pro Jahr um ca. 3,2 Prozentpunkte). Es spricht auch alles für eine Prognostizierbarkeit der angesetzten Preissteigerung zum 1. Januar 2013. Die Klägerin selbst hat im Hinblick auf die angesetzte Preissteigerung insgesamt auch keine Kritik geäußert.
Dahinstehen kann, ob der Beklagte die Positionen „AHK der MWVE per 31.12.2011 (einschließlich KA ...)“ sowie „noch geplante Zugänge aus der erstmaligen Errichtung einer Kläranlage inkl. Leitungssystem“ als Aufwand einstellen durfte. Ohne diese Position in Höhe von 7.593.357 € und 60.000.000 € ergibt sich eine Summe von 231.182.749 € als Aufwand vor Abzügen.
Gegen die Ansatzfähigkeit der Verbandskläranlage dürfte allerdings die nachvollziehbare Argumentation der Klägerin sprechen, dass das gesamte technische Konzept des Verbandes im Kernentsorgungsgebiet im Übrigen auf die Kläranlage ... hin ausgerichtet ist. Die 2012/2013 bereits erfolgte bzw. noch geplante Errichtung von weiteren neuen Abwasserdruckleitungen (teilweise um das Gelände des Flughafens BER herum verlegt) hin zu dieser Kläranlage wäre wohl gänzlich überflüssig (gewesen), wenn eine eigene Kläranlage an ganz anderer Stelle errichtet werden würde. Der Vortrag des Beklagten, „es müsste nur kurz vor der Kläranlage eine Leitung getrennt werden und das Abwasser auf die neue Kläranlage durch Änderung der Fließrichtung umgeleitet werden“ bzw. diese Planung (des Baus einer neuen Druckleitung DN 300/400/500 direkt zur Kläranlage ...) widerspreche nicht „der Entscheidung zum Bau einer Kläranlage, da die Leitung zur Kläranlage ... vor der Kläranlage getrennt werden und das Schmutzwasser unter Aufrechterhaltung des bisherigen Systems dann auf die eigene Kläranlage fließen könnte“, spricht nicht für eine insoweit fehlerfreie bzw. überhaupt nachvollziehbare Planung. Hiernach würde das Schmutzwasser künftig in einer Art „Schleife“ erst um das Flughafengelände herum zu einer (dann) völlig fremden und unbenutzten Kläranlage hin- und dann wieder um das Gelände herum zurückgeführt werden, ohne dass diese weiten Transportwege irgendwie als erforderlich angesehen werden könnten und damit zu rechtfertigen wären. Schon angesichts dieser Umstände ist aus Sicht des Gerichts - auch bei Berücksichtigung von damaligen Schwierigkeiten bei Vertragsverlängerungsverhandlungen mit den BWB - zweifelhaft, ob 2012/2013 der Bau einer eigenen Kläranlage vom beklagten Verband ernstlich geplant war. Es dürfte jedenfalls zutreffend sein, dass der Verband nur entweder die neue Kläranlage mit Leitungen oder die Investitionen in die diversen Druckleitungen in Richtung Kläranlage ..., nicht aber beide Aufwandspositionsgruppen kumulativ in die Kalkulation einstellen darf. Auch sei erwähnt, dass der vom beklagten Verband avisierte Standort der neuen Kläranlage in den Rieselfeldern bei ... offenbar nicht in Betracht kommt, da der Eigentümer der Grundstücke gar nicht verkaufen will.
Hingegen sind die Planungen von Leitungen in Richtung Klärwerk ... plausibel und realistisch. Auf Seite 9 der „Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes des Märkischen es“ vom 25. Juni 2012 heißt es unter Punkt 4.2 „Abwasserableitungsanlagen“, Gliederungspunkt 4.2.1 „Abwasserdruckrohrleitungen“ nachvollziehbar: „Kernstück des Zuleitungssystems zur KA ... ist, wie aus Anlage 1 ersichtlich, die Abwasserhauptdruckrohrleitungen (ADL) DN 600/700 vom Hauptpumpwerk ... über den Knotenpunkt Tollkrug zur Kläranlage ... und die seit 2010 in Bau befindliche Abwasserhauptdruckrohrleitung DN 300/400/500 westlich des BER. Die Trassenführung dieser ADL beginnt im Bereich des ehemaligen Ortes ... und verläuft parallel zur BAB 113 A, bis zum Einlaufbauwerk des MAWV vor der KA ... (Anlage 1). Eine Teilinbetriebnahme ist für Juli 2012 geplant, die endgültige Fertigstellung wird voraussichtlich in 2014 erfolgen. Über diese Leitung soll ab Juli 2012 das APW 1 (BER), ein Teilstrom des HPW ... und das APW ... abgeleitet werden. Zukünftig sollen die neu entstehenden Wohn- und Gewerbegebiete west- und nördlich des BER über diese ADL entwässert werden.“ Auf Seite 11 der Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes des Märkischen es vom 25. Juni 2012 heißt es unter Punkt 5.4 „Erschließung Flughafen BER und Umfeld“: „Im Bereich des Altflughafens Schönefeld (SXF) wird das gesamte Abwasseraufkommen auf dem Flughafengelände gesammelt und dem MAWV am APW 1 (Anlage 1) an den MAWV übergeben. Die Ableitung wird über die im Bau befindliche Abwasserdruckrohrleitung DN 300/400/500 erfolgen. […] Aus den bisher vorliegenden Flächennutzungsplänen ist ersichtlich, dass im östlichen Teil des BER sowie von den daran angrenzenden geplanten Gewerbegebieten erhebliche Abwassermengen anfallen werden, die die Kapazität der vorhandenen Systeme übersteigen. Der MAWV hat ein Konzept erstellt, um das laut Flächennutzungsplänen und vorliegenden B-Plänen zu sammelnde Abwasser direkt zur KA ... überzuleiten. […]“
Gegen die Ansatzfähigkeit der Position „AHK der MWVE per 31.12.2011 (einschließlich KA ...)“ spricht, dass jedenfalls hinsichtlich des eingestellten Aufwandes für den Zeitraum bis 1. Januar 2004 diejenigen Voraussetzungen zu § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG nicht vorliegen dürften, auf die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 38 ff. tragend abgestellt hat. Nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG sind auch solche Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragsfähig, die einem Dritten, dessen sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband geschuldet werden. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung "schuldet" die Gemeinde dem Dritten im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift sowohl denjenigen Anschaffungs- und Herstellungsaufwand, den sie dem Dritten bereits erstattet hat, als auch denjenigen Anschaffungs- und Herstellungsaufwand, der dem Dritten prognostisch entstehen und den die Gemeinde dem Dritten mit Blick auf das zwischen ihr und dem Dritten bestehende Verhältnis prognostisch zu erstatten haben wird. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in der genannten Entscheidung offengelassen, ob unter dem Blickwinkel eines dem Dritten geschuldeten Aufwands auch diejenigen Teile eines periodisch an den Dritten gezahlten oder noch zu zahlenden Betreiberentgelts in die Beitragskalkulation eingehen dürfen, die in Gestalt von Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen rechnerisch der anteiligen Refinanzierung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes des Dritten dienen, oder ob nur derjenige Anschaffungs- und Herstellungsaufwand des Dritten gemeint ist, der nicht nur als Rechnungsposten in einem Betreiberentgelt, sondern gleichsam als solcher erstattet wurde oder noch zu erstatten ist; denn im zu entscheidenden Fall waren die strengeren Voraussetzungen erfüllt. Jedenfalls eine Erstattung von Anschaffungs- und Herstellungskosten als solche dürfte aber vorliegend von Seiten des beklagten Verbandes an die MWVE GmbH bis 2004 weder erfolgt noch vereinbart gewesen sein. Insbesondere kann sich der Beklagte wohl nicht auf etwaige nach § 6 Abs. 5 des Vertrages der MWVE GmbH mit der Stadt ... vom 30. September 1997 geschuldete Erstattungszahlungen der Stadt ... an die MWVE GmbH berufen - sollten von dieser Regelung überhaupt eingenommene Beiträge erfasst gewesen sein -, da es sich dabei nicht um verbandseigene Schulden im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG, sondern um Schulden der Stadt, mithin eines Dritten, dessen Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolger der Beklagte nicht ist (vgl. Urteil der Kammer vom 20. August 2014 - VG 6 K 211/14 -, juris Rz. 24 m.w.N.), handeln dürfte. Dies dürfte auch für die Beitragsforderungen der Stadt ... bis zum 1. Januar 2004 gelten, die gemäß § 4 Sätze 1 bis 3 des Übertragungsvertrages zwischen der Stadt ... und dem beklagten Verband vom 21./22. Oktober 2003 ausdrücklich gerade nicht an den beklagten Verband abgetreten, sondern vielmehr (wohl unmittelbar) zur Tilgung eines Vario-Darlehens der MWVE GmbH dienen sollten. Ob die Regelungen in § 3 des Vertrages über die Nutzungsüberlassung der Schmutzwasserentsorgungsanlagen an den beklagten Verband vom 11. November 2005 zu einem sogenannten „Nutzungsüberlassungsentgelt“ solche Regelungen darstellen, die - mit Blick auf den Vortrag des Beklagten, die Höhe des Entgelts richte sich nach der Höhe der Gesellschafterdarlehensrückzahlungen der MWVE GmbH an den Beklagten - ein Schulden von Aufwand als solchem im Sinne der tragenden Gründe des oben genannten OVG Urteils vom 14. November 2013 zu § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG begründen sollten, kann offenbleiben. Gegen die Darstellung des Beklagten könnte die Formulierung im Vertrag sprechen, dass das Nutzungsüberlassungsentgelt „alle Aufwendungen, abzüglich der Erträge, die der MWVE durch die Verwaltung und Nutzungsüberlassung ihres Anlagevermögens entstehen, deckt [...]“. Auch die damit zusammenhängende Frage, wofür der beklagte Verband an die MWVE GmbH in welcher Höhe Gesellschafterdarlehen gewährt hat, kann offenbleiben. Dies gilt auch für die Frage, ob die im Vertrag vom 15. September 2006 vereinbarte Tilgung von Darlehen der MWVE GmbH durch den beklagten Verband ihrerseits beitragsfähigen Aufwand darstellt.
Ebenso lässt das Gericht offen, ob der Beklagte die nach § 4 des Übertragungsvertrages aus Oktober 2003 durch ihn von der Stadt bzw. der MWVE GmbH übernommenen Verbindlichkeiten als Aufwand geltend machen darf. Wofür diese Darlehen von wem im Einzelnen aufgenommen wurden, ist jedenfalls ebenso unklar wie die Frage, in welcher Höhe diese Darlehen wegen der in § 5 des Vertrages vereinbarten Ausgleichszahlungen der Stadt ... am Ende überhaupt noch valutieren sollten.
In der Beitragskalkulation vom 9. Juli 2014 sind auch die gebotenen Abzüge vorgenommen worden.
Es sind Fördermittel und Zuschüsse, die zugunsten der Beitragspflichtigen gewährt worden sind, abgezogen worden (in Summe: 29.757.416 Euro). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Reduzierung des Abzugspostens in der Kalkulation vom 9. Juli 2014 gegenüber der Kalkulation vom 27. Februar 2014 (die aber auf den Zeitpunkt 1. Januar 2011 abstellt und 37.769.632 € ausweist) lässt sich als „Kehrseite“ der Aufwandsminderung im Zuge der Berücksichtigung der übernommenen Verbindlichkeiten anstelle der Restbuchwerte der von den Gemeinden übernommenen Teilanlagen erklären. Die für die von den Gemeinden übernommenen Teilanlagen geflossenen Fördermittel und Zuschüsse durften in der neueren Kalkulation gänzlich unberücksichtigt bleiben, da sie nicht dem Verband zu Gute gekommen sind, sondern den Gemeinden. Nach dem Vortrag des Beklagten ist - wie oben dargelegt - auch nur der Anteil, der nicht durch Eigenmittel der Gemeinde, Zuschüsse und Beiträge bereits durch die Gemeinde teilrefinanziert worden sei, im Rahmen von Darlehen an den Verband übertragen worden.
Schon eingenommene Beitragsanteile, soweit diese wegen des früher höheren Beitragssatzes aus heutiger Sicht überhöht waren, hat der Beklagte im Rahmen der in Rede stehenden Kalkulation vom 9. Juli 2014 nicht als Abzugsposten angesetzt, weil er die überzahlten Beiträge in Gänze an die jeweiligen Beitragspflichtigen zurückzuzahlen beabsichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden.
Zunächst ist festzustellen, dass ein entsprechender Abzugsposten (nur) gebildet werden muss, wenn der Verband aus heutiger Sicht zu viel eingenommene Beitragsanteile behalten will und eine Rückerstattung des überhöhten Anteils nicht plant. Nur mithilfe des Abzuges zu viel eingenommener Beitragsanteile kann in jenen Fällen erkannt werden, ob der geregelte Beitragssatz im Zusammenspiel der noch zu erhebenden mit den bereits eingenommenen Beiträgen zu einer unzulässigen Aufwandsüberschreitung führt. Im Normalfall eines über die Jahre hinweg gleichmäßigen Beitragssatzes (oder im Falle eines früher geringeren Beitragssatzes) ist hingegen eine Betrachtung der eingenommenen Beiträge gänzlich überflüssig, weil davon auszugehen ist, dass die früher eingenommen Beiträge auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 50 sowie Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014 - VG 6 K 1079/12 -, juris Rz. 56). Zudem müsste mit ihrer Berücksichtigung auf der Aufwandsseite auch eine entsprechende flächenseitige Minderung einhergehen, so dass sich ein „Nullsummenspiel“ ergäbe. Dies widerspräche außerdem dem Wesen der Globalkalkulation (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014, a.a.O.).
Der Ansatz eines Abzugspostens „überhöhte Beitragsanteile“ ist vorliegend unnötig. Der beklagte Verband hat die Rückzahlung dieser Anteile nämlich ausweislich des am 4. Dezember 2013 beschlossenen Wirtschaftsplanes 2014 bereits vor dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geplant. Auf Seite 6 des Wirtschaftsplanes 2014 heißt es: „Da aus der Erhebung unterschiedlicher Anschlussbeitragssätze gegenüber den Grundstückseigentümern für den Verband die Gefahr besteht, dass seitens der Rechtsprechung die Forderung gestellt wird im Gegenzug unterschiedliche Gebühren zu erheben, hat sich der Vorstand entschieden, eine anteilige Rückerstattung vorzusehen. Die Rückerstattung betrifft alle vom MAWV und vom WAVAS erlassenen Bescheide in dem Zeitraum seit der Verbandsgründung bis zum 31.12.2010. Für das Wirtschaftsjahr 2014 wurden folgende Beitragsrückerstattungen eingeplant:
Trinkwasserbereich: | ca. 5 Mio. € |
Die Prognostizierbarkeit der vollständigen Rückerstattung überzahlter Beiträge schon im Rückwirkungszeitpunkt der Beitragssatzung, ist nach Auffassung des Gerichts hingegen nicht zu fordern. Zwar sind für eine - wie hier nachträglich erstellte - Globalkalkulation grundsätzlich nicht etwaige nachträgliche Ist-Werte oder sonstige nachträgliche Erkenntnisse maßgeblich, sondern nur diejenigen Erkenntnisse und Prognosen, die bei Satzungsinkrafttreten vorhanden waren bzw. richtigerweise erstellt werden konnten (vgl. bereits Ausführungen oben und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 34); diese Rechtsprechung betrifft aber lediglich die Veranschlagungen hinsichtlich des Aufwandes und der Maßstabseinheiten unter jeweiliger Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung geltenden Herstellungsprogrammes. Deutlich wird dies in der ausdrücklichen Bezugnahme des OVG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rz. 35 auf die gebührenrechtliche Rechtsprechung im Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rz. 29. Dort heißt es u.a.: „[…] Der […] Grundsatz, dass die Kosten und Maßstabseinheiten im Zeitpunkt vor Erlass der Gebührensatzung zu veranschlagen sind, lässt indessen auch im Falle rückwirkender Satzungsregelungen ausschließlich eine ex-ante Betrachtung zu.“ Bei der Entscheidung, bereits erzielte, zu hohe Beitragseinnahmen (nicht) teilweise zurückzuerstatten, handelt es sich aber nicht um eine Veranschlagung bzw. Prognose hinsichtlich des Aufwandes oder der Maßstabseinheiten anhand des vom Beklagten aufzustellenden und für die Beitragserhebung maßgeblichen Herstellungsprogramms. Daher kann auch keine Bindungswirkung angenommen werden in dem Sinne, dass der Satzungsgeber von einer einmal rechtmäßig bei Inkrafttreten der Beitragssatzung getroffenen Entscheidung nicht mehr abweichen darf (vgl. dazu im Bereich der Veranschlagungen: OVG Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2005, a.a.O.). Wenn der Einrichtungsträger seine Rückzahlungsabsicht bis zur mündlichen Verhandlung nachschiebt, ist diese auch beachtlich und der Ansatz einer entsprechenden Abzugsposition, die nach obigen Ausführungen grundsätzlich ohnehin überflüssig ist, entbehrlich. Ihm ist insoweit eine beitragsrechtlich beachtliche nachträgliche Änderungsbefugnis seiner Entscheidung, „zu viel gezahlte“ Beiträge nicht zurückzuzahlen, zuzubilligen (dies andeutend bereits Urteil der Kammer vom 20. August 2014, a.a.O., juris Rz. 36). Es sei nur hinzugefügt, dass es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlungen auch bei gegenteiliger Auffassung nicht ankäme: Auch wenn man für die Entbehrlichkeit der Abzugsposition eine anfängliche Rückzahlungsabsicht des Einrichtungsträgers zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung für erforderlich hielte, könnte sich der Verband mit der tatsächlichen Rückzahlung der Beträge bis zum Ende der Herstellungsphase Zeit lassen.
Tatsächlich lässt sich eine früher bereits bestehende Rückzahlungsabsicht des beklagten Verbandes nicht feststellen (anders insoweit noch Urteil der Kammer vom 20. August 2011, a.a.O. Rz. 36). Zwar findet sich in der Übersicht mit dem Titel „Überschlägige Beitragskalkulation unter Berücksichtigung der Altanschließer“ vom 7. Oktober 2010 bereits eine Zeile mit „Rückzahlungen“ im Bereich „MAWV gesamt inkl. ..., ...“ sowie eine Zeile „Saldo Einnahmen von Altanschließern und mögliche Rückzahlungen“. Dies zeigt, dass der beklagte Verband bereits damals eine Rückzahlung anteiliger Beitragseinnahmen, soweit sie überhöht waren, offenbar ins Auge fasste (vgl. insoweit Urteil vom 20. August 2011, a.a.O.). Allerdings erklärten ausweislich des Protokolls der Verbandsversammlung vom 2. Dezember 2010 unter TOP 5 sowohl der Vorsitzende der Verbandsversammlung Herr Dr. ... als auch der damalige Verbandsvorsteher Herr Albrecht auf die Frage einer Bürgerin, ob der Verband beabsichtige, eine Rückerstattung des Differenzbetrages aus Alt- und Neuanschließerbeitrag vorzunehmen, dass der Verband die Rückerstattung nicht beabsichtige.
Da der Beklagte nach der hier vertretenen Auffassung nicht gehalten war, eine Abzugsposition in die Kalkulation einzustellen, kommt es auch auf die Höhe der Rückzahlungen nicht an.
Der in der Satzung bestimmte Beitragssatz ist auch nach weiterem Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten gerechtfertigt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schmutzwasserbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren für Abschreibungen gedeckt waren. Ob ein solcher Abzug geboten ist, kann daher - wie bereits ausgeführt - offenbleiben.
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung darf ein Einrichtungsträger keinen Aufwand im Wege der Beitragserhebung umlegen, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung bereits durch entsprechende Anteile in Schmutzwassergebühren oder Schmutzwasserentgelten gedeckt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 14. November 2013 – OVG 9 B 35.12 -, juris Rz. 50 ff. mit weiterer Begründung). Der kalkulatorisch vorzunehmende Abzug umfasst nach der obergerichtlichen Rechtsprechung indessen maximal diejenigen Abschreibungsbeträge, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln planmäßig erwirtschaftet worden sind. Diese Abschreibungen hat der Beklagte hier plausibel mit 6.653.582 Euro beziffert. Sofern der Beklagte höhere Einnahmen an Gebühren erzielt haben mag als jeweils kalkuliert worden sind, kommt es darauf nicht an. Mehreinnahmen an Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten sind als solche gegebenenfalls auszugleichen, zurückzugewähren oder verbleiben im allgemeinen Haushalt; sie führen indessen nicht zu höheren als den für den jeweiligen Zeitraum maximalen planmäßigen Abschreibungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 14. November 2013, a.a.O., Rz. 52).
Die sinngemäße Kritik der Klägerin, es erscheine unplausibel, dass im Schmutzwasserbereich bei einem beitragsfähigen Gesamtaufwand von 298.776.106 Euro lediglich ein Betrag von 6.653.582 Euro - mithin lediglich 2,2 % der beitragsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten - über die kalkulatorischen Abschreibungen erwirtschaftet worden sei, trägt nicht. Der Beklagte hat plausibel dargelegt, dass er schon recht früh hohe Beitragseinnahmen erzielt habe, die rechnerisch wegen der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG, wonach der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil bei der Ermittlung (der Verzinsung und) der Abschreibungen außer Betracht bleibt (sog. Abzugskapital), wiederum die Abschreibungen stark minderten. Soweit die Klägerin meint, es dränge sich die Folgerung auf, dass der Beklagte bei einer beitragsrechtlichen Deckungsquote von 97,8 % - spätestens durch die Erhebung der Beiträge für alterschlossene Grundstücke - eine massive Aufwandsüberdeckung erwirtschaftet haben müsse, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Deckungsquote ergibt, indem man die errechneten Abschreibungen aus den Gebühreneinnahmen mit dem beitragsfähigen Gesamtaufwand in Relation setzt. Dieser Wert besagt gerade, dass eine Beitragsfinanzierung, die sich aus bereits eingenommenen und noch ausstehenden Beiträgen zusammensetzt, nur zu 97,8 % erfolgen wird, mithin gerade keine Überdeckung zu befürchten ist. Der Wert besagt hingegen nicht, dass 97,8 % der Einnahmen (über anteilige Gebühreneinnahmen und bisherige Beiträge der Neuanschließer) tatsächlich schon realisiert worden wären und nun auch noch die Altanschließerbeiträge und Beiträge künftiger Neuanschließer hinzukämen. Vielmehr dürfte es so sein, dass ein erheblicher Teil der kalkulierten Beitragseinnahmen immer noch aussteht. Eine Überprüfung der Abschreibungsberechnung anhand der früheren Gebührenkalkulationen des Verbandes - wie sie der Klägerin vorschwebt - kann abgesehen von ihrer dazu keinen Anlass gebenden, unsubstantiierten Kritik auch deshalb unterbleiben, da nach der oben genannten obergerichtlichen Rechtsprechung irrelevant ist, wenn der Beklagte sich in der Vergangenheit in dem Sinne gebührenrechtlich „verkalkuliert“ haben sollte, dass er damals höhere Abschreibungsbeträge angesetzt hat, als er hätte dürfen.
Die in der Beitragskalkulation vom 9. Juli 2014 angesetzte beitragspflichtige Gesamtfläche (59.932.957 m²) ist vom Beklagten in der Kalkulation vom 3. September 2014, die diesem Urteil daher auch nicht tragend zugrunde gelegt wird, wohl zu Unrecht um die Erweiterungsfläche des Flughafens BBI bzw. BER (2.865.028 m²) auf 57.067.929 m² reduziert worden. Für das hiesige Urteil verbleibt es daher (vorsorglich) bei der Fläche aus der Kalkulation vom 11. Juni 2014 bzw. vom 9. Juli 2014.
Gegen die Reduzierung der beitragspflichtigen Fläche spricht zunächst, dass der beklagte Verband nicht – wie von ihm aber offenbar angenommen – 2011 wirksam von der Abwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich der Erweiterungsfläche des Flughafens BER befreit worden ist. Denn die unter Nr. 2 der Nebenbestimmungen aufgeführte aufschiebende Bedingung des wasserrechtlichen Bescheides des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald vom 11. Juli 2011 ist (bis zum Tag der mündlichen Verhandlung) nicht eingetreten.
Mit dem genannten Bescheid stellt die untere Wasserbehörde den beklagten Verband unter Widerrufsvorbehalt, befristet bis 31.12.2037 - und damit über das Ende der Herstellungsphase der öffentlichen Einrichtung des beklagten Verbandes hinausgehend - und aufschiebend bedingt von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für das auf den Grundstücken für die Erweiterung zum zukünftigen Flughafen Berlin Brandenburg International anfallende Schmutzwasser frei. Der Bescheid bezieht sich auf das häusliche und gewerbliche Schmutzwasser inklusive Bordfäkalien, das nach Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13. August 2004 nebst 16. Änderung vom 1. April 2009 mittels einer direkten Verbindung (Schmutzwasser-ADL) vom Flughafen zur Kläranlage ... übergeleitet wird. Er betrifft nicht das Schmutzwasser, das über den bestehenden Anschluss des bestehenden Flughafens Berlin-Schönefeld an das öffentliche Kanalnetz des beklagten Verbandes entsorgt wird. Nr. 2 der Nebenbestimmungen lautet: „Die Freistellung von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung erfolgt unter der Bedingung, dass ein rechtswirksamer Vertrag zur Abnahme von Schmutzwasser zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH (FBS) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB) besteht. Dieser Vertrag ist der unteren Wasserbehörde umgehend nach Abschluss vorzulegen.“
Dass Vertragspartner der BWB im ebenfalls 2011 geschlossenen „Vertrag über die Entsorgung des Schmutzwassers vom Flughafen Berlin Brandenburg über die Schmutzwasserdruckrohrleitung DN 400 zum Klärwerk ...“ nicht die FBS, sondern deren 100%ige Tochtergesellschaft Flughafen Energie & Wasser GmbH (FEW) ist, ist entgegen der Ansicht des Beklagten und der unteren Wasserbehörde jedoch für die Frage des Eintritts der Bedingung nach Nr. 2 der Nebenbestimmungen des Bescheides vom 11. Juli 2011 sehr wohl von Relevanz. Nach der klaren und eindeutigen Nebenbestimmung des Bescheides konnte bzw. kann nämlich nur die FBS und kein anderes Rechtssubjekt (zusammen mit den BWB) die Bedingung erfüllen.
Dass die Freistellung des beklagten Verbandes von der Abwasserbeseitigungspflicht auch in Ansehung des oben genannten Vertragsschlusses dennoch am 1. Januar 2013 fehlerfrei prognostizierbar gewesen wäre, kann wohl nicht angenommen werden, da die untere Wasserbehörde, die BWB und die FBS sich mit dem Vertragsschluss zwischen der FEW und den BWB offenbar zufrieden gegeben haben. Weder ist der Abschluss eines anderen Vertrages (mit anderen Vertragspartnern) noch die Änderung der Nebenbestimmung Nr. 2 des Bescheides vom 11. Juli 2011 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar (gewesen). Auch wäre für die Prognostizierbarkeit einer entsprechenden Änderung dieses Bescheides wohl erforderlich, dass es eine tragfähige Begründung der unteren Wasserbehörde für eine weiterhin bestehende Absicht, den beklagten Verband von der Abwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich der Erweiterungsfläche des Flughafens BER freizustellen, geben müsste. Dagegen könnte sprechen, dass die neu errichtete Direktleitung offenbar ohnehin bereits im Besitz des beklagten Verbandes ist. So heißt es auf Seite 11 der „Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes des Märkischen es“ vom 25. Juni 2012: „Durch die technische Planung und Bau BER wurde eine direkte Zuleitung ADK DN 500 vom BER zur KA ... gebaut, die das im westlichen Teil des künftigen Flughafens BER anfallende Abwasser direkt zur KA ... überleitet. Diese ADL wurde nach Fertigstellung dem MAWV zu Besitz übergeben.“ Die bislang fortbestehende Abwasserbeseitigungspflicht des Verbandes, die Besitzübergabe der Direktleitung an den beklagten Verband sowie die Tatsache, dass diese Leitung im Konzept des Verbandes ausdrücklich Erwähnung findet und 2007 offenbar ein gesonderter Vertrag über die Entsorgung des Schmutzwassers vom Flughafen Berlin Brandenburg zum Klärwerk ... zwischen dem beklagten Verband und der FBS geschlossen wurde, dessen Inhalt und Wirksamkeit hier nicht zur Prüfung ansteht, sich der Verband mithin doch in Verantwortung für die Entsorgung des Schmutzwassers sieht, dürften dafür sprechen, dass es nur wenige Gründe dafür geben dürfte, den beklagten Verband von der Abwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich des Erweiterungsgeländes des Flughafens freizustellen. Auch ist derzeit nicht ersichtlich, warum eigentlich die auch im Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13. August 2004 erwähnte Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der FBS vom 24.09.2003 nicht mehr gelten sollte. Unter Punkt 3. „Anschluss- und Benutzungszwang“ heißt es dort u.a.: „Hinsichtlich der im Anhörungsverfahren seitens des MAWV gemachten Einwendungen zum Anschluss- und Benutzungszwang wurde folgendes einvernehmlich besprochen: […] Schmutzwasser Die Entsorgung des Flughafens BBI erfolgt ausschließlich durch den MAWV. Die Übergabestelle zu den Anlagen des Flughafens bildet grundsätzlich die zukünftige Flughafengrenze. […]“. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Vereinbarung seiner Ansicht nach deshalb nicht mehr gelte, da der Verband von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit worden sei. Mangels bisherigen Bedingungseintritts und damit mangels Wirksamkeit der Freistellung des Verbandes von der Pflicht ist diese Auffassung aber rechtsirrig. Den zu diesem Problemkreis aufgeworfenen Fragen muss hier letztlich allerdings ebenso wenig nachgegangen werden wie der Frage, ob im Falle einer Befreiung des beklagten Verbandes von der Abwasserbeseitigungspflicht der Tatbestand des § 42 AO erfüllt wäre.
Jedenfalls die größere Fläche von 59.932.957 m² aus der Kalkulation vom 9. Juli 2014 hat der Beklagte plausibel gemacht. Das gilt auch mit Blick auf den Hinweis der Klägerseite, wonach in anderen Kalkulationen geringere Gesamtflächen angegeben worden seien. Der Beklagte hat insoweit plausibel gemacht, warum die Summe der Maßstabseinheiten gestiegen ist: Die von der Klägerseite angeführten Kalkulationen bezögen sich auf Beitragssatzungen, die sich Rückwirkung auf den 1. Januar 2011 beimäßen, wohingegen die Kalkulation vom 9. Juli 2014 auf den Stichtag 1. Januar 2013 abstelle. Aus dem Schmutzwasserbeseitigungskonzept 2012 ergebe sich, dass Neuinvestitionen geplant seien, die zur Erschließung weiterer Grundstücksflächen führten. Ferner führt er aus, dass im Rahmen der Flächenermittlung 2011 ursprünglich die Fläche des neuen Flughafengeländes nicht differenziert betrachtet worden sei. Auf der Grundlage der alten Satzungsbestimmung, wonach bei planfestgestellten Gebieten grundsätzlich von einem Vollgeschoss auszugehen gewesen sei, sei die Fläche des Flughafens mit nur einem Vollgeschoss berechnet worden. Dafür habe der Beklagte aber die gesamte Grundstücksfläche unabhängig von ihrer Beitragspflicht einbezogen. Dies sei dann korrigiert worden. Die Flughafenfläche sei entsprechend der satzungsmäßigen Vollgeschosszahl berechnet worden. Es sei aber nur die beitragspflichtige Beitragsfläche in die Kalkulation eingeflossen. Durch diese Veränderungen hätten sich Differenzen bei der Fläche ergeben. Die sonstigen Flächen seien bis auf Veränderungen beim Nutzungsfaktor weitgehend unverändert geblieben. Es besteht kein Anlass für das Gericht, an diesem Vortrag des Beklagten zu zweifeln. Die Einwände der Klägerin hinsichtlich der Ermittlung der Flughafenflächen sind unsubstantiiert. Die Flächenermittlung ergibt sich im Einzelnen aus den dazu vorgelegten, umfangreichen Unterlagen, die der Beklagte insbesondere mit Schriftsatz vom 5. November 2014 auch hinreichend erläutert hat.
Es ergibt sich nach vorstehenden Ausführungen selbst bei Ausklammerung der Aufwandspositionen „AHK der MWVE per 31.12.2011 (einschließlich KA ...)“ sowie „noch geplante Zugänge aus der erstmaligen Errichtung einer Kläranlage inkl. Leitungssystem“ in Höhe von 7.593.357 € und 60.000.000 € ein höchstmöglicher Beitragssatz von ca. 3,2657 Euro/qm Veranlagungsfläche mithin abgerundet 3,26 Euro/qm Veranlagungsfläche, während der in der Satzung geregelte Beitragssatz bei 3,24 Euro brutto/qm Veranlagungsfläche liegt. Bei Berechnung des höchstmöglichen Beitragssatzes konnte das Gericht wegen der der in diesem Urteil erfolgten Nichtberücksichtigung des Aufwandspostens „AHK der MWVE per 31.12.2011 (einschließlich KA ...)“ spiegelbildlich auch eine Reduzierung des Abzugspostens „über Gebühren erwirtschaftete Afa der beitragsfähigen AHK“ um die Position „Afa der MWVE Stand 31.12.2012“ in Höhe von 953.277 Euro vornehmen.
Der Berechnung liegen folgende Positionen zugrunde:
Aufwand vor Abzügen:
231.182.749 Euro (statt 298.776.106 Euro)
Abzüge gesamt:
35.457.721(statt: 36.410.998 Euro)
Aufwand nach Abzügen:
195.725.028 Euro (statt 262.365.108 Euro)
gesamte Fläche:
59.932.957 qm (statt reduzierter Fläche aus der Kalkulation vom 3. September 2014).
Selbst bei Berücksichtigung aller vom Beklagten eingestellter Abzugspositionen in Höhe von 36.410.998 Euro wäre der Beitragssatz gerade noch gerechtfertigt. Der höchstmögliche Beitragssatz läge dann bei 3,2498 Euro/qm Veranlagungsfläche.
Auch bestehen gegen die Rückwirkungsanordnung der SWBS 2014 III keine Bedenken, da sämtliche Vorgängersatzungen unwirksam waren. Diesen fehlte zum Teil die Bestimmung eines Faktors für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind (vgl. zur Schmutzwasserbeitragssatzung des MAWV vom 24. November 2011: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O., Rz. 18 ff.). Im Anschlussbeitragsrecht muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit); ohne vollständige Maßstabsregelung fehlt der Satzung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendige Mindestgehalt mit der Folge ihrer Ungültigkeit insgesamt.
Soweit die jüngeren Vorgängerbeitragssatzungen den o.g. Mangel nicht aufweisen, sich aber Rückwirkung auf den 1. Januar 2011 beimessen, sind sie wegen eines fehlerhaft überhöhten Beitragssatzes von 3,24 Euro/qm Veranlagungsfläche insgesamt unwirksam. Für diese Beurteilung ist maßgebend, dass der in die maßgebliche Kalkulation vom 9. Juli 2014 eingestellte Aufwand für die „Erneuerung der provisorischen Anlagen (vor 1990)“ in Höhe von 87.721.823 Euro schon dem Grunde nach unter Berücksichtigung der maßgeblichen ex-ante-Sicht zum 1. Januar 2011 nicht ansatzfähig ist. Der Beklagte hat nicht belegen können, dass er bereits zum 1. Januar 2011 oder davor tatsächlich schon eine erforderliche Sanierungs- oder Erneuerungsabsicht im Hinblick auf diese Teilanlagen hatte. Auch hat der Beklagte die angesetzte immense Höhe der Position (im Vergleich zur späteren Veranschlagung von lediglich 32.326.033 Euro) nicht hinreichend plausibel gemacht. Ferner waren die für den Neubau der Kläranlage nebst Leitungssystem eingestellten 60.000.000 Euro - unbeschadet oben ausgeführter sonstiger Bedenken - nicht ansetzbar, da der Beklagte nicht hat belegen können, dass er entsprechende Investitionen bereits zum 1. Januar 2011 oder davor geplant hatte. Er führt selbst aus, dass er die Kläranlage erstmals in sein Konzept vom 25. Juni 2012 aufgenommen habe. Ohne Berücksichtigung dieser beiden Positionen ist der höchstmögliche Beitragssatz aber geringer als der in jenen Beitragssatzungen geregelte.
Die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 24. April 2014, die sich Rückwirkung auf den 1. Januar 2013 beimisst (SWBS 2014 I), ist wegen eines Maßstabsmangels insgesamt unwirksam. Die dortigen Maßstabsregelungen regeln die maßgebliche Veranlagungsfläche für die vom Beitragstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 2 SWBS 2014 I zulässigerweise auch erfassten, abwasserbeitragsrelevant genutzten Außenbereichsgrundstücke mit bloßer Anschlussmöglichkeit, die (noch) keinen tatsächlichen Anschluss aufweisen (vgl. dazu die ausdrücklich einschränkenden Regelungen in § 4 Abs. 5 Buchstaben c) bis e) SWBS 2014 I: „…und die tatsächlich angeschlossen sind“), nicht. Für diese Grundstücke fehlt jegliche Regelung, was gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der Maßstabsregelungen einer Beitragssatzung verstößt.
Ob die Beitragssatzung vom 31. Juli 2014 (SWBS 2014 II), die sich auf den 1. Januar 2013 Rückwirkung beimisst, wirksam ist, kann dahinstehen, da sie inhaltlich mit der SWBS 2014 II identisch ist.
Auch die Veranlagung der Klägerseite im Einzelfall ist nicht zu beanstanden. Ihre Argumentation, die Klägerin sei als „Altanschließerin“ oder wegen Regelungen aus dem Einigungsvertrag nicht beitragspflichtig, hat sie im Klageverfahren nicht mehr verfolgt. Insoweit kann auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 6. Mai 2014, a.a.O. juris Rz. 77 ff. (m.w.N.) und darauf verwiesen werden, dass die genannten Regelungen im Einigungsvertrag ausschließlich das Erschließungsbeitragsrecht betreffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).