Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 30.04.2018 | |
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Aktenzeichen | VG 6 L 151/16 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0430.6L151.16.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 14. März 2016 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 25. Februar 2016 betreffend die Erhebung der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Doppelgrabstelle M... und W... K... (Kassenzeichen …), die Doppelgrabstelle K... und S... J... (Kassenzeichen …) und die Doppelgrabstelle E... und P... K... (Kassenzeichen …) wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 414,00 Euro festgesetzt.
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. März 2016 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 25. Februar 2016 betreffend die Erhebung der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Doppelgrabstelle M... und W... K... (Kassenzeichen …), die Doppelgrabstelle K... und S... J... (Kassenzeichen …) und die Doppelgrabstelle E... und P... K... (Kassenzeichen …) anzuordnen,
hat Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und nach der mit Bescheid vom 16. März 2016 erfolgten Ablehnung des Antrages der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz VwGO kann das Gericht die bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeitsprüfung im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren eingeschränkten Umfang geboten ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, soweit diese nicht offensichtlich nichtig sind. Das Gericht hat sich auf die summarische Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht, die dem Klageverfahren vorbehalten bleibt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 –, Seite 3 EA; sowie Beschluss vom 14. Februar 2006 – 9 S 26.05 -).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier ein Erfolg des Widerspruchs und einer ggf. nachfolgenden Klage der Antragstellerin überwiegend wahrscheinlich. Ihre Heranziehung zu Friedhofsunterhaltungsgebühren erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, da es den angefochtenen Gebührenbescheiden bereits nach dem Erkenntnisstand des Eilrechtsschutzverfahrens jedenfalls an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburger Kommunalabgabengesetzes (KAG) mangelt. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der von dem Antragsgegner den streitgegenständlichen Gebührenforderungen zu Grunde gelegten und wegen der Umstellung des Bemessungssystems allein in Betracht kommenden (vgl. dazu noch unten) Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Drebkau vom 13. Oktober 2015 - Friedhofsgebührensatzung – (FGS 2015).
Zwar weist die Friedhofsgebührensatzung nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keine offensichtlichen formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Bürgermeister der Stadt Drebkau ausgefertigt und – bei summarischer Prüfung – entsprechend den Vorgaben von § 12 der Hauptsatzung der Stadt Drebkau vom 19. August 2014 im Amtsblatt der Stadt Drebkau vom 24. Oktober 2015 auf Seite 4 veröffentlicht, wobei weder gegen diese Veröffentlichung noch gegen die Wirksamkeit der Hauptsatzung sich aufdrängende Bedenken bestehen. Auch die Antragstellerin macht derartige Bedenken nicht geltend.
Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit und damit Wirksamkeit des in der genannten Gebührensatzung geregelten, den streitgegenständlichen Gebührenforderungen zu Grunde liegenden - und gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG unverzichtbaren - Gebührensatzes in § 4 Satz 1 FGS 2015 i. V. m. Tarifstelle Nr. 4 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 2015, die gemäß § 1 FSG 2015 Bestandteil der Satzung ist. Bereits nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens fehlt es jedenfalls an einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Kalkulation für die Bemessung des Gebührensatzes auf einen Betrag in Höhe von 23,00 Euro pro Jahr und Grabstelle für den jeweils in Betracht kommenden Erhebungszeitraum.
Gebührensätze müssen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG durch Satzung festgelegt werden, und zwar grundsätzlich auf Grundlage einer von der Verwaltung erarbeiteten, den Anforderungen des § 6 Abs. 2 KAG genügenden Gebührenkalkulation, anhand derer insbesondere gewährleistet ist, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG nicht übersteigt (sog. Kostenüberschreitungsverbot). Dies erfordert zunächst die Ermittlung der voraussichtlich anfallenden ansatzfähigen Kosten für den zu kalkulierenden Zeitraum sowie der voraussichtlichen Zahl der maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten. Der Gebührensatz als der für die einzelne Maßstabseinheit zu zahlende Geldbetrag ergibt sich sodann aus der Teilung der Kostenmasse durch die Zahl der Maßstabseinheiten (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 C 2723/07.N -, juris Rn. 45; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 13. Juli 2017 – VG 6 L 840/15 -, juris Rn. 22). Zu beachten ist dabei, dass § 6 KAG eine dieser Vorschrift entsprechende und nachprüfbare Berechnung des Gebührensatzes gerade für jenen Zeitraum verlangt, in dem die Satzung anzuwenden ist. Für den Fall, dass der auf Grundlage einer ordnungsgemäß erstellten Kalkulation beschlossene Gebührensatz auch über den Kalkulationszeitraum hinaus Gültigkeit besitzen soll, ist der Einrichtungsträger daher bei einer dem Kostenüberschreitungsverbot nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG unterliegenden Einrichtung nach Ablauf dieses Zeitraumes zu einer neuen Gebührenkalkulation verpflichtet (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 56 ff.). Mit diesem Gesetzesverständnis ist die bloße Fortschreibung eines Gebührensatzes für Folgejahre ohne selbständige Kalkulation für diese Leistungszeiträume grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Gebührensätze sind nichtig, wenn sie überhaupt nicht kalkuliert wurden (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. Januar 2007 – 6 K 1584/03 -, juris Rn. 96). Dem Gericht ist es insoweit bei der Prüfung des Gebührensatzes nicht verwehrt, auch bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Urteil vom 10. April 2003 – 2 D 32/02.NE -, LKV 2004 S. 180, 183 ff.; Kluge in Becker u.a., KAG Bbg (Loseblattsammlung), Stand: September 2017, § 6 Rn. 387 m. w. N.). Ist es hiernach einem Gericht nicht möglich, abschließend zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben bei der Kalkulation des Gebührensatzes eingehalten sind, ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelungen auszugehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Juli 2006 – 4 K 253/05 -, juris Rn. 36; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2004 – 12 A 10826/03 -, juris Rn. 12 ff.). Dies gilt auch schon im einstweiligen Rechtschutzverfahren.
Gemessen hieran ist die von dem Antragsgegner hier vorgelegte „Friedhofsgebührenkalkulation für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Drebkau ab 01.01.2016“ jedenfalls unplausibel.
Dies gilt zum einen insoweit, als sich die Kostenrechnung zur Ermittlung der ansatzfähigen Kosten ausschließlich auf das Jahr 2016 bezieht, ohne dass erkennbar wird, dass dieser Ansatz für jedes Jahr des gesamten in § 4 FGS 2015 ersichtlich vorgesehenen Leistungs- und Erhebungszeitraumes gerechtfertigt ist. Im Hinblick darauf, dass die Friedhofsunterhaltungsgebühr gemäß § 4 FSG 2015 für die – jeweilige – Restliegezeit – ausgehend von einem Betrag von jährlich 23,00 Euro pro Grabstelle - insgesamt im Voraus erhoben wird, bedarf es mit Blick auf das abgabenrechtliche Gebot der Leistungsproportionalität und das Kostenüberschreitungsverbot jedoch einer den demgemäß maximal möglichen Leistungszeitraum von bis zu 25 Jahren (vgl. §§ 11, 27 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Drebkau vom 2. Mai 2011) umfassenden Prognoseentscheidung zur Höhe der in diesem Zeitraum voraussichtlich jährlich anfallenden Kosten. Dies erfordert eine aus der ex-ante-Sicht zu Beginn des Erhebungszeitraumes heraus vorzunehmende Betrachtung der voraussichtlichen Entwicklung der einzelnen Kostenpositionen und Maßstabseinheiten. Gemessen hieran erscheint es gerade im Hinblick darauf, dass es sich hier um laufende Kosten handelt, ohne entsprechende kalkulatorische Untersetzung nicht plausibel, dass die im Rahmen der Kalkulation für das Kalenderjahr 2016 in Ansatz gebrachten Kosten für den Bauhof einschließlich der Personalkosten, das Wassergeld, die Kosten der Abfallentsorgung und die Kosten für Versicherungen während des in § 4 FGS 2015 vorgesehenen mehrjährigen Leistungs- und Erhebungszeitraums voraussichtlich keinerlei Veränderungen unterliegen sollen, die sich auf den festgesetzten Gebührensatz von jährlich 23,00 Euro auswirken könnten. Der diesbezügliche Vortrag der Antragsgegnerin, wonach die Ermittlung der künftigen Gebühren maßgeblich anhand der Gesamtkosten und -erlöse sowie des daraus ermittelten Kostendeckungsgrades für die Jahre 2011 bis 2014 erfolgt sei und insbesondere eine weitere Unterdeckung vermieden werden sollte, vermag ungeachtet dessen, dass die Ermittlung einer etwaigen Über- oder Unterdeckung anhand der Differenzbildung aus Gesamtkosten und –erlösen schon methodischen Bedenken unterliegt (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 6 L 345/14 -, juris Rn. 16), diese Annahme nicht hinreichend zu stützen. Denn hieraus allein ergibt sich gerade nicht, dass der Gebührensatz von jährlich 23,00 Euro auch in den von einem (jeweils anzusetzenden) Erhebungszeitraum von maximal 25 Jahren umfassten Kalenderjahren nach 2016 gerechtfertigt ist.
Der Antragsgegner vermag die Kalkulation auch nicht damit plausibel zu machen, dass er ausweislich seiner Ausführungen zum Kalkulationsverfahren in der Kalkulation davon auszugehen scheint, dass der Einrichtungsträger gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG nur alle zwei Jahre eine Gebührenkalkulation vorzulegen habe. Zwar bestimmt § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG, dass bei Einrichtungen oder Anlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG die Benutzungsgebühr spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren sind. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei Friedhöfen insoweit, wie der Antragsgegner ersichtlich meint, um öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 KAG handelt (vgl. hierzu Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 31), folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG nicht, dass der Gebührensatz – wählt der Satzungsgeber - wie hier – die Methode einer Kalkulation des Gebührensatzes anhand einer Einjahreskalkulation – nur alle zwei Jahre zu überprüfen wäre und in der Zwischenzeit eine Überprüfung des Gebührensatzes anhand einer Kalkulation – insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes – nicht erfolgen bräuchte. Bei der Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG handelt es sich nicht um eine Verfahrensvorschrift, nach der der Kalkulationsvorgang als solcher, d.h. die Aufstellung einer Gebührenkalkulation, (nur) alle zwei Jahre durchzuführen wäre. Vielmehr stellt die Norm eine materiell-rechtliche Bestimmung dar, die im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 KAG steht. Hiernach sind die durch Benutzungsgebühren umzulegenden Kosten die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten mit der Folge, dass bei zeitraumbezogenen Leistungen grundsätzlich nur die für die betreffende Leistungsperiode prognostizierten Kosten umgelegt werden dürfen. Grundsätzlich besteht insoweit Deckungsgleichheit von Leistungs- und Kalkulationsperiode. Dieser Grundsatz wird durch § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG für Einrichtungen und Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG dahingehend eingeschränkt, dass – ungeachtet eines kürzeren Leistungszeitraumes – eine Kalkulation des Gebührensatzes für maximal zwei Jahre erfolgen kann. Für etwa auf ein Jahr bezogene Leistungszeiträume bedeutet eine Zweijahreskalkulation, dass der Satzungsgeber eine „Mischkalkulation“ der Kosten von zwei Leistungsperioden aufstellen kann und mithin die in einer dieser Leistungsperioden umgelegten Kosten nicht mehr zwingend den Kosten, d.h. dem Wertverzehr dieser Leistungsperiode, sondern nur dem für zwei Jahre ermitteltem Jahreskostendurchschnitt entsprechen müssen. Entscheidet sich der Satzungsgeber für die Bildung eines durchschnittlichen Gebührensatzes gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG anhand der Kosten und Maßstabseinheiten für zwei Jahre, liegt letztlich für jedes dieser beiden Jahre eine Kalkulation vor. Macht der Satzungsgeber für einen bestimmten Zeitraum von einer solchen Durchschnittsbildung allerdings keinen Gebrauch, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass sich Leistungs- und Kalkulationsperiode decken müssen, die Kalkulation sich also an dem messen lassen muss, was im Leistungszeitraum an Kosten anfällt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 59 ff.; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 30. September 2013 – 6 K 207/11 -, juris Rn. 14). Dem genügt die hier allein auf das Kalenderjahr 2016 bezogene Kalkulation gerade nicht. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf die in § 4 Satz 1 FGS 2015 geregelte Erhebung der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr für die – jeweilige - Restliegezeit insgesamt im Voraus ohnehin nicht nachvollziehbar ist, inwieweit eine etwaige Nachkalkulation diesbezüglich überhaupt angewendet werden sollte.
