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Entscheidung 2 U 39/13


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Zivilsenat Entscheidungsdatum 02.09.2014
Aktenzeichen 2 U 39/13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten 1. und 2. Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung dieses Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis 50.000,00 €.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1. wegen der Veräußerung ihres Grundstückes …straße 29 in G… und den Beklagten zu 2. wegen einer fehlerhaft erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung auf Schadensersatz in Anspruch.

Ursprünglich als Eigentümerin der Landwirtschaftsfläche …straße 29 in G…, verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts Potsdam, Gemarkung G…, Blatt 1290, Flur 15, Flurstück 71 mit einer Fläche von 1160 m², eingetragen war die am 26.10.1966 verstorbene Frau H… H…. Die Klägerin ist deren Alleinerbin.

Im Jahr 1962 wurde das Grundstück, ohne in Volkseigentum überführt zu werden, gemäß § 6 der Verordnung vom 17.07.1952 unter vorläufige staatliche Verwaltung gestellt und der Rat der Gemeinde G… als Verwalter eingesetzt. Eine entsprechende Eintragung erfolgte im Grundbuch in Abteilung II. Der Verwalter schloss im Jahr 1973 mit den Eheleuten R… über das Grundstück einen Nutzungsvertrag zu Erholungszwecken, die darauf einen Bungalow errichteten.

Mit Schreiben vom 01.10.1990 stellte die Klägerin beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) des Landratsamtes P… einen Antrag auf Rückübertragung des Grundstückes (im Antrag als …straße 36 bezeichnet). Mit Schreiben vom 30.11.1992 teilte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass die staatliche Verwaltung zum Grundstück am 31.12.1992 ende und man sich wegen der Übernahme der Verwaltung an den bisherigen staatlichen Verwalter wenden möge.

Bereits am 19.11.1991 schloss Frau C… S…, handelnd als Bürgermeisterin der Gemeinde G…, unter Hinweis darauf, dass der Verkäufer „eingetragener Eigentümer“ und „das Grundbuch in Abt. II und III frei von Belastungen“ sei, mit den Nutzern, den Eheleuten R…, einen notariellen Kaufvertrag (UR-Nr. 213/1991) über das Grundstück …straße 29 in G…, der am 14.10.1991 vom Landkreis genehmigt wurde. Wegen der Einzelheiten und des genauen Wortlautes wird auf den Kaufvertrag Bezug genommen. Ein Negativzeugnis der Gemeinde wurde erteilt.

Während das Landratsamt P… dem Streithelfer im Verfahren auf Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) noch unter dem 17.06.1992 mitteilte, dass ein Rückübertragungsantrag/Antrag auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung vorliege und deshalb kein Negativattest erteilt werden könne, wurde mit Schreiben des ARoV P… vom 16.11.1992 gleichwohl das Negativattest abgegeben. Daraufhin erteilte der Landkreis P… am 23.11.1992 eine Grundstücksverkehrsgenehmigung, in deren Folge die Eheleute R… im September 1993 als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen wurden.

Am 11.11.2005 erhielt auf Nachfrage der Sohn der Klägerin von der Beklagten zu 1. die Nachricht über die zwischenzeitliche Veräußerung des Grundstücks. Auf den daraufhin von ihm eingelegten Widerspruch hob die Beklagte zu 1. die Grundstücksverkehrsgenehmigung mit Bescheid vom 12.10.2007, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, auf. Die hiergegen gerichtete Klage der Eheleute R… wies das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 22.07.2009 zurück. Sie sei unzulässig und unbegründet. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Eheleute R… hätten das Grundstück nicht als Eigentümer erworben. Sie seien lediglich Bucheigentümer geworden. Denn die Gemeinde G… habe unberechtigt als vermeintliche Eigentümerin gehandelt. Zudem sei die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung rechtmäßig gewesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 17.03.2011 zurückgewiesen.

Bereits kurz nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung am 31.07.2009 schlossen die Eheleute R… als Veräußerer und Frau T… R… als Erwerberin einen notariellen Kaufvertrag mit Auflassung über das Grundstück. Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Erwerberin im Grundbuch erfolgte am 28.09.2009.

Auf den am 08.09.2009 gestellten Antrag der Klägerin auf Eintragung eines Amtswiderspruchs wies das Grundbuchamt des Amtsgerichts Potsdam im Rahmen einer Zwischenverfügung vom 29.09.2009 darauf hin, dass die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung die Wirksamkeit der eingetragenen Auflassung unberührt lasse. Eine Rückabwicklung komme nur nach Bereicherungsrecht in Betracht. Im Rahmen dieses Grundbuchverfahrens erfuhr die Klägerin zudem von der Veräußerung des Grundstücks an Frau T… R…. Dies nahm der Klägervertreter am 04.11.2009 zum Anlass, das Grundbuchamt auf seine (andere) Rechtsauffassung hinzuweisen. Ferner bat er um einen unbeglaubigten Grundbuchauszug, da er von einer bereits erfolgten weiteren Veräußerung nichts wisse. Dieser wurde im am 10.11.2009 durch das Grundbuchamt übermittelt.

Am 15.01.2010 forderte die Klägerin Frau T… R… zur Abgabe einer Löschungsbewilligung bzgl. der Auflassungsvormerkung und mit Schreiben vom 28.01.2010 die Beklagte zu 1. auf, den weiteren Vollzug des Grundstücksüberlassungsvertrages zu verhindern. Am 04.02.2010 wurde ein Antrag der Beklagten zu 1. auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches wie auch der entsprechende Antrag der Klägerin sowie derjenige auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin zum Brandenburgischen Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 09.05.2011, Az. 5 Wx 34/10).

Auf einen Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Amtsgericht Potsdam wurde Frau T… R… mit Beschluss vom 09.02.2010 (Az.: 34 C 82/10) untersagt, ihre Eintragung als Eigentümerin zu beantragen bzw. den bereits gestellten Antrag aufrechtzuerhalten. Der Beschluss ging jedoch ins Leere, weil die Eintragung der Erwerberin als Eigentümerin im Grundbuch bereits am 04.02.2010 erfolgte. Gegen den Eigentumserwerb richtet sich eine noch nicht entschiedene „Anfechtungsklage“ der Klägerin vor dem Landgericht Potsdam zum Az. 13 O 7/13.

Am 17.08.2011 hat die Klägerin Amtshaftungsansprüche gegen den Beklagten zu 1. angemeldet.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Der Beklagte zu 2. hätte die Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen des bereits gestellten vermögensrechtlichen Rückübertragungsantrages nicht erteilen dürfen. Mit seinem Widerspruchsbescheid und der damit verbundenen Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung habe er die Pflichtverletzung selbst zugestanden.

Eine weitere Pflichtverletzung liege in der Veräußerung des Grundstückes durch die Gemeinde G… „als Eigentümerin“, obwohl sie lediglich als Verwalterin eingesetzt gewesen sei. Dies habe das Verwaltungsgericht Potsdam im Urteil vom 22.07.2009 verbindlich festgestellt. Die Beklagten hätten gleichwohl nichts unternommen, um die weitere Grundstücksübertragung zu verhindern, noch nicht einmal die Herausgabe gefordert. Hierdurch sei ihr ein Schaden entstanden, der in der Höhe noch nicht bezifferbar sei. Insbesondere sei zu befürchten, dass die Schlusserwerberin, Frau T… R…, sich erfolgreich auf gutgläubigen Erwerb berufen könne und deshalb eine Rückübertragung des Grundstückes nicht mehr möglich sei.

Der Anspruch auf Schadensersatz sei nicht verjährt, da die Verjährung frühestens mit der Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begonnen habe. Es habe auch kein Anlass für grundbuchliche Maßnahmen gegeben, da die Eheleute R… versichert hätten, keine grundbuchlichen Änderungen veranlassen zu wollen.

Die Klägerin hat beantragt:

1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin den aus dem am 19.11.1991 geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrag, UR-Nr.: 213/1991 entstandenen Schaden zu ersetzen.
2.Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. neben der Beklagten zu 1. gesamtschuldnerisch haftend verpflichtet ist, der Klägerin den aus der am 23.11.1992 ergangenen Grundstücksverkehrsgenehmigung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Streithelfer hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen.

Die Beklagten haben vorgetragen:

Für die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung hafte die Beklagte zu 1. schon deshalb nicht, weil die Genehmigung durch den Landkreis P… erteilt worden und sie nach der Eingemeindung der Gemeinde G… nicht dessen Rechtsnachfolgerin sei.

Eine Pflichtverletzung durch Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung komme auch nur deshalb überhaupt in Betracht, weil die Klägerin fehlerhaft einen Restitutionsantrag gestellt habe. Dieser sei jedoch unbegründet gewesen, weil keine Enteignung stattgefunden habe. Hätte sie - was zutreffend gewesen wäre - lediglich einen Antrag auf Aufhebung der Verwaltung gestellt, hätte die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden müssen. Die Verletzung der Amtspflicht durch Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung entfalte daher keinen Schutz der Klägerin.

Der Verkauf des Grundstücks stelle keine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung dar, weil die Klägerin hierdurch nicht ihr Eigentum verloren habe.

Etwaige Ansprüche seien verjährt. Die Klägerin habe bereits seit November 2005 - insoweit unstreitig - Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Das Verfahren auf Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung entfalte keine Hemmungswirkung nach § 204 BGB analog, weil es nicht durch die Klägerin, sondern die Eheleute R… betrieben worden sei. Da die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts ihr Eigentum auch nicht verloren habe, habe sich durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren ihre Situation nicht verbessern können. Zudem habe die Klägerin die Möglichkeit, einen Grundbuchberichtungsanspruch gemäß § 894 BGB geltend zu machen, nicht rechtzeitig wahrgenommen. Ein rechtzeitiger Antrag hätte die Weiterveräußerung verhindert. Dies stelle jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden dar.

Die Beklagten hätten gar keine Möglichkeit gehabt, - jedenfalls vor Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - grundbuchrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Mit dem Antrag der Beklagten zu 1. auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches, der am 04.02.2010 zurückgewiesen worden sei, sei alles Mögliche getan worden.

Der Streithelfer hat vorgetragen,

die Gemeinde sei als Verwalter zur Veräußerung des Grundstückes befugt gewesen. Sie habe unabhängig vom Wortlaut des Notarvertrages, der eine offenkundige Unrichtigkeit darstelle, auch in dieser Funktion handeln wollen, weil an diesem Tag eine Massenbeurkundung erfolgt und der streitgegenständliche Vertrag der einzige gewesen sei, bei dem die Gemeinde als Verwalter gehandelt habe.

Mit dem am 03.07.2013 verkündeten Urteil hat das Landgericht Potsdam der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Veräußerung des Grundstückes durch die Gemeinde stelle eine Amtspflichtverletzung dar. Denn sie habe als Eigentümer und nicht als Verwalter gehandelt und den Vollzug des Kaufvertrages trotz zunächst nicht erteilter Grundstücksverkehrsgenehmigung fortgesetzt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht bindend, da die dort tragenden Gründe für die Amtshaftungsklage nicht maßgebend seien.

Die Klägerin habe keine Rechtsbehelfsmöglichkeiten versäumt und mit dem Widerspruch gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung alles Mögliche getan, um den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der einzig in Betracht kommende Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches sei ohne Erfolg geblieben. Auch zu einer Grundbuchberichtigungsklage sei sie nicht verpflichtet gewesen, da sie nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Dass ein weiteres Vorgehen Erfolg versprochen hätte, sei nicht erkennbar.

Die Klägerin habe auch keine anderen Ersatzmöglichkeiten i. S. d. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gehabt. Jedenfalls sei das Unterlassen der Klage mit Blick auf die unterschiedliche Bewertung des Grundstückserwerbs durch das Verwaltungsgericht Potsdam einerseits und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren zum Amtswiderspruch andererseits, nicht schuldhaft. Gleiches gelte im Wesentlichen auch für die Haftung der Beklagten zu 2. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten, mit denen sie im Wesentlichen ausführen:

Wenn die Gemeinde als Nichtberechtigte verfügt habe, hätten die Eheleute R… kein Eigentum - mangels Eintragung der Gemeinde im Grundbuch als Eigentümer auch nicht gutgläubig - erwerben können. In diesem Fall hätte die Klägerin bereits 2005 ihre Eigentümerrechte geltend machen müssen. Die Glaubhaftmachung der eigenen Eigentümerstellung durch Vorlage des Grundbuchauszuges und des Erbscheines hätte im Rahmen des Verfahrens nach § 899 BGB bereits ausgereicht. Die Möglichkeit dazu zeige sich in dem erfolgreichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 09.02.2010. Aufgrund der Verfügung einer Nichtberechtigten komme auch ein Anspruch nach § 7 Abs. 3 S. 5 GVO nicht in Betracht.

Aber auch im Falle des Eigentumserwerbs der Eheleute R… hätte die Klägerin mit Blick auf den Widerruf der Grundstücksverkehrsgenehmigung ihre Rechte im Grundbuch sichern müssen. Die Klägerin könne sich dann auch nicht auf die fehlerhafte Grundstücksverkehrsgenehmigung berufen. Denn diese solle lediglich den Restitutionsberechtigten, nicht jedoch den Eigentümer vor der Verfügung eines Nichtberechtigten schützen. Es fehle mithin an einer zum Schadensersatz verpflichtenden Amtspflichtverletzung. Zudem bestünden andere Ersatzmöglichkeiten, z. B., gegen die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin. Schließlich seien die Ansprüche verjährt.

Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Hinweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Streithelfer schließt sich dem Vortrag der Beklagten an und trägt vor:

Eine Verfügung eines Nichtberechtigten läge nicht vor. Die Falschangaben im Notarvertrag zur Eigentümerstellung des Verwalters beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, das keine Auswirkungen auf den Vertrag habe, weil ein „falsa demonstratio non nocet“ vorliege. Der Angabe habe es auch nicht bedurft, weil auch der Verwalter gem. § 2 VermG verfügungsbefugt gewesen sei. Bei der Auslegung der Erklärungen sei weder auf die Vergewisserungspflichten nach dem Vermögensgesetz, die nicht nur dem Verwalter, sondern auch dem Eigentümer zukämen, noch auf die Vorschriften für die rechtsgeschäftliche Vertretung, § 164 BGB, abzustellen. Ein Schadensersatz komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin es - entgegen ihrer Pflicht und Möglichkeit - versäumt habe, sich bereits 1992 um ihr Grundstück zu kümmern und schadensabwendende Maßnahmen einzuleiten. Jedenfalls hätte sie die vorliegende Feststellungsklage bereits vor Beginn des Verwaltungsverfahrens anhängig machen können. Denn dieses habe - wie auch vom Verwaltungsgericht ausgeführt - keinen Einfluss auf den Sachverhalt gehabt. Die Ansprüche seien verwirkt und verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. gegen das am 03.07.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie sind jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen.

Das Landgericht hat die bestehende Pflicht der Beklagten zu 1. und 2. zum Ersatz des Schadens zu Recht festgestellt.

1. Die Feststellungsanträge sind aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts, denen keine der Parteien entgegengetreten ist, zulässig. Es besteht eine Rechtsunsicherheit über ein Rechtsverhältnis der Parteien, die durch die Klageerhebung beseitigt werden kann. Eine Leistungsklage ist wegen der bislang nicht sicheren Möglichkeit der Bezifferung des Schadens nicht möglich.

2. Die Feststellungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Die Anspruchsgrundlage für die gemäß § 421 BGB gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt gegenüber der Beklagten zu 1. aus § 7 Abs. 3 Satz 1, 5 GVO, gegenüber dem Beklagten zu 2. aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.

2.1. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. aus § 7 Abs. 3 Satz 1, 5 GVO liegen vor.

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG im Falle der Rücknahme einer Grundstücksverkehrsgenehmigung und eines daraus resultierenden Übertragungsanspruches gegenüber dem Erwerber den Schaden zu ersetzen, der dem Berechtigten dadurch entstanden ist, dass die Übertragung des Eigentums aufgrund der Weiterveräußerung des Grundstücks nicht mehr möglich ist. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine Rechtsfolgenverweisung, sondern um einen eigenständigen Schadensersatz begründenden Tatbestand (so auch BGH, Urteil vom 17.10.2008, Az. V ZR 31/08 zu § 7 Abs. 3 Satz 2 GVO).

a) Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 S. 5 GVO ist eröffnet.

Die Parteien gehen zutreffend davon aus, dass der am 19.11.1991 zwischen der Gemeinde G… und den Eheleuten R… geschlossene Grundstückskaufvertrag und die erklärte Auflassung der Grundstücksverkehrsgenehmigung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVO bedürfen. Die zunächst erteilte Genehmigung ist durch die Beklagte zu 1. zurückgenommen worden. Die Rücknahme ist mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22.07.2009 und der Nichtzulassung der Berufung durch das OVG Berlin-Brandenburg vom 17.03.2011 bestandskräftig.

b) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO ist von dem Zeitpunkt an, in dem die Aufhebung der Genehmigung bestandskräftig wird, der Erwerber, soweit ihm das Grundstück noch gehört, verpflichtet, es dem Verfügungsberechtigten in dem Zustand zurück zu übereignen, in dem es sich in dem genannten Zeitpunkt befindet. Der Verkauf ist faktisch nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln. Erwerber sind im vorliegenden Fall die Eheleute R…, Verfügungsberechtigter in diesem Sinne ist auch der staatliche Verwalter, der vor Veräußerung nicht Grundstückseigentümer war.

Mit der Bezugnahme auf das Vermögensgesetz in § 7 Abs. 3 GVO wird deutlich, dass der in § 2 Abs. 3 VermG definierte Verfügungsberechtigte derselbe ist, wie der in § 7 Abs. 3 GVO. Danach ist es diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als solche gilt mithin auch der staatliche Verwalter. Denn vom Vermögensgesetz sind nicht nur Enteignungen, sondern, wie in § 1 Abs. 4 VermG und auch §§ 2 Abs. 3 Satz 2, 15, 16 VermG zum Ausdruck kommt, auch die hier vorliegende staatliche Verwaltung erfasst. Dieses Begriffsverständnis rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass die Anordnung der staatlichen Verwaltung einer Enteignung faktisch gleichkam. Denn der Eigentümer durfte über sein formal bestehendes Eigentum nicht mehr verfügen. Ferner bestand nach § 11 a Abs. 3 VermG die Verpflichtung des Verwalters, nach Ende der staatlichen Verwaltung das Erlangte an den Eigentümer entsprechend den Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches herauszugeben. Dazu gehörte auch die Herausgabe des Grundstückes, und - im Falle einer Rückabwicklung nach § 7 GVO - des Eigentums am Grundstück.

Die Rechte aus § 7 Abs. 2 GVO treffen mithin die Beklagte zu 1. als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde G….

Die Gemeinde G… war zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs an die Eheleute R… staatliche Verwalterin des Grundstückes. Denn das Grundstück wurde im September 1962 gemäß § 6 der Verordnung vom 17.07.1952 unter vorläufige staatliche Verwaltung gestellt und der Rat der Gemeinde G… als Verwalter eingesetzt. Die Verwaltung wurde im Grundbuch in Abteilung II eingetragen. Eine Überführung in Volkseigentum erfolgte nicht. Damit unterliegt die Verwaltung des Grundstückes dem Geltungsbereich des Vermögensgesetzes (§ 1 VermG). Die Landeshauptstadt … ist nach §§ 1 Abs. 1, 2 des dritten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landeshauptstadt … und die Ämter F… und W… vom 24.03.2003 Rechtsnachfolgerin der Gemeinde G….

c) Dem Anwendungsbereich der Vorschrift steht nicht entgegen, dass - wie die Beklagten vortragen - ein Eigentumserwerb durch den Erwerber deshalb gescheitert sein könnte, weil die Gemeinde G… als Nichtberechtigte verfügt habe.

§ 7 Abs. 3 Satz 1 GVO will erreichen, dass der an der rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Grundstücks regelmäßig scheiternde Anspruch auf eine Restitution wieder auflebt, wenn die Grundstücksverkehrsgenehmigung später aufgehoben wird und damit die Veräußerung als Hindernis entfällt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2008 - V ZR 31/08 -, juris). Dessen bedarf es im Falle einer Verfügung eines Nichtberechtigten ohne gutgläubigen Erwerb des Erwerbers zunächst nicht. Allerdings zielt die Vorschrift letztlich darauf ab, den Berechtigten bei einer nachträglichen Restitution nicht besser, aber auch nicht schlechter zu behandeln als bei einer Restitution ohne gescheiterten Verkauf (BGH, a. a. O.). Zu einer solchen nicht gerechtfertigten Schlechterstellung der Klägerin käme es jedoch allein deshalb, weil die Gemeinde G… nicht nur als Verwalterin (ohne intern die Klägerin zu beteiligen), sondern darüber hinaus als Nichtberechtigte verfügt habe. Dass sich die Klägerin dann ausschließlich auf allgemeine zivilrechtliche Ausgleichsansprüche beschränken soll, ist mit dem Schutzgedanken des Restitutionsrechts nicht vereinbar. Insoweit muss sich die Beklagte zu 1. hier - unabhängig von der Frage der Verfügung eines Nichtberechtigten - so behandeln lassen, als ob sie nur als Verwalterin gehandelt hat.

d) Mit der Weiterübertragung des Grundstückseigentums auf die Zweiterwerberin, Frau T… R…, wurde es den Erwerbern im Sinne des § 7 Abs. 2 GVO unmöglich, gegenüber dem Verfügungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Rückübertragung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO nachzukommen. In diesem Fall - ausreichend ist insoweit, dass der Anspruch des Verfügungsberechtigten gegenüber dem Erwerber auf Rückübertragung des restitutionsbefangenen Grundstücks, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr erfüllt werden kann - ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 5 GVG der Verfügungsberechtigte verpflichtet, dem Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG den ihm hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Denn der Verfügungsberechtigte kann seine Herausgabepflicht gegenüber dem Berechtigten ebenfalls nicht mehr erfüllen. Dabei hat sich der Gesetzgeber bei der Einführung des § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO dafür entschieden, in erster Linie den Restitutionsberechtigten zu schützen. Dementsprechend stellt die Gesetzesbegründung darauf ab, dass es letztlich der Sphäre des Verfügungsberechtigten zuzuordnen ist, wenn er eine vertragliche Verpflichtung eingeht und über das Eigentum verfügt. Zudem obliegt es dem Verfügungsberechtigten, sich bei jeder Veräußerung zu vergewissern, ob eine Anmeldung vorliegt, § 15 Abs. 4 VermG. Insofern ist es gerechtfertigt, auch gegenüber dem Berechtigten die Schadensersatzpflicht bei ihm anzusiedeln (BT-Drucks. 12/2480, S. 62).

Die Klägerin ist als Alleinerbin der ursprünglich im Grundbuch für das Grundstück Landwirtschaftsfläche …straße 29 in G…, verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts Potsdam, Gemarkung G…, Blatt 1290, Flur 15, Flurstück 71 mit einer Fläche von 1160 m², eingetragenen und am 26.10.1966 verstorbenen Eigentümerin H… H…, Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO i. V. m. § 2 Abs. 1 VermG.

e) Ein Verschulden der Beklagten zu 1. ist nicht erforderlich. Das Erfordernis eines Verschuldens lässt sich weder aus der gesetzlichen Regelung noch aus der Gesetzesbegründung oder dem Zusammenhang mit dem Vermögensgesetz ableiten. Es kann auch nicht aus der allgemeinen Systematik von Schadensersatzansprüchen hergeleitet werden. Wie unter anderem der verschuldensunabhängige Anspruch aus dem Staatshaftungsgesetz des Landes Brandenburg zeigt, muss ein Verschulden nicht zwangsläufig Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches sein. Ebenso wenig spricht der Umstand, dass § 7 Abs. 3 GVO grundsätzlich ein schuldrechtliches Rückabwicklungsverhältnis begründet, für die Notwendigkeit eines Verschuldens. Einen - ein etwaiges Verschuldenserfordernis bestätigenden - Verweis auf § 3 VermG enthält die Regelung nicht.

f) Auch die Kausalität zwischen der Unmöglichkeit aufgrund der Übertragung und der folgenden Weiterveräußerung durch die Streitverkündeten auf der einen Seite und dem für die Klägerin entstandenen und von ihr geltend gemachten Schaden auf der anderen Seite ist zwanglos zu bejahen.

g) Auf die Frage, ob möglicherweise gegenüber den Streitverkündeten als den ursprünglichen Erwerbern Ansprüche zu Gunsten der Klägerin bestehen, kommt es im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO im Gegensatz zu der hier nicht anwendbaren Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht an. Demnach kann es in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Erwerber den Rückübertragungsanspruch - wie die Beklagte zu 1. meint - vorsätzlich vereitelt haben und der Klägerin dadurch Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 3 VermG und § 826 BGB zustehen. Gleiches gilt für etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte.

h) Die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1. ist nicht aufgrund eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin an der Entstehung des Schadens zu mindern, § 254 BGB. Zwar kann - auch wenn § 839 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 BGB im vorliegenden Fall keine Anwendung findet - das schuldhafte Unterlassen von Maßnahmen zur Verhinderung des Schadenseintritts ein Mitverschulden begründen. Ein solcher Vorwurf ist der Klägerin jedoch nicht zu machen.

Bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beklagten zu 1. an die Klägerin im Jahr 2005, dass das Grundstück an die Eheleute R… veräußert wurde, war die Klägerin nicht verpflichtet, sich nach dem Grundstück zu erkundigen. Sie war zwar formal Eigentümerin, jedoch nicht Verfügungsberechtigte. Insoweit durfte sie darauf vertrauen, dass sie entsprechend § 15 VermG über Verfügungen das Grundstück betreffend informiert und im Falle eines erforderlichen Genehmigungsverfahrens beteiligt wird.

Nachdem sie vom Eigentumserwerb Kenntnis erlangte, hat sie zeitnah ein Widerspruchsverfahren gegen die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung eingeleitet, das letztlich auch zum Erfolg führte. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der fehlerhaften Grundstücksverkehrsgenehmigung und infolge des bereits vollzogenen Grunderwerbs durch die Eheleute R… hatte die Klägerin auch nach Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11 a VermG keine Möglichkeit, ihren Rückübertragungsanspruch grundbuchlich zu sichern. Denn die Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung berührt die Wirksamkeit einer Verfügung über das Grundstück nicht (vgl. BT-Drs. 12/2480, S. 61 f).

Anderes gilt auch nicht mit Blick darauf, dass die Gemeinde G… ggf. als Nichtberechtigte verfügt hatte und daher bis zur Weiterveräußerung des Grundstückes durch die Eheleute R… ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 894 BGB zur Sicherung der Grundbuchlage gegen gutgläubigen Erwerb durch Eintragung eines Widerspruchs gemäß § 899 BGB möglich gewesen wäre.

Die Schadensabwendungs- und -minderungspflicht kann dem Geschädigten den Gebrauch von Rechtsmitteln gebieten; erforderlichenfalls hat er Klage zu erheben. Voraussetzung hierfür ist, dass die in Betracht kommende Maßnahme Aussicht auf Erfolg verspricht und dass ihr nicht im Einzelfall Gesichtspunkte der Zumutbarkeit entgegenstehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Mai 1991 - III ZR 73/90 -, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 254 BGB, Rdnr. 45).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin schon gehalten war, Maßnahmen zur Verhinderung eines Dritterwerbs zu ergreifen. Sie hat mit der Einlegung eines Widerspruchs gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung eine Maßnahme ergriffen, die bei richtiger Anwendung des Rechts eine Grundlage für die Rückübertragung des Grundeigentums bilden konnte. Denn - wie bereits ausgeführt - folgt aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung ein bereicherungsrechtlicher Rückübertragungsanspruch gegen den Erwerber, der sie letztlich so gestellt hätte, als wenn die Veräußerung nicht stattgefunden hätte. Mit einer Weiterveräußerung in Kenntnis der Anfechtung der Grundstücksverkehrsgenehmigung durch die Eheleute R… war nicht zu rechnen. So hatte der Streithelfer u. a. mit Schreiben vom 29.02.2008 versichern lassen, kein rechtliches Interesse daran zu haben, grundbuchliche Änderungen am Objekt vorzunehmen.

Hinzu treten - selbst wenn man einen Erwerb des Eigentums durch die Eheleute R… aufgrund einer Verfügung der Gemeinde G… als Nichtberechtigte unterstellt - tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die es der Klägerin unzumutbar machten, bereits vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam den Anspruch nach §§ 894, 899 BGB zu erheben. Nach dem Vortrag der Parteien waren der Klägerin lediglich die Grundstücksverkehrsgenehmigung und die Weiterveräußerung/Auflassung an die Eheleute R… bekannt. Ob sie auch Kenntnis vom Inhalt des Kaufvertrages hatte, lässt sich dem Vortrag nicht eindeutig entnehmen. Ohne Kenntnis des Inhalts bestand jedenfalls keine Möglichkeit der Klägerin, von der Verfügung der Gemeinde als Nichtberechtigte auszugehen. Allein der Abschluss des Kaufvertrages als solchen vermittelte keine besondere Erkenntnis, da der Verwalter im Außenverhältnis auch dinglich über das Grundstück verfügen durfte. Die Verfügungsbeschränkungen des Vermögensgesetzes beschränkten sich allein auf das Innenverhältnis von Verwalter und Eigentümer.

Nichts anderes gilt aber auch dann, wenn der Klägerin der Inhalt des Kaufvertrages bekannt war. Denn dann finden sich - wie das Verwaltungsgericht Potsdam im Einzelnen herausgearbeitet hat - zwar Anhaltspunkte, die für eine Verfügung des Verwalters als Nichtberechtigten sprechen. Allerdings liegt eine solche rechtliche Würdigung nicht auf der Hand. Vielmehr gelangt man zu dieser Einschätzung erst durch eine eingehende Analyse und Auslegung des Vertrages, die, wie die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 09.05.2011 im Grundbuchbeschwerdeverfahren zeigt, nicht ohne weiteres zu treffen war. Zudem tritt auch der Erwerber, wie sich im vorliegenden Verfahren zeigt, der Auslegung des Verwaltungsgerichts unter Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien aufgrund der am Beurkundungstag erfolgten „Massenbeurkundung“ die Angaben im Notarvertrag nicht im notwendigen Umfang zur Kenntnis genommen hatten, entgegen. Er selbst bat, wenn auch erfolglos, nachträglich den beurkundenden Notar um Berichtigung des Vertrages. Es bestand daher für die Klägerin schon aus tatsächlichen, aber auch aus rechtlichen Gründen ein erhebliches Prozessrisiko, das sie allein aufgrund einer vagen und sich nicht ohne weiteres aufdrängenden Vermutung einer möglichen Weiterveräußerung des Grundstücks an Dritte nicht eingehen musste.

Auch nachdem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22.07.2009 bekannt wurde, bleibt schon deshalb kein Raum für die Annahme eines Mitverschuldens, weil der Dritterwerb bereits wenige Tage nach Erlass der Entscheidung durch Notarvertrag vom 31.07.2009, der schon am 28.09.2009 durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Dritterwerberin vollzogen wurde, erfolgte. Die Klägerin hingegen erfuhr von diesem Vertrag erst mit Schreiben des Grundbuchamtes vom 29.09.2009. Ein der Klägerin zurechenbares Verschulden kann innerhalb dieser kurzen Zeitspanne nicht angenommen werden.

i) Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Denn die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung als für den Schadensersatzanspruch gem. § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO maßgebenden Zeitpunkt wurde erst mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.03.2011 bestandskräftig. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war mithin die Verjährungsfrist von 3 Jahren noch nicht abgelaufen.

2.2. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 2. besteht unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaft erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung aus § 839 BGB.

a) Der Beklagte zu 2. hat schuldhaft eine Amtspflicht verletzt, indem er am 23.11.1992 die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilte, obwohl bereits Ansprüche der Klägerin angemeldet waren. Die Auflassung bedurfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 lit a. GVO der Genehmigung. Gemäß § 1 Abs. 2 GVO darf die Grundstücksverkehrsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die Behörde feststellt, dass entweder kein Antrag auf Rückübertragung gestellt wurde, ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen wurde, der Anmelder zustimmt, die Veräußerung nach § 3 c des Vermögensgesetzes erfolgte oder der Rückübertragungsantrag offensichtlich unbegründet erscheint. Der für die Erteilung der Genehmigung im Jahr 1992 zuständige Landkreis war verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 3 GVO a. F. den Sachverhalt aufzuklären und zu prüfen, ob Anmeldungen vorliegen. Wegen der Anmeldung der Ansprüche durch die Klägerin hätte der Beklagte zu 2. sodann aus den zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts Potsdam mit Beschluss vom 22.07.2009, auf die Bezug zu nehmen ist, richtigerweise das Verfahren über die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung aussetzen und die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung bis zum Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung über die angemeldeten Rückübertragungsansprüche gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 GVO a. F. zurückstellen und nach Abschluss des Verfahrens schließlich die Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GVO a. F. versagen müssen.

Die Erteilung der Genehmigung entfaltet auch den für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen erforderlichen Drittschutz. Mit der Genehmigung soll in erster Linie der Schutz des nach dem Vermögensgesetz Berechtigten vor dem Verlust seiner Rechtsposition erreicht werden, da das Grundbuchamt die Eintragung einer Rechtsänderung in das Grundbuch erst vornehmen darf, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Die Amtspflicht bestand auch im vorliegenden Fall der Klägerin gegenüber. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, dient die Ausübung des der Beklagten zu 2. im Genehmigungsverfahren zustehenden Ermessens unter Beteiligung der Grundstückseigentümerin mit Blick auf die Möglichkeit anderweitiger Enteignungen außerhalb des Grundbuches ohne weiteres auch dem Schutz des Alteigentümers. Die Klägerin ist damit in den Schutzbereich der Amtspflicht einbezogen.

b) Aufgrund der fehlerhaften Genehmigung wurde das Grundstücksgeschäft vollzogen; der Klägerin ist - wie ausgeführt - ein noch nicht bezifferbarer Schaden entstanden.

c) Dem Schadensersatzanspruch steht keine anderweitige Ersatzmöglichkeit entgegen.

Nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht ein Schadensersatzanspruch insoweit nicht, als ein Ersatz des Schadens auf andere Weise erlangt werden kann. Aufgrund der Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs tritt die Ersatzpflicht dann nicht ein, wenn der Schadensersatzberechtigte eine durchsetzbare und zumutbare Möglichkeit, anderweitig Ersatz für den ihm entstandenen Schaden zu erlangen, schuldhaft versäumt hat. Besteht ein anderweitiger, noch nicht realisierter Ersatzanspruch, ist die Amtshaftungsklage als zurzeit unbegründet abzuweisen. Denn die fehlende anderweitige Ersatzmöglichkeit ist Bestandteil des Schadensersatzanspruches und steht einer Haftung bereits dem Grunde nach entgegen (BGH NJW 1962, 1862). Eine solche Ersatzmöglichkeit besteht nicht bzw. die Geltendmachung von Rechten ist der Klägerin nicht zuzumuten.

aa) Die Klägerin kann weder auf einen Anspruch gegen den Notar, der die Beurkundung des Grundstücksvertrages vom 19.11.1991 vorgenommen hat, noch auf die Haftung der Beklagten zu 1. verwiesen werden. Denn insoweit gilt der Grundsatz, dass bei fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens durch mehrere Beamte die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht dazu dienen kann, die Haftung des einen Beamten auf den anderen abzuschieben. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn an Stelle der Haftung des Beamten die des Staates oder einer anderen Körperschaft tritt. Es besteht eine Gesamthaftung nach § 421 BGB. Denn es besteht hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Schadens Identität des Leistungsinteresses mit der Folge, dass der Schadensersatz nur einmal gefordert werden kann. Mithin kann sich der eine Haftpflichtige auf die Möglichkeiten des Geschädigten, von dem anderen Haftpflichtigen Ersatz des Schadens zu erlangen, nicht berufen. Bei der Gesamtschuld kann der Gläubiger zudem jeden seiner Schuldner nach seinem Belieben (§ 421 BGB) in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1965 - III ZR 219/63 -, juris; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 839 BGB, Rdnr. 56 m. w. N.).

bb) Ein Anspruch gegen die die Klägerin beratenden Rechtsanwälte steht ebenfalls nicht im Raum. Zwar ist der um Rat gebetene Rechtsanwalt seinem Auftraggeber zu einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung verpflichtet. Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt dahin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Dem Mandanten hat der Anwalt diejenigen Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Ziel führen können. Er muss den Auftraggeber vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat der Anwalt seinem Mandanten den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinem Auftraggeber erörtern (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93 -, juris). Wie sich aus den Gründen zu oben 2e) ergibt, bestand jedoch kein Handlungsbedarf für die Klägerin.

cc) In Betracht zu ziehende Ansprüche gegen die Eheleute R… oder gegen die Zweiterwerberin Frau T… R… stehen einer Haftung der Beklagten zu 2. unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Ersatzmöglichkeit ebenfalls nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die Gemeinde G… als Nichtberechtigte über das Grundstück verfügte oder ob aus ihrer zum Verfügungszeitpunkt bestehenden Stellung als staatlicher Verwalter im Außenverhältnis eine Verfügungsbefugnis bestand und die Eheleute R… mithin Eigentum am Grundstück erwerben konnten. Denn nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB braucht sich der Verletzte nicht auf Ersatzansprüche verweisen zu lassen, die er nicht oder jedenfalls nicht in absehbarer oder angemessener Zeit durchsetzen kann. Auch weitläufige, unsichere oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen Dritte braucht er nicht einzuschlagen. Die Ausnutzung anderweitiger Ersatzmöglichkeiten muss mithin dem Geschädigten zumutbar sein. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die Sicht ex ante abzustellen; es ist mithin eine auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bezogene Prognose über die Erfolgsaussichten der anderweitigen Ersatzmöglichkeit aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 26. März 1997 - III ZR 295/96 -, juris). Auf zukünftige unsichere Ersatzmöglichkeiten muss sich die Klägerin nicht verweisen lassen. Danach ist die Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin hier nicht zumutbar.

Ob Ansprüche der Klägerin gegen die Erwerber bestehen, hängt maßgebend von der Frage ab, ob die Gemeinde G… als Berechtigte über das Grundstück verfügte oder nicht. Für ein kollusives Zusammenwirken der Gemeinde und der Erwerber, das weitergehende Ansprüche auslösen könnte, sind keine Anhaltspunkte vorgetragen. Gerade diese Rechtsfrage ist schon im vorliegenden Verfahren höchst umstritten und hat zu einer umfassenden Erörterung der Prozessbeteiligten geführt. Hierauf kommt es zwar nicht entscheidend an. Dieser Umstand zeigt jedoch die unterschiedliche Interessenlage und Bewertung der Rechtsfragen einschließlich der Frage, in welchem Umfang der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam Bindungswirkung zukommt. Maßgebend ist allerdings, dass hierzu das Verwaltungsgericht Potsdam und diesem folgend das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einerseits und das Brandenburgische Oberlandesgericht andererseits unterschiedliche rechtliche Bewertungen desselben Sachverhaltes vorgenommen haben.

So hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 22.07.2009 ausdrücklich festgestellt, dass den Erwerbern kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung zusteht, weil diese nicht wirksam Eigentum am Grundstück erworben hätten. Die Gemeinde G… habe als Nichtberechtigte und nicht als staatlicher Verwalter verfügt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Beschluss am 17.03.2011 durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt. Demgegenüber hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 09.05.2011 ausgeführt, er gehe vom wirksamen Eigentumserwerb der Eheleute R…, mithin von einer Verfügung durch den Berechtigten aus.

Zudem ist die tatsächliche Grundlage offen. Denn der Streithelfer hat hierzu ausgeführt, zeitnah nach der Beurkundung gegenüber dem Notar auf eine Berichtigung des Kaufvertrages gedrungen zu haben, weil die veräußernde Gemeinde nicht als Verwalterin im Vertrag vermerkt gewesen sei. Mithin sind auch die Vorstellungen der Vertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrages nicht klar.

In dieser Situation ist es einer auch rechtlich beratenen Partei nicht zuzumuten, Klage zu erheben. Denn es bleibt unklar, ob Ansprüche bestehen und gegen wen sie sich richten können, die - darauf kommt es hier allerdings nicht entscheidend an - zudem nicht zu einem vollem Ersatz des entstandenen Schadens führen können (vgl. zum Zwischenurteil nach § 304 ZPO: BGH, Urteil vom 10. Mai 1976 - III ZR 90/74 -, juris).

d) Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt.

Schadensersatzansprüche wegen der Amtspflichtverletzung verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Für den Verjährungsbeginn ausreichend ist im Allgemeinen eine solche Kenntnis, die es dem Verletzten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - und ihm daher zumutbare Feststellungsklage zu erheben. Diese Kenntnis hatte die Klägerin bereits im Jahr 2005 erlangt, nachdem ihr die Beklagte zu 1. die Veräußerung des Grundstückes mitgeteilt hatte. Die danach am 01.01.2006 beginnende Verjährungfrist wird durch den Widerspruch der Klägerin gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 31.01.2006 gemäß § 204 BGB analog gehemmt. Da die Klägerin gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung Widerspruch eingelegt und damit den nach § 839 Abs. 3 BGB gebotenen Primärrechtsschutz wahrgenommen hat, kann sie sich auf die ständige Rechtsprechung des BGH beziehen, nach der Widerspruch und Klage gegen einen amtspflichtwidrig erlassenen Verwaltungsakt die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs, der aus der angefochtenen Maßnahme abgeleitet wird, in analoger Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 209 BGB hemmen. Die Hemmungswirkung endet analog § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB im Regelfall sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10 -, BGHZ 188, 302 - 317), hier mithin erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts am 17.03.2011. Die Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 2. am 28.09.2012 erfolgte mithin vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist - das Zusammenfallen der Verfügung einer Nichtberechtigten einerseits und die Verfügung eines staatlichen Verwalters andererseits dürfte einen Ausnahe- und Einzelfall darstellen - und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Entscheidung beruhte vielmehr auf den konkreten Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalls.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte wie erstinstanzlich auf 50.000,00 € festzusetzen.