Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht die für das Jahr 2009 beanspruchte Betriebsrente nicht zu, so dass seine nach der teilweisen Rücknahme noch rechtshängig gebliebene und insoweit auch zulässige Klage zurückzuweisen war.
1. Streitgegenstand ist ein Leistungsanspruch aus der Pensionsordnung der Beklagten. Der im Streit stehende Beginn der Auszahlung richtet sich allein nach der Pensionsordnung vom 1.9.1992. Die Parteien habe keine Vereinbarung gem. §§ 145 BGB ff getroffen, die eine von ihr abweichende Verpflichtung der Beklagten zur Zahlungsaufnahme ab dem 1.1.2009 begründen sollte.
1.1. Es kann dahinstehen, ob der Leiter der Personalverwaltung dem Kläger vor Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages gesagt hat, dass er einen sofortigen Anspruch auf die Betriebspension unabhängig davon habe, ob er bei der Transfergesellschaft oder anderweitig beschäftigt sei. Selbst wenn die Äußerung tatsächlich gefallen sein sollte, so gibt es weder einen Anhaltspunkt dafür, dass er damit einen in seinen Voraussetzungen von den Regelungen der Pensionsordnung abweichenden Anspruch begründen wollte, noch, dass der Kläger dies so verstehen durfte. Der Kläger selbst spricht von einer Auskunft (Seite 11 der Klageschrift), einer Bestätigung und einer Aussage des Leiters der Personalverwaltung, der ausgeführt habe, dass es nur auf das Ausscheiden bei der Beklagten ankomme, da der Kläger bei seiner Pensionszusage den Status „Exempt“ habe (Seite 8 Ziffer 3. seines Schriftsatzes vom 16.6.2009). Diese Äußerung bezeichnet er als Zusage. Sie ist erkennbar keine Verpflichtungserklärung, sondern eine Auskunft darüber, ob schon mit dem Wechsel in die Transfergesellschaft die Pensionszahlung einsetzt. Die Auskunft hat der Leiter der Personalverwaltung nach seinem Wissen bzw. Verständnis von der Pensionsordnung abgegeben. Für ihn bestand keine Veranlassung zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung. Der Kläger hatte bereits eine Pensionszusage. Ihre Einzelheiten richteten sich nach einer Pensionsordnung, die für eine Vielzahl von Arbeitnehmern schriftlich fixiert war. Soweit der Wechsel in die Transfergesellschaft bei der betrieblichen Altersversorgung Berücksichtigung finden sollte, haben dies die Betriebspartner in der Betriebsvereinbarung vom 27.10.2008 geregelt. Für eine Individualabrede bestand daher weder Grund noch Anlass.
1.2 Die mit der FO. geführte Korrespondenz gibt für eine von der Pensionsordnung abweichende Vereinbarung der Parteien nichts her. Das Schreiben des Leiters der Personalverwaltung vom 12.1.2009 diente dazu, die Voraussetzungen für die Aufnahme der Pensionszahlungen zu klären. Aus ihm kann allenfalls geschlossen werden, dass er von einer Aufnahme der Pensionszahlungen ausgegangen ist. Entgegen der Bitte der FO. vom 14.1.2009 hat er aber den Beginn der Zahlungen für den Kläger nicht bestätigt. Das zeigt, dass es ihm stets um das Verständnis der Pensionsordnung, nicht aber um eine von ihr abweichende eigenständige Vereinbarung gegangen ist.
1.3 Die Pensionsordnung vom 1.9.1992 gibt dem Kläger keinen Leistungsanspruch für das Jahr 2009. Sie sieht Leistungen für den normalen Ruhestand (Ziffer 4), vorzeitigen Ruhestand (Ziffer 5) und Ruhestand wegen Arbeitsunfähigkeit (Ziffer 6) vor. Für den Kläger kommt ein Anspruch auf Leistungen für den vorzeitigen Ruhestand in Betracht. Nach Ziffer 5 b i.V.m. Ziffer 8 d der Pensionsordnung ist die Pension ab dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem der Arbeitnehmer auf Veranlassung der Firma in den vorzeitigen Ruhestand tritt.
1.3.1 Die Anspruchsvoraussetzungen sind insoweit erfüllt, als der Kläger gem. Ziffer 5 Satz 1 zum 1.1.2009 sein 50. Lebensjahr bereits vollendet und unstreitig mindestens 10 anrechenbare Dienstjahre zurückgelegt hatte.
1.3.2 Der Anspruch scheitert nicht daran, dass die Beklagte nicht die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand erklärt hat. Zwar führt Ziffer 5 der Pensionsordnung unter vorzeitigem Ruhestand nur die Fälle auf, in denen der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch in den Ruhestand tritt oder von der Firma in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird. Aus Ziffer 5 b folgt aber, dass es dafür keiner besonderen Versetzungserklärung bedarf. Für den Beginn der Pensionsleistung ist es vielmehr nur erforderlich, dass das Dienstverhältnis auf Veranlassung der Firma beendet wird, die Beendigung nicht aus wichtigen Gründen erfolgt ist, die in der Person des Angestellten liegen und zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden, und der Arbeitnehmer in den vorzeitigen Ruhestand tritt. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann ist der Arbeitnehmer ohne eine weitere Erklärung der Firma in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Eine gegenteilige Auffassung hat auch die Beklagte nicht vertreten. Vielmehr wurden die Pensionszahlungen nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Transfergesellschaft ohne eine Versetzungserklärung der Beklagten aufgenommen.
1.3.3 Der Kläger hat unstreitig das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen und damit auf Veranlassung der Firma im Sinne der Ziffer 5 b Satz 1 zum 31.12.2008 beendet. Die Beendigung ist unter Ziffer I des dreiseitigen Vertrages vom 22.12.2008 vereinbart. Er ist aber vor dem 1.1.2010 nicht in den vorzeitigen Ruhestand eingetreten.
1.2.3.1 Die Pensionsordnung verwendet mit „Ruhestand“ einen Begriff, der sich im Beamtenrecht wieder findet. Beamte können gemäß § 51 Abs. BBG nach Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten oder gemäß §§ 47, 52, 54 ff BBG in den vorzeitigen oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Mit Eintritt oder Versetzung endet das Beamtenverhältnis (§ 30 BBG). Der Beamte scheidet damit aus dem aktiven Dienst aus. Eine Erwerbstätigkeit ist ihm nicht ohne weiteres untersagt, kann aber gemäß §105 BBG untersagt werden. Der Ruhestand schließt sich damit unmittelbar an die Beendigung des Beamtenverhältnisses an. Hiervon ausgehend wäre der Kläger mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 ab dem 1.1.2009 im vorzeitigen Ruhestand
1.3.3.2 Dieser Begriff des Ruhestandes kann wegen seiner inhaltlichen Ausge-staltung durch das der Parteidisposition entzogene Beamtenrecht nicht inhaltsgleich auf die dem Privatrecht zugeordnete und der Vertragsfreiheit unterliegende Pensionsordnung der Beklagten übertragen werden. Nach der für den Kläger einschlägigen Ziffer 5 b ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich Anspruchsvoraussetzung. Für den Beginn der Zahlung ist dagegen der Eintritt in den Ruhestand entscheidend. Zwischen beiden Ereignissen wird differenziert. Zwar kann der Ruhestand der Beendigung unmittelbar folgen. Das muss aber nicht für jeden Fall zwingend sein.
1.3.3.3 Wann ein Arbeitnehmer im Sinne der Ziffer 5 b in den vorzeitigen Ruhestand eingetreten ist, richtet sich vielmehr nach dem Sinn und Zweck der Pensionsleistung bzw. der Pensionsordnung
Die Pensionszusage ist dem Kläger am 15.10.1992 aus Anlass des Arbeitsverhältnisses mit der ausdrücklichen Erklärung gemacht worden, ihm eine besondere Form der Altersversorgung bieten zu wollen. Nach der ihm gleichzeitig übergebenen Pensionsordnung ist wie auch bei § 1 Abs. 1 BetrAVG der Anspruch von einem biologischen Ereignis abhängig, nämlich Alter oder Arbeitsunfähigkeit. Sowohl im Fall des normalen Ruhestandes nach Ziffer 4 als auch des vorzeitigen Ruhestandes nach Ziffer 5 will der Arbeitgeber Leistungen erbringen, um den Arbeitnehmer im Alter zu versorgen. Der Arbeitnehmer soll ab einem bestimmten Alter nicht allein auf ein anderen Erwerbseinkommen oder staatliche Leistungen angewiesen sein. Die Pensionszahlungen sind zugesagt, weil der Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne sie von dem Arbeitgeber keine Leistungen mehr zur Sicherung seinen Lebensunterhalts erhalten und damit von ihm nicht mehr versorgt würde. Dieser Zweck wäre aber durch die Pensionsordnung nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber die anschließende Beschäftigung des Arbeitnehmers organisiert und finanziert. Das ist mit der Betriebsvereinbarung vom 27.10.2008 durch Einrichtung der von der Transfergesellschaft zu führenden betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit geschehen. Dabei hat die Beklagte nicht nur die Kosten der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zutragen, sondern auch die Aufstockung des dem Kläger zu zahlenden Transferkurzarbeitergeldes zu finanzieren. Der Kläger bleibt auf diese Weise auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses zur Transfergesellschaft mit der Beklagten verbunden und durch die Verbindung versorgt. Damit ist er im Verhältnis zu ihr auch nicht in den Ruhestand getreten.
1.3.3.4 Aus dem sog. „Exempt“ Status des Klägers folgt nichts anderes. Weder die Pensionsordnung noch die Versorgungszusage vom 15.10.1992 sehen diesen Status vor. Mit der ihm von dem Kläger gegebenen Bedeutung „von der Arbeit freigestellt, mithin ausgeschieden“ kann er den Kläger nicht gegenüber den anderen Arbeitnehmern abheben, die von der Pensionsordnung erfasst werden. Für jeden ist Anspruchsgrundlage einer Ruhestandsleistung, dass er bei der Beklagten ausgeschieden ist. Der Begriff „Exempt“ macht allenfalls im Verhältnis zur FO. einen Sinn. Er bedeutet soviel wie Ausnahme bzw. Befreiung von einem Gesetz oder die Herausnahme aus der Iurisdiktion der zunächst zuständigen und Unterstellung unter den nächsthöheren Amtsträger (vgl. „Exemptio“, „Exemption“ in Brockhaus- Enzyklopädie; Münchener Rechtslexikon). Der Kläger unterliegt unstreitig nicht dem Regelungswerk der FO., sondern der Pensionsordnung der Beklagten.
1.4 Ein Anspruch auf Aufnahme der Pensionszahlungen ab dem 1.1.2009 besteht schließlich auch nicht nach der Betriebsvereinbarung vom 27.10.2009. Die dortigen Regelungen über eine Betriebsrente in Ziffer 8 betreffen Ansprüche nach dem Ende der Beschäftigung bei der Transfergesellschaft.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nummer 1 ArbGG zugelassen worden. Die Auslegung der Pensionsordnung der Beklagten hat grundsätzliche Bedeutung.