Über die vorstehenden Ausführungen hinaus ergibt sich die Unplausibilität der vorgelegten Gebührenbedarfsrechnung auch daraus, dass in deren Rahmen für den angesetzten Kalkulationszeitraum des Jahres 2016 für die Friedhöfe (ohne die Trauerhallen) Gesamtskosten in Höhe von 34.570,86 Euro veranschlagt worden sind, in denen ein Betrag in Höhe von 34.095,20 Euro an laufenden Kosten enthalten ist. Innerhalb dieser laufenden Kosten wird ein Betrag in Höhe von 12.575,00 Euro für die Friedhofsunterhaltungskosten angenommen. Der in der Satzung für die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr festgesetzte Gebührensatz von 23,00 Euro ergibt sich aus der Teilung des so ermittelten Anteils der Friedhofsunterhaltungskosten an den Gesamtkosten der Friedhöfe durch die Anzahl der zum Stichtag 31. Dezember 2014 bereits bestehenden Einzel-Grabstellen von 552.
Diese Ermittlung des Gebührensatzes für die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr ist insofern nicht nachvollziehbar, als mit Inkrafttreten der Friedhofsgebührensatzung 2015 am 1. Januar 2016 eine gesonderte Friedhofsunterhaltungsgebühr zwar nur noch gegenüber den sog. Altnutzern erhoben wird, die Nutzungsberechtigten neuer Grabstellen damit jedoch – was andernfalls jedenfalls gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen würde - nicht von den laufenden Kosten für die Pflege und Unterhaltung des Friedhofes freigestellt sein sollen, die vielmehr über die Erhebung der einmaligen Grabnutzungsgebühr mit abgegolten werden. Entsprechend liegt der Ermittlung der Grabnutzungsgebühren ausweislich der Gebührenkalkulation eine Kostenmasse in Höhe der veranschlagten Gesamtkosten von 34.570,86 Euro zu Grunde, worin also auch die Friedhofsunterhaltungskosten in Höhe von 12.575,00 Euro enthalten sind, die jedoch bereits einmal vollständig auf die sog. Altnutzer umgelegt wurden. Auch dies verstößt, da die ermittelten Kosten auf diesem Wege mehrfach in Ansatz gebracht werden, gegen das Gebot der Leistungsproportionalität sowie gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Im Hinblick auf die Verwendung gesonderter Gebührentatbestände für Alt- und Neunutzer wäre es vielmehr erforderlich gewesen, getrennte Kostenmassen zu ermitteln, die den jeweiligen Anteil der Alt- und der Neunutzer an den insgesamt veranschlagten Friedhofsunterhaltungskosten abbilden.
Nur ergänzend weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der vorgelegten Kalkulation zudem nicht hinreichend nachvollziehbar entnehmen lässt, weshalb der im Rahmen der Ermittlung der Grabnutzungsgebühren von den Gesamtkosten – also einschließlich der Friedhofsunterhaltungskosten - in Abzug gebrachte sog. grünpolitische Wert in Höhe von 7,5% bei der Ermittlung der gesonderten Friedhofsunterhaltungsgebühren für die Altnutzer nicht berücksichtigt worden ist.
In Ansehung der vorstehenden Ausführungen zur Unwirksamkeit des der Veranlagung zu Grunde liegenden Gebührensatzes kann vorliegend dahin stehen, ob die von der Antragstellerin begehrte Anordnung darüber hinaus auch auf eine von ihr beanstandete mangelnde Bestimmtheit des Gebührentatbestandes des § 4 Satz 1 FGS 2015 als Satzungsmindestbestandteil gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gestützt werden könnte. Nach der insbesondere vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht für den – hier nicht vorliegenden - Fall der nachträglichen Einführung einer gesonderten Friedhofsunterhaltungsgebühr entwickelten Rechtsprechung darf die Formulierung des Gebührentatbestandes, mit dem die Friedhofsunterhaltungsgebühr satzungsmäßig bestimmt wird, Zweifel über Anlass und Zweck der Gebührenerhebung nicht zulassen. Deshalb müsse beim Gebührentatbestand in der Satzung im Einzelnen ausgeführt werden, welchen Unterhaltungsmaßnahmen bzw. –kosten die Gebührenerhebung dienen solle, um die Friedhofsunterhaltungsgebühr von der Grabnutzungsgebühr tatbestandsmäßig abgrenzen und eine Doppelbelastung der Nutzungsberechtigten vermeiden zu können (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 1996 – 8 L 2293/94 -, juris Rn. 32; Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 4 A 1526/10 -, juris Rn. 41; Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 3 B 17/02 -, juris Rn. 13; vgl. in diesem Zusammenhang auch Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 14 A 1024/07 -, juris Rn. 7 zum Gesichtspunkt der Doppelbelastung in der Kalkulation).
Ebenso kann dahin stehen, ob die Bestimmung des Gebührenpflichtigen in § 2 Abs. 2 Satz 1 FGS 2015, soweit hierin für die Gebührenpflicht u. a. darauf abgestellt wird, in wessen Interesse die Leistung vorgenommen wird (vgl. hierzu Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 186 a), sowie die in § 4 Satz 1 FGS 2015 vorgesehene Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühr als Einmalbetrag vorab (vgl. hierzu Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 803 ff.) bereits im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens rechtlich durchgreifenden Zweifeln unterliegen, wobei es sich bei § 4 Satz 1 FSG 2015 entgegen der Auffassung des Antragsgegners jedenfalls nicht um eine satzungsrechtliche Bestimmung angemessener Vorauszahlungen im Sinne von § 6 Abs. 5 KAG handeln dürfte, da diese zeitlich vorgezogene Leistungen darstellen, für deren Erhebung nur solange Raum ist, solange eine endgültige Gebührenpflicht noch nicht entstanden ist und die endgültige Gebühr deshalb noch nicht erhoben werden darf (vgl. Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 784). Von einer solchen Sachlage geht § 4 FGS 2015 erkennbar nicht aus.
Früheres Satzungsrecht ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht als mögliche Rechtsgrundlage in den Blick zu nehmen. Denn § 5 Satz 2 FGS 2015 bestimmt insoweit ausdrücklich, dass mit dem Inkrafttreten dieser Gebührensatzung die früheren Gebührensatzungen des Antragsgegners außer Kraft treten. Eine solche Aufhebungsregel indiziert den Willen des Satzungsgebers, auf die vorgehende(n) Abgabensatzung(en) auch in dem Fall, dass sich die Neuregelung als ungültig erweisen sollte, mit Inkrafttreten der neuen Satzung nicht (mehr) zurückgreifen zu wollen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier der Fall - die Außerkrafttretensregelung formell wirksam ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2014 – OVG 9 N 143.13 –, juris Rn. 7; Kluge, a.a.o., § 6 Rn. 610). Ohnehin sehen zudem weder § 3 Abs. 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 4. Mai 2011 noch § 3 Abs. 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 3. Dezember 2007 die Erhebung der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Restliegezeit insgesamt im Voraus vor, so dass sie als Rechtsgrundlage der hier streitgegenständlichen Gebührenerhebung von vorn herein nicht in Betracht kämen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 i. v. m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziffer 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.