Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig.
1.) Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 27 Abs. 1a Satz 2 KSVG in der seit dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung (neue Fassung - nF). Danach wird der Abgabenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Abs. 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Abs. 1 Satz 3 als unrichtig erweist. Nach § 27 Abs. 1 KSVG hat der zur Abgabe Verpflichtete nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden, die Künstlersozialabgabe zu berechnen und diese an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG sind Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe u.a. die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Die zum 1. Juli 2001 in Kraft getretenen materiell-rechtlichen Änderungen bezüglich der KSA sind für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.
2.) Die Voraussetzungen von § 27 Abs. 1a Satz 2 KSVG nF sind im Falle der Klägerin erfüllt.
a) Die Klägerin ist als Gastspieldirektion im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG zur KSA verpflichtet. Eine Gastspieldirektion unterhält direkte vertragliche Beziehungen zu Künstlern, tritt aber nicht als örtlicher Veranstalter auf, sondern veräußert die künstlerische Leistung im eigenen Namen an örtliche Veranstalter (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4.A., § 24 Rd. 99). Dass die Klägerin hierzu zählt, belegt der o.g. Vertrag mit dem Veranstaltungsbüro W., ist zwischen den Beteiligten aber auch nicht umstritten. Die Klägerin könnte aber auch als Tourneeveranstalterin eingestuft werden. „Tourneeveranstalter planen, organisieren und veranstalten Konzertreihen und unterhalten dazu grundsätzlich unmittelbare Vertragsbeziehungen zu Künstlern. Die einzelnen Veranstaltungen werden in der Regel an örtliche Veranstalter verkauft oder in Kooperation mit diesen durchgeführt. Tourneeveranstalter sind Empfänger der künstlerischen Leistung und schulden dafür den Künstlern die Gagen“ (a.a.O.). Sie zählen daher zu den sonstigen Unternehmen i.S.v. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.
b) In ihren Meldungen nach § 27 Abs. 1 KSVG bezüglich der Jahre 1999 bis 2001 machte die Klägerin u.a. dadurch unrichtige Angaben, dass sie die an Herrn G gezahlten Beträge nicht als Entgelte nach § 25 KSVG meldete.
aa) Die strittigen Zahlungen der Klägerin an Herrn G unterliegen der KSA. Das Vorbringen der Klägerin, dass „von Seiten der Tanzgruppe ‚D T’ Tanzleistungen zu erbringen gewesen“ seien, ist unstreitig. Daraus folgt, dass zwischen den Klägerin und den BDT Vertragsbeziehungen bestanden. Die Gegenleistung für künstlerische Darbietungen, die Herr G gemeinsam mit anderen Mitgliedern der BDT erbracht hat, bilden die o.g. Zahlungen an Herrn G. Sie stellen somit Entgelte für künstlerische Leistungen dar, die die Klägerin als zur KSA Verpflichtete im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gastspieldirektion an selbständige Künstler - die BDT als GbR - zahlte. Ein hiervon abweichender Sachverhalt, der ausnahmsweise die Abgabepflicht der Klägerin entfallen lassen würde, hat sich nicht feststellen lassen.
bb) Dass die BDT eine GbR bilden, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Ausführungen sowohl der Klägerin - die dies ausdrücklich behauptet - als auch von Herrn G. Dessen Angaben in seiner o.g. Stellungnahme vom 2. Juli 2003, die BDT seien einerseits als „selbständige Partei“ engagiert worden, deren Mitglied und Verhandlungsführer er sei, andererseits existierten keine Verträge zwischen ihm und einzelnen Mitgliedern der BDT, lassen nur den Schluss zu, dass die BDT einen Zusammenschluss von selbständigen Künstlern bilden, die zur Darbietung eines oder mehrerer Werke zusammenarbeiten und hierdurch einen gemeinschaftlichen Zweck i.S.v. § 705 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verfolgen (vgl. BSG, Urteile vom 26. Januar 2006, Az.: B 3 KR 1/05 R, und vom 7. Juli 2005, Az.: B 3 KR 29/04 R, beide veröffentlicht in Juris). Einer Einstufung der BDT als GbR steht nicht entgegen, dass sie - ausweislich der o.g. Rechnungen - in unterschiedlicher Besetzung (zwischen 2 und 4 Mitglieder) aufgetreten sind. Denn zum einen muss der gemeinschaftliche Zweck, wenn er in der Erarbeitung und Durchführung eines Programmteils von „M“ besteht, nicht bei jeder Aufführung von allen Mitgliedern (= Gesellschaftern) der BDT verfolgt werden. Zum anderen könnte der gemeinschaftliche Zweck auch nur in der Teilnahme an einer einzelnen Aufführung von „M“ gesehen werden, sodass nur die jeweils mitwirkenden Mitglieder Gesellschafter wären.
cc) Für diese GbR trat Herr G nach eigenen Angaben, deren Glaubhaftigkeit anzuzweifeln der Senat keinen Anlass sieht, als „Verhandlungsführer“ auf. Dies lässt sich nur dahin verstehen, dass Herr G bei den (mündlichen) Vereinbarungen mit der Klägerin über Inhalt, Zeit und Ort der Tanzdarbietungen sowie deren Vergütung als Vertreter (§ 164 BGB) der BDT handelte. Verpflichtet und berechtigt werden sollte daher die BDT als GbR, nicht aber Herr G allein. Dass Herr G des Weiteren mitteilte, es gebe keinen Vertrag, den er „als Vertreter der entsprechenden Künstler“ mit der Klägerin abgeschlossen habe, steht dem nicht entgegen. Denn aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass Herr G mit dieser Formulierung lediglich erklären wollte, er habe nicht in Vertretung der einzelnen BDT -Mitglieder gehandelt, sondern für die Künstlergruppe als Ganze.
dd) Wurden demzufolge (Werk-)Verträge zwischen der Klägerin und der BDT als GbR geschlossen, unterliegen die Gagenzahlungen der Klägerin an Herrn G als offensichtlichem Empfangsberechtigten in vollem Umfang der KSA. Die an die GbR gezahlten Entgelte sind als Entgelte an die Mitglieder, d.h. Gesellschafter, der BDT als Einzelkünstler zu werten (BSG, Urteile vom 26. Januar 2006, a.a.O., und vom 25. Oktober 1995, Az.: 3 RK 15/94, veröffentlicht in Juris) und daher KSA -pflichtig.
ee) Auch die den streitigen Entgeltzahlungen der Klägerin zugrunde liegenden Rechnungen sprechen nicht für die von ihr vertretene Rechtsauffassung. Zwar enthalten die Briefköpfe - graphisch hervorgehoben - nur den Namen von Herrn G, nicht aber die Namen der weiteren Mitglieder der BDT. Der zumindest ab September 2001 veränderte Briefkopf erwähnt unter der Überschrift „G Entertainment“ allerdings - ausschließlich - die BDT, ein offenkundiger Hinweis, dass Herr G auch für diese Künstlergruppe im Rechtsverkehr auftritt. Aber auch die früheren Rechnungen enthalten im Briefkopf unter anderem den Begriff „S - C“, sodass die Annahme, Herr G habe stets nur im eigenen Namen gehandelt, eher fernliegt. Gleiches gilt für den von der Klägerin erstinstanzlich hervorgehobenen Umstand, dass die Zahlungen auf das in den Rechnungen angegebene Konto von Herrn G erfolgt seien, denn dies korrespondiert mit dessen Stellung als „Verhandlungsführer“ der BDT.
Dass im Briefkopf der Rechnungen zu keiner Zeit der Begriff „Agentur“ erwähnt wird, spricht i.ü. gegen die von der Klägerin favorisierte o.g. Auffassung, wonach Herr G als Einzelperson Vertragsbeziehungen mit der Klägerin einerseits und den übrigen Mitgliedern der BDT andererseits unterhält.
c) Enthielten somit die Meldungen der Klägerin für die Jahre 1999 bis 2001 unrichtige Angaben, war die Beklagte nach § 27 Abs. 1a Satz 2 KSVG nF berechtigt und verpflichtet, die diese Jahre betreffenden Abgabenbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die bis zum 30. Juni 2001 geltende Fassung von § 27 Abs. 1a KSVG, die die Rücknahme in das Ermessen der KSK stellte („darf … zurückgenommen werden“), war nicht mehr anzuwenden. § 27 Abs. 1a Satz 2 KSVG nF regelt die Voraussetzungen, unter denen die Bindungswirkung von Verwaltungsakten (§ 77 SGG) durchbrochen wird, und betrifft daher das Verwaltungsverfahrensrecht. Es entspricht den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts, dass bei Fehlen gesetzlicher Übergangsregelungen Änderungen des Verfahrensrechts auch alle bereits anhängigen Verfahren – und daher erst recht alle erst nach der Rechtsänderung erlassenen Bescheide – erfasst (BSG, Urteile vom 19. März 1998, Az.: B 7 AL 44/97 R, vom 18. September 1997, Az.: 11 RAr 9/97 sowie – im Ergebnis ebenso für den Bereich des KSVG – vom 20. April 1994, Az.: 3/12 RK 31/92, alle veröffentlicht in Juris ). Anderes gilt nur dann, wenn schutzwürdige Belange, etwa das Verbot echter Rückwirkung als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG), oder grundrechtlich geschützte Positionen entgegenstehen. An solchen Umständen fehlt es im Falle der Klägerin. Denn zum einen lässt die Neufassung von § 27 Abs. 1a KSVG die materielle Rechtslage, d.h. die Frage welche Entgelte der KSA unterliegen, unberührt. Auch die grundsätzliche Voraussetzung für die Rücknahme eines bindend gewordenen Beitragsbescheides – unrichtige Angaben in den Meldungen nach § 27 Abs. 1 KSVG – bleibt unangetastet. Modifiziert wird lediglich eine zusätzliche Vergünstigung auf der Rechtsfolgenseite, sodass die Herstellung der Gesetzmäßigkeit seitens der Verwaltung erleichtert wird (vgl. BSG vom 18. September 1997, a. a. O.).
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die KSK die angefochtenen Bescheide u.a. auf § 27 Abs. 1a KSVG aF gestützt hat und Ermessen ausüben wollte. Denn die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit prüfen die im Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes zum Ausdruck gekommene Regelung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt (BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, Az.: B 11 AL 85/99 R, veröffentlicht in Juris, m.w.N.). Ob sich die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung auf die zutreffende Rechtsgrundlage berufen hat, ist jedenfalls bei Entscheidungen, die nicht in ihrem Ermessen stehen, irrelevant.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.