Gericht | OLG Brandenburg 5. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 29.09.2016 | |
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Aktenzeichen | 5 U 108/14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I.
Das am 9. September 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 12 O 105/13 – wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert.
1.
Der Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.499.665,98 €,
a)
folgende Erklärung abzugeben: Ich, der Beklagte, bin mir mit dem Kläger einig, dass das Eigentum an den Grundstücken
Grundbuch von M… Blatt 508
Flur 3, Flurstück 91,
Flur 4, Flurstück 313,
Flur 7, Flurstück 42,
Flur 7, Flurstück 43;
Grundbuch von B… Blatt 1278
Flur 3, Flurstück 106,
Flur 3, Flurstück 219,
Flur 3, Flurstücke 266, 267, 268, 269, 270 (ehemals 206),
Flur 3, Flurstück 271,
Flur 3, Flurstück 272,
Flur 3, Flurstück 258,
Flur 3, Flurstück 259,
Flur 3, Flurstück 260,
Flur 3, Flurstück 261,
Flur 3, Flurstück 292,
Flur 3, Flurstück 293,
Flur 2, Flurstück 687,
Flur 3, Flurstück 280,
Flur 3, Flurstück 273,
Flur 3, Flurstück 274;
Grundbuch von R… Blatt 576
Flur 1, Flurstück 172,
Flur 1, Flurstück 4,
Flur 1, Flurstück 10,
Flur 1, Flurstück 11,
Flur 1, Flurstück 17,
Flur 1, Flurstück 20,
Flur 4, Flurstück 140,
Flur 4, Flurstück 142,
Flur 4, Flurstück 143,
Flur 4, Flurstück 436,
Flur 4, Flurstück 440,
Flur 4, Flurstück 442,
Flur 4, Flurstück 444,
Flur 1, Flurstück 156,
Flur 1, Flurstück 157,
Flur 1, Flurstück 158,
Flur 1, Flurstück 159,
Flur 1, Flurstück 166,
Flur 1, Flurstück 167,
Flur 1, Flurstück 173,
Flur 1, Flurstück 174,
Flur 1, Flurstück 175,
Flur 1, Flurstück 183,
Flur 1, Flurstück 178,
Flur 1, Flurstück 179;
Grundbuch von B… Blatt 1395
Flur 3, Flurstück 41,
Flur 3, Flurstück 61,
Flur 3, Flurstück 68/3,
Flur 3, Flurstück 70/3,
Flur 3, Flurstück 74/3,
Flur 3, Flurstück 187,
Flur 3, Flurstück 188,
Flur 3, Flurstück 189,
Flur 3, Flurstück 190,
Flur 3, Flurstück 193,
Flur 3, Flurstück 194,
Flur 3, Flurstück 197,
Flur 3, Flurstück 198,
Flur 3, Flurstück 234,
Flur 3, Flurstück 235;
Grundbuch von R… Blatt 572
Flur 4, Flurstück 490,
Flur 4, Flurstück 491,
Flur 4, Flurstück 492,
Flur 4, Flurstück 493,
Flur 4, Flurstück 497,
Flur 4, Flurstück 498,
Flur 4, Flurstück 502,
Flur 4, Flurstück 503,
auf den Kläger übergeht;
b)
die zu 1. a) genannten Grundstücke zu räumen und an den Kläger herauszugeben;
c)
folgende Erklärung abzugeben: Ich, der Beklagte, bewillige die Eintragung des Klägers als Eigentümer der in Ziffer 1. a) genannten Flurstücke.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, die folgenden Grundbucheintragungen in Abteilung II des Grundbuchs auf seine Kosten zur Löschung zu bringen und den in Ziffer 1. a) genannten Grundbesitz bezüglich Abteilung II insoweit lastenfrei an den Kläger zu übertragen:
a) Grundbuch von B…, Blatt 1278: Abt II, lfd. Nr. 7:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht für Bau, Betrieb und Unterhaltung nebst Zubehör für Elektro- und Telekommunikationskabel mit Bau- und Aufwuchsbeschränkung) nur lastend an Flur 3 Flurstück 205 für die U… GmbH & Co. KG, …. Die Ausübung der Dienstbarkelt darf Dritten überlassen werden. Gemäß Bewilligung vom 12.01.2006 (UR-Nr. 49/2006, Notarin … in …), eingetragen am 04.09.2006.
b) Grundbuch von B…, Blatt 1278: Abt II, lfd. Nr. 8:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wegerecht), nur lastend an Flur 3 Flurstücken 271, 272 und 219, für den Landkreis T…. Gemäß Bewilligung vom 11.02.2008 (UR-Nr. 175/2008, Notarin … in …) eingetragen am 09.03.2010.
c) Grundbuch von B…, Blatt 1278: Abt II, lfd. Nr. 9:
Vorgemerkt gemäß § 883 BGB: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Photovoltaik-Anlage) nebst Baubeschränkung für die D… Aktiengesellschaft, … oder eines von dieser noch zu benennenden Dritten. Die Ausübung der Dienstbarkeit darf Dritten überlassen worden. Das Recht ist befristet gemäß Bewilligung vom 19.07.2010 (UR-Nr. 802/2010, Notar W… in …), eingetragen am 24.08.2010.
d) Grundbuch von B…, Blatt 1278: Abt II, lfd. Nr. 10:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Freiflächen Photovoltaikanlage nebst Nebeneinrichtungen) für die P… B… GmbH & Co. KG, B…. Die Ausübung der Dienstbarkeit darf Dritten überlassen werden. Das Recht ist bedingt. Gemäß Bewilligung vom 16.08.2010 (UR-Nr. 937/2010,Notar W… in …) eingetragen am 24.08.2010.
e) Grundbuch von B…, Blatt 1278: Abt II, lfd. Nr. 11:
Vorgemerkt gemäß § 883 BGB: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Freiflächen Photovoltaikanlage nebst Nebeneinrichtungen) für die D… Aktiengesellschaft, …. Die Ausübung der Dienstbarkeit darf Dritten überlassen werden. Gemäß Bewilligung vom 16.08.2010 (UR-Nr. 937/2010, Notar W… in …) eingetragen am 24.08.2010.
f) Grundbuch von B…, Blatt 1395: Abt II, lfd. Nr. 4:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht für Bau, Betrieb und Unterhaltung nebst Zubehör für Elektro- und Telekommunikationskabel mit Bau - und Aufwuchsbeschränkung) für die U… GmbH & Co. KG, …. Die Ausübung der Dienstbarkeit darf Dritten überlassen werden. Gemäß Bewilligung vom 12.01.2006 (UR-Nr. 49/2006, Notarin … in …) eingetragen am 04.09.2006.
g) Grundbuch von B…, Blatt 1395: Abt II, lfd. Nr. 5:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht für Bau, Betrieb und Unterhaltung nebst Zubehör für Elektro- und Telekommunikationskabel mit Bau- und Aufwuchsbeschränkung) nur lastend auf Flur 3 Flurstück 189 für die U… GmbH & Co. KG, …. Die Ausübung der Dienstbarkeit darf Dritten überlassen werden. Gemäß Bewilligung vom 12.01.2006 (UR-Nr. 49/2006, Notarin … in …) eingetragen am 04.09.2006.
h) Grundbuch von M…, Blatt 508: Abt II, lfd. Nr. 4:
Beschränkte persönliche Dienstbarkelt (Leitungsrecht für Bau, Betrieb und Unterhaltung nebst Zubehör für Elektro- und Telekommunikationskabel mit Bau- und Aufwuchsbeschränkung) für die U… GmbH & Co. KG, …. Die Ausübung der Dienstbarkeit darf Dritten überlassen werden. Gemäß Bewilligung vom 12.01.2006 (UR-Nr. 49/2006, Notarin … in …) eingetragen am 04.09.2006.
i) Grundbuch von M…, Blatt 508: Abt II, lfd. Nr. 11:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht), nur lastend an Flur 7 Flurstück 42 für a) die W… GmbH &Co. KG, …, b) die E… AG, …, als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB. Die Ausübung der Dienstbarkeit darf Dritten überlassen werden. Gemäß Bewilligung vom 05.08.2010 (UR-Nr. 889/2010, Notar W… in …) eingetragen am 17.09.2012.
3.
Es wird festgestellt, dass das Wiederkaufsrecht des Klägers aus dem Vertrag vom 2. Juli 2004 (UR-Nr. 34/2004 des Notars B… in …) gegenüber dem Beklagten wirksam ausgeübt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers wegen der Verurteilungen zu Ziffern I.1. a) und b) und wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.940.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Gebührenstreitwert für beide Instanzen wird auf 2.535.790,30 € festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt die Rückübertragung von Flurstücken in den Gemarkungen M…, R… und B…, die sein zwischenzeitlich verstorbener Vater mit Vertrag vom 2. Juli 2004 (UR-Nr. 34/2004 des Notars B… in …) auf den Beklagten übertragen hatte. In § 12 des Vertrages war ein Wiederkaufsrecht vereinbart worden, das der Kläger in mehreren Erklärungen, zuletzt mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 (Bl. 492 d. A.) auf sämtliche Flächen bezogen ausgeübt hat.
Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen:
Der Kläger ist der Auffassung gewesen, dass besondere Umstände für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht vorliegen müssten. Hilfsweise stützt er die Ausübung des Wiederkaufsrechts auf drei Umstände:
Der Beklagte ließ – insoweit unstreitig – ein Grundstück, das im Grundbuch von B… Blatt 1278 unter der Bezeichnung Flur 3, Flurstück 279 verzeichnet war, teilen. Aus dem Grundstück sind die Flurstücke der Flur 2, Flurstück 687 und der Flur 3, Flurstücke 292 und 293 entstanden. Der Beklagte übertrug die Flurstücke 687 und 292 der Flur 2 aufgrund eines Tauschvertrages vom 25. August 2011 (UR-Nr. 1099/2011 des Notars Ba… in …, Bl. 1301 ff. d. A.), geändert durch Vertrag vom 5. Oktober 2015 (UR-Nr. 1360/2015 des Notars Ba… in …) an die Stadt B…, die dort eine öffentliche Straße und zwei Kreisverkehre plante. Der Kläger hat eingeräumt, dass die Einrichtung einer Verkehrsfläche, nämlich des „südlichen Kreisverkehrs“, auf dem heutigen Flurstück 687 bereits bei Abschluss des Kaufvertrages geplant gewesen sei; auf dem heutigen Flurstück 292 der Flur 3 sei die Nutzung für einen „nördlichen“ Kreisverkehr aber erst nach dem Verkauf geplant worden.
Außerdem wurde das aus der Teilung des genannten Flurstücks 279 hervorgegangene Flurstück 293 der Flur 3, Gemarkung von B… Blatt 1278, unstreitig verpachtet. Es wird für einen Solarpark genutzt. Der Beklagte könne sich auf die Zulässigkeit der Verpachtung nicht berufen, weil sie von der im Kaufvertrag vereinbarten Nutzungsart abweiche.
Im Übrigen könnten weite Teile des Waldgebietes, die Flächen „Bh… I bis IX“ jederzeit für Windenergieanlagen genutzt werden. Der Beklagte hat diese Einschätzung bestritten. Da der überwiegende Teil der Flächen im Naturschutzgebiet liege, sei eine Nutzung für Windenergie nicht zulässig. Es gebe auch keine entsprechenden Planungen.
Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass offenbleiben könne, ob die Parteien das Wiederkaufsrecht wirksam vereinbart hätten und ob es wirksam ausgeübt worden sei. Jedenfalls fehle es an der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Festlegung des Wiederkaufspreises, die aber in § 12 des Vertrages vereinbart worden sei. Voraussetzung für die Einholung sei lediglich die Uneinigkeit der Parteien über den Wiederkaufspreis gewesen, die vorgelegen habe, sowie zwischen den Parteien geführte Verhandlungen. Der Beklagte habe die Ausübung des Wiederkaufsrechts auch nicht vereitelt oder auf die Einholung des Gutachtens verzichtet. Der Kläger hätte das Gutachten einholen und eine Kostenbeteiligung vom Beklagten fordern können.
Der Anspruch auf Auskunft des Umfangs der durch Rodung erzielten Einnahmen sei unbegründet, da insoweit schon eine vertragswidrige Nutzung durch den Beklagten nicht ausreichend dargelegt sei. Den im Wege der Zwischenfeststellungsklage erhobenen Antrag auf Feststellung der wirksamen Ausübung des Wiederkaufsrechts hat das Landgericht als unzulässig angesehen. Die Feststellung sei nicht vorgreiflich für die Entscheidung, weil die Abweisung der Klage unabhängig von der wirksamen Ausübung des Wiederkaufsrechts erfolgen könne.
Gegen das am 22. September 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Oktober 2014 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Dezember 2014 mit einem am 18. Dezember 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Er macht geltend, das Landgericht habe übersehen, dass es eine Basispreisregelung im Vertrag gegeben hätte, auf die sich der Klageantrag bezogen habe, nämlich den Preis, zu dem das Grundstück verkauft worden sei. Er habe die weitere Anpassung nach dem Verbraucherindex zugestanden. Anlass zur Einholung eines Gutachtens habe danach nicht bestanden, weil der Beklagte sich gegen die Ausübung des Wiederkaufsrechts, nicht gegen die Höhe des Kaufpreises gewandt habe. Auch ergebe sich aus § 456 Abs. 2 BGB, dass im Zweifel der Kaufpreis auch maßgeblich für den Wiederkauf sei. Der Beklagte habe nicht verlangt, dass Verhandlungen über den Kaufpreis geführt werden, vielmehr habe er nur die Ausübung des Wiederkaufsrechts insgesamt in Frage gestellt. Mangels geführter Verhandlungen hätten die Voraussetzungen für die Einholung des Gutachtens nicht vorgelegen. Der Beklagte habe auch keinen von ihm als angemessen angesehenen verbindlichen Wiederkaufspreis genannt. Das Preisbestimmungsverfahren über den Gutachter sei daher nicht erforderlich gewesen. Das aufgrund des Streits ohnehin zu führende gerichtliche Verfahren wäre dadurch nicht entbehrlich geworden. Auch habe sich der Beklagte vorprozessual und im Verfahren nicht darauf berufen, dass das Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Der Kläger hat – um den Vorgaben des Landgerichts zu genügen – vorsorglich ein Gutachten des von der IHK benannten Sachverständigen St… zur Wertermittlung in Auftrag gegeben. Der Beklagte hat ebenfalls ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, das der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige R… erstellt hat. Die von den Gutachtern ermittelten Werte, nämlich 2.064.000 € nach Einschätzung des Gutachters St… und 2.490.000 € nach Einschätzung des Gutachters R… akzeptiere er. Er ist der Ansicht, dass die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens sich danach erübrige. Auch eine Fortschreibung des sachverständig ermittelten Preises komme nicht in Betracht, weil die Stichtage für die Wertermittlung vertraglich festgelegt seien. Er bot dem Beklagten mit Schreiben vom 28. Januar 2015 den Wiederkauf zum Preis von 2.434.000 € an. Den Wiederkauf hat der Beklagte mit Schreiben vom 20. März 2015 abgelehnt. Sofern der Anspruch auf Kaufpreisanpassung des Beklagten nicht durch Verzicht oder Verwirkung erloschen sei, sei er auch bereit, den nach dem Gutachten R… ermittelten Kaufpreis für die dort nicht bewerteten Flächen zu zahlen.
Soweit er Auskunft über die gerodeten Flächen und die daraus erzielten Einnahmen begehrt, habe das Landgericht verkannt, dass Gegenstand der Pflichtverletzung die Nutzung der Flächen zu anderen als forstwirtschaftlichen Erträgen sei. Da die betroffene Fläche inzwischen mit Solaranlagen ausgestattet bzw. ein Kreisverkehr dort eingerichtet sei, sei von einer vertragsfremden Nutzung auszugehen. Ihm stehe daher ein Schadensersatzanspruch zu.
Die Zwischenfeststellungsklage wäre auch nach der vom Landgericht für richtig gehaltenen Rechtsauffassung begründet gewesen, weil der Anspruch auf Rückübereignung bereits mit der Ausübung des Wiederkaufsrechts entstanden sei. Auf dessen Feststellung sei die Klage gerichtet gewesen.
Zur Abweisung der Klageanträge zu A.7 und A.8 fehle es an einer Begründung. Seiner Auffassung nach sei das Wiederkaufsrecht in Bezug auf sämtliche Flächen wirksam ausgeübt worden, da es zur wirksamen Ausübung einer bestimmten Form nicht bedürfe.
Das Flurstück 687 der Flur 2 solle künftig zu einer Kreisstraße gehören, die aber bisher nicht vom Landkreis T… gewidmet sei. Er wäre bereit, die Fläche auf den Landkreis zu übertragen, sei aber nicht bereit, sie bei der Stadt B… zu belassen, da er fürchte, dass die Stadt im Zusammenwirken mit dem Beklagten jederzeit eine andere Planung aufnehmen könne. Da der Landkreis ihm gegenüber nicht erklärt habe, ob er die Fläche übernehmen wolle, bleibe es insoweit dabei, dass Herausgabe verlangt werde.
Die Übertragung der Flächen sei dem Beklagten auch nicht unmöglich, denn die Stadt B… sei wegen seiner vorrangigen Wiederkaufsberechtigung bisher nicht als Eigentümerin der Flächen eingetragen. Da die Stadt sich vertraglich verpflichtet habe, sein Wiederkaufsrecht zu berücksichtigen, sei die Übertragung an ihn auch nicht unmöglich. Die Flächen seien auch nicht gewidmet. Die nach § 6 Abs. 3 BbgStrG erforderliche Zustimmung des Klägers als Vormerkungsberechtigtem liege nicht vor. Die Stadt habe die hierfür vorgesehenen Verfahren nicht eingehalten. Auch der Umstand, dass die Stadt Besitz an einigen der streitigen Flächen habe, könne nicht dafür angeführt werden, dass die Herausgabe unmöglich sei. Die Besitzeinräumung durch den Beklagten gegenüber der Stadt B… sei wegen der seiner der Übertragung entgegenstehenden Rechte nicht endgültig erfolgt. Die Bebauungsplanverfahren seien ihm nicht bekannt gewesen, er wäre sonst dagegen vorgegangen. Erst recht sei er nicht in den Planungsvorgang eingebunden gewesen. Der Vortrag des Beklagten belege aber, dass tatsächlich die weitere Erschließung der vom Wiederkaufsrecht betroffenen Flächen geplant sei. Der nördliche Kreisverkehr diene, wie sich aus der Presseberichterstattung ergebe, der Verbesserung der Logistik des Unternehmens B… Urstromquelle, da er einen Parkplatz erschließe, der die Betriebsabläufe erleichtere. Im Übrigen sei Presseberichten auch zu entnehmen, dass mehrere Firmen im Gewerbegebiet „Bh…“ angesiedelt seien, die Interesse an Expansion hätten.
Die Stadt B… hat im Amtsblatt vom 15. April 2016 eine Widmung des Flurstücks Flur 3, Flurstück 292 bekannt gegeben (Bl. 1180 d. A.), gegen die der Kläger Widerspruch eingelegt hat (Bl. 1181 d. A.).
Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 20. September 2016 teilweise zurückgenommen, soweit sich der Antrag auf die Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch von B…, Blatt 1278, Abt. II, lfd. Nr. 12, dort auf die Belastung der lfd. Nr. 16 des Bestandsverzeichnisses (Flurstücke 273 und 274 der Flur 3) bezog.
Der Kläger beantragt,
A.
1.
den Beklagten zu verurteilen,
folgende Erklärung abzugeben: Ich, der Beklagte, bin mir mit dem Kläger einig, dass das Eigentum an den Grundstücken
M… Blatt 508
Flur 3, Flurstück 91,
Flur 4, Flurstück 313,
Flur 7, Flurstück 42,
Flur 7, Flurstück 43,
B… Blatt 1278
Flur 3, Flurstück 106,
Flur 3, Flurstück 219,
Flur 3, Flurstücke 266, 267, 268, 269, 270 (ehemals 206),
Flur 3, Flurstück 271,
Flur 3, Flurstück 272,
Flur 3, Flurstück 258,
Flur 3, Flurstück 259,
Flur 3, Flurstück 260,
Flur 3, Flurstück 261,
Flur 3, Flurstück 292,
Flur 3, Flurstück 293,
Flur 2, Flurstück 687,
Flur 3, Flurstück 280,
Flur 3, Flurstück 273,
Flur 3, Flurstück 274;
Grundbuch von R… Blatt 576
Flur 1, Flurstück 172,
Flur 1, Flurstück 4,
Flur 1, Flurstück 10,
Flur 1, Flurstück 11,
Flur 1, Flurstück 17,
Flur 1, Flurstück 20,
Flur 4, Flurstück 140,
Flur 4, Flurstück 142,
Flur 4, Flurstück 143,
Flur 4, Flurstück 436,
Flur 4, Flurstück 440,
Flur 4, Flurstück 442,
Flur 4, Flurstück 444,
Flur 1, Flurstück 156,
Flur 1, Flurstück 157,
Flur 1, Flurstück 158,
Flur 1, Flurstück 159,
Flur 1, Flurstück 166,
Flur 1, Flurstück 167,
Flur 1, Flurstück 173,
Flur 1, Flurstück 174,
Flur 1, Flurstück 175,
Flur 1, Flurstück 183,
Flur 1, Flurstück 178,
Flur 1, Flurstück 179;
Grundbuch von B… Blatt 1395
Flur 3, Flurstück 41,
Flur 3, Flurstück 61,
Flur 3, Flurstück 68/3,
Flur 3, Flurstück 70/3,
Flur 3, Flurstück 74/3,
Flur 3, Flurstück 187,
Flur 3, Flurstück 188,
Flur 3, Flurstück 189,
Flur 3, Flurstück 190,
Flur 3, Flurstück 193,
Flur 3, Flurstück 194,
Flur 3, Flurstück 197,
Flur 3, Flurstück 198,
Flur 3, Flurstück 234,
Flur 3, Flurstück 235;
Grundbuch von R… Blatt 572
Flur 4, Flurstück 490,
Flur 4, Flurstück 491,
Flur 4, Flurstück 492,
Flur 4, Flurstück 493,
Flur 4, Flurstück 497,
Flur 4, Flurstück 498,
Flur 4, Flurstück 502,
Flur 4, Flurstück 503,
auf den Kläger übergeht;
2.
den Beklagten zu verurteilen, folgende Erklärung abzugeben:
Hinsichtlich der etwaig noch nicht vermessenen Teilflächen aus vorstehender Ziffer 1., bin ich, der Beklagte, zur unverzüglichen und formgerechten Abgabe der Identitätserklärung (Übereinstimmung der neu entstandenen Fläche mit dem Übertragungsgegenstand), und der Auflassung des jeweils neu entstandenen Grundstücks verpflichtet;
3.
den Beklagten zu verurteilen, die in Ziffer 1. genannten Grundstücke zu räumen und an den Kläger herauszugeben;
4.
den Beklagten zu verurteilen, folgende Erklärung abzugeben:
Ich, der Beklagte, bewillige die Eintragung des Klägers als Eigentümer der in Ziffer 1. beschriebenen Grund- und Flurstücke.
5.
Der Kläger ist verpflichtet,
Zug-um-Zug gegen die Abgabe der in Ziffer 1. bis 4. geregelten Erklärungen und Bestimmungen einen Kaufpreis in Höhe von 417.420,13 €, hilfsweise in Höhe von (304,3935 ha x 8.200,00 €/ha =) 2.496.026,70 € an den Beklagten zu zahlen.
6.
den Beklagten weiter zu verurteilen,
den Grundbesitz bezüglich Abt III lastenfrei an den Kläger zu übertragen und die folgenden Grundbucheintragungen in Abt II auf seine Kosten zur Löschung zu bringen:
Grundbuch von B…, Blatt 1278: Abt II, lfd. Nr. 7:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht für Bau, Betrieb und Unterhaltung nebst Zubehör für Elektro- und Telekommunikationskabel mit Bau- und Aufwuchsbeschränkung) nur lastend an Flur 3 Flurstück 205 für die U… GmbH & Co. KG, …. Die Ausübung der Dienstbarkelt darf Dritten überlassen werden. Gemäß Bewilligung vom 12.01.2006 (UR-Nr. 49/2006, Notarin … in …), eingetragen am 04.09.2006.
