I.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem selbstgenutzten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf der westlichen Seite des Quenzsees, Brandenburg an der Havel. Mit Bescheid vom 22. November 2007 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Metallrecyclinganlage einschließlich einer Umschlagstelle (Kaianlage von 290 m Länge) am östlichen Ufer des Quenzsees, in einer Entfernung von ca. 880 m Luftlinie zum Grundstück des Antragstellers. Mit Ergänzungsbescheid vom 19. März 2008 präzisierte und ergänzte der Antragsgegner seinen Bescheid vom 22. November 2007 dahin, dass der von der Gesamtanlage verursachte Lärm am Wohnhaus des Antragstellers bestimmte Beurteilungspegel nicht überschreiten dürfe. Mit weiterem Bescheid vom 19. März 2008 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 22. November 2007 in Verbindung mit dem Ergänzungsbescheid vom 19. März 2008 an. Durch Beschluss vom 31. Juli 2009 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Genehmigung vom 22. November 2007 in Verbindung mit dem Ergänzungsbescheid vom 19. März 2008 wiederherzustellen, abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet, weil das gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigende Vorbringen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt.
1. Soweit der Antragsteller seine Beschwerde auf sein bisheriges Vorbringen, insbesondere die (101 Seiten umfassende) Antragsschrift vom 21. Mai 2008 stützt, ist eine Bezugnahme jedenfalls in dieser Pauschalität unzulässig.
2. Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde einzelne Einwände geltend macht, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses, die im Ergebnis einen gegenteiligen Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens rechtfertigt.
2.1 Das betrifft zunächst das Vorbringen des Antragstellers, soweit er sich nicht gegen Lärm, sondern gegen anderweitige Immissionen, insbesondere durch Staub und Erschütterungen, wendet und die Betriebs- und Anlagensicherheit in Zweifel zieht. Das Verwaltungsgericht hat seiner rechtlichen Prüfung zugrundegelegt, dass der Antragsgegner das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG ordnungsgemäß durchgeführt habe. Infolgedessen sei der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 (gemeint: Satz 5) BImSchG mit allen nicht innerhalb der Einwendungsfrist vorgebrachten Einwendungen, sofern diese nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten, präkludiert. Die innerhalb der Einwendungsfrist vom Antragsteller angebrachten Einwendungen hätten nicht die von ihm im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachten Beeinträchtigungen durch Licht- und Staubemissionen sowie das gerügte Brandschutzkonzept umfasst. Im Vordergrund seines Vorbringens habe allein die Befürchtung gestanden, dass die Anlage die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Lärmbelastung nicht einhalten werde. Einwendungen hinsichtlich etwaiger Beeinträchtigungen durch Licht- und Staubemissionen sowie hinsichtlich des Brandschutzkonzepts habe der Antragsteller nicht vorgebracht, obwohl sich aus der Anlagenbeschreibung für einen durchschnittlichen, nicht sachverständigen Bürger mögliche Beeinträchtigungen durch Licht und Staub ohne weiteres hätten ergeben können. Gerade diese Bereiche seien in der Anlagenbeschreibung jeweils unter gesonderten Punkten erläutert worden. Gleiches gelte für das Brandschutzkonzept. Der Antragsteller räumt im Beschwerdeverfahren selbst ein, dass er sich als Einwender im Genehmigungsverfahren aufgrund der von ihm eingesehenen Unterlagen „im Wesentlichen“ auf die Lärmproblematik bezogen habe, wobei darauf hinzuweisen ist, dass er tatsächlich nur dies gerügt hat. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es hätten sich ihm auch mögliche Beeinträchtigungen durch Licht und Staub erschließen können, bringt er lediglich vor, Hinweise in den Genehmigungsunterlagen, dass über die dortigen Beschreibungen hinweg Belastungen durch Staub, Licht, durch Gerüche oder durch einen unsicheren Anlagenbetrieb auftreten würden, seien für ihn nicht erkennbar gewesen, weil er naturgemäß überhaupt keine Erfahrungen mit derartigen Anlagen eines Schredderbetriebes gehabt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die ausgelegten Genehmigungsunterlagen ein ausführliches Gutachten zu den Staubemissionen und -immissionen beinhalten, so dass der Antragsteller eine entsprechende Beeinträchtigung in Erwägung ziehen musste (Genehmigungsantrag, Ordner 2 von 5, Nr. 15). Auch wird das Beleuchtungskonzept in der Anlagenbeschreibung eingehend dargestellt. Daraus lässt sich ersehen, welche Anlagenteile aus welcher Höhe und in welcher Stärke beleuchtet werden (Genehmigungsantrag, Ordner 2 von 5, Nr. 10, Seite 14 ff.). Dass von einem abfallverarbeitenden Betrieb auch Geruchsbeeinträchtigungen ausgehen können, erschließt sich ebenfalls ohne besonderen Sachverstand. Ebenso ist das Brandschutzkonzept in der Erläuterung der Anlagenteile zum Genehmigungsantrag dargestellt (Genehmigungsantrag, Ordner 1 von 5, Nr. 2, S. 51 ff.).
