I.
Die Prozessparteien streiten darüber, ob die beklagte Landeshauptstadt als frühere Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG den Klägern, die mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 03. August 2006 (Kopie Anlage K1/GA I 6 ff.) hinsichtlich des Eigentums an dem Anwesen …straße 53 in P…, eingetragen beim Amtsgericht Potsdam im Grundbuch von B… auf Bl. 9612 (Flur 3, Flurstück 201), Restitution erfahren haben, deshalb Schadensersatz in Höhe der angemessenen Miete für Juli 2004 bis einschließlich August 2006 schuldet, die klägerseits mit insgesamt € 9.964,50 (75 m² x € 5,11 p.m. und m² x 26 m.) beziffert wird, weil die Beklagte von den Grundstücksnutzern, den Eheleuten R… M… und W… M…, mit denen am 10. Februar 1982 ein – nicht mehr auffindbarer – Mietvertrag abgeschlossen und am 26. Juni 1990 ein – nicht vollzogener – Grundstückskaufvertrag (Kopie Anlage B3/GA I 82 f.) notariell beurkundet wurde, keine Mietzahlungen in Geld vereinnahmt hat, die gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 4 VermG mit Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides an die Kläger auszukehren gewesen wären. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Vom Landgericht Potsdam, das in der Vorinstanz entschieden hat, wurde die Klage abgewiesen. Begründend hat es ausgeführt, als Verfügungsberechtigte sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Immobilie so zu bewirtschaften, dass zugunsten der restitutionsberechtigten Kläger ein Überschuss erzielt werde; die Eheleute M… hätten für die Unterhaltung des Hauses gesorgt. Das angefochtene Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist den Klägern – zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten – am 14. August 2009 (GA I 92) zugestellt worden. Sie haben am 03. September 2009 (GA I 94) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 07. Oktober 2009 per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA I 101 ff.).
Die Kläger fechten das landgerichtliche Urteil – unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens – in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu tragen sie insbesondere Folgendes vor:
Zu Unrecht habe die Zivilkammer die auf Schadensersatz wegen schuldhaft unterlassener Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegen die Mieter, die Eheleute R… M… und W… M…, gerichtete Klage abgewiesen. Die von der Eingangsinstanz zitierte höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung sei durch Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles gekennzeichnet und könne schon deshalb nicht auf den Streitfall übertragen werden. Denn hier sei frühzeitig mit einer Rückübertragung der Immobilie zu rechnen gewesen, so dass die Beklagte um ihre besonderen Verpflichtungen gewusst habe. Mit ihrem Untätigbleiben sei seit langem die Gefahr verbunden gewesen, dass der Vermögenswert erheblich beeinträchtigt werde. Eine unbefristete Vermietung hätte ohne weiteres erfolgen können. Hierzu sei die Beklagte auch aus haushaltsrechtlichen Gründen veranlasst gewesen. Da die Eheleute M… bereits seit den 1980er Jahren in dem Objekt gewohnt und sich mit Blick auf das Sachenrechtsbereinigungsgesetz in einer aussichtslosen Position befunden hätten, stellten sich die Unterlassungen der Beklagten als eine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Es obliege ihr, sich zu exkulpieren. Um Schaden abzuwenden, hätte die Beklagte tätig werden müssen. Dabei gehe es nicht um die Erzielung eines Überschusses, sondern um die Gewährleistung von Erträgen, die insbesondere für eine hinreichende Verwaltung, die Sanierung und die Abdeckung von Wertverlusten erforderlich seien. Werterhaltende Maßnahmen hätten bis zum 01. Juli 2004 nicht stattgefunden; dem Tatbestand des angefochtenen Urteils lasse sich nichts Abweichendes entnehmen. Die Beklagte habe mit den Mietern für sie, die Kläger, nachteilige Abreden getroffen. Im Übrigen bleibe die verschärfte Haftung des Verfügungsbefugten zu berücksichtigen, die sich aus § 678 BGB ergebe, auf den § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG ausdrücklich verweise.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Kläger – als Gesamtgläubiger € 9.964,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab 19. Juni 2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt – ihr bisheriges Vorbringen ebenfalls wiederholend und vertiefend – das ihr günstige Urteil des Landgerichts. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:
Der im Wesentlichen unstreitige Sachverhalt sei von der Zivilkammer auf der Grundlage der einschlägigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Judikatur rechtlich völlig zutreffend beurteilt worden. Da sich die Eheleute M… um die Unterhaltung des Objekts gekümmert hätten, was im ersten Rechtszug nicht streitig gewesen sei und in der Berufungsinstanz von den Klägern nicht mehr erfolgreich in Zweifel gezogen werden könne, habe es für sie – die Beklagte – nichts weiter zu besorgen gegeben. Ebenso wenig könne ihr vorgehalten werden, bei der Beurkundung des Kaufvertrages am 26. Juni 1990 den erst am 25. März 1992 beim Amt für offene Vermögensfragen eingegangenen Restitutionsantrag und dessen Erfolgsaussichten unberücksichtigt gelassen zu haben. Wozu sie später nach dem Vermögensgesetz
berechtigt
gewesen wäre, spiele für die Beurteilung ihrer
Pflichtenlage
keine Rolle. Die Abrede, gegen Unterhaltungsleistungen für die Immobilie auf Mieteinnahmen in Geld zu verzichten, sei nicht zu beanstanden. Die ernsthafte Gefahr eines Verlustes oder einer erheblichen Beeinträchtigung des Vermögenswertes habe sich daraus nicht ergeben. Im Übrigen träfen die klägerischen Behauptungen zur Höhe der erzielbaren Miete nicht zu. Jedenfalls müsste davon der Erhaltungsaufwand abgezogen werden, so dass bereits deshalb keinerlei Überschüsse verblieben wären. Unabhängig davon greife die schon im ersten Rechtszug erhobene Verjährungseinrede durch.
Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten beider Seiten eingehend erörtert. Der Senat hat im Rahmen von § 139 ZPO auf alle entscheidungserheblichen Punkte hingewiesen. Ergänzend wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte auf die anwaltlichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Das Rechtsmittel der Kläger ist zulässig; es wurde von ihnen insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt die Berufung allerdings erfolglos. Denn das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt betreffend das Anwesen …straße 53 in P… ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der angemessenen Miete für Juli 2004 bis einschließlich August 2006 zu. Abzuändern ist lediglich – ohne dass es hierfür entsprechender Anträge oder Rügen der Prozessparteien bedarf (arg. § 308 Abs. 2 i.V.m. § 525 Satz 1 ZPO; vgl. dazu Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 528 Rdn. 35; ferner Zöller/Vollkommer aaO, § 308 Rdn. 9) – der im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenausspruch, weil das Gesetz die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer unterliegender Kläger für die Kostenerstattung gegenüber dem Prozessgegner nicht vorsieht und es deshalb insoweit beim Grundsatz der Haftung nach Kopfteilen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO verbleibt (arg. e c. § 100 Abs. 4 ZPO; vgl. dazu OLG Koblenz, Beschl. v. 17.09.1990 - 5 W 309/90, MDR 1991, 257 = VersR 1992, 634, juris-Rdn. 4; ferner Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 100 Rdn. 11 a.E.; Saenger/Gierl, Hk-ZPO, 2. Aufl., § 100 Rdn. 13; Zöller/Herget aaO, § 100 Rdn. 13). Die Haftung für die Kostenschuld gegenüber der Landesjustizkasse folgt unmittelbar aus den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und bleibt unberührt. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Die gerichtliche Geltendmachung der Klageforderung scheitert freilich – anders als die Beklagte meint – nicht bereits wegen Verfristung. Da der in § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG normierte Anspruch des Restitutionsberechtigten auf Herausgabe der Entgelte, die dem Verfügungsbefugten ab dem 01. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen, gemäß § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG erst mit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums begründet wird, können Restitutionsberechtigte zuvor auch keinerlei Schadensersatzforderungen gegen den Verfügungsbefugten erheben, die darauf gestützt sind, dieser habe seine Pflichten verletzt und hierdurch bewirkt, dass die betreffenden Entgelte den restituierten Alteigentümern nicht zur Verfügung stehen. Angesichts dessen wäre die dreijährige Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB im Streitfall bei Zustellung der Klageschrift und Eintritt der Rechtshängigkeit am 19. Juni 2008 (GA I 20R) selbst dann noch nicht abgelaufen gewesen, wenn sie – was nicht zutrifft – schon mit dem Erlass des Rückübertragungsbescheides am 03. August 2006 zu laufen begonnen hätte, so dass die Verjährungseinrede der Beklagten in keinem Falle durchgreifen kann. Ebenso wenig steht die einjährige Ausschlussfrist gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG, die gleichermaßen erst mit dem Bestandskräftigwerden des Rückübertragungsbescheides beginnt, der Durchsetzung von klägerischen Schadensersatzansprüchen entgegen. Denn die Kläger haben noch innerhalb der Jahresfrist – mit den vorgerichtlichen Schreiben der Erbenermittler Dr. G… Mo… und M… Mo… vom 02. März 2007 (Kopie Anlage K3/GA I 15) und vom 04. April 2007 (Kopie Anlage K4/GA I 17) – ihren Anspruch auf Entgeltherausgabe beziehungsweise Schadensersatz formgerecht geltend gemacht. Dass diese Schreiben der Beklagten zugegangen sind, steht zwischen den Prozessparteien außer Streit und folgt zudem ohne weiteres aus den Antwortbriefen vom 23. März 2007 (Kopie Anlage K3/GA I 16) und vom 25. Mai 2007 (Kopie Anlage K5/GA I 18).
2. Unbegründet ist die Klage jedoch deshalb, weil der Beklagten jedenfalls keine Pflichtverletzung zur Last fällt, durch die den Klägern ein ersatzpflichtiger Schaden in Gestalt des Ausfalls der angemessenen Miete für das streitgegenständliche Anwesen betreffend die Monate von Juli 2004 bis einschließlich August 2006 entstanden ist, dessen Ausgleich im hier vorliegenden Rechtsstreit begehrt wird.
a) Ein Anspruch des Restitutionsberechtigten gegen den Verfügungsbefugten, für ein nachfolgend zurückübertragenes Grundstück ab dem 01. Juli 1994 eine angemessenes Nutzungsentgelt zu erlangen, lässt sich aus den Bestimmungen des Vermögensgesetzes nicht herleiten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, macht sich der Verfügungsbefugte zwar wegen positiver Forderungsverletzung beziehungsweise gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. schadensersatzpflichtig, wenn ab dem 01. Juli 1994 entstandene Ansprüche auf Entgelt aus einem Nutzungsverhältnis infolge einer schuldhaft ordnungswidrigen Verwaltung erlöschen beziehungsweise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr durchsetzbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2001 - V ZR 493/99, WM 2002, 613 = BGH-Rp 2002, 270; ferner dazu Schmidt-Räntsch, ZfIR 2008, 269, 277). Entsprechendes gilt, wenn es wegen einer rückwirkenden Ermäßigung der Miete zu Verlusten kommt und sich die näheren Umstände dafür nicht mehr aufklären lassen; die ordnungsgemäße Ausführung des Treuhandverhältnisses hat der Verfügungsbefugte zu beweisen, weil insoweit lediglich eine Schadensursache aus seinem Verantwortungsbereich in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.2005 - V ZR 185/04, ZOV 2005, 359; ferner dazu Schmidt-Räntsch aaO). Andererseits ist er aber weder verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Nutzung eines mit Restitutionsansprüchen behafteten Vermögensgegenstandes entgeltlich erfolgt, noch muss er einen finanziellen Überschuss zugunsten des Restitutionsberechtigten erwirtschaften (vgl. hierzu insb. BGH, Urt. v. 29.06.2007 - V ZR 257/06, ZOV 2007, 143 = NJW-2007, 1611 [
Kindertagesstätte
]; Urt. v. 06.07.2007 - V ZR 244/06, ZOV 2007, 142 = GuT 2008, 26 [
Literaturhaus
]; ferner Schmidt-Räntsch aaO). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus seiner Verpflichtung, die betreffende Sache zu erhalten (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2007 - V ZR 257/06, ZOV 2007, 143 = NJW-2007, 1611, juris-Rdn. 9). Denn insoweit geht es um die Substanz des Vermögenswertes und nicht um mögliche Nutzungen, die aus diesem hätten gezogen werden können.
b) Dass infolge schuldhaft ordnungswidriger Verwaltung des streitgegenständlichen Anwesens durch die Beklagte – nach dem Eingang des Restitutionsantrages der Rechtsvorgängerin der Kläger am 25. März 1992 – an sich bestehende Mietforderungen in Geld für Juli 2004 bis einschließlich August 2006 gegen die Eheleute M… nicht durchgesetzt wurden respektive nicht mehr durchsetzbar sind, lässt sich nicht feststellen.
aa) Die Beklagte hat – nach ihrem unwiderlegt gebliebenen Vorbringen schon seit dem im Grundstückskaufvertrag von 26. Juni 1990 (Kopie Anlage B3/GA I 82) vereinbarten Übergabetermin am 30. Juni 1990 und damit längere Zeit vor Eingang des Restitutionsantrages – keine Mietzahlungen mehr von den Eheleuten M… verlangt, weil diese als Nutzer das Gebäude unterhalten haben. Der Verzicht der Beklagten auf eine Miete in Geld und die Gegenleistung der Eheleute M…, die Unterhaltung des Hauses, sind – wie sich insbesondere aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt (LGU 2 und 4) – in der Eingangsinstanz zwischen den Parteien unstreitig gewesen. Eine Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO haben die Kläger nicht beantragt. Zu Unrecht meinen sie, die tatbestandlichen Feststellungen der Zivilkammer seien nicht hinreichend bestimmt. Die Unterhaltung eines Hauses umfasst nach allgemeinem Verständnis, von dem sich alle Beteiligten in der Eingangsinstanz offenbar haben leiten lassen, nicht nur die Übernahme der Betriebskosten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV und § 27 Abs. 1 Satz 1 II. BV, sondern schließt jedenfalls auch die bauliche Seite ein, also die Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs durch Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV und § 28 Abs. 1 Satz 1 II. BV). Da die bauliche Unterhaltung des Gebäudes durch die Eheleute M… im ersten Rechtszug außer Streit stand, ist der Einwand der Kläger, bis zum 01. Juli 2004 hätten keine werterhaltenden Maßnahmen stattgefunden, in zweiter Instanz neu; er kann bereits aus novenrechtlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden, weil es an den Voraussetzungen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt.
bb) Eine Absprache zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Nutzer eines mit Restitutionsansprüchen behafteten Anwesens über Mietzahlungsfreiheit gegen Gebäudeunterhaltung, wie sie hier zwischen der Beklagten und den Eheleuten M… zumindest konkludent getroffen wurde, rechtfertigt nicht ohne weiteres den Vorwurf schuldhaft ordnungswidriger Verwaltung. Dies gilt im Streitfall schon deshalb, weil die beiden Parteien des Nutzungsverhältnisses bereits in dieser Weise verfahren sind, noch bevor die Rechtsvorgängerin der Kläger ihren Restitutionsantrag bei dem Amt für offene Vermögensfragen eingereicht hat. Zudem ist für eine Herabsetzung der ursprünglich – noch zu DDR-Zeiten – vereinbarten Miete nichts ersichtlich. Das Grundstück wurde den Eheleuten M… von der Beklagten nach wie vor nicht unentgeltlich überlassen, sondern für eine Gegenleistung in Naturalform, die der Immobilie unmittelbar zugutekommen sollte. Damit konnte die Beklagte zugleich ihre eigene Erhaltungspflicht erfüllen. Eine Gefahr für die Sachsubstanz der Immobilie hat sich daraus, anders als möglicherweise die Kläger meinen, nicht ergeben. Dass das Anwesen zu Schaden gekommen ist, etwa weil sich – rein tatsächlich – weder die Eheleute M… noch die Beklagte um die bauliche Unterhaltung gekümmert hätten, behaupten die Kläger nicht. Zudem wäre eine Ersatzleistung in Geld dann nicht anhand der angemessenen Miete für einzelne Monate zu bemessen; vielmehr käme es auf die erforderlichen Wiederherstellungskosten an, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Einen Überschuss in Geld, der später an die Kläger ausgekehrt werden kann, musste die Beklagte – wie bereits oben ausgeführt worden ist – als Verfügungsberechtigte nicht erwirtschaften.
cc) Ob der Beklagten – wie die Kläger ergänzend argumentieren – vorzuwerfen ist, mit den Eheleuten M… nachteilige Abreden zu Lasten der Restitutionsberechtigten getroffen zu haben, die zu deren wirklichem oder mutmaßlichem Willen in erkennbarem Widerspruch stehen, kann für die Entscheidung des Streitfalles letztlich offen bleiben. Denn ein gesetzliches Schuldverhältnis, das Züge einer gesetzlichen Treuhand trägt und aus dem sich – auch gemäß § 678 BGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 6 2. Halbs. VermG – Schadensersatzansprüche ergeben können, entsteht – ohne Rückwirkung – erst mit der Anmeldung des jeweiligen Restitutionsanspruchs (arg. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG; vgl. BGH, Urt. v. 06.07.2007 - V ZR 244/06, ZOV 2007, 142 = GuT 2008, 26, juris-Rdn. 13; ferner die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen, BR-Drucks. 70/91, S. 23, 26 = BT-Drucks. 12/103, S. 21, 24). Zudem schützt § 3 Abs. 3 VermG lediglich die künftige – mit der bestandskräftigen Rückübertragung beginnende – Dispositionsbefugnis des Restitutionsberechtigten, ohne die Konzeption des Vermögensgesetzes zu ändern, wonach der betreffende Vermögenswert bis zur Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides im Eigentum des Verfügungsberechtigten verbleibt, so dass diesem grundsätzlich auch die bis dahin möglichen Nutzungen der Sache gebühren (vgl. BGH aaO, juris-Rdn. 15). In mietrechtliche Vereinbarungen zwischen der Beklagten und den Eheleuten M… sind die Kläger gemäß § 17 Satz 1 VermG erst eingetreten, als der Restitutionsbescheid vom 03. August 2006 bestandskräftig wurde; es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies noch vor Ablauf der – erst mit der Zustellung beginnenden – einmonatigen Widerspruchsfrist geschehen ist. Eventuelle Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen nachteiliger Absprachen können deshalb keineswegs entgangenes Nutzungsentgelt für den hier streitgegenständlichen Zeitraum betreffen.
B. Der nicht nachgelassene anwaltliche Schriftsatz der Kläger vom 23. April 2010 (GA II 166 ff.) gibt dem Senat keinen Anlass, die schon geschlossene mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 Abs. 1 ZPO). Neue – entscheidungserhebliche – Tatsachen werden darin nicht vorgetragen. Die rechtlichen Argumente der Kläger sind vom Senat – wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich ist – in Erwägung gezogen, aber nicht für durchgreifend erachtet worden. Gründe, die gemäß § 156 Abs. 2 ZPO zur Wiederöffnung zwingen, liegen im Streitfall nicht vor.
C. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach haben die Kläger die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, weil es von ihnen eingelegt wurde. Dass sie der Beklagten für die Kostenerstattung nach Kopfteilen haften, ergibt sich – kraft Gesetzes – aus § 100 Abs. 1 ZPO und bedarf deshalb nach ganz herrschender Meinung, die der Senat teilt, keiner besonderen Erwähnung in der Urteilsformel (vgl. dazu OLG Bamberg, Beschl. v. 08.07.1992 - 2 W 2/92, FamRZ 1993, 588 = JurBüro 1992, 684, juris-Rdn. 15; ferner Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, ZPO, 66. Aufl., § 100 Rdn. 29; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 100 Rdn. 9; Musielak/ Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 100 Rdn. 2; Saenger/Gierl, Hk-ZPO, 2. Aufl., § 100 Rdn. 6; Schellhammer, Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 785; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 100 Rdn. 3).
D. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Von Schuldnerschutzanordnungen sieht der Senat gemäß § 713 ZPO ab, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 543 Abs. 1 i.V.m. § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
E. Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Die grundlegenden Rechtsfragen sind – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – bereits höchstrichterlich geklärt; dies gilt auch für den Regelungsgegenstand des § 3 Abs. 3 VermG, in dessen Satz 6 auf § 678 BGB verwiesen wird. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich.
F. Der
Gebührenstreitwert
für den
zweiten Rechtszug
beträgt bis
€ 10.000,00
(§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).