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Berufung per e-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur mit eingescannter und per PDF-Datei angehängter Berufungsschrift


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 16.08.2012
Aktenzeichen L 3 R 801/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 65a SGG, § 67 SGG, § 2 Nr 3 SigG

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt in der Sache im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens die Berücksichtigung weiterer Zeiten als Berufsausbildungs- sowie Pflichtbeitragszeiten.

Mit seiner bei dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die in den Bescheiden der Beklagten vom 01. August 2005 und 16. November 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2007 sowie in den Bescheiden vom 20. Dezember 2005 und 17. November 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2007 fehlende Berücksichtigung von Zeiträumen gewendet.

Mit Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2011 hat das SG Berlin nach einem angenommenen Teilanerkenntnis die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe die nunmehr noch im Streit stehenden Zeiträume (vom 11. Mai bis zum 14. Juni 1979 als Berufsausbildungszeit, vom 07. bis 08. November 1989 als Beitragszeit, vom 01. bis 03. September 1998 als Pflichtbeitragszeit) zu Recht nicht in den Versicherungsverlauf aufgenommen.

Gegen den ihm am 28. Juni 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger per e-mail mit einem von ihm verfassten und eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz vom 28. Juli 2011, den er anschließend eingescannt und als Portable-Document-Format (PDF)-Datei angehängt hatte, Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingelegt. Ausweislich der Eingangsbestätigung ist die Berufungsschrift auf dem Server des LSG Berlin-Brandenburg am 28. Juli 2011 um 21:42 Uhr eingegangen. Der PDF-Anhang mit der Berufungsschrift wurde erst am 29. Juli 2011 ausgedruckt.

Mit Schreiben vom 12. August 2011 hat die Senatsvorsitzende ihn darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist am 28. Juli 2011, einem Donnerstag, geendet habe (§ 64 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>), und dem Kläger Gelegenheit zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 67 SGG) gegeben.

Nachdem der Kläger, ebenfalls per e-Mail, vorgetragen hatte, dass nach der Eingangsbestätigung die Berufung am 28. Juli 2011 um 21:00 Uhr, also fristgerecht, eingegangen sei, hat die Vorsitzende ihm unter nochmaligem Hinweis auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages folgendes mitgeteilt:

„Es ist – nachdem nunmehr auch die Ausdrucke des Prüfprotokolls vom 29.07.2011, der Visitenkarte etc. (siehe beigefügte Kopie) zur Akte gelangt sind – zwar davon auszugehen, dass von Ihnen noch am 28. Juli 2011 gegen 21:00 Uhr die Datei „Berufung.pdf“ (Ausdruck: Berufung vom 28. Juli 2011) dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach per E-Mail übermittelt worden ist, dies genügt jedoch nicht den Anforderungen an eine formgerechte Einlegung der Berufung. Wie dem Prüfprotokoll vom 29. Juli 2011 zu entnehmen ist (siehe Abschnitt: Zertifikat für den Signaturschlüssel des Autors Stahn), fehlt es an einem qualifizierten Zertifikat und somit an der erforderlichen qualifizierten Signatur i.S.v. § 2 Nr. 3 Signaturgesetz i.V.m. §§ 151 Abs. 1, 65a Abs. 1 Satz 3 SGG, § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 i.d.F. der Dritten Änderungsverordnung vom 08. September 2010 (ERV-VO Brgb) bzw. § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 27. Dezember 2006 i.d.F. der Zweiten Änderungsverordnung vom 09. Dezember 2009 (ERVJustizV). Auf die Notwendigkeit einer qualifizierten Signatur bei Einlegung der Berufung im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs sind Sie in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids des SG Berlin vom 23. Juli 2011 hingewiesen worden. Zudem ist er bzgl. der Anforderungen an eine qualifizierte Signatur auf die Veröffentlichungen der Länder Berlin und Brandenburg zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr unter den Internetdressen „http://www.berlin.de/sen/justiz/aktuell/erv“ bzw. „http://www.erv.brandenburg.de“ in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Ohne Nachweis eines qualifizierten Zertifikats im Zeitpunkt der Erzeugung der Signatur ist jedoch die für eine wirksame Einlegung der Berufung erforderliche Schriftform nach § 151 Abs. 1 SGG nicht gewahrt. Eine den Formerfordernissen entsprechende Berufungsschrift (schriftlich – d. h. mit Unterschrift versehen, wobei Übermittlung nur per E-Mail nicht ausreicht – mündlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder elektronisch durch qualifiziert signierte Datei -) ist weder bis zum 28. Juli 2011 noch in der Zeit danach dem Gericht zugegangen, so dass die Berufung nach derzeitigem Stand als unzulässig verworfen werden müsste (vgl. § 158 SGG).“

Der Kläger hat daraufhin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008, X ZB 8/08) und des LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 18. Januar 2011, L 5 AS 433/10 B) mitgeteilt, er halte seine Berufung nach wie vor für zulässig und rechtlich begründet. Seine Berufungsschrift sei beim LSG Berlin-Brandenburg auf elektronischem Weg fristgerecht eingegangen (mit vollständigen Angaben zur Person, richtiger Anschrift und seiner Unterschrift). Damit unterscheide sich diese Zustellung hinsichtlich ihrer Qualifiziertheit nicht (mehr) von der eines Telefaxes (in Qualität und Quantität). Denn auch bei der Rechtsmitteleinlegung per Fax – mit Eingang desselben noch vor 24:00 Uhr auf dem Faxgerät – müsse das Gericht bei Prüfung der Fristwahrung darauf vertrauen, dass Datum und Uhrzeit, die das Faxgerät ausdrucke, stimmten. Nicht anders verhalte es sich beim Eingang eines unterschriebenen Schriftstückes im PDF-Format, soweit dieses – wie hier – physisch noch vor Mitternacht im elektronischen Gerichtspostfach zur Abholung bereit gelegt worden sei. Wenn dieses Postfach dann erst am nächsten Tag „geleert“ werde, sei dies nicht ihm anzulasten. Seine Unterschrift auf der Berufung ersetze hier die nicht vorhandene Signaturkarte. Es begegne verfassungsrechtlichen Bedenken u.a. im Sinne einer Ungleichbehandlung, wenn das Gericht seine Berufung deswegen für unzulässig halte, weil es die Übermittlung einer unterschriebenen Berufungsschrift durch Einstellung in den elektronischen Gerichtsbriefkasten als nicht gleichwertig mit einer Übermittlung per Telefax oder mit einem in den Hausbriefkasten am Gerichtsgebäude eingeworfenen und erst am nächsten Tag herausgenommenen Schriftsatz ansehe.

Im Übrigen hat der Kläger zu seinem materiellrechtlichen Begehren vorgetragen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2011 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 01. August 2005 und 16. November 2006, diese in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2007 sowie die Bescheide vom 20. Dezember 2005 und 17. November 2006, diese in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2007, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1.den Zeitraum vom 11. Mai bis zum 14. Juni 1979 als Berufungsausbildungszeiten, hilfsweise als Zeiten einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
2.den Zeitraum vom 07. bis 08. November 1989 als Pflichtbeitragszeiten,
3.die Zeit am 01. September 1998 als Pflichtbeitragszeit ohne Entgeltbegrenzung

in den Versicherungsverlauf aufzunehmen,

ferner vorsorglich, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ferner die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung für verfristet und auch sachlich nicht für begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil sie nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entspricht und damit unzulässig ist, und ihm auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) gewährt werden kann.

Die Berufung ist beim LSG oder beim SG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§§ 151 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG), wie sich auch aus der dem Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 23. Juni 2011 beigefügten ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung ergab. Insbesondere wurde dort darauf hingewiesen, dass eine Berufung auch – als dritte Möglichkeit – in elektronischer Form eingelegt werden könne, welche durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt werden kann, wobei die Rechtsmittelbelehrung nähere Hinweise zu den Kommunikationswegen für den elektronischen Rechtsverkehr unter Angabe einer Internetadresse mit weiteren Informationen enthielt.

Dies zugrunde gelegt wurde die Berufungsfrist mit der am 28. Juni 2011 per Empfangsbekenntnis bewirkten Zustellung ausgelöst. Sie lief am 28. Juli 2011, einem Donnerstag, ab, ohne dass der Kläger bis dahin schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten Berufung erhoben hat. Die Berufungsfrist wurde auch nicht durch die am 28. Juli 2012 beim LSG eingegangene e-mail des Klägers gewahrt. Denn die vom Kläger gewählte Form der Berufungseinlegung per e-Mail mit beigefügter, den Berufungsschriftsatz enthaltender PDF-Datei erfüllt nicht die Anforderungen, die an den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gericht zu stellen sind.

Nach § 65 a Abs. 1 Satz 1 SGG (mit Wirkung zum 01. April 2005 eingefügt durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz <Justizkommunikationsgesetz – JkomG> vom 22. März 2005, BGBl. I, Seite 837) können dem Gericht elektronische Dokumente übermittelt werden, soweit die Bundesregierung oder Landesregierung dies für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung zugelassen hat. Nach § 65a Abs. 1 Satz 2 SGG bestimmt die Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. Nach § 65a Abs. 1 Satz 3 ist für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. Nach § 65a Abs. 2 Satz 1 SGG ist ein elektronisches Dokument dem Gericht zugegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Art und Wiese übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Die Länder Berlin und Brandenburg haben von dieser Ermächtigung durch den Erlass der Verordnungen über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (vom 27. Dezember 2006 i. d. F. vom 09. Dezember 2009) und im Land Brandenburg (vom 14. Dezember 2006 i. d. F. vom 01. Oktober 2007) Gebrauch gemacht – und zwar dahingehend, dass auch das LSG Berlin-Brandenburg teilnimmt – (vgl. die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 01. Oktober 2007, GVBl. II, Seite 425 und die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 11. Oktober 2007, GVBl. für Berlin, Seite 539). In der jeweiligen Verordnung ist geregelt, dass eine mittels elektronischen Dokuments eingelegte Berufung mit qualifizierter elektronischer Signatur in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist (§ 65a Abs. 1 Satz 3 SGG i.V.m. § 2 Nr. 3 Signaturgesetzes <SigG>). Nach § 2 SigG sind im Sinne des SigG:

1.„elektronische Signaturen“ Daten in elektronischer Form, die anderen e- lektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen,
2.„fortgeschrittene elektronische Signaturen“ elektronische Signaturen nach Nummer 1, die
a)ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind,
b)die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen,
c)mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und
d)mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann,
3.„qualifizierte“ elektronische Signaturen elektronische Signaturen nach Nummer 2, die

a) auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und

b) mittels einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden.

Hiernach entsprach die Berufungsschrift des Klägers nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 3 SigG, denn sie enthielt keine qualifizierte elektronische Signatur. Dies bestreitet der Kläger auch nicht. Nach der in § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG i.V.m. § 2 Nr. 3 SigG enthaltenen Gesamtregelung genügt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht den Anforderungen an einen elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gericht, dass seine Berufung allein schon über das elektronische Gerichtspostfach dem LSG Berlin-Brandenburg übermittelt wurde. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 65a Abs. 1 Satz 3 („Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben.“) und § 65a Abs. 2 Satz 1, wonach ein elek-tronisches Dokument dem Gericht erst dann zugegangen ist, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Art und Wiese übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat.

Die erforderliche Sicherung der Authentizität ist durch einfache e-mails nicht gewährleistet. Dies folgt bereits aus dem in § 65a Abs. 1 Satz 4 SGG („Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahrens zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt“). Der Absender ist nicht ausreichend sicher identifizierbar, und es besteht eine größere Gefahr von Missbrauch und Täuschung durch Unbefugte (vgl. auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht [OVG], Beschluss vom 17. Januar 2005, 2 PA 108/05, in juris). Dies gilt auch dann, wenn der Schriftsatz nicht per einfacher e-mail, sondern, wie im Streitfall, über das elektronische Gerichtspostfach gesandt wurde.

Es ist auch kein Raum für eine analoge Anwendung des § 65a Abs. 2 S. 1 SGG dergestalt, dass die per einfacher e-mail zugegangene Rechtsmittelschrift einen rechtzeitigen Zugang auslöst. Es ist nach dem in § 65a Abs. 1 Satz 3 und 4 SGG eindeutig zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck schon nichts für eine planwidrige Regelungslücke ersichtlich.

Auch teilt der Senat nicht die vom Kläger vertretene Ansicht, dass seine per e-mail übermittelte Rechtsmittelschrift - in entsprechender Anwendung der zur Rechtsmitteleinlegung per Telefax ergangenen Rechtsprechung - als auf elektronischem Weg form- und fristgerecht eingegangenes Rechtsmittel zu behandeln sei, da die beigefügte PDF-Datei den von ihm verfassten, eigenhändig unterschriebenen und eingescannten Berufungsschriftsatzes vom 28. Juli 2011, der sich hinsichtlich seiner Qualifiziertheit nicht (mehr) von derjenigen eines Telefaxes (in Qualität und Quantität) unterscheide, enthalten habe. Dem ist entgegen zu halten, dass im Wege der Telekopie (per Telefax) übermittelten Dokumente zu den schriftlichen, nicht zu den elektronisch übermittelten Dokumenten zählen. Maßgeblich für die Wirksamkeit eines auf diesem Wege übermittelten Schriftsatzes ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2007, 1 BvR 110/07 Rdn. 15; GMS, Beschluss vom 5. April 2000, a. a. O.; BSG, Urteile vom 22. April 1998, B 9 SB 7/97 R, und vom 21. Juni 2001, B 13 RJ 5/01 R; beide in juris; Leitherer in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG - Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 161 RdNr. 4a, § 173 Rn. 3).

Der Einwand des Klägers, auch ein Fax müsse abgerufen werden, damit es körperlich bei Gericht vorliege, ist für die hier zu entscheidende Frage nicht stichhaltig. Es tritt nämlich nicht die Speicherung der zunächst im Empfangsgerät des Gerichts elektronisch gespeicherten Nachricht an die Stelle der Schriftform, sondern erst das nach Wahl der Rufnummer des Faxgerätes im Gericht automatisch abgerufene und körperlich vorliegende Dokument. Demgegenüber wird eine e-mail in das e-mail-Postfach des Gerichts übertragen, wo sie ausschließlich in digitaler Form archiviert und nur ausgedruckt und damit in eine körperliche Urkunde umgewandelt wird, wenn Bedienstete des Gerichts gesonderte Befehle in die EDV-Anlage eingeben. Eine körperliche Urkunde wird damit nicht mehr auf Veranlassung des Absenders erstellt; die Erstellung setzt vielmehr zwingend ein aktives Handeln des Empfängers voraus, auf das der Absender keinen Einfluss hat. Der Senat ist der Auffassung, dass die Einhaltung der Formvorschriften nicht von einem Verhalten des Gerichts abhängen darf. Formvorschriften dienen der Rechtssicherheit (vgl. GMS, Beschluss vom 5. April 2000, a. a. O.). Ihre Einhaltung obliegt demjenigen, der eine wirksame Erklärung abgeben möchte. Wer bestimmte Formen wahrt bzw. nicht wahrt, muss grundsätzlich erkennen können, welche Folgen dies hat. Hätte es der Adressat einer Erklärung - hier: das Gericht - in der Hand, die Einhaltung von Formvorschriften zu beeinflussen - hier: indem es übermittelte Dateien ausdruckt oder dies unterlässt -, wäre dies der Rechtssicherheit in hohem Maße abträglich. Daran ändert es auch nichts, dass es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind. Der elektronischen Übermittlungsform wird nur insofern Rechnung getragen, als an Stelle der - bei bestimmenden Schriftsätzen nach ständiger Rechtsprechung (GmS-OGB, Beschluss vom 5. April 2000, a. a. O.) grundsätzlichen zwingenden - Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der bei Gericht erstellten Kopie genügt. Im Übrigen ist aber für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes nicht maßgeblich auf eine etwa beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine im Textverarbeitungs-PC befindliche Datei abzustellen, sondern allein auf die auf seine Veranlassung am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. Demgegenüber handelt es sich bei der Einlegung eines Rechtsmittels in elektronischer Form – wie dargelegt - nicht um die Einlegung in Schriftform, sie stellt eine - wie auch die Terminologie der §§ 158 Satz 1, 66 Abs. 1 SGG zeigt, die neben der Schriftform ausdrücklich auch die elektronische Form erwähnen - eigenständige Kommunikationsmöglichkeit mit dem Gericht dar (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 23. April 2012, L 5 R 154/11, in juris). Während die schriftliche Form durch die vom Aussteller unterzeichnete Urkunde gekennzeichnet wird, besteht das elektronische Dokument aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge selbst; an die Stelle der Unterschrift tritt demgemäß die (qualifizierte) elektronische Signatur. Ein demgemäß qualifiziertes elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.

