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(Betriebliche Pensionsordnung - vorzeitiger Ruhestand bei Wechsel in eine Transfergesellschaft)


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 23. Kammer Entscheidungsdatum 17.02.2010
Aktenzeichen 23 Sa 1973/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 133 BGB, § 157 BGB, § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 51 Abs 1 BBG, § 52 Abs 1 BBG, § 145 BGB, § 216b Abs 1 SGB 3, § 216b Abs 3 SGB 3

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.07.2009 - 6 Ca 5854/09 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung.

Der am ….1957 geborene Kläger stand 32 Jahre in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten und deren Rechtsvorgängerin, der F. - Werke AG und Co. KG. Am 15.10.1992 übersandte ihm die F. - Werke AG und Co. KG eine Pensionszusage und die Pensionsordnung von 1.9.1992. Sie enthält unter Anderem folgende Regelungen:

„…..

5. Vorzeitiger Ruhestand

Ein Angestellter, der sein 50. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 anrechenbare Dienstjahre bei der Firma zurückgelegt hat, kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf eigenen Wunsch in den Ruhestand treten oder von der Firma in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden:

a) Im Falle des vorzeitigen Ruhestandes auf eigenes Verlangen erhält der Angestellte eine monatliche Pension von der Vollendung seines 60. Lebensjahres ab; bei einem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand nach Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen die Pensionszahlungen sofort.

b) Wenn das Dienstverhältnis auf Veranlassung der Firma beendet wird, erhält der Angestellte eine monatliche Pension, die sofort mit seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand beginnt. ….

……

8. Pension bei vorzeitigem Ruhestand

…..

d) Beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand auf Veranlassung der Firma wird die Pension für den vorzeitigen Ruhestand nach der Anwartschaft berechnet, die bis dahin für den normalen Ruhestand unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter a) und b) erreicht worden ist. Die Pension beginnt in diesem Fall mit dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand.

…..“

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum 31.12.2008 aus betriebsbedingten Gründen beendet. Hierüber wurde ein dreiseitiger Vertrag geschlossen, der auch die Begründung eines bis zum 31.12.2009 befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit der w. – p. GmbH zum Gegenstand hat, einer Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft. Ihre Einsetzung ist in einer Betriebsvereinbarung vom 27.10.2008 vorgesehen, die u.a. folgendes regelt:

„…..

3. Leistungen der V. Deutschland GmbH, Werk Berlin

3.1 Aufstockungsbetrag

Die Gesellschaft gewährt den in die TG wechselnden Mitarbeitern für die Dauer des Bezuges von Transferkurzarbeitergeld einen Zuschlag zum Transferkurzarbeitergeld im Wege der Aufstockung auf 90 % des jeweiligen letzten Nettoeinkommens. …..

…..

8. Betriebsrente

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die während ihrer Zugehörigkeit zur Transfergesellschaft das 55 Lebensjahr erreichen oder erreicht haben, erhalten nach dem Ende ihrer Beschäftigung in der Transfergesellschaft eine Betriebsrente nach den Regeln der Fo. in der jeweiligen Fassung.

…..

Verbindliche Auskünfte hierzu kann nur der gesetzliche Rentenversicherungsträger bzw. zu den Leistungen der FO. nur die F. Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung e.V. erteilen.“

Am 17.12.2008 erstellte die Versorgungs- und Unterstützungskasse der F.-Werke (FO. e.V.) dem Kläger eine Abrechnung über eine vorläufige Pension von monatlich 2.295,73 Euro. Eine Pensionszahlung erfolgte aber erst ab dem 1.1.2010, nachdem der Kläger aus der Transfergesellschaft ausgeschieden war. Am 12.1.2009 fragte der Leiter der Personalverwaltung der Beklagten bei der FO. an, was sie zur Auslösung der Zahlungen an den Kläger benötige, der im „Exempt - Status“ gewesen sei. Im Verlauf der folgenden Korrespondenz äußerte sie am 14.1.2009, dass er wegen Übernahme in die Transfergesellschaft nicht im vorzeitigen Ruhestand sei. Mit Schreiben vom 27.1.2009 teilte sie mit, dass sein Pensionsanspruch erst mit Ausscheiden aus der Transfergesellschaft einsetze. Nach erfolgloser Geltendmachung vom 6.2.1009 begehrte der Kläger mit der am 26.3.2009 eingegangenen Klage und ihren folgenden Erweiterungen die Zahlung einer Betriebsrente für die Monate Januar 2009 bis Mai 2009 in Höhe von insgesamt 11.478,65 Euro und für die folgenden Monate in Höhe von jeweils 2.295,73 Euro.

Der Kläger hat behauptet, mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Voraussetzungen für den Rentenanspruch ab dem 1.1.2009 zu erfüllen. Seither befinde er sich im vorzeitigen Ruhestand. Das Dienstverhältnis mit der Transfergesellschaft stehe dem nicht entgegen. Gemäß der Pensionsordnung sei ein anderes Beschäftigungsverhältnis unschädlich. Es genüge, dass er das Unternehmen verlässt, von der Arbeit befreit ist und sich so im Verhältnis zum Arbeitgeber zur Ruhe setzt. Dies gelte jedenfalls in Verbindung mit seinem „Exempt - Status“. Auf die Beklagte bezogen bedeute er „von der Arbeit freigestellt, mithin ausgeschieden“. Ein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sei nicht erforderlich. Vor Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages habe der dazu berechtigte Leiter der Personalverwaltung ihm bestätigt, dass er einen sofortigen Anspruch auf die Betriebspension habe. Wegen seines „Exempt - Status“ mache es keinen Unterschied, ob er bei der Transfergesellschaft oder anderweitig beschäftigt sei. Im Vertrauen hierauf habe er den dreiseitigen Vertrag abgeschlossen. Auch die VO. habe erklärt, dass ihm bei Bestätigung durch die Beklagte aufgrund des Status „Exempt“ ein Pensionsanspruch zustehe. Nach der mit ihr geführten Korrespondenz habe die Personalverwaltung bei Abschluss des dreiseitigen Vertrages selbstverständlich ein Aufleben des Anspruchs angenommen. Es sei daher von einem Einvernehmen der Parteien über den Anspruch auszugehen. Die Betriebsvereinbarung vom 27.10.2008 ergebe nichts Gegenteiliges. Sie finde auf seine Pensionszusage keine Anwendung. Der dreiseitige Vertrag beinhalte keinen Verzicht auf die Zahlung.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 6.887,19 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.295,73 Euro seit dem 1.2.2009, aus 2.295,73 Euro seit dem 1.3.2009, aus 2.295,73 Euro seit dem 1.4.2009 zu zahlen;

2. vorläufig bis zu einer Rentensteigerung nach der Pensionsordnung an den Kläger eine monatliche Pension von 2.295,73 Euro beginnend im Juni 2009 am letzten Werktag eines jeden Monats zu zahlen;

3. an den Kläger einen weiteren Betrag i. H. v. 4.591,46 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.295,73 Euro seit dem 1.5.2009 und aus 2.295,73 Euro seit dem 1.6.2009 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Anspruch bestritten. „Vorzeitiger Ruhestand“ im Sinne der Pensionsordnung sei die beschäftigungslose Zeit im Anschluss an das vorzeitig beendete Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Dem Kläger sei keine Zusage über einen sofortigen Anspruch mit dem Ausscheiden bei ihr gemacht worden. Dafür gebe auch die mit der FO. geführte Korrespondenz nichts her. Ausweislich der Regelung in Ziffer 8 der Betriebsvereinbarung vom 27.10.2008 sei der Leiter des Personalwesens zur Abgabe verbindlicher Erklärungen nicht befugt gewesen. Der „Exempt - Status“, wonach ein Beginn der Pensionszahlung bereits ab dem 50. Lebensjahr möglich sei, führe in entsprechender Anwendung der Ziffer 8 Absatz 1 der Betriebsvereinbarung dazu, dass der Zeitpunkt des Beginns der Pensionszahlungen erst nach Ende der Beschäftigung in der Transfergesellschaft einsetze. Im Übrigen würde eine doppelte Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld und Pensionszahlung zu dem unbilligen Ergebnis einer auch der Pensionsordnung widersprechenden Überversorgung führen. Mit Betriebsrente und Transferkurzarbeitergeld würde er 5.216,80 Euro monatlich erhalten und damit mehr als das zuletzt bezogene Bruttomonatsentgelt. Letztlich habe er mit Eintritt in die Transfergesellschaft auf eine Pensionszahlung zum 1.1.2009 verzichtet.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte am 10.7.2009 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Es hat dies damit begründet, dass der Kläger von ihr in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sei und auch die übrigen Voraussetzungen der Betriebsrentenzahlung erfülle. Nach Ziffer 5 b der Pensionsordnung sei allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ihr abzustellen. Ein Verzicht liege nicht vor.

Gegen das ihr am 5.8.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7.9.2009 Berufung eingelegt und sie am 19.10.2009 begründet. Die Begründungsfrist ist durch Beschluss vom 5.10.2009 zum 19.10.2009 verlängert worden.

Die Beklagte greift das Urteil mit Rechtsausführungen an. Sowohl die Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes als auch die betriebliche Altersversorgung würden allein von ihr finanziert. Sollte ein Pensionsanspruch entstanden sein, müsste die Pensionszahlung auf den Aufstockungsanspruch angerechnet werden können, was letztlich zu seinem Verlust führen würde. Andererseits werde aus der Betriebsvereinbarung die Exklusivität der Leistungen aus der Transfergesellschaft gegenüber anderen Leistungen aus Mitteln der Beklagten deutlich. Transfergesellschaft, Interessenausgleich und Sozialplan dienten dem Ausgleich der mit dem Ausscheiden verbundenen wirtschaftlichen Nachteile. Es widerspreche ihrem Sinn und Zweck und der Geschäftsgrundlage des dreiseitigen Vertrages, Nachteile nicht auszugleichen, sondern zu überkompensieren.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.7.2009 - 6 Ca 5854/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe zu Ziffer 3. im Tenor des angefochtenen Urteils, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 16.070,11 Euro zu zahlen.

Er hat damit seine Klage auf die Pensionszahlung für das Jahr 2009 beschränkt und im Übrigen die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Der Kläger hält den Vortrag der Beklagten nicht für geeignet, um zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich seines Anspruchs für das Jahr 2009 zu kommen. Die Pensionsordnung enthalte keinen Leistungsausschluss bei einer anderweitigen Erwerbstätigkeit oder bei einem Wechsel in eine Transfergesellschaft. Für § 8 Betriebsvereinbarung gelte nichts anderes. Er mache nur Sinn, wenn bereits vor dem Ende des Erwerbslebens eine Pension bezogen werden könne. Betriebsrente und Kurzarbeitergeld schlössen sich nicht aus. Eine Überkompensation sei gewollt, zumal auch der dreiseitige Vertrag keine Regelung über ein Ruhen der Pensionszahlung enthalte. Eine entgegenstehende Auslegung sei schon wegen des Vorgespräches und der dabei erteilten Zusage nicht möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht die für das Jahr 2009 beanspruchte Betriebsrente nicht zu, so dass seine nach der teilweisen Rücknahme noch rechtshängig gebliebene und insoweit auch zulässige Klage zurückzuweisen war.

1. Streitgegenstand ist ein Leistungsanspruch aus der Pensionsordnung der Beklagten. Der im Streit stehende Beginn der Auszahlung richtet sich allein nach der Pensionsordnung vom 1.9.1992. Die Parteien habe keine Vereinbarung gem. §§ 145 BGB ff getroffen, die eine von ihr abweichende Verpflichtung der Beklagten zur Zahlungsaufnahme ab dem 1.1.2009 begründen sollte.

1.1. Es kann dahinstehen, ob der Leiter der Personalverwaltung dem Kläger vor Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages gesagt hat, dass er einen sofortigen Anspruch auf die Betriebspension unabhängig davon habe, ob er bei der Transfergesellschaft oder anderweitig beschäftigt sei. Selbst wenn die Äußerung tatsächlich gefallen sein sollte, so gibt es weder einen Anhaltspunkt dafür, dass er damit einen in seinen Voraussetzungen von den Regelungen der Pensionsordnung abweichenden Anspruch begründen wollte, noch, dass der Kläger dies so verstehen durfte. Der Kläger selbst spricht von einer Auskunft (Seite 11 der Klageschrift), einer Bestätigung und einer Aussage des Leiters der Personalverwaltung, der ausgeführt habe, dass es nur auf das Ausscheiden bei der Beklagten ankomme, da der Kläger bei seiner Pensionszusage den Status „Exempt“ habe (Seite 8 Ziffer 3. seines Schriftsatzes vom 16.6.2009). Diese Äußerung bezeichnet er als Zusage. Sie ist erkennbar keine Verpflichtungserklärung, sondern eine Auskunft darüber, ob schon mit dem Wechsel in die Transfergesellschaft die Pensionszahlung einsetzt. Die Auskunft hat der Leiter der Personalverwaltung nach seinem Wissen bzw. Verständnis von der Pensionsordnung abgegeben. Für ihn bestand keine Veranlassung zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung. Der Kläger hatte bereits eine Pensionszusage. Ihre Einzelheiten richteten sich nach einer Pensionsordnung, die für eine Vielzahl von Arbeitnehmern schriftlich fixiert war. Soweit der Wechsel in die Transfergesellschaft bei der betrieblichen Altersversorgung Berücksichtigung finden sollte, haben dies die Betriebspartner in der Betriebsvereinbarung vom 27.10.2008 geregelt. Für eine Individualabrede bestand daher weder Grund noch Anlass.

1.2 Die mit der FO. geführte Korrespondenz gibt für eine von der Pensionsordnung abweichende Vereinbarung der Parteien nichts her. Das Schreiben des Leiters der Personalverwaltung vom 12.1.2009 diente dazu, die Voraussetzungen für die Aufnahme der Pensionszahlungen zu klären. Aus ihm kann allenfalls geschlossen werden, dass er von einer Aufnahme der Pensionszahlungen ausgegangen ist. Entgegen der Bitte der FO. vom 14.1.2009 hat er aber den Beginn der Zahlungen für den Kläger nicht bestätigt. Das zeigt, dass es ihm stets um das Verständnis der Pensionsordnung, nicht aber um eine von ihr abweichende eigenständige Vereinbarung gegangen ist.

1.3 Die Pensionsordnung vom 1.9.1992 gibt dem Kläger keinen Leistungsanspruch für das Jahr 2009. Sie sieht Leistungen für den normalen Ruhestand (Ziffer 4), vorzeitigen Ruhestand (Ziffer 5) und Ruhestand wegen Arbeitsunfähigkeit (Ziffer 6) vor. Für den Kläger kommt ein Anspruch auf Leistungen für den vorzeitigen Ruhestand in Betracht. Nach Ziffer 5 b i.V.m. Ziffer 8 d der Pensionsordnung ist die Pension ab dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem der Arbeitnehmer auf Veranlassung der Firma in den vorzeitigen Ruhestand tritt.

1.3.1 Die Anspruchsvoraussetzungen sind insoweit erfüllt, als der Kläger gem. Ziffer 5 Satz 1 zum 1.1.2009 sein 50. Lebensjahr bereits vollendet und unstreitig mindestens 10 anrechenbare Dienstjahre zurückgelegt hatte.

1.3.2 Der Anspruch scheitert nicht daran, dass die Beklagte nicht die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand erklärt hat. Zwar führt Ziffer 5 der Pensionsordnung unter vorzeitigem Ruhestand nur die Fälle auf, in denen der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch in den Ruhestand tritt oder von der Firma in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird. Aus Ziffer 5 b folgt aber, dass es dafür keiner besonderen Versetzungserklärung bedarf. Für den Beginn der Pensionsleistung ist es vielmehr nur erforderlich, dass das Dienstverhältnis auf Veranlassung der Firma beendet wird, die Beendigung nicht aus wichtigen Gründen erfolgt ist, die in der Person des Angestellten liegen und zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden, und der Arbeitnehmer in den vorzeitigen Ruhestand tritt. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann ist der Arbeitnehmer ohne eine weitere Erklärung der Firma in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Eine gegenteilige Auffassung hat auch die Beklagte nicht vertreten. Vielmehr wurden die Pensionszahlungen nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Transfergesellschaft ohne eine Versetzungserklärung der Beklagten aufgenommen.

1.3.3 Der Kläger hat unstreitig das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen und damit auf Veranlassung der Firma im Sinne der Ziffer 5 b Satz 1 zum 31.12.2008 beendet. Die Beendigung ist unter Ziffer I des dreiseitigen Vertrages vom 22.12.2008 vereinbart. Er ist aber vor dem 1.1.2010 nicht in den vorzeitigen Ruhestand eingetreten.

1.2.3.1 Die Pensionsordnung verwendet mit „Ruhestand“ einen Begriff, der sich im Beamtenrecht wieder findet. Beamte können gemäß § 51 Abs. BBG nach Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten oder gemäß §§ 47, 52, 54 ff BBG in den vorzeitigen oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Mit Eintritt oder Versetzung endet das Beamtenverhältnis (§ 30 BBG). Der Beamte scheidet damit aus dem aktiven Dienst aus. Eine Erwerbstätigkeit ist ihm nicht ohne weiteres untersagt, kann aber gemäß §105 BBG untersagt werden. Der Ruhestand schließt sich damit unmittelbar an die Beendigung des Beamtenverhältnisses an. Hiervon ausgehend wäre der Kläger mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 ab dem 1.1.2009 im vorzeitigen Ruhestand

1.3.3.2 Dieser Begriff des Ruhestandes kann wegen seiner inhaltlichen Ausge-staltung durch das der Parteidisposition entzogene Beamtenrecht nicht inhaltsgleich auf die dem Privatrecht zugeordnete und der Vertragsfreiheit unterliegende Pensionsordnung der Beklagten übertragen werden. Nach der für den Kläger einschlägigen Ziffer 5 b ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich Anspruchsvoraussetzung. Für den Beginn der Zahlung ist dagegen der Eintritt in den Ruhestand entscheidend. Zwischen beiden Ereignissen wird differenziert. Zwar kann der Ruhestand der Beendigung unmittelbar folgen. Das muss aber nicht für jeden Fall zwingend sein.

1.3.3.3 Wann ein Arbeitnehmer im Sinne der Ziffer 5 b in den vorzeitigen Ruhestand eingetreten ist, richtet sich vielmehr nach dem Sinn und Zweck der Pensionsleistung bzw. der Pensionsordnung

Die Pensionszusage ist dem Kläger am 15.10.1992 aus Anlass des Arbeitsverhältnisses mit der ausdrücklichen Erklärung gemacht worden, ihm eine besondere Form der Altersversorgung bieten zu wollen. Nach der ihm gleichzeitig übergebenen Pensionsordnung ist wie auch bei § 1 Abs. 1 BetrAVG der Anspruch von einem biologischen Ereignis abhängig, nämlich Alter oder Arbeitsunfähigkeit. Sowohl im Fall des normalen Ruhestandes nach Ziffer 4 als auch des vorzeitigen Ruhestandes nach Ziffer 5 will der Arbeitgeber Leistungen erbringen, um den Arbeitnehmer im Alter zu versorgen. Der Arbeitnehmer soll ab einem bestimmten Alter nicht allein auf ein anderen Erwerbseinkommen oder staatliche Leistungen angewiesen sein. Die Pensionszahlungen sind zugesagt, weil der Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne sie von dem Arbeitgeber keine Leistungen mehr zur Sicherung seinen Lebensunterhalts erhalten und damit von ihm nicht mehr versorgt würde. Dieser Zweck wäre aber durch die Pensionsordnung nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber die anschließende Beschäftigung des Arbeitnehmers organisiert und finanziert. Das ist mit der Betriebsvereinbarung vom 27.10.2008 durch Einrichtung der von der Transfergesellschaft zu führenden betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit geschehen. Dabei hat die Beklagte nicht nur die Kosten der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zutragen, sondern auch die Aufstockung des dem Kläger zu zahlenden Transferkurzarbeitergeldes zu finanzieren. Der Kläger bleibt auf diese Weise auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses zur Transfergesellschaft mit der Beklagten verbunden und durch die Verbindung versorgt. Damit ist er im Verhältnis zu ihr auch nicht in den Ruhestand getreten.

1.3.3.4 Aus dem sog. „Exempt“ Status des Klägers folgt nichts anderes. Weder die Pensionsordnung noch die Versorgungszusage vom 15.10.1992 sehen diesen Status vor. Mit der ihm von dem Kläger gegebenen Bedeutung „von der Arbeit freigestellt, mithin ausgeschieden“ kann er den Kläger nicht gegenüber den anderen Arbeitnehmern abheben, die von der Pensionsordnung erfasst werden. Für jeden ist Anspruchsgrundlage einer Ruhestandsleistung, dass er bei der Beklagten ausgeschieden ist. Der Begriff „Exempt“ macht allenfalls im Verhältnis zur FO. einen Sinn. Er bedeutet soviel wie Ausnahme bzw. Befreiung von einem Gesetz oder die Herausnahme aus der Iurisdiktion der zunächst zuständigen und Unterstellung unter den nächsthöheren Amtsträger (vgl. „Exemptio“, „Exemption“ in Brockhaus- Enzyklopädie; Münchener Rechtslexikon). Der Kläger unterliegt unstreitig nicht dem Regelungswerk der FO., sondern der Pensionsordnung der Beklagten.

1.4 Ein Anspruch auf Aufnahme der Pensionszahlungen ab dem 1.1.2009 besteht schließlich auch nicht nach der Betriebsvereinbarung vom 27.10.2009. Die dortigen Regelungen über eine Betriebsrente in Ziffer 8 betreffen Ansprüche nach dem Ende der Beschäftigung bei der Transfergesellschaft.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nummer 1 ArbGG zugelassen worden. Die Auslegung der Pensionsordnung der Beklagten hat grundsätzliche Bedeutung.