Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 25.07.2017 | |
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Aktenzeichen | 1 K 1720/16 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0725.1K1720.16.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 68 Abs 1 S 2 Nr 2 VwGO, § 79 Abs 1 Nr 2 Abs 2 VwGO, § 114 ZPO, § 121 ZPO |
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die von der Klägerin wörtlich „unter der Bedingung der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ erhobene Klage ist zu ihren Gunsten als – als solcher zulässiger - isolierter Prozesskostenhilfeantrag auszulegen. Denn eine Klageerhebung hätte auf diese Art nicht wirksam erfolgen können; die Klageerhebung ist als Prozesshandlung vielmehr grundsätzlich bedingungsfeindlich (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 1980 – 5 C 32/79 -, juris Rn. 6 ff.; Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13. August 2009 – 4 K 844/09.NW -, juris Rn. 1).
Der so verstandene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … aus … ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die von der Klägerin beabsichtigte Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 VwGO, mit der sie eine förmliche Entscheidung über ihren Widerspruch vom 13. Juni 2016 begehrt, ist vielmehr unzulässig, nachdem bereits der Widerspruch vom 13. Juni 2016 unstatthaft war. Denn mit diesem Widerspruch wendet sich die Klägerin gegen die unter Ziffer 2 des Abhilfebescheides des Beklagten vom 8. Juni 2016 getroffene Kostenentscheidung, nachdem der Beklagte mit diesem Abhilfebescheid ihrem Widerspruch vom 10. März 2016 gegen den Rückforderungsbescheid vom 29. Februar 2016 stattgegeben, eine Erstattung der Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren aber verneint hatte.
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO bedarf es eines Vorverfahrens nicht, wenn der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Entsprechend bestimmt § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO, dass in den Fällen der erstmaligen oder selbständigen Beschwer durch einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid dieser Gegenstand der Anfechtungsklage ist. In der Rechtsprechung ist es im Hinblick hierauf geklärt, dass ein Widerspruch gegen einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid nicht statthaft ist, und zwar auch nicht, wenn er sich nur gegen die darin getroffene Kostenentscheidung richtet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. August 2014 – 1 C 2/14 -, juris Rn. 12 ff). Mit dem Erlass des Abhilfe- oder Widerspruchsbescheides ist das Verwaltungsverfahren vielmehr abgeschlossen; das Einsetzen einer den Fortgang der Hauptsache hemmenden „Endlosschleife“ sich wiederholender Widerspruchsverfahren sollen die genannten gesetzlichen Regelungen gerade ausschließen.
Die Klägerin hätte folglich unmittelbar Klage erheben können und müssen, soweit sie sich durch den Abhilfebescheid vom 8. Juni 2016 beschwert fühlte. Eine solche Klage wäre inzwischen jedoch mangels eines Rechtsschutzinteresses ebenfalls unzulässig, nachdem der Beklagte den Abhilfebescheid vom 8. Juni 2016 hinsichtlich der in Rede stehenden Kostenentscheidung bereits am 14. Juni 2016 zu Gunsten der Klägerin korrigiert hat.