2.2 Im Hinblick auf Lärmimmissionen ist das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit seinen Einwendungen präkludiert sei; es hat die angegriffene Genehmigung insoweit jedoch bei summarischer Prüfung für rechtmäßig gehalten. Hierbei hat es sich darauf gestützt, dass die am 28. Juli 2006 sowie am 9. und 18. März 2008 angefertigten schalltechnischen Gutachten bzw. Ergänzungen zu dem Ergebnis gelangt seien, dass die in der TA-Lärm Nr. 6.1 lit. d maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden können. Dem setzt der Antragsteller nichts Substantiiertes entgegen. Soweit er geltend macht, es komme zu erheblichem Lärm, erheblichen Geräuschen, unerträglich klirrenden Geräuschen sowie erheblichen Belästigungen, auch werde der Anlagenlärm als "bedrohend, als beängstigend und damit auch psychisch wirkend gesundheitlich empfunden" sowie es komme zu körperlich wahrnehmbaren Druckwellen infolge von Explosionen beim Zerschreddern von Druckkörpern, handelt es sich um subjektive Bewertungen, die sich einer objektiven Nachprüfung von vornherein entziehen. Soweit sich der Antragsteller unsubstantiiert auf eigene Messungen bezieht, hat ihm schon das Verwaltungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass deren Ergebnisse schon deshalb nicht geeignet seien, eine Überschreitung der (gem. Nr. 6.4 TA-Lärm auf bestimmte Beurteilungszeiten bezogenen) Immissionsrichtwerte zu belegen, weil gem. Nr. 6.1 TA-Lärm einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen am Tage bis zu 30 dB(A) und in der Nacht bis zu 20 dB(A) die gebietsspezifischen Grenzwerte überschreiten dürfen. Nicht substantiiert worden ist in dem Beschwerdeschriftsatz vom 3. August 2009 - bezogen auf das Immissionsgutachten vom 11. September 2008 - auch der Hinweis auf Grenzwertüberschreitungen, die der Antragsgegner festgestellt habe.
2.3 Gründe für das Scheitern einer erstinstanzlich angestrebten gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, die der Antragsteller ebenfalls erörtert, sind für den Beschwerdeerfolg nicht relevant.
2.4 Die umfangreichen Ausführungen des Antragstellers zu zwei Brandereignissen auf dem Anlagengelände und den hiervon ausgehenden Beeinträchtigungen - unter anderem die Freisetzung von Dioxinen - rechtfertigen ebenfalls keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Da der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anlagengenehmigung erstrebt, kommt es entscheidend auf deren Rechtmäßigkeit an. Letztere mag davon abhängen, ob für die Anlage ein hinreichendes Brandschutzkonzept existiert. Diesbezüglich ist das Verwaltungsgericht jedoch, ohne dass der Antragsteller dies erfolgreich angreifen würde, davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit seinen Einwendungen präkludiert ist.
2.5 Die Ausführungen des Antragstellers zu den gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen des § 5 BImSchG bleiben abstrakt und zeigen ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides auf. Soweit der Antragsteller rügt, es sei fehlerhaft auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet worden, führt sein Vorbringen auch unter Einbeziehung des in Bezug genommenen Schriftsatzes vom 30. Juli 2009 ebenfalls nicht zum Erfolg. Dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 17. September 2008 - 2 M 146/08 - (NVwZ 2009, 340) liegt ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vorliegenden schon deshalb nicht vergleichbar ist, weil im dort entschiedenen Fall eine Genehmigungspflicht nach Immissionsschutzrecht behördlicherseits verneint und deshalb weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit durchgeführt worden war. Demgegenüber ist für das vorliegende Gesamtvorhaben (Metallrecyclinganlage und Gewässerausbau für den Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt) gem. § 3c UVPG i.V.m. der Anlage 1 zum UVPG und mit § 2 Abs. 3 des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG - sowie Nr. 9 und Nr. 17 der Anlage "Liste UVP-pflichtige Vorhaben" zum BbgUVPG eine Verpflichtung zu einer Vorprüfung hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung angenommen worden. Demgemäß wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c UVPG durchgeführt und in deren Ergebnis festgestellt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne und somit für das beantragte Vorhaben keine UVP-Pflicht bestehe (vgl. auch Bl. 79 des Genehmigungsbescheides vom 22. November 2007). Gem. § 3a Satz 4 UVPG ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens aber nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 551/06 S. 43 f.) soll damit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass § 3c UVPG der zuständigen Behörde mit der Formulierung "nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung" einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumt. Nachvollziehbarkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose nach § 13 UVPG durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist (BR-Drucks. 551/06 S. 43 f., Dienes, in: Hoppe, UVPG, § 3a Rz. 30 f.; vgl. im Übrigen zum Vorstehenden insgesamt Senatsbeschluss vom 27. November 2009 - OVG 11 S 49.09 -). Die Beschwerdebegründung des Antragstellers ergibt nicht, dass das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung nicht nachvollziehbar wäre. Soweit der Antragsteller pauschal auf die in Anlage 2 zum UVPG genannten, seines Erachtens „betroffenen“ Kriterien Bezug nimmt, ergibt sich daraus nicht, dass diese nicht berücksichtigt worden seien. Vielmehr zeigt der Verwaltungsvorgang "UVP-Vorprüfung", in welcher Weise die Kriterien der Anlage 2 des UVPG berücksichtigt worden sind (Bl. 388 ff. des genannten Verwaltungsvorgangs). Mit den diesbezüglich im Einzelnen angestellten Erwägungen setzt sich der Antragsteller nicht auseinander.
3. Der außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des §§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nachgereichte Vortrag des Antragstellers hat, soweit er sich nicht in Wiederholungen erschöpft, sondern substantiell neue Gesichtspunkte geltend macht, aus prozessualen Gründen außer Betracht zu bleiben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren mangels eigenen Sachantrags nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).