Die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008, X ZB 8/08, in juris) und des LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 18. Januar 2011, L 5 AS 433/10 B, in juris), in denen es jeweils um per e-mail, aber nicht in der erforderlichen qualifizierten Form, eingelegte Berufungen ging - in einem Fall fehlte es an der erforderlichen Zulassung durch Rechtsverordnung für das betreffende Oberlandesgericht (BGH a.a.O.), im anderen an der qualifizierten signierten Form (LSG Sachsen-Anhalt) -, unterscheiden sich vom Streitfall dadurch, dass dort die elektronisch übermittelten Schriftsätze fristgerecht eingingen und die anhängenden PDF-Dateien mit eingescannter Berufungsbegründung und Unterschrift vom Gerichtspersonal fristgerecht geöffnet und ausgedruckt wurden, also rechtzeitig in Schriftform vorlagen.

Nach alledem ist die vom Kläger per e-mail ohne qualifizierte elektronische Signatur trotz der mit PDF-Datei angehängten Berufungsschrift nicht als form- und fristgerechte Berufungseinlegung anzusehen, da sie weder der Schriftform noch der vorgeschriebenen elektronischen Form entspricht.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist dem Kläger nicht zu gewähren. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung hat der Kläger nicht binnen der vorgeschriebenen Monatsfrist (§ 67 Abs. 2 SGG), sondern erst in der mündlichen Verhandlung, gestellt, obgleich das Gericht ihm mit Schreiben vom 12. August und vom 11. Oktober 2011 seine entgegen gesetzte Rechtsansicht zur Frage der zulässigen Berufungseinlegung auf elektronischem Weg mitgeteilt und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hingewiesen hat. Es ist als Verschulden auszulegen, wenn ein Kläger, selbst wenn er sich im Recht wähnt, nicht vorsorglich jedenfalls die versäumte Handlung (Einreichung der Berufung in einer nach allen Auffassungen gültigen schriftlichen oder auch elektronischen Form) nachholt. Vom Kläger liegt allein ein Schriftsatz vom 10. Januar 2012, übermittelt vom Faxgerät der Rechtsanwältin Wagner, vor, in dem dieser unter Beibehaltung seiner Rechtsauffassung mitteilt, er halte seine Berufung nach wie vor für zulässig. Eine Auslegung dergestalt, dass die am 28. Juli 2012 vom Gericht ausgedruckte PDF-Datei als Nachholung der versäumten Handlung angesehen werden könnte, scheitert zum einen daran, dass es sich nach den obigen Ausführungen eben nicht um eine zulässige Berufungseinlegung – sei es in Schriftform sei es in elektronischer Form – handelt. Sie scheitert außerdem daran, dass die Erklärung des Klägers auch nicht als Nachholung einer versäumten Handlung auszulegen ist (hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O., § 67 RdNr. 10a), sondern als eine von ihm für formgerecht gehaltene Übermittlung einer Berufungsschrift.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Die Revision ist mangels Zulassungsgrunds i. S. v. § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen. Die Entscheidung beruht nicht auf einer Abweichung von den zitierten Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 15. Juli 2008, X ZB 8/08) und des LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 18. Januar 2011, L 5 AS 433/10 B), da hier die im Anhang übermittelte, eingescannte Berufungsschrift erst nach Fristablauf geöffnet wurde und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist.