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Entscheidung 27 Ns 66/11


Metadaten

Gericht LG Potsdam 7. Kleine Strafkammer Entscheidungsdatum 12.12.2012
Aktenzeichen 27 Ns 66/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 46 StGB

Leitsatz

Personaleinsparungen im richterlichen sowie im nichtrichterlichen Bereich führen regelmäßig zu einer längeren Verfahrensdauer. Dies schadet der Funktionsfähigkeit und dem Ansehen der Justiz ebenso, wie dem Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz durch die Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen.

Tenor

Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 24.01.2011 – Gz.: 75 Ls 4130 Js 29577/08 (23/09) – im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst:

Die Angeklagte ist schuldig des Betruges in 18 Fällen, des versuchten Betruges in 6 Fällen, des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 32 Fällen, der Urkundenfälschung in 4 Fällen, des Diebstahls in 3 Fällen und des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung.

Die Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 6 Monaten verurteilt, von denen wegen der langen Dauer des Verfahrens zwei Monate bereits als vollstreckt gelten.

Die Adhäsionsentscheidung des angefochtenen Urteils zugunsten der Kristina Schwadtke bleibt aufrecht erhalten.

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils bleibt aufrecht erhalten.

Die Kosten der Berufung werden der Angeklagten auferlegt.

Angewendete Vorschriften: § 242 Abs. 1, § 263 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1, § 267 Abs. 2 und 3, §§ 22, 23, 52, 53 StGB

Gründe

I.

Das Amtsgericht Potsdam hat die Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil wegen Betruges in 18 Fällen und versuchten Betruges in 6 Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 32 Fällen und wegen Urkundenfälschung in 4 Fällen, wegen Diebstahls in 4 Fällen, Computerbetruges in 2 Fällen und versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat das Amtsgericht den Adhäsionsantrag der E. G. dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet, jedoch von einer Entscheidung über die Höhe des Anspruchs abgesehen; außerdem hat das Amtsgericht auf das Anerkenntnis der Angeklagten der Adhäsionsantragstellerin A. H. einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 50,00 Euro und der Adhäsionsantragstellerin K. Schw. einen Schadensersatzanspruch von 485,00 Euro zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die sie zunächst nicht, unmittelbar vor der für den 23. Mai 2011 anberaumten Berufungsverhandlung jedoch vertieft begründet hat. Mit der Berufung hat die Angeklagte den Freispruch von einzelnen Tatvorwürfen und im Übrigen die Herabsetzung des Strafmaßes auf ein bewährungsfähiges Maß sowie die Strafaussetzung zur Bewährung angestrebt. In der Berufungsverhandlung ist das Verfahren wegen dreier Vorwürfe auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die verbleibenden 64 Tatvorwürfe eingestellt worden. Die Berufung ist im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben; lediglich zur Klarstellung ist der Urteilstenor insgesamt neu gefasst worden.

II.

Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagte wurde in Potsdam geboren und wuchs in Uetz bei Potsdam auf, wo sie auch heute lebt. Sie war Einzelkind. Ihre Mutter arbeitete bei den Verkehrsbetrieben und ihr Vater war LKW-Fahrer. Die Eltern tranken übermäßig viel Alkohol und der Vater war gewalttätig. Erst kürzlich - im Mai 2012 - haben sich die Eltern der Angeklagten getrennt und sind aus Uetz weggezogen; beide leben mit neuen Lebenspartnern in Potsdam bzw. in Berlin. Die Angeklagte hat angegeben, dass sie sich mit ihren Eltern ausgesprochen und einen klaren Schnitt vollzogen hätte.

Im Wesentlichen wurde die Angeklagte von ihrer Großmutter aufgezogen. Die Großmutter hat die Angeklagte stets finanziell und persönlich unterstützt; sie hat sich auch um die Kinder der Angeklagten gekümmert. Derzeit ist die mittlerweile 88-jährige Großmutter allerdings im Krankenhaus. Die Angeklagte hat das Haus ihrer Eltern übernommen und kümmert sich auch um das Haus der Großmutter.

Die Angeklagte besuchte die Gesamtschule bis zum Abschluss der zehnten Klasse. Anschließend begann sie eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin, die sie jedoch im vierten Lehrjahr abbrechen musste, da sie an den Prüfungen scheiterte. Anschließend begann sie Ausbildungen zur Bürokauffrau und zur Automobilkauffrau, die sie jeweils abbrach. Mit vereinzelten Unterbrechungen ist sie seit 2004 ohne Arbeit.

Die Angeklagte hat drei Kinder im Alter von fünfeinhalb und dreieinhalb Jahren sowie acht Monaten. Derzeit ist die Angeklagte erneut in der achten Woche schwanger. Der Ehemann der Angeklagten ist als Kfz-Lackierer angestellt.

Derzeit befindet sich die Angeklagte in Erziehungszeit und bezieht monatlich 375,00 Euro Elterngeld sowie das staatliche Kindergeld in Höhe von monatlich 558,00 Euro. Die Wohnungskosten in Höhe von monatlich 350,00 Euro werden aus dem Einkommen des Ehemanns bestritten. Die Angeklagte hat Schulden in einer Größenordnung von etwa 40.000,00 Euro, wegen derer sie sich eine Schuldnerberatung in Anspruch genommen hat.

Seit 2009 hat die Angeklagte an einer Gesprächstherapie teilgenommen. Nach zwei Tagen Intensivtherapie hat sie zunächst einmal wöchentlich, später im zweiwöchigen Rhythmus Therapietermine wahrgenommen. Seit September 2011 hat die Angeklagte die Therapie aus terminlichen Gründen nicht mehr wahrnehmen können. Sie hat angegeben, dass sie sich um neue Therapietermine bemühen wolle.

Ausweislich der in der Berufungsverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 26. September 2012 ist die Angeklagte bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

1. 

06.07.2004 Amtsgericht Potsdam - 443 JS 16362/04 83 CS 298/04 -

   

Rechtskräftig seit 23.07.2004

   

Tatbezeichnung: Betrug in 6 Fällen

   

Datum der (letzten) Tat: 16.09.2003

   

45 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

2. 

30.08.2004 Amtsgericht Potsdam - 440 JS 8671/04 83 DS 309/04 -

   

Rechtskräftig seit 07.09.2004

   

Tatbezeichnung: Betrug in 4 Fällen

   

Datum der (letzten) Tat: 27.10.2003

   

80 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe unter Einbeziehung der unter Nr. 1. genannten Strafe

3. 

04.02.2005 Amtsgericht Zossen - 4154 JS 18333/04 10 CS 75/05 -

   

Rechtskräftig seit 23.02.2005

   

Tatbezeichnung: Betrug

   

Datum der (letzten) Tat: 21.10.2004

   

40 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe

4. 

13.12.2005 Amtsgericht Potsdam - 443 Js 45860/04 84 Ds 332/05 -

   

Rechtskräftig seit 21.12.2005

   

Tatbezeichnung: Betrug in 14 Fällen in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung

   

Datum der (letzten) Tat: 20.01.2005

   

20 Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung

   

Bewährungszeit bis 20.12.2008

   

Bewährungshelfer bestellt

   

Strafe erlassen mit Wirkung vom 21.10.2011

Dem oben unter 1. genannten Strafbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 6. Juli 2004, der in der Berufungsverhandlung verlesen worden ist, liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Die Angeklagte kaufte in den nachfolgend benannten Fällen bei der Firma Minitextil, U. d. L. ..., W. unter Verwendung ihrer Euroscheck-Karte ein, obwohl sie wusste, dass ihr Konto Nr. ..., BLZ ... nicht mehr ausreichend gedeckt war:

1. Einkauf vom 16.09.2003 gegen 12.24 Uhr in Höhe von 14,99 Euro,

2. Einkauf vom 22.10.2003 gegen 13.31 Uhr in Höhe von 115,93 Euro,

3. Einkauf vom 22.10.2003 gegen 15.08 Uhr in Höhe von 14,99 Euro,

4. Einkauf vom 10.11.2003 gegen 15.39 Uhr in Höhe von 64,51 Euro,

5. Einkauf vom 02.12.2003 gegen 12.24 Uhr in Höhe von 23,40 Euro,

6. Einkauf vom 08.12.2003 gegen 13.33 Uhr in Höhe von 13,98 Euro.

Dem ebenfalls in der Berufungsverhandlung verlesenen Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 30. August 2008, das in der Vorstrafenliste unter 2. erwähnt ist, liegen folgende Vorwürfe zugrunde:

Die Angeklagte kaufte im Zeitraum vom 23. bis zum 27. Oktober 2003 insgesamt viermal bei dem Schreibwarengeschäft McPaper ein.

1. Am 23. Oktober 2003 erwarb sie bei McPaper in B. Waren im Wert von 28,10 Euro.

2. Am 25. Oktober 2003 erwarb sie Waren im Wert von 46,52 Euro bei der Filiale des Schreibwarengeschäftes in der L.-Straße ... in P..

3. Ebenfalls am 25. Oktober 2003 erwarb sie in derselben Filiale Waren im Wert von 75,85 Euro.

4. Am 27. Oktober 2003 erwarb sie in der Filiale in der R.-B.-Straße ... in P. im Wert von 134,47 Euro.

Die Angeklagte erwarb die Waren jeweils gegen Bezahlung im Lastschriftverfahren. Dabei war ihr bewusst, dass die Einziehung des jeweils zu begleichenden Kaufpreises von ihrem Konto nicht möglich war, da dieses nicht ausreichende Deckung aufwies. Die Lastschriften wurden daher nicht eingelöst. Die Angeklagte hatte ihre Euroscheck-Karte bei der Bank zwischenzeitlich abgegeben. Sie hat Ratenzahlungsvereinbarungen mit den geschädigten Einzelhandelsgeschäften abgeschlossen und beabsichtigt, den entstandenen Schaden jeweils auszugleichen.

Dem oben unter 3. genannten, ebenfalls in der Berufungsverhandlung verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts Zossen vom 4. Februar 2005 liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am 21. Oktober 2004 kaufte die Angeklagte in dem Fachgeschäft „Mieder und mehr“ der Geschädigten A. K. in der P. Straße ... in L. Unterwäsche für 193,50 Euro und bezahlte diese mit der EC-Karte für das Konto mit der Konto-Nr. ... bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse, obwohl sie wusste, dass das Konto zum Zeitpunkt der Buchung keine ausreichende Deckung aufweisen würde und eine Zahlung durch die Bank nicht erfolgen würde.

Dem Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 13. Dezember 2005, das ebenfalls in der Berufungsverhandlung verlesen worden ist, liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Im Zeitraum vom 7. Oktober 2004 bis 16. Dezember 2004 nahm die Angeklagte Dienstleistungen in Anspruch bzw. kaufte Waren ein, jeweils gegen Bezahlung im Lastschriftverfahren. Dazu benutzte sie ihre Karte der Mittelbrandenburgischen Sparkasse, wobei sie wusste, dass die Einziehung des jeweils zu begleichenden Kaufpreises von ihrem Konto Nr. ... nicht möglich war, da dieses keine ausreichende Deckung aufwies. Die jeweiligen Lastschriften konnten daher nicht eingelöst werden. Es handelte sich im Einzelnen um folgende Fälle:

1. Am 7. Oktober 2004 erwarb sie im Lichthaus Ammon in P. Waren im Wert von 171,50 Euro.

2. Am 14. Oktober 2004 kaufte sie im Geschäft „Rosis Citymoden“ in P. Bekleidung mittels dreier Lastschriften im Wert von 17,50 Euro, 285,80 Euro und 78,90 Euro.

3. Am 15. Oktober 2004 nahm sie Leistungen der Firma Cut & Care Family im Salon A. S. zum Preis von 85,70 Euro in Anspruch.

4. Am 19. Oktober 2004 erwarb sie in der Boutique „T & M“ in P. einen Wintermantel zum Preis von 700,00 Euro.

5. Am 21.Oktober 2004 kaufte sie im Geschäft „Mieder und Mehr“ in L. Wäsche zum Gesamtpreis von 193,50 Euro.

6. Am 07. Dezember 2004 nahm sie Friseurleistungen der Firma Cut & Care Family in P.-N.-Straße in P. im Wert von 50,00 Euro in Anspruch,

7. am 14. Dezember 2004 Friseurleistungen im Salon Am Sch. im Wert von 11,20 Euro,

8. am 15. Dezember 2004 Leistungen im Salon Am Sch. im Wert von 142,95 Euro und

9. am 16. Dezember 2004 ebenfalls im Salon Am Sch. Leistungen im Wert von 139,50 Euro.

Anfang November 2004, und zwar am 3. oder 4. November 2004, fertigte die Angeklagte in den Räumen des Autohauses Schachtschneider in M. unter Verwendung einer Kopie des Ausweises eines Kunden des Autohauses eine Vollmacht, wonach sie berechtigt sei, für den Geschädigten Z. einen Mobiltelefon-Vertrag abzuschließen. Sie fälschte dabei Namen und Vornamen des Geschädigten Z. und tat dies, um in den Besitz eines Mobiltelefons samt Vertrag zu gelangen. Diese gefälschte Vollmacht legte sie am 4. November 2004 im Vodafone D2 Shop in P. in der D.-Straße vor und, wie von ihr beabsichtigt, wurde der Vertrag im Namen des Geschädigten Z. abgeschlossen. Es entstand ein Schaden in Höhe von 501,63 Euro.

Anfang des Jahres 2005 benutzte die Angeklagte in fünf weiteren Fällen ihre EC-Karte der Mittelbrandenburgischen Sparkasse und kaufte Waren ein, obwohl sie wusste, dass ihr Konto mit der Kontonummer ... keine ausreichende Deckung aufwies. Die Lastschriften wurden demzufolge nicht eingelöst und es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 587,00 Euro. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Taten, jeweils bei der Firma „Blumen Schellack“ in der N. Straße in P.:

1. am 18. Januar 2005 im Wert von 59,15 Euro,

2. am 19. Januar 2005 im Wert von 94,00 Euro,

3. am 19. Januar 2005 im Wert von 115,95 Euro,

4. am 20. Januar 2005 im Wert von 152,00 Euro,

5. am 20. Januar 2005 im Wert von 195,00 Euro,

Die Angeklagte hat alle Taten vollumfänglich eingestanden und bereut diese zutiefst. Sie hat sich daher eines Vergehens des Betrugs in 14 Fällen in Tatmehrheit mit einem Vergehen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit einem Vergehen des Betruges, Vergehen gemäß §§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 52, 53 StGB, schuldig gemacht und war daher strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Zu der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung hat das Amtsgericht seinerzeit folgendes ausgeführt:

Gemäß § 56 StGB war diese Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Zum einen handelt es sich um die erste Freiheitsstrafe der Angeklagten und es war davon auszugehen, dass sie sich bereits den drohenden Vollzug dieser ausreichend zur Warnung dienen lässt und zukünftig keine Straftaten mehr begeht. Zum anderen wurde in der Hauptverhandlung deutlich, dass sich die Angeklagte mit ihren Taten auseinandergesetzt hat und zukünftig bereit und in der Lage ist, ein straffreies Leben zu führen.

III.

Zu den einzelnen hier gegenständlichen Tatvorwürfen hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Im Jahr 2006 lebte die Angeklagte mit ihrem damaligen Lebensgefährten Herrn I. zusammen. Die Beziehung war problematisch, da ihr damaliger Lebenspartner Alkoholiker war. Die Angeklagte war übergewichtig und unglücklich. Die Angeklagte war arbeitslos. Eine staatliche Unterstützung erhielt sie nicht, da die Agentur für Arbeit ihre Anträge auf Arbeitslosengeld II nicht bearbeiteten. In der Folge beging die Angeklagte die im Weiteren aufgeführten Straftaten, um ihren Lebensstandard zu erhöhen und um sich aus ihrer emotionalen depressiven Verstimmung zu befreien. Im Einzelnen beging sie die folgenden Handlungen:

Anklageschrift vom 16. Oktober 2007, Aktenzeichen: 440 Js 29132/06, der Angeklagten zugestellt am 9. November 2007

1. Am 21. April 2006 begab sich die Angeklagte in den Kosmetiksalon der Zeugin L. in P., ...Platz, um eine Nagelmodelage durchführen zu lassen. Die Angeklagte lies sich bereits früher von Frau L. betreuen und war dieser als Kundin gefolgt, als sich Frau L. kurz zuvor mit ihrem eigenen Geschäft selbständig gemacht hatte; die Angeklagte war auch schon bei Frau L. zu Hause, um eine Nagelmodelage durchführen zu lassen. Am 21. April 2006 suchte die Angeklagte in dem ladenlokal die Toilette auf. Aus der hinter dem Küchentresen abgestellten Handtasche der Geschädigten L. entwendete die Angeklagte deren EC-Karte (Kontonummer: ...) der Postbank Berlin.

Wegen dieses Vorwurfs ist das Verfahren in der Berufungsinstanz gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

2. Am 10. Mai 2006 entwendete die Angeklagte im Gebäude der Sparkasse in Nauen die Handtasche der Geschädigten H. in der sich unter anderem zwei EC-Karten Kontonummer: ... der Sparkasse Malchin und Kontonummer: ... der Berliner Volksbank befanden.

3. Am 7. Juni 2006 entwendete die Angeklagte im Blumengeschäft der Zeugin S. in G. während des Aufsuchens der Toilette aus der unbeaufsichtigt abgestellten Handtasche der Geschädigten S. deren Portemonnaie. In der Geldbörse befanden sich neben 15,00 Euro Bargeld auch die EC-Karte der Geschädigten S., Kontonummer ... der ausstellenden Bank SEB Bank Potsdam.

4. In der Zeit vom 10. bis zum 11. September 2009 entwendete die Angeklagte im Ladengeschäft ILG des Frisörhandwerks in P., L.-Straße die Geldbörse der Geschädigten Schw. mit 360,00 Euro Bargeld sowie deren EC-Karte der Mittelbrandenburgischen Sparkasse Potsdam, Kontonummer: ...

Wie von Anfang geplant setzte die Angeklagte die entwendeten EC-Karten für die nachfolgend aufgeführten Handlungen ein, wobei sie das Verkaufspersonal jeweils über ihre fehlende Verfügungsbefugnis täuschte und mit dem Namen der jeweiligen Kontoinhaber unterschrieb.

5. Am 25. April 2006 kaufte sie mit der EC-Karte der Geschädigten L. um 14.39 Uhr in Dänischen Bettenlager in W. Waren im Wert von 69,80 Euro an. Den Lastschriftenbeleg unterschrieb die Angeklagte mit dem Namen L..

6. Am selben Tag entschloss sie sich mit der EC-Karte der Geschädigten L. im Dänischen Bettenlager in W. weitere Waren im Wert 100,54 Euro einzukaufen. Den Lastschriftbeleg unterschrieb die Angeklagte um 14.57 Uhr mit „L.“.

7. Wiederum am 25. April 2006 begab sich die Angeklagte in den Schuhhof W. und kaufte dort mit der EC-Karte der Geschädigten L. Waren im Wert von 172,50 Euro ein. Wiederum unterschrieb sie den Lastschriftbeleg mit dem Namen L..

8. Am selben Tag kaufte sie um 19.43 Uhr mit der EC-Karte der Geschädigten L. im Baumarkt Hornbach in M. Waren im Wert von 18,07 Euro. Wiederum unterschrieb sie den Lastschriftbeleg mit dem Namen L..

9. Gegen 19.50 Uhr kaufte sie in dem Baumarkt Hornbach Gegenstände für ihre Wohnung im Wert von 62,93 Euro. Den Lastschriftbeleg unterschrieb sie wieder mit dem Namen L..

10. Am 26. April 2006 begab sie sich ins Musikhaus P. und erwarb dort Waren im Wert von 89,99 Euro. Den Lastschriftbeleg unterschrieb sie wieder mit dem Namen L..

11. Am selben Tag begab sie sich ins Kaufhaus Dallgow und kaufte mit der EC-Karte der Geschädigten L. Lebensmittel im Wert von 63,83 Euro. Den Lastschriftbeleg unterschrieb sie mit dem Namen L..

12. Kurze Zeit später erwarb sie in dem Kaufhaus Dallgow weitere Lebensmittel im Wert von 223,02 Euro mit der EC-Karte der Geschädigten. Den Lastschriftbeleg unterschrieb sie wieder mit dem Namen L..

13. Am selben Tag begab sie sich ins Modecenter Dallgow und erwarb gegen 10.00 Uhr Kleidung im Wert von 142,57 Euro. Den Lastschriftbeleg unterschrieb sie wieder mit dem Namen L..

14. Um 10.26 Uhr am selben Tag erwarb sie in dem Modecenter Dallgow ein weiteres Kleidungsstück im Wert von 17,98 Euro. Den Lastschriftbeleg unterschrieb sie wieder mit dem Namen L..

15. Am selben Tag begab sie sich mit der EC-Karte der Geschädigten L. in den Havelpark Dallgow, Geschäft Street One und erwarb dort verschiedene Kleidungsstücke, insbesondere mehrere T-Shirts in der Größe 44 im Gesamtwert von 160,60 Euro. Den Lastschriftbeleg unterschrieb sie mit dem Namen L..

16. Am 28.04.2006 begab sie sich mit der EC-Karte der Geschädigten L. in den REWE Markt P. und erwarb um 14.34 Uhr Lebensmittel im Wert von 14,80 Euro. Den Lastschriftbeleg unterschrieb sie mit dem Namen L..

17. Am selben Tag begab sie sich mit der EC-Karte der Geschädigten L. zum Raumausstatter Dahl und erwarb Gegenstände für die Wohnung im Wert von 138,34 Euro Den Lastschriftbeleg unterschrieb sie mit dem Namen L..

18. Am 28. April 2006 begab sie sich zu dem Salon Kirchhoff, um für 15,30 Euro ihre Haare frisieren zu lassen. Wiederum bezahlte sie mit der Karte der Geschädigten L. und unterschrieb mit deren Namen.

19. Am 30. April 2006 kaufte sie mit der EC-Karte der Geschädigten L. im Krongut Bornstedt in P. zum Nachteil der Lausitzer Glashütte Dobern, Glaswaren im Wert von 246,00 Euro. Auch bei diesem Einkauf unterschrieb die Angeklagte den Lastschriftenbeleg mit dem Namen H. L..

20. Am 30. April 2006 kaufte sie mit der EC-Karte der Geschädigten L. in G. am mobilen Stand des Geschädigten H. Waren im Wert von 70,00 Euro. Wiederum unterschrieb sie mit dem Namen L..

21. Am 8. Juni 2006 kaufte sie im Stadtpalast Potsdam bei Karstadt mit der EC-Karte der Geschädigten L. um 12.13 Uhr Waren im Wert von 231,00 Euro. Den Lastschriftbeleg unterschrieb sie wiederum mit dem Namen L..

22. Am selben Tag begab sie sich mit der EC-Karte der Geschädigten S. in den Kaufmarkt Dallgow und tankte dort für 40,60 Euro. Den Lastschriftbeleg unterschrieb sie mit dem Namen D. S..

23. Am 8. Juni 2006 begab sie sich mit der EC-Karte der Geschädigten S. im den Kaufmarkt Dallgow zum Juwelier Goldmeister und erwarb Schmuck im Wert von 152,28 Euro. Die Lastschriftbelege unterschrieb sie mit D. S..

24. Am 6. Juni 2006 erwarb sie im Kaufland P. mit der EC-Karte der Geschädigten S. Waren im Wert von 190,58 Euro. Den Lastschriftbeleg unterschrieb sie mit dem Namen D. S..

25. Am 9. Juni 2006 erwarb sie mit der EC-Karte der Geschädigten S. im Kaufland P. Lebensmittel im Wert von 398,09 Euro. Den Lastschriftbeleg unterschrieb sie wiederum mit D. S..

26. Am 8. Juni 2006 erwarb sie gegen 12.21 Uhr mit der EC-Karte der Geschädigten S. bei Karstadt in der B. Straße in P. Waren im Wert von 87,70 Euro. Den Lastschriftbeleg unterschrieb sie mit D. S..

27. Am 8. Juni 2006 erwarb sie mit der EC-Karte der Geschädigten S. unter Verwendung des Kundennamens „Schr.“ im Selgrosmarkt F. Elektrogeräte im Wert von 536,31 Euro. Den Lastschriftbeleg unterschrieb sie mit D. S..

28. Am selben Tag entschloss sie sich im Selgrosmarkt F. wiederum unter Verwendung der EC-Karte der Geschädigten S. unter Verwendung des Kundennamens Schr. Elektroartikel im Wert von 901,32 Euro zu erwerben. Den Lastschriftbeleg unterschrieb sie mit dem Namen D. S..

29. Am nächsten Tag begab sie sich wiederum zum Selgrosmarkt F. und erwarb wieder unter Verwendung des Kundennamens Schr. Waren im Wert von 884,86 Euro. Um 18.45 Uhr unterschrieb sie den Lastschriftbeleg mit dem Namen A..

30. Am 10. Juni 2006 erwarb sie im Selgrosmarkt F. unter Verwendung des Kundennamens Schr. Waren im Wert 962,11 Euro. Den Lastschriftbeleg unterschrieb sie mit dem Namen A..

31. Am 12. Juni 2006 erwarb sie im Markt F. unter dem Kundennamen Schr. Waren im Wert von ca. 300,00 Euro. Den Lastschriftbeleg unterschrieb sie mit dem Namen A..

32. Am 11. Mai 2006 begab sie sich zur Firma Ernstings Family und erwarb mit den EC-Karten der Geschädigten H. Kleidung im Wert von 78,70 Euro. Den Lastschriftbeleg unterschrieb die Angeklagte mit H..

33. Am 10. Mai 2006 erwarb sie im TOOM Baumarkt mit den EC-Karten der Geschädigten H. Waren im Wert von 12,48 Euro. Den Lastschriftbeleg unterschrieb sie mit H..

34. Am 13. Mai 2006 erwarb sie mit den EC-Karten der Geschädigten H. in Rattanhof in W. Waren im Wert von 394,00 Euro. Den Überweisungsbeleg unterschrieb sie mit H..

35. Am selben Tag erwarb sie mit den EC-Karten der Geschädigten H. kurze Zeit später im Rattanhof in W. weitere Waren im Wert von 120,00 Euro. Den Überweisungsträger unterschrieb sie mit H..

36. Am 12. Juni 2006 entfernte sie im Selgrosfachmarkt in F. den Strichcode eines TV-Gerätes zum Verkaufspreis von 599,00 Euro und klebte diesen auf einen LCD Fernseher mit einem Verkaufspreis von 1.539,00 Euro. Beim Passieren der Kasse gelang es der Angeklagten wie beabsichtigt, die Kassiererin zu täuschen und sie zahlte für das Gerät lediglich 599,00 Euro statt 1.539,00 Euro.

37. Am 2. August 2006 nahm die Angeklagte die EC-Karte ihrer Tante E. G. heimlich an sich und begab sich zum Geldautomaten der in Bornstedt gelegenen Filiale der MBS Brandenburg. Dort hob sie um 7.59 Uhr ohne Wissen der Geschädigten und unter unbefugter Verwendung der ihr bekannten Geheimzahl 500,00 Euro von dem Konto der Geschädigten mit der Kontonummer: ... ab.

Wegen dieses Vorwurfs ist das Verfahren in der Berufungsinstanz gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

38. Am gleichen Tag begab sie sich um 14.10 Uhr erneut zum Geldautomaten der in Bornim gelegenen Filiale der VRS Bank und hob wiederum mit der sich heimlich verschafften EC-Karte und unter unbefugter Verwendung der ihr bekannten Geheimzahl von dem Konto ihrer Tante bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse weitere 500,00 Euro ab.

Wegen dieses Vorwurfs ist das Verfahren in der Berufungsinstanz gemäß § 154 Abs. 2 StPO ebenfalls eingestellt worden.

Anklageschrift vom 7. Mai 2009, 4130 Js 29577/08, der Angeklagten zugestellt vor dem 3. Juli 2009

In den darauf folgenden Monaten bestellte die Angeklagte telefonisch per E-Mail oder Telefax bei diversen Unternehmen Waren. Dies tat sie jeweils unter falschen Namen, da sie die Waren erhalten wollte ohne dafür zu bezahlen. Sie wäre zur Bezahlung der Waren auch finanziell nicht in der Lage gewesen. Seit Dezember 2006 wusste die Angeklagte, dass sie schwanger war. Aus den wiederholten Bestellungen wollte sie ihren Lebensstandard erhöhen und Anschaffungen für ihr erwartetes Kind tätigen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

39. Unter den Namen Kr. B. bestellte sie beim Otto Versand am 12. Januar 2007 ein Babyjogger im Wert von 139,00 Euro und ließ sich die Waren an die Anschrift bei Sp., W.-Straße ... in P. liefern. Da die Lieferung nur gegen Sofortzahlung erfolgten dürfte, wurde die Annahme der Ware verweigert.

