Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufung des Klägers ist als Anschlussberufung zulässig. Sie ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat es die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt, dem Kläger Leistungen nach § 2 AsylbLG entsprechend den Vorschriften des SGB XII zu gewähren (hierzu unter I.). Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, dem Kläger ab dem 01. Januar 2006 Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren (hierzu unter II. und III.).
I. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Mai 2007 keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG entsprechend den Vorschriften des SGB XII. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 10. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2005, mit dem die Beklagte die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes an den Kläger ab dem 1. September 2005 abgelehnt hat. Richtige Klageart ist insoweit eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat den streitgegenständlichen Zeitraum in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht auf die Zeit ab 1. Januar 2006 begrenzt. Für die Frage der Anspruchsberechtigung nach § 2 AsylbLG kann zunächst dahinstehen, ob es sich bei den Verwaltungsakten, mit denen dem Kläger zuvor Leistungen nach § 3 AsylbLG gewährt worden sind (förmliche Bescheide vom 07. Januar 2003, 26. Februar 2003, 16. Dezember 2003, 10. Februar 2004, 11. Mai 2004, 06. Januar 2005, 01. März 2005 und 25. August 2005) um Dauerverwaltungsakte handelte (hierzu unten). Denn mit der Ablehnung der Gewährung von Analogleistungen griff der Beklagte nicht etwa in eine zuvor erteilte Bewilligung ein, sondern entschied erstmals über die Zuerkennung eines auf einer neuen Anspruchsgrundlage beruhenden Leistungsanspruchs.
Mit Ablauf des Monats Juli 2005 hatte der Kläger über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Da wegen des nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens seine Ausreise nicht erfolgen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten, war auf ihn gemäß § 2 AsylbLG in der ab dem 01. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 20 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), das SGB XII entsprechend anzuwenden. In Anwendung dieser Vorschrift waren dem Kläger Leistungen zum Lebensunterhalt jedoch nicht zu erbringen.
Einem Anspruch des Klägers auf Leistungen zum Lebensunterhalt in analoger Anwendung der Vorschriften des SGB XII gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG steht für die Zeit bis 31. März 2007 (Zeitpunkt der Exmatrikulation) § 22 Abs. 1 SGB XII entgegen. Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Eine Ausbildung ist dann dem Grunde nach förderungsfähig, wenn sie abstrakt, d. h. unabhängig von in der Person des Auszubildenden liegenden Ausschlussgründen, förderungsfähig ist. Entscheidend ist allein, dass das BAföG eine Ausbildung als förderungsfähig erklärt (BVerwG FEVS 44, 138 m. w. N. zur gleich lautenden Vorgängervorschrift des Bundessozialhilfegesetzes – BSHG - § 26 BSHG). Bei dem Hochschulstudium Maschinenbau handelt es sich um eine unter die Regelungen des BAföG fallende dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung. Darauf, dass die Aufnahme dieser Ausbildung dem Kläger ausländerrechtlich untersagt und er sowohl, weil er als Asylbewerber nicht unter den begünstigten Personenkreis des § 8 BAföG fällt, als auch, weil er die maßgebliche Förderungshöchstdauer überschritten hat, nicht gefördert werden konnte, kommt es nicht an. Die Anwendung des § 22 Abs. 1 SGB XII wäre auch nicht ausgeschlossen, wenn im Falle des Klägers lediglich eine „pro-forma-Immatrikulation“ vorgelegen hätte, wie er geltend macht. Denn ob § 22 SGB XII greift, ist allein nach den objektiven Verhältnissen (Immatrikulation) zu beurteilen (OVG Lüneburg FEVS 48, 468 zu § 26 BSHG). An der Grundvoraussetzung für eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, dem Besuch einer Ausbildungsstätte, fehlt es während des Bestehens der formalen Immatrikulation nur, wenn und solange der Auszubildende von der Ausbildungsstätte beurlaubt ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 1999 - 5 B 153/99 - juris). Dies war vorliegend nicht der Fall.
Der Kläger kann auch die Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht für sich in Anspruch nehmen. Nach dieser Vorschrift kann in besonderen Härtefällen Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet werden. Ein besonderer Härtefall ist aber auch unter Berücksichtigung des den Kläger als Asylbewerber seinerzeit treffenden Arbeitsverbotes nicht erkennbar. Ob eine besondere Härte gegeben und ein Ermessen des Leistungsträgers überhaupt eröffnet ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Ein besonderer Härtefall liegt nach der zu § 26 Satz 2 BSHG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses nach Satz 1 der Vorschrift über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen (BVerwGE 94, 224). Ein danach erforderlicher atypischer Fall liegt jedoch nicht vor. Vielmehr entspricht der Ausschluss von Sozialleistungen für die Ausbildung der bewussten gesetzlichen Wertung, dass Asylbewerbern auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung nicht dieselben Rechte wie Deutschen oder anerkannten Asylberechtigten gewährt werden. Die Beschränkung der Ausbildungsförderung auf den Personenkreis des § 8 BAföG, also zwar auf anerkannte Asylberechtigte, nicht aber auf Asylbewerber, denen regelmäßig eine Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich untersagt ist, stellt eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung dar, die nicht über die Anwendung des § 22 Satz 2 SGB XII auf diese Fälle unterlaufen werden darf (vgl. OVG Saarlouis FEVS 38, 116 m.w.N.).
Eine besondere Härte ergibt sich auch nicht unter dem von der Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Gesichtspunkt der Sprachschwierigkeiten des Klägers, zumal am Vorliegen von Sprachschwierigkeiten nach 18-jährigem Aufenthalt in Deutschland ohnehin Zweifel bestehen und auch ein unmittelbar bevorstehender Abschluss des Studiums des im Sommersemester 2005 im 31. Semester immatrikulierten Klägers nicht im Ansatz erkennbar war. Vielmehr nahm der Kläger vom 01. Juni bis 31. August 2005 an einem Projekt der Technischen Universität B in E teil. Im Übrigen war die Durchführung des Studiums dem Kläger ausländerrechtlich verboten, so dass ein Abschluss des Studiums wohl auch rechtlich nicht möglich gewesen wäre. Auch Anhaltspunkte für eine erstinstanzlich noch geltend gemachte besondere Härte wegen einer psychischen Erkrankung des Klägers bestehen nicht. Insoweit lässt der Vortrag des Klägers jegliche Substanz vermissen. Dem Verwaltungsvorgang ist lediglich zu entnehmen, dass der Kläger nach Einschätzung seines Hausarztes, eines Facharztes für Allgemeinmedizin, an einer depressiven Entwicklung gelitten habe, die durch die Art seiner Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft und die dortigen Mitbewohner verursacht worden sei (Attest vom 17. Januar 2005). Nach einem ärztlichen Attest des behandelnden Neurologen/Psychiaters DM Z stellte sich der Kläger erstmals am 22. November 2005 in der dortigen Praxis vor, mitgeteilt wird das Bestehen einer depressiven Episode sowie die Empfehlung, eine ambulante Psychotherapie aufzunehmen (Attest vom 24. November 2005). Der Arzt teilte ferner mit, dass der Kläger sein Studium zurzeit nicht fortsetzen könne. Danach kam eine Weiterführung der Ausbildung - und Gewährung von finanziellen Leistungen zur Beendigung der Ausbildung - somit auch aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nicht in Betracht.
Der Senat konnte daher die Frage dahin stehen lassen, ob eine Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung von Leistungen für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auch unter dem Gesichtspunkt des Aktualitätsgrundsatzes ausscheidet und brauchte insoweit keine weiteren Ermittlungen anzustellen. Grundsätzlich gilt nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten sog. „Aktualitätsgrundsatz“, dass Bedarfe, die nicht mehr vorhanden sind, auch nachträglich nicht mehr zu decken sind(vgl. BSG, Urteile v. 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 und - B 8/9b AY 5/07 R - FEVS 60, 248-252 und v. 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R - FEVS 60, 350-356). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass bei dem Kläger Bedarfe, die durch das SGB XII hätten gedeckt werden können, noch heute fortbestehen. Insbesondere ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger während des streitgegenständlichen Zeitraums die Befriedigung etwaiger höherer Bedarfe durch die Aufnahme von noch heute rückzahlbaren Darlehen finanziert haben könnte. Insoweit lässt sich dem Verwaltungsvorgang zwar eine Erklärung der Frau L S vom 26. Mai 2006 entnehmen, wonach diese dem Kläger seit dem Jahr 2000 circa 1.900 Euro geliehen habe (Blatt 1/318 des Verwaltungsvorgangs). Aus dem begleitenden Schriftsatz der damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 2. Juli 2006 ergibt sich jedoch, dass die letzte dieser Darlehenszahlungen im Februar 2005 erfolgt sein soll und somit nicht den streitgegenständlichen Zeitraum betraf.
Der Kläger hat auch für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. Mai 2007 keinen Anspruch auf die – nachträgliche - Gewährung von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG. Eine Verpflichtung der Beklagten zur – nachträglichen - Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII bereits für die Monate April und Mai 2007, in denen der Leistungsgewährung nicht mehr die Immatrikulation des Klägers entgegen stand, kommt bereits unter dem Gesichtspunkt, dass nicht mehr bestehende Bedarfe nicht mehr zu decken sind („Aktualitätsgrundsatz“ s.o.), nicht in Betracht. Der Kläger hat weder vorgetragen noch belegt, dass er in diesen Monaten neben den von der Beklagten gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG – die diese nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vom Kläger mangels Einbringlichkeit auch nicht zurückfordern wird – weitere Bedarfe mit geliehenem Geld gedeckt hat. Daneben steht einer Leistungsgewährung für die Monate April und Mai 2007 auch entgegen, dass der Kläger die Bescheinigung über seine Exmatrikulation erst Ende Mai 2007 bei der Beklagten vorgelegt hat, die Hilfeleistung aber erst einsetzt, sobald dem Leistungsträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (vgl. § 18 Abs. 1 SGB XII „Kenntnisgrundsatz“, der auch im Asylbewerberleistungsrecht gilt, s. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Sozialhilfe, Komm., 2. Aufl., 2008, AsylbLG Einl Rz 3, § 2 AsylbLG Rz 7; Hohm, AsylblG, Komm., Stand 09/2009, § 1 Rz 128).
II. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum auch keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach § 3 AsylbLG.
Ob eine Anwendung von § 3 AsylbLG auf Personen, die bereits über den Zeitraum von 36 Monaten diese Leistungen bezogen hatten, entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 2 AsylbLG überhaupt möglich ist, ist fraglich, brauchte aber vom erkennenden Senat für den vorliegenden Fall nicht abschließend beantwortet zu werden.
Ein Anspruch des Klägers auf Grundsicherungsleistungen nach § 3 AsylbLG folgt jedenfalls nicht, wie das Sozialgericht angenommen hat, aus einer teleologischen Reduktion des § 2 AsylblG. Zwar gehört die teleologische Reduktion einer Vorschrift gegen ihren Wortlaut zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 07. April 1997 - 1 BvL 11/96). Eine solche kann grundsätzlich zulässig sein, wenn die in den Gesetzesmaterialien oder der Gesetzessystematik zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht eine analoge oder einschränkende Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte gebietet und deswegen sowie wegen der Gleichheit der zugrunde liegenden Interessenlagen auch der nicht geregelte Fall hätte einbezogen werden müssen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9 b AY 1/07 m. w. N.). Dabei darf dem Gesetz aber kein entgegenstehender Sinn verliehen werden, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden.
In Anwendung dieser Grundsätze verbietet sich im vorliegenden Fall die vom Sozialgericht vorgenommene teleologische Reduktion. Bei der vom Sozialgericht vorgenommenen Auslegung handelt es sich um eine Auslegung contra legem, durch die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz ein geradezu entgegengesetzter, das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlender oder verfälschender Sinn gegeben würde. Mit der Regelung in § 2 AsylbLG sollte gesichert werden, dass die zu gewährenden Leistungen nach dieser Vorschrift sich dem Sozialhilferecht leistungsmäßig annähern (Wahrendorf a.a.O., § 2 SGB XII, Rz. 5), es sollte nicht eine Besserstellung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gegenüber dem vom SGB XII direkt erfassten Personenkreis bewirkt werden.
§ 2 AsylbLG bezweckt, dass bei einem längeren Zeitraum des Aufenthaltes (im streitgegenständlichen Zeitraum 36 Monate, nunmehr 48 Monate) und noch nicht absehbarer weiterer Dauer nicht mehr auf einen geringeren Bedarf abgestellt werden soll, der bei einem in der Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unterstellt wird. Nach einem Voraufenthalt von früher drei, heute vier Jahren ist nach den Gesetzesmaterialien davon auszugehen, dass eine Aufenthaltsperspektive entstanden ist, die es gebietet, Bedürfnisse anzuerkennen, die über die nur abgesenkten Bedarfe hinausgehen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf war sogar von dem Gedanken getragen, dass der Status der Duldung nur ein schnell vorübergehender ist und bei längerer Aufenthaltsdauer und einer damit verbundenen Verfestigung des Aufenthaltsstatus dem Ausländer durch die Gewährung von Analog-Leistungen eine Integration in die deutsche Gesellschaft durch öffentliche Mittel ermöglicht werden sollte [BT-Drucks. 13/2746, S. 15]. Zwar ist der Gedanke der sozialen Integration im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens fallen gelassen worden (vgl. ausführlich BSGE 101, 49). Diesem Gesetzeszweck entspricht eine Gleichbehandlung von Berechtigten nach dem AsylbLG mit längerer Vorbezugszeit und allen anderen Personen, die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII begehren. Diese leistungsrechtliche Gleichstellung verbietet es geradezu, den für alle potentiell Sozialhilfeberechtigten geltenden Leistungsausschluss bei Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung für diejenigen Ausländer durch Gewährung abgesenkter Leistungen nach § 3 AsylbLG zu umgehen, die noch kein verfestigtes Bleiberecht und somit und überdies gerade kein Recht auf Ausbildung und Ausbildungsförderung in der Bundesrepublik Deutschland haben. Mit der vom Sozialgericht vorgenommenen Auslegung des § 2 AsylbLG würde auch der gesetzgeberischen Entscheidung, Personen, die über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, von der Ausbildungsförderung auszuschließen (§ 8 BAföG), zuwider entschieden.
Selbst wenn der Auffassung gefolgt werden könnte, dass der in § 3 AsylbLG geregelte Anspruch nicht wegen der Durchführung eines dem Grunde nach förderungsfähigen Studiums ausgeschlossen ist, weil es insoweit einer gesetzlichen Regelung bedürfte (OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2001 - 12 B 795/00, juris), führte jedenfalls eine daraus folgende systemwidrige Besserstellung von Empfängern von Leistungen, die die Existenz lediglich auf einem abgesenkten Niveau sichern sollen, gegenüber Empfängern von Leistungen der Sozialhilfe nicht dazu, dass dieser Wertungswiderspruch zwischen dem Sozialhilferecht und dem Asylbewerberleistungsrecht durch Auslegung einer Norm entgegen ihrem klaren Wortlaut perpetuiert werden müsste.
Ein Anspruch des Klägers auf Grundsicherungsleistungen nach § 3 AsylbLG für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2007 ist jedenfalls in analoger Anwendung des § 22 SGB XII wegen der Durchführung des dem Grunde nach förderungsfähigen Studiums ausgeschlossen. Der Auffassung, dass eine analoge Anwendung des Leistungsausschlusses des § 22 SGB XII auf Leistungen nach § 3 AsylbLG ausgeschlossen ist (die einzige Entscheidung hierzu ist vom OVG NRW, a. a. O., ergangen, dem sich die Kommentarliteratur z.T. - ohne weitere Begründung - angeschlossen hat, vgl. Birk in LPK-SGB XII, Kommentar, 8. Aufl. § 1 Rz 5), ist nicht zu folgen. Das OVG NRW argumentiert in seinem Beschluss vom 15. Juni 2001 damit, dass der Gesetzgeber des AsylbLG den Weg eingeschlagen habe, Anspruchsausschlüsse oder -einschränkungen, die er für notwendig hielt, jeweils gesondert innerhalb des AsylbLG zu regeln. In jedem Einzelfall werde begründet, weswegen die Übernahme einer Regelung aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder die Anlehnung an eine solche gerechtfertigt sei. Aufgrund dieser Vorgehensweise des Gesetzgebers könne aus dem Zweck des AsylbLG, durch deutlich geringere Asylbewerber- als Sozialhilfeleistungen den Anreiz zur wirtschaftlich motivierten Zuwanderung zu verringern, nicht der Schluss gezogen werden, das Fehlen einer die Schlechterstellung verwirklichenden bzw. einer die partielle Besserstellung vermeidenden Regelung zur Unterstützung während einer Ausbildung sei eine planwidrige Lücke im AsylbLG. Die Rechtsprechung müsse die sich daraus ergebenden und „eventuell rechtspolitisch zu beklagenden“ Wertungswidersprüche hinnehmen. Dies ist nicht überzeugend. Denn so wie jede Analogie das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke voraussetzt (vgl. Larenz, Methodik der Rechtswissenschaft, 6. Auflage 1991, S. 370 ff.), ist jedem Gesetz das Bestreben immanent, für die von ihm erfassten Sachverhalte Regelungen zu treffen. Dass der Gesetzgeber also die von ihm als erforderlich erkannten Anspruchsausschlüsse oder -einschränkungen im Gesetz selbst ausdrücklich geregelt hat, schließt gerade nicht aus, dass er hierbei die Regelung eines Sachverhaltes übersehen hat und somit eine dem Plan des Gesetzes widersprechende Regelungslücke geschaffen hat. Um eine solche handelt es sich vorliegend.
Vor Einführung des AsylbLG (1993) war in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass Asylbewerber, die damals Leistungen nach dem BSHG bezogen, bei Durchführung eines Studiums von der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1986 - 5 B 8/86, InfAuslR 1987, 54-55; OVG Saarland, Beschluss vom 23. September 1988 - 1 W 380/88 m. w. N.). Dass der Gesetzgeber bei Schaffung des AsylbLG, mit dem er für die ersten drei Jahre des Aufenthalts durch die Gewährung deutlich abgesenkter Leistungen den Anreiz für eine wirtschaftlich motivierte Einreise und Verbleib im Bundesgebiet nehmen wollte, von dieser Rechtsprechung abweichend eine Besserstellung der Asylbewerber für die erste Zeit ihres Aufenthaltes schaffen wollte, ist durch nichts belegt. Nahe liegend ist vielmehr, dass der Gesetzgeber diesen außerordentlichen Sonderfall, dass eine Person, die zum Personenkreis des § 1 AsylbLG zählt, d. h. die ein lediglich vorübergehendes Aufenthaltsrecht zur Durchführung eines Asylverfahrens bzw. bis zur Möglichkeit ihrer Abschiebung hat, bzw. die lediglich geduldet oder vollziehbar ausreisepflichtig ist, ein Studium in der Bundesrepublik Deutschland durchführt, nicht als zu regelnden Sachverhalt erkannt hat. Regelmäßig dürfte - wie auch im vorliegenden Fall - einem zum Personenkreis des § 1 AsylbLG Gehörenden die Aufnahme eines Studiums ausländerrechtlich versagt sein, so dass sich aus Sicht des Gesetzgebers das Bedürfnis einer Regelung - auch bei den zwischenzeitlich wiederholt vorgenommenen Änderungen des Gesetzes - nicht aufdrängen musste. Ausgerechnet diejenigen Personen, deren Existenz für die Dauer der vom Gesetzgeber zunächst angenommenen kurzzeitigen Durchführung ihres Asylverfahren lediglich auf niedrigem Niveau gesichert werden sollte und denen im Falle des endgültigen Scheitern ihres Begehrens die Ausweisung oder Abschiebung drohte, die Durchführung einer Ausbildung mit Mitteln des materiellen Sozialhilferechts zu gewährleisten, widerspricht erkennbar dem in den Gesetzesmaterialien und der Gesetzessystematik zum Ausdruck kommenden Regelungsabsicht des AsylbLG. Dass der Gesetzgeber, wenn er das Problem erkannt hätte, eine dem § 22 SGB XII bzw. § 26 BSHG entsprechende Regelung getroffen hätte, drängt sich auf. Diese planwidrige Regelungslücke durch die analoge Anwendung derjenigen Vorschrift zu schließen, die sicherstellt, dass Ausbildungsförderung nicht mit Mitteln der Sozialhilfe finanziert wird (vgl. BVerwGE 61, 352), ist daher - auch wegen der Gleichheit der zu Grunde liegenden Interessenlage - geboten.
Für die Monate April und Mai 2007 war der Kläger nach Aufgabe seines Studiums dem Grunde nach leistungsberechtigt nach § 2 AsylblG und hatte aus diesem Grund keinen Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG.
III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach § 3 AsylbLG aus dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 07. Januar 2003 in der Fassung der letzten Änderungsbescheide vom 01. März 2005 und 25. August 2005. Sofern der angefochtene Bescheid vom 10. August 2005 - konkludent - einen zuvor ergangenen Bescheid, der Leistungen nach § 3 AsylbLG ohne zeitliche Begrenzung bewilligt hatte, abgeändert haben sollte, wäre die bloße Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG die richtige Klageart. Der Senat konnte offen lassen, ob es sich bei den Leistungsbewilligungen ab Februar 2003 überhaupt um Bescheide handelt, die eine Dauerbewilligung abändern oder ob mit diesen nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont - entgegen der Bezeichnung als „Änderungsbescheid“ – jeweils Neubewilligungen für einen Monat erfolgten. Denn selbst wenn in der Entscheidung der Beklagten nach der Fassung des Bewilligungsbescheides vom 07. Januar 2003, mit dem sie Hilfe nach dem AsylbLG „bis auf weiteres“ gewährt hat, der Erlass eines Dauerverwaltungsaktes läge, den die Beklagte folgerichtig im Laufe der Jahre jeweils mit „Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen“ abgeändert hat, hat sie diesen Verwaltungsakt mit Wirkung zum 1. September 2005 rechtswirksam aufgehoben. In dem Bescheid vom 10. August 2005, mit dem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass er ab 01. September 2005 keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalte, liegt auch eine Aufhebungsentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - für die Zukunft. Der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (§ 9 Abs. 3 AsylbLG) steht nicht entgegen, dass die Beklagte diese Vorschrift nicht ausdrücklich genannt hat. Aus dem Inhalt des Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides wird deutlich, dass der Kläger nunmehr den Vorschriften des SGB XII in analoger Anwendung unterlag und daher die Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG aufgrund Änderung der rechtlichen Verhältnisse - durch Zeitablauf – zu beenden war (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Eine Anhörung vor Erlass der Beendigungsentscheidung dürfte gem. § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X nicht erforderlich gewesen sein, weil von tatsächlichen Angaben des Klägers nicht zu seinen Ungunsten abgewichen wurde. Jedenfalls ist die fehlende Anhörung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden.
Nach Alledem hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum weder einen Anspruch auf Grund- noch auf Analogleistungen des AsylbLG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision war gem. § 160 SGG zuzulassen, weil zur Frage der analogen Anwendung des § 22 SGB XII im Rahmen des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG höchstrichterliche Entscheidungen bisher nicht vorliegen.