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Entscheidung 2 U 48/18


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Zivilsenat Entscheidungsdatum 19.12.2019
Aktenzeichen 2 U 48/18 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2019:1219.2U48.18.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.06.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 12 O 315/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.534,57 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 19.11.2019 Bezug genommen, an dem der Senat auch nach nochmaliger Prüfung und Beratung festhält. Der Schriftsatz der Klägerin vom 12.12.2019 gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Denn entgegen der darin geäußerten Auffassung setzt auch das Verwaltungsrecht eine wirksame Rechtsgrundlage für einen rechtswirksamen Bescheid und den Beginn der Festsetzungsverjährung voraus (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE –, Rn. 43; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 –, Rn. 45, juris). Lediglich dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg entwickelten Gebot der Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses einer ersten Satzung mit formellem Geltungsanspruch folgen der Bundesgerichtshof und dementsprechend der Senat nicht (im Ergebnis ebenso für das Land Sachsen-Anhalt: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 4 L 119/15 –, Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 08. März 2017 – 9 B 19/16 –, juris). Denn hierfür besteht - wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt - kein Grund. Es ist auch nicht zutreffend, dass der Satzungsgeber bei dieser Auslegung zeitlich unbegrenzt die Möglichkeit erhält, Herstellungsbeiträge zu erheben. Hier setzen sowohl § 19 KAG Bbg. als auch die allgemeinen - hier nicht gegebenen - Grundsätze der Verwirkung Grenzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.