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Entscheidung 13 UF 106/15


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 02.03.2017
Aktenzeichen 13 UF 106/15 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 22. April 2015 abgeändert:

Nr. II der Entscheidungsformel erhält die folgende Fassung:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.892 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde beider Beteiligter wird zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt.

I.

Die Beteiligten waren seit August 2000 verheiratet. Sie trennten sich im März 2012 voneinander. Aus der Ehe, die mit dem nur in Bezug auf den Unterhalt angefochtenen Beschluss geschieden wurde, sind drei 2000, 2003 und 2005 geborene Kinder hervorgegangen, die bei der Antragstellerin wohnen. Im September 2015 wurde ein weiteres Kind des Antragsgegners geboren, das in seinem Haushalt lebt.

Die Antragstellerin hat behauptet, da sie nach dem Beginn der Elternzeit 14 Jahre nicht berufstätig gewesen sei, könne sie nach dem Wiedereinstieg kein besseres als das tatsächlich erzielte Gehalt erreichen. Wäre sie, Ehe und Kinder hinweggedacht, ununterbrochen berufstätig gewesen, könnte sie heute mindestens zwei Banken-Tarifgruppen besser bezahlt werden. Der zeitliche Umfang ihrer Arbeitsleistung von 28 Wochenstunden sei angemessen, weil die Kinder nachmittags noch betreuungsbedürftig seien. Sie helfe bei den Hausaufgaben und bringe die Kinder zu ihren Freizeitbeschäftigungen und zu Arztterminen. Öffentliche Verkehrsmittel stünden den Kindern dazu nicht hinreichend zur Verfügung.

An ihre Eltern zahle sie ein Darlehen ab, das sie zur Ablösung eines Dispositionskredits aufgenommen habe. Es ergebe sich ein Nettoeinkommen von 1.407 Euro monatlich. Beim Antragsgegner seien nach Abzug des Kindesunterhalts 2.790 Euro anzusetzen. Die drei von ihm behaupteten Kreditverbindlichkeiten könnten nicht abgezogen werden.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft des Scheidungsausspruches monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Ehegattenunterhalt in Höhe von 666,00 Euro, davon 127,00 Euro Altersvorsorgeunterhalt, zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat gemeint, der Antragstellerin müsse weiteres erzielbares Einkommen zugerechnet werden. Mit einer Tätigkeit in der Tarifgruppe 5 und einer Arbeitszeit von nur 28 Wochenstunden nutze die Antragstellerin im elften Berufsjahr und zweieinhalb Jahre nach der Trennung ihre Arbeitskraft nicht angemessen aus. Die Kinder seien sehr reif und selbständig und bedürften nicht so weitgehender Betreuung, dass der Antragstellerin eine Vollzeitbeschäftigung nicht möglich wäre. Freunde und Sportstätten erreichten die Kinder mit dem Fahrrad und mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Weder dabei noch bei den Hausaufgaben sei Unterstützung durch die Antragstellerin nötig.

Das eigene Einkommen hat der Antragsgegner geringer veranschlagt als die Antragstellerin: auch die Gewerbesteuer und die Beiträge zu einer Fonds-Rente und eine Aufwendungspauschale von fünf Prozent seien abzusetzen; die Krankenversicherungsprämie sei höher; der steuerrechtlich hinzugesetzte Nutzungsvorteil aus einem Pkw sei unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Zu Dispositionskrediten, die er bei der B… Bank abzuzahlen habe, verweist er auf Kontoübersichten (Bl. 145 ff. UE). Daraus ergebe sich ein Monatseinkommen von 2.321 Euro, wovon 916 Euro Kindesunterhalt zu zahlen seien.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtet, bis zum 31. August 2017 nachehelichen Unterhalt von 491 Euro (davon 93 Euro Altersvorsorgeunterhalt) und danach bis zum 31. August 2019 328 Euro (davon 62 Euro Altersvorsorgeunterhalt) an die Antragstellerin zu zahlen. Es hat ausgeführt, die Antragstellerin könne Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes beanspruchen, bis das jüngste Kind 14 Jahre alt sei. Ab dem Übergang des jüngsten Kindes in die weiterbildende Schule treffe die Antragstellerin die Obliegenheit, vollschichtig zu arbeiten. Zuvor habe es die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, dass sie die Kinder nachmittags betreue. Beide Beteiligte könnten einzelne der geltend gemachten Kreditbelastungen nicht von ihren Einkommen abziehen. Die Antragstellerin habe den Zweck der Umschuldung eines schon während der Ehe bestehenden Kredits nicht ausreichend dargelegt. Der Antragsgegner habe den Kredit bei der B… Bank erweitert, so dass der Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen fehle. Eine Kreditverbindlichkeit gegenüber D. H. H… sei nicht ausreichend dargelegt.

Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er meint, die Antragstellerin treffe eine Obliegenheit zur Vollzeiterwerbstätigkeit. Die Kinder bedürften einer durchgehenden Betreuung nicht mehr. Der Antragstellerin sei die ihr obliegende Darlegung nicht gelungen, die Betreuungsverhältnisse hätten sich in den Jahren nach der Trennung bei zunehmendem Alter aller Kinder nicht verändert.

Zudem habe das Amtsgericht es versäumt, Kreditverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die Antragstellerin habe die Kreditverbindlichkeiten und ihre Höhe unterhaltsrechtlich anerkannt und könne dieses Geständnis nicht widerrufen.

Der Antragsgegner legt Versicherungsscheine mehrerer im Oktober 2014 abgeschlossener Rentenversicherungen vor und hält die dafür zu entrichtenden Prämien von monatlich 400 Euro für bedarfsmindernd.

Er meint, die Berücksichtigung der Unterhaltspflichten gegenüber seiner im September 2015 geborenen Tochter und deren Mutter, die bis zum Beginn der Mutterschaftsgeldzahlung rund 2.700 Euro netto monatlich verdient habe, schlössen eine Verpflichtung gegenüber der Antragstellerin aus.

Der Antragsgegner beantragt,

in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 22.04.2015 zum Geschäftszeichen 18 F 5/14 den Folgesachenantrag nachehelicher Unterhalt zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Ein Geständnis während einer mündlichen Verhandlung habe sie nicht abgegeben. In Bezug auf die fraglichen Kreditverbindlichkeiten habe sie in ihrem Rechenwerk zunächst ihr ungünstig vorgetragen, diese Umstände aber in späterem Vortrag bestritten.

Zum Betreuungsbedarf der Kinder habe sie ausreichend detailliert vorgetragen. Der Antragsgegner habe hingegen nicht erläutert, welchen anderen Umfang die Betreuungsleistungen nach seiner Meinung haben sollten.

Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.

Der Senat entscheidet - wie angekündigt (Verfügungen vom 15. März und 21. November 2016, Bl. 156, 185) - ohne mündliche Verhandlung (§§ 117 III, 68 III 2 FamFG). Die Beteiligten haben ihre Behauptungen und Rechtsansichten ausführlich in Schriftsätzen dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Erkenntnisfortschritt eine mündliche Verhandlung führen könnte.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin besteht nicht.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts. Einkommensnachteile auf Grund von Erwerbshindernissen, die auf die Kinderbetreuung zurückzuführen sind, braucht der Antragsgegner nicht auszugleichen, und auch den Bedarf der Antragstellerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann sie aus ihrem Einkommen selbst aufbringen (§§ 1570, 1573 II, 1577 I, 1578 I BGB; vgl. BGH, NJW 2010, 2277, Abs. 41).

Die ehelichen Lebensverhältnisse, die den Bedarf der Beteiligten kennzeichnen, werden durch die beiderseits erzielten bereinigten Einkommen bestimmt.

1. Für die Antragstellerin sind nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss, denen die Beteiligten insoweit nicht entgegengetreten sind, 1.457 Euro anzusetzen.

Es kann offenbleiben, ob die Antragstellerin eine weitere Erwerbsobliegenheit trifft, ob die nach der Trennung vom Antragsgegner aufgenommene Berufstätigkeit im Verhältnis zu ihrer bisherigen Erwerbsbiographie angemessen ist (§ 1574 II 1 BGB) und ob die Beschränkung der Berufstätigkeit auf 28 Wochenstunden wegen der Betreuung der drei Kinder in den Nachmittagsstunden nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Billigkeit entspricht (§ 1574 II S. 1 HS. 2, S. 2 BGB) oder ob der Antragstellerin zuzumuten ist, vollschichtig zu arbeiten. Schon ohne eine fiktive Zurechnung weiteren Einkommens fällt das für die Bedarfsbestimmung einzusetzende Einkommen der Antragstellerin höher aus als das des Antragsgegners, so dass sie ihren Bedarf allein decken kann.

2. Für das eheprägende Einkommen des Antragsgegner sind die Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss - 3.146 Euro - zu ergänzen um Abzüge, die sich aus dem weiteren Vortrag des Antragsgegners ergeben (§§ 65 III, 115 FamFG), während die Angriffe des Antragsgegners auf den angefochtenen Beschluss erfolglos bleiben.

a) Die weiteren Rentenversicherungen, auf die der Antragsgegner monatlich 400 Euro zahlt, halten sich im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen, für die ihm 24 Prozent des Bruttoeinkommens zuzugestehen sind.

b) Die Zahlungen des Antragsgegners an die B… Bank können nicht abgezogen werden.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin in Bezug auf diese Kreditlasten ein Geständnis erklärt hat (§§ 113 I FamFG, 288 I ZPO) und ob sich ein Geständnis auf die rechtliche Beurteilung beziehen kann, diese Zahlungen seien eheprägend (in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt) und bestimmend für die Lebensstellung des Antragsgegner in der Zeit der noch formal intakten Familie (in Bezug auf den Kindesunterhalt). Im Übrigen verweist § 117 II FamFG nicht auf § 535 ZPO.

Inzwischen - für die Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung - können beide genannten Gesichtspunkte nicht mehr angenommen werden, und auf ein zu Verfahrensbeginn vor drei Jahren etwa erklärtes Geständnis kann es nicht mehr ankommen. Die für den Trennungszeitpunkt im März 2012 nachgewiesenen Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt rund 11.000 Euro hätte der Antragsgegner mit den von ihm nachgewiesenen Zahlungen von ungefähr 400 Euro je Monat einschließlich der Zinsen in den seither verstrichenen ungefähr fünf Jahren vollständig abtragen können. Die eheprägenden Verbindlichkeiten wären inzwischen erfüllt. Der Antragsgegner zahlt dennoch noch immer an die B… Bank, weil er mit diesen Zahlungen auf die Dispositionskredite nicht mehr die schon während der Zeit der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten abträgt. Während der in die Trennung fallende Zeitspanne, für die er Kontoübersichten vorgelegt hat (Anlagen zum Schriftsatz vom 24. März 2015, Bl. 145 ff. UE), hat er durch die monatlichen Zahlungen den Kreditbetrag nicht zurückgeführt. Vielmehr hat er durch mehrere Auszahlungen und Überweisungen von dem „Dispodirect“- und dem weiteren Konto deren Sollstand erhöht und mit den monatlichen Zahlungen im Ergebnis diese Auszahlungen finanziert, die indes nicht in der Ehe angelegt sind.

c) Unterhaltslasten, die der Antragsgegner gegenüber anderen Berechtigten erfüllt, bestimmen den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I BGB). Das gilt für alle vor der Rechtskraft der Ehescheidung entstandenen und tatsächlich erfüllten Unterhaltsverpflichtungen (BGH, NJW 2012, 384, Abs. 17 ff.), also sowohl für solche gegenüber den gemeinsamen Kindern als auch für die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem im September 2015 geborenen Kind des Antragsgegners und gegenüber der Mutter des Kindes.

aa) Die Scheidung der Beteiligten ist - entgegen dem unrichtig erteilten Rechtskraftvermerk (§§ 113 I FamFG, 706 I ZPO) - noch nicht formell rechtskräftig, sondern noch anfechtbar (§§ 113 I FamFG, 705 S. 1 ZPO). Die Fristenregelung des § 145 I FamFG steht einer Anfechtung des Scheidungsausspruchs durch den Antragsgegner nicht entgegen. Jene Norm befristet die Erweiterung eines Rechtsmittels oder die Anschließung an ein Rechtsmittel, aber sie sieht keine besondere Frist für das Rechtsmittel selbst vor, auf das die Erweiterung oder die Anschließung bezogen wird. Insoweit gilt allgemeines Verfahrensrecht. Solange die befristete verbundübergreifende Anschließung an ein noch unbefristet mögliches Rechtsmittel möglich ist und einer der Ehegatten durch diese Anschließung den Scheidungsausspruch anfechten kann, kann dieser nicht rechtskräftig werden. Indem mit der „Anschließung an das Rechtsmittel“ (§ 145 I 1 FamFG) auch die Gegenanschließung, also die Anschließung an eine Anschließung, erfasst wird (Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 145 Rdnr. 9; Zöller-Lorenz, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 145 FamFG Rdnr. 6), stellt die Norm ein ausgewogenes Gleichgewicht her zwischen einerseits dem Interesse, den Verfahrensstoff in der Beschwerdeinstanz zu begrenzen und die Scheidung neben dem Streit über Folgesachen frühzeitig rechtskräftig werden zu lassen, und andererseits dem Interesse jedes Ehegatten, eine Entscheidung über die Scheidung nur im Verbund (§ 137 I FamFG), also gleichzeitig mit den Entscheidungen über alle wesentlichen wirtschaftlichen Folgen der Auflösung der Lebens-, Wirtschafts- und Versorgungsgemeinschaft ergehen zu lassen. Wollen die Ehegatten übereinstimmend die Rechtskraft der Scheidung vorzeitig erreichen, können sie dies durch Verzicht auf die Anschließung erreichen (§ 144 FamFG).

Da die angefochtene Verpflichtung mit der Zahlung von Unterhalt eine wiederkehrende Leistung betrifft, kann sich die Antragstellerin der Beschwerde des Antragsgegners unbefristet anschließen (§§ 117 II 1 FamFG, 524 II 2 ZPO), und mit einer - befristeten (§ 145 I 1 FamFG) - Gegenanschließung kann der Antragsgegner den Scheidungsausspruch anfechten.

bb) Bedarfsmindernd sind vom Einkommen des Antragsgegners die gegenüber den Kindern bestehenden Barunterhaltspflichten abzuziehen, und es ist zudem die gegenüber dem weiteren, im September 2015 geborenen Kind bestehende Unterhaltspflicht zu berücksichtigen.

Nach dem für die Unterhaltszahlung zur Verfügung stehenden Einkommen von 2.746 Euro wäre der Bedarf der Kinder der Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Daraus ergäben sich Zahlbeträge von 2 x 456 + 453 = 1.365 Euro. Das jüngste gemeinsame Kind ist dabei schon der im April 2017 erreichten 3. Altersstufe zugeordnet, weil der fragliche Ehegattenunterhalt überwiegend in der nachfolgenden Zeit zu leisten wäre. Schon ohne Berücksichtigung der weiteren Kindesunterhaltspflicht wäre der Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgruppe 5 (1.480 Euro) nicht mehr erreicht (vgl. Nr. 11.2 UL).

Bei einer Herabstufung um eine Einkommensgruppe ergäben sich Zahlbeträge von 2 x 433 + 430 = 1.296 Euro. Der Bedarfskontrollbetrag wäre ohne Berücksichtigung der weiteren Unterhaltsverpflichtung eingehalten, aber das bedarfsbestimmende Einkommen betrüge - ebenfalls ohne Rücksicht auf die weitere Kindesunterhaltsverpflichtung - nur noch 1.450 Euro. Der Antragsgegner wäre der Antragstellerin, die ein höheres Einkommen erzielt, nicht verpflichtet.

Bei einer Herabstufung um zwei Einkommensgruppen ergäben sich Zahlbeträge von 2 x 410 + 407 = 1.227 Euro. Das bedarfsbestimmende Einkommen des Antragsgegners beliefe sich unter Berücksichtigung nur der Barunterhaltspflichten auf 1.519 Euro und überstiege das der Antragstellerin um 62 Euro. Jedenfalls dieser Unterschiedsbetrag würde aber aufgezehrt durch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem im September 2015 geborenen Kind. Dem Vortrag des Antragsgegners ist zu entnehmen, dass er mit diesem Kind und dessen Mutter in einer Familie zusammenlebt. Der Antragsgegner schuldet dem Kind Natural- und Betreuungsunterhalt. Ob der in Geld ausgedrückte gesamte Unterhaltsbedarf des Kindes das Doppelte des Tabellenbetrages beträgt (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, § 2 Rdnr. 22) - also je nach Eingruppierung 531 bis 599 Euro - oder ob den §§ 1610, 1612 BGB zu entnehmen sein könnte, dass der gesamte materielle Bedarf des Kindes sich auf den Natural- oder Barunterhalt beschränkt (vgl. a.a.O., Rdnr. 19), so dass nur der einfache Tabellenbetrag anzusetzen wäre, kann dahinstehen. Selbst zum danach geringstmöglichen Unterhaltsanspruch des Kindes, der nur nach dem Einkommen des Antragsgegners allein und unter Anrechnung des Kindergeldes für ein viertes Kind mit dem Tabellenbetrag von 265,50 Euro bemessen wäre, hätte der Antragsgegner mehr als die Einkommensdifferenz zur Antragstellerin, also mehr als 62 Euro beizutragen. Es braucht deshalb nicht näher erörtert und tatsächlich aufgeklärt zu werden, ob sich der Bedarf nach den zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile berechnet, um sodann nach dem Verhältnis der Einkommensbeiträge auf die Elternteile aufgeteilt zu werden. Die hier zu entscheidende Beschwerde gibt keinen Anlass, diese Unstimmigkeiten bei der Berücksichtigung weiteren nicht in Geld zu leistenden Unterhalts zu bereinigen, den der Ehegatte Kindern schuldet, die den ehelichen Kindern im Rang gleichstehen und dem geschiedenen Ehegatten im Rang vorgehen (vgl. Wendl/Dose-Gerhardt, § 4 Rdnr. 440 ff.).

Auf eine etwaige Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber der Mutter des im September 2015 geborenen Kindes nach § 1615 l BGB, für dessen Grund und Höhe der Antragsgegner auch auf den Einwand der Antragstellerin seinen unzureichenden Vortrag nicht ergänzt hat, kommt es mithin nicht mehr an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 II, 51 I FamGKG.

Die Wertfestsetzung ist unanfechtbar (§§ 59 I 5, 57 VII FamGKG).

Die Rechtsbeschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (§ 70 II 1 Nr. 1 FamFG), die der Berücksichtigung der Barunterhaltspflichten gegenüber den ehelichen und der Unterhaltspflicht gegenüber dem weiteren, nach der Trennung der Eheleute geborenen Kind zukommt, dem der Unterhaltspflichtige gemeinsam mit dem anderen Elternteil Naturalunterhalt und Unterhalt durch alltägliche Betreuung gewährt.

Insoweit steht den Beteiligten gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung dieses Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Im Übrigen besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG).