Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 09.01.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 N 23.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 6 Abs 1 RdFunkGebStVtr BE, § 6 Abs 3 RdFunkGebStVtr BE, § 4 Abs 1 RdFunkGebStVtr BE, § 4 Abs 6 RdFunkGebStVtr BE |
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2013 und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf unter 300 EUR festgesetzt.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihn für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2013 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Seine darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 24. September 2013 abgewiesen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO nicht begründet dargelegt hat.
Das Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger räumt in seiner Rechtsmittelbegründung ein, dass er eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RBStV nicht beanspruchen könne, weil er Sozialleistungen nicht in Anspruch nehme. Da die ihm nach Abzug der Miete verbleibenden Einkünfte aber dennoch den sozialhilferechtlichen Regelsatz erheblich unterschritten, sei er gleich einem Sozialhilfeempfänger von der Rundfunkabgabe zu befreien und könne sich auf die Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV bzw. § 4 Abs. 6 RBStV stützen.
Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34/10 -, NVwZ-RR 2012, 29, zitiert nach juris) zutreffend ausgeführt, dass ein Rundfunkteilnehmer, der die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialleistungen im Sinne von§ 6 Abs. 1 RGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RBStV erfüllt, darauf zu verweisen ist, diese in Anspruch zu nehmen und sich nicht anstelle dessen auf die Härtefallregelung stützen kann. Ein derartiges Wahlrecht besteht nämlich nicht. Dem stehen weder der vom Kläger zitierte Gesetzeswortlaut “unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1“ noch die Systematik des Gesetzes entgegen. Dem Rundfunkgebühren- bzw. -beitragsrecht liegt das Prinzip der bescheidgebundenen Befreiung zu Grunde. Insoweit enthalten § 6 Abs. 1 RGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RBStV abschließende Regelungen, die einen Rückgriff auf die allgemeine Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV bzw. § 4 Abs. 6 RBStV ausschließen. Ein Härtefall setzt eine Konstellation voraus, die der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 RGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RBStV deshalb nicht geregelt hat, weil er sie nicht bedacht hat. Dazu gehört nicht der Fall, dass ein Rundfunkteilnehmer befreiungsbegründende Sozialleistungen in Anspruch nehmen könnte, darauf aber freiwillig verzichtet.
Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht in einem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz gegen einen ebensolchen Rechtssatz der zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gestellt, sondern vielmehr ausgeführt, aus welchen Gründen das Begehren des Klägers auch unter Zugrundelegung dieser Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts keinen Erfolg haben kann. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur die Fälle erfasst, in denen ein Sozialleistungsanspruch nicht besteht, weil der sozialhilferechtliche Bedarf überschritten wird, der diesen Bedarf übersteigende Betrag der Einkünfte aber nicht hinreicht, um hieraus die Rundfunkgebührenpflicht zu zahlen (im Übrigen nunmehr ausdrücklich geregelt in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV). Eine solche Konstellation liegt bei dem Kläger, der geltend macht, sein Einkommen bleibe deutlich hinter dem sozialhilferechtlichen Bedarf zurück, und der – unter dieser Prämisse – Sozialleistungen erhalten könnte, diese aber nicht in Anspruch nimmt, nicht vor. Aus diesem Grund besteht auch keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung, wie sie der Kläger rügt.
Das Prozesskostenhilfegesuch war abzulehnen, weil die zweitinstanzliche Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).