Grundbuch von B…, Blatt 1278: Abt II, lfd. Nr. 8:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wegerecht), nur lastend an Flur 3 Flurstücken 271, 272 und 219, für den Landkreis T…. Gemäß Bewilligung vom 11.02.2008 (UR-Nr. 175/2008, Notarin … in …) eingetragen am 09.03.2010.
Grundbuch von B…, Blatt 1278: Abt II, lfd. Nr. 9:
Vorgemerkt gemäß § 883 BGB: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Photovoltaik-Anlage) nebst Baubeschränkung für die D… Aktiengesellschaft, … oder eines von dieser noch zu benennenden Dritten. Die Ausübung der Dienstbarkeit darf Dritten überlassen worden. Das Recht ist befristet gemäß Bewilligung vom 19.07.2010 (UR-Nr. 802/2010, Notar W… in …), eingetragen am 24.08.2010.
Grundbuch von B…, Blatt 1278: Abt II, lfd. Nr. 10:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Freiflächen Photovoltaikanlage nebst Nebeneinrichtungen) für die P… B… GmbH & Co. KG, …. Die Ausübung der Dienstbarkeit darf Dritten überlassen werden. Das Recht ist bedingt. Gemäß Bewilligung vom 16.08.2010 (UR-Nr. 937/2010,Notar W… in …) eingetragen am 24.08.2010.
Grundbuch von B…, Blatt 1278: Abt II, lfd. Nr. 11:
Vorgemerkt gemäß § 883 BGB: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Freiflächen Photovoltaikanlage nebst Nebeneinrichtungen) für die D… Aktiengesellschaft, …. Die Ausübung der Dienstbarkeit darf Dritten überlassen werden. Gemäß Bewilligung vom 16.08.2010 (UR-Nr. 937/2010, Notar W… in …) eingetragen am 24.08.2010.
Grundbuch von B…, Blatt 1278: Abt II, lfd. Nr. 12:
Auflassungsvormerkung für die Stadt B…. Das Recht ist nicht abtretbar. Gemäß Bewilligung vom 25.08.2011 (UR-Nr. 1099/2011, Notar Ba… in …) eingetragen am 20.10.2011, soweit sich die Vormerkung auf die lfd. Nr. 15 des Bestandsverzeichnisses (Flurstücke 279, 280 der Flur 3) bezieht.
Grundbuch von B…, Blatt 1395: Abt II, lfd. Nr. 4:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht für Bau, Betrieb und Unterhaltung nebst Zubehör für Elektro- und Telekommunikationskabel mit Bau - und Aufwuchsbeschränkung) für die U… GmbH & Co. KG, …. Die Ausübung der Dienstbarkeit darf Dritten überlassen werden. Gemäß Bewilligung vom 12.01.2006 (UR-Nr. 49/2006, Notarin … in …) eingetragen am 04.09.2006.
Grundbuch von B…, Blatt 1395: Abt II, lfd. Nr. 5:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht für Bau, Betrieb und Unterhaltung nebst Zubehör für Elektro- und Telekommunikationskabel mit Bau- und Aufwuchsbeschränkung) nur lastend auf Flur 3 Flurstück 189 für die U… GmbH & Co. KG, …. Die Ausübung der Dienstbarkeit darf Dritten überlassen werden. Gemäß Bewilligung vom 12.01.2006 (UR-Nr. 49/2006, Notarin … in …) eingetragen am 04.09.2006.
Grundbuch von M…, Blatt 508: Abt II, lfd. Nr. 3:
Vormerkung zur Sicherung das bedingten Anspruchs auf Rückauflassung für die BV… GmbH in …. Gemäß Bewilligung vom 26.07.2004 (UR-Nr. 39/2004, Notar B… in …) eingetragen am 20.06.2006.
Grundbuch von M…, Blatt 508: Abt II, lfd. Nr. 4:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht für Bau, Betrieb und Unterhaltung nebst Zubehör für Elektro- und Telekommunikationskabel mit Bau- und Aufwuchsbeschränkung) für die U… GmbH & Co. KG, …. Die Ausübung der Dienstbarkeit darf Dritten überlassen werden. Gemäß Bewilligung vom 12.01.2006 (UR-Nr. 49/2006, Notarin … in …) eingetragen am 04.09.2006.
Grundbuch von M…, Blatt 508: Abt II, lfd. Nr. 11:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht), nur lastend an Flur 7 Flurstück 42 für a) die W… GmbH &Co. KG, …, b) die E… AG, …, als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB. Die Ausübung der Dienstbarkeit darf Dritten überlassen werden. Gemäß Bewilligung vom 05.08.2010 (UR-Nr. 889/2010, Notar W… in …) eingetragen am 17.09.2012.
8.
festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der aus der entgegen vorstehender Ziffer 7. bestehenden Eintragung von Rechten in den Abteilungen II und III der Grundbücher des unter Ziffer 1. aufgeführten Grundbesitzes zugunsten Dritter entstanden ist oder noch entsteht.
Hilfsweise, B.
den Beklagten zu verurteilen, folgende Erklärung abzugeben:
Ich nehme das mir mit Urkunde vom 25.01.2013 zu UR-Nr. 58/2013 des Notars Hä… in … unterbreiteteAngebotan.
Weiter hilfsweise, C.,
den Beklagten zu verurteilen, folgende auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärung abzugeben:
Zwischen dem Kläger als Käufer und dem Beklagten als Verkäufer wird der nachstehend wiedergegebene Grundstückskauf- und Übereignungsvertrag abgeschlossen:
l. Präambel
Im Grundstückskaufvertrag vom 02.07.2004 zur UR.-Nr. 34/2004 des Notars B… in B… hat A… H… dem F… S… in § 12 ein unwiderrufliches Wiederkaufsrecht für in der vorgenannten Urkunde aufgeführte Grundstücke (nachfolgend auch „Wiederkaufgrundstücke" genannt) eingeräumt; ferner ist neben dem Wiederkaufsrecht auch ein Erwerbsrecht für benachbarte Grundstücke (nachfolgend auch „Ergänzungsgrundstücke" genannt) zu den Wiederkaufgrundstücken eingeräumt.
Der von dem Erschienenen Vertretene, als gesetzlicher Erbe des F… S…, möchte Gebrauch von seinem Wiederkaufsrecht und seinem Ergänzungskaufrecht machen und erklärt Folgendes:
Der Kaufvertrag soll folgenden Wortlaut haben:
GRUNDSTÜCKSKAUFVERTRAG
nebst Auflassungsvollmacht;
§ 1
Grundbuchlage
Der Verkäufer ist eingetragener Eigentümer der folgenden Grundstücke:
Amtsgericht Zossen, Grundbuch von M… Blatt 508
Amtsgericht Zossen, Grundbuch von M… Blatt 429
Amtsgericht Zossen, Grundbuch von R… Blatt 576
Amtsgericht Zossen, Grundbuch von R… Blatt 572
Amtsgericht Zossen, Grundbuch von B… Blatt 1278
Amtsgericht Zossen, Grundbuch von B… Blatt 1395
Der Notar hat die Grundbücher am 12.10.2012, 17.10.2012, bzw. 22.10.2012 eingesehen, Die Grundbücher liegen bei Beurkundung vor, der Inhalt wird mit den Vertragsparteien erörtert. Nach eingehender Belehrung durch den Notar verzichten die Vertragsparteien auf das Beifügen der Grundbuchauszüge zu dieser Verhandlung.
Der Verkäufer erklärte sodann, dass ihm von Eintragungen im Baulastenverzeichnis nichts bekannt sei.
§2
Kaufgegenstand (Wiederkaufsflächen)
Der Verkäufer verkauft an den Käufer den nachfolgend näher bezeichneten jeweiligen Grundbesitz:
M… Blatt 508
Flur 3, Flurstück 91,
Flur 4, Flurstück 313,
Flur 7, Flurstück 42,
Flur 7, Flurstück 43;
B… Blatt 1278
Flur 3, Flurstück 106,
Flur 3, Flurstück 219,
Flur 3, Flurstücke 266, 267, 268, 269, 270 (ehemals 206),
Flur 3, Flurstück 271,
Flur 3, Flurstück 272,
Flur 3, Flurstück 258,
Flur 3, Flurstück 259,
Flur 3, Flurstück 260,
Flur 3, Flurstück 261,
Flur 3, Flurstück 292,
Flur 3, Flurstück 293,
Flur 2, Flurstück 687,
Flur 3, Flurstück 280,
Flur 3, Flurstück 273,
Flur 3, Flurstück 274;
Grundbuch von R… Blatt 576
Flur 1, Flurstück 172,
Flur 1, Flurstück 4,
Flur 1, Flurstück 10,
Flur 1, Flurstück 11,
Flur 1, Flurstück 17,
Flur 1, Flurstück 20,
Flur 4, Flurstück 140,
Flur 4, Flurstück 142,
Flur 4, Flurstück 143,
Flur 4, Flurstück 436,
Flur 4, Flurstück 440,
Flur 4, Flurstück 442,
Flur 4, Flurstück 444,
Flur 1, Flurstück 156,
Flur 1, Flurstück 157,
Flur 1, Flurstück 158,
Flur 1, Flurstück 159,
Flur 1, Flurstück 166,
Flur 1, Flurstück 167,
Flur 1, Flurstück 173,
Flur 1, Flurstück 174,
Flur 1, Flurstück 175,
Flur 1, Flurstück 183,
Flur 1, Flurstück 178,
Flur 1, Flurstück 179;
Grundbuch von B… Blatt 1395
Flur 3, Flurstück 41,
Flur 3, Flurstück 61,
Flur 3, Flurstück 68/3,
Flur 3, Flurstück 70/3,
Flur 3, Flurstück 74/3,
Flur 3, Flurstück 187,
Flur 3, Flurstück 188,
Flur 3, Flurstück 189,
Flur 3, Flurstück 190,
Flur 3, Flurstück 193,
Flur 3, Flurstück 194,
Flur 3, Flurstück 197,
Flur 3, Flurstück 198,
Flur 3, Flurstück 234,
Flur 3, Flurstück 235;
Grundbuch von R… Blatt 572
Flur 4, Flurstück 490,
Flur 4, Flurstück 491,
Flur 4, Flurstück 492,
Flur 4, Flurstück 493,
Flur 4, Flurstück 497,
Flur 4, Flurstück 498,
Flur 4, Flurstück 502,
Flur 4, Flurstück 503;
§ 2a
Ergänzungsflächen, weitere Wiederkaufsflächen, Schadensersatz etc,
1. Der Käufer übt derzeit das Recht zum Erwerb von Ergänzungsflächen noch nicht aus, behält sich die spätere Ausübung jedoch ausdrücklich weiterhin für alle gegenwärtig unter diese Regelung fallenden Flächen vor.
2. Der Käufer behält sich im Übrigen ausdrücklich alle ihm mit Vertrag vom 02.07.2004 zur UR.-Nr. 34/2004 des Notars B… in … eingeräumten Rechte vor; dabei wird auf § 13 des Vertrages vom 02.07.2004 besonders Bezug genommen.
3. Der Käufer behält sich außerdem alle Rechte gegenüber dem Verkäufer vor, die ihm aus der Verletzung des Vertrages vom 02.07.2004 zur UR-Nr. 34/2004 des Notars B… in … gegen den Verkäufer zustehen; die diesbezüglichen Verhandlungen schweben derzeit und werden nicht Gegenstand dieses Vertrages. Hierzu gehören beispielsweise (die Aufzählung ist beispielhaft, nicht abschließend) die Ansprüche auf Ersatz der Schäden aus der vollständigen Rodung des Waldes auf der Fläche Solarpark, aus der Veränderung von anderen Flächen, die über die Nutzung als Forstfläche hinausgehen sowie die Nutzung der Flächen durch Dritte (z.B. Kreisstrasse K7225, Kreisverkehre Bh…), Einräumung von Grundstücksbelastungen und Veräußerung (Tausch) ohne Zustimmung des Berechtigten.
4. Die durch Vertrag vom 02.07.2004 zur UR-Nr. 34/2004 des Notars B… in … zur Eintragung gelangten Rückauflassungsvormerkungen sollen vorerst eingetragen bleiben
§3
Belastungen, Übernahme, Löschungen
In Abt. II eingetragenen Lasten, die bis zum 02.07.2004 zur Eintragung gelangt sind, werden vom Käufer als nicht wertmindernd übernommen. Inhalt und Umfang dieser Rechte sind bekannt.
In Abt. II eingetragene Lasten, die nach dem 02.07.2004 zur Eintragung gelangt sind und an denen der Käufer nicht mitgewirkt hat, werden nicht vom Käufer übernommen und sind vom Verkäufer zur Löschung zu bringen. Hiervon ausgenommen sind
-solche Belastungen, die aufgrund zwingenden öffentlichen Rechts Versorgungsunternehmen eingeräumt werden mussten;
- solche Belastungen, zu denen der Käufer seine eindeutig darauf gerichtete schriftliche Zustimmung erteilt hat.
In Abt. III eingetragene Grundpfandrechte werden in Vollzug dieses Vertrages zur Löschung gelangen.
Der Verkäufer beantragt die Löschung von in Abt. II und Abt. III eingetragenen Rechten auf seine Kosten, soweit sie nicht vom Käufer übernommen werden.
Der Verkäufer erklärt, dass unerledigte Grundbuchanträge nicht vorliegen.
Der Notar ist über den Grundbuchinhalt durch die Angaben der Beteiligten unterrichtet. Er weist darauf hin, dass er die Grundbücher nicht eingesehen hat. Nach Belehrung über die damit verbundenen Risiken wurde er von der Grundbucheinsicht befreit.
§ 4
Kaufgegenstand, Verkauf, Kaufpreis
1. Der Verkäufer verkauft die in § 1 näher bezeichneten Grundstücke mit allen Rechten, gesetzlichen Bestandteilen und Zubehör an den dies annehmenden Käufer. Mitverkauft werden die auf den Grundstücken befindlichen Anlagen, Anpflanzungen und Einrichtungen, auch soweit sie keine gesetzlichen Bestandteile derselben sind.
Bei den verkauften Flächen handelt es sich jeweils um grundbuch- und katastermäßig erfasste selbständige Grundstücke und Flurstücke.
Die Gesamtfläche des Kaufgegenstandes beträgt somit 304,3935 ha.
2. Der Kaufpreis beträgt also insgesamt
EUR 417.420,13
(Auf der Grundlage des in der Klageschrift angesetzten Preises von 1371,3175 €/ha ergibt sich bei der Gesamtfläche von 304,3935 ha vorgenannter Kaufpreis)
Die prozentuale Veränderung des Verbraucherindex für Deutschland zwischen 2004 und 2011 beträgt 12,4 % (Quelle: Statistisches Bundesamt). Zur Vermeidung etwaiger Differenzen aus geringfügigen Berechnungsabweichungen wird seitens des Käufers (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Verzicht auf günstigere Rechtspositionen) für die Berechnung des Kaufpreises ein Anpassungssatz von 15% für die Wiederkaufsflächen angesetzt; daraus ergibt sich ein Preis von (€ 1.192,45 + 15% [€ 178,8675] =) 1,371,3175 €/ha.)
hilfsweise zu diesem Betrag
in Höhe von (304,3935 ha x 8.200,00 €/ha =) 2.496.026,70 €
Der vorstehende Gesamtkaufpreis kann sich nur dann und insoweit ändern, als Flächen des Kaufgegenstandes endgültig nicht auf den Käufer übertragen werden können oder die Größe der sogenannten „Teilfläche Solarpark“ von 23.100,00 m2 abweicht Abweichungen werden mit 0,137131 €/m2,
(hilfsweise bei Durchgreifen des vorstehenden Hilfsantrags: 8.200,00 €/ha = 0,82 €/m2 hinsichtlich des oben genannten Kaufpreises)
berechnet und sind gesondert auszugleichen.
Der Teilvollzug des Vertrags ist zulässig.
§ 5
Kaufpreiszahlung, Sicherheitsleistung
1. Der Kaufpreis ist wie folgt zu zahlen:
Der Käufer leistet auf den Kaufpreis eine Vorauszahlung in Höhe des vorläufigen Gesamtkaufpreises von 417.420,43 €, hilfsweise: 2.496.026,70 €,
kosten- und spesenfrei auf ein noch vom Verkäufer zu benennendes Konto, soweit sich aus dem nachfolgenden Abs. 2 nichts Abweichendes ergibt.
2. Die Zahlung ist am Tag der Beurkundung dieses Vertrags fällig, nicht jedoch bevor der Verkäufer eine Bürgschaft in Höhe des Gesamtkaufpreises übergeben hat. Es muss sich um eine unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditinstituts handeln, der auch der Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie die Erklärung zu entnehmen ist, dass das Recht auf Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ausgeschlossen ist und für Streitigkeiten aus dieser Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. Die Bürgschaft dient als Sicherheit für die Erfüllung der auf vollständige oder teilweise Rückzahlung des Gesamtkaufpreises gerichteten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund sich diese Ansprüche ergeben. Die Bürgschaft darf unter der Bedingung erteilt werden, dass diese erst mit Eingang des Gesamtkaufpreises auf einem Konto der Bürgin wirksam wird. Von einer solchen Bedingung bleibt die Fälligkeit der Kaufpreiszahlungsverpflichtung unberührt. Die Bürgin soll sich in der Bürgschaftsurkunde zur unverzüglichen schriftlichen Bestätigung des Zahlungseingangs gegenüber dem Käufer verpflichten.
3. Der Käufer unterwirft sich wegen der Zahlung des Kaufpreises dem Verkäufer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Eine vollstreckbare Ausfertigung wird dem Verkäufer vor Eintritt der Voraussetzungen nach Ziff. 2 lit. a. der Vorlage einer Kopie der Bürgschaftsurkunde gem. Ziff. 2 lit b. und der schriftlichen Darlegung des Verkäufers, dass die Bürgschaft dem Käufer übergeben worden ist, nicht erteilt.
4. Hinsichtlich der Vorauszahlung ist die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausgeschlossen.
5. Der Käufer hat die Bürgschaft nach vollständigem Vollzug des Kaufvertrages dem Verkäufer auszuhändigen.
§ 6
Gewährleistung wegen Rechtsmängeln
1. Der Verkäufer verpflichtet sich, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, den Kaufgegenstand frei von Lasten in Abteilung II und III des Grundbuchs zu übertragen, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist.
2. Die in § 3 genannten Belastungen bleiben bestehen und werden vom Käufer ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen.
3. Der Käufer übernimmt alle etwa vorhandenen, aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Beschränkungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Lasten einschließlich etwaiger Baulasten sowie Nutzungsrechte Dritter, soweit diese Beschränkungen auf ihn kraft Gesetzes übergehen. Der Verkäufer hat keine Kenntnis von im Grundbuch nicht eingetragenen Beschränkungen.
4. Die Erschließungskosten, die Anliegerbeiträge sowie sämtliche sonstigen Abgaben, die dem Verkäufer oder der jetzigen Eigentümerin bis zum Tage des Besitzübergangs in Rechnung gestellt worden sind, trägt der Verkäufer. Im Übrigen werden sie vom Käufer bezahlt.
Dem Verkäufer sind keine Erschließungsvorhaben oder Verfahren bekannt, welche Erschließungsbeiträge oder sonstige Anliegerbeiträge und Abgaben verursachen.
§ 7
Gewährleistung wegen Sachmängeln
1. Der Verkäufer hat den Kaufgegenstand nicht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sowie auf Gewässerverunreinigungen hin untersucht Der Verkäufer erklärt ausdrücklich, dass ihm auf dem Kaufgegenstand keine schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) sowie keine hierdurch verursachten Gewässerverunreinigungen bekannt sind. Er hat auch keinen entsprechenden Verdacht.
Auf den vertragsgegenständlichen Grundstücken haben im 2. Weltkrieg militärische Kampfhandlungen stattgefunden, weshalb das Auftreten von Kampfmitteln, Kampfmittelresten sowie metallischer Einschlüsse in den Waldbeständen nicht ausgeschlossen werden kann. Dieser Sachverhalt ist bereits kaufpreismindernd berücksichtigt worden,
Im Übrigen verweisen die Beteiligten auf die bekannten Besonderheiten, die in der Anlage 13 der Bezugsurkunde vom 28. Juli 2003 (UR-Nr. 473/2003 der Notarin So… in …) aufgeführt sind.
2. Vor diesem Hintergrund vereinbaren der Käufer und der Verkäufer, dass der Käufer den Kaufgegenstand kauft, wie er steht und liegt, und dass die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels - gleich welcher Art und welchen Ausmaßes, gleich ob offen oder verborgen - ausgeschlossen sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Der Verkäufer übernimmt insbesondere keine Gewähr für die Größe oder Beschaffenheit oder eine bestimmte Verwendbarkeit des Kaufgegenstandes für die Zwecke des Käufers oder für die Freiheit des Kaufgegenstandes von Sachmängeln im Sinne von Abs. 1. Insofern werden auch jegliche Ausgleichsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer nach § 24 Abs. 2 BbodSchG ausgeschlossen.
§8
Besitzübergang, Verrechnung etc.
1. Der Besitz am Kaufgegenstand sowie Nutzungen und Lasten, Gefahren und Abgaben und die Verkehrssicherungspflicht gehen auf den Käufer am Tage der Kaufpreiszahlung über. Als Verrechnungstag hinsichtlich der Nutzungen und Lasten an dem Kaufgegenstand vereinbaren die Parteien den Tag des Besitzübergangs, auf diesen Verrechnungstag erfolgt der zeitanteilig zu verrechnende Ausgleich zwischen den Parteien.
Der Käufer stellt den Verkäufer ab dem Tag des Besitzübergangs insoweit von jeder Verpflichtung frei.
2. Soweit an dem Kaufgegenstand Nutzungsrechte Dritter auf Grund vertraglicher Abreden oder kraft Gesetzes bestehen übernimmt der Käufer beginnend mit dem Tag des Besitzübergangs die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten. Mit dem Besitzübergang erhält der Käufer vom Verkäufer sämtliche Unterlagen und Pläne, die für die bisherige und weitere ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Verwaltung des Kaufgegenstandes vorhanden sind.
3. Mit dem Tag des Besitzübergangs geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes auf den Käufer über. Ihm stehen ab diesem Zeitpunkt auch Ansprüche aus etwaig übergehenden Versicherungsverträgen zu. Der Verkäufer erklärt vorsorglich die Abtretung solcher Ansprüche; der Käufer nimmt diese Abtretung an.
4. Hinsichtlich der Jagdrechte und -pflichten werden folgende Regelungen getroffen:
a) Für die Teile des Kaufgegenstandes, die kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 1 BJagdG i.V. m. den Landesjagdgesetzen) Eigenjagdbezirke bilden, steht das Jagdrecht und die damit einhergehenden Pflichten kraft Gesetzes dem eingetragenen Eigentümer zu
b) Soweit Teile des Kaufgegenstandes bis zum Tage des Besitzüberganges gem. Absatz 1 weiterhin nach den Grundsätzen der Verwaltungsjagd bejagt werden, wird mit dem Tage des Besitzüberganges das Jagdausübungsrecht im Innenverhältnis in der Weise auf den Käufer übertragen, dass der Verkäufer entsprechend den Vorgaben des Käufers eine oder mehrere jagdpachtfähige Person oder Personen als Jagdausübungsberechtigte gemäß dem jeweils einschlägigen Landesjagdgesetz benennt oder dem eingetragenen Eigentümer aufgrund des Vergleichsvertrags entsprechende Vorgaben macht.
c) Der Käufer wird von dem Verkäufer bevollmächtigt, ermächtigt und verpflichtet, ab dem Tage des Besitzüberganges gem. Absatz 1 alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Wahrnehmung des Jagdausübungsrechtes ableiten, auszuüben, insbesondere die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Erklärungen gegenüber den zuständigen Behörden abzugeben,
d) Sofern Teile des Kaufgegenstandes jagdlich an Dritte im Wege der Jagdpacht verpachtet sind, gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Verkäufer wird für das bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils laufende Jagdjahr keine Pachtzinsen geltend machen.
§ 9
Rechtsfolgen bei Unmöglichkeit, bei Versagung / Aufhebung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen bzw. bei Rücktritt
1. Werden die für das Wirksamwerden dieses Vertrages erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ganz oder teilweise bestandskräftig/rechtskräftig versagt oder werden erteilte öffentlich-rechtliche Genehmigungen ganz oder teilweise bestandskräftig/rechtskräftig aufgehoben oder wird dem Verkäufer die Eigentumsverschaffung aus sonstigen Gründen ganz oder teilweise unmöglich oder übt eine der Parteien ein gesetzliches Rücktrittsrecht aus, gilt folgendes:
a) Der Kaufpreisanteil der auf den Teil des Kaufgegenstands entfällt, an dem dem Käufer kein Eigentum verschafft werden kann bzw. der Gegenstand der Rückabwicklung ist, wird von dem Verkäufer unverzinst Zug um Zug gegen Rückgabe der Bürgschaft zurückgewährt. Erzielen die Parteien binnen einer Frist von zwei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft/Rechtskraft des jeweiligen Bescheides, der dauernden Unmöglichkeit oder des Rücktritts keine Einigkeit über den Wert des betroffenen Teils des Kaufgegenstands und damit über die Höhe des zurückzuerstattenden Kaufpreisanteils, wird dieser durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgestellt, der auf Antrag einer Partei vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer des Belegenheitsorts des Kaufgegenstands bestimmt wird. Der Sachverständige wird als Schiedsgutachter tätig. Der von ihm ermittelte Betrag ist für beide Parteien verbindlich. Die Rechte der Parteien nach § 319 Abs. 1 BGB bleiben unberührt, Die Kosten des Sachverständigen tragen Käufer und Verkäufer je zur Hälfte.
b) Der Verkäufer verzichtet im Gegenzug auf die Geltendmachung eines Nutzungsentgelts für die Ausübung des Besitzes.
c) Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer betreffend den Kaufgegenstand auf Schadensersatz, Aufwendungsersatz und Verwendungsersatz sind ausgeschlossen, soweit nicht im nachfolgenden Absatz 2 etwas anderes geregelt ist.
2, Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer Wertminderungen des Kaufgegenstandes bzw. des Teils des Kaufgegenstandes, an dem dem Käufer Eigentum nicht verschafft werden kann bzw. der Gegenstand der Rückabwicklung ist, zu ersetzen.
Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:
a) Der Wert des Kaufgegenstandes bzw. des Teiles des Kaufgegenstandes wird bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft/Rechtskraft des jeweiligen Bescheides (Bewertungsstichtag), der dauernden Unmöglichkeit oder des Rücktritts nach dem im Verkehr üblichen Bewertungsverfahren festgestellt.
Auszugleichende Wertminderung ist der Betrag, um den der auf den Bewertungsstichtag festgestellte Wert des Kaufgegenstandes bzw. des betroffenen Teils des Kaufgegenstandes den für die betreffende Fläche vereinbarten Kaufpreis unterschreitet.
Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer durch Überreichung prüfungsfähiger Unterlagen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des vorstehend vereinbarten Bewertungsverfahrens erforderlich sind. Er wird dem Verkäufer insbesondere prüfungsfähige Unterlagen überreichen, die Auskunft über den Umfang des Holzeinschlages in der Zeit zwischen dem Besitzübergang und dem Bewertungsstichtag geben.
Kommt eine Einigung über eine eventuelle vorhandene Wertminderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Bewertungsstichtag zustande, ist diese durch einen Sachverständigen festzustellen. In diesem Fall gilt das in Abs. 1 a) Satz 2 ff. festgelegte Verfahren entsprechend.
Bis zum Ablauf von 2 Monaten, beginnend mit der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch den Käufer, oder mit der Beauftragung eines öffentlich bestellten Sachverständigen steht dem Verkäufer gegen den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises ein Zurückbehaltungsrecht zu.
b) Der Verkäufer ist berechtigt, mit und in Höhe der sich aus vorstehendem Buchstaben a) ergebenden Forderung gegen den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises aufzurechnen,
c) Für den Fall, dass eine bereits erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung widerrufen wird oder aber eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht erteilt wird, werden dem Käufer wertsteigernde Maßnahme nach den folgenden Maßgaben ersetzt:
Hat der Verkäufer einer wertsteigernden Maßnahme zugestimmt, wird dem Käufer der Wert dieser Maßnahme ersetzt, den diese im Zeitpunkt der Rückabwicklung hat.
Soweit es sich bei den Maßnahmen um solche handelt, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erfolgen, gelten diese als durch die gezogenen Nutzungen abgegolten, unabhängig davon, ob Nutzungen in entsprechendem Wert gezogen wurden.
Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Ausgleich wertsteigernder Maßnahmen,
§10
Auflassung / Auflassungsvollmacht
Der Verkäufer und der Käufer sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem Kaufgegenstand auf den Käufer übergeht Der Verkäufer bewilligt und der Käufer beantragt die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch auf den Käufer,
Zur wiederholenden Erklärung der Auflassung und Abgabe notwendiger Identitätserklärungen nach erfolgter Annahme des Angebotes und Vermessung der „Teilfläche Solarpark" wird der Käufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ausdrücklich und unwiderruflich bevollmächtigt.
§11
Kosten
1. Die Kosten des Vollzugs dieses Vertrages, seiner Durchführung und die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer, sofern nicht nach diesem Vertrag der Verkäufer die Kosten ganz oder teilweise zu tragen hat.
2. Der Verkäufer trägt die Kosten für die Herstellung der vereinbarten Lastenfreiheit und diejenigen Kosten, die aus der gerichtlichen Durchsetzung dieses Vertrages resultieren.
3. Der Käufer verpflichtet sich, die Grunderwerbsteuer unverzüglich nach Zugang des Grunderwerbsteuerbescheides zu zahlen.
§12
Durchführungsvollmacht
1. Verkäufer und Käufer bevollmächtigen den Käufer, mit dem Recht zur Erteilung von Untervollmacht und zwar jeweils für sich allein und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, alle zur Durchführung des Vertrages weiter erforderlichen Erklärungen für sie abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere soweit sie zur Behebung etwaiger Beanstandungen durch das Grundbuchamt erforderlich sind.
2. Der Bevollmächtigte ist berechtigt, Bewilligungen, Eintragungs- und Rangänderungsanträge, Löschungsbewilligungen und -anträge zu stellen bzw. abzugeben, die Auflassung für die Beteiligten zu erklären bzw. zu wiederholen. In gleicher Weise ist er bevollmächtigt, alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die für den Vollzug des Vertrages betreffend die gegebenenfalls noch zu vermessende „Teilfläche Solarpark" erforderlich sind, einschließlich der Abgabe der Identitätserklärung.
D.
den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
1. dem Kläger umfassend und unverzüglich Auskunft zu erteilen über die aus der Rodung der Flächen Flurstücke 293, 292 der Flur 3 und Flurstück 687 der Flur 2 erzielten Holzmengen und -qualitäten, differenziert nach den Flächen des Solarkraftwerks und den Flächen, die an die Stadt B… übertragen wurden,
2. dem Kläger Auskunft zu erteilen über die etwaig durch Verkauf realisierten Erlöse zu den unter Ziffer 1. genannten Vermögenswerten,
3. die Vollständigkeit und Richtigkeit der zu 1. bis 2. erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern,
4. an den Kläger mindestens einen Betrag zu zahlen, der dem sich aus den Erlösen ergebenden Wert entspricht, sowie
5. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die aus seiner Verletzung des Vertrages vom 02.07.2004 dem Kläger entstehenden Schäden zu ersetzen.
E.
Im Wege der (Zwischen-) Feststellungsklage festzustellen, dass das Wiederkaufsrecht des Klägers gegenüber dem Beklagten wirksam ausgeübt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Er ist der Ansicht, dass die Klageanträge unter A. schon nicht hinreichend bestimmt seien. Sie gingen über die Ausübung des Wiederkaufsrechts auch inhaltlich hinaus, weil ein Vertragsinhalt vorgegeben werden solle. Da die Parteien Einigkeit über den Kaufpreis nicht erzielt hätten, hätte ein Gutachten eingeholt werden müssen. Es bleibe kein Raum für die Anwendung der gesetzlichen Zweifelsregelung. Er ist weiterhin der Auffassung, das Wiederkaufsrecht sei durch die Klageerhebung nicht hinsichtlich der gesamten streitigen Fläche wirksam ausgeübt worden.
Ein Anspruch auf Auskunft der infolge der Rodung einer Teilfläche erzielten Erlöse bestehe nicht.
Die auf lastenfreie Rückübertragung der Grundstücke gerichteten Anträge seien unbegründet, da das Wiederkaufsrecht derzeit nicht wirksam ausgeübt sei.
Die Herausgabe der von Kreisverkehr und Straßenland betroffenen Flächen sei ihm aus mehreren Gründen unmöglich: Die Flächen, die Gegenstand des Tauschvertrages mit der Stadt sind, seien an die Stadt übergeben und in Benutzung genommen worden. Die Herausgabe ohne grundlegende Veränderung der öffentlichen Planung sei nicht möglich. Dazu sei die Stadt nicht bereit. Die Auflassung sei erklärt, warum die Eintragung der Stadt nicht erfolgt sei, sei ihm nicht bekannt. Da er sich verpflichtet habe, der Widmung als Verkehrsfläche auch dann zuzustimmen, wenn der Tauschvertrag scheitern sollte, sei ihm die Übertragung nicht möglich. Selbst wenn er sich vom Tauschvertrag lösen könnte, würde die Stadt von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen. Sie würde notfalls die Enteignung erwägen.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 23. Juni 2016 (Bl. 1404 d. A.), bezogen auf die Flurstücke 292 der Flur 3 und 687 der Flur 2, jeweils Gemarkung B… Blatt 1278, erfolgt. Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2016 (Bl. 1408 d.A.) Widerspruch eingelegt.
Die Leistung sei ihm auch deshalb unmöglich weil die Flächen öffentlich gewidmet seien. Der Widerspruch des Klägers gegen die Widmung sei unzulässig, weil der Kläger, obwohl er in den gesamten Planungsprozess bezüglich der streitgegenständlichen Flächen eingebunden gewesen sei, keinen Widerspruch eingelegt habe. Die Wirkung der Widmung sei aber auch schon mit der Bestandskraft des Bebauungsplans Nr. 07/93 „Bh… I / III“ und der anschließenden Ingebrauchnahme nach § 6 Abs. 6 BbgStrG eingetreten, da es sich dabei um ein förmliches Verfahren gehandelt habe, in dem der Bau oder die Änderung von Straßen geregelt worden sei. Die Straße „Bi…“ sei im Rahmen eines Verfahrens zur Änderung eines Bebauungsplanes im Kartenmaterial als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen worden. Sie sei als „Ortsstraße“ klassifiziert und ins Straßenverzeichnis aufgenommen worden. Der südliche Kreisverkehr sei aus der Veränderung einer Kreisstraße hervorgegangen. Daher sei insoweit von einer Widmung nach § 6 Abs. 7 BbgStrG auszugehen.
Die Verbindungsstraßen zwischen beiden Kreisverkehren seien ebenfalls Gegenstand des Tauschvertrages. Die Widmung stehe einer Übertragung der Fläche an den Kläger jedenfalls entgegen. Auch insoweit sei von der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts und der möglichen Enteignung auszugehen. Letztlich gelte, dass es unbillig sei, zu fordern, was man sofort wieder zurückgeben müsse.
Zu den Voraussetzungen der Ausübung des Wiederkaufsrechts trägt er ergänzend vor: § 12 Abs. 1 des Kaufvertrages, der die Nutzung des Grundstücks ausschließlich zu forstlichen und jagdlichen Zwecken vorschreibt und der Hinweis auf die zukünftige Nutzung als Bauland, die vom Käufer nicht beeinträchtigt werden dürfe, ferner die Regelung über die Ermittlung des Wiederkaufspreises in § 12 Abs. 3, die Verpflichtung des Käufers, der künftigen Ausweisung der Flächen als Bauland nicht entgegenzuwirken und den Verkäufer über entsprechende Absichten der zuständigen Behörden zu informieren in § 12 Abs. 6 und die im Zusammenhang mit der Umwandlung in Bauland erteilte Vollmacht zur Vertretung des Verkäufers gegenüber Dritten seien als „Regelungen“, nach deren Maßgabe gemäß § 12 Satz 1 des Vertrages das Wiederkaufsrecht ausgeübt werden soll, zu lesen. Der Verkäufer soll die Vorteile aus einer Wertsteigerung bei der Ausübung des Wiederkaufsrechts haben, anders beim Ankaufsrecht, bei dem die Wertsteigerung dem Käufer zukomme. Die Möglichkeit des Ankaufs und die anderen Vorschriften belegten den Zusammenhang zwischen der Ausweisung der Flächen als Bauland und dem Wiederkauf. Ein frei ausübbares Wiederkaufsrecht sei von den Parteien bei Abschluss des Vertrages nicht gewollt gewesen. Der Beklagte habe dem Kläger auch kein umfassendes Ankaufsrecht einräumen wollen. Die umgebenden Flächen erfassten schon bei Kaufvertragsabschluss eine Fläche, die 30 % der verkauften Fläche entsprächen. Damit hätte der Kläger freien Zugriff auf das Eigentum des Beklagten. Dies sei nicht von den Parteien beabsichtigt gewesen. Hilfsweise müsse man aus § 18 schließen, dass der Wiederkauf an die Voraussetzung einer höherwertigen Entwicklung der Flächen geknüpft sei. Der Beklagte habe langfristige Investitionen in die erworbenen Waldflächen vornehmen müssen und hätte daher eine Vereinbarung, die die Möglichkeit des Verlustes der Flächen nach aufgenommener Investition zum Gegenstand hat, nicht geschlossen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe im Schreiben vom 15. Oktober 2004 an den Bürgermeister der Stadt B… formuliert, dass der Wiederkauf für den Fall, das Bauland geschaffen werde, vereinbart worden sei (Bl. 1372 d. A.). Da Rechtsanwalt … den Vertrag mit entworfen habe, komme dieser Interpretation erhebliches Gewicht zu.
II.
Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.
1.
Dem Kläger steht überwiegend ein Anspruch auf Auflassung der im Antrag zu A. 1. bezeichneten Flächen nach wirksamer Ausübung des Wiederkaufsrechts zu. Das Wiederkaufsrecht ist mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 (Bl. 492 d. A.) in Bezug auf den gesamten Bereich der verkauften Flächen erklärt worden.
2.
Die im Antrag bezeichneten Flächen unterliegen dem Wiederkaufsrecht aus dem notariellen Kaufvertrag vom 2. Juli 2004. Die veräußerten Flurstücke sind heute infolge von Teilungen bzw. Umschreibungen unter folgenden Bezeichnungen im Grundbuch eingetragen, wobei nachfolgend die Reihenfolge aus dem Vertrag vom 2. Juli 2004 eingehalten wird:
Alt | Neu | |||||||
Gemarkung | GB-Blatt | Flur | Flurstück | Gemarkung | GB-Blatt | Flur | Flurstück | |
M… | 10 | 3 | 91 | M… | 508 | 3 | 91 | |
10 | 4 | 313 | 4 | 313 | ||||
370 | 7 | 30 | 7 | 42 | ||||
R… | 11 | 1 | 5 | R… | 576 | 1 | 156 | |
1 | 8 | 1 | 158 | |||||
1 | 10 | 1 | 10 | |||||
1 | 11 | 1 | 11 | |||||
1 | 13 | 1 | 166 | |||||
1 | 17 | 1 | 17 | |||||
1 | 19 | 1 | 172 | |||||
1 | 20 | 1 | 20 | |||||
4 | 132 | R… | 576 | 4 | 436 | |||
4 | 140 | R… | 576 | 4 | 140 | |||
4 | 142 | 4 | 142 | |||||
4 | 143 | 4 | 143 | |||||
R… | 354 | 1 | 21 | R… | 576 | 1 | 174 | |
1 | 22 | 1 | 178 | |||||
R… | 560 | 1 | 4 | R… | 576 | 1 | 4 | |
B… | 1278 | 3 | 106 | B… | 1278 | 3 | 106 | |
3 | 153 | 3 | 219 | |||||
B… | 1395 | 3 | 41 | B… | 1395 | 3 | 41 | |
B… | 1508 | 3 | 50 | B… | 1395 | 3 | 193 | |
3 | 52 | 3 | 197 | |||||
3 | 61 | 3 | 61 | |||||
3 | 63 | 3 | 189 | |||||
3 | 64 | 3 | 187 | |||||
3 | 68/3 | 3 | 68/3 | |||||
3 | 70/3 | 3 | 70/3 | |||||
3 | 74/3 | 3 | 74/3 | |||||
3 | 145 | 3 | 234 |
3.
Der Kläger ist berechtigt, die Auflassung der im Tenor bezeichneten Flächen zu fordern. Die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts stellt eine neben den eigentlichen Kaufvertrag tretende Rückkaufabrede dar, die dem Verkäufer einen aufschiebend bedingten Anspruch auf (Rück-) Übereignung des Kaufgegenstands gewährt. Durch die Wiederkaufserklärung wird - unabhängig von ihrer Rechtsnatur - der bereits bedingt abgeschlossene Wiederkaufvertrag mit dem Eintritt der Bedingung wirksam (BGH NJW 2000, 1332; NJW 1963, 709; vgl. MüKoBGB/Westermann, 6. Aufl., § 456 Rz. 3). Der Wiederkaufsvertrag ist mit der Erklärung, das Recht ausüben zu wollen, geschlossen worden.
Der Kläger kann den Vollzug des Vertrages gerichtlich geltend machen. Dem steht hier nicht entgegen, dass nach § 12 Abs. 1 des Kaufvertrages vom 2. Juli 2014 der Wiederkauf entsprechend den Regelungen der §§ 1 bis 11 des Kaufvertrages erfolgen sollte. Nach § 3 des Vertrages war der Käufer – im Wiederkaufsfall: der Wiederkäufer – zur Vorauszahlung des Kaufpreises verpflichtet (Bl. 31 d. A.). Der Senat legt den als A.5. bezeichneten Antrag des Klägers dahin aus, dass die Verurteilung der als A 1. bis A. 4. bezeichneten Anträge Zug um Zug gegen Zahlung erfolgen soll, nachdem der Senat auf dieses Erfordernis im Senatstermin am 28. Januar 2016 hingewiesen und der Kläger Einwände dagegen nicht erhoben hat. Die abweichende Formulierung des Antrages beruht ausweislich der Ausführungen im Schriftsatz vom 12. Mai 2016 (Bl. 1141 d. A.) auf der unzutreffenden Rechtsansicht, die Abgabe der Auflassungserklärung Zug um Zug gegen Zahlung sei wegen der Bedingungsfeindlichkeit der Auflassungserklärung unzulässig. Die Erklärung gilt mit der rechtskräftigen Verurteilung als abgegeben, der Nachweis der Erbringung der Gegenleistung ist lediglich Voraussetzung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 894 Rz. 5).
Soweit bei der Anwendung der in den §§ 1 – 11 des Kaufvertrages vom 2. Juli 2004 vorgesehenen Regelungen der Verkäufer – im Wiederkaufsfall: der Wiederverkäufer – zuvor nach § 3 Abs. 2 lit. b) des Vertrages eine Bürgschaft in Höhe des Gesamtkaufpreises an den Käufer – im Wiederkaufsfall: den Wiederkäufer – übergeben muss, die Rückzahlungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer absichern soll, hat der Kläger auf dieses Recht im Senatstermin am 28. Januar 2016 verzichtet, indem er erklärte, die Bürgschaft sei für ihn nicht von Interesse.
4.
Die Ausübung des Wiederkaufsrechts kann wirksam in mehreren Stufen, hinsichtlich einzelner Grundstücke oder auch hinsichtlich einzelner Teilflächen erklärt werden, sofern die einzelne vom Verkäufer zu definierende zusammenhängende Fläche die Größe von 5 ha nicht unterschreitet, § 12 Abs. 2 des Kaufvertrages. Das so ausgestaltete Wiederkaufsrecht ist nicht wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Sofern besondere Interessen des Käufers an der einheitlichen Ausübung des Wiederkaufsrechts nicht verletzt werden, kann der Wiederkauf auch auf einen Teil des Kaufgegenstandes beschränkt werden (BGH WM 1978, 192). Die Parteien des Kaufvertrages haben diese Möglichkeit ausdrücklich geregelt und durch die Festlegung einer Mindestgröße für die Ausübung eingeschränkt. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung bestehen nicht.
Auch das Formerfordernis, § 311b Abs. 1 BGB, dem auch die die Wiederkaufsabrede unterliegt (BGH NJW 1973, 37), begründet nicht die Unwirksamkeit der Wiederkaufsabrede. Zwar ist in dem notariell beurkundeten Vertrag noch nicht genau bestimmt, welche Flächen Gegenstand des Wiederkaufs sein werden. Auch die Überlassung eines Leistungsbestimmungsrechts für eine Partei in einem beurkundeten Vertrag ist aber zulässig, wenn die Bestimmungsbefugnis im Vertrag hinreichend klar umgrenzt ist (BGH NJW 1986, 845 Rz. 15; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 741). Ähnlich ist die Befugnis des Verkäufers einzuordnen, den Wiederkauf auf Teilflächen eines Kaufgegenstandes zu beschränken. Denn auch in diesem Fall obliegt dem Verkäufer durch die Bestimmung des Umfangs des Wiederkaufs das Recht, den Leistungsumfang für die Parteien zu bestimmen. Die Bestimmungsbefugnis des Verkäufers ist im Vertrag auch hinreichend umgrenzt, da die Parteien die Mindestgröße für die Ausübung des Wiederkaufsrechts dahin geregelt haben, dass die zu definierende zusammenhängende Fläche 5 ha nicht unterschreitet und dass sie gegebenenfalls der Teilung und Vermessung auf Kosten des Verkäufers und Wiederkäufers bedarf.
Der Kläger hat das Wiederkaufsrecht hinsichtlich der Gesamtfläche im Klageerweiterungsschriftsatz vom 27. Mai 2014 (Bl. 492 d. A.) erklärt. Der Prozessbevollmächtigte war, da in der Sache die Klage mit der materiell-rechtlichen Erklärung erweitert wurde, auch zur Entgegennahme der Erklärung für den Beklagten bevollmächtigt, § 81 ZPO. Die Prozessvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten zur Abgabe rechtsgeschäftlicher und empfangsbedürftiger Erklärungen materiell-rechtlichen Inhalts, soweit sie sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens halten (BGH NJW 2003, 963). Die Erweiterung des formulierten Antrages auf den gesamten Kaufgegenstand stellt keine Änderung der Klage dar, § 264 Nr. 2 ZPO. Entsprechend war der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zur Entgegennahme des Erweiterungsschriftsatzes und der damit verbundenen materiell-rechtlichen Erklärung befugt.
5.
Die Ausübung des Wiederkaufsrechts ist nicht an bestimmte materielle Voraussetzungen geknüpft.
Die Formulierung im Kaufvertrag knüpft das Recht zur Ausübung des Wiederkaufs nicht an bestimmte Voraussetzungen. § 12 Satz 1 des notariellen Vertrages sieht vielmehr vor, dass die Ausübung „jederzeit“ erfolgen könne.
Auch die vor Abschluss des Vertrages gewechselte Korrespondenz zwischen dem Vater des Klägers und dem Beklagten lässt nicht den Schluss zu, dass die Ausübung des Wiederkaufsrechts nur bei einer „Umwidmung“ in eine höherwertige Fläche erfolgen durfte. Die Korrespondenz ergibt, dass der Vater des Klägers annahm, es könne eine Wertsteigerung jedenfalls einer Teilfläche von 92 ha eintreten, weil bezüglich dieser Fläche ein Antrag auf Veränderung der Nutzungsart anhängig gewesen sei. Dass der Wiederkauf aber nur in diesem Fall erfolgen durfte, ist der Korrespondenz nicht zu entnehmen.
Die lediglich in Auszügen vorgelegte Korrespondenz zeigt, dass der Vater des Klägers jedenfalls an Wertsteigerungen der veräußerten Flächen partizipieren wollte. Ausweislich des Schreibens vom 6. November 2003 (Anlage B 1, Bl. 161 d. A.) war zunächst eine größere Fläche Gegenstand der Verhandlungen, nämlich insgesamt 1.669,9493 ha anstelle der tatsächlich veräußerten 304,3935 ha. Davon ausgenommen werden sollte ein Bereich unterhalb einer Elektrizitätsleitung von insgesamt 220,53 ha. Der Verkaufspreis sollte durchschnittlich 1.436,92 €/ha betragen. Offenbar auf einen Vorschlag des Beklagten zum Ankauf weiterer Flächen antwortete der Vater des Klägers mit Schreiben vom 5. Januar 2004 (Anlage B 2, Bl. 164 d. A.), indem er einen Preisvorschlag unterbreitete („genauso wie vorher (...) zu dem uns jeweils von der BV… für die Restitution angerechneten Wert“) und anbot, die Wertsteigerung, der die Flächen im Zeitraum von 25 Jahren unterliegen würden, hälftig zu teilen. Aus einem Schreiben des Vaters des Klägers vom 19. Februar 2004 (Anlage B 3, Bl. 165 d. A.) ergibt sich die Überlegung, dass der Beklagte Bauerwartungsland, eine Fläche von etwa 92 ha, mit einem Preisaufschlag von 20 % gegenüber dem durchschnittlichen Preis für Waldflächen erwerben sollte, außerdem, für den Fall, dass die Flächen als Bauland ausgewiesen würden, die Differenz zwischen dem gezahlten Preis und einem Preis von 13.000 €/ha zahlen und zudem etwaigen darüber hinaus gehenden höheren Erlös bezüglich dieser und aller anderen Restflächen mit dem Vater des Klägers teilen sollte. Unter dem 26. Februar 2004 (Anlage B 4, Bl. 166 d. A.) antwortete der Vater des Klägers auf einen Vorschlag des Beklagten, wonach für Flächen, die als Bauland ausgewiesen werden, erst im Fall des Verkaufs ein Mehrerlös auszuzahlen ist. Der Vater des Klägers lehnte diesen Vorschlag ab, weil er selbst keinen Einfluss darauf hätte, dass die Flächen verkauft werden. Alternativ bot er die Verpachtung der Restflächen ohne die 92 ha Bauerwartungsland an.
Die weiteren Verhandlungen über den Kaufvertragsentwurf betrafen den Zeitraum, innerhalb dessen der Wiederkauf ausgeübt werden kann und die Mindestfläche, auf die sich der Wiederkauf beziehen sollte, nämlich 20 ha statt 2 ha. Der „Entwurf (04)“, der vom Beklagten überarbeitet worden ist, enthält – wie der schließlich geschlossene Vertrag – ein „jederzeit ausübbares Wiederkaufsrecht“, bezüglich dessen der Beklagte nach Übersendung des Entwurfs auch keine Änderungen vorgenommen hat (Bl. 168 ff. d. A.). Zwar ergibt sich aus dem dargestellten Schriftverkehr und auch aus den Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24. Juni 2004 (Anlage B 6, Bl. 179 d. A.) und vom 15. Oktober 2004 (Anlage B 14, Bl. 1372), dass Anlass der Einräumung des Wiederkaufsrechts das Interesse des Vaters des Klägers war, an Werterhöhungen teilzuhaben, die sich aus anderen Nutzungsarten als der Nutzung zu forstlichen oder jagdlichen Zwecken ergeben können. Eine vertragliche Beschränkung des Wiederkaufsrechts für diesen Fall haben die Parteien jedoch nicht vorgesehen. Es ist weder geregelt, ob überhaupt eine Nutzungsänderung Voraussetzung der Ausübung des Wiederkaufsrechts ist, noch gilt eine Einschränkung dahin, dass der Wiederkauf nur in Bezug auf diejenigen Flächen ausgeübt werden kann, die einer Wertsteigerung unterliegen.
Die vertraglichen Regelungen in § 12 Abs. 2 bis 8 geben zwar – wie der Beklagte zu Recht einwendet – wieder, dass der Vater des Klägers an Wertsteigerungen teilhaben wollte: So ist in § 12 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages die Verpflichtung zur ausschließlich forstwirtschaftlichen Nutzung in einem Zusammenhang erwähnt, der die Ausübung des Wiederkaufsrechts betrifft. Satz 4 desselben Absatzes regelt die Verpflichtung des Käufers, die auf eine andere Nutzung gerichtete Planung nicht zu behindern. Die von den Parteien gewählte Formulierung bringt insoweit aber lediglich die Verpflichtung des Käufers zum Ausdruck, die Verwertung des Grundstücks zu anderen Zwecken nicht zu behindern. Die Ausübung des Rechts ist dadurch aber nicht bedingt. Dies wird auch an anderer Stelle deutlich: So kann der Verkäufer bei einer Ausübung des Wiederkaufsrechts nur in Teilbereichen die vom Wiederkauf erfasste Fläche „definieren“, ohne dass hierzu Vorgaben vereinbart sind (§ 12 Abs. 2 Satz 2, Bl. 39 d. A.). § 12 Abs. 6 Satz 1 erwähnt wiederum lediglich die Möglichkeit, dass die kaufgegenständlichen Flächen zukünftig bebaut werden können, ohne dass dies als Voraussetzung des Wiederkaufsfalls formuliert wird.
Die Formulierung in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24. Juni 2004 (Anlage B 6, Blatt 171 d. A.), dass der Kläger „nach einem Rückkauf zum Preis von Forst- und Jagdflächen die Werterhöhung aus der Nutzungsänderung für sich verwerten“ dürfen soll, lässt keinen Schluss darauf zu, dass ausschließlich im Fall einer Werterhöhung der Wiederkauf möglich sein soll. Die im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 15. Oktober 2004 (Anlage B 14, Bl. 1372 d. A.) gewählte Formulierung, die Parteien hätten vertraglich geregelt, „dass für den Fall einer anderen Nutzung ein Wiederkaufsrecht des S… besteht, da als Kaufpreis für alle Flächen ausschließlich der Forstwert angesetzt wurde“, stützt zwar die von dem Beklagten befürwortete Vertragsauslegung. Der Kläger informiert die Stadt in diesem Schreiben darüber, dass Bereitschaft zum Verkauf besteht. Die Erwähnung des Wiederkaufsrechts soll in diesem Zusammenhang zum Ausdruck bringen, dass der Kläger bei den Verkaufsverhandlungen maßgeblich mitzureden habe. Das Wiederkaufsrecht und dessen Voraussetzungen stellen aber nicht den Schwerpunkt der rechtlichen Ausführungen in dem Schreiben dar. Es ist daher nicht geeignet, den im Übrigen eindeutigen Wortlaut des Vertrages zu widerlegen.
Soweit der Beklagte einwendet, dass nicht ersichtlich sei, warum er einen aus seiner Sicht nachteiligen Vertrag hätte schließen sollen, ist zu berücksichtigen, dass sein Vertragspartner zum Verkauf zu anderen Bedingungen ausweislich der vorgelegten Korrespondenz nicht bereit war und zuletzt lediglich ein befristetes Nutzungsrecht durch Abschluss eines Pachtvertrages einräumen wollte. Der Beklagte konnte ferner die Flächen zur Forstwirtschaft und zur Jagd bis zur Ausübung des Wiederkaufsrechts nutzen und erhält Aufwendungen mittelbar entgolten, da maßgeblich der Wert der Flächen zum Zeitpunkt des Wiederkaufs auf der Grundlage einer forstwirtschaftlichen Nutzung bzw. der Nutzung zur Jagd sein soll. Der von den Parteien für den Wiederkauf in der Berufungsinstanz unstreitig zugrunde gelegte Kaufpreis entspricht dem mehr als sechseinhalbfachen des ursprünglichen Kaufpreises.
Auch das in § 12 Abs. 5 vorgesehene Ankaufsrecht zwingt nicht dazu, das Recht zum Wiederkauf als bedingt durch die Zulässigkeit einer höherwertigen Nutzung zu interpretieren. Der Verkäufer ist berechtigt, angrenzende Flächen des Käufers zu erwerben, wenn dieser „zum Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufsrechts Grundstücke zu Eigentum erworben haben sollte, die an die den Gegenstand des Wiederkaufs bildenden Flächen angrenzen.“ Der Wortlaut spricht dafür, dass der Ankauf nur im Wiederkaufsfall in Betracht kommt und dass nur Flächen gemeint sind, die der Beklagte nach Abschluss des ursprünglichen Kaufvertrags bis zur Ausübung des Wiederkaufsrechts erworben haben wird. Denn die Formulierung im Vertrag sieht es lediglich als möglich an, dass angrenzende Flächen zum Zeitpunkt des Wiederkaufs vom Beklagten erworben wurden („sollte …haben“). Ein unbeschränkter freier Zugriff auf Flächen des Beklagten ist damit nicht eröffnet.
Auch soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 24. Juni 2004 (Anlage B 6, Bl. 171 d. A.) unter Ziffer 4. erläutert hat, welchen Zweck das Ankaufsrecht hat, ergibt sich daraus keine Auslegung, die belegt, dass das Wiederkaufsrecht nur bei bereits gegebener Zulässigkeit anderer Nutzungen eingeräumt werden soll. Denn der Ankaufszweck wird dort von ihm damit erläutert, dass auch bei möglichen Umplanungen gesichert werden soll, dass „eine Umwidmung der hier veräußerten Flächen nicht dadurch blockiert werden kann, dass man die Umwidmung auf benachbarten Flächen blockiert.“ Der Ankauf, der nur im Fall des Wiederkaufs möglich ist, soll mithin auch dann zulässig sein, wenn eine Änderung der Planung bezüglich der vom Wiederkauf betroffenen Flächen noch nicht erfolgt ist.
6.
Die Klage ist indes derzeit unbegründet, soweit dem Beklagten die Übereignung der Flächen unmöglich ist, § 275 Abs. 1 BGB. Dies betrifft die Flurstücke 292 der Flur 3 und 687 der Flur 3, verzeichnet im Grundbuch von B… Blatt 1278.
a.
Die Unmöglichkeit ergibt sich nicht bereits aus dem Abschluss des Tauschvertrages mit der Stadt B… in der notariellen Urkunde vom 25. August 2011 (UR-Nr. 1099/2011 des Notars Ba… in …). Übertragen wurden in dem Vertrag die im Grundbuch von B… Blatt 1278 verzeichneten Flurstücke 273 und 274 der Flur 3 (ehemals 218) sowie eine Teilfläche von 17.700 qm aus dem Flurstück 262 der Flur 3. Diese Teilfläche aus dem Flurstück 262 setzt sich nach Vermessung aus den im Grundbuch von B… Bl. 1278 unter den Bezeichnungen Flur 2, Flurstück 687 und Flur 3, Flurstück 292 verzeichneten Flurstücken zusammen, wie im Vertrag vom 5. Oktober 2015 (UR-Nr. 1360/2015 des Notars Ba… in …, dort Abschnitt II § 1) erklärt worden ist.
Eine die Leistungspflicht ausschließende Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB bei der Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks trotz Veräußerung an einen Dritten kann jedenfalls dann vorliegen, wenn der Dritte als Eigentümer eingetragen ist. Ist er noch nicht eingetragen, so ist die Leistung nicht schon deswegen unmöglich, weil der Schuldner über den Gegenstand nicht mehr verfügen kann und auf ihn auch keinen Anspruch hat. Unmöglichkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn feststeht, dass der Schuldner die Verfügungsmacht nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs auch nicht auf die Sache einwirken kann. Solange dagegen die Möglichkeit besteht, dass der Dritte dem Schuldner die Verfügungsmacht wieder einräumt oder der Verfügung zustimmt, steht sein Unvermögen nicht fest (BGHZ 141, 179, Tz. 11).
Die vom Beklagten vorgetragene Einwendung, dass er sich gegenüber der Stadt B… verpflichtet habe, die Flurstücke zu übertragen, ist nicht erheblich. Ebenso wenig kommt es auf die eingetragene Vormerkung an, der im Übrigen auch die zugunsten des Klägers eingetragene Wiederkaufsvormerkung vorgeht. Soweit der Beklagte nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 7. September 2016 vorgetragen hat, dass die Eigentumsumschreibung hinsichtlich der im Grundbuch von B… Blatt 1278 verzeichneten Flurstücke 273 und 274 der Flur 3 bereits am 12. Juli 2016 erfolgt sei, gebietet dies nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Annahme des Unvermögens des Beklagten zur Übertragung dieser Flurstücke steht, wie im Senatstermin am 4. August 2016 erörtert, entgegen, dass die Stadt in § 7 des Vertrages vom 25. August 2011 (Bl. 1313) die „Verpflichtungen übernommen“ hat, die durch die zugunsten des Klägers eingetragene Rückauflassungsvormerkung in Bezug auf das mit der Urkunde übertragene Grundeigentum „dinglich gesichert oder schuldrechtlich vereinbart sind.“ Die Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen mit dem Kläger kann die Stadt zwar nicht ohne Zustimmung des Klägers wirksam erklären. In der Klausel kommt aber die Absicht der Stadt zum Ausdruck, den Beklagten nicht zur Vertragsverletzung in Bezug auf seine Verpflichtungen gegenüber dem Kläger zu zwingen. Da das Wiederkaufsrecht des Klägers der Stadt B… bei Vertragsabschluss bekannt war und durch die Rückauflassungsvormerkung gesichert ist, begründet die Erfüllung des Eigentumsübertragungsanspruchs des Klägers auch keine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten gegenüber der Stadt B….
Die streitige öffentliche Widmung der Flurstücke steht der Eigentumsübertragung nicht entgegen. Nach § 6 Abs. 8 BbgStrG wird durch bürgerlich-rechtliche Verfügungen die Widmung nicht berührt. Der Vorschrift lässt sich einerseits entnehmen, dass die Widmung bei rechtsgeschäftlicher Übertragung nicht untergeht, andererseits aber auch, dass sie nicht den Eigentumsentzug bewirkt oder dem Grundstück die Verkehrsfähigkeit nimmt. Sie stellt vielmehr lediglich eine öffentliche Last des Grundstücks dar, die vom neuen Eigentümer übernommen werden muss (vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 8 Rz. 8; Böttner, BbgStrG, § 6 Abs. 6, S. 69 ; Jupe, Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht in Brandenburg, Ziffer 2.1.1.). Daher steht die Widmung dem klägerischen Anspruch unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen einer Widmung für die Flurstücke 273 und 274 der Flur 3 überhaupt vorliegen, nicht entgegen.
b.
Die Eigentumsübertragung an den Kläger ist dem Beklagten aber derzeit unmöglich, soweit die Stadt ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeübt hat.
Die Stadt B… hat mit Schreiben vom 23. Juni 2016 das gemeindliche Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 28 Abs. 2 BauGB in Bezug auf die Flurstücke 687 der Flur 2 und 292 der Flur 3, verzeichnet im Grundbuch von B… Blatt 1278 ausgeübt (Anlage BK 32, Bl. 1449 f. d. A.) und dabei die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides angeordnet. Der Kläger hat dagegen zwar Widerspruch eingelegt. Die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts der Gemeinde bewirkt aber, ähnlich einem behördlichen Verbot (vgl. BGH MDR 2013, 610, Tz. 26, 52), dass die Übereignung dem Beklagten auf unabsehbare Zeit unmöglich ist. Der Beklagte kann die in Erfüllung des Kaufvertrages geschuldete Eigentumsübertragung an den Kläger nicht bewirken. Er kann zwar die Auflassung erklären, es ist aber sicher davon auszugehen, dass das Negativattest der Gemeinde wegen der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht erteilt werden wird und die Eintragung ins Grundbuch nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht erfolgen kann.
Zwar hat der Kläger gegen die Ausübung des Rechts Widerspruch eingelegt, innerhalb dessen auch zu prüfen sein wird, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts im Fall des Wiederkaufs überhaupt möglich ist (vgl. BGHZ 58, 78). Bis zur abschließenden bestandskräftigen Entscheidung darüber ist dem Beklagten die Leistung aber nicht möglich.
6.
Die Auflassung der Flächen ist wegen der Vorleistungspflicht des Käufers nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 2.499.665,98 € zu erklären.
Die Voraussetzungen für die Bemessung des Kaufpreises nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vertrages sind nicht eingetreten. Die Bemessung des Wiederkaufspreises auf der Grundlage des Kaufvertrages ist vom Beklagten – auch nach Erweiterung des Wiederkaufsverlangens auf die Gesamtfläche – abgelehnt worden unter Hinweis darauf, dass der Verkehrswert anzusetzen sei (Schriftsatz vom 23. Juni 2014, Bl. 563 d. A.). Einigkeit über den Wiederkaufspreis ist mithin zwischen den Parteien nicht erzielt worden. Der Beklagte hat vor dem Hintergrund seines Hinweises auf den anzusetzenden Verkehrswert auch nicht auf eine Kaufpreisbestimmung verzichtet. Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 des Vertrages ist der Kaufpreis mithin durch einen Grundstücks- und Forstsachverständigen festzusetzen. Der Kläger greift den vom Sachverständigen R… ermittelten Kaufpreis, den der Beklagte für zutreffend hält, nicht an. Er akzeptiert den dort festgestellten Wert im Rahmen der Begründung seines Hilfsantrages und hat im Senatstermin am 28. Januar 2016 sein Einverständnis erklärt, dass die nicht vom Sachverständigen R… in die Bewertung einbezogenen Flächen nach demselben Durchschnittspreis bewertet werden (Bl. 1094 d. A.). Der Beklagte beruft sich ebenfalls auf diesen Wert (Bl. 1086 d.A.) und hält ihn für zutreffend. Der Senat hat daher den vom Sachverständigen angesetzten Durchschnittswert von 8.260 € / ha für die zu übertragenden Flächen angesetzt. Dabei sind von der Gesamtfläche von 304,3935 ha die von der Ausübung des Vorkaufsrechts betroffenen Flächen in Abzug zu bringen. Dies ist nach dem Änderungsvertrag vom 5. Oktober 2015 (Bl. 1324 (1327) d. A.) für das Flurstück 687 der Flur 2 eine Fläche von 0,184 ha und für das Flurstück 292 der Flur 3 eine Fläche von 1,5865 ha. Es ergibt sich eine zu übertragende Gesamtfläche von 302,6230 ha (= 304,3935 ha – 0,184 ha – 1,5865 ha), für die bei einem Kaufpreis von 8.260 €/ha insgesamt 2.499.665.98 € zu zahlen sind.
7.
Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu A.2. die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe von Identitätserklärungen bezüglich unvermessener Teilflächen begehrt, ist die Klage unbegründet. Unvermessene Teilflächen sind nicht Gegenstand des Wiederkaufs.
8.
Der Kläger ist aus dem Wiederkaufsvertrag auch zur Herausgabe der Flächen an den Beklagten und zur Bewilligung der Eigentumsumschreibung verpflichtet. Ein Räumungsanspruch ergibt sich aus dem Anspruch auf Übergabe nach § 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 des Vertrages nicht.
9.
Der Anspruch auf Löschung der Belastungen in Abteilung II. und III. des Grundbuchs ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 des Vertrages. Der Anspruch ist in dem im Tenor bezeichneten Umfang begründet. Er ist unbegründet, soweit der Kläger die Löschung der im Grundbuch von M…, Blatt 508, Abteilung II, lfd. Nr. 3 zugunsten der BV… eingetragene Rückauflassungsvormerkung beantragt hat, da insoweit die Löschung bereits erfolgt ist. Hinsichtlich des im Antrag zu Ziffer I.2. lit f) bezeichneten Rechts, der Auflassungsvormerkung, ist der Anspruch nach Rücknahme der Berufung, soweit sich die Vormerkung auf die lfd. Nr. 16 des Bestandsverzeichnisses, Flurstücke 273 und 274 der Flur 3, verzeichnet im Grundbuch von B… Blatt 1278 zurückgenommen hat, unbegründet. Der Anspruch auf Löschung der auf die lfd. Nr. 15 des Bestandsverzeichnisses bezogenen Vormerkung (Flurstücke 279 und 280 der Flur 3) ist unbegründet. Es handelt sich dabei um die aus dem Flurstück 262 der Flur 3 vermessenen Teilflächen von rund 13.760 qm und rund 3.940 qm, die Gegenstand des Tauschvertrages mit der Stadt B… waren (vgl. Änderungsvertrag vom 5. Oktober 2015, UR-Nr. 1360/2015des Notars Ba… in …, Bl. 1327). Da der Beklagte die Rückgabe dieser an die Stadt B… übertragenen Flurstücke, die die Bezeichnungen Flurstück 292 der Flur 3 und Flurstück 687 der Flur 2 tragen, wie ausgeführt nicht schuldet, ist auch der Anspruch auf Löschung der Belastungen nicht begründet.
10.
Der auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten gerichtete Antrag für Schäden, die durch die nicht lastenfreie Rückübertragung der Flächen entstehen können, ist unzulässig, da die Voraussetzungen des Ersatzanspruchs gegenwärtig nicht gegeben sind. Eine Klage auf Feststellung eines zukünftig möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnisses ist unzulässig (BGHZ 120, 239, 253).
11.
Der im Wege der Stufenklage geltend gemachte Antrag auf Auskunft über die aus der Rodung der Flächen erzielten Holzmengen und – qualitäten ist nicht begründet. Der Kläger kann grundsätzlich einen vertraglichen Schadensersatzanspruch aus § 12 Nr. 1 des Kaufvertrages in Verbindung mit § 457 Abs. 2 BGB geltend machen, da eine ausschließlich forstwirtschaftliche Nutzung vereinbart war (§ 12 Nr. 1 des Vertrages), nicht aber die vollständige Rodung von Flächen.
Der Anspruch richtet sich gemäß § 249 Abs. 1 BGB aber auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes oder Zahlung des hierfür erforderlichen Betrages. Da die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes bei ausgewachsenen Gehölzen regelmäßig unverhältnismäßig ist, § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH NZM 2013, 282) hat er Anspruch auf einen infolge der Rodung entstandenen Minderwert des Grundstücks (BGH a.a.O.). Darauf ist der Kläger im Senatstermin am 28. Januar 2016 hingewiesen worden.
Der Umfang des gerodeten Waldbestandes ist zwar für die Bemessung dieses Schadens von Bedeutung (BGH NZM 2013, 282, juris Tz. 13). Ein Auskunftsanspruch setzt aber voraus, dass eine Pflicht zur Rechnungslegung des Beklagten besteht, die sich aus § 242 BGB ergeben kann (MüKo/Krüger, 7. Aufl., § 259 Rz. 6). Allerdings genügt auch bei einer Sonderrechtsverbindung nicht jedes Interesse, um eine Pflicht zur Rechenschaft zu begründen. Dies gilt auch bei einer Schadensersatzverpflichtung (MüKo/Krüger, a.a.O., Rz. 14; Palandt/ Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 259 Rz. 6). Erforderlich zur Annahme einer Auskunftspflicht ist im weitesten Sinn, dass der Schuldner Angelegenheiten des Gläubigers besorgt und dadurch Kenntnisse hat, der der Schuldner zur Wahrnehmung seiner Rechte bedarf (§ 687 Abs. 2 BGB analog; vgl. Staudinger/Bittner, BGB (2014), § 259 Rz. 15). Diese Voraussetzungen liegen bei der Rodung der Waldfläche durch den Beklagten als Eigentümer der Fläche vor Ausübung des Wiederkaufrechts nicht vor. Ein Anspruch auf Rechnungslegung besteht nicht. Der Schadensumfang ist vielmehr vom Kläger zu schätzen, § 287 ZPO. Wegen der insoweit möglichen Erhebung einer Leistungsklage ist auch der mit E.6. bezeichnete Feststellungsantrag unbegründet.
12.
Der Antrag auf Feststellung der wirksamen Ausübung des Wiederkaufsrechts ist gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.
13.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers in Höhe des den Wert der zu übertragenden Flächen von 2.499.665,90 € übersteigenden Betrages war ausgehend von einem Gebührenstreitwert von insgesamt 2.535.790,30 € geringfügig und hat nur verhältnismäßig geringe höhere Kosten verursacht.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes ist für die als A. 1 bis A. 8. bezeichneten Anträge der Wert der unbelasteten Gesamtfläche von 2.514.290,30 € (= 304,3935 x 8.260 €) angesetzt worden. Die Anträge zu B. und C. sind auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet. Die mit der Stufen- und Feststellungsklage zu D. geltend gemachten Ansprüche werden auf 21.500 € geschätzt, der Feststellungsantrag zu E. hat keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Wert.