Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Umsatzsteuer 2008

Umsatzsteuer 2008


Metadaten

Gericht FG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 09.10.2014
Aktenzeichen 5 K 5225/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Umsatzsteuer 2008 wird unter Änderung des Bescheides vom 15.3.2013 dahingehend neu festgesetzt, dass der Verkauf des Miteigentumsanteils an dem X-Buch im Jahr 2008 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt wird.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger betreibt einen Handel mit Kunstgegenständen. Am 3.7.2008 ersteigerte er im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf einer Auktion in B… das so genannte „X-Buch“ zu einem Preis i. H. v. 102.000,00 €. Zuzüglich eines Aufgeldes und der Umsatzsteuer ergab sich ein Gesamtbetrag von 130.968,00 €. Auf die zur Akte gereichte Rechnung vom 3.7.2008 wird Bezug genommen (Bl. 44 der Gerichtsakte). Am 11.7.2008 verkaufte der Kläger eine 50 %ige Beteiligung an dem X-Buch an die in C… ansässige D… Galery zu einem Preis von 65.484,00 €. Die Rechnung vom 11.7.2008, auf die verwiesen wird (Bl. 45 der Gerichtsakte), erstellte der Kläger ohne Umsatzsteuerausweis. Am 30.10.2012 berichtigte der Kläger die Rechnung und gab unter anderem an, dass der Umsatz nach § 4 Nr. 1 b, § 6 a Umsatzsteuergesetz – UStG – als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sei. Auf die berichtigte Rechnung wird Bezug genommen (Bl. 46 der Gerichtsakte). Der Galerist E… holte das Buch im Juli 2008 für die D… Galery in B… ab und transportierte es nach C…. Das Buch wurde dort zunächst ausgestellt. Nach einer weiteren Ausstellung im Frühjahr 2010 in F… wurde es im März 2010 an eine amerikanische Sammlung verkauft. Auf die Bestätigung des Herrn E… wird verwiesen (Bl. 48 f der Gerichtsakte). Am 1.5.2010 verkaufte der Kläger die bei ihm verbliebene restliche 50 %ige Beteiligung an dem X-Buch zu einem Kaufpreis von 240.000,00 € an die D… Galery. Auf die Rechnung vom 1.5.2010 und die berichtigte Rechnung vom 30.10.2012 wird Bezug genommen (Bl. 50 f der Gerichtsakte). Auch diese Veräußerung behandelte der Kläger als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

Das Finanzamt G… stellte den vorstehend geschilderten Sachverhalt anlässlich einer bei dem Kläger durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung fest. Im Prüfungsbericht vom 15.7.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 53 ff. der Gerichtsakte), vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die im Streitjahr 2008 erfolgte Veräußerung steuerbar sei, weil sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG in B… befunden habe als dem Ort des Beginns der Beförderung. Da der Kläger den Belegnachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung nicht geführt habe, sei diese im Inland steuerpflichtig. Der Beklagte folgte dem und erließ am 18.8.2011 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2008 (Bl. 61 ff. der Gerichtsakte). Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage macht der Kläger geltend, dass der im Streitjahr 2008 erfolgte Verkauf der 50 %igen Beteiligung an dem Buch eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6 a Abs. 1 Satz 1 UStG sei. Lieferungen seien nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, die den Abnehmer befähigten, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Die Miteigentumsanteile an dem streitgegenständlichen Buch seien Gegenstände im Sinne dieser Norm. Dies beruhe auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der entschieden habe, dass als Gegenstände auch solche Wirtschaftsgüter anzusehen seien, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen behandelt würden. Das sei bei Miteigentumsanteilen der Fall, weil sie dem körperlichen Gegenstand näher stünden als dem bloßen Recht an ihm. Zurückzuführen sei dies auf das nationale Sachenrecht. Danach sei es möglich, die Verfügungsmacht über eine Sache aufzuspalten und einzeln zu übertragen. Dadurch entstehe nicht das bloße Recht, über einen Anteil verfügen zu dürfen, sondern die originäre Rechtsmacht zur Verfügung über den eigenen Anteil. Jeder Miteigentümer könne über den ideellen Anteil wie ein Alleineigentümer verfügen. Soweit der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit die Übertragung von Miteigentumsanteilen als sonstige Leistung angesehen habe, widerspreche dies der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dieser habe im Urteil vom 15.12.2005 (C-63/04, Centralan Property Ltd) entschieden, dass es nach Maßgabe nationaler Regelungen einiger Mitgliedstaaten möglich sei, die Verfügungsmacht an einem Grundstück aufzuspalten und vom bisherigen Alleineigentümer im Rahmen selbstständiger Lieferungen auf mehrere Miteigentümer zu übertragen. Dies habe den Bundesfinanzhof dazu veranlasst, im Jahr 2007 die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück als Geschäftsveräußerung im Ganzen zu beurteilen.

Der Steuerfreiheit stehe nicht entgegen, dass er, der Kläger, den erforderlichen Belegnachweis möglicherweise nicht umfassend geführt habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs sei der Belegnachweis keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Das bedeute, dass ein Mangel des Belegnachweises der Steuerfreiheit dann nicht entgegenstehe, wenn objektiv zweifelsfrei feststehe, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt seien. Das sei hier der Fall. Zum einen gehe der Beklagte hinsichtlich der Veräußerung der verbliebenen Beteiligung im Jahr 2010 unstreitig von einer innergemeinschaftlichen Lieferung aus; für die Lieferung im Jahr 2008 könne nichts anderes gelten. Zum anderen lägen dem Beklagten die (berichtigte) Rechnung und die schriftliche Bestätigung des Leistungsempfängers vor. Damit habe er, der Kläger, die erforderlichen Nachweise für die innergemeinschaftliche Lieferung erbracht. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in Abholfällen handelsübliche Belege im Sinne von § 17 a Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung – UStDV – regelmäßig fehlten, so dass es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausreiche, wenn sich der Bestimmungsort aus der in der Rechnung angegebenen Anschrift ergebe. Auch das sei hier zweifelsfrei der Fall.

Der Beklagte hat am 15.3.2013 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2008 erlassen, auf den verwiesen wird (Bl. 77 der Gerichtsakte).

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer 2008 unter Änderung des Bescheides vom 15.3.2013 dahingehend neu festzusetzen, dass der Verkauf des Miteigentumsanteils an dem X-Buch im Jahr 2008 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abweichend von der im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung trägt er vor, dass es sich bei der Veräußerung des Miteigentumsanteils nicht um eine Lieferung, sondern um eine sonstige Leistung handele. Die sonstige Leistung werde nach § 3 a Abs. 1 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibe. Damit sei der Umsatz im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Ausgehend vom Kaufpreis für den Miteigentumsanteil i. H. v. 65.484,00 € ergebe sich ein Nettobetrag i. H. v. 55.028,57 €, so dass sich eine Umsatzsteuer zu 19 % i. H. v. 10.455,43 € errechne. Dies sei im geänderten Bescheid vom 15.3.2013 entsprechend umgesetzt worden.

Neben der Gerichtsakte haben dem Gericht bei der Entscheidung Umsatzsteuerakte und eine Akte mit Berichten über Umsatzsteuer-Sonderprüfungen vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz – UStG – unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Von diesen Umsätzen sind nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG die innergemeinschaftlichen Lieferungen steuerfrei. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach § 6 a Abs. 1 Satz 1 UStG unter anderem vor, wenn bei einer Lieferung der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Bei der Veräußerung des Miteigentumsanteils an dem X-Buch handelt es sich um eine Lieferung. Lieferungen eines Unternehmers sind nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Art. 14 Abs. 1 Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MwStSystRL – definiert die Lieferung von Gegenständen als Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

Hinsichtlich der Übertragung von Miteigentumsanteilen hat der Bundesfinanzhof diese Voraussetzungen in seiner früheren Rechtsprechung verneint und ist – allerdings ohne nähere Überprüfung – davon ausgegangen, dass die Übertragung eines Miteigentumsanteils eine sonstige Leistung ist (Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 27.4.1994 – XI R 91/92 u.a., Bundessteuerblatt – BStBl. – II 1994, 826; Urteil vom 27.4.1994 – XI R 85/92, BStBl. II 1995, 30; dem folgend: Abschnitt 3.5 Abs. 3 Nr. 2 Umsatzsteueranwendungserlass – UStAE –).

Demgegenüber hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 15.12.2005 (C-63/04, Centralan Property, Sammlung der Rechtsprechung – Slg. – 2005, I-11 087, Rn. 62 f.) entschieden, dass sich aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL) ergebe, dass sich der Begriff „Lieferung eines Gegenstands“ nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen beziehe, sondern dass er jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasse, die die andere Partei ermächtige, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer. Es sei dabei – so der Gerichtshof weiter – Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob ein bestimmter Umsatz mit einem Gegenstand die Übertragung der Befähigung nach sich ziehe, im Sinne der zitierten Vorschrift wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen.

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird im Schrifttum inzwischen überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Übertragung eines Miteigentumsanteils keine sonstige Leistung, sondern eine Lieferung ist (Frye in Rau/Dürrwächter, UStG, § 6 a Rn. 138; Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Rn. 630 „Anteilseigentum“ und Rn. 3521 „Anteilseigentum“; Martin in Sölch/Ringleb, UStG, § 3 Rn. 43; Stadie, UStG, 2. Auflage Köln 2012, § 3 Rn. 7; Leonard in Bunjes, UStG, 12. Auflage München 2013, § 3 Rn. 39; Lippross, UR 2002, 496, 497; anderer Auffassung Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuerhandbuch, § 66 Rn. 321). Dem schließt sich der erkennende Senat an.

Weder aus Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL noch aus § 3 Abs. 1 UStG geht hervor, dass eine Lieferung nur dann vorliegt, wenn sich die Übertragung der Verfügungsmacht auf einen körperlichen Gegenstand in seiner Gesamtheit bezieht. Demzufolge hat der Gerichtshof der Europäischen Union zutreffend entschieden, dass es für die Beurteilung einer Lieferung entscheidend nur darauf ankommen kann, ob die andere Partei nach dem Übertragungsakt über den Gegenstand faktisch so verfügen kann, als wäre sie sein Eigentümer.

Das ist nach nationalem Sachenrecht bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils der Fall. Charakteristikum einer solchen Übertragung ist nach § 1008 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –, dass den Miteigentümern das Eigentum anschließend nach Bruchteilen zusteht, d. h. in ideelle (gedachte) Anteile zerlegt ist. Jedem Miteigentümer steht dabei ein ziffernmäßig bestimmter Anteil an dem Eigentum zu, über den er nach § 747 Satz 1 BGB frei verfügen kann. Der einzelne Miteigentumsanteil ist mithin kein Recht an einem Recht und auch keine Belastung des Eigentums. Er hat nach der überwiegend im Zivilrecht vertretenen Auffassung vielmehr die gleiche Rechtsnatur wie das Eigentum selbst (so schon Bundesgerichtshof – BGH –, Urteil vom 14.2.1962 – IV ZR 156/61, Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen – BGHZ – 36, 365, 369; Gursky in Staudinger, BGB, § 1008 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Auf ihn sind – soweit keine spezialgesetzlichen Regelungen bestehen – alle Vorschriften über das Eigentum uneingeschränkt anwendbar, und zwar auch hinsichtlich der Übertragung (BGH, Urteil vom 10.5.2007 – V ZB 6/07, BGHZ 172, 209 unter III 3 a; Bassenge in Palandt, 73. Auflage München 2014, § 1008 Rn. 1 und Rn. 5). Damit kann der Miteigentümer grundsätzlich uneingeschränkt über das ihm an dem körperlichen Gegenstand zustehende Miteigentum verfügen und insoweit auch dem Erwerber die Verfügungsmacht an dem körperlichen Gegenstand verschaffen. Dies reicht aus, um in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Lieferung zu bejahen.

In diese Richtung scheint in neuerer Zeit auch der Bundesfinanzhof zu tendieren, da dieser in den Urteilen vom 6.9.2007 (V R 41/05, BStBl. II 2008, 65) und vom 22.11.2007 (V R 5/06, BStBl. II 2008, 448) davon ausgegangen ist, dass die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück dann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1 a UStG sein kann, wenn das Grundstück alleiniger Vermietungsgegenstand war. Da die Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1 a Satz 2 UStG voraussetzt, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird, setzt diese im Ergebnis eine Lieferung voraus, die der Bundesfinanzhof in den zitierten Entscheidungen auch in Bezug auf die Übertragung eines Miteigentumsanteils bejaht.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 Satz 1 UStG liegen im Streitfall vor. So hat die Erwerberin das X-Buch nach Erwerb des Miteigentumsanteils von B… nach C… befördert. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht bestritten. Die Erwerberin ist ferner Unternehmerin, die den Gegenstand der Lieferung für ihr Unternehmen erworben hat. Der Erwerb des Gegenstandes unterliegt schließlich in Großbritannien der Umsatzbesteuerung.

Der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung steht nicht entgegen, dass der Kläger – wie der Beklagten meint – den erforderlichen Buch- und Belegnachweis nicht erbracht hätte. Nach § 17 a Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung – UStDV – hat der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des § 6 a UStG durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Nach § 17 a Abs. 2 UStDV soll der Unternehmer den Nachweis unter anderem führen durch das Doppel der Rechnung und in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Der Kläger hat das Doppel der (berichtigten) Rechnung vorgelegt, ebenso eine Bestätigung der Erwerberin vom 20.3.2012 über die Verbringung des X-Buches von B… nach C…. Diese Bestätigung genügt den Anforderungen des § 17 a Abs. 2 Nr. 4 UStDV.

Gemäß § 17 c Abs. 1 Satz 1 UStG muss der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ferner die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen und soll regelmäßig die in § 17 c Abs. 2 UStDV genannten Aufzeichnungen machen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese Aufzeichnungspflichten verletzt hat. Der Beklagte hat hierzu keine konkreten Feststellungen getroffen. Hierauf kommt es letztendlich aber auch nicht an, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, weder der Belegnachweis im Sinne von § 17 a UStDV noch der Buchnachweis im Sinne von § 17 c UStDV materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung sind, so dass eine innergemeinschaftliche Lieferung auch dann steuerfrei ist, wenn objektiv feststeht, dass der veräußerte Gegenstand unmittelbar nach der Veräußerung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist (EuGH, Urteil vom 27.9.2007 – C-146/05, Collée, Slg. 2007, I-7861; BFH, Urteil vom 6.12.2007 – V R 59/03, BStBl. II 2009, 57). Das ist hier unstreitig der Fall, da der Beklagte das Verbringen des Buches nach C… nicht bestritten hat.

Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.