40. Unter dem Namen Chr. Sp. bestellte sie beim Otto Versand Babyartikel im Wert von 372,88 Euro und ließ sich die Waren am 13. und 17. Januar 2007 an die Anschrift W.-Straße ... in P. liefern.

41. Unter dem Namen Kr. L. bestellte sie beim Otto Versand am 12. Januar 2007 Babyartikel im Wert von 414,00 Euro. Wie von der Angeklagten beabsichtigt wurden daraufhin Waren im Wert 115,00 Euro am 19. und 20. Januar 2007 an die Anschrift bei H. Sp., W.-Straße ... in P. geliefert, die übrigen Waren wurden aufgrund eines nach interner Prüfung erfolgten Lieferstopps nicht geliefert.

42. Unter dem Namen Chr. S. bestellte sie beim Otto Versand am 19. Januar 2007 Waren und gab als Lieferanschrift die W.-Straße ... in P. an. Aufgrund eines intern veranlassten Lieferstopps kam es nicht zur Auslieferung.

43. Unter dem Namen R. P. bestellte sie beim Otto Versand im September und Oktober 2007 Waren im Gesamtwert von 2.238,58 Euro und ließ sich die Waren an die Anschrift W.-Straße ... in P. liefern.

44. Unter dem Namen G. G. bestellte sie beim Otto Versand im Januar 2008 Waren, insbesondere Brautmoden mit Zubehör und Babyartikel im Wert von 1.955,46 Euro und nannte als Lieferanschrift die W.-Straße ... in P.. Waren im Wert von 1.675,66 Euro wurden zwischen dem 10. Januar 2008 und dem 14. Februar 2008 dorthin geliefert.

Die Angeklagte hat die Brautmoden bestellt, da sie mit ihrem jetzigen Ehemann zu dem Zeitpunkt schon vereinbart hatte, ihn zu heiraten. Die Hochzeit erfolgte tatsächlich am 20. Juni 2008.

45. Unter dem K. E. bestellte sie am 26. November 2007 um 11.18 Uhr Waren für 386,94 Euro über das Internet beim Neckermann Versand.

46. Am 26. November 2007 bestellte sie um 14.18 Uhr erneut unter anderem Kinderkleidung beim Neckermann Versand Waren. Die Lieferungen der Bestellungen vom 26. November 2007 im Wert von 386,49 Euro ließ sie sich am 28. und 29. November 2007 per Express zu sich in die D.-Straße ... in U. liefern.

47. Unter dem Namen G. G. bestellte sie über das Internet bei der Firma Bon Prix Waren überwiegend Damenmode in der Größe 48 im Wert von 695,41 Euro und ließ sich diese am 10., 11., 15., 16., 18 und 22. Januar 2008 in die W.-Straße ... in P. liefern.

48. Unter dem Namen R. Schr. bestellte sie über das Internet bei der Firma Bon Prix Waren im Wert von 900,00 Euro und ließ sich die Waren am 4., 6. und 7. Februar 2008 in die W.-Straße ... in P. liefern.

49. Unter dem Namen G. G. bestellte sie beim Quelle Versand am 9. Januar 2008 ein Putzutensil im Wert von 98,54 Euro und ließ sich das Gerät am 14. Januar 2008 zu sich in die D.-Straße ... in U. liefern.

50. Unter dem Namen G. G. bestellet sie beim Quelle Versand am 22. Januar 2008 Waren, vor allem Kinder- und Damenbekleidung sowie Haushaltswaren im Gesamtwert von 1.119,73 Euro (im Einzelnen: 921,01 Euro, 77,59 Euro, 24,24 Euro und 96,99 Euro) und ließ sich die Waren am 24. Januar 2008 in die W.-Straße ... in P. liefern.

51. Unter dem Namen A. P. bestellte sie beim Quelle Versand im Februar 2008 Damen- und Kinderbekleidung im Gesamtwert von 682,21 Euro und ließ sich die Waren am 8. Februar 2008 in die W.-Straße ... in P. liefern.

Eine Vielzahl der Sachen lagerte sie bei dem Zeugen Sp. in der W.-Straße ... Der Zeuge Sp. nahm die Pakete für die Angeklagte entgegen und übergab sie ihr. Einen Teil der Sachen überließ die Angeklagte dem Zeugen Sp..

52. Unter dem Namen A. M. bestellte die Angeklagte am 19. Mai 2008 für den Sender RTL II bei der Firma Ritzenhoff & Breker in B. D. leihweise Geschirr für 100 Personen für den Zeitraum vom 30. Mai 2008 bis zum 30. Juli 2008 und nannte als Lieferanschrift die D.-Straße ... in U.. Zur Lieferung kam es nicht, nachdem der Lieferant bei RTL II nachgefragt und festgestellt hatte, dass die Bestellung nicht von RTL II autorisiert war. Die Bestellung erfolgte für die geplante Hochzeit der Angeklagten.

53. Ebenfalls in Vorbereitung für die geplante Hochzeit bestellte sie unter dem Namen A. M. am 20. Mai 2008 für den Sender RTL II beim Getränkegroßfachhandel R. Schr. in Pl. per Telefax 56 Kästen Bier, Saft und andere Getränke, 3 Kartons Berentzen sowie 100 Liter Wasser, 50 Liter Sprite, 50 Liter Fanta, 100 Liter Cola, 3 Flaschen Whisky, 100 Flaschen Wein, 100 Flaschen Sekt, 12 Flaschen Metaxa und Plastikbecher und nannte als Lieferanschrift die D.-Straße ... in U.. Zur Lieferung kam es nicht, nachdem der Lieferant bei RTL II nachgefragt und festgestellt hatte, dass die Bestellung nicht von RTL II autorisiert war.

54. Unter dem Namen A. M. bestellte sie am 20. Mai 2008 für den Sender RTL II bei der Firma D. - D. P. Sch. GmbH in L. Tischwäsche, nämlich 300 hellblaue Stoffservietten und 48 weiße Tischdecken, und nannte als Lieferadresse die D.-Straße ... in U.. Zur Lieferung kam es nicht, nachdem der Lieferant bei RTL II nachgefragt und festgestellt hatte, dass die Bestellung nicht von RTL II autorisiert war.

55. Ebenfalls für die Hochzeit bestellte sie unter dem Namen A. M. am 21. Mai 2008 für den Sender RTL II bei den Geschäften Nina Brautmoden in Stuttgart leihweise ein Brautkleid (Modell Maria, Größe 48) mit Zubehör und nannte als Lieferanschrift die D.-Straße ... in U.. Zur Lieferung kam es nicht, nachdem der Lieferant bei RTL II nachgefragt und festgestellt hatte, dass die Bestellung nicht von RTL II autorisiert war.

56. Unter dem Namen A. M. bestellte sie am 21. Mai 2008 für den Sender RTL II bei der Firma Leonardo leihweise 20 blaue Tischlichter und nannte als Lieferanschrift die D.-Straße ... in U., wobei die Tischlichter auch bis zum 26. Mai 2008 geliefert wurden.

57. Die für RTL II tätige Frau Schw. ermittelte die Telefonnummer der Angeklagten und stellte sie zur Rede. Daraufhin verfasste die Angeklagte ein handschriftliches Schreiben, dass sie mit M. B. unterschrieb und unter der Adresse der M. B. verfasste. In diesem Schreiben erklärte sie ein Schuldeingeständnis und ein Entschuldigungsschreiben im Namen der M. B.. Das Schreiben faxte sie der Zeugin Schw. am 20. Mai 2008. Die M. B. war eine Freundin der Angeklagten.

58. Die Angeklagte verfasste darüber hinaus eine Unterlassungserklärung bezüglich Bestellungen auf Rechnung von RTL II unter dem Namen und der Anschrift der M. B. und faxte dieses ebenfalls am 20.05.2008 an Frau Schw.. Die Angeklagte wollte mit diesem Schreiben ihre wahre Täterschaft verschleiern und den Verdacht auf die M. B. schieben.

Anklageschrift vom 5. März 2009, Aktenzeichen: 4130 Js 57296/08, der Angeklagten zugestellt am 5. Mai 2009

59. Im November 2006 verschaffte sich die Angeklagte die Kundendaten der Frau E. bei der Quelle GmbH in F.. Die Frau E. ist die Schwester des Herrn Sp.. Am 26. November 2007 bestellte sie bei der Firma Quelle Waren im Gesamtwert von 2.017,48 Euro. Dabei verwendete sie die Kundennummer der Zeugin und ließ sich die Waren an ihre Wohnanschrift D.-Straße ... in U. liefern.

Anklageschrift vom 4. Oktober 2010, Aktenzeichen: 4132 Js 36589/09

Am 27. März 2009 wurde das zweite Kind der Angeklagten geboren. Ihr Ehemann arbeitete als Lackierer. Die Angeklagte bekam nach wie vor keine finanzielle Unterstützung vom Arbeitsamt. Die Angeklagte war hoch verschuldet. Ihre Gesamtschulden betrugen mehr als 25.000 Euro. Trotz der engen wirtschaftlichen Verhältnisse hielt sich die Angeklagte ein eigenes Auto, um ihr Kind in den Kindergarten zu bringen. Im Jahr 2009 war die Angeklagte einen Monat für die Zeugin R. P., die eine Agentur der Deutschen Vermögensberatung Aktiengesellschaft betrieb, tätig. Das Unternehmen vermittelt Versicherungsverträge. Die Angeklagte überreichte in ihrer vierwöchigen Tätigkeit der Zeugin P. eine Vielzahl von unterschriebenen Versicherungsverträgen. Die Verträge platzten, da 95 % der Versicherungsverträge nicht von vermeintlichen Versicherungsnehmern, sondern vielmehr von der Angeklagten selbst unterschrieben waren. Im Rahmen ihrer Tätigkeit gelang es der Angeklagten sich einen Stempel der Zeugin R. P. zu besorgen.

60. Am 26. Mai 2009 richtete die Angeklagte in der Filiale Commerzbank, K.-L.-Straße ... in Potsdam Babelsberg ein Girokonto ein. Dabei verwendete sie die Ablichtung gefälschter und teilweise auf ihren Mädchennamen Chr. G. lautender Einkommensnachweise ihrer vermeintlichen Arbeitgeberin R. P.. Am 26. Mai 2009 begab sich die Angeklagte erneut in die Filiale der Commerzbank und beantragte einen Konsumentenkredit über 25.000,00 Euro. Die Angeklagte wusste, dass die Einkommensnachweise gefälscht waren und sie tatsächlich nicht in der Lage war, den Kredit über 25.000,00 Euro zurückzuzahlen. Zur Valutierung der Darlehenssumme kam es nicht mehr, weil die Commerzbank feststellen konnte, dass die Angeklagte bei der Agentur der Deutschen Vermögensberatung Aktiengesellschaft (DVAG) nie beschäftigt war und es sich bei den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen um Fälschungen handelte.

61. Am 16. April 2009 beantragte die Angeklagte bei der Elterngeldstelle im Jugendamt der Landeshauptstadt Potsdam Leistungen nach dem Bundeseltern- und Elternzeitgeld (BEEG) und legte zum Nachweis ihrer Berechtigung eine gefälschte, vermeintlich von der Zeugin R. P. herrührende Verdienstbescheinigung vor, die tatsächlich vorhandene monatliche Bruttoeinkünfte zwischen 4.231,12 Euro und 5.223,90 Euro suggerierten. Aufgrund dieser falschen Angaben bewilligte die Elterngeldstelle mit Bescheid vom 8. Mai 2009 die beantragten Leistungen und zahlte ihr für den Zeitraum von 27. März 2009 bis 26. Juni 2009 zu Unrecht monatliches Elterngeld in Höhe von 1.980,00 Euro, insgesamt 5.940,00 Euro aus. Unter Berücksichtigung ihrer wahren wirtschaftlichen Verhältnisse hätten ihr von März bis Mai 2009 lediglich monatliche Leistungen in Höhe von 395,00 Euro, insgesamt 1.125,00 Euro, zugestanden. In Höhe von 4.815,00 Euro kam es zu der täuschungsbedingten Überzahlung.

62. Nach dem das Jugendamt festgestellt hatte, dass die Zahlungen rechtsgrundlos erfolgt waren, stellte sie die Fortzahlung des Elterngeldes ein und leitete die Wiedererstattung der Überzahlung ein. Auf Veranlassung der Angeklagten legte ihr damaliger Verteidiger Rechtsanwalt D. mit Schriftsatz vom 5. August 2009 Fotokopien total gefälschter und vermeintlich von der Zeugin R. P. herrührende Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum Januar 2009 bis März 2009 zum Nachweis ihres berechtigten Elterngeldbezuges vor. Die gefälschten Lohn- und Gehaltsabrechnungen wiesen monatliche Bruttoeinkünfte zwischen 4.231,00 Euro und 5.223,00 Euro aus. Dem Rechtsanwalt war nicht bekannt, dass es sich um gefälschte Lohnabrechnungen handelt.

63. Mit Änderungsbescheid vom 11. August 2009 machte das Jugendamt Potsdam einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.440,00 Euro geltend. Gegen diesen Änderungsbescheid ließ die Angeklagte durch ihren damaligen Verteidiger Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 28. August 2009 Widerspruch einlegen. Mit dem Widerspruchsschreiben ließ die Angeklagte durch den ihren Rechtsanwalt wiederum zum Nachweis der Wahrheit ihrer Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen weitere gefälschte Lohn- und Gehaltsnachweise der DVAG, so wie einen gefälschten Ausdruck einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2008, der ebenfalls von der Zeugin R. P. herrühren sollte der Elterngeldstelle vorlegen.

Anklageschrift vom 30. April 2010, Aktenzeichen: 4133 Js 12836/10, der Angeklagten zugestellt am 7. Mai 2010

Im Frühjahr 2009 traf die Angeklagte ihren alkoholkranken Exfreund. Ihr Exfreund forderte sie auf, für ihn Alkohol zu besorgen. Die Angeklagte hatte bei ihrem Exfreund noch Mietschulden. Sie versprach dem Exfreund Alkohol zu besorgen, um die Schulden zu tilgen. Sie kaufte in der Folge unter der Vorspiegelung einer Kontodeckung bezüglich ihres Konto bei der Deutschen Bank, Kontonummer: ... mit ihrer EC-Karte beim Getränke-City Markt in der P. Straße ... ein. Die Angeklagte wusste, dass das Konto überzogen war. Dementsprechend wurden auch sämtliche Lastschriften zurückgebucht. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Handlungen:

64. Die Angeklagte tätigte am 23. Juni 2009 um 10.47 Uhr einen Einkauf von Getränken in Höhe von 217,12 Euro.

65. Sie tätigte am 23. Juni 2009 um 11.06 Uhr einen Einkauf von Alkoholika im Wert von 337,39 Euro.

66. Am 24. Juni 2009 kaufte sie alkoholische Getränke um 12.48 Uhr für 222,62 Euro ein.

67. Am 25. Juni 2009 erwarb sie um 16.15 Uhr alkoholische Getränke im Wert von 257,73 Euro.

Insgesamt entstand dem Getränkemarkt dadurch ein Schaden in Höhe von 804,86 Euro.

IV.

Die in der Berufungsverhandlung getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich ist. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren eigenen Angaben sowie auf dem in der Berufungsverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister und den einzelnen oben wiedergegebenen Entscheidungen, die ebenfalls in der Berufungsverhandlung verlesen worden sind.

Die zur Sache getroffenen Feststellungen beruhen weiterhin auf einem Tateingeständnis der Angeklagten. Bis auf die Taten zum Nachteil ihrer angeheirateten Großtante E. G. hat die Angeklagte sämtliche ihr vorgeworfenen Taten eingeräumt und nochmals ausdrücklich zugegeben. Die Tatvorwürfe zum Nachteil der E. G. träfen hingegen nicht zu. Es sei vielmehr so gewesen, dass sie, die Angeklagte, die Geldautomatenverfügungen in Anwesenheit und mit Zustimmung der E. G. vorgenommen habe und dass das ausgezahlte Geld dann zu deren Schwiegertochter R. G. gebracht worden sei. Bereits im August 2007 habe die Schwiegertochter R. G. das geliehene Geld der E. G. zurück überwiesen. Die E. G. sei in der Verwandtschaft dafür bekannt gewesen, dass sie immer in Geldnöten gesteckt und ihre Kinder eingesperrt habe. Sie, die Angeklagte, habe sich um die E. G. gekümmert und sei überall mit ihr hingegangen - eben auch zum Abheben des Geldes. Im Übrigen habe sie, die Angeklagte, nicht gewerbsmäßig gehandelt. Sie habe niemanden schädigen und sich selbst auch nicht bereichern wollen. Sie könne sich ihr eigenes Verhalten nicht recht erklären und schäme sich heute dafür. Viele Gegenstände habe sie wie im Rausch gekauft; so habe sie viele Kleidungsstücke gekauft, die sie niemals getragen habe. Offensichtlich sei sie damals ein anderer Mensch gewesen. Im Übrigen seien beispielsweise die beim Großmarkt Selgros betrügerisch gekauften Waren sämtlich dem Geschäft zurückgegeben worden, die beim Rattanhof eingekauften Waren befänden sich bei Frau G., die an Herrn Sp. weitergegebenen Waren habe dieser für sich verwendet und das gekaufte Brautkleid habe sie selber nicht getragen, sondern einer Freundin des Herrn Sp. in Russland zur Verfügung gestellt. Weiterhin habe sie die Geschädigten angeschrieben und um Entschuldigung gebeten; zugleich habe sie jeweils die Schadenswiedergutmachung angeboten. Hierzu sei es leider durch die erneute Schwangerschaft nicht gekommen, da sie hierdurch ihre Arbeitsplätze verloren habe.

Soweit die Angeklagte die ihr vorgeworfenen Taten eingestanden hat, ist dies glaubhaft, da das Tateingeständnis in Einklang steht mit dem aus der Akte ersichtlichen Ermittlungsergebnis. Im Übrigen hat die in der Berufungsverhandlung erfolgte uneidliche Vernehmung der Zeuginnen H. L., A. H., D. S. und K. Schw. das Tateingeständnis der Angeklagten bestätigt.

Die H. L., zu deren Nachteil die Angeklagte die oben unter Nummer 1, 5 bis 21 aufgeführten Einzeltaten begangen hat, hat bekundet, dass sie die Angeklagte bereits seit längerem als Kundin kannte. Im April 2006 habe sie, die Zeugin L., sich mit ihrem Kosmetiksalon gerade selbständig gemacht; die Angeklagte sei schon zuvor Kundin der Zeugin L. gewesen, als diese noch in einem anderen Geschäft gearbeitet habe; die angeklagte sei auch schon zu der Zeugin L. nach Hause gekommen. Da die Angeklagte oft merkwürdige Geschichten erzählt und von vielerlei dubiosen kriminellen Sachen berichtet habe, habe sie, die Zeugin L., eine damals bei ihr tätige Schülerpraktikantin darum gebeten, auf die Angeklagte besonders aufzupassen. Die Angeklagte habe jedoch die Praktikantin abgelenkt. Auf dem Weg zur Toilette sei sie unvermeidlich an dem Privatbereich des Kosmetikstudios vorbeigekommen, wo auch die Handtasche der Zeugin L. abgestellt gewesen sei. Etwa zwei Tage später habe sie, die Zeugin L., bemerkt, dass die EC-Karte des Geschäftskontos fehlte und habe diese Karte sperren lassen. Danach habe sie festgestellt, dass das Geschäftskonto leer geräumt gewesen sei. Zum Glück sei alles wieder von der Bank zurückgebucht worden. Sie, die Zeugin L., habe sofort die Angeklagte im Verdacht gehabt, da sie wisse, wo die Angeklagte wohnt und im örtlichen Umfeld der Wohnung der Angeklagten mit der EC-Karte eingekauft worden sei. Die in der Berufungsverhandlung geäußerte Entschuldigungsbitte der Angeklagten hat die Zeugin L. angenommen.

Die in der Berufungsverhandlung ebenfalls uneidlich vernommene Zeugin A. H., zu deren Nachteil die Angeklagte die oben unter 2. und 32 bis 35. genannten Taten begangen hat, hat bei ihrer Vernehmung durch die Kammer geschildert, dass sie am 10. Mai 2006 morgens auf der Sparkasse gewesen sei, um einen Kontoauszug zu holen; da sei ihr Portemonnaie noch da gewesen. Auf der Arbeit habe sie dann festgestellt, dass das Portemonnaie fehle. Sie sei zur Bank gegangen, um die Karte sperren zu lassen. Dabei habe sie festgestellt, dass bereits Abbuchungen durchgeführt worden seien. Es sei zum Glück alles wieder zurückgebucht worden. Die Angeklagte selbst kenne sie nicht. Ein Schaden in Höhe von etwa 50,00 Euro sei ihr durch den Verlust des Portemonnaies sowie dadurch entstanden, dass sie einen neuen Führerschein und einen neuen Personalausweis habe beantragen müssen. In der Berufungsverhandlung hat die Angeklagte der Zeugin H. 50,00 Euro übergeben und die Zeugin um Entschuldigung gebeten. Die Zeugin hat die Entschuldigung der Angeklagten achselzuckend angenommen.

Die ebenfalls in der Berufungsverhandlung uneidlich vernommene Zeugin D. S., zu deren Nachteil die Angeklagte die oben unter 3. und 22. bis 28. genannten Taten begangen hat, hat bekundet, dass die Angeklagte, die ihr zuvor unbekannt gewesen sei, am 7. Juni 2006 in ihr Blumengeschäft gekommen sei und gefragt habe, ob sie auf die Toilette gehen dürfe. Die Angeklagte habe nett geplaudert und etwa davon berichtet, dass sie in der Nähe jemanden besuchen wolle. Sie, die Zeugin S., sei arglos gewesen und habe ihr gestattet, zur Toilette zu gehen. Dazu habe die Angeklagte einen kleinen Raum durchqueren müssen, in dem die privaten Sachen der Mitarbeiter abgestellt seien. Dort habe auch die Tasche der Zeugin S. gestanden. Später habe sie, die Zeugin S., festgestellt, dass das Portemonnaie aus der Handtasche verschwunden sei. Da die Angeklagte die einzige Person gewesen sei, die zur Toilette gegangen sei, sei der Verdacht sofort auf sie gefallen. Am nächsten Morgen habe sie feststellen müssen, dass bereits Abbuchungen erfolgt seien. Es sei allerdings alles wieder von der Bank zurückgebucht worden. Frau P. habe sich nicht bei ihr, der Zeugin S., entschuldigt. Die von der Angeklagten in der Berufungsverhandlung geäußerte Bitte um Entschuldigung hat die Zeugin S. zur Kenntnis genommen, ohne hierauf zu reagieren.

Die ebenfalls in der Berufungsverhandlung vernommene Zeugin Schw., zu deren Nachteil die Angeklagte die oben unter 4. genannte Tat begangen hat, hat bei ihrer uneidlichen Vernehmung durch die Kammer bekundet, dass sie den Diebstahl der Geldbörse zunächst nicht bemerkt habe. Die Tasche sei in dem kleinen Friseurbedarfsgeschäft an einer Ablage aufbewahrt worden und mit Kartons zugedeckt gewesen. Erst als sie mittags etwas zu Essen habe holen wollen, habe sie festgestellt, dass die Geldbörse nicht in der Tasche gewesen sei. Zunächst habe sie, die Zeugin Schw. gedacht, dass sie die Geldbörse wohl zu Hause vergessen habe. Zu Hause sei die Geldbörse jedoch nicht gewesen; vielmehr habe sie festgestellt, dass Abbuchungen in einer Größenordnung von etwa 3.800 Euro vorgenommen seien. Diese Abbuchungen seien sämtlich wieder zurückgebucht worden. In der Geldbörse habe sich ihr gesamtes Urlaubsgeld in Höhe von 360,00 Euro befunden; dieses sei ihr nicht zurückerstattet worden. Außerdem habe sie einen neuen Führerschein, einen neuen Personalausweis und eine neue EC-Karte beantragen müssen, so dass ihr insgesamt ein Schaden in Höhe von 480,00 Euro entstanden sei. Sie, die Zeugin Schw., habe die Angeklagte nicht gekannt. Als sie jedoch bei der Polizei das Foto der Angeklagten gesehen habe, sei ihr eingefallen, dass die Angeklagte im Geschäft gewesen sei. Die Angeklagte sei sehr vertrauenerweckend aufgetreten und hätte auch private Sachen erzählt. Die von der Angeklagten in der Berufungsverhandlung geäußerte Bitte um Entschuldigung hat die Zeugin Schw. nicht angenommen, da diese Bitte zu spät komme und die ganze Sache sehr ärgerlich gewesen sei.

An der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen L., H., S. und Schw. sowie an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bestehen keine Zweifel. Die Zeuginnen hatten die von ihnen geschilderten Geschehnisse noch gut in Erinnerung, obwohl diese schon einige Jahre zurückliegen. Eine Belastungstendenz zum Nachteil der Angeklagten war nicht zu erkennen.

Wegen der vorgeworfenen Taten zum Nachteil der E. G. (Nr. 37 und 38) hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft jeweils gemäß § 154 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe eingestellt.

Dass die Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, ergibt sich bereits aus der Vielzahl der von der Angeklagten begangenen Vermögens- und Eigentumsdelikte. In besonderer Weise wird dies deutlich an den Betrugstaten, mit denen die Angeklagte die Auszahlung von Elterngeld in einer unberechtigten Höhe erschlichen hat (oben Nr. 61 bis 63): Diese Taten waren auf die Gewährung einer wiederkehrenden Leistung gerichtet. Jedoch auch die Diebstahls- und Betrugstaten waren darauf gerichtet, dass sich die Angeklagte fortwährend eine dauerhafte Einkommensquelle erschließt. Dem steht es nicht entgegen, dass die Angeklagte beispielsweise mit der EC-Karte, die sie der Geschädigten L. entwendet hatte, innerhalb von nur sechs Tagen, vom 25. bis zum 30. April 2006, 16 Betrugstaten begangen hat. Denn der Angeklagten war bewusst, dass der Diebstahl der EC-Karte alsbald bemerkt und die Karte für den Zahlungsverkehr dann gesperrt werden würde. Wie in den anderen Fällen musste die Angeklagte davon ausgehen, dass sie die Karte nur für eine begrenzte Zeit würde nutzen können. Es bestätigt daher geradezu die auf Gewerbsmäßigkeit gerichtete Absicht der Angeklagten, dass sie die gestohlenen EC-Karten in kurzer Folge zu Einkäufen genutzt hat. Auch die Betrugstaten im Versandhandel fügen sich in die gewerbsmäßige Begehungsweise ein. Gleiches gilt für die zu Lasten des Fernsehsenders RTL II vorgenommenen Bestellungen. Schließlich dienten die im Interesse ihres alkoholkranken Ex-Freundes begangenen Taten (Nr. 64 bis 67) dazu, dass sich die Angeklagte von (angeblichen) Mietschulden befreien würde. Soweit die Angeklagte behauptet, sie habe „niemanden schädigen und sich nicht bereichern“ wollen, erweist sich dies als eine reine Schutzbehauptung. Der Angeklagten ist bewusst, dass Sie ganz konkret andere Personen direkt schädigt, wenn sie deren Portemonnaies entwendet und all die anderen Eigentums- und Vermögensdelikte begeht, die ihr zur last liegen. Die Angeklagte ist mindestens durchschnittlich intelligent, wie auch die Raffinesse der von ihr ins Werk gesetzten Taten zeigt, etwa auch der Umstand, dass es ihr gelungen ist, bei der Begehung der oben unter Nr. 62 . genannten Tat einen Rechtsanwalt als ahnungsloses Werkzeug einzusetzen.

V.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich die Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich schuldig gemacht. Durch die oben unter Nr. 40 bis 51, 56, 59, 64 bis 67 genannten Taten hat sie sich jeweils des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Durch die unter Nr. 39, 42, 52 bis 55 genannten Taten hat sich jeweils des versuchten Betruges gemäß § 263 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 StGB schuldig gemacht. Durch die unter Nr. 5 bis 36 sowie Nr. 61 genannten Taten hat sie sich des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung gemäß § 263 Abs. 1 in Verbindung mit § 267 Abs. 1 und § 52 StGB schuldig gemacht. Durch die unter Nr. 57, 58, 62 und 63 genannten Taten hat sich die Angeklagte jeweils der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und durch die unter Nr. 60. genannte Tat des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung gemäß § 263 Abs. 1 und 2, § 267 Abs. 1 und § 52 StGB. Durch die unter Nr. 2., 3. und 4. genannten Taten hat sie sich des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. In den Fällen, in denen es nicht zur Vollendung der Taten gekommen ist, liegt kein strafbefreiender Rücktritt im Sinne von § 24 StGB vor, da die Angeklagte die Ausführung der Tat jeweils nicht freiwillig aufgegeben hat, sondern mit diesen Taten lediglich gescheitert ist. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.

Die Angeklagte hat schuldhaft gehandelt. Insbesondere war weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten erheblich beeinträchtigt. Dies ergibt sich aus dem in der Berufungsverhandlung erläuterten Gutachten des Sachverständigen Dr. Si.. Dieser hat nach ausgiebiger Exploration der Angeklagten in drei Untersuchungsterminen festgestellt, dass diese unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide: Einerseits liege eine emotional instabile Persönlichkeit im Sinne einer Borderlinestörung vor, die zu einer instabilen Emotionalität führe, andererseits leide die Angeklagte unter leichteren depressiven Verstimmungen. Im Falle der Angeklagten spreche vieles für ein emotionales Mangelmilieu in der Kindheit. Die Angeklagte sei materiell ausgerichtet: Äußere materielle Statussymbole seien ihr wichtig, um die eigene Persönlichkeit zu bestätigen und aufzuwerten. Ihre Prägung erfolge oftmals durch den Vergleich mit anderen Personen, wobei materielle Werte eine ausschlaggebende Rolle spielten. Die Angeklagte verfüge über die „Fähigkeit“, bestimmte Aspekte auszublenden, insbesondere blende sie die Konsequenzen ihres Verhaltens aus. Diese Persönlichkeitsstörung gehe allerdings nicht so weit, dass die Angeklagte keine Alternativen mehr für sich sehen würde. Es liege kein Wahn oder kein Kontrollverlust bei der Angeklagten vor. Soweit die Angeklagte einen kleptomanischen Handlungsimpuls in den Vordergrund stelle, könne diesem nicht gefolgt werden: Typisch für eine Impulskontrollstörung im Sinne einer Kleptomanie sei die stereotype Begehensweise immer gleicher Taten unter Ausnutzung der Anonymität - vorzugsweise großer Kaufhäuser - sowie eine ungezielte Auswahl des Diebesgutes, bei dem es sich oftmals um Gegenstände handelt, die der Täter nicht gebrauchen kann. Im Gegensatz hierzu begehe die Angeklagte in vielgestaltiger Weise eher komplexe Taten mit aufeinander aufbauenden Handlungen und baue zudem oftmals ein Näheverhältnis zu den Opfern auf, wie etwa die Schilderungen der Zeuginnen L., S. und Schw. zeigten. Eine Minderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB komme im Falle der Angeklagten nicht in Betracht; erst recht kein Ausschluss der Schuldfähigkeit im Sinne von § 20 StGB.

Dieser gut nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahme hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen. Nicht nur die Ausführungen der Angeklagten über die E. G., zeigen, dass die Angeklagte stark in Gut-/Böse-Schemen denkt. Ihre „Fähigkeit“ zum ausblenden bestimmter Aspekte zeigt sich etwa darin, dass die Angeklagte in der Berufungsverhandlung allen Ernstes behauptet, sie habe niemanden schädigen und sich selbst nicht bereichern wollen. Diese Aussage weist zudem darauf hin, dass die Angeklagte - auch heute noch - en eher operatives Verhältnis zur Wahrheit hat.

VI.

Bei der Straffestsetzung hatte die Kammer wegen der hier gegenständlichen Diebstahlstaten von dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB und wegen der Betrugstaten jeweils von dem erhöhten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB auszugehen, da die Angeklagte sowohl jedenfalls die die Betrugstaten gewerbsmäßig begangen hat. eine Ausnahme von dem in § 263 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB geschilderten Regelfall, der eine mildere Bestrafung erlauben würde, hat bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht vorgelegen. Wegen der lediglich im Versuchsstadium gebliebenen Taten hat die Kammer eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen.

Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass die Taten mittlerweile dreieinhalb bis sechseinhalb Jahre zurückliegen. Die lange Dauer des Verfahrens ist für die Angeklagte belastend. Für die Angeklagte spricht es auch, dass sie - soweit dies aus dem Bundeszentralregister ersichtlich ist - seit 2009 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Angeklagte scheint sich auf ihre Rolle als Mutter zu konzentrieren. Erheblich strafmildernd hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass die Angeklagte die Taten weithin eingestanden hat und sie aus heutiger Sicht bereut.

Strafschärfend wirken sich allerdings die Vorstrafen aus. Dies wiegt umso schwerer, als die Angeklagte stets wegen einschlägiger Taten verurteilt werden musste. Die vier bisher gegen die Angeklagte ergangenen Verurteilungen beziehen sich auf insgesamt 25 Betrugstaten, von denen 14 mit Urkundenfälschung einhergehen. Erheblich strafschärfend wirkt es sich aus, dass die Angeklagte sämtliche hier gegenständliche Taten begangen hat, obwohl sie aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 13. Dezember 2005 - zudem wegen einschlägiger Taten - unter Bewährung stand. Weder die bisher gegen die Angeklagte ergangenen Verurteilungen, noch die Bewährungsunterstellung haben sie von der Begehung der hier gegenständlichen Taten abgehalten. Auch die Zustellung der ersten Anklageschrift im vorliegenden Verfahren im November 2007 hat die Angeklagte nicht von der Begehung weiterer Taten abgehalten. Die Vielzahl der Taten und die teilweise unverfrorene Begehungsweise zeugen zudem von einer hohen kriminellen Energie der Angeklagten. Hinzu kommt, dass die Angeklagte trotz ihres Tateingeständnisses und trotz des Umstandes, dass sie auf ihr Anerkenntnis hin zur Zahlung von Schadensersatz an die Geschädigten H. und Schw. verurteilt worden ist, trotz ihrer stetigen Beteuerungen, zu einem Schadensersatz bereit zu sein, bis zur Berufungsverhandlung keinerlei Schadenswiedergutmachung geleistet hat; lediglich in der Berufungsverhandlung hat sie in einer theatralischen Geste der Geschädigten H. 50,00 Euro überreicht. Ungünstig wirkt es sich auch aus, dass die Angeklagte - wie bereits erwähnt - ein operatives Verhältnis zur Wahrheit hat: So hat der Sachverständige geschildert, dass ihm die Angeklagte beim ersten Explorationstermin unter Tränen geschildert habe, wie schwer das Leben mit einem behinderten Kind sei. Als der Sachverständige die Angeklagte in einem späteren Explorationstermin darauf ansprach, dass sie gar kein behindertes Kind habe, habe die Angeklagte kühl reagiert und achselzuckend mitgeteilt, von dem behinderten Kind habe sie „einfach so“ berichtet - das könne man ja mal machen. Es ist nicht zu erkennen, dass die Angeklagte ihrem Leben eine neue Richtung gegeben habe. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer an den vom Amtsgericht festgesetzten Einzelstrafen fest, wobei zur Einwirkung auf die Angeklagte auch die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten unbedingt geboten ist. Dass Geldstrafen nicht ausreichen, um auf die Angeklagte einzuwirken und diese von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, zeigt ein Blick in das Vorstrafenregister: Obwohl die Angeklagte in den Jahren 2004 und 2005 wegen insgesamt 11 Fällen des Betruges gleich dreimal mit Geldstrafe belangt worden ist, hat sie - offensichtlich unbeeindruckt - nicht nur die hier gegenständlichen Taten, sondern auch diejenigen Betrugstaten begangen, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 13. Dezember 2005 geworden sind. Zur Einwirkung auf die Angeklagte ist die Verhängung von Freiheitsstrafen - auch von kurzzeitigen Freiheitsstrafen - unerlässlich.

Die Kammer hält die vom Amtsgericht festgesetzten Einzelstrafen auch aus heutiger Sicht für tat- und schuldangemessen. Die Kammer hält es auch für angemessen, dass das Amtsgericht die länger zurückliegenden Taten milder beurteilt hat. Im Einzelnen hat die Kammer daher folgende Strafen verhängt:

- für die Taten 2 bis 4: jeweils eine Freiheitsstrafe von vier Monaten,

- für die Taten 5 bis 11, 13 bis 18, 20, 22 bis 24, 26, 32, 33 und 35, bei denen der Schaden jeweils unter 200 Euro lag, hält die Kammer die Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen,

- für die Taten 12, 19, 21, 25, 31 und 34, bei denen der Schaden zwischen 200 und 500 Euro lag, jeweils eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten,

- für die Taten 27 bis 30, bei denen die Schadenshöhe zwischen 500 und 1000 Euro lag, jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten,

- für die Taten 41, 45, 49 und 56, bei denen der Schaden unter 250 Euro liegt, hat die Kammer jeweils eine Einzelstrafe von sieben Monaten verhängt,

- für die Taten zu 40 und 46 hat die Kammer mit Rücksicht darauf, dass ein Schaden zwischen 250 und 500 Euro entstanden ist, jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt,

- für die Taten 47, 48 und 51 bei denen der Schaden zwischen 500 und 1000 Euro liegt, hat die Kammer jeweils eine Einzelstrafe von neun Monaten verhängt,

- für die Taten 43, 44 und 50, die jeweils mit einem Schaden von mehr als 1.000 Euro zu Buche schlagen, hat die Kammer jeweils eine Einzelstrafe von zehn Monaten verhängt,

- für die nicht zur Vollendung gelangten Taten 39, 42, 52 bis 55 hat die Kammer jeweils eine Einzelstrafe von sechs Monaten verhängt,

- für die Taten 57 und 58 hat die Kammer ausgehend von dem Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kammer das Vertrauen zu ihrer Freundin M. B. missbraucht und diese - obwohl sie völlig unbeteiligt war - in das Fadenkreuz des Verdachts geschoben hat, jeweils eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt,

- für die Tat 59, bei der ein Wert von mehr als 2.000 Euro ertrogen worden ist, hat die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt,

- bei der Tat zu 60 hat die Kammer einerseits berücksichtigt, dass ein erheblicher Betrag von immerhin 25.000 Euro gefährdet worden ist, andererseits hat die Kammer jedoch auch in Rechnung gestellt, dass kein Schaden eingetreten ist, so dass eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten tat- und schuldangemessen ist,

- für die Tat zu 61 wirkt sich nicht nur die Höhe des ertrogenen Gesamtbetrages von 4.815 Euro straferhöhend aus, sondern auch der Umstand, dass die Angeklagte sich die ertrogenen Zuvielleistungen über drei Monate hinweg als regelmäßige Leistung ausbezahlen ließ; die Kammer hält eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten für tat- und schuldangemessen,

- für die Taten 62 und 63 hält die Kammer jeweils eine Freiheitsstrafe von vier Monaten für tat- und schuldangemessen und

- für die Taten 64 bis 67, bei denen geringere Beträge ertrogen worden sind und bei denen die Angeklagte nicht unmittelbar sich selber bereichert hat, ist jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten angemessen.

Unter nochmaliger Würdigung der bereits genannten Gesichtspunkte hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafen eine

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

gebildet, die auch aus heutiger Sicht dem insgesamt verwirkten Unrecht entspricht.

Mit Rücksicht auf die verhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens hat die Kammer hiervon zwei Monate für bereits vollstreckt erklärt. Damit hat die Kammer der verhältnismäßig langen Dauer des Verfahrens Rechnung getragen. Auch wenn es den Anschein haben mag, dass die Angeklagte der Verhandlung der Strafsache ausgewichen sein könnte und ihre gesundheitliche Situation dramatisiert haben könnte, so dass vom Amtsgericht zunächst ein Gutachten des Sachverständigen Dr. Si. zur Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten eingeholt worden ist, geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagte die eingetretene Verzögerung im Wesentlichen nicht zu vertreten hat. Obwohl die ersten Anklagen bereits in den Jahren 2007 und 2009 erhoben worden sind, und obwohl die Sach- und Beweislage relativ klar war, konnte wegen der hohen Belastung, der die Justiz ausgesetzt ist, die erstinstanzliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Potsdam erst im Januar 2011 stattfinden. Nach der Einlegung der Berufung ist die Akte zwar in angemessener Zeit, nämlich gut drei Monate nach der erstinstanzlichen Verhandlung, am 15. April 2011 beim Landgericht Potsdam eingegangen. Trotz der hohen Belastung der Kammer, die alleine im Jahr 2009 einen Anfall neuer Verfahren zu verzeichnen hatte, der zwei Jahrespensen erreichte, und die zugleich wegen Engpässen im Geschäftsstellenbereich nur bedingt Verhandlungen durchführen konnte und daher seither mit einem hohen Bestand zu kämpfen hat, konnte bereits für den 23. Mai 2011 eine Verhandlung anberaumt werden, zu dem allerdings keine Zeugen geladen werden konnten, da der Zuschnitt der von der Angeklagten eingelegten Berufungen noch unklar war. Kurz vor dieser Verhandlung hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 20. Mai 2011 die Berufung der Angeklagten begründet, so dass die Verhandlung am 23. Mai 2011 keine Ergebnisse zeitigen konnte. Im Anschluss hat die Kammer für den nächsten verfügbaren Termin - dies war der 9. Februar 2012 - einen umfassenden Termin mit Beweisaufnahme anberaumt, der wegen der problematisch verlaufenden Schwangerschaft der Angeklagten nach Vorlage eines ärztlichen Attests aufgehoben werden musste. Angesichts des Terminsstands der Kammer konnte ein neuer Termin erst für den 27. September 2012 angesetzt werden, der erneut nach Vorlage eines ärztlichen Attests wegen Krankheit der Angeklagten aufgehoben werden musste. Ein für den 11. Oktober 2012 anberaumter Termin musste wegen Verhinderung des Verteidigers aufgehoben werden. Angesichts des weiten Terminsstandes der Kammer, der erst ein regulärer Verhandlungstermin im April 2013 zur Verfügung gestanden hätte, ist für den 12. Dezember ein außerordentlicher Sitzungstag anberaumt worden, an dem die Verhandlung schließlich durchgeführt werden konnte.

An diesen Verzögerungen trifft die Angeklagte keine Schuld; vielmehr ist es der starken Belastung der Kammer und dem daraus resultierenden weiten Terminsstand geschuldet, dass bei Verhinderung eines Verfahrensbeteiligten ein neuer Termin erst in weiter Ferne bestimmt werden kann. Eine landgerichtliche Berufungskammer in Strafsachen sollte einen Terminsstand haben, der keinesfalls drei Monate übersteigt. Ausgehend von den Werden, die der Pensenberechnung zugrunde liegen, entspräche dies einem Bestand von etwa 55 Verfahren; tatsächlich ist die Kammer jedoch mit einen Bestand (per 1. Dezember 2012) von 133 Verfahren belastet - obwohl sie mehr als ihr Pensum erledigt. Die Zahlen für die Parallelkammer sehen nicht besser aus. Der hohe Bestand an Verfahren ist eine deutliche Folge von Personaleinsparungen in der Justiz. des sparsamen Personaleinsatzes. Trotz der anhaltend hohen Belastung der Zivil- und Strafkammern des Landgerichts Potsdam werden nunmehr zum dritten Mal in Folge jeweils zum Jahreswechsel Richter abgezogen und Kammern geschlossen. Um die Vorgaben der Justizverwaltung umzusetzen, war das Präsidium des Landgerichts Potsdam im ablaufenden Jahr gezwungen, waghalsige Konstruktionen zu wählen, die sich - diese Bewertung sei dem Vorsitzenden der Kammer auch als Sprecher des Richterrats des Landgerichts Potsdam gestattet - schon nach kurzer Zeit nicht bewährt haben. Es scheint, dass die Justizverwaltung, insbesondere das Justizministerium des Landes Brandenburg, an den Belangen der Justiz vollkommen desinteressiert ist und sich lediglich dem Spardiktat des Finanzministers beugt. Soweit von der Justizverwaltung in diesem Zusammenhang auf die Personalbedarfsuntersuchung „Pebb§y“ verwiesen wird, geht dieser Hinweis aus mehreren Gründen fehl: Die dieser Untersuchung zugrunde liegenden Bedingungen sind nicht mehr aktuell, da nicht nur die inzwischen erhöhten Anforderungen von Gesetz und obergerichtlicher Rechtsprechung zu einem erhöhten Aufwand - und damit zu einem erhöhten Personalbedarf - geführt haben und zudem angesichts des steigenden Konkurrenzdrucks unter den niedergelassenen Rechtsanwälten immer mehr Verteidiger, besonders Pflichtverteidiger, ihr - auch gebührenrechtliches - „Glück“ in Rechtsmitteln suchen; den Rechtsanwälten werden bereits Kurse zu Fragen der „Gebührenoptimierung“ in diesen Bereichen angeboten. Vor allem aber geht die Personalbedarfsuntersuchung „Pebb§y“ davon aus, dass nennenswerte Rückstände durch entsprechenden Personalmehreinsatz kurzfristig beseitigt werden. Dies ist aber gerade in der Justiz des Landes Brandenburg nicht der Fall. Angesichts des Bestands an offenen Verfahren haben die Berufungskammern des Landgerichts Potsdam einen weiten Terminsstand: Die 7. Strafkammer vergibt derzeit (Dezember 2012) Termine im August 2013; eilige Verfahren, wie etwa Haft- oder Führerscheinsachen, können nur dadurch zeitnah bewältigt werden, dass anderweitige Termine, die vor einem halben Jahr bestimmt worden sind, aufgehoben und um weiter sieben oder acht Monate nach hinten verschoben werden. Wie wenig ernst es der Justizverwaltung des Landes Brandenburg mit der Fürsorge für die Justiz ist, zeigt sich auch an der Beschäftigung des nichtrichterlichen Personals. Trotz vollmundiger Absichtserklärungen der politischen Entscheidungsträger werden auch weiterhin nicht genügend Justizfachangestellte ausgebildet und eingestellt. Der bestehende Mangel wird vielmehr notdürftig mit Kräften gestopft, die auf der Grundlage befristeter Verträge angestellt werden und die - weil andere Kräfte nicht verfügbar sind - oftmals nicht über die von § 153 Abs. 2 GVG vorausgesetzte Ausbildung verfügen und - da die Personalsituation knapp ist - nicht einmal ordnungsgemäß eingearbeitet werden können; im Landgericht Potsdam liegt der Anteil solcher befristet eingestellter Kräfte bereits bei etwa 20 Prozent. Innerhalb der letzten fast zehn Jahre hat der Vorsitzende der Berufungskammer bereits zwölf Geschäftsstellenbedienstete erlebt. Keine Rechtsanwaltskanzlei würde eine derartige Fluktuation von Fachangestellten ertragen; in der Justizverwaltung denkt man hingegen - nach dem, was man hört, wohl ernsthaft - über Personaleinsparungen im nichtrichterlichen Bereich nach. Derartige grundlegende politische Fehlsteuerungen schaden der Funktionsfähigkeit und dem Ansehen der Justiz ebenso, wie dem Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz durch die Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen; sie können der Angeklagten nun wirklich nicht angelastet werden.

VII.

Die auf das Anerkenntnis der Angeklagten hin ergangene Adhäsionsentscheidung zu Gunsten der Geschädigten Schw. war aufrecht zu erhalten. Der Adhäsions-Grundentscheidung zu Gunsten der E. G. ist hingegen der Boden entzogen, nachdem das Verfahren wegen der Taten zum Nachteil von E. G. gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist; insoweit war insgesamt von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen. Die Adhäsionsentscheidung zu Gunsten der Geschädigten H. ist gegenstandslos geworden, nachdem die Angeklagte den titulierten Anspruch erfüllt hat.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StGB. Die Einstellung des Verfahrens wegen dreier von insgesamt 67 Tatvorwürfen rechtfertigt keine Kostenquotelung, da sie insgesamt nur geringfügig ins Gewicht fällt.