| Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 24.10.2018 | |
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| Aktenzeichen | 5 K 3943/17 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2018:1024.5K3943.17.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die Rücknahme eines bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheides.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung W..., Flur 4..., Flurstück 1... unter postalischer Anschrift P..., 1.... Das Grundstück war bereits vor dem 03. Oktober 1990 an das damalige Trinkwassernetz angeschlossen. Nach Gründung des Beklagten und der Übernahme der Trinkwasserversorgungsanlagen führt der Beklagte die zentrale Trinkwasserversorgung auch für dieses Grundstück durch. Der Beklagte legte satzungsrechtlich fest, dass für das Grundstück des Klägers ein Anschluss- und Benutzungsrecht an die vom Beklagten betriebene öffentliche-zentrale Versorgungseinrichtung besteht.
Mit Bescheid vom 10. August 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen zu zahlenden Anschlussbeitrag mit 671,37 Euro fest. Dies wurde damit begründet, dass der Verband des Beklagten auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen des N... vom 12. April 2011 einen Trinkwasseranschlussbeitrag für die teilweise Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen zentralen Trinkwasseranlage erheben würde. Der Beitragsbescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Der Kläger legte gegen den Beitragsbescheid (erstmals) unter dem 21. Februar 2016 Widerspruch ein und forderte die Rückzahlung des bereits gezahlten Beitrags binnen Monatsfrist.
Der Beklagte wies den Widerspruch unter Hinweis auf die Versäumung der Widerspruchsfrist mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2016 zurück. Der Widerspruchsbescheid enthielt am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung. Eine Klage erhob der Kläger nicht.
Mit Schreiben vom 09. Mai 2016 beantragte der Kläger die
„Rückerstattung des von uns gezahlten Anschlussbeitrags. (§ 130 AO)“.
Der Antrag enthielt keine nähere Begründung.
Der Beklagte wies diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Juni 2017 zurück. Er führte aus, der ursprüngliche Beitragsbescheid sei bestandskräftig. Zwar könne auch ein rechtswidriger Abgabenbescheid mit Blick auf § 130 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) zurückgenommen werden, obschon er unanfechtbar ist, doch selbst bei Unterstellung, dass der ursprüngliche Beitragsbescheid mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 – und die nachfolgenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, insbesondere auch vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16 – rechtswidrig ergangen sei, habe die Behörde bei der Entscheidung über die Rücknahme eines Abgabenbescheides zwischen der Gerechtigkeit im Einzelfall und dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden abzuwägen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass zwar ein erheblicher Eingriff in das Vermögen und die persönliche Freizügigkeit und Dispositionsfreiheit vorliegen würde. Dem Kläger – als Grundstückseigentümer – würde jedoch durch die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an die öffentliche-zentrale Trinkwasserversorgung ein besonderer Vorteil geboten, der durch den Beklagten vorfinanziert worden sei. Dieser Vorteil würde dauerhaft geboten und wirke in der Zukunft fort. Der Beklagte sei im Hinblick auf das geltende Recht zur Beitragserhebung verpflichtet gewesen. Auch die bereits eingetretene Bestandskraft des Bescheides sei zu berücksichtigen. Die Bestandskraft sei Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und Gegenstück zum Vertrauensschutz. So wie der Kläger auf Verjährung vertrauen könne, dürfe der Beklagte auf die Bestandskraft des Bescheides vertrauen. In Ansehung aller Umstände spreche somit überwiegendes für das Interesse der Allgemeinheit am Bestand des Bescheides. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger gegen den Ausgangsbescheid fristgerecht Widerspruch und sodann Klage hätte erheben können, hierauf jedoch verzichtet habe. Weiterhin sei das finanzielle Interesse des Beklagten zu berücksichtigen, der einen Teil der getätigten Aufwendungen durch Beiträge refinanziert habe. Abschließend sei festzuhalten, dass das Interesse der Allgemeinheit am Bestand des angegriffenen Beitragsbescheides das Individualinteresse – trotz der damit verbundenen Härten – an der Aufhebung des Bescheides überwiegen würde. Rechtssicherheit und Effektivität seien vorrangig.
Schließlich sei der Beitragsbescheid auch nicht nichtig. Ein besonders schwerwiegender Mangel sei auch im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung nicht zu erkennen. Denn es sei nur ein Erhebungsverbot für bestimmte Fallgruppen verfassungsrechtlich geboten. Auch die Verfassungswidrigkeit eines Beitragsbescheides führe nicht automatisch zur Annahme seiner Nichtigkeit.
Gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 20. Juni 2017 legte der Kläger unter dem 19. Juli 2017 wiederum Widerspruch ein. Nochmals unter dem 21. Juli 2017 legte für den Kläger der jetzige Prozessbevollmächtigte Widerspruch ein. Dieser wurde damit begründet, dass bereits der Ausgangsbeitragsbescheid nicht in Bestandskraft erwachsen sei. Denn der Kläger habe bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und deren Veröffentlichung bereits nicht die Möglichkeit gehabt, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. So habe vorher sogar das Landesverfassungsgericht nicht die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung erkannt, weshalb vorher niemand – auch nicht der Kläger – die Rechtswidrigkeit habe erkennen können. Schließlich sei der Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Rücknahme nicht hinreichend ausgeschöpft worden. Weiter stellte der Kläger einen – hier nicht streitgegenständlichen – Antrag auf Schadensersatz unter Berufung auf das (DDR-)Staatshaftungsgesetz.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Beklagte wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Bescheid vom 20. Juni 2017. Zudem führte er an, dass dem klägerischen Grundstück durch die dauerhaft bestehende Anschlussmöglichkeit ein ebenso dauerhaft bestehender wirtschaftlicher Vorteil geboten würde, der zu einer Wertsteigerung des Grundstücks führen würde, was sich konkret in einer Bewertung nach der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (ImmoWertV) widerspiegeln würde.
Mit der am 16. November 2017 gegen den Verband des Beklagten gerichteten und beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Klage trägt der Kläger zur Begründung vor, dass die Entscheidung des Beklagten fehlerhaft sei. Bereits der Ausgangsbeitragsbescheid sei nicht in Bestandskraft erwachsen. Im Übrigen sei die Entscheidung über den Rücknahmeantrag ermessensfehlerhaft, denn es könne
„kein Interesse daran bestehen, einen auf einem verfassungswidrigen Paragraphen des BbgKAG beruhenden Beitragsbescheid aufrechtzuerhalten“.
Zu den vorgerichtlichen Ausführungen ergänzt der Kläger, dass der Verband des Beklagten hinreichend finanzkräftig sei, um die Rücknahmeentscheidungen für die Antragsteller positiv zu treffen. Im Übrigen ergebe sich kein finanzieller Schaden für den Verband, da eine erhöhte Mengengebühr für den Trinkwasserverbrauch dann einheitlich erhoben werden könne, was der Verband bereits jetzt für Nichtbeitragszahler beschlossen habe. Daher gebe es kein Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Eine Klage gegen den Ausgangsbeitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2016 hätte keinen Sinn gemacht, da bereits der Widerspruch deutlich außerhalb der Fristen erhoben worden sei.
Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018 beantragte der Kläger die Rubrumsberichtigung von Amts wegen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2017 in Form des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2017 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 18. August 2015, Bescheidnummer: 1..., zurückzunehmen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt zur Begründung vor, die gegen den Verband erhobene Klage sei bereits unzulässig. Unzulässig sei die Klage auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses. Die erstrebte Aufhebung sei nutzlos und ohne Rechtswirkungen, da eine eigene Regelungswirkung außerhalb des Bestandes des bestandskräftigen Beitragsbescheides nicht zu erkennen sei. Die isolierte Anfechtung des Beitragsbescheides scheitere an dem Eintritt der Bestandskraft und der Versäumung der Klagefrist. Es sei überdies nicht erkennbar, weshalb nach Zurückweisung des (Primär-)Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2016 und damit nach Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus November 2015 keine Klageerhebung erfolgt sei. Der Kläger – folgte man seiner Argumentation, bis zu diesen Entscheidungen habe der Kläger keine Möglichkeit gehabt, sich gegen die Beitragserhebung zur Wehr zu setzen – hätte jedenfalls noch nach der Widerspruchsentscheidung unter dem 21. April 2016 fristgerecht Klage erheben können – was aber unterblieb.
Die Ablehnung des Antrags des Klägers sei auf der Grundlage des § 130 AO ermessensfehlerfrei erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
I.
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, da sich beide – anwaltlich vertretenen – Beteiligten in diesem Sinne schriftsätzlich erklärt haben.
II.
Das Rubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte die Behörde selbst, also der Verbandsvorsteher des N... ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 S 9.14 sowie VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 5 L 15/13). Die anwaltliche Vertretung des Klägers hindert eine Berichtigung nicht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 – 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 5 ME 131/07).
III.
Ob die Klage mit dem gestellten Antrag bzw. den gestellten Anträgen (Aufhebung und Rücknahme) in dieser Form, was der Beklagte in Frage stellt, zulässig ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls ist sie unbegründet. |
1.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. |
a. Gemäß der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 30. August 2017 – 5 K 360/12, Urteil vom 10. August 2016 – 5 K 616/13, vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 - und Beschluss vom 03. Mai 2018 – 9 N 47.17) ist der Beitragsbescheid des Beklagten vom 10. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2016 materiell rechtswidrig, da gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a.), der sich die erkennende Kammer angeschlossen hat, zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. Der dem Grunde nach beitragspflichtige Kläger hätte im Hinblick auf die hypothetische Festsetzungsverjährung nicht mehr veranlagt werden dürfen. |
2.
Weiter ist festzuhalten, dass der angegriffene Bescheid nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG in Verbindung mit § 127 Abs. 1 AO nichtig ist. Der Bescheid leidet aus den vorgenannten Gründen nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung offenkundig wäre. |
3.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger aus § 173 AO ebenfalls keinen Anspruch herleiten kann. Die Norm ist vorliegend nicht anwendbar, da § 12 Abs. 1 KAG sie nicht für anwendbar erklärt. Im Übrigen liegen keine neuen Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Neue rechtliche Erkenntnisse, auch die Erkenntnis der Verfassungswidrigkeit (vgl. Klein, AO, 13. Auflage 2016, § 173 AO Rn. 36 m.w.N.), sind keine neuen Tatsachen (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 2013 – I R 4/12 – und; BFH, Beschluss vom 23. November 1987 – GrS 1/86). Deshalb rechtfertigt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht die Änderung eines Bescheides gemäß § 173 AO (vgl. Klei a.a.O. 36). |
4.
Da bereits kein Anspruch des Klägers besteht, kann vorliegend offen bleiben, ob § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 1 S. 1 AO eine Aufhebung oder Änderung des Bescheides ausschließt. |
IV.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). |
2.
Im Hinblick darauf, dass eine große Anzahl weiterer Verfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand beim Verwaltungsgericht gegen diesen Beklagten anhängig ist, war vorliegend die Berufung zur einheitlichen Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen wegen der grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zudem ist hinsichtlich der konkreten streitgegenständlichen Frage bisher keine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ergangen. |