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Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Werkpolier


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat Entscheidungsdatum 07.07.2011
Aktenzeichen L 22 R 757/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 43 SGB 6

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. Juni 2009 wird insoweit geändert, als die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 09. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2007 verurteilt wird, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach einem am 31. Dezember 2006 eingetretenen Leistungsfall ab 01. Januar 2007 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte und die des Berufungsverfahrens zu neun Zehnteln zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. Dezember 2006.

Der im August 1948 geborene Kläger, der eine abgeschlossene Ausbildung zum Betonbauer absolvierte (September 1964 bis August 1967), war danach als Sportinstrukteur (September 1967 bis Mai 1973), Disponent (Mai 1973 bis März 1974), Sportinstrukteur (März 1974 bis September 1975), Betonbauer (September 1975 bis Februar 1982), Tiefbaubrigadier (Februar 1982 bis September 1990), gehobener Baufacharbeiter (Oktober 1990 bis August 1991) und Vorarbeiter (September 1991 bis März 1994) beschäftigt. Von April 1994 bis März 2002 übte er mit Unterbrechung (Oktober 1999 bis März 2001) eine Beschäftigung als Werkpolier aus, bevor er nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit (April 2002 bis Januar 2004) von Januar 2004 bis Dezember 2006 eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit als Tiefbauer und Steinsetzer verrichtete. Seit 01. September 2008 bezieht der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Bescheid vom 12. August 2008).

Im Dezember 2006 beantragte der Kläger wegen Verschlimmerung bestehender Behinderungen (Hüftgelenksverschleiß beiderseits, Arthrose des rechten Sprunggelenks mit Funktionsbehinderung des oberen Sprunggelenks beidseits, Verschleiß des Schultereckgelenks rechts und des rechten Ellenbogengelenks bei operiertem Sulcus ulnaris-Syndrom rechts) Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog verschiedene ärztliche Unterlagen u. a. das vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstattete Gutachten des Dr. H vom 14. September 1999 bei und holte die Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin E vom 02. Januar 2007 und des Facharztes für Chirurgie und Sozialmedizin P vom 17. Januar 2007 ein.

Mit Bescheid vom 09. Februar 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab: Trotz Krampfadern, eines labilen Bluthochdrucks, Coxarthrose, Cubitalarthrose rechts, Sprunggelenksteife rechts bei posttraumatischer Arthrose, Cervikalgie, Lumbago, Sulcus nervus ulnaris Syndroms könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, eine im Januar 1999 erfolgte Operation eines Sulcus ulnaris Syndroms habe nicht zur vollen Wiederherstellung geführt, so dass Behinderungen an der rechten Hand und dem rechten Ellenbogen verblieben seien. Im April 2001 habe er zwar nochmals versucht, als Polier zu arbeiten. Er habe diese Tätigkeit aber aus gesundheitlichen Gründen beenden müssen und sei gekündigt worden. Trotz weiterer Bemühungen, in der Baubranche angestellt zu werden, habe er eine Beschäftigung nicht gefunden. Daraufhin habe er eine so genannte Ich-AG als Spezialist für Rohrleitungsbau gegründet. Wegen der schweren körperlichen Arbeit habe er allerdings auch diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Der Kläger legte das Schreiben der B GmbH und Co. vom 11. Juli 2000 vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Aufgrund der zuletzt ausgeübten selbständigen Tätigkeit sei der Kläger der Gruppe der Ungelernten zuzuordnen, so dass er im Rahmen von Berufsunfähigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.

Dagegen hat der Kläger am 14. August 2007 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.

Er hat vorgetragen, als Selbständiger ausschließlich Baufacharbeiten verrichtet zu haben. Als Selbständiger sei er sogar noch auf einem höheren Qualifikationsniveau als dem eines Betonbauers tätig geworden, denn er sei auch für die Angebotserarbeitung, die Rechnungslegung und die buchhalterische Erfassung zuständig gewesen. Zudem habe er Bauleitertätigkeiten und ingenieurtechnische Leistungen erbracht. Da er keinen Beruf in der Baubranche mehr ausüben könne, sei er berufsunfähig. Der Kläger hat verschiedene ärztliche Unterlagen u. a. das Arbeitsamtsgutachten des Arztes für Arbeitsmedizin und Anästhesiologie Dr. S vom 26. November 1999 nach Aktenlage vorgelegt.

Der Kläger hat, nachdem er in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr weiterverfolgt hat, beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 09. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. Dezember 2006 zu gewähren.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit als Spezialist für Rohrleitungsbau sei maßgebender Hauptberuf für die Frage der Berufsunfähigkeit. Die ausgeführten Arbeiten seien aber einem Rohrleger und nicht dem erlernten Beruf eines Betonfacharbeiters zuzuordnen, so dass sich der Kläger einer geringer qualifizierten Tätigkeit zugewandt habe.

Das Sozialgericht hat die Befundberichte der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H vom 15. November 2007 und der Fachärzte für Urologie Dres. Sund P vom 16. November 2007 eingeholt sowie Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Arztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. E vom 09. September 2008. Es hat außerdem die Auskunft des Insolvenzverwalters über das Vermögen der H B LTD i. L. vom 20. November 2008 eingeholt und Auszüge aus „Berufenet“ zum Tiefbaufacharbeiter und Beton- und Stahlbetonbauer beigezogen. Der Kläger hat verschiedene Unterlagen, u. a. das Schreiben der H GmbH und Co. vom 29. April 1994 über die Ernennung zum Werkpolier zum 01. April 1994 unter Eingruppierung in Lohngruppe I, Bestätigungen zur Fortbildung im Rohrleitungsbau und im Bau von Gas- und Wasserrohrleitungen sowie das Zeugnis der H B GmbH und Co. vom 15. Februar 2002, vorgelegt.

Der Kläger hat die Auffassung des Sachverständigen im Wesentlichen geteilt und darauf hingewiesen, dass dieser eine Beschäftigung als Polier als nicht möglich erachtet habe. Bei der Firma B habe er zunächst mit der Leitung von kleineren Baustellen angefangen. Zuletzt habe er dann sehr große Baustellen betreut. Er sei gegenüber einem ausgebildeten Vollpolier und weiteren 20 Arbeitern weisungsbefugt gewesen. Er sei jeweils für den Einbau des gesamten Rohrleitungs- und Entwässerungssystems verantwortlich gewesen. Dabei sei er nur mit der Überwachung der Arbeiten beschäftigt gewesen. Er habe die Materialbestellungen vorgenommen und den Bauablauf koordiniert.

Die Beklagte hat eingeräumt, dass der Kläger nicht mehr die letzte selbständige Tätigkeit verrichten könne. In der Gesamtschau der eingereichten Rechnungen habe der Kläger zwar auch Tätigkeiten verrichtet, die dem Rohrleitungsbau zuzuordnen seien und für die er zuletzt als Werkspolier abhängig beschäftigt gewesen sei. Überwiegend seien jedoch Pflaster- und Verlegearbeiten, auch Fußbodenverlegung und Gartenarbeiten ausgeführt worden.

Mit Urteil vom 08. Juni 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger habe zwar langjährig umfangreiche Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen ausgeübt. Er sei auch in die höchste Lohngruppe, die Lohngruppe I des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV Baugewerbe) eingeordnet gewesen. Auch dürfte der Beruf eines Poliers im Tiefbau grundsätzlich in die höchste Stufe des vom Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas einzuordnen sein. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger über alle Kenntnisse verfügt habe, die von einem Facharbeiter im Bereich Tiefbau verlangt würden. In der Gesamtschau sei demnach eine Einordnung in die Gruppe der Facharbeiter vorzunehmen. Als Facharbeiter müsse sich der Kläger jedoch auf die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst nach Vergütungsgruppe VIII Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) verweisen lassen.

Gegen das ihm am 30. Juni 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Juli 2009 eingelegte Berufung des Klägers.

Er weist darauf hin, dass er sich die Fähigkeiten und Fertigkeiten eines Poliers durch ständige Weiterqualifizierung in Theorie und Praxis sowie durch Absolvierung von Speziallehrgängen angeeignet habe. Als Werkpolier sei er 5 Jahre mit Vorgesetztenfunktion über bis zu 20 Facharbeitern eingesetzt gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass er nicht einmal alle Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters im Tiefbau haben solle. Im Tiefbau habe er auch Wasserabsenkungen (Brunnenbau) durchgeführt. Auf einigen Baustellen sei er im Spezialtiefbau für die zentimetergenaue Abtäufung der Schächte als Voraussetzung für den unterirdischen Rohrvortrieb der Herrenknechtmaschine verantwortlich gewesen. Er sei daher einem ausgebildeten Polier gleichgestellt gewesen und entsprechend nach der höchstmöglichen Lohngruppe I BRTV Baugewerbe entlohnt worden. Der Kläger hat verschiedene Lohn- und Gehaltsabrechnungen vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 09. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2007 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01. Dezember 2006 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an der Verweisungstätigkeit des Registrators nicht mehr fest. Sie hat dem Kläger vergleichsweise angeboten, ausgehend von einem am 01. Dezember 2006 eingetretenen Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aufgrund fehlender Verweisbarkeit vom 01. Januar 2007 die gesetzlich zustehende Rentenleistung zu gewähren. Der Kläger hat dieses Angebot abgelehnt, weil sein Vertrauen in die Seriosität der Beklagten verloren gegangen sei.

Der Senat hat die Auskünfte der ehemaligen Mitarbeiter der H B GmbH und Co. H E vom (Eingang) 04. Juli 2010, BD vom 05. Juli 2010 und R D vom 07. Juli 2010 und 23. August 2010 sowie den Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H vom 16. August 2010 nebst deren gesamten Behandlungsunterlagen eingeholt, von der C Klinikum verschiedene ärztliche Unterlagen und den BRTV Baugewerbe nebst Anhang beigezogen, den Sachverständigen Dr. E ergänzend gehört (Stellungnahmen vom 01. November 2010 und 07. Dezember 2010) und weiter Beweis erhoben durch das schriftliche berufskundliche Sachverständigengutachten des M L vom 08. Januar 2011.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Bl. 103 bis 131, 396 bis 402, 406 bis 407 und 416 bis 426 der Gerichtsakten Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der Bescheid vom 09. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2007 ist hinsichtlich des erhobenen Begehrens weitgehend rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. Januar 2007, denn er ist seit dem 31. Dezember 2006 berufsunfähig.

Seine Berufung hat deswegen lediglich für den Monat Dezember 2006 keinen Erfolg.

Nach § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für

eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die

1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und

2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).

Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).

Der Kläger ist hiernach teilweise erwerbsgemindert, denn er ist berufsunfähig. Er kann weder seinen Beruf als Werkpolier noch den eines Registrators nach Vergütungsgruppe VIII BAT ausüben. Einen anderen Verweisungsberuf hat die Beklagte nicht benannt; ein solcher ist nicht ersichtlich.

Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht - BSG - SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130 zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158 zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI).

Der Beruf des Werkpoliers, den der Kläger bis März 2002 ausübte, ist danach maßgebender Beruf. Es handelt sich zwar nicht um die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige, aber möglicherweise um die qualitativ höchste Beschäftigung. Die von Januar 2004 bis Dezember 2006 zuletzt verrichtete versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit als Tiefbauer und Steinsetzer ist deswegen nicht maßgebend, weil der Kläger den Beruf des Werkpoliers aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste.

Dies folgt aus der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. E vom 01. November 2010 und dem berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen L.

Nach dem Sachverständigen Dr. E bestanden im März 2002 ein so genanntes Schulterarmsyndrom beidseits als typisches Rotatorenmanschettensyndrom, eine posttraumatische Arthrose des rechten Ellenbogengelenkes mit geringer Funktionseinschränkung bei Zustand nach Operation eines Sulcus ulnaris Syndroms rechts mit neurologischen Restzuständen, eine rezidivierende Muskel- und Sehnenansatzentzündung an beiden Hüften (Periarthrosis coxae) bei röntgenologisch initialer Coxarthrose, eine posttraumatische Arthrose des rechten oberen und unteren Sprunggelenks nach Sprunggelenkfraktur, ein geringer Reizzustand bei beginnender Sehnenscheidenentzündung an der Achillessehne beidseits, ein Krampfaderleiden beider Unterschenkel und ein Bluthochdruck.

Wenn der Sachverständige Dr. E infolge der vorhandenen Gesundheitsstörungen die Schlussfolgerung gezogen hat, der Kläger habe noch leichte, selten auch einmal mittelschwere, körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Gehen und Stehen ohne Arbeiten mit Dauerbelastung an die grobe Kraft der Hände und die Fingerfertigkeit, unter klimatischen Einflüssen, auf Leitern und Gerüsten, mit Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, wobei dies selten auch einmal bis 10 kg zumutbar gewesen ist, auch ohne Arbeiten im Knien, in der Hocke, überkopf und unter Zeitdruck (wie Akkord, Fließbandarbeit) verrichten, ist dies schlüssig.

Wesentlich für diese Beurteilung ist zum einen die Belastungsminderung des Fußgelenks rechts und zum anderen die der oberen Extremität rechts.

In Auswertung der vom Senat beigezogenen Behandlungsunterlagen und ärztlichen Berichte hat Dr. E festgestellt, dass bereits im Februar 1998 eine Behandlungsbedürftigkeit des rechten Sprunggelenkes dokumentiert wurde und eine posttraumatische Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes mit Funktionseinschränkung bereits im Februar 2003 (gemeint März 2002) bestand. Eine auch bei seiner Untersuchung im August 2008 noch nachweisbare Tendinitis der Achillessehnen wurde ebenfalls schon im Januar 2002 dokumentiert. Nach dem Bericht des Radiologen Dr. S vom 27. Februar 2002 offenbarte eine Röntgenuntersuchung beider Sprunggelenke eine deutliche Arthrose im oberen Sprunggelenk beidseits, Verkalkungen unterhalb des medialen Malleolus rechts und in Höhe der Syndesmose rechts. Die Behandlungsunterlagen der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H weisen für das rechten Fußgelenk im Februar 1998 (lediglich) Wackelbewegungen, für September 1999 Beschwerden und für März 2002 erneut (nur) Wackelbewegungen aus. Diesen Unterlagen sind für Februar 2002 eine Achillodynie am rechten Fuß bzw. eine Tendinitis der Achillessehne zu entnehmen. Genaue Bewegungsausmaße des rechten Sprunggelenkes sind nicht angegeben.

Nach dem Sachverständigen Dr. E wurde bereits im Januar 1998 die schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Schultergelenke behandelt. Es zeigten sich auch in der Folgezeit durchgehend Hinweise auf eine schmerzhaft eingeschränkte Bewegefunktion. Der Senat vermag dies allerdings nicht nachzuvollziehen, denn den vorliegenden ärztlichen Unterlagen sind dazu bis März 2002 keine Befunde zu entnehmen.

Die obere Extremität ist gleichwohl zu dem letztgenannten Zeitpunkt durch die Arthrose des rechten Ellenbogengelenks und den Zustand nach Operation eines Sulcus ulnaris Syndroms rechts beeinträchtigt gewesen. Nach dem Sachverständigen Dr. E resultierte aus der stattgehabten Ellenbogengelenksfraktur eine geminderte Belastbarkeit bei deutlicher Bewegungseinschränkung. Die bei seiner Untersuchung festgestellte Einschränkung der Streckfähigkeit von 25 Grad und der Beugung von 10 bis 120 Grad lag bereits im März 2002 vor. Ein posttraumatisches Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts wurde zwar 1999 operativ behandelt. Im März 2002 lag nach dem Sachverständigen jedoch unverändert der Befund einer Ulnaristeilparese mit sensiblen und motorischen Restzuständen vor. Nach dem Bericht des Radiologen Dr. S vom 27. Februar 2002 deckte eine Röntgenuntersuchung des rechten Ellenbogengelenks eine Arthrose im Ellenbogengelenk, eine kleine Knickbildung am Radius und zahlreiche rundliche Verkalkungen in der Gelenkumgebung auf. Nach den Behandlungsunterlagen der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H bestand bereits im Dezember 1997 eine Periarthrose des Ellenbogengelenks rechts. Ihren Behandlungsunterlagen ist zudem für Februar 1998 die von dem Sachverständigen genannte Streckhemmung um 15 Grad und Beugehemmung um 20 Grad des rechten Ellenbogens zu entnehmen. Aus den Unterlagen der C B geht hervor, dass im Dezember 1998 eine Atrophie im Bereich des 1. Fingers rechts, eine Parese der kleinen Handmuskulatur und eine Hypästhesie im Bereich der Finger 4 und 5 rechts bestanden, weswegen im Februar 1998 eine Dekompression des diagnostizierten Sulcus ulnaris Syndroms vorgenommen wurde (Kurzepikrise und Epikrise der Charité vom 18. Januar 1999 und vom 20. Januar 1999). Die elektrophysiologische Untersuchung vom 21. Dezember 1998 hatte ein schweres Sulcus ulnaris Syndrom rechts gezeigt, welches die anschließend vorgenommene Neurolyse indizierte. Nach der weiteren elektrophysiologischen Untersuchung vom 31. Mai 1999 konnten neurografisch noch keine Zeichen einer Reinnervation gefunden werden, wenngleich sich klinisch eine dezente Beweglichkeit des 5. Fingers rechts im Endglied zeigte. Nach dem Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Hvom 20. September 1999 bestand bei ausgeprägter Ulnarisparese rechts mit deutlichen Atrophien an der Hand als Ergebnis einer weiteren elektrophysiologischen Untersuchung eine schwere Läsion des Nervus ulnaris rechts. Im MDK-Gutachten des Dr. H vom 14. September 1999 wurde diese Diagnose bestätigt. Die symptombezogene Untersuchung erbrachte eine deutliche Muskelatrophie im Bereich der rechten Mittelhand im BereichThenar/Hypothenar V und IV. Die Finger ließen sich nicht adduzieren, der 5. Finger wies eine deutliche Dauerabspreizung auf. Im weiteren Verlauf trat zwar eine Besserung mit neurografisch nachweisbarer Reinnervation der kleinen Handmuskeln bei klinisch fortbestehender Ulnarisparese rechts mit deutlichen Atrophien ein (Bericht der H-Universität zu B, C Klinikum vom 20. Januar 2000, gestützt auf eine elektrophysiologische Untersuchung, Bericht der C, C Klinikum vom 24. Januar 2000 und elektrophysiologische Untersuchung vom 19. Februar 2001). Es verblieb aber auch nach der elektrophysiologischen Untersuchung vom 19. März 2002 eine unvollständige Reinnervation mit mittelschwerem Ausfall motorischer Einheiten. Die Unterlagen der C dokumentieren für März 2002 daneben eine deutliche Atrophie der Handmuskulatur und eine Hypästhesie.

Nach dem Sachverständigen Dr. E wurde bereits im Februar 1998 eine Einschränkung der Innendrehbeweglichkeit der Hüftgelenke auf 10 Grad (Norm 40 Grad) dokumentiert. Ein initialer Verschleißzustand der Hüftgelenke bestand damit bereits im Februar 2003 (gemeint März 2002). Zu diesem Zeitpunkt ist ebenfalls das Krampfaderleiden nachzuweisen, weswegen schon im März 1999 Kompressionsstrümpfe verschrieben worden waren. Nach dem Bericht des Radiologen Dr. S vom 27. Februar 2002 offenbarte die Röntgenuntersuchung des Beckens eine mittelgradige Coxarthrose beidseits mit Gelenkspaltabflachung, kleinen Geröllzysten im Femurkopf und im Pfannendach, welches verstärkt sklerosiert war, sowie Kantenanbauten am Femurkopf. Die Behandlungsunterlagen der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H dokumentieren für Februar 1998 die vom Sachverständigen Dr. E genannte Einschränkung der Innenrotation des Hüftgelenkes rechts auf 10 Grad, aber die des Hüftgelenkes links entgegen diesem Sachverständigen lediglich auf 20 Grad. Eine von der Norm deutlich abweichende Einschränkung bedeutet dieser Befund gleichwohl. In diesen Behandlungsunterlagen ist außerdem eine Varikosis von Ober- und Unterschenkel beidseits für März 1999 und Februar 2002 beschrieben.

Die von dem Sachverständigen Dr. E aufgezeigten aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ersichtlichen Befunde machen deutlich, dass eine besondere Beanspruchung der rechten unteren Extremität und der rechten oberen Extremität schon im März 2002 nicht mehr in Betracht kam. Die von ihm genannten Leistungseinschränkungen, insbesondere die Beschränkung auf im Wesentlichen körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, welches wegen der venösen Durchblutungsstörungen der unteren Extremitäten einen gelegentlichen Wechsel mit Gehen oder Stehen erforderlich machte, den Ausschluss von Leiter- und Gerüstarbeiten infolge bestehender Absturzgefahr, den Ausschluss eines Arbeitens im Knien und in der Hocke wegen dadurch bedingter schmerzhafter Belastung des Fußgelenkes rechts, den Ausschluss von Dauerbelastungen an die grobe Kraft und die Fingerfertigkeit der rechten Hand sowie der genannten klimatischen Einflüsse als schmerzaus- bzw. -verstärkenden Faktoren tragen diesem Gesundheitszustand Rechnung. Ob die weiteren von diesem Sachverständigen genannten Leistungseinschränkungen insgesamt schlüssig sind, kann dahinstehen, denn allein mit den für den Senat nachvollziehbaren Leistungseinschränkungen konnte der Kläger im März 2002 nicht mehr als Werkpolier tätig sein.

Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen L. Danach ist für die Tätigkeit eines Werkpoliers ein durchgängig leichtes und nur selten mittelschweres Leistungsvermögen nicht ausreichend, zumal in ungünstigen Körperhaltungen gearbeitet werden muss. Die Tätigkeit verlangt regelmäßig wirbelsäulen- und gelenkbelastende Körperhaltungen wie insbesondere Hocken und Knien. Es wird überwiegend im Freien im Gehen und Stehen mit Einfluss von Kälte, Nässe, Zugluft gearbeitet. Es werden Anforderungen an die grobe Kraft und die Fingerfertigkeit der Hände gestellt. Diesem Belastungsprofil war der Kläger nicht gewachsen.

Zum selben Ergebnis kamen, wobei allerdings offen bleiben muss, inwieweit berufskundliche Kenntnisse vorhanden waren, das MDK-Gutachten des Dr. H vom 14. September 1999 und – unter dem Vorbehalt, dass das vom diesem Arzt beurteilte Leistungsvermögen dem Beruf eines Poliers gerecht wird (weil insoweit wohl berufskundliche Kenntnisse fehlten) - das Arbeitsamtsgutachten des Arztes für Arbeitsmedizin und Anästhesiologie Dr. S vom 26. November 1999.

Angesichts dessen steht fest, dass der Kläger den Beruf des Werkpoliers im März 2002 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste.

Der Kläger ist auch weiterhin gehindert, diesen Beruf auszuüben.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. E sind zwischenzeitlich zu den o. g. Gesundheitsstörungen als weitere Leiden ein rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom mit Nacken-, Schulterschmerzen und Verspannungen auf dem Boden deutlicher degenerativer Wirbelveränderungen, ein Lendenwirbelsäulensyndrom mit belastungsabhängigen Lumbalgien und Lumboischialgien links im Sinne eines pseudoradikulären Schmerzsyndroms auf dem Boden deutlicher degenerativer Veränderungen, initiale Verschleißzeichen beider Kniescheibengleitlager bei Zustand nach Muskelfaserriss des rechten Musculus quadriceps und ein überreichlicher Ernährungszustand hinzugekommen. Da sich gleichzeitig die im März 2002 bestandenen Erkrankungen nicht gebessert haben, ist dies ohne weiteres einleuchtend, so dass weitere Ausführungen im Einzelnen entbehrlich sind.

Die Unfähigkeit, als Werkpolier zu arbeiten, begründet zwar noch keine Berufsunfähigkeit. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Beruf der Gruppe der Facharbeiter oder der darüber stehenden Gruppe zuzuordnen ist. Ausgehend von einem Facharbeiter-Beruf müsste sich der Kläger auf Tätigkeiten eines angelernten Arbeiters verweisen lassen. Selbst eine solche Tätigkeit ist jedoch nicht ersichtlich.

Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Dabei bedarf es insbesondere ab der Stufe des Facharbeiters der konkreten Benennung mindestens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45) durch den Rentenversicherungsträger (BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 13 und 14).

Davon ausgehend ist der vom Kläger ausgeübte Beruf eines Werkpoliers mindestens der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen.

Nach dem Sachverständigen L unterstützen Werkpoliere Poliere oder Schachtmeister und sind zeitweilig stellvertretend tätig. Sie führen eine Gruppe von Mitarbeitern in übertragenen Teilbereichen, verteilen und überwachen die Arbeiten, fertigen Notizen für Aufmaß und Abrechnungen. Als Werkpolier werden Fachkräfte eingesetzt, die sich durch umfassendes berufliches Wissen und Können sowie langjährige Praxis aus dem Kreis der „schlichten“ Facharbeiter herausheben. Ob eine Vorgesetztenfunktion nach dem Mehrstufenschema tatsächlich erreicht wird, muss jeweils anhand der tatsächlich übertragenen Aufgaben und Kompetenzen im Einzelfall geprüft werden.

Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Betonbauer (Zeugnis vom 15. August 1967). Es handelt sich bei diesem Beruf nach dem vom Sozialgericht beigezogenen Auszug aus Berufenet um einen Beruf mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer. Daneben absolvierte der Kläger nach der Bestätigung der Berliner Wasserbetriebe vom 28. Februar 1992 einen Fortbildungslehrgang Rohrleitungsbau vom 17. bis 28. Februar 1992 und nach der Bestätigung des Berufsförderungswerks des Rohrleitungsbauverbandes vom 08. bis 10. Dezember 1992 ein Fortbildungsseminar Bau von Gas- und Wasserrohrleitungen. Nach der Mitteilung der H GmbH und Co. vom 29. April 1994 wurde der Kläger entsprechend seiner gezeigten Leistungen mit Wirkung vom 01. April 1994 zum Werkpolier ernannt und in die Lohngruppe I eingruppiert. Die Tätigkeit eines Werkpoliers ab diesem Zeitpunkt bis zum am 31. März 2002 erfolgten Ausscheiden aus dem Betrieb wird ebenfalls im Zeugnis der H GmbH und Co. vom 15. Februar 2002 bestätigt. Darin wird insbesondere auf sein fundiertes Fachwissen hingewiesen. Es wird betont, dass er sowohl seine Aufgaben als Vorgesetzter kompetent erfüllte, als auch gegenüber den Auftraggebern sicher und fachkundig auftrat. Die eingeholten Einkünfte der mit vorbereitenden Personalaufgaben für die Hauptverwaltung der zwischenzeitlich insolventen H B GmbH und Co. betraut gewesenen Sekretärin B D und des ehemaligen Niederlassungsleiters Berlin R D bestätigen gleichfalls die Wahrnehmung von Aufgaben als Polier-Werkpolier bzw. Hilfsschachtmeister (Werkpolier). Letztgenannter Auskunft ist eine Anlage beigefügt gewesen (Sozialdaten – Niederlassung Berlin, gewerbliche und Poliere, erstellt am 23. Oktober 2001), die u. a. den Kläger namentlich mit der Tätigkeit Hilfsschachtmeister und der „BG“ „H 2“ nennt. Diese Berufsgruppe „H 2“ geht u. a. aus den vom Kläger vorgelegten Lohn-/ Gehaltsabrechnungen für Dezember 1998 und März 2002 hervor. Unklar ist allerdings die Definition dieser Berufsgruppe geblieben, denn der in der Auskunft des R D angegebene „Tarifvertrag für das Berliner Baugewerbe“ hat sich nicht ermitteln lassen. § 1 des Anhangs zum BRTV Baugewerbe definiert Berufsgruppe I – Werkpoliere – als höchste Lohngruppe mit Arbeitnehmer, die die Werkpolierprüfung (bisher: Hilfspolier-, Hilfsschachtmeister-Prüfung) vor dem zuständigen Prüfungsausschuss gemäß den geltenden Prüfungsvorschriften abgelegt haben, vom Arbeitgeber als Werkpolier eingestellt oder in die Gruppe I umgruppiert worden sind und im Rahmen der in Absatz 2 aufgeführten Tätigkeitsmerkmale beschäftigt werden. Tätigkeitsmerkmale sind: Führung, Anleitung und Mitarbeit in einer Gruppe von Arbeitnehmern und Auszubildenden in Teilbereichen der Bauausführung und Wartung; Verteilung und Überwachung der Arbeiten; Anfertigung von Notizen für Aufmaß und Abrechnung für die übertragenen Arbeiten; Unterstützung des Poliers bzw. Schachtmeisters in dessen Aufgabenbereich; zeitweilige Stellvertretung für den Polier bzw. Schachtmeister. Eine solche Aufgabenstellung geht aus der Auskunft des R D hervor. Danach hat der Kläger eigenständig Baustellen im Tiefbaubereich mit seinen Kolonnen abgewickelt. Er hat dabei Anweisungen an seine ihm unterstellten Mitarbeiter (Baggerfahrer, Rohrleger, Einsteifer, Schweißer) zur Abwicklung der ihm übertragenen Baumaßnahmen im städtischen Tief- und Rohrleitungsbau gegeben. Die in der Mitteilung der H B GmbH und Co. vom 29. April 1994 genannte Lohngruppe I bezeichnet somit offensichtlich die genannte Berufsgruppe I des BRTV Baugewerbe. Der Senat geht daher davon aus, dass der Kläger in der Berufsgruppe I oder der dieser Lohngruppe vergleichbaren Berufsgruppe „H 2“ definitionsgemäß als Werkpolier beschäftigt war. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Schreiben der H B GmbH und Co. vom 11. Juli 2000 wegen des Fehlens eines fachlichen Abschlusses als Werkpolier „Tiefbau“ eine uneingeschränkte Verwendung als Werkpolier nicht möglich war, weswegen eine Umsetzung auf einen anderen behindertengerechten Arbeitsplatz abgelehnt wurde, und deswegen bei Fortbestehen der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit (körperlich leichte Arbeit ohne körperlich anstrengende Arbeiten ohne Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen) eine berufliche Verwendung im Unternehmen als nicht gegeben erachtet wurde. Letzteres lässt zwar Zweifel daran aufkommen, ob der Kläger als Werkpolier tatsächlich der Gruppe des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters zuzuordnen ist. Ungeachtet dessen gibt es angesichts der Mitteilung der H B GmbH und Co. vom 29. April 1994 und des Zeugnisses dieses Unternehmens vom 15. Februar 2002 keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ersichtlich fehlerhaft in eine zumindest Facharbeiterlohngruppe eingruppiert gewesen sein könnte, so dass gleichfalls der Eingruppierung durch den Arbeitgeber Indizwirkung für die Wertigkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mindestens im Sinne eines Facharbeiters zukommt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 14 und 32). Zur zwei Stufen niedrigen Berufsgruppe III/1 des § 1 des Anhangs zum BRTV Baugewerbe gehören Arbeitnehmer, die ihre Berufsausbildung in der Form der Stufenbildung mit der obersten Stufe abgeschlossen haben, nach einjähriger Tätigkeit in diesem Beruf. Diese Berufsgruppe bezeichnet die nach dem Mehrstufenschema genannte Gruppe der Facharbeiter (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 140; BSG, Urteil vom 19. Juni 1997 – 13 RJ 101/96; BSG, Urteil vom 14. Mai 1991 – 5 RJ 45/90).

Als wenigstens Facharbeiter kann der Kläger somit sozial zumutbar zwar auf solche Berufe verwiesen werden, die von Vergütungsgruppe VIII BAT erfasst werden, also auch auf eine entsprechende Tätigkeit als Registrator (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17).

Ob der Kläger diesem Beruf gesundheitlich gewachsen ist, lässt der Senat dahinstehen. Nach dem Sachverständigen L scheidet er jedenfalls deswegen aus, weil der Kläger ihm fachlich nicht gewachsen ist. Daran fehlt es, wenn der benannte Verweisungsberuf nicht innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten vollwertig ausgeübt werden kann. Der Sachverständige L hat beurteilt, dass der Kläger den Beruf eines Registrators nach seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten erst nach einer längeren Anlernzeit als drei Monaten wettbewerbsfähig ausführen kann.

Um in Registraturen zumindest auf der Anlernebene arbeiten zu können, sind – so der Sachverständige L – verwertbare Vorerfahrungen erforderlich, wie z. B. aus einer abgebrochenen kaufmännischen oder Verwaltungsausbildung, Teilqualifikationen aus Lehrgängen oder einer längeren Mitarbeit in diesem Berufsfeld. Eine derartige Vorerfahrung hat der Sachverständige aus dem Berufsverlauf des Klägers für den Senat nachvollziehbar nicht erkennen können. Diese Erkenntnis hat sich zwischenzeitlich auch die Beklagte zu Eigen gemacht und an der Verweisungstätigkeit eines Registrators nicht mehr festgehalten.

Als Verweisungstätigkeit kommt zwar auch die von Januar 2004 bis Dezember 2006 ausgeübte selbständige Tätigkeit als Tiefbauer und Steinsetzer in Betracht, weil der Kläger nach seinen Angaben bis zu diesem Zeitpunkt eine seinem erlernten Beruf zumindest - so auch der Sachverständige L - gleichwertige Facharbeitertätigkeit ausübte, auf die er dementsprechend während ihrer Ausübung verweisbar war. Diese selbständige Tätigkeit gab der Kläger jedoch auf, weil er diese nach dem Sachverständigen L unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen Dr. E beurteilten Leistungseinschränkungen seither nicht mehr ausüben kann.

Weitere mögliche Verweisungstätigkeiten sind weder offensichtlich, noch drängen konkrete Anhaltspunkte Ermittlungen zu bestimmten Tätigkeiten auf. Damit obliegt es der Beklagten, um eine Verurteilung zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu vermeiden, eine fachlich, gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit konkret, das heißt unter Bezeichnung der das Berufsbild prägenden Aufgaben, der typischen Anforderungen an die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, des typischen Belastungsprofils und weiterer Tatsachen (z. B. tarifliche Einstufung) zu benennen. Das Gericht ist unter dem Blickwinkel des Amtsermittlungsgrundsatzes auch nicht aus § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verpflichtet, Beweise „ins Blaue hinein“ oder Ausforschungsbeweise zu erheben. Vielmehr obliegt, wenn der maßgebende Hauptberuf nicht mehr ausgeübt werden kann, dem Versicherungsträger die Darlegungslast und er trägt die objektive Beweislast für eine dem Versicherten noch zumutbaren Verweisungsberuf (BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 13, 14).

Es liegt mithin Berufsunfähigkeit vor.

Für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sind auch die weiteren Voraussetzungen bei einem am 31. Dezember 2006 (Beendigung der selbständigen Tätigkeit als Tiefbauer und Steinsetzer; vgl. die Gewerbeabmeldung vom 12. Dezember 2006 zum 31. Dezember 2006, Löschungsbescheid der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft vom 29. Januar 2007 über die Beendigung der Zuständigkeit dieser Berufsgenossenschaft zum 31. Dezember 2006) eingetretenen Leistungsfall erfüllt.

Der Leistungsfall ist zu diesem Zeitpunkt eingetreten, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Verweisungstätigkeit als selbständiger Tiefbauer und Steinsetzer beendete.

Wie aus dem dem Bescheid vom 12. August 2008 beigefügt gewesenen Versicherungsverlauf hervorgeht, hat der Kläger vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung wenigstens 5 Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, womit die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI). Danach sind im maßgebenden Fünfjahreszeitraum vom 31. Dezember 2001 bis 30. Dezember 2006 ebenfalls wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnt am 01. Januar 2007. Sie ist ohne Befristung zu gewähren.

Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist somit ausgehend von einem am 31. Dezember 2006 eingetretenen Leistungsfall und einem im Dezember 2006 gestellten Rentenantrag ab 01. Januar 2007 zu gewähren.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden zwar auf Zeit geleistet. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden jedoch unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren auszugehen (§ 102 Abs. 2 Sätze 1 und 5 SGB VI).

Es ist unwahrscheinlich, dass das beim Kläger festgestellte Leistungsvermögen behoben werden kann.

Wie der Sachverständige Dr. E ausgeführt hat, besteht keine begründete Aussicht, dass die orthopädischen Erkrankungen behebbar sind, da es sich um degenerative Veränderungen handelt, die sich schicksalsmäßig im Laufe des Lebens verschlechtern.

Die zu gewährende Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist allerdings neben der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nicht zu leisten. Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nur die höchste Rente geleistet. Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bzw. für persönliche Entgeltpunkte (Ost) (vgl. § 254 b und § 254 d SGB VI) bei Renten wegen Alters 1,0 und bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 (§ 67 Nrn. 1 und 2 SGB VI), woraus ersichtlich ist, dass die dem Kläger ab 01. September 2008 gewährte Altersrente die höhere Rente ist. Die genannten Vorschriften über die Leistung einer Rente berühren allerdings nicht den Rentenanspruch dem Grunde nach, so dass es einer Kenntlichmachung im Tenor des Urteils nicht bedarf.

Die Berufung hat daher im Wesentlichen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Sie berücksichtigt, dass der Kläger mit dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, die wertmäßig das Doppelte des Anspruches auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausmacht (§ 67 Nrn. 2 und 3 SGB VI) erstinstanzlich erfolglos geblieben ist. Das Unterliegen des geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hinsichtlich des Monats Dezember 2006 ist im Hinblick auf den tatsächlichen Bezug von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum 31. August 2008 nicht so unwesentlich, dass es der Senat im Rahmen seines Ermessens außer Betracht lassen könnte.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.